Gerichtsbescheid
29 K 688/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1125.29K688.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1989 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 aus Somalia aus und im Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Januar 2019 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen (förmlichen) Asylantrag. Eine in diesem Zusammenhang eingeholte Auskunft aus dem Eurodac-Verzeichnis ergab, dass der Kläger am 12. August 2013 einen Asylantrag in Schweden gestellt hatte. Im Rahmen seiner Anhörungen durch das Bundesamt am 22. und 23. Januar 2019 erklärte der Kläger unter anderem, dass sich seine Ehefrau und seine zwei Kinder (*00/2015 in Dänemark und *00/2019 in Deutschland) ebenfalls in Deutschland aufhielten. Er selbst habe von August 2008 bis Januar 2019 in Italien gelebt, wo er im Jahr 2014 seine Frau geheiratet habe. Dort habe es jedoch keine Unterstützung gegeben. Zwischenzeitlich habe er sich einmal für zehn Tage in Schweden aufgehalten. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Kläger an, dass sein Vater zwischen 2005 und 2008 Probleme mit Angehörigen der Habagidir wegen eines Stücks Land gehabt habe, das im Eigentum seiner Familie gestanden habe. Die Angehörigen der Habagidir hätten das Land für sich haben wollen. Deshalb hätten sie ihn für 15 Tage entführt. Er sei in einem Zimmer eingesperrt worden und habe einmal am Tag etwas zu essen bekommen. Am ersten Tag sei er geschlagen worden, danach nicht mehr. Eines Tages seien Soldaten der AMISOM in die Stadt gekommen und die Männer, die ihn festgehalten hätten, seien geflohen und hätten sie zurückgelassen. Daraufhin sei er geflohen. Sein Bruder sei von den Männern schwer verletzt worden. Er sei dann mit seiner Schwester ausgereist. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch bezüglich des Klägers an Schweden. Dieses Gesuch nahmen die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 25. Januar 2019 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 29. Januar 2019 als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Schweden an. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung des Klägers nach Schweden hob das Bundesamt den Bescheid im Oktober 2019 auf. Mit Bescheid vom 2. Januar 2020 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 1, 2 und 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlägen (Ziffer 4). Für den Fall, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben werden könne. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 3. Januar 2020 als Einschreiben zur Post aufgegeben. Mit einem am 20. Januar 2020 per Telefax beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2020, dessen letzte Seite fehlte und der nicht unterschrieben war, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Der Klageschrift beigefügt war eine Kopie des Bescheides vom 2. Januar 2020 ohne dessen Seite 1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht Kassel diesen auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Am 23. Januar 2020 ist die Klageschrift vollständig per Post beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen, ebenfalls ohne Unterschrift. Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht Kassel sodann mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 übersandt. Mit Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Mai 2020 ist der Kläger der Gemeinde O. zugewiesen worden, nachdem er zunächst mit Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23. Juli 2019 dem T. -F. -Kreis zugewiesen worden war. Der Kläger, der seine Klage bislang nicht begründet hat, beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person hinsichtlich Somalia vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. November 2021 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG)). Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Februar 2020 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das erkennende Gericht ist aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Februar 2020 gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Entscheidung zuständig, auch wenn die Verweisung nicht der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO entsprach. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem AsylG das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der tatsächliche Aufenthaltsort ist insoweit irrelevant. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1997 – 9 AV 3.97 –, juris; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 19. Vorliegend hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) aufgrund der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23. Juli 2019 (Beiakte Heft 7 Bl. 2) seinen Aufenthalt im T. -F. -Kreis, das heißt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Kassel (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung), zu nehmen. Der Gemeinde O. , die im Kreis W. und damit im Bezirk des erkennenden Gerichts liegt (vgl. § 17 Nr. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen), ist der Kläger hingegen erst mit Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Mai 2020 (Beiakte Heft 5 Bl. 236), mithin mehrere Monate nach Klageerhebung, zugewiesen worden. Diese Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses stellt jedoch keinen schweren Rechtsverstoß dar, der die Bindungswirkung des Beschlusses ausnahmsweise entfallen lassen könnte. Vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. September 2005 – 3 L 410/04 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 83 Rn. 7. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhoben worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet keine Anwendung, da die dem Bescheid vom 2. Januar 2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war. Insbesondere war das in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Verwaltungsgericht Kassel – wie dargelegt – nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO für die Klage des Klägers zuständig. Dies zugrunde gelegt, endete die Klagefrist hier mit Ablauf des 20. Januar 2020, da von einer Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides am 6. Januar 2020 auszugehen ist (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Januar 2020 ist ausweislich eines Aktenvermerks in den Verwaltungsvorgängen am 3. Januar 2020 als Einschreiben zur Post gegeben worden (Beiakte Heft 1 Bl. 254). Damit gilt der Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, hier also am 6. Januar 2020. Die Klagefrist ist nicht durch den am 20. Januar 2020 per Telefax beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers gewahrt worden. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger nicht wirksam Klage erhoben, da der Schriftsatz nicht unterschrieben war. Voraussetzung für die Wirksamkeit der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erhebenden Klage ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Indessen kann das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Entscheidend ist, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist – hier der Klagefrist – bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 – 1 B 92.02 –, juris Rn. 3 ff.; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – XI ZR 128/04 –, juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 – 18 E 787/07 –, juris Rn. 3 ff. Dies zugrunde gelegt, kann hier aus den Gesamtumständen, die dem Gericht bei Ablauf der Klagefrist vorlagen, nicht darauf geschlossen werden, dass die Klageerhebung trotz der fehlenden Unterschrift wirksam war. Berücksichtigt werden können insoweit allein der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Januar 2020, dessen letzte Seite fehlte, und der diesem als Anlage ohne seine Seite 1 beigefügte Bescheid, da nur diese Unterlagen innerhalb der Klagefrist bis zum 20. Januar 2020 bei Gericht eingegangen waren. Diese beiden Schriftstücke enthalten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Schreiben trotz der fehlenden Unterschrift um eine gewollte Prozesserklärung handelt, die willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass in der Kopfzeile der einzelnen Seiten jeweils eine Faxnummer angegeben ist, die mit der im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten angegebenen Faxnummer übereinstimmt. Dies belegt nur die Übersendung von dieser Faxnummer an sich, ist aber mangels weiterer Umstände für sich genommen nicht geeignet, eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür zu bieten, dass das Schreiben willentlich – und nicht etwa aufgrund eines Büroversehens – in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Hinzu kommt, dass auch der dem Schreiben beigefügte Bescheid des Bundesamtes unvollständig ist und dementsprechend keine Schlüsse auf eine willentliche Übersendung zulässt. Dessen Seite 1, die Angaben zur Person des Klägers und den Bescheidtenor enthält, fehlte. Ohne diese Angaben ließ sich der Bescheid nach dem bis zum Ablauf der Klageerhebung für das Gericht erkennbaren Umstände nicht einmal dem Kläger zuordnen, da dieser auf den übersandten Seiten des Bescheides nur als „Antragsteller“ bezeichnet wird. Weitere Umstände, die auf eine willentliche Klageerhebung hätten schließen lassen können, wie etwa eine aktuelle Vollmacht oder aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 – 18 E 787/07 –, juris Rn. 6 ff., lagen bis zum Ablauf der Klagefrist nicht vor. Dem Kläger ist auch nicht von Amts wegen – einen entsprechenden Antrag hat er nicht gestellt – Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat die versäumte Rechtshandlung, die formgemäße Klageerhebung, jedenfalls nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1, Satz 3 VwGO nachgeholt. Das Verwaltungsgericht Kassel hat ihn bereits mit der Eingangsverfügung vom 21. Januar 2020 auf die fehlende Unterschrift der Klageschrift hingewiesen. Mit Eingang dieses Schreibens, das der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 19. Februar 2020 (Bl. 68 der Gerichtsakte) noch am selben Tag erhalten hat, hatte dieser mithin Kenntnis von der nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung. Dennoch hat er dem Verwaltungsgericht Kassel erst mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020, das heißt mehr als vier Wochen nach Zugang der Eingangsverfügung, eine unterschriebene Fassung der Klageschrift übersandt. Die zuvor am 23. Januar 2020 per Post beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Klageschrift war hingegen ebenfalls nicht unterschrieben (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.