Urteil
28 K 7111/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1018.28K7111.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Haugrundgrundstücks Gemarkung I. Flur 00 Flurstück 000 (A. X. 00) in E. . Auf dem Grundstück steht ein zweigeschossiges Einfamilienhaus auf, welches Teil einer Hausgruppe aus fünf Reihenhäusern ist. Die Straße A. X. ist auf beiden Straßenseiten mit gleichartigen Häusern in solchen Hausgruppen, überwiegend zu je fünf Häusern, bebaut. Auf der Straßenseite des Hauses des Klägers sind diese Hausgruppen mit unterschiedlicher Tiefe gestaffelt von der Straße zurückgesetzt angeordnet, sodass unterschiedlich tiefe, begrünte Vorgartenbereiche entstanden sind, die von Hecken umgeben sind. Auf der gegenüberliegenden Seite sind die Hausgruppen teils an der Straße errichtet, teils weisen die Vorgärten nur geringe Tiefe auf. Zwischen den Hausgruppen befinden sich kleine eingeschossige Verbindungsbauten. Es handelt sich um ehemalige Stallgebäude, die inzwischen zu Garagen (jeweils zwei) umgenutzt sind. Die Straße selbst ist durchgehend gepflastert, weist einige Verkehrsinseln auf und ist als verkehrsberuhigter Bereich (StVO Zeichen 325) gekennzeichnet. Durch verschiedenfarbiges Pflaster sind Parkplätze markiert. Die Parkplatzsituation in der Straße und in der gesamten Siedlung E. -X1. ist gerichtsbekannt "angespannt". Die Straße A. X. ist als Teilbereich der sogenannten "H. X1. ", einer in der Zeit zwischen den Jahren 1913 und 1930 in mehreren Bauabschnitten entstandenen Siedlung, mit Satzung der Beklagten vom 30. September 1999 unter Denkmalschutz gestellt. Das Grundstück des Klägers ist in der unter § 2 Abs. 4 der Satzung nach Straßennamen und Hausnummern gegliederten Liste ausdrücklich aufgeführt. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung ist im Geltungsbereich der Satzung "[d]as äußere Erscheinungsbild und der Grundriss der X2. , welche bestimmt werden […] 1.5 durch die Vorgärten einschließlich der Einfriedungen (eh. Staketenzäune, heute Hecken), die Hausgärten und die Freiflächen [...]" geschützt. § 4 der Satzung bestimmt, dass der Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bedarf, wer " (1) […] die Grün- und Freiflächen […] im Geltungsbereich der Satzung (§ 2) beseitigen, verändern oder die bisherige Nutzung ändern will, (2) in der engeren Umgebung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Satzung Anlagen errichten […] will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild der X2. beeinträchtigt wird". Angesichts des Mangels an öffentlichem Parkraum genehmigt bzw. duldet die Beklagte die Umnutzung ehemaliger Stallgebäude in Garagen. Zum Teil waren diese Garagen auch schon vor der Unterschutzstellung der X2. vorhanden. Wie aus einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie zu den Aktenzeichen 25 K 1199/05, 25 K 3690/08, 25 K 8378/08, 25 K 2839/09 und im Besonderen jüngst – in Bezug auf das Nachbargrundstück des Klägers – 28 K 889/17, gerichtsbekannt und zugleich dem Kläger aus eigener Erfahrung bekannt ist, lehnt die Beklagte Anträge auf Umnutzung der Vorgärten als Garage oder Stellplatz regelmäßig ab und schreitet gegen ungenehmigte Umnutzungen ein. So hatte der Kläger im November 2003 eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Stellplatzes im Vorgarten seines Hauses beantragt und die Beklagte diesen durch Bescheid vom 00. März 2004 abgelehnt, da die denkmalrechtlichen Belange das Interesse des Klägers, seinen PKW im Vorgarten zu parken, überwögen. Am 8. Juli 2004 stellte der Beklagte fest, dass die Ligusterhecke auf dem Grundstück des Klägers auf einer Länge von ~ 3 Meter entfernt worden war und sich in der Rasenfläche Fahrspuren von einer Nutzung als Stellplatz befanden. Durch Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2006 gab der Beklagte den Klägern nach § 27 DSchG NRW auf, den Stellplatz im Vorgarten seines Grundstücks zu entfernen und den bisherigen Zustand des Vorgartens, einschließlich der Ligusterhecke, wieder herzustellen. Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage wies das Gericht durch Urteil vom 4. Mai 2099 - 25 K 8378/08 - ab. Am 18. Oktober 2020 beantragte der Kläger wiederholt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung eines Stellplatzes im Vorgarten seines Haues. Der Stellplatz soll zum Abstellen und Laden eines Elektrofahrzeuges im Bereich der Zuwegung zum Haus in Gestalt von Rasengittersteinen errichtet werden. Zum Laden eines Elektrofahrzeuges sei er auf den Stellplatz angewiesen. Zudem liege die Förderung der Elektromobilität im öffentlichen Interesse. Demgegenüber seien die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Denkmals geringfügig. Zwar werde die vorhandene Einfriedung durch eine Hecke links des Weges um 0,5 Meter und rechts des Weges um 0,8 m beseitigt. Der Gesamteindruck in dem betroffenen Bereich der Denkmalsatzung werde jedoch nachhaltig nicht verändert. Dies insbesondere deswegen nicht, weil sich nach rechts (Haus 00) anschließend ohnehin ein Bereich befinde, in dem vor dem Mauervorsprung der Baukörperreihe sowohl die Einfriedung bereits unterbrochen sei, als auch ein Vorgarten aufgrund der vorhandenen Zuwegung nicht vorhanden sei. Die das äußere Erscheinungsbild prägende Anordnung von Vorgärten einschließlich Einfriedung durch Hecken sei auch schon heute nur noch bis zur Höhe des Weges zu seinem Haus vor Ort verifizierbar, da im sich anschließenden Bereich weder Vorgärten noch Hecken für einen signifikanten Teilbereich der Straße vorhanden sein. Dieser prägende Gesamteindruck bis zu Zuwegung zu seinem Haus werde durch sein Vorhaben nicht relevant, nämlich nur auf einer Breite von 50 cm, verändert. Nach Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung der Erlaubnis durch Bescheid vom 00. November 2020 ab. A. Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die X2. sei von beachtlicher städtebaulicher und architektonischer Qualität mit einem hohen Gestaltungswert. Die Denkmalbereichssatzung führe unter den besonders zu schützenden Merkmalen auf, dass das äußere Erscheinungsbild unter anderem auch durch die Vorgärten bestimmt werde. Somit seien die Vorgärten ein wesentlicher Bestandteil in der Gestaltung des Denkmalbereichs. Sie zu erhalten sei denkmalpflegerisches Ziel der Unterschutzstellung der Siedlung gemäß § 5 DSchG NRW. Die H. X1. biete eine Mischung aus Wohnraum, sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen und eine Bebauung, die durch Platzierungen, Straßengrün, Vorgärten und Hausgärten aufgelockert sei. Diese Charakteristika zeigte die X2. bis heute in ihrem Grundriss und den Gartenbereichen, Grünflächen und Alleen. Sie zu erhalten sei denkmalpflegerisches Ziel. Aufgrund einiger bereits denkmalrechtlich abgelehnter Stellplätze in den Vorgärten der Siedlung im Denkmalbereich X1. hätten in den letzten Jahren Ortstermine innerhalb verwaltungsgerichtlicher Verfahren mit Richtern des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgefunden. Dabei sei immer festgestellt worden, dass die Erhaltung der denkmalprägenden Eigenschaften, hier die Vorgärten und die straßenseitige Erscheinung der Fassaden, höher zu bewerten seien als das Interesse einzelner Eigentümer an der Erstellung gebäudenaher Stellplätze. Auch der Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder eines Elektroautos führe weder zu einem Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum, noch auf einen zu erstellenden Stellplatz im Vorgarten. Die Klage eines Eigentümers in unmittelbarer Nachbarschaft gegen die Ablehnung eines Stellplatzes für ein Elektroauto im Vorgarten sei zuletzt am 26. April 2018 zurückgewiesen worden. An dieser Situation habe sich seitdem nichts verändert, sodass ein Stellplatz für Pkw im Vorgarten denkmalrechtlich nicht erlaubt werden könne. Die vom Kläger aufgeführte „Parkplatzknappheit“ in X1. und das „angewiesen sein“ auf eine private Lademöglichkeit seien für die Abwägung der denkmalrechtlichen Belange unerheblich. Es sei rechtlich nicht vorgeschrieben, die Aufladung eines Elektrofahrzeuges auf eigenem Grundstück durchführen zu müssen. Ebenso wenig gebe es ein Anrecht auf einen hausnahen Privatstellplatz. Der Kläger hat am 26. November 2020 Klage erhoben. A. Begründung der Klage führte er im Wesentlichen aus: Die Denkmalbereichsatzung sehe in § 3 vor, dass das durch Satzung geschützte äußere Erscheinungsbild der X2. „durch die Vorgärten einschließlich Einfriedungen (ehemals Staketenzäune, heut Hecken), durch Hausgärten und die Freiflächen“ bestimmt werde. § 4 Abs. 1 sehe eine Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG NRW für die Veränderung und Nutzungsänderung der Grün- und Freiflächen vor, was wohl auch die Vorgärten einschließlich ihrer Einfriedungen erfasse. Weitere Erwähnung fänden die Vorgärten, insbesondere auch die Einfriedungen durch Hecken, in der Satzung nicht. Auch nicht in der in § 5 der Denkmalbereichssatzung normierten Begründung für die Unterschutzstellung. In dem Gutachten des Landschaftsverbandes, dass der Satzung als Anlage 3 nachrichtlich beigefügt, also nicht originärer Bestandteil der Satzung, sei, würden die Vorgärten dahingehend erwähnt, dass diese und die Baumgruppen die Auflockerung der Geradlinigkeit des städtebaulichen Entwurfes durch den Wechsel der Bauflächen und der Straßeneinmündungen ergänzen würden. Ansonsten würden die Vorgärten in dem Gutachten nicht weiter erwähnt. Auch die Hecken würden im Gutachten nicht erwähnt. Hiervon ausgehend sei festzuhalten, dass das Vorhandensein von durch Hecken eingefriedeter Vorgärten das äußere Erscheinungsbild der X2. bestimme und daher den Schutz der Satzung unterliege. Dies allerdings primär, was sich aus dem nachrichtlich beigefügt den Gutachten ergebe, hinsichtlich ihrer Funktion, die Auflockerung des ansonsten strengen städtebaulichen Entwurfes zu dokumentieren. Eine darüber hinausgehende Begründung für das Vorhandensein von Vorgärten und Hecken lasse sich der Satzung selbst unter Einbeziehung des Gutachtens nicht entnehmen. Die Satzung könne mithin für eine darüber hinausgehende Einschränkung der Eigentümerbefugnisse keine Grundlage bieten. Gemessen hieran erscheine es fraglich, ob sein Vorhaben überhaupt denkmalrechtliche Belange tangiere, denn auch bei Verwirklichung des Vorhabens bleibe der Vorgarten und die den Vorgarten einfriedende Hecke erhalten und es sei nicht ersichtlich, dass die Auflockerungsfunktion des Vorgarten und der diesen einfriedenden Hecke durch sein Vorhaben Schaden nehmen würde. Insoweit unterscheide sich sein Vorhaben von dem am 26. April 2018 entschiedenen Fall. Die Beseitigung einer Hecke auf einer Länge von 2-2,50 Meter hebe die Einfriedungsfunktion der Hecke auf. Dies sei bei seinem Vorhaben, da er Rücksicht auf die denkmalrechtlichen Bestimmungen nehme, nicht anzunehmen, da die ohnehin notgedrungen vorhandene Unterbrechung der Hecke zu Zuwegung zum Gebäude lediglich verbreitert werde, ohne dass die Einfriedungsfunktion der Hecke aufgehoben werden würde. Ohnehin sei der Satzung ebenso wenig wie dem Gutachten zu entnehmen, wie breit die Zuwegung zwischen Straßenraum und Haustüre angelegt sein dürfe. Den Gründen der Unterschutzstellung sei lediglich zu entnehmen, dass insgesamt und bei wertender Betrachtung eine Einfriedung des Vorgangs durch eine Hecke vorhanden bleiben müsse. Dies sei auch bei Verwirklichung seines Vorhabens gewährleistet. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sein Vorhaben Belange des Denkmalschutzes auf Grundlage der Gründe für die Unterschutzstellung tangierte, so bliebe aus den vorbezeichneten Gründen die Eingriffswirkung gering. Es verstehe sich von selbst, dass eine Einfriedung durch eine Hecke unterbrochen sein müsse, um die Erschließung des Grundstückes zu gewährleisten. Dass bei Realisierung seines Vorhabens diese notgedrungen ohnehin immer vorhandene Unterbrechung der Einfriedung geringfügig, nämlich auf der einen Seite 50 cm und auf der anderen Seite 80 cm breiter angelegt sei, als es bisher der Fall sei, vermöge weder den Eindruck einer Einfriedung der Vorgärten durch Hecken noch die Wahrnehmung eine Auflockerung des städtebaulichen Entwurfes ernsthaft zu beeinträchtigen. Demgegenüber seien seine für das Vorhaben streitenden privaten Interessen aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklungen höher zu bewerten als dies noch in der von der Beklagten zitierten Entscheidungen der Kammer geschehen sei. Denn bei der Bewertung seiner privaten Interessen sei nunmehr, im Gegensatz zur Entscheidung im Jahr 2018, die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen, den Ausbau der Ladinfrastruktur für Elektromobilität auch im privaten Bereich zu fördern. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung finde ihren Niederschlag insbesondere in der Neufassung des § 554 BGB sowie der Änderung der §§ 16 und 22 WEG. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes des Bundesrates vom 11. Oktober 2019 werde in der Förderung der Elektromobilität nicht nur ein wichtiges umweltpolitisches Anliegen gesehen, sondern sie auch für den weiteren wirtschaftlichen Erfolg der Automobilwirtschaft in Deutschland für entscheidend betrachtet. Der Ausbau privater Ladestellen sei nach dem Willen des Gesetzgebers ein wesentlicher Baustein in der Bereitstellung einer hinreichenden Ladeinfrastruktur. § 554 BGB gebe dem Mieter einer Wohnung einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Vermieter, baulichen Veränderungen und sonstige Maßnahmen zuzustimmen, die erforderlich seien, um eine lange Möglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu schaffen. Dieser Anspruch sei nicht disponibel und der Vermieter könne lediglich geltend machen, dass ihm die bauliche Veränderung nicht zugemutet werden könne. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall selbstverständlich nicht unmittelbar anwendbar, schon weil das Gebäude nicht vermietet, sondern von ihm eigengenutzt werde. Unterstellte man allerdings, dass es vermietet wäre, wozu er ja ohne weiteres berechtigt wäre, so könnte er nur bei Unzumutbarkeit der baulichen Veränderung die Zustimmung zu einem entsprechenden Ansinnen des Mieters verweigern. Eine solche Unzumutbarkeit könnte sich allenfalls aus der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ergeben. Allerdings folge aus dem gesetzlich vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses die gesetzgeberische Wertung, dass bei einem Nutzungskonflikts zwischen dem Begehren, Ladeinfrastruktur zu privaten Nutzung zu errichten und dem unveränderten Erhalt eines Gebäudes, dass das Interesse am Aufbau der elektrischen Ladeinfrastruktur überwiegen solle. Daher sei in die denkmalrechtliche Abwägung des vorliegenden Falles nicht nur sein privates Interesse einzustellen, sondern ergänzend auch zu berücksichtigen, dass auf Grundlage der vorgeschriebenen gesetzgeberischen Wertung dieses private Interesse auch zur Förderung darüber hinausgehender, öffentlicher Interessen, nämlich des Klimaschutzes durch Aufbau einer hinreichenden Ladeinfrastruktur und der Förderung der deutschen Automobilwirtschaft, für besonders schützenswert gehalten werde. Dies möge nicht zwingend dazu führen, dass ein Fall des §§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW vorliege, gebiete aber eine gewichtige Berücksichtigung seines privaten Interesses in der vorzunehmenden denkmalrechtlichen Abwägung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. Oktober 2020 eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Pkw-Stellplatzes (für eine Elektrofahrzeug) im Vorgarten seines Grundstücks Gemarkung I. Flur 00 Flurstück 000 (A. X. 00) in E. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem Bescheid vom 00. November 2020 und die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 26. April 2018. Ergänzend führt sie aus: Die Hecke im Vorgartenbereich des Grundstücks des Klägers sei in der Vergangenheit bereits einmal entfernt und in einem ordnungsbehördlichen Verfahren die Wiederherstellung erfolgreich gefordert worden. Die geforderte Hecke sei daraufhin wieder angepflanzt worden. Auch die Förderung der Elektromobilität könne nicht dazu führen, dass damit in den besonders geschützten Denkmalbereich eingegriffen werden könne. Es bestehe gegenüber dem Vermieter nämlich dann kein Anspruch, wenn diesem die Herstellung eines Parkplatzes für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug nicht zugemutet werden könne. Dies sei der Fall, wenn gegen denkmalrechtliche Vorschriften verstoßen würde, wie im vorliegenden Fall. Bei der Abwägung des privaten Interesses an der Herstellung eines Parkplatzes für ein Elektroauto mit dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt der Denkmalsiedlung sei im Einzelfall nochmals festzuhalten, dass hier das Denkmalrecht weiterhin höher zu bewerten sei. Sollten sämtliche Eigentümer in dem Denkmalbereich eine Erlaubnis zu Errichtung von Stellplätzen für Elektroautos im Vorgartenbereich bekommen, wäre ein besonders schützenswerter Bereich, der den Charakter der Siedlung präge, verloren. Eine Kontrolle, ob auch nur ein dem Eigentümer gehörendes Elektroauto auf solch einem Parkplatz abgestellt werde, sei zudem nicht möglich, sodass der Stellplatz auch anderweitig und ohne dass eine Privilegierung vorläge, genutzt werden könne. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt im Wesentlichen aus, die beabsichtigte Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück würde nicht nur zu einem Verlust eines die Vorgärten einfriedenden Heckenabschnitts, sondern auch, was schwer wiege, zu einer nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbildes dieses Straßenabschnittes führen. Autos befänden sich derzeit in der Siedlung nur auf den klar definierten Straßen und Plätzen, sowie ausnahmsweise in einigen wenigen Garagen. Die angestrebte Präsenz des Fahrzeuges auf dem Grundstück während der Park- und Ladezeiten würde zu einer regelmäßig und über einen längeren Zeitraum andauernde Aufhebung der gestalterisch intendierten Trennung zwischen der Straße und der räumlich ausdifferenzierten Vorgartenzone führen. Sie würde außerdem zu einem störenden Einschnitt in das Zusammenspiel der Vorgärten untereinander als ein zusammenhängender, gegliederter Grünraum zwischen Bebauung und Straße führen. Aus diesen Umständen ergebe sich in der Summe eine deutliche Verunklärung der Lesbarkeit des ursprünglichen gestalterischen Konzepts der Siedlungsstraßen in der Straße „A. X. “. Das Argument des Klägers, der Beseitigung der Hecke in einer Breite von insgesamt 1,3 Meter stünden angesichts der Geringfügigkeit keine denkmalrechtlichen Gründe entgegen, greife nicht. Denn in diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass Ziel der – auch in diesem Umfang bereits nicht denkmalverträglichen – Beseitigung der Hecke die Errichtung eines Pkw Stellplatzes im Vorgartenbereich sein solle. Die Freifläche des Vorgartens sei Teil eines übergreifenden städtebaulichen und gestalterischen Zusammenhangs und damit wäre das Ziel der Denkmalbereichssatzung durch diese regelmäßige Stellplatznutzung maßgeblich beeinträchtigt. Darüber hinaus überwiege das private Interesse des Klägers nicht das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Denkmals. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seien Thesen, der Denkmalschutz müsse mehr als bisher zurücktreten, um die Energiewende zu vollziehen, verfehlt. Die Errichtung eines Stellplatzes nebst Ladestation sowie die hierdurch bedingte Beseitigung der Hecke liefe dem Schutzzweck der Denkmalbereichsatzung in erheblichem Maße zuwider. Auf der anderen Seite sei jedoch nicht ersichtlich, dass mit der Genehmigung von Stellplätzen dieser Art in Denkmalbereichen die Energiewende eine maßgebliche Unterstützung erführe. Die Förderung von Elektromobilität habe auch den Ausbau öffentlicher Ladestation zur Folge, deren Nutzung dem Kläger grundsätzlich zumutbar sei. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten am 4. Oktober 2021 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Orttermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im zu Protokoll des Ortstermins erklärten Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter, nachdem dem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 18. März 2021 als Einzelrichter übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00. November 2020 ist rechtmäßig und verletz den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 DSchG NRW auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Errichtung eines Stellplatzes (für eine Elektrofahrzeug) im Vorgarten seines Grundstücks Gemarkung I. Flur 00 Flurstück 000 (A. X. 00) in E. . Die beantragte Maßnahme ist erlaubnispflichtig, der Erlaubniserteilung stehen aber Gründe des Denkmalschutzes entgegen, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangen würde. Hierzu hat die Kammer in Bezug auf das im Kern gleiche Begehren der Eigentümerin des Nachbargrundstücks A. X. 00 im Urteil vom 26. April 2018 - 28 K 889/17 - ausgeführt: „1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW unterliegt der Denkmalbereich mit der Unterschutzstellung durch Satzung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Gemäß des entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. a) Das Grundstück der Klägerin gehört zu einem unter Schutz gestellten Denkmalbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW werden durch Satzung der Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz gestellt. Gemäß § 2 Abs. 3 DSchG NRW sind Denkmalbereiche Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Die Denkmalbereichssatzung der Beklagten vom 30. September 1999 genügt diesen Anforderungen in formeller und materieller Hinsicht. Die Angriffe der Klägerin gegen die Satzung dringen nicht durch. Vgl. bereits Urteil der 25. Kammer vom 1. Februar 2013 - 25 K 5815/12 -, juris Rn. 40. Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplanen, wonach eine Nichtigkeit des Planes anzunehmen ist, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes so entwickelt haben, dass eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und dies so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung des Bebauungsplanes gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig ist, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = juris Rn. 30 ff., auf Denkmalbereichssatzungen übertragen werden kann, kann dahinstehen. Vgl. für eine Übertragbarkeit Urteil der 25. Kammer vom 4. Mai 2009 - 25 K 8378/08 -. Denn es sind keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die eine "Funktionslosigkeit" der Satzung begründen könnten. Wie die Ortsbesichtigung vom 20. Februar 2018 ergeben hat und auch aus dem allgemein zugänglichen Kartenmaterial (z. B. Google Maps, Geoviewer) sowie den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ersichtlich, ist die Denkmalbereichssatzung nicht zwischenzeitlich etwa durch vorgenommene Umbaumaßnahmen funktionslos geworden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. März 2018 vorgelegten Lichtbildern. Es werden lediglich – einige wenige – Beispiele benannt, in denen ehemalige Stallungen als Garagen genutzt werden. Diese wohlbegründeten, zahlenmäßig verhältnismäßig geringen Ausnahmen von der Leitlinie der Beklagten, grundsätzlich keine Umnutzung von Rasenflächen zuzulassen, wird den Eigentümerbelangen aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem öffentlichen Interesse an Parkraum im Rahmen einer zeitgemäßen Nutzung historischer Substanz gerecht, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; vgl. zu dieser Problematik aus der jüngeren Literatur Körner, Denkmalschutz und Eigentumsschutz – Neues aus der Rechtsprechung, LKV 2013, S. 57 ff.; Oebbecke, Entwicklungen und Tendenzen im deutschen Denkmalrecht, DVBl 2015, S. 1288 (1292 ff.); Guckelberger, Denkmalschutz und Eigentum, NVwZ 2016, S. 17 (20 ff.), ohne dass dabei die Grundkonzeption der Denkmalbereichssatzung konterkariert würde. Die Beklagte hat sich für eine privatnützige Öffnung des Denkmalbereiches entschieden, die erkennbar Sonderfallcharakter hat, an örtliche Gegebenheiten anknüpft und den überwiegenden Eindruck begrünter Vorgärten nur geringfügig beeinträchtigt. Angesichts dessen bedurfte es vor dem Hintergrund des analog anzuwendenden § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO auch nicht der Wiederholung des Ortstermins, da der weitere Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, dass angesichts der vor den Garagen parkenden Fahrzeuge eine Funktionslosigkeit eingetreten wäre. Denn es ist gerichtsbekannt und durch die Beklagte unwiderlegt im gerichtlichen Verfahren hervorgehoben worden, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen ordnungsrechtlich einschreitet. bb) Das Grundstück der Klägerin wird vom Geltungsbereich der Satzung vom 30. September 1999 auch erfasst, da es in der unter § 2 Abs. 4 der Satzung nach Straßennamen und Hausnummern gegliederten Liste ausdrücklich aufgeführt ist. b) Die Anlegung eines Landeparkplatzes nebst Ladestation für ein Elektrofahrzeug stellt eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW dar. Zum einen stellt die Beseitigung der Hecke einen Substanzeingriff dar, die auch nicht durch eine bewegliche – natürliche oder künstliche – Hecke ausgeglichen werden kann, da es sich letztlich um eine unzulässige Rekonstruktion handeln würde. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBl 2009, 17 = juris Rn. 68 ff. Zudem liegt in der Anlegung eines Stellplatzes nebst Ladestation eine Nutzungsänderung im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. a 4. Var. DSchG NRW durch die Errichtung einer baulichen Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW. Vgl. Urteil der 25. Kammer vom 4. Mai 2009 - 25 K 8378/08 -, zu einem reinen Stellplatz. 2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde zu erteilen, wenn der erlaubnispflichtigen Maßnahme Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (hierzu a) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (hierzu b). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Maßnahme der Klägerin stehen Gründe des Denkmalschutzes gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW entgegen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hängt das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW relevanten "Gründe des Denkmalschutzes" ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid bzw. aus der Denkmalbereichssatzung, weil darin – für den Eigentümer des Denkmals erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, juris Rn. 35. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung, die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird, soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris Rn. 17 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris Rn. 43. Wesentlich hierbei ist, wie ausgeführt, dass den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zukommt, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, UA S. 17. Bei dieser Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -. bb) Unter Heranziehung der aus einer Interessenabwägung herzuleitenden Maßstäbe ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass den Maßnahmen der Klägerin Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der 25. Kammer, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, vgl. u. a. Urteile der 25. Kammer vom 1. Februar 2013 - 25 K 5815/12 -, juris, und vom 4. Mai 2009 - 25 K 8378/08 -, n. v., jeweils m. w. N., besteht regelmäßig kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung von Stellplätzen in der X2. . Die Erhaltung der Gliederung der X2. durch ihre Freiflächen und ihres optischen Erscheinungsbildes durch die die Straßenzüge prägenden Hecken ist ein wesentliches Ziel der Denkmalbereichssatzung. Gerade in der Straße A. X. wird die Bedeutung des Schutzes der Freiflächen besonders deutlich, da hier die Bebauung auf der Straßenseite der Klägerin gestaffelt unterschiedliche Abstände zur Straße aufweist und die Freiflächen ein besonders prägendes Gewicht erfahren. Dies wird mit einer Stellplatznutzung des Vorgartenbereichs maßgeblich beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Hecke. Zwar soll diese von der Klägerin nur auf einer Länge von etwa 2 bis 2,5 Metern entfernt werden. Würden die Maßnahmen der Klägerin zugelassen, so gälte dies in gleicher Weise für alle Nachbargrundstücke; von der das Bild der Siedlung prägenden Gliederung durch die Hecken blieben nur vereinzelte Bruchstücke. Entsprechende Begehren hat es schon bei den nicht weit entfernten Grundstücken A. X. 00 und 00 gegeben. Die Ersetzung durch ein bewegliches Heckenelement kann dies – wie oben dargelegt – aufgrund der Künstlichkeit der Konstruktion nicht kompensieren. Die Interessen der Klägerin sind demgegenüber geringer zu gewichten. Sie ist wie alle Bewohner der Siedlung durch die Parkplatzknappheit beeinträchtigt, mit der alle Bewohner auskommen müssen, und zu deren Linderung die Beklagte bereits die Umnutzung der Stallgebäude zugelassen hat. Auch die bewusste, von dem eigenen Interesse an Umwelterhaltung, Klimaschutz und der Herstellung gesunder Lebensverhältnisse getragene Wahl eines Elektrofahrzeuges verleiht ihrem Anliegen nicht ein solches Gewicht, dass es sich gegenüber dem Denkmalschutz durchzusetzen vermag. Der Klägerin ist vielmehr die Nutzung öffentlicher Ladestellen zuzumuten. Vgl. zu den hohen Anforderungen an die Überwindung der Zumutbarkeit im Denkmalschutzrecht nur Martin, Zumutbarkeitsfragen im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren, BayVBl 2013, S. 257 ff., m. w. N. Zunächst hat die Klägerin diese Entscheidung aus freien Stücken und zu einem Zeitpunkt getroffen, als noch nicht absehbar war, ob sie eine Ladestation auf ihrem Grundstück würde errichten können. Der Entschluss ist ferner auch in Kenntnis des spärlichen und ungünstig gelegenen Angebots öffentlicher Ladestationen gefasst worden. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Eingriff in den Denkmalbereich X2. durch die Errichtung eines Stellplatzes von gravierender Schwere ist. Wie oben dargelegt würde von der Erlaubniserteilung eine besondere Vorbildwirkung ausgehen, da angesichts der Parkraumknappheit damit zu rechnen ist, dass eine Vielzahl von Anwohnern dann auch den Erwerb eines Elektrofahrzeugs erwägen dürfte. Bereits dies würde den prägenden Charakter der X2. erheblich gefährden. Erschwerend kommt des Weiteren hinzu, dass nach allgemeiner Kenntnislage – jedenfalls nach der bisher verfügbaren Technik – die Ladevorgänge eines Elektrofahrzeugs einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und daher die Stellplätze auch regelmäßig mit Fahrzeugen besetzt sein würden. b) Das Entgegenstehen der Gründe des Denkmalschutzes kann vorliegend auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG NRW ausgeglichen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG ist die Erlaubnis alternativ zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Voraussetzung ist demnach, dass die für die Durchführung der Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen gewichtiger als die Belange des Denkmalschutzes sind und diese Interessen nicht anderweitig zu verwirklichen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 -, OVGE 37, 124; Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, 5. Aufl. 2016, § 9 Rn. 83. Zwar ist der Klimaschutz zu den – weit zu verstehenden – öffentlichen Interessen zählen. Vgl. zum öffentlichen Interesse als Rechtsbegriff Marten, Ein konzeptioneller Ansatz zur Konkretisierung des öffentlichen Zweckes, 2014, S. 42 ff. Auch wenn dem DSchG NRW eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Klimaschutz wie in anderen Landesgesetzen, z. B. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), fehlt, so hat der Klimaschutz gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang und ist damit als Belang auch in der nachvollziehenden Abwägung zu berücksichtigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, DVBl 2011, 1418 = juris Rn. 52; Tolkmitt/Külpmann, Aktuelle Fragen des Denkmalschutzrechts, jM 2017, S. 463 (469). Keinesfalls ergibt sich aber aus diesem Staatsziel "Umweltschutz", dass dem Klimaschutz ein genereller Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz einzuräumen wäre. Denn der Denkmalschutz ist in Art. 18 Abs. 2 LVerf NRW unter den Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gestellt. Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter, den gesetzlichen Wertungen des § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG NRW folgender Ausgleich herzustellen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730 = juris Rn¨44; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11 -, DVBl 2011, 1362 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 ZB 14/180 -, juris Rn. 6, und vom 17. November 2015 - 9 ZB 14.2028 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 2 N 68.14 -, juris Rn. 7; Groß, Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung erneuerbarer Energien, NVwZ 2011, S. 129 (133); Huerkamp/Kühling, Denkmalschutz, Erneuerbare Energien und Immobiliennutzung, DVBl 2014, S. 24 (25); Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck‚ Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen‚ 5. Aufl. 2016‚ § 9 Rn. 118; a. A. Böhm/Schwarz, Möglichkeiten und Grenzen bei der Begründung von energetischen Sanierungspflichten für bestehende Gebäude, NVwZ 2012, S. 129 (133). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Nutzung eines Elektrofahrzeugs im Ergebnis die Klimabilanz verbessert und keine ökologischen Binnenkonflikte auslöst, vgl. zu dieser Problematik Gärditz, Ökologische Binnenkonflikte im Klimaschutzrecht, DVBl 2010, S. 214 ff., fehlt es aber an dem Merkmal des "Verlangens", also der überwiegenden und dringlichen Verwirklichungspflicht. Aufgrund des mit den beantragten Maßnahmen – wie oben dargestellt – einhergehenden Eingriffs in den Denkmalbereich X2. weist der Belang des Denkmalschutzes im vorliegenden Einzelfall ein deutlich schwereres Gewicht auf als der Belang des Klimaschutzes. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die klare Mehrzahl der Obergerichte ein Überwiegen des Denkmalschutzes bereits bei vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen von Denkmälern durch Solaranlagen oder Windkraftanlagen angenommen hat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 A 597/11 -, juris Rn. 14; ferner Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730 = juris Rn¨44; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11 -, DVBl 2011, 1362 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 ZB 14/180 -, juris Rn. 6, und vom 17. November 2015 - 9 ZB 14.2028 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 2 N 68.14 -, juris Rn. 7; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, DVBl 2011, 1418 = juris Rn. 52; in diese Richtung auch Tolkmitt/Külpmann, Aktuelle Fragen des Denkmalschutzrechts, jM 2017, S. 463 (469), mithin der Wertung des § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG eine Vermutung für das Überwiegen des Denkmalschutzes entnommen werden kann. Dagegen ist der Beitrag von Elektrofahrzeugen zum Klimaschutz nicht von einem solchen Gewicht, dass er den schweren Eingriff kompensieren könnte. Zu berücksichtigen ist bereits die Tatsache, dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen, vgl. Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck‚ DSchG NRW‚ 5. Aufl. 2016‚ § 9 Rn. 118, und damit erst Recht denkmalrechtliche Einschränkungen von Elektrofahrzeugen aufgrund von Gartenstädten o. ä. außerhalb des statistisch Wahrnehmbaren liegen dürften. Des Weiteren zeigt der bisherige Gebrauch des Elektrofahrzeuges durch die Klägerin, dass durch die Versagung einer Ladestation die Nutzung von Elektromobilität nicht endgültig vereitelt wird. Und das insgesamt im Wachstum befindliche Netz öffentlicher Ladestellen wird unbeschadet dessen einen weiteren Anreiz für die Bevölkerung darstellen, selbst ohne hauseigene Ladestation ein Elektrofahrzeug zu nutzen. Die Hinweise der Klägerin auf die Unabweisbarkeit einer Energiewende hin zum vermehrten Einsatz regenerativer Energien stellt die Richtigkeit der angegriffenen Bescheide nicht in Frage. Ihre These, der Denkmalschutz müsse mehr als bisher zurücktreten, um die Energiewende zu vollziehen, ist verfehlt. Denkmäler legen für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ab. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als "sichtbare Identitätszeichen" historischer Umstände für künftige Generationen bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Ihm kommt ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an Maßnahmen des Klimaschutzes nicht nachsteht. Es stellt daher im Allgemeinen weder einen "Anachronismus" dar noch handelt es sich um "übertriebenen Denkmalschutz", wenn die Denkmalbehörde zum Schutz eines Denkmals dessen Veränderung durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien versagt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 A 597/11 -, juris Rn. 12.“ In Bezug auf den Erlaubnisantrag des Klägers ergeben sich keine abweichenden Wertungen. Ungeachtet dessen, dass die Verbreiterung der vorhandenen Unterbrechung der Hecke im Bereich der Zuwegung in gleicher Weise zu einer Entfernung der Hecke auf einer Länge von mehr als zwei Meter führt, wird die Prägung des Straßenzuges durch die Freiflächen der Vorgärten durch eine Stellplatznutzung maßgeblich beeinträchtigt. Zugleich sind die Interessen des Klägers demgegenüber nicht anders zu gewichten als jene der Klägerin in dem Urteil vom 26. April 2018. Die vom Kläger in Bezug genommenen Regelungen und Wertungen im BGB und WEG haben keinen Einfluss auf die Abwägung der Belange. Zum einen finden sie hier – wie der Kläger selbst einräumt – keine unmittelbare Anwendung. Zum anderen stehen sie unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der baulichen Veränderung, so dass überwiegende Belange des Denkmalschutzes die Ansprüche aus den Regelungen ausschließen (können). Es ist zwar nicht zu verkennen, dass dem Klimaschutz in der Gesetzgebung und in der Gesellschaft ein immer größeres Gewicht beigemessen wird. Der Klimaschutz und im Besondern die Energiewende und der Ausbau der Elektromobilität hängen jedoch nicht davon ab, ob hierzu erforderliche Infrastruktureinrichtungen auf, an oder vor Baudenkmälern errichtet werden dürfen oder nicht. Mit der Genehmigung von Stellplätzen in Denkmalbereichen erfährt die Energiewende keine maßgebliche Unterstützung. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeit nicht dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Sie orientiert sich an Ziffer 12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.