Urteil
29 K 9053/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1122.29K9053.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3., 4. , 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2019 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die nach eigenen Angaben am 00.0.2000 in Jeddah/Saudi-Arabien geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige und stellte am 17. Oktober 2019 einen förmlichen Asylantrag. Zuvor hatte sie ausweislich des Eurodac-Ergebnisses bereits am 30. Oktober 2018 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrer am 00.00.2005 geborenen Schwester M X nach Deutschland ein. 3 Bei ihren Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Oktober 2019 sowie am 4. November 2019 machte die Klägerin im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe ihr Heimatland ca. 2018 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Italien am 13. Oktober 2019 nach Deutschland eingereist. In Griechenland habe sie sich ca. ein Jahr aufgehalten. Ihr Reisepass sei ihr in der Türkei gestohlen worden. Bis zur Ausreise habe sie sich in Mogadischu, Stadtteil B aufgehalten. Ihr Vater sei verstorben, der Aufenthaltsort ihrer Mutter sei unbekannt. Sie seien 2013 aus Saudi-Arabien abgeschoben worden, wo sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt habe. Seitdem habe sie sich in Mogadischu aufgehalten. Sie habe noch fünf leibliche Geschwister. Ihre Mutter sowie ihre Schwestern hätten im Bereich Reinigung gearbeitet, das sei für den Lebensunterhalt nicht ausreichend gewesen. Nebenbei hätten sie auch die Schule besucht. Wegen des Onkels väterlicherseits, der aus der Stadt Merka komme, hätten ihre Schwester und sie Somalia verlassen. Die Ausreise habe die Mutter arrangiert, sie wisse nicht, wie sie das hinbekommen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, eine langzeitige Planung habe es nicht gegeben. Ein Schlepper sei mit ihnen in die Türkei gereist. Ihre Schwester, die mit ihr hier sei, sei krank und habe in Saudi-Arabien eine Herzoperation gehabt. Die Söhne ihres Onkels hätten ihre Mutter getroffen und gefragt, wer der Vater ihrer Kinder sei. Zwei, drei Tage später sei ihr Onkel zu ihnen nach Mogadischu gekommen und habe sie und ihre Schwester mit anderen Männern verheiraten wollen. Ihre Mutter habe das nicht gewollt und nach dem zweiten Besuch des Onkels endgültig nein gesagt. Er sei dann am nächsten Tag gekommen und habe sie und ihre Schwester gekidnappt. Er habe sie zum Haus seiner Söhne gebracht. Er habe sie auch geschlagen. Eine Woche lang seien sie dort unter Hausarrest gewesen. Dann seien sie und ihre Schwester geflohen und mit dem Bus zur Freundin ihrer Mutter gegangen, die die Mutter informiert habe. Die Männer, die sie heiraten sollten, hätten ihre Mutter angerufen und gefragt, wo sie sich befänden. Sie hätten gedroht, dass ihnen etwas zustoße, wenn ihre Mutter nicht verraten würde, wo sie seien. Sie seien dann ein paar Tage bei der Freundin ihre Mutter gewesen und dann mit dem Schlepper in die Türkei geflogen. Bevor der Onkel Kontakt mit ihrer Familie aufgenommen habe, hätten sie nicht einmal gewusst, dass sie einen Onkel hatten. Die Söhne seien nach Mogadischu gezogen und der Onkel lebe in Merka. Er und seine Söhne hätten sie gekidnappt und in ein Auto gezerrt. Sie seien in einem Zimmer eingeschlossen worden. Der Onkel habe sie geohrfeigt und mit einem Gürtel geschlagen, als sie ihm gesagt hätten, sie wollten nicht verheiratet werden. Ihnen sei die Flucht gelungen, als die Tür offenstand. Sie seien ein paar Tage bei der Freundin der Mutter geblieben. Dann seien sie mit dem Schlepper zum Flughafen Mogadischu gegangen. Er habe somalische Pässe gehabt und alles vorbereitet. Mit dem Flugzeug seien sie dann in die Türkei geflogen. Dort hätten sie sich mit der Verwandten der Freundin ihrer Mutter in Verbindung gesetzt, die sie in Istanbul abgeholt habe. Sie seien nach Sparta gefahren. Sie habe dort gearbeitet. Ihre Schwester sei sehr krank geworden. Über die Mutter hätten sie sich mit dem Schlepper in Verbindung gesetzt. Dieser habe gesagt, sie sollten nach Griechenland weiterreisen und dort zu einem Mann Kontakt aufnehmen, den er kannte. Von Sparta aus seien sie nach Izmir. Von dort hätten sie ein Boot genommen. Sie vermute, dass ihr Onkel zur al-Shabaab gehöre, weil er aus Merka komme. 4 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019, ausgehändigt am 20. Dezember 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Ferner drohte es die Abschiebung der Klägerin nach Somalia an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 5 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 29. Dezember 2019 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen vertieft. 6 Sie beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen, 8 hilfsweise, 9 ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen, 10 weiter hilfsweise, 11 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 15 Für die am 11. November 2005 geborenen Schwester M stellte die Klägerin, die seit dem 25. November 2019 die Vormundschaft für ihre Schwester innehatte, am 6. Februar 2020 einen Asylantrag. Seit Oktober 2020 ist das Jugendamt der Stadt R Vormund von M. Die Schwester der Klägerin wurde am 5. Juli 2021 durch das Bundesamt angehört. Nach dem Eurodac-Ergebnis hatte M ebenfalls am 30. Oktober 2018 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Ausweislich eines ärztlichen Berichts vom 12. Mai 2021 leidet die Schwester der Klägerin unter anderem an einer hochgradigen Mitralklappeninsuffizienz. Aus dem Bericht des Evangelischen Klinikums P vom 3. Juli 2020 ergibt sich, dass M im Alter von acht Jahren in Saudi-Arabien am Herz operiert worden war. Am 24. Juni 2020 wurde sie im Evangelischen Klinikum P operiert und eine Mitralklappenrekonstruktion durchgeführt. Mit Bescheid vom 27. September 2021 wurde der Schwester der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend die Schwester der Klägerin Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht entscheiden, da die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Soweit das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß §§ 4 Abs. 1, 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG. 20 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG). 21 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „ aus der begründeten Furcht vor Verfolgung “ des Art. 2d RL 2011/95/EU (EU-Qualifikations-RL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („ real risk “); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 22 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, S. 67, Rn. 32. 23 Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33. 25 Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17. 27 Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Ihr Vortrag ist unglaubhaft. 28 Das ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Angaben der beiden Schwestern beim Bundesamt, die sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin ergeben sich ferner daraus, dass sie, konfrontiert mit den Aussagen ihrer Schwester, den fluchtauslösenden Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung im Kernpunkt anders schildert. Zusammen mit weiteren Ungereimtheiten des Vortrags lässt dies nur den Schluss zu, dass die Klägerin nicht wie behauptet aus Furcht vor einer vom Onkel forcierten Zwangsverheiratung aus Somalia geflohen ist. 29 Nach den Angaben der Schwester M der Klägerin beim Bundesamt war Grund für ihre Flucht, dass sie von dem Nachbarn, der auf sie aufgepasst hatte, während ihre Geschwister in der Schule bzw. die Mutter und die älteren Schwestern bei der Arbeit waren, vergewaltigt worden war. Zur Rede gestellt, verbreitete der Nachbar in der Umgebung, dass M und ihre Mutter seinen Ruf zerstören wollten. Die Nachbarn hätten sie als Schande angesehen und als Lügner bezeichnet. Um den beschädigten Ruf der Familie wiederherzustellen, habe M auf Geheiß des Onkels heiraten sollen. Im Vortrag der Klägerin beim Bundesamt findet sich hierzu kein Wort. Die Klägerin erwähnt nicht einmal, dass ihre jüngere Schwester tagsüber beim Nachbarn untergebracht war. Sie gibt im Gegenteil an, auch ihre jüngere Schwester habe gearbeitet. Während nach dem Vortrag von M die Mutter nach deren Missbrauch die Initiative ergriff und versuchte, Verwandte des verstorbenen Vaters zu finden, sind die Söhne des Onkels nach Angaben der Klägerin eines Tages einfach bei ihnen aufgetaucht. Den voneinander abweichenden Vortrag der Schwestern hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Vorhalt hin damit erklärt, dass sie ihrer Schwester gegenüber habe schwören müssen, dass sie nichts zur Vergewaltigung sage. Dies mag zwar durchaus plausibel sein, erklärte jedoch nicht die weiteren Widersprüche. 30 Das betrifft in erster Linie den Ort der angeblichen Entführung. M hatte beim Bundesamt angegeben, der Onkel habe sie und ihre Schwester mit Gewalt nach Merka (auch Marka, Merca oder Marca geschrieben) mitgenommen, wo er gewohnt habe. Die Klägerin sagte hingegen, der Onkel habe sie zum Haus seiner Söhne gebracht. Die Söhne seien von Merka nach Mogadischu gezogen, der Onkel lebe in der Stadt Merka. Sie sei noch nie dort gewesen, deswegen könne sie nicht sagen, wie weit diese Stadt von ihrem Wohnort in Mogadischu entfernt sei. Das Haus der Cousins sei in dem Stadtteil, in dem das Vieh verkauft werde. Auf diesen Widerspruch angesprochen, modifizierte die Klägerin ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie erstmal in die Wohnung nach Mogadischu gebracht worden seien, die Zwangsverheiratung habe in Merka stattfinden sollen. Das Merka, das ihre Schwester meine, sei auch ein Stadtteil von Mogadischu. Schon das Anpassen ihres Vortrags auf entsprechenden Vorhalt spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Klägerin. Ungeachtet dessen überzeugt der Erklärungsversuch auch nicht. Die Klägerin hat beim Bundesamt durchgehend, mehrfach und eindeutig unterschieden zwischen dem Haus der Söhne in Mogadischu und dem Haus des Onkels in der Stadt Merka. Sie seien zum Haus der Söhne gebracht worden. Von einem Stadtteil Mogadischus mit diesem Namen war nie die Rede. Sie hat ferner gesagt, dass der Onkel in Merka lebe. Das deckt sich mit der Angabe der Schwester beim Bundesamt, wonach der Onkel sie mit Gewalt nach Merka mitgenommen habe, „wo er wohne“. Selbst wenn es einen Stadtteil von Mogadischu geben sollte, der Merka-Almukarama heißt – eine Internetrecherche führte lediglich auf eine Straße namens Maka Al-Mukarama -, wohnt der Onkel dort nicht. Er wohnt nach den übereinstimmenden Angaben der Schwestern in der Stadt Merka und dort sind sie M zufolge hingebracht worden. Es spricht für sich, dass auch die Schwester der Klägerin – nach einer Unterbrechung der Sitzung - ihre diesbezüglichen Angaben vor Gericht revidiert und der neuen Aussage der Klägerin, sie seien zunächst in die Wohnung des Onkels in Mogadischu gebracht worden, angepasst hat. 31 Hinzu kommen weitere Differenzen im Vortrag der Schwestern. Während die Klägerin behauptet, der Onkel habe sie während des Hausarrestes geohrfeigt und mit einem Gürtel geschlagen, erwähnt ihre Schwester nichts dergleichen. Nach Angaben der Klägerin hätten die Söhne sie an den Armen gepackt und ins Auto gezerrt, während M erklärt, der Onkel habe sie und ihre Schwester mit Gewalt mitgenommen. 32 Dem Gericht erschließt sich ferner nicht, wie in einer Familie, die nach der Abschiebung aus Saudi-Arabien praktisch bei Null anfangen musste und in der der Lebensunterhalt nicht ausreichend war, die Mutter alleine in der Lage gewesen sein soll, innerhalb weniger Tage die finanziellen Mittel für einen Schlepper, Ausweise und Flüge für zwei Personen aufzubringen. Zudem wurde die Ausreise der Schwestern ersichtlich aus der Ferne von der Mutter weiter begleitet, denn sie war über die Verwandte der Freundin in der Türkei von der Krankheit der Schwester informiert und hat erneut den Schlepper kontaktiert; dies dürfte wieder Geld gekostet haben. Aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt sich darüber hinaus, dass gefälschte Papiere für die Klägerin von Griechenland nach Italien geschickt worden waren, das heißt, auch dort wird für die Klägerin und ihre Schwester ein Schlepper aktiv geworden sein. Mangels sonstiger Alternativen liegt es nahe, dass in Wahrheit der Onkel, der laut M reich ist, die Ausreise der Schwestern finanziert hat. Das Problem mit dem Nachbarn, das wegen der Beschädigung des Rufs der Familie auch sein Problem war, konnte auf diese Weise gelöst werden. Hinzu kommt, dass die Schwester der Klägerin dringend eine erneute Operation wegen ihres Herzfehlers benötigte. Sie wurde bereits unmittelbar nach der Einreise stationär aufgenommen. Es ist vor diesem Hintergrund sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin nur deshalb das Land verlassen hat, um ihre Schwester zu begleiten, weil diese alleine nicht reisefähig gewesen wäre. Selbst wenn in Bezug auf M zur Wiederherstellung des Rufs auch eine Verheiratung im Raum gestanden haben sollte, ist das Gericht davon überzeugt, dass die gewaltsame Entführung beider Schwestern zum Zwecke der Zwangsverheiratung und ihre anschließende Flucht frei erfunden ist. 33 Hat die Klägerin nach alledem nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus Somalia ausgereist zu sein, besteht auch für den Fall seiner Rückkehr dorthin nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. 34 Der Klägerin steht jedoch ein abgeleiteter Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach §§ 4 Abs. 1, 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG zu. Danach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. 35 Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Schwester M der Klägerin handelt es sich um eine minderjährige, ledige international Schutzberechtigte. Die Klägerin ist ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie). Danach sind „Familienangehörige“ unter anderem die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: Ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist. 36 An dem Geschwisterverhältnis und mithin am Bestehen der Familie im Herkunftsland besteht kein Zweifel. Sie haben nach ihren übereinstimmenden Angaben zusammen mit ihrer Mutter und den weiteren Geschwistern in Mogadischu gelebt. Die Klägerin ist gemeinsam mit M zum Zwecke der Asylantragstellung nach Deutschland gereist und hält sich demzufolge im Zusammenhang mit ihrem Asylantrag dort zusammen mit ihrer Schwester aus. Die Klägerin hat schon während der Ausreise die Verantwortung für ihre minderjährige Schwester übernommen und ist nach der maßgeblichen Praxis in Deutschland auch hier für sie verantwortlich. Sie war etwa ein Jahr Vormund ihrer Schwester und hat für M den Asylantrag gestellt. Die Schwestern wohnen zusammen in einer eigenen Wohnung. Das Jugendamt hat zwar die Vormundschaft über M inne, wird aber keine oder nur eine geringe tatsächliche Betreuung in alltäglichen Dingen übernehmen. Dies ist Aufgabe der Klägerin. Ihre Schwester ist auf die Anwesenheit der Klägerin in ihrer unmittelbaren Nähe angewiesen. Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass die Klägerin über die gemeinsame Lebensführung hinaus ihrer Schwester auch Beistand in behördlichen Angelegenheiten leistet. So kümmert sich die Klägerin etwa um die Verlängerung der Ausweisdokumente ihrer Schwester und wird von der Ausländerbehörde zu diesen Zwecken auch in Anspruch genommen. Ferner wird ihr Hilfe zur Erziehung (sogenanntes Pflegegeld) für M gewährt. 37 Die Zuerkennung subsidiären Schutzes zugunsten von M mit Bescheid vom 27. September 2021 ist unanfechtbar (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Ferner liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schutzstatus zu widerrufen oder zurückzunehmen sein könnte (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG). 38 Die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j EU-Anerkennungsrichtlinie hat auch schon in Somalia, wo der Schwester der Klägerin ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, bestanden (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Der Vortrag der Schwestern ist insofern deckungsgleich und nicht infrage zu stellen. Die Klägerin ist vor der Anerkennung ihrer Schwester eingereist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG). 39 Schließlich hat die Klägerin, wie von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG gefordert, auch die Personensorge für M inne. Maßgebend ist hierbei nicht der rechtliche, sondern der tatsächliche Begriff der Personensorge. 40 Marx, Asylgesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 37; a.A. wohl Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 26 AsylG Rn. 16. 41 Würde die elterliche Sorge im Sinne des § 1626 Abs. 1 BGB, die die Personensorge und die Vermögenssorge umfasst, zur Voraussetzung des Status gemacht, würden die anderen Erwachsenen, die nach nationalem Recht oder Praxis für das Kind „verantwortlich“ sind, ohne aber sämtliche der in § 1626 Abs. 1 BGB geforderten Verantwortlichkeiten ausüben zu können, nicht begünstigt. Die Erweiterung des Familienasyls auf diese Personen in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG liefe jedenfalls für diejenigen Bezugspersonen leer, die nicht die Personensorge im rechtlichen Sinne ausüben, wohl aber Verantwortung für das Kind übernommen haben. 42 Vgl. Marx, Asylgesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 37. 43 Aus den Erwägungsgründen 18, 19 und 38 sowie aus Art. 20 Abs. 5 EU-Anerkennungsrichtlinie ergibt sich, dass bei der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes eine vorrangige, besonders zu berücksichtigende Erwägung darstellen muss, bei deren Beurteilung die Mitgliedstaaten unter anderem dem Grundsatz des Familienverbandes sowie dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen gebührend Rechnung tragen müssen. 44 EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-768/19 -, juris Rn 38. 45 Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend dem Zweck des Minderjährigenschutzes ist daher der im Unionsrecht maßgebliche tatsächliche Begriff der Personensorge im Sinne der „Verantwortung“ für das Kind zugrunde zu legen. 46 Marx, Asylgesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 37. 47 Dies entspricht dem Grundsatz des Familienverbandes sowie dem Wohlergehen des Kindes, wie der vorliegende Fall der beiden auf sich alleine gestellten Schwestern anschaulich zeigt. 48 Eine Verantwortlichkeit der Klägerin in diesem Sinne für ihre Schwester liegt vor. Sie ist Betreuungs- und Erziehungsperson, wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ergibt, dass der Klägerin für ihre Schwester finanzielle Hilfe zur Erziehung gewährt wird. Zwischen beiden besteht eine gemeinsame Lebensführung in Form einer Beistandsgemeinschaft. M ist gerade auch im Hinblick auf ihre weiterhin bestehenden gesundheitlichen Probleme auf die tatsächliche Hilfe der Klägerin angewiesen. 49 Aufgrund der Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist die im angefochtenen Bescheid getroffene weitere Feststellung, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso gegenstandslos wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise und Aufenthaltsverbots (Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides). 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 51 Rechtsmittelbelehrung: 52 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 53 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 54 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 55 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 56 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 57 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 58 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 59 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 60 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 61 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.