Beschluss
26 L 2307/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer kraftlosgestellten Klage wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse: Die Ordnungsverfügung nach § 15 Abs. 2 WTG ist voraussichtlich rechtmäßig.
• Konkrete Anforderungen an Personalbesetzung nach § 21 Abs. 5 WTG können über die allgemeine Vermutung zur Gesamtpersonalstärke (§ 21 Abs. 3 Satz 3 WTG) hinausgehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei rechtmäßiger Ordnungsverfügung zur Personalbesetzung • Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer kraftlosgestellten Klage wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse: Die Ordnungsverfügung nach § 15 Abs. 2 WTG ist voraussichtlich rechtmäßig. • Konkrete Anforderungen an Personalbesetzung nach § 21 Abs. 5 WTG können über die allgemeine Vermutung zur Gesamtpersonalstärke (§ 21 Abs. 3 Satz 3 WTG) hinausgehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Antragstellerin, Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims, klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 16. September 2021. Die Verfügung ordnete binnen fünf Tagen an, in jedem Wohnbereich für Früh- und Spätdienst mindestens eine Pflegefachkraft und zwei Pflegehilfskräfte einzusetzen. Grundlage war eine Anlassprüfung mit Feststellungen zu Mängeln in der Personaleinsatzplanung und pflegerischen Defiziten. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Sie rügte u. a., die Personalstärke entspreche den vereinbarten Vergütungsregelungen und die Vermutungswirkung des § 21 Abs. 3 WTG spreche gegen die Anordnung. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Verfügung und die Verhältnismäßigkeit der Fristsetzung. • Rechtsgrundlage für Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 15 WTG; die Wiederherstellung ist nur möglich, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Summarische Prüfung ergab, dass die Ordnungsverfügung nach § 15 Abs. 2 WTG voraussichtlich rechtmäßig ist, weil festgestellte Mängel in der Personalorganisation bis zum Erlass nicht beseitigt waren. • Nach § 21 Abs. 5 WTG muss jederzeit mindestens eine geeignete Fachkraft anwesend sein; die Behörde kann höhere Anforderungen festlegen. Die Behörde hat plausibel dargelegt, dass wegen hoher Fluktuation und mangelnder Erfahrung zahlreiche Fachaufgaben erhöhte Anleitung und Überwachung erfordern, sodass pro Wohnbereich in Früh- und Spätdienst eine Fachkraft und zwei Hilfskräfte erforderlich sind. • Die Vermutungsregel des § 21 Abs. 3 Satz 3 WTG betrifft die Gesamtzahl des Personals und schließt nicht die behördliche Anordnung zur konkreten Schicht- und Wohnbereichsbesetzung aus; Ausnahmen sind nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls möglich, die hier nicht dargetan wurden. • Die angeordnete Frist von fünf Tagen ist verhältnismäßig: es ging nicht um die Einstellung neuen Personals, sondern um bedarfsgerechte Planung vorhandener Kräfte, die nach Ansicht der Antragstellerin ohnehin verfügbar waren. • Es sind keine Ermessensfehler erkennbar; die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, und nachträgliche Umstände haben die Ordnung nicht offensichtlich entbehrlich gemacht. • Folge: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt wird. Der Antrag der Betreiberin, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Behörde voraussichtlich rechtmäßig ist und konkrete Vorgaben zur Schichtbesetzung nach § 21 Abs. 5 WTG gerechtfertigt sind. Die Fristsetzung von fünf Tagen zur Umsetzung wurde als verhältnismäßig beurteilt. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzbarkeit der Ordnungsverfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.