OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 4876/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1111.28K4876.18.00
1mal zitiert
44Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die unter der lfd. Nummer 1004 erfolgte Eintragung des Wohnhauses X.----------allee 000 („Villa“) in L. in die Denkmalliste der Beklagten und der dem Kläger hierüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 26. April 2018 in der Gestalt vom 23. April 2021 werden aufgehoben, soweit sich die Unterschutzstellung auf die unterhalb der oberen Terrassenfläche gelegene abgestufte Terrassenanlage sowie auf die Grün- und Freiflächen einschließlich dort verlegter Natursteinwegeplatten auf dem Flurstück 000, Flur 00, Gemarkung C. erstreckt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit November 2017 im Grundbuch eingetragener Eigentümer des aus drei Parzellen bestehenden, insgesamt ca. 3.500 qm großen Grundstücks in L. , Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und . Das Grundstück, das der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 18. August 2017 erworben hat, ist auf dem Flurstück 000 mit einem im Jahre 1931 vom L1. Architekten K. I. K1. im Auftrag der Bauherren K2. und M. I1. , geb. I2. , entworfenen und errichteten Wohnhaus bebaut. Diese Villa („Villa I1. “) liegt im Westen des L1. Ortsteils C. , südlich des Stadtwalds an der X.----------allee , und trägt die Hausnummer 000. Im Westen schließen sich unmittelbar die beiden vom Architekten M1. N. van der S. entworfenen Villen „Haus M2. “ (X.----------allee 00) und „Haus F. “ (X.----------allee 00) an, die beide seit dem 6. August 1984 rechtskräftig als Baudenkmäler in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen sind. Diese beiden Ende der 1920er Jahre erbauten zweigeschossigen Häuser tragen ihre Namen nach ihren Auftraggebern, den Seidenfabrikanten Dr. K3. F. und I. M2. , und gelten mit den ineinandergeschobenen Quadern und den charakteristischen Flachdächern als Musterbeispiele der klassischen Moderne (Bauhausstil). Beide dienen heute als Orte für Wechselausstellungen der Kunstmuseen L. . Dem klägerischen Objekt gegenüber befindet sich mit der als Seniorenheim genutzten Backsteinvilla X.----------allee 000 ein weiteres, denkmalgeschütztes Gebäude, das seit dem 6. August 1984 in der Denkmalliste der Stadt L. geführt wird. Weitere Denkmäler befinden sich entlang der X.----------allee in beiden Richtungen. 3 Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass der seinerzeitige Eigentümer das streitgegenständliche Grundstück mit dem aufstehenden und im Exposé als „Original“-Bauhaus bezeichneten Wohnhaus veräußern wollte, verfügte sie mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste. 4 Aufgrund eines von ihm nach Durchführung eines Ortstermins am 11. November 2015 unter dem 23. Februar 2016 erstellten und unter dem 28. August 2017 aktualisierten Gutachtens beantragte der Beigeladene bei der Beklagten, das Objekt X.----------allee in die Denkmalliste einzutragen. In dem von der wissenschaftlichen Referentin G. erstellten Gutachten wird ausgeführt, das Objekt sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Es sei ein anschauliches Beispiel für die Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums zur Zeit der Weimarer Republik und daher bedeutend für die Sozialgeschichte. Außerdem besitze es einen besonderen Aussagewert für die Architekturgeschichte L2. und des Rheinlandes, die charakteristisch für die Epoche des neuen Bauens sei. Es dokumentiere darüber hinaus in Verbindung mit Haus M2. und Haus F. den historischen städtebaulichen Entstehungsprozess in L. -C. in den 1930er Jahren. An der Erhaltung und Nutzung bestehe aus wissenschaftlichen (hier: architekturhistorischen) und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Das Werk des in L. geborenen Architekten sei weder vollständig erfasst noch aufgearbeitet. Die Villa sei unter den bislang bekannten Wohnhäusern Janssens das Objekt, das am stärksten den Paradigmen des Neuen Bauens in der Tradition des Bauhauses entspreche und ein bedeutendes architekturhistorisches Zeugnis, auch im Hinblick auf die zeitgenössische Architekturrezeption. 5 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Eintragung des Wohngebäudes X.----------allee 000, Flurstück 000, in die Denkmalliste beabsichtigt sei und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinsichtlich des Denkmalwertes verwies sie auf das vom Amt für Denkmalpflege des Beigeladenen erstellte Gutachten vom 28. August 2017. 6 Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 äußerte sich der Kläger im Kern wie folgt: Ihm sei an dem Erhalt des Objekts unabhängig vom Denkmalschutz sehr gelegen. Das Interesse am Baustil des „Bauhaus“ sei Ausgangspunkt für die Kaufentscheidung gewesen, obgleich das Objekt nur von vorne, nicht jedoch von hinten konsequente Merkmale des Bauhauses aufweise. Bei der Innenausstattung entsprächen lediglich die Türen und einzelne Einbauten noch der Bauzeit. Wesentliche Ausstattungen wie die historische Küche oder auch das sog. Herrenzimmer sowie die Einrichtung des Schlafzimmers seien nicht mehr vorhanden, was sich anhand von Lichtbildern belegen ließe. Die Fußbodenplatten seien nachträglich verlegt worden, was sich daran zeige, dass die Farben deutlich zu den Fliesen im unmittelbaren Türbereich und auf der Terrasse abwichen. Die Fliesen auf der Eingangstreppe seien zu einem deutlich späteren Zeitpunkt verlegt worden. Das Fensterband bestehe entgegen der Feststellungen im Denkmalwertgutachten nicht aus Holz, sondern es handele sich um Stahlrahmenfenster. Hinsichtlich des Waschbeckens und des Schreibtischs sowie eines Metallschränkchens im Bad plane er die Beseitigung, weil es sich nicht um Originaleinbauten handele. Bei den Fenstern bemühe er sich um deren Erhalt. Das Objekt erfülle nicht den Begriff des Denkmals gemäß § 2 DSchG. Am Erhalt bestehe kein öffentliches Interesse, weil das Objekt gegen Architektururheberrecht verstoße. Es handele sich um einen auf Wunsch des Bauherrn erfolgten Nachbau der Häuser M2. und F. , der ohne das Setzen von eigenen, gestalterischen Elementen durch den Architekten K1. widerspruchslos umgesetzt worden sei. Das Objekt vermische verschiedene Baustile, sodass eine konsequente architektonische Linie bzw. Handschrift fehle. Das Gebäude sei nicht bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen, ebenso wenig sprächen wissenschaftliche, architekturgeschichtliche und städtebauliche Gründe für seinen Erhalt. Das Gutachten gehe in seiner sachlichen Aussage zu weit, wenn es den Schutzumfang auf das Äußere und Innere der Villa beziehe mitsamt Backsteineinfriedungen und Natursteinplatten. Es lasse sich beweisen, dass die Grün- und Freiflächen sowie die Natursteinplatten erst nachträglich geplant und gebaut worden seien. 7 Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 nahm der Beigeladene hierzu wie folgt Stellung: Das Schreiben des Klägers enthalte nichts, was das bereits erstellte Gutachten in Zweifel ziehen oder widerlegen könne. Urheberrechtliche Erwägungen würden im Denkmalrecht für die Frage der Unterschutzstellung keine Bedeutung entfalten. Allenfalls könne diese Frage bei der Prüfung der Denkmalwürdigkeit dahingehend aufgeworfen werden, ob das Objekt aus künstlerischen Gründen zu erhalten sei. Solche Gründe seien aber nicht Gegenstand des erstellten Gutachtens. Das Objekt stelle mehr als eine Kopie der Häuser F. und M2. dar. Der Kläger selbst weise darauf hin, dass sich die Rückseite des Objekts vom Stil des Neuen Bauens erkennbar abhebe. Soweit der Kläger vortrage, Lichtbilder aus dem Erbauungsjahr und Pläne würden zeigen, dass die umgebenden Grün- und Freiflächen sowie die Natursteinplatten erst nachträglich geplant und gebaut worden seien, lägen solche Dokumente nicht vor. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass naturgemäß Außenanlagen zum Schluss fertig gestellt würden, weshalb Lichtbilder aus dem Erbauungsjahr nicht notwendig den Endzustand zeigen müssten. Pläne würden vielfach auch nicht die endgültigen Pläne darstellen, nach denen tatsächlich gebaut werde. Ein Denkmal sei nicht nur dann ein Denkmal, wenn es im Originalzustand des Tages seiner Fertigstellung erhalten sei. Gebäuden sei immanent, dass sie ständig genutzt und entsprechend der Nutzung verändert würden. Das Gebäude erfülle sowohl unter gestalterischen als auch unter konstruktiven Aspekten die Grundsätze und Merkmale des sog. Neuen Bauens. Es gebe zahllose Beispiele des Neuen Bauens, bei denen die strenge kubische Form um organische, geschwungene Elemente bereichert worden sei. K. K1. habe auf der gartenseitigen Fassade in additiver Weise einen gerundeten Wintergartenanbau sowie auf der Seitenfassade einen halbrunden Balkon an einen auch auf der Rückseite streng geometrisch gegliederten Baukörper angefügt. Von einem Stilpluralismus und einem Anachronismus könne nicht ansatzweise die Rede sein. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung seien wesentliche wandfeste Ausstattungselemente, wie die Wandschränke im Schlafzimmer im OG in situ erhalten. Zu keinem Zeitpunkt sei im Gutachten davon die Rede gewesen, dass die Küche „historisch“ sei. Historische Lichtbilder lägen dem M3. nicht vor. Der einzige Fehler – die Materialität der Fenster – sei im überarbeiteten Gutachten korrigiert worden. 8 Mit Schreiben vom 25. April 2018, abgesandt am 26. April 2018, setzte die Beklagte den Kläger von der Stellungnahme des Beigeladenen in Kenntnis. Ebenfalls am 26. April 2018 wurde das Wohngebäude X.----------allee 000 mit den Flurstücken 000, 000 und 000 unter der Kurzbezeichnung „Villa“ unter der lfd. Nr. 1004 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Ausweislich des Bescheides erstreckte sich der Schutzumfang auf „das Äußere und Innere der Villa in Substanz und Erscheinungsbild, wie im Folgenden beschrieben, sowie auf die umgebenden Grün- und Freiflachen mitsamt Backsteineinfriedungen und Natursteinplatten“. 9 In der Denkmalbeschreibung wurden die wesentlichen charakteristischen Merkmale u.a. wie folgt beschrieben: 10 „Es handelt sich um eine freistehende, traufständige, zweigeschossige Villa von 1930/1931, bautypologisch im Stil des Neuen Bauens mit großzügiger umgebender Grünfläche, die sich insbesondere im rückwärtigen Bereich erstreckt. Prägende Gestaltmerkmale sind Flachdach, Fensterbänder; seitlich herauskragender, halbrunder Balkon, rückseitig gestaffelte Ansicht; halbrunder Wintergarten, dessen Flachdach im Obergeschoss ein Balkon ist. Deutlich überstehender Dachabschluss; bauzeitlicher Garten mit historischem Baumbestand und großzügiger Rasenfläche. Innen ist bis auf geringfügige Veränderungen, annähernd die gesamte Ausstattung aus der Bauzeit erhalten. In die Böschungslage eingebaut sind Keller und die bauzeitliche Garage.“ 11 Mit Bescheid vom 26. April 2018 , dem Kläger zugestellt am 2. Mai 2018, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem Wohnhaus X.----------allee 000 um ein Baudenkmal handele, dieses Gebäude deshalb gemäß § 3 DSchG unter der lfd. Nr. 1004 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen worden sei und damit den Bestimmungen des Gesetzes unterliege. Zur Begründung des Bescheides, dem als Anlage 1 die vom Beigeladenen verfasste Denkmalwertbegründung beigefügt war, führte die Beklagte aus, an der Erhaltung des Objekts bestehe ein öffentliches Interesse wegen seiner Bedeutung für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Für die Erhaltung und Nutzung lägen architekturgeschichtliche und städtebauliche Gründe vor, die in der Anlage 1 aufgeführt seien. Der genaue Umfang des Baudenkmals sei in dem beigefügten Lageplan (Anlage 2) gekennzeichnet. 12 Der Kläger hat am Montag, den 4. Juni 2018 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. 13 Im Anschluss an einen vom Einzelrichter durchgeführten Ortstermin und an die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2021 haben die Beteiligten auf Anregung des Gerichts zunächst außergerichtliche Einigungsversuche unternommen, in deren Verlauf die Beklagte unter Berücksichtigung der beim gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste modifiziert hat. Namentlich umfasst der Schutzumfang laut der Denkmaleintragung nunmehr weiterhin – allerdings unter Beschränkung auf das Flurstück 000 – „das Äußere und Innere der Villa in Substanz und Erscheinungsbild, wie im Folgenden beschrieben, sowie die umgebenden Grün- und Freiflächen mitsamt gartenseitiger Terrasse, Backsteineinfriedungen und Natursteinplatten“ gemäß dem in Anlage 2 markierten Schutzumfang des Denkmals. In der Beschreibung wird weiter ausgeführt: 14 „Es handelt sich um eine freistehende, traufständige zweigeschossige Villa von 1930/1931, bautypologisch im Stil des Neuen Bauens mit großzügiger umgebender Grünfläche, die sich insbesondere im rückwärtigen Bereich erstreckt. Prägende Gestaltmerkmale sind Flachdach, Fensterbänder; seitlich herauskragender, halbrunder Balkon, rückseitig gestaffelte Ansicht, halbrunder Wintergarten, dessen Flachdach im Obergeschoss ein Balkon ist. Deutlich überstehender Dachabschluss; bauzeitliche bzw. in Teilen nach dem Zweiten Weltkrieg rekonstruierte Terrassen- und Gartengestaltung mit historischem Baumbestand, seitlich verlaufendem befestigten Weg und großzügiger Rasenfläche; straßenseitig bauzeitliche, terrassierte Vorgartengestaltung mit Ziegelmauern und Natursteinplattenbelag.“ 15 Im Anschluss an die geänderte Eintragung in die Denkmalliste hat die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides über die Eintragung des Objektes in die Denkmalliste der Stadt L. vom 26. April 2018 die neu gefasste Eintragung mit Änderungsbescheid vom 23. April 2021 – zugestellt am 30. April 2021 – dem Kläger bekannt gegeben. 16 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. Mai 2021 Klage erhoben, die durch Beschluss des Einzelrichters vom 30. Juli 2021 mit dem Verfahren 28 K 4876/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist. 17 Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, der Bescheid, mit dem die Beklagte ihm die Eintragung in die Denkmalliste bekannt gegeben habe, sei formell und materiell rechtswidrig. Im Einzelnen rügt der Kläger: 18 Die Beklagte habe die Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie den Sachverhalt entgegen § 24 VwVfG NRW nicht ausreichend ermittelt, insbesondere nicht alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigt habe. Die Feststelllungen des Beklagten seien teils unvollständig, teils unzutreffend. Eine Auswahl von Lichtbildern und andere Nachweise würden den Rückschluss nahelegen, dass als original vermutete Teile des Objekts innen und außen erst nachträglich in dieser Form errichtet bzw. verändert worden seien. Dies betreffe Fenster, Fensterbeschläge, die Haustüre, außen montierte Leuchten, die gartenseitige Fassade, den Tonfliesenbelag im Bereich der Terrasse, das Metallgeländer, vom Haus in den Garten führende Treppen, die Skulptur, das Waschbecken und das Metallschränkchen im Bad, der Schreibtisch im Wohnzimmer, historische Oberflächen wie Bodenbeläge, Wandfliesen, sanitäre Anlagen, die Solnhofer Platten, die gewendelte Treppe mit gemauerten, verputzten Wangen, die Anzeigetafel des hausinternen Rufsystems, die Holzverkleidung am Heizungskörper in der Küche, den offenen Kamin mit Backsteinsockel und Natursteinwangen. Die Beklagte sei in ihrem Bescheid mit keinem Wort auf die von ihm, dem Kläger, im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Argumente eingegangen. Damit habe sie auch gegen § 28 VwVfG NRW verstoßen. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der vorgenannten Verfahrensvorschriften hätte die Beklagte zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass das streitgegenständliche Objekt nicht, jedenfalls nicht in dem angeordneten Umfang des Gesamtgrundstücks, denkmalschutzfähig sei. Der Verstoß gegen die genannten Verfahrensvorschriften könne nicht gemäß § 46 VwVfG NRW folgenlos bleiben, weil die Unterschutzstellung von (Bau-)Denkmälern im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Betroffenen einen grundrechtlich empfindlichen Bereich betreffe. 19 Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Bei dem Gebäude handele es sich nicht um ein denkmalwürdiges Objekt. Es sei weder für die Geschichte der Menschen noch für Städte oder Siedlungen von Bedeutung. An der Eignung, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen, fehle es, wenn – wie hier – das Objekt weitreichende Veränderungen erfahren habe oder die Originalität des Objekts nicht gegeben sei. Das Objekt sei nicht von einem Architekten wie N. van der S. , der den Bauhausstil entwickelt und oder geprägt habe, entworfen worden, sondern es enthalte nur teilweise, insbesondere in seiner Vorderfassade, Elemente des Bauhausstils, was jedoch einzig und allein auf die Weisung des Bauherrn zurückzuführen sei, Haus M2. und Haus F. zu kopieren. Darüber hinaus lägen zum Lebenslauf und beruflichen Werdegang des Architekten keine aussagekräftigen und gesicherten Erkenntnisse vor, weshalb die Ausführungen der Beklagten zu den architekturgeschichtlichen Gründen keine Feststellungen enthielten, sondern reine Vermutungen darstellten. Zudem müsse bestritten werden, dass das streitgegenständliche Objekt aus der Feder des Architekten K1. stamme. Aus allgemein zugänglichen Quellen, z.B. Christoph Dautermann, L1. Architektur der 1920er-Jahre, 2014, ergebe sich die Richtigkeit dieser Behauptung nicht. Eine über die Architektenkammer NRW gestellte Anfrage beim C1. NRW in E. sei ohne Rückmeldung geblieben. Es existierten auch keine Erkenntnisse dafür, dass durch diesen Architekten zahlreiche qualitätvolle Wohn- und Siedlungsbauten, Fabrikanlagen und Verwaltungsbauten geschaffen worden seien, wie es die Beklagte behaupte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Architekt K1. , wenn er überhaupt die Villa geplant und errichtet habe, als einer der vielen lokal tätigen Architekten den Auftrag der damaligen Bauherren mit der Weisung bekommen habe, die Wünsche der Bauherren umzusetzen, sich hiernach an dem bereits errichteten Vorhaben Haus M2. und Haus F. , entworfen vom Architekten N. von der S. , zu orientieren und eine Kopie hiervon zu erstellen. Soweit die Beklagte – möglicherweise ohne genaue Recherche – behaupte, das Objekt befinde sich in einem sehr guten Originalzustand, müsse dieser Behauptung entgegengetreten werden. Das Objekt sei auch nicht bedeutend für Städte und Siedlungen, weil es keinen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte L. habe. Die Architekturgeschichte der Stadt sei zu keinem Zeitpunkt durch den Bauhausstil geprägt gewesen. Vielmehr sei dieser Baustil für die Stadt eine Ausnahmeerscheinung, die mit dem Objekt V. Str. 000 angefangen habe und mit Haus M2. und Haus F. den Zenit erreicht habe. Des Weiteren lägen keine Gründe für die Erhaltung und Nutzung aus wissenschaftlichen Gründen vor. Das Objekt eigne sich nicht zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Baukunst. Das einfache Rezipieren/Kopieren auf Wunsch des Bauherren müsse aus architekturwissenschaftlicher Sicht nicht erforscht und dokumentiert werden, zumal es sich nicht einmal um eine besonders gut gelungene Kopie von Haus M2. und Haus F. handele. Entgegen der Ansicht der Beklagten gäbe es auch keine städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung. Die formelhafte Erklärung, die Villa füge sich in das städtebauliche Gesamtkonzept ein und sei in ihrem unveränderten Erhaltungszustand im Hinblick auf den Umfang der Grün- und Freiflächen sowie der gestalterischen Mittel wesentlicher Träger der planerischen Grundhaltung, treffe nahezu auf jedes Gebäude auf der X.----------allee und in der näheren Umgebung zu. Das streitgegenständliche Objekt werde – was entscheidend sei – jedenfalls nicht stadtbildprägend wahrgenommen. Schließlich sei das weitere Erfordernis, wonach eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung bestehen müsse, nicht gegeben. Die Denkmalwürdigkeit müsse in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest einen weiten Kreis von Sachverständigen eingegangen sein, was durch Fachpublikationen dokumentiert werden könne. Dies sei hier nachweislich nicht der Fall. Das Objekt sei auch deshalb nicht denkmalwürdig, weil es gegen Architektururheberrecht verstoße. Es sei augenscheinlich und auffällig ein schlichter Nachbau der von N. van der S. erbauten Häuser M2. und F. . Selbst wenn die Voraussetzungen für die Eintragung des Wohngebäudes vorlägen, so bedeute dies nicht, dass sich der Schutzumfang automatisch auf das Gesamtgrundstück erstrecke. Die Argumentation der Beklagten und der Beigeladenen drehe sich im Ergebnis um den Bauhausstil anlog zu Haus M2. und F. . Dann jedoch hätte – meint der Kläger – der Schutzumfang auf das Äußere des Gebäudes beschränkt werden müssen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Eintragung des Wohnhauses X.----------allee 000 in L. in die Denkmalliste der Beklagten und den ihm darüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 26. April 2018 in der Gestalt des Bescheides vom 23. April 2021 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie hält der Klage unter Bezugnahme auf die Denkmalwertbegründung und den angefochtenen Bescheid sowie auf den Beitrag von O. G. , Leben und Werk des L1. Architekten K3. K1. (1895–1972), Denkmalpflege im Rheinland, 1/2019, S. 16–28, entgegen: Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Sie habe den Sachverhalt unter ausführlicher Besichtigung des Objekts vollständig ermittelt und den Kläger vor Erlass des Bescheides angehört. Die Entscheidung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung lägen vor. Bei dem klägerischen Wohnhaus handele es sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG NRW. Durch den Änderungsbescheid vom 23. April 2021 blieben das Äußere und das Innere der Villa in Substanz und Erscheinungsbild sowie die umgebenden Grün- und Freiflächen mitsamt gartenseitiger Terrasse, Backsteineinfriedung und Natursteinplatten, soweit sie sich auf dem Flurstück 000 befänden, nach wie vor unter Schutz gestellt. Zumindest der Gartenteil, der sich unmittelbar an die Terrassenanlage anschließe, sei denkmalwert. Eine Terrasse ohne angeschlossenen Garten stelle keine schlüssige Architektenaussage dar, zumal die städtebauliche Konzeption dies explizit so vorgesehen habe. Lediglich die Gartenanlage im Übrigen – auf den Flurstücken 000 und 000 – sei aus dem Schutzumfang entnommen worden. 25 Der Beigeladene , der keinen Antrag stellt, trägt vor: Es treffe nicht zu, dass es zum Lebenslauf und beruflichen Werdegang des Architekten K3. I. K1. keine aussagekräftigen oder gesicherten Erkenntnisse geben würde. Sohn und Enkel des Architekten hätten ihm umfangreiche Zeitdokumente zur Verfügung gestellt, die den beruflichen Werdegang K1. dokumentierten und gesicherte Erkenntnisse über eine Vielzahl von Projekten lieferten. Darüber hinaus habe man mehrere Gespräche mit den Nachkommen K4. geführt, deren Erzählungen als Zeitzeugenberichte ausgewertet worden seien und eine weitere wichtige Quelle darstellten, um das Werk des L1. Architekten zu erschließen. Dieser habe an der L3. E. studiert und sei Meisterschüler bei X1. L4. gewesen. Ab 1925 sei er als selbständiger Architekt in L. tätig gewesen. Zwischen 1925 und 1937 habe er nicht nur eine Vielzahl von repräsentativen Wohnhäusern entworfen, sondern auch Fabriken und Verwaltungsgebäude. Die einzelnen Projekte hätten mit Hilfe des Kassenbuchs, den Adressbüchern der Stadt L. , der zeitgenössischen Publikation von I3. K5. , Recherchen im Stadtarchiv und den von den Erben zur Verfügung gestellten Fotobüchern recherchiert werden können. Nach dem 2. Weltkrieg, in dem er für die Kontrolle und den Bau von Luftschutzkellern in L. tätig gewesen sei, habe K1. neben Wohnhäusern auch repräsentative Verwaltungsbauten wie die Bauten für L5. und T. am P.--wall (I4. . 00 und P.--wall 00-00), das Bankgebäude der Deutschen Bank in L. (P.--wall 000) sowie Alters- Jugend- und Kinderheime entworfen. Sein Schaffen sei durch die Würdigungen anlässlich seines 75. Geburtstags in der WZ und der RP dokumentiert. Die behaupteten Veränderungen am Objekt seien nicht belegt. Beim Ortstermin mit dem Voreigentümer habe dieser den authentischen Erhaltungszustand des streitgegenständlichen Objekts bestätigt. Im Gutachten vom 28. August 2017 werde die Bedeutung für die Geschichte des Menschen mit der Bedeutung für die Sozialgeschichte belegt. Die Villa dokumentiere auf anschauliche Weise die Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums zur Zeit der Weimarer Republik. Ausschlaggebend für den besonders hohen und authentischen Aussagewert für das Leben in Deutschland der 1930er Jahre sei der hohe Grad an bauzeitlicher Ausstattung, die sich bis zu Zeitpunkt der Innenbesichtigung am 11. Dezember 2015 erhalten habe. Hierzu zählten die im Gutachten unter dem Kapitel Baubeschreibung detailliert aufgeführten Bestandteile. Ein großer Teil der erwähnten Ausstattungselemente seien nachweislich vom beauftragten Architekten K1. entworfen und von lokalen Handwerksbetrieben ausgeführt worden. Sie dokumentierten ergänzend zur baulichen, konstruktiven Hülle das hohe Maß an Individualität, Anspruch und Qualität, das an diesem Bau verwirklicht worden sei. Die Familie des Bauherrn habe keine Kosten gescheut, um sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des L1. Großbürgertums ein repräsentatives Wohnhaus errichten zu lassen, das architektonisch und gestalterisch auf der Höhe der Zeit gewesen sei. Nicht zutreffend sei, dass nur die straßenseitige Fassade Elemente des Neuen Bauens besitze, denn auch das Neue Bauen kenne runde Formen. Selbst der Architekt N. van der S. habe runde Formen, beispielsweise bei der Villa U. in C2. , eingesetzt. 26 Bedeutend für die Städte und Siedlungen sei das Gebäude, weil es den historischen Entstehungs- bzw. Entwicklungsprozess der Stadt L. bezeuge. L. verfüge über eine Vielzahl von Bauten aus den 1920er/1930er Jahren, die bis heute auf anschauliche Weise dokumentieren würden, dass die Stadt in den Zwischenkriegsjahren eine wirtschaftliche Blüte erfahren habe und das Großbürgertum bzw. das vermögende Bürgertum der Avantgarde und der Moderne aufgeschlossen gegenüber eingestellt gewesen sei, was sich besonders in baulicher Hinsicht niedergeschlagen habe. Dies sei anschaulich an der Bebauung im sog. Bismarckviertel und in weiteren Straßen nachzuvollziehen, wo sich zahlreiche Bauten fänden, die sich stilistisch am Neuen Bauen bzw. der Avantgarde zuordnen ließen. K3. K1. sei einer der Protagonisten gewesen, der die Avantgarde, das Neue Bauen in L. vorangetrieben habe. Schon 1928 habe er für den Krawattenfabrikant S1. N1. das Wohnhaus I5.-----------straße 00 entworfen, das stilistisch zweifelsohne dem Neuen Bauen zuzuordnen sei. Weitere Bauten K4. , die eine große Nähe zum Neuen Bauen besäßen, seien die G. -F1. -Straße 00 und 00 und der Fabrikumbau für N2. N3. in der Q.-----------straße 000-000. K1. habe in N. van der S. nicht etwa ein Vorbild gesehen, sondern für ihn sei das Bauhaus die Reaktion auf die knappen finanziellen Möglichkeiten und Ressourcen nach dem 1. Weltkrieg gewesen, sprich Architektur für arme Leute, die aus der Sparsamkeit eine Ideologie, einen Stil geschaffen hätten. K1. hingegen habe sich als Mitglied des C3. der hohen Wohnkultur verpflichtet gesehen und habe versucht, dies bei seinen Entwürfen innen und außen umzusetzen. 27 Zurückzuweisen sei die Behauptung des Klägers, es handele sich bei dem Objekt um eine bloße Kopie von Haus M2. und Haus F. . Auch der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung sei falsch. Vielmehr handele es sich um eine individuelle schöpferische Leistung des Architekten K1. , was sich allein schon durch die vergleichende Betrachtung der in Frage stehenden Objekte erschließe. Das streitgegenständliche Gebäude bilde mit den zwei westlich anschließenden Bauten M2. und F. sowie der östlich gelegenen Bebauung eine bauliche sowie stilistische Einheit, die aus der sonst überwiegend von traditioneller Bebauung geprägten Umgebung hervorsteche. Darüber hinaus sei die Villa Trägerin der planerischen Grundidee im Bereich von C. , das von repräsentativen und freistehenden Villenbauten, die in einiger Entfernung vom Straßenraum zurückversetzt lägen und im rückwärtigen Bereich über große parkartige Gartengrundstücke verfügten, geprägt sei. Zum Zeitpunkt der Besichtigung habe sich die Grün- und Freiflächengestaltung des Grundstücks in einem weitgehend unveränderten Erhaltungsstand befunden, sodass sowohl die gestalterischen Mittel der 1930er Jahre als auch die stadtplanerische Konzeption auf anschauliche Weise nachzuvollziehen seien. Die von dem Kläger vorgelegte Publikation von Christoph Dautermann aus dem Jahre 2014 beschäftige sich mit der Architektur der 1920er Jahre und erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dass der Architekt K1. darin keine Erwähnung finde, sei deshalb kein Beleg für fehlende architekturgeschichtliche Bedeutung. Darüber hinaus hätten dem Verfasser dieser Publikation zum Zeitpunkt der Veröffentlichung offensichtlich nicht die aktuellen Forschungsergebnisse vorgelegen. Hinsichtlich des in seinem Benehmen ergangenen Änderungsbescheides verweist der Beigeladene auf die Ausführungen der Beklagten. Seiner Einschätzung nach bilden die im aktualisierten Schutzumfang ausgewiesenen Grün- und Freiflächen denkmalrechtlich eine Einheit mit dem übrigen Denkmal. 28 Der Einzelrichter hat das streitgegenständliche Grundstück mit seiner Umgebung, das Wohnhaus und den Garten bei einem Ortstermin am 18. August 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber erstellte Niederschrift und die angefertigten Lichtbilder verwiesen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 32 A. Die gegen die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste und den hierüber erteilten Bescheid erhobene Klage ist zulässig. 33 Der Kläger ist als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 1, Flurstücke 000 bis 000 in L. nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch die Eintragung von 26. April 2018 in die Denkmalliste der Beklagten in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2 2. Fall VwVfG NRW dar. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m. w. N. 35 Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an den Kläger gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung. 36 Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. 37 Die Eintragung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, denn sie stellt fest, dass es sich bei den eingetragenen Objekt um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 DSchG NRW handelt. Der Kläger wird durch die Eintragung unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge ist der Kläger als Eigentümer unmittelbar betroffen, denn er hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Rechtsschutz kann der Kläger daher durch eine gegen die Eintragung gerichtete Anfechtungsklage erlangen; zugleich ist er gehalten, die Bekanntmachung dieser Entscheidung der Denkmalbehörde in Gestalt des ihm erteilten Bescheides mit der Anfechtungsklage anzugreifen. 38 B. Die Klage ist jedoch nur zum Teil – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. 39 I. Die Eintragung des streitgegenständlichen Gebäudes mitsamt der gartenseitigen, unmittelbar an das Wohngebäude anschließenden Terrassenfläche und den Backsteineinfriedungen in die Denkmalliste der Beklagten sowie der dem Kläger darüber erteilte Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 1. Der Bescheid vom 26. April 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. April 2021, mit dem der Kläger von der Eintragung in Kenntnis gesetzt worden ist, ist formell rechtmäßig. Er genügt im Besonderen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (dazu a)) und ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt (b). Ein eventueller Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung nach § 28 VwVfG NRW ist jedenfalls geheilt (c). Es liegt schließlich auch kein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW vor (d), weshalb eine Aufhebung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung auf Grund etwaiger formeller Mängel ausscheidet (dazu e). 41 a) Der Bescheid genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. 42 Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt ist mit einer Begrün-dung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt. 43 Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, 20. Auflage (2019), VwVfG, § 39 Rn. 17 a. 44 Ob und inwieweit diese Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist hingegen keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. 45 Die Beklagte durfte sonach ohne Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW in der Begründung des Bescheides vom auf das dem Bescheid als Denkmalwertbegründung angefügte Gutachten des Beigeladenen – in welchen sich zugleich der Eintragungstext der Denkmalliste erstreckt – verweisen. Dies ist ausreichend, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren und der Eigentümer mit Erteilung des Bescheids Kenntnis von der Eintragung in die Denkmalliste erhält, die es ihm ermöglicht, bei Bedarf weitere zusätzliche Informationen insbesondere über die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Fakten zu erhalten. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 35 ff., mit weiterer Begründung. 47 b) Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist auch im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. In dem Eintragungstext werden die unter Schutz gestellten Sachen im Einzelnen aufgeführt und beschrieben. Der Schutzumfang wird durch diese Beschreibung in Verbindung mit dem Lageplan, welcher zum Gegenstand der Eintragung gemacht worden ist, exakt festgelegt. 48 c) Ein entscheidungserheblicher Anhörungsmangel ist nicht gegeben. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das bedeutet, dass die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret zu umschreiben hat, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Ob die Anhörung vor Erlass des ersten Bescheides vom 26. April 2018 möglicherweise unzureichend war, weil die ergänzende und auf die Einwendungen des Klägers Bezug nehmende Stellungnahme des Beigeladenen dem Kläger erst zuging, als die Eintragung bereits erfolgt war, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls hat der Kläger in dem parallel zum Klageverfahren weitergeführten Verwaltungsverfahren, welches mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 23. April 2021 endete, hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen die Unterschutzstellung vorzubringen. 49 d) Auch ein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen. Als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden soll, sowie dafür, ob dieses Verfahren gegebenenfalls mit einer Regelung abgeschlossen werden soll, begründen etwaige formelle Mängel dieser Untersuchung grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition und damit auch keinen Ansatz für einen eigenen Verfahrensfehler, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung auswirken kann. 50 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 -15 K 2271/13 -, juris Rn. 46 f. 51 Ungeachtet dessen liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Die Beklagte hat – unter Heranziehung des Sachverstandes des beigeladenen Denkmalpflegeamtes – die wesentlichen charakteristischen Merkmale der Grundstücks- und Gebäudebestandteile, soweit sie für die Denkmaleigenschaft von Bedeutung sind, nach Besichtigung des Objekts von innen und außen sowie nach Sichtung der Bauakten und unter Berücksichtigung von Plänen, Karten und Fotografien herausgearbeitet. 52 Soweit der Kläger geltend macht, die Feststellungen der Beklagten seien teils unvollständig, teils unzutreffend; eine Auswahl von Lichtbildern und andere Nachweise würden den Rückschluss nahelegen, dass als original vermutete Teile des Objekts innen und außen erst nachträglich in dieser Form errichtet bzw. verändert worden seien, führt dies nicht auf einen Aufklärungsmangel. Die Beklagte hat das Objekt mehrfach besichtigt und einer eingehenden Beurteilung unterzogen. Sollten – was offenbleiben kann – einzelne Bauteile irrtümlich als bauzeitlich gewertet worden sein, begründet dies keinen Aufklärungsmangel. Einzelne Bewertungen bzw. Fehleinschätzungen ändern nichts daran, dass die Grundlagen für die Entscheidung auf einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhen. Es ist nicht ersichtlich, welchen weiteren, noch nicht verfolgten Ermittlungsansätze sich der Beklagten hätten aufdrängen müssen. 53 e) Da kein Verstoß gegen die formellen Anforderungen vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob der in einer älteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 54 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 - juris, 55 vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung ohne Verstoß gegen § 46 VwVfG NW allein schon deshalb aufgehoben werden kann, weil sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften – insbesondere des in jenem Urteil ausdrücklich angesprochenen Begründungserfordernisses, der Anhörungspflicht oder des behördlichen Amtsermittlungsgrundsatzes – ergangen ist. Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung ergeben sich daraus, dass die Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine gebundene Entscheidung ist, bei der der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 30. 57 2. Die Eintragung ist auch materiell rechtmäßig, soweit sie die Villa einschließlich der rückwärtigen, mit dem Wohnhaus verbundenen und unmittelbar daran angrenzenden Terrassenfläche sowie die Backsteineinfriedungen des Grundstücks betrifft. 58 Die Eintragung und der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 26. April 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. April 2021 beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Danach sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Bei der unter Schutz gestellten Villa nebst rückwärtiger Terrasse und den Backsteineinfriedungen handelt es sich um eine bauliche Anlage, die ein (Bau-)Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW darstellt. 59 Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts, des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials, ferner aufgrund des bei der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrucks und nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass bezüglich des von dem Architekten K1. im Auftrag von K2. und M. I1. errichteten Wohnhauses nebst rückwärtiger Terrasse und Backsteineinfriedungen ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung besteht. 60 Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. 61 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 16 K 1084/14 -, juris Rn. 31 ff. 62 Dabei reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. 64 Bedeutend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. 65 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 - , juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff. und vom 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. 66 Nach diesem Maßstab ist das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen (dazu a). Zugleich liegen zumindest städtebauliche Gründe für die Erhaltung des Objekts vor (dazu b). Weitere Anforderungen an die Denkmaleigenschaft sind nicht zu stellen (dazu c). Die Denkmaleigenschaft der Villa entfällt nicht infolge baulicher Veränderungen (dazu d) und umfasst auch das Gebäudeinnere (dazu e). Die Vereinbarkeit mit dem Urheberrecht ist nicht Bestandteil des Prüfprogramms des Denkmalschutzes (dazu f). Schließlich steht der Denkmaleigenschaft auch nicht entgegen, dass ähnliche oder gleichartige Gebäude existieren würden und in die Denkmalliste eingetragen wären (dazu g). 67 a) Das Objekt ist – wie der Beigeladene in seinem Gutachten ausführlich dargelegt hat - bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. 68 Die Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen kann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen überschneiden. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 39. 70 Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. 72 Ein Gebäude kann zugleich ein Stück Sozialgeschichte dokumentieren, nämlich ein anschauliches Beispiel für die Kultur einer bestimmten Schicht zu einer bestimmten Zeit geben. 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 60 f. und Urteil vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. 74 Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. 75 OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52 f, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn 38, und 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N., vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226 und vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, NVwZ-RR 1992, 531 = BeckRS 9998, 2819. 76 Nach diesen Maßstäben ist das Gebäude sowohl wegen seiner Bedeutung für die Geschichte des Menschen als auch für Städte und Siedlungen ein Baudenkmal. 77 Das Gericht stützt seine Feststellung auf die Einschätzung der Beigeladenen. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. 78 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff. und 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33. 79 Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat schlüssig und nachvollziehbar die Gründe aufgezeigt, die für die Erhaltung des Objekts sprechen. 80 aa) Zutreffend stehen die Untere Denkmalbehörde und das Denkmalpflegeamt auf dem Standpunkt, dass die für den Kaufmann K2. I1. , Mitbegründer der Firma „0000 I1. W. “, errichtete Villa bedeutend für die Geschichte des Menschen ist. Sie ist ein anschauliches Beispiel für die Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums zur Zeit der Weimarer Republik und daher bedeutend für die Sozialgeschichte. Nach seiner äußeren Gestaltung und der Raumaufteilung ist das Gebäude typisch für den Wohnungsbau einer gehobenen Bürgerschicht zu dieser Zeit. Der Beigeladene hat im Gutachten unter dem Kapitel Baubeschreibung zahlreiche, vom beauftragten Architekten K1. entworfene und von lokalen Handwerksbetrieben ausgeführte Ausstattungsdetails benannt, und die Beklagte hat unter Heranziehung des Denkmalwertgutachtens überzeugend dargelegt, dass der hohe Grad an bauzeitlicher Ausstattung, die sich bis zu Zeitpunkt der Innenbesichtigung am 11. Dezember 2015 erhalten hat, ausschlaggebend für den besonders hohen und authentischen Aussagewert für das Leben in Deutschland der 1930er Jahre ist. Das Vorhandensein von bauzeitlichen Ausstattungsdetails (u.a. Einbauschränke, Rollgitter, Türen und Beschläge, Fenster jedenfalls zum Teil) wird auch vom Kläger eingeräumt. 81 bb) Zugleich ist das Objekt für Städte und Siedlungen bedeutend. Durch seine Gestaltung für sich allein aber auch in Verbindung mit Haus F2. und Haus M2. dokumentiert es den historischen Entwicklungsprozess L. in nicht unerheblicher Weise. Das Gebäude besitzt einen besonderen Aussagewert für die Architekturgeschichte der Stadt L. und des Rheinlands, da es charakteristisch für die Epoche des neuen Bauens steht und in Verbindung mit Haus M2. und Haus F. den historischen städtebaulichen Entstehungsprozess in L. -C. in den 1930er Jahren dokumentiert. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen, wonach es zu denjenigen Bauten aus den 1920er/1930er Jahren in der Stadt L. gehört, die bis heute auf anschauliche Weise dokumentieren, dass die Stadt in den Zwischenkriegsjahren eine wirtschaftliche Blüte erfahren hat und in denen sich in baulicher Hinsicht niedergeschlagen hat, dass das Großbürgertum bzw. das vermögende Bürgertum der Avantgarde und der Moderne aufgeschlossen gegenüber eingestellt gewesen waren. 82 cc) Der Einwand des Klägers, das Objekt sei nicht schutzwürdig, weil es das „Gewöhnliche – und zeitlos gültige – verkörpere“ vermag das Gericht mit Blick auf die Beschreibung des Objekts durch den Beigeladenen in keiner Weise nachzuvollziehen. Um „bedeutend“ zu sein, muss ein Objekt – wie ausgeführt – nicht „einzigartig“ oder „hervorragend“ sein. 83 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 35; Urteil der Kammer vom 7. Mai 2020 - 28 K 5591/18 - (n.v.). 84 Die 1930/31 errichtete Villa I1. steht exemplarisch für die architektonische Phase des „Neues Bauens“. Das Neue Bauen setzte konsequent auf die Materialien Glas, Stahl, Beton und Backstein, mit denen kostengünstig einfache kubische Formen, ineinandergeschobene Raumvolumen, freistehende Wandscheiben und Auskragungen geschaffen werden konnten. Beim Architektenhaus im Bauhausstil dominiert die geometrische Gestaltung, die sich von der äußeren Form bis in die Gestaltung der Innenräume zieht. Der Bauhausstil ist gekennzeichnet durch den Verzicht auf Schnörkel und funktionslose Elemente sowie eine auf Funktionalität bei zugleich großzügiger Nutzbarkeit ausgerichteter Linienführung. In der Entwicklung unterschiedlicher Verständnisse und Strömungen der Bauhausarchitektur haben sich großzügige Fensterflächen, lichtdurchflutete Räume und auf das Wesentliche reduzierte Formen durchgesetzt. Typische Stilelemente der Architektur im Bauhausstil sind Flachdach, klare Fronten und äußerlich schmucklose Formen, die sich auch im hier zu beurteilenden Objekt wiederfinden. Damit hebt sich das Architektenhaus im Bauhausstil von Häusern mit klassischem Steildach und den verschnörkelten Elementen an den Häusern des Großbürgertums anderer Epochen ab. 85 Dem streitgegenständlichen Gebäude kann nicht etwa deshalb ein Aussagewert für die Architekturgeschichte der Stadt L. abgesprochen werden, weil es – wie der Kläger meint – mehrere Stile so vermische, dass nicht erkennbar sei, wofür es stehe und weil eine künstlerische Handschrift des Architekten in keiner Weise erkennbar sei. Vielmehr ist es schon deshalb von Wert für die Forschung, weil frontseitige und rückseitige Fassade unterschiedliche Gestaltungselemente aufweisen, die jeweils dem sog. Neuen Bauen zugeordnet werden können, welches sich nicht nur in rechteckigen Formen erschöpft, sondern auch andere geometrische Formen verwendet, wie etwa Rundungen oder Halbkreise. Die halbrunden Balkone und der halbrunde Vorbau auf der Gartenseite der Villa sind typische Elemente des Neuen Bauens. 86 Vgl. Projekt MIK (N. van der S. in L. ) e.V., Architekturguide L. , abrufbar unter: https://www.architekturguide-krefeld.de/objekt/seidenweberei-2/. 87 Der Denkmalwert wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, es handele sich bei dem Objekt lediglich um eine Kopie von Haus M2. und Haus F. . Dieser Wertung vermag das Gericht schon deshalb nicht beizupflichten, weil sowohl die Kubatur (die benachbarten Gebäude verfügen über eine lange Gebäudefront, das streitige Objekt erinnert straßenseitig eher an die Form eines Würfel) und die Gestaltung der rückseitigen Fassade wie auch die Gebäudeseiten deutlich und wesentliche Abweichungen in der Ausführung gegenüber Haus F. und Haus M2. aufweisen. Der Vergleich zwischen den Objekten führt die traditionellen Elemente in der gemäßigten Moderne von K1. im Vergleich zur Radikalität von N. van der S. vor: Anders als das vermeintliche Vorbild ist die blockhafte Straßenfassade der Villa I1. ohne Versprünge, das Dach hat einen Überstand, der Baukörper eine Sockelzone. Der Backstein variiert stark in seiner Farbigkeit und ist im Märkischen Verband verarbeitet. Die Fenster schließen mit einer Rollschicht ab. Die halbrunden Balkone und der halbrunde Vorbau auf der Gartenseite sind bei N. van der S. in keinem Werk vertreten. 88 Vgl. Projekt MIK (N. van der S. in L. ) e.V., Architekturguide L. , abrufbar unter: https://www.architekturguide-krefeld.de/objekt/seidenweberei-2/. 89 b) Es liegen städtebauliche Gründe für die Erhaltung des Objekts vor. Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine Stadtbild prägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestandteil nicht mehr wie bisher entfalten würde. Städtebauliche Gründe streiten für eine Eintragung, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. 90 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, juris Rn. 4 und vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 22; Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Ringbeck / Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 80, m. w. N. 91 Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich zwangslos aus den vorstehenden Ausführungen zu der Bedeutung des Objekts und des Standortes für die Stadt L. . Das Objekt ist kennzeichnend für den Stadtteil C. und dessen Entwicklung im Einflussbereich der Textilindustrie und bezeugt dadurch den historischen Entstehungs- bzw. Entwicklungsprozess der Stadt L. . Auch und gerade von der Straßenseite aus gesehen, stellt sich die streitgegenständliche Villa als konsequente Fortsetzung der Bebauung der Nachbargrundstücke in der Umgebung dar. Zusammen mit Haus F. und Haus M2. wird es trotz seiner geringeren Abmessungen vom Betrachter als harmonische Einheit wahrgenommen. Dieses einheitliche Erscheinungsbild würde erheblich beeinträchtigt, wollte man das Gebäude an dem konkreten Standort entfernen. 92 c) Soweit der Kläger meint, für die Bejahung der „Denkmalwürdigkeit“ sei zu verlangen, dass die Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit der Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, 93 vgl. VGH BW, Urteil vom 27.Mai 1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55 Nr. 136, 94 kann dem nicht gefolgt werden. Nach hiesigem Landesrecht – anders in anderen Bundesländern – ist das nach § 2 Abs.1 Satz 1 DSchG NRW die Denkmaleigenschaft ausmachende „öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung“ in Satz 2 dieser Vorschrift gesetzlich definiert. Dass darüber hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Denkmaleigenschaft bejahen zu können, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch ist eine solche Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. 95 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 10 A 2019/09 - (n.v.).; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 71; Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn 94 f.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2010 - 25 K 5491/09 -, juris Rn. 19. 96 Auch würde es die Anforderungen an die Unterschutzstellung überspannen, wenn man stets verlangen würde, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts bereits in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Nicht selten wird überhaupt erst die Unterschutzstellung die öffentliche Aufmerksamkeit auf ein Objekt lenken. 97 Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 -, juris Rn. 89. 98 Selbst wenn man aber die Denkmalwürdigkeit als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für erforderlich hielte, sind zu deren Nachweis Fachpublikationen nicht in jedem Fall erforderlich. Die fachspezifische Gewichtung der bewertungserheblichen Tatsachen durch die zur Entscheidung über die Denkmalqualität berufene Stelle kann im Einzelfall ausreichen, wenn keine externen sachverständigen Äußerungen hierzu vorliegen. 99 Vgl. OVG Berlin , Urteil vom 11. Juli 1997 - 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2012 -11 K 4645/11 -, juris Rn. 60 f. 100 Ungeachtet dessen hat der Beigeladene das Vorliegen entsprechender Fachpublikationen nachgewiesen. 101 d) Die im Laufe der Jahrzehnte vorgenommenen baulichen Veränderungen des Gebäudes lassen die Denkmaleigenschaft nicht entfallen. 102 Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art - hier die Entwicklung der Baukunst - zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. 103 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59. 104 Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. 105 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 71, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 39. 106 Die besondere Bedeutung ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion, also Wiederherstellung des alten Zustands, in einer Weise verändert oder teilweise verändert wieder hergestellt wurde, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat. 107 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59 f., vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 - UA S. 14 und vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 - UA S. 17. 108 Die von dem Kläger beschriebenen Umbauten nehmen dem Wohnhaus in ihrer Gesamtheit nicht seinen Denkmalwert. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art - hier die Entwicklung der Baukunst - zu dokumentieren, noch erfüllen kann. 109 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 f. 110 Nach diesen Maßstäben lassen die vom Kläger geltend gemachten und die im Eintragungsbescheid bzw. Gutachten erwähnten Veränderungen außen sowie im Innern des Gebäudes den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in erheblichem Maße. Nach wie vor vermittelt das Äußere (Fassade, Kubatur und Grundriss sind weitgehend unverändert gegenüber dem bauzeitlichen Zustand) wie auch das Innere des Wohnhauses (Böden, Einbauten Türen und jedenfalls zum Teil auch die Fenster) ein klares Bild eines im Stil des „Neuen Bauens“ errichteten Wohnhauses der dreißiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit den von dem Architekten eingebrachten Besonderheiten. Es überwiegen die architektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus der vorhandenen Originalsubstanz im Übrigen kann die denkmalrechtliche Bedeutung für die Sozial- und Architekturgeschichte weiterhin abgelesen werden. 111 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 62. 112 Soweit im auch solche Gebäudeteile unter Schutz gestellt worden sind, die baulichen Veränderungen unterworfen gewesen sein sollten, ist für einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nichts ersichtlich. Die für eine nur teilweise Unterschutzstellung erforderliche denkmalrechtliche Abtrennbarkeit, 113 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 16 f., Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, juris Rn. 41 ff. und vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 4 ff. 114 ist nicht dargelegt. 115 e) Auch soweit das Gebäudeinnere von der Unterschutzstellung umfasst wird, ist eine Einschränkung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung nicht geboten. 116 Regelmäßig umfasst die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude in seiner Gesamtheit, also unter Einbeziehung auch des Wohnhausinneren ohne weiter gehende Differenzierung. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken. 117 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris. 118 Die Verkehrsauffassung würde die Aufteilung eines Hauses in einen äußeren Teil und in das Innere bei Vorliegen der oben angeführten Gegebenheiten gerade auch im Hinblick auf den Aussagewert als Denkmal als unnatürlich ansehen. 119 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 9. 120 Anders kann der Fall liegen, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist. In einem solchen Fall entspräche eine uneingeschränkte Unterschutzstellung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen nicht. 121 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris = BRS 62 Nr. 214. 122 Denn der Eigentümer wäre gezwungen, für jede von ihm geplante Veränderung im Gebäudeinneren ein präventives Prüfverfahren zu durchlaufen, obwohl wegen des im Gebäudeinneren nicht mehr vorhandenen historischen Aussagewerts von vornherein feststünde, dass ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen wäre. 123 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68 ff. 124 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem schon die Unterschutzstellung gegenständlich auf das Äußere des Gebäudes zu beschränken wäre, liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. 125 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68. 126 f) Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, soweit er geltend macht, das Objekt sei auch deshalb nicht denkmalwürdig, weil es augenscheinlich und auffällig ein schlichter Nachbau der von N. van der S. erbauten Häuser M2. und F. sei und infolgedessen gegen Architektururheberrecht verstoße. 127 Die Vereinbarkeit mit dem Urheberrecht ist nicht Bestandteil des Prüfprogramms des Denkmalschutzes. Der denkmalrechtliche Schutz liegt allein im öffentlichen Interesse und konkretisiert die hochrangige Gemeinwohlaufgabe der Denkmalpflege. 128 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 13. 129 Drittschutz zugunsten anderer Personen als des Denkmaleigentümers – wie dessen Urheber – vermittelt das Denkmalschutzrecht nicht. 130 Siehe hierzu auch: VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019 - 19 K 319.18 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 - 4 B 7130/18 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 L 116.14 -, juris Rn. 5 zum jeweiligen Landesdenkmalschutzrecht. 131 Es unterliegt keinen Bedenken in Bezug auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG oder aber etwa auch ein spezielles verfassungsrechtlich anerkanntes Urheberpersönlichkeitsrecht, 132 vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 -, juris Rn. 98 , 133 wenn die Rechte des Künstlers bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung, in der lediglich das objektive kulturstaatliche Interesse gegen das subjektive Interesse des Denkmaleigentümers abzuwägen ist, keine Berücksichtigung finden. Da der denkmalrechtliche Schutz nur im öffentlichen Interesse liegt und der Konkretisierung des kulturstaatlichen Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung von Kulturdenkmälern dient, ist das Denkmalschutzrecht nicht darauf gerichtet, den am Bau beteiligten Künstlern weitergehende Rechtspositionen einzuräumen; diese haben deshalb z.B. auch keinen Anspruch auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes. 134 Vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2021 - 8 B 10170/21.OVG -, juris Rn. 14. 135 Daraus folgt, dass auch bei der Unterschutzstellung aus Sicht des Denkmalschutzes nicht danach zu fragen ist, ob der Architekt bei der Planung und Errichtung gegen Urheberrecht verstoßen hat. Wird mit der Errichtung eines Bauwerkes gegen Gesetze verstoßen, so hindert dies nicht von vornherein die Annahme eines öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung und Nutzung. Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht – sollte er vorliegen – mag ein künstlerischer Erhaltungswert ausgeschlossen sein bzw. entfallen, hingegen würde der städtebauliche und möglicherweise auch der wissenschaftliche – architekturhistorische – Erhaltungswert unberührt bleiben. 136 g) Die Denkmaleigenschaft lässt sich auch nicht deshalb verneinen, weil die durch das Gebäude verkörperten historischen Umstände bereits durch andere, ähnliche Gebäude (etwa Haus F. oder Haus M2. oder andere Wohnvillen) in der Region verkörpert werden. Denn ein Gebäude ist bei Vorliegen der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW auch dann ein Baudenkmal, wenn ähnliche oder gleichartige Gebäude existieren und bereits in die Denkmalliste eingetragen sind. Zwar kann das Gewicht der Gründe, aus denen ein Denkmal erhalten werden soll, in Ausnahmefällen dann gemindert sein oder entfallen, wenn seine historische Aussage durch gleichartige Gebäude ohne Einbußen bereits denkmalrechtlich gesichert erscheint. Dies gilt indes nicht für alle Erhaltungsgründe gleichermaßen; vielmehr ist hinsichtlich der einzelnen Erhaltungsgründe zu differenzieren. Die Erforderlichkeit, weitere Beispiele einer bestimmten Bautechnik aus architektur- oder ingenieurwissenschaftliche Gründen zu erhalten, mag etwa dann entfallen, wenn denkmalbegründend lediglich eine bestimmte Bauweise ist, die in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. In derartigen Fällen mag die Erhaltung einzelner oder weniger Beispiele für diese Bautechnik dem Anliegen des Denkmalschutzes, Zeugnisse für die Entwicklung der Bautechnik zu bewahren, bereits genügen. Wenn hingegen künstlerische oder wie hier städtebauliche Gründe für die Erhaltung eines Denkmals sprechen, gilt eine derartige Einschränkung regelmäßig nicht. Denn insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Gebäudes aus städtebaulichen Gründen beruht in aller Regel auf der Einbindung des Gebäudes in seinem konkreten Bestand in eine gegebene, unwiederholbare städtebauliche Situation. 137 OVG NRW, Urteil vom 10. November 20 - 10 A 1851/18 – juris Rn 72 und Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 6. 138 So verhält es sich auch hier, weil die streitgegenständliche Villa – wie schon oben dargelegt worden ist – mit Haus F. und Haus M2. , auch wenn zum Teil unterschiedliche Stilmittel des Neuen Bauens Verwendung gefunden haben, optisch als Einheit wahrgenommen wird und seine Umgebung prägt. 139 II. Der Umfang der Unterschutzstellung ist allerdings, wie nachfolgend beschrieben, zu beschränken: 140 1. Rechtmäßiger Bestandteil der Unterschutzstellung ist auch die gartenseitig unmittelbar an das Gebäude anschließende, vom Wohn-/Esszimmer und vom Wintergarten aus zu betretende und im Vergleich zum Garten erhöht liegende, offene Terrasse einschließlich des von dort in den Garten führenden Treppenabgangs. Diese war nachweislich Teil der Architektenplanung und entspricht ausweislich der dem Gericht vorliegenden bzw. im Verwaltungsvorgang enthaltenen Grundrisszeichnungen und Fotos jedenfalls im Wesentlichen noch der Gestaltungsidee und dem Konzept des Architekten K1. , auch wenn der Treppenabgang verlegt worden sein mag. 141 2. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass die von dem Kläger unter Verwendung von auf dem Grundstück vorgefundenem bzw. vorhandenem Baumaterial aufgebaute weitere, abgestufte, von Pflanzbeeten durchzogene Terrassenkonstruktion, die an die obere Terrassenfläche anschließt und mittels eines Weges aus Steinplatten begehbar ist, in dieser oder ähnlicher Form dem Architektenentwurf folgt. Das vorliegende historische Bildmaterial zeigt unterschiedliche Konstruktionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Auch weicht das Erscheinungsbild dieser stufenförmigen Terrassenkonstruktion, wie es sich bei der ersten Begehung durch den Beigeladenen im Jahr 2015 darstellte (vgl. S. 3 im Gutachten des Beigeladenen vom 28. August 2017) in erheblicher Weise von dem Erscheinungsbild ab, wie es sich auf dem historischen Foto der Gartenseite darstellt (vgl. die Abbildung 17. im wissenschaftlichen Beitrag der Gutachtenverfasserin, Frau G. : Denkmalpflege im Rheinland, 2019, Heft 1, S. 16 ff.). Im Ortstermin am 18. August 2020 wurde eine wieder veränderte Gestaltung vorgefunden. Ungeachtet dessen lässt sich – anders als für den Bereich der oberen Terrasse – nicht feststellen, ob für die Gestaltung der weiteren Terrassenabstufungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses überhaupt ein Gestaltungsvorschlag eines Architekten vorlag und ggf. umgesetzt wurde. Weder die Beauftragung eines Gartenarchitekten noch eine vom Bauherrn selbst entworfene oder gestaltete und in späteren Jahren veränderte Ausführung lässt sich ausschließen. Unstreitig sind das rechteckige Wasserbecken und die Skulptur, die den Bereich der Terrassenstufe unterhalb des Wintergartens optisch und gestalterisch prägen, keine Objekte aus der Bauzeit, sondern Elemente, die – wie aus dem Eintragungstext hervorgeht – erst in der Nachkriegszeit hinzugefügt wurden und keinen Denkmalwert besitzen. Für die Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums zur Zeit der Weimarer Republik entfaltet die Terrassengestaltung unterhalb der vom Wohngebäude unmittelbar betretbaren Terrassenfläche keine substantielle Aussagekraft. Genauso wenig hat die Konstruktion dieser „abgestuften“ Terrassenanlage einen Aussagewert für Städte und Siedlungen. Zu der Architekturgeschichte L. und des Rheinlands wie auch zum Verständnis des historischen städtebaulichen Entstehungsprozesses in L. -C. in den 1930er Jahren trägt dieser – von dem Gebäude und der oberen Terrassenfläche abtrennbare – Teil nichts Substantielles bei. 142 3. Entsprechendes gilt für die bepflanzten bzw. freien Flächen des Vorgartens sowie die Freiflächen westlich und östlich des Gebäudes, die im Bescheid vom 23. April 2021 als die „seitlichen Flächen der Umgänge am Haus“ bezeichnet werden. So ist etwa die Garagenzufahrt mit einer Pflasterung versehen, die unstreitig und erkennbar nicht aus der Bauzeit stammt, sondern aus späterer Zeit. 143 4. Anders hingegen liegt es wiederum bei den Backstein-/Ziegelmauern des Vorgartens und den Backsteineinfriedungen, die der Bauzeit zugeordnet werden können. Sie prägen insbesondere die straßenseitige Ansicht des Grundstücks und des Gebäudes ganz maßgeblich. Auch diese Einfriedungen hat die Beklagte zu Recht als Bestandteil der Unterschutzstellung in die Eintragung aufgenommen. 144 5. Hingegen ist die Unterschutzstellung der das Gebäude umgebenden Grün- und Freiflächen nicht durch das Denkmalschutzgesetz gedeckt. Für sich betrachtet weisen weder der Vorgarten noch der rückwärtige Garten solche Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, diesen Freiflächen Denkmalwert beizumessen. 145 Sie sind auch nicht als Bestandteil des Baudenkmals „Villa“ eintragungsfähig. Zwar handelt es sich auch dann um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW, wenn nicht alle Bestandteile – isoliert betrachtet – bauliche Anlagen sind. Schutzobjekt kann auch ein Baudenkmal aus Teilen von baulichen Anlagen und anderen Anlagen als eine Ganzheit sein, deren Bestandteil eine bauliche Anlage ist und zu der andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile gehören, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 DSchG NRW. Die Unterschutzstellung eines Hausgartens als Bestandteil eines Baudenkmals setzt jedoch das Bestehen einer denkmalwerten funktionellen Einheit zwischen Wohnhaus und Garten voraus. Eine Erstreckung der Unterschutzstellung auf den Garten zwingt wegen der eigentumsrechtlichen Bedeutung einer Unterschutzstellung, der im Hinblick auf unbebaute Flächen besonders hohes Gewicht zukommt, zu einer strengen Prüfung einer Unterschutzstellung. 146 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 78. 147 Wohngebäude und der Garten bilden hier keine solche funktionelle Einheit, die es rechtfertigt, den Garten in die Unterschutzstellung mit einzubeziehen. Die danach erforderliche Ganzheit oder auch funktionelle Einheit zwischen (Teilen von) baulichen Anlagen und anderen Anlagen, die zusammen eine denkmalrechtliche Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW aufweisen, ist vorliegend nicht gegeben. Eine solche funktionelle Einheit kann sich nicht bereits aus dem Umstand ergeben, dass einem Gebäude Denkmalwert zukommt und Gebäude und Garten auf demselben Grundstück liegen. 148 Vgl. VG Münster, Urteil vom 13. November 2012 - 2 K 740/11 -, juris Rn. 31 f. 149 Die geforderte funktionelle Einheit zwischen Haus und Garten lässt sich dem Entwurf des Architekten K1. nicht entnehmen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Entwurf des Architekten K1. die Gartengestaltung mit umfasst hätte. Für den Garten liegt keine – schriftlich fixierte – oder sonst erkennbare gestalterische Konzeption des Architekten vor. Weder bei isolierter Betrachtung noch im Zusammenwirken mit dem Wohnhaus erfüllt er die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. 150 Soweit die Beklagte und der Beigeladene darauf abstellen, durch die fast vollständige Auflösung der Wandfläche zugunsten der Fenster- und Türbänder verbinde sich der Innenraum mit dem begrünten Außenraum zu einer Einheit und der Garten steigere die Aussagekraft des Hauses, weil sich an ihm die Repräsentationsansprüche der wohlhabenden Bürgertums ablesen ließe, wird hierdurch keine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der Architektur oder anderen Zweigen der Geschichte aufgezeigt. 151 Architektonisch kommt dem Garten keine besondere Bedeutung zu. Dass sich der Innenraum mit dem begründeten Außenraum zu einer Einheit verbindet, bedeutet nicht, dass das Haus ohne den Garten in seiner konkreten Form seinen Charakter verändern würde. Allein der Umstand, dass sich der Blick ins Grüne öffnet, reicht für die Unterschutzstellung des Gartens nicht aus. Das teilweise Vorhandensein bauzeitlicher Steinplatten ist architekturhistorisch kaum von Bedeutung. 152 Auch die Einschätzung der Beklagten, der Garten steigere die Aussagekraft des Hauses, weil sich an ihm die Repräsentationsansprüche des wohlhabenden Bürgertums ablesen ließen und er auf diese Weise zum historischen Charakter der Liegenschaft wesentlich beitrage, vermag das Gericht nicht zu teilen. Die Tatsache, dass bei einem wohlhabenden Einfamilienhaus im Grünen in den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts ein entsprechend großer Gartenraum dazugehört hat, kann eine über die grundsätzlich gegebene und nicht denkmalwerte Einheit von Haus und Garten hinausgehende wechselseitige Abhängigkeit nicht begründen. 153 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 79. 154 Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass die gegenwärtige Gartengestaltung – sollte ihr eine Gestaltungsidee des Architekten zugrunde gelegen haben – noch der bauzeitlichen Gestaltungsidee folgt. Der Garten hat laut Denkmalgutachten vom 20. August 2017 durch Umgestaltung eine substantielle Veränderung erfahren. Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen haben dies bei der Begehung der Erörterung vor Ort und in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Das Vorhandensein von Bepflanzung aus der Bauzeit – vornehmlich im hinteren Gartenbereich – kann unterstellt werden, hat aber aus sich selbst heraus keinen Aussagewert für die Lebens- und Wohnverhältnisse des Großbürgertums, für die Architektur des Neuen Bauens oder den historischen Entstehungsprozess der Besiedlung von L. -C. . 155 Soweit die Beklagte und der Beigeladene den Standpunkt vertreten, aus denkmalfachlicher Sicht und auch rein funktional betrachtet benötige die Terrasse eine anschließende Grünfläche, um deren Funktion zu gewährleisten, die darin bestehe, dass das architektonische, zum Garten ausgerichtete Konzept den erforderlichen Wirkungsraum erhalte, vermochten diese Ausführungen das Gericht von der Denkmaleigenschaft der Gartenflächen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die benachbarten Häuser M2. und F. haben ihre architektonische Funktion und den historischen Aussagewert unabhängig von den dortigen, nicht vom Denkmalschutz erfassten Garten- und Freiflächen bewahrt. Auch die streitgegenständliche Villa wirkt aus sich heraus und vermag Zeugnis abzulegen über die Wohn- und Lebensverhältnisse des Großbürgertums in den 1930er Jahren, das Werk des Architekten K1. und über die städtebauliche Entwicklung von L. -C. . Dem Ansatz, dass sie hierzu nicht in der Lage wäre, wollte man sich die Grün- und Freiflächen wegdenken, vermag das Gericht nicht zu folgen. 156 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 157 Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. 158 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 159 Rechtsmittelbelehrung: 160 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 161 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 162 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 163 Die Berufung ist nur zuzulassen, 164 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 165 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 166 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 167 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 168 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 169 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 170 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 171 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 172 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 173 Beschluss: 174 Der Streitwert wird für die Zeit ab der Verbindung der Verfahren 28 K 4876/18 und 28 K 3681/21 auf 5.000,00 Euro und für die Zeit vor der Verbindung für jedes der beiden Verfahren auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. 175 Gründe: 176 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 177 Rechtsmittelbelehrung: 178 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 179 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 180 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 181 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 182 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 183 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.