Urteil
18 K 6789/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1203.18K6789.19.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger die Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für die Lehrkraft Frau N. nach Engeltgruppe 12 mit Rückwirkung für die Stufenzuordnung ab dem 1. August 2015 und mit Entgeltwirksamkeit ab dem 1. März 2017 zu erteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger die Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für die Lehrkraft Frau N. nach Engeltgruppe 12 mit Rückwirkung für die Stufenzuordnung ab dem 1. August 2015 und mit Entgeltwirksamkeit ab dem 1. März 2017 zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Träger der staatlich genehmigten privaten Ersatzschule I. -M. -Schule in O. -W. . Er begehrt die Refinanzierung von Personalkosten für die Lehrkraft S. N. . Die am 00.0.19.. geborene Frau N. absolvierte von 1996 bis 2008 ein Magisterstudium an der I1. -I2. -V. X. in den Fachrichtungen Erziehungswissenschaften als Hauptfach sowie Germanistik und Allgemeine Sprachwissenschaften als Nebenfächer und bestand am 0.00.2008 die Magisterprüfung. Unter dem 00.0.2009 verlieh die Philosophische Fakultät der I1. -I2. -V. X. der Frau N. den Grad einer Magistra Atrium (M.A.) Am 31. Januar 2013 schloss der Kläger mit Frau N. einen zunächst bis zum 19. Juli 2013 befristeten Arbeitsvertrag betreffend die am 4. Februar 2013 beginnende Tätigkeit an der I. -M. -Schule als nicht voll beschäftigte Lehrkraft zur Erteilung des Unterrichts in allen Fächern. Dieser Vertrag sieht in § 4 unter anderem vor, dass für die Eingruppierung die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder gelten und die Lehrkraft danach in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung und die Zusage der Refinanzierung der Personalkosten im Rahmen des genehmigten Stellenplans bezüglich der Lehrkraft Frau N. . Unter dem 9. April 2013 erließ die Bezirksregierung einen Bescheid, in dem sie mit Wirkung vom 4. Februar 2013 bis 19. Juli 2013 die Unterrichtsgenehmigung erteilte. In diesem Bescheid sagte die Bezirksregierung ferner für den genannten Zeitraum die Refinanzierung der Personalkosten aufgrund der Art des Beschäftigungsverhältnisses nach Entgeltgruppe 11 Stufe 1 TV-L (gemäß Ziffer 3.13 i.V.m. 2.2 des Eingruppierungserlasses vom 20. November 1981 „Nichterfüller“ in der jeweils geltenden Fassung) zu. Auf entsprechenden Antrag des Klägers erließ die Bezirksregierung unter dem 28. Juni 2013 einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 9. April 2013, wonach die Refinanzierung nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L erfolge. Der Kläger und Frau N. vereinbarten unter dem 15. Juni 2013 sowie dem 17. Juni 2014 die Weiterbeschäftigung der Frau N. bis zum 4. Juli 2014 bzw. bis zum 26. Juni 2015. Auf entsprechende Anträge des Klägers erteilte die Bezirksregierung mit Bescheiden vom 12. August 2013 und 4. September 2014 für die Zeiträume vom 20. Juli 2013 bis 4. Juli 2014 und 5. Juli 2014 bis 26. Juni 2015 Unterrichtsgenehmigungen und sagte die Refinanzierung der Personalkosten entsprechend dem Bescheid vom 28. Juni 2013 zu. Unter dem 8. Juni 2015 wurde der Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2013 dahingehend geändert, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 27. Juni 2015 unbefristet sei. Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 erteilte die Bezirksregierung auf Antrag des Klägers mit Wirkung vom 27. Juni 2015 eine bis zum 19. Dezember 2019 befristete Unterrichtsgenehmigung, sagte die Refinanzierung der Personalausgaben entsprechend der Entscheidung vom 28. Juni 2013 zu und ließ Frau N. gemäß § 102 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 c) der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 - ESchVO - zum Feststellungsverfahren für das Unterrichtsfach „Fächer der Förderschule“ im Bereich der Förderschulen zu. Frau N. beantragte bei dem Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2017 unter Bezugnahme auf die in Kraft getretene Entgeltordnung für Lehrkräfte eine Höhergruppierung und den Bezug einer Angleichungszulage ab dem 1. März 2017. Der Kläger teilte Frau N. mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, dass sie zum Zeitpunkt des Stichtages am 31. Juli 2015 in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 eingruppiert gewesen sei und sich ihre Stufenlaufzeit nunmehr rückwirkend nach der TV-EntgO-L richte. Ihre Eingruppierung ergebe sich aus Abschnitt 2, Nummer 2 a) der TV-EntgO-L und sie habe rückwirkend zum 1. August 2015 die Entgeltgruppe EG 12, Stufe 3 erhalten, wobei diese Änderung zum 1. März 2017 entgeltwirksam werde. Mit Schreiben vom 23. August 2018 informierte der Kläger die Bezirksregierung unter Beifügung der entsprechenden Schreiben darüber, dass der Antrag der Lehrkraft Frau N. mit dem Antwortschreiben umgesetzt worden sei und beantragte die Zusage der Refinanzierung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 hörte die Bezirksregierung den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Refinanzierung unter anderem bezüglich der Lehrkraft Frau N. an. Deren Antrag auf Höhergruppierung sei verfristet. Der 31. Juli 2016 stelle eine Ausschlussfrist für einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29 a Abs. 4 TVÜ-L i.d.F.d. § 11 TV-EntgO-L dar. Hieran ändere auch nichts, dass sie auch einen Antrag auf Zahlung einer Angleichungszulage gestellt habe, da die Frist des § 29a Abs. 5 TVÜ-L i.d.F.d. § 11 TV EntgO-L nicht zum Tragen komme. Denn für eine Höhergruppierung sei danach Voraussetzung, dass nach entsprechender Eingruppierung ein Anspruch auf eine Angleichungszulage bestehe. Abschnitt 2 Nr.2 der Anlage zur Entgeltordnung sehe die Zahlung einer Angleichungszulage bei EG 12 jedoch nicht vor. Der Kläger nahm zur beabsichtigten Ablehnung der Refinanzierung mit Schreiben vom 11. Juni 2016 Stellung. Er verwies insoweit auf § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TV-EntgO-L vom 17. Februar 2017, wonach der Antrag bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden könne. Vorliegend sei der Antrag vor dem 31. Mai 2017 bei dem Schulträger eingegangen und demnach fristgerecht eingereicht worden. Mit Bescheid vom 29. Juli 2017 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkraft Frau N. nach EG 12 Stufe 3 ab dem 1. März 2017 ab; die Refinanzierung erfolge weiterhin entsprechend der Refinanzierungszusage vom 4. September 2014. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, eine vergleichbare Lehrkraft würde im öffentlichen Schuldienst nicht wie beantragt vergütet werden können. Die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L sehe vor, dass eine Überprüfung und Neufeststellung aufgrund der Überleitung nicht stattfinde. Bereits die Überschrift mache deutlich, dass sich die Protokollerklärung auf Absatz 2 des § 29a TVÜ-L beziehe. Aufgrund der Überleitung solle es nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung kommen als vor dem Inkrafttreten des TV EntgO-L. §29a Abs. 3 TVÜ-L verweise auf den von Absatz 2 Satz 1 erfassten (übergeleiteten) Personenkreis. Dieser könne einen Antrag stellen, in die Entgeltgruppe eingruppiert zu werden, die sich nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV-EntgO-L richte, der wiederum auf die Entgeltordnung Lehrkräfte verweise. Bereits der Wortlaut mache deutlich, dass in diesem Falle eine Eingruppierung erfolge; es sei entsprechend mit Blick auf die die Art des Einsatzes und die erforderlichen Qualifikationen der Lehrkraft zu prüfen, in welche Entgeltgruppe sie nach der Entgeltordnung Lehrkräfte einzugruppieren sei. Die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 sichere allenfalls, dass die Lehrkraft bei einem solchen Antrag nicht hinter die Entgeltgruppe zurückfalle, in die sie übergeleitet worden sei. Für Frau N. sei demnach Abschnitt 2 Ziffer 3 der Anlage zur TV-EntgO-L einschlägig, wonach für Lehrkräfte, die als Sonderpädagogen eingesetzt werden, eine Vergütung nach EG 11, nicht jedoch nach EG 12, vorgesehen sei. Zu beachten sei auch die Protokollerklärung Nr. 7 zu Abschnitt 2 der Anlage zur TV-EntgO-L. Ein Magister einer Philosophischen Fakultät, über den Frau N. verfüge, sei danach nur dann eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Norm, wenn eine erste Staatsprüfung oder eine Diplom- oder Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvoraussetzungen nicht vorgesehen sei. Der Kläger hat am 13. September 2019 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Ablehnung der Refinanzierung der Höhergruppierung sei rechtswidrig, da gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV-EntgO-L eine Überprüfung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht stattfinde. Die Protokollerklärung bringe zum Ausdruck, dass die bestehende Eingruppierung in jedem Fall Bestand haben solle. Insoweit beinhalte die Regelung einen Vertrauens- bzw. Bestandsschutz. Die ursprüngliche Eingruppierung sei Grundlage des Höhergruppierungsbegehrens und werde nicht überprüft, sodass lediglich die Höhergruppierung zu prüfen sei. Der Antrag auf Höhergruppierung löse eine reine Rechtsfolgenverweisung hinsichtlich der Höhergruppierung im Wege der Überleitung aus. Die bestehenden Eingruppierungen seien durch die Refinanzierungsbescheide und den Arbeitsvertrag festgesetzt. Auch an vergleichbaren öffentlichen Schulen finde keine Überprüfung der bisherigen Eingruppierung bei der Überleitung statt und es würden entsprechende Höhergruppierungen gewährt. Die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 des TVÜ-L gelte auch für den Anspruch nach §29a Abs. 3 TVÜ-L, da dieser Anspruch gemäß Satz 1 als Tatbestandsvoraussetzung normiere, dass sich eine höhere Entgeltgruppe ergeben müsse. Mithin verweise der Absatz 3 dem Grund nach auf die Eingruppierungsregelungen nach Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L, wo es ausdrücklich heiße, dass sich die Überleitung auf die bisherige Entgeltgruppe beziehe. Die Eingruppierung sei im Ergebnis gemäß § 29a Abs. 2 TVÜ-L durchzuführen. Aus den bestandskräftigen Unterrichtsgenehmigungen und den dazugehörigen Refinanzierungsbescheiden ergebe sich, dass die Behörde die Refinanzierung gemäß den Tarifbestimmungen des TV-L durchführe. Die Bezirksregierung habe mit der Refinanzierungszusage für die EG 11 nach Ziffer 2.2 des Eingruppierungserlasses bestätigt, dass die Lehrkraft entsprechend der Eingruppierungsvoraussetzung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vorweisen könne und Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteile. Diese Feststellung sei abschließend beschieden und beziehe sich insbesondere auch auf die Annahme der wissenschaftlichen Hochschulbildung der Lehrkraft. Die Behörde setze sich in einen Widerspruch, wenn sie die Refinanzierung nach dem TV-L zusage, aber Folgeansprüche, die sich aus dem TV-L etwa durch die Überleitung in die neue EntgO-L ergebe, verneine. Auf die Beurteilung der Frage der Eingruppierungsvoraussetzungen, insbesondere der wissenschaftlichen Hochschulbildung und der fachlichen Voraussetzungen durch die positive Bescheidung der Unterrichtsgenehmigung und Refinanzierungszusage und die Richtigkeit der ursprünglichen Eingruppierung habe er vertraut und vertrauen dürfen. Die Vertrauensposition habe sich auch durch die unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid erfolgte erneute Festsetzung im darauffolgenden Bescheid verfestigt. Hätte er gewusst, dass die Eingruppierung objektiv unzutreffend gewesen sei, hätte er den Antrag auf Antrag der Lehrkraft auf Höhergruppierung nicht positiv entschieden. Vorliegend sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Es bestehe gerade im Bereich der Refinanzierung der Personalkosten von Ersatzschulen ein erhebliches rechtliches Interesse und Schutzbedürfnis bezüglich verlässlicher, rechtssicherer Behördenentscheidungen. Die Personalkosten stellten einen erheblichen Kostenposten des Haushalts der Ersatzschulen dar. Der zur Zahlung der Entgelte verpflichtete Schulträger sei in besonderer Weise von den Entscheidungen der Bezirksregierung zur Refinanzierung abhängig, weshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis entstehe. Frau N. weise neben der fachlichen Eignung zum Unterrichten in einem Schulfach - die der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt habe - eine wissenschaftliche Hochschulbildung auf, die die beantragte Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage zum TV-EntgO-L begründe. Der von Frau N. absolvierte Studiengang Erziehungswissenschaften sei an der I1. -I2. -V. X. zum Sommersemester 2008 ausgelaufen und nicht im Form eines Bachelor-/Masterstudienganges fortgesetzt worden. Mit Blick auf die einschlägigen Ausbildungsvorschriften (und nicht Ausbildungsvoraussetzungen) der V. , die insoweit nach der Protokollerklärung Nr. 7 maßgeblich seien, sei das Studium der Erziehungswissenschaften mit den Nebenfächern Germanistik und Allgemeine Sprachwissenschaften allein als Magisterstudium bzw. mit dem Abschluss einer Prüfung an der philosophischen Fakultät angeboten worden. Als Diplomstudiengang sei lediglich das Fach Erziehungswissenschaften als 1-Fach-Studiengang angeboten worden, nicht jedoch die von Frau N. belegte Fächerkombination. Insoweit seien die absolvierten Nebenfächer jedoch maßgeblich, da diese eine zusätzliche Qualifizierung darstellten, die zur fachlichen Eignung zum Unterrichten in einem Schulfach beisteuerten. Der Antrag der Frau N. vom 11. Mai 2017 habe die bis zum 31. Mai 2017 laufende Ausschlussfrist des § 29a TVÜ-L gewahrt; der Antrag wirke auf den 1. August 2015 zurück und werde ab dem 1. März 2017 entgeltwirksam. Der Zeitpunkt des 1. August 2015 sei insoweit für die Refinanzierung relevant, als dass die Entgeltstufenzuordnung der Höhergruppierung auf diesen Zeitpunkt zurückwirke und die Stufenlaufzeit bis zum 1. März 2017 zu berücksichtigen und ab diesem Zeitpunkt durch ihn auch dementsprechend gezahlt worden sei. Begehrt werde ein Bescheid, der feststelle, dass die Personalkosten ab dem 1. März 2017 unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeit seit dem 1. August 2015 nach der Entgeltgruppe 12 refinanziert würden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Juli 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkraft N. nach EG 12 ab 1. August 2015 dem Grunde nach zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt im Übrigen vor: Für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 28. Februar 2017 sei bereits kein Antrag auf Refinanzierung der Lehrkraft nach EG 12 bei der Bezirksregierung eingereicht worden. Die Refinanzierung ab dem 1. März 2017 könne bereits deshalb in dem begehrten Umfang keinen Erfolg haben, da nach § 112 Abs. 5 SchulG NRW der Landeszuschuss in einem Bescheid (Festsetzungsbescheid) festgesetzt werde. Bezüglich des Haushaltsjahres 2017 sei für die I. -M. -Schule noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden. Mit Blick darauf, dass der Kläger die Lehrkraft N. erst mit Schreiben vom 21. Juni 2017 über das Ergebnis ihres Antrags informiert habe, sei davon auszugehen, dass eine Vergütung über die EG 11 hinaus, ggf. auch eine Nachzahlung für vorangehende Monate nicht vor dem Jahr 2017 erfolgt sei. Soweit der Kläger zur Begründung des Vorliegens einer wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne der Anlage der TV-EntgO-L auf die erteilten Unterrichtsgenehmigungen verweise, vermenge er zwei Sachverhalte, die jedoch getrennt zu betrachten seien. Insoweit richte sich die Möglichkeit der Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 5 ESchVO, während für die Höhe der Refinanzierung einer Lehrkraft tarifvertragliche Regelungen maßgeblich seien. Von dem Erteilen einer Unterrichtsgenehmigung könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Lehrkraft eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Anlage zum TV EntgO-L aufweise, da sich die Unterrichtsgenehmigungen darauf nicht bezögen. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen allein aufgrund der Überleitung der Lehrkräfte finde nicht statt. Bei einem Antrag auf höhere Vergütung gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-L werde jedoch selbstverständlich geprüft, in welche Entgeltgruppe die Lehrkraft nach der Anlage zum TV EntgO-L einzugruppieren sei. Durch die Überleitung verbleibe die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe. Es erfolge jedoch keine automatische Zuordnung von bestimmten Ziffern des „Nichterfüllerlasses“ zu einer der Fallgruppen innerhalb der Anlage zum TV EntgO-L. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Ziffern bzw. Fallgruppen sich nicht vollinhaltlich entsprächen und es sich in dem einen Fall um eine Landesregelung, in dem anderen Fall um einen Tarifvertrag zwischen mehreren Parteien handele. Die Eingruppierung erfolge mithin nicht durch die Überleitung, sondern aufgrund des Antrags der Lehrkraft auf Höhergruppierung. Daher träfen auch die Ausführungen des Klägers zu einem Vertrauens- bzw. Bestandsschutz der bisherigen Eingruppierung nicht zu. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der die ursprünglich vorgenommene Refinanzierung unzutreffend gewesen sei; nach den damals geltenden Regelungen des Nichterfüllererlasses sei Frau N. in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert gewesen. Dies sei auch nach den derzeit geltenden Regelungen der TV EntgO-L der Fall, sodass eine Höhergruppierung im Ergebnis ausgeschlossen sei, da diese nur in Betracht komme, wenn der Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe tatsächlich bestehe. Eine wissenschaftliche Hochschulbildung der Frau N. , die eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L begründe, liege nicht vor. Vorliegend komme nur eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 3 der Anlage zum TV EntgO-L in Betracht. Da es, wie der Kläger selbst vortrage, zum Zeitpunkt der Studientätigkeit der Frau N. den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaften gegeben habe, sei die abgeschlossene Magisterprüfung der Frau N. mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaften gemäß der Protokollerklärung Nr. 7 gerade keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Die Ausführungen des Klägers zu den Nebenfächern seien für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit des Hochschulabschlusses nicht von Relevanz. Darüber hinaus habe es an der Hochschule auch ein Studium gegeben, das zum Erwerb des Ersten Staatsexamens geführt habe, wie sich aus den amtlichen Mitteilungen der Hochschule für 2001 ergebe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dieses Studium vor dem Magisterstudium ausgelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für die Lehrkraft Frau N. in Höhe der Entgeltgruppe 12 mit Entgeltwirksamkeit ab dem 1. März 2017 unter Rückwirkung der Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag des Klägers war wie tenoriert auszulegen, obwohl er wörtlich die Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkraft N. nach EG 12 ab dem 1. August 2015 dem Grunde nach beantragt hat. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. April 2020. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 (TV EntgO-L) und der Anlage zum TV EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte - EntgO-L). Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen ‒ wie die von dem Kläger betriebene I. -M. -Schule ‒ Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung des Schulgesetzes NRW. Erforderlich sind nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die nach Abs. 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Nach den danach maßgeblichen im öffentlichen Dienst für vergleichbare Schulen zu zahlenden Beträgen ist für die Refinanzierung der Personalkosten betreffend die Lehrkraft Frau N. ab dem 1. März 2017 die Entgeltgruppe 12 zu Grunde zu legen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht unmittelbar aus § 29a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, der die Lehrkräfte in die am 1. August 2015 in Kraft getretene Entgeltordnung Lehrkräfte überleitet. § 29a TVÜ-L in dieser Fassung lautet auszugsweise: (1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). (…) (2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und - die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, sind ‒ jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ‒ zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. (…) (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. (…) (4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; (…) Die Übergangsregelung zu § 11 TV EntgO-L in § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TV EntgO-L vom 17. Februar 2017 lautet auszugsweise: Der Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L und/oder nach § 29a Absatz 3 Satz 4 TÜV-Länder i. d. F. von § 11 EntgO-L kann nur bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird zum 1. März 2017 entgeltwirksam. (…) § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L lautet auszugsweise: (1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.(…)“ Entgegen der klägerischen Ansicht ergibt sich aus § 29a TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L nicht, dass im Falle eines entsprechenden Antrags der Lehrkraft deren Höhergruppierung ungeachtet dessen erfolgt, ob die Eingruppierungsvoraussetzungen der neuen Entgeltordnung vorliegen. Vielmehr folgt aus § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, dass die Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht als automatische Rechtsfolge eine Eingruppierung nach deren Vorgaben nach sich zieht, also dass die nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L grundsätzlich greifende Tarifautomatik in den genannten Fällen außer Kraft gesetzt ist. So wird ein Bestandsschutz hinsichtlich der bestehenden Eingruppierung geschaffen und vermieden, dass Lehrkräfte unmittelbar nach der Entgeltordnung eingruppiert sind, was vereinzelt auch zu Herabgruppierungen hätte führen können. Die Lehrkräfte befinden sich lediglich in dem Geltungsbereich der Entgeltordnung für den Fall, dass sich ab deren Inkrafttreten Änderungen etwa der Tätigkeit ergeben. Vgl. Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Februar 2016 (Anwendungshinweise), ABl. NRW 03/16 Seite 38, BASS 21-21 Nr. 12, Ziffer B.I.2; Winter in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, 31. Edition, Stand: 1. Juni 2016, TV-L EntgO-L, § 11, Rn. 1, 3 f.; Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 97. AL 08/2020, B 5 TV EntgO-L, § 11, Rn. 12, 15, 17. Die Regelung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L bewirkt, dass auf Antrag das Außerkraftsetzen der Tarifautomatik rückwirkend unterbleibt, die Eingruppierung sich also gemäß § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L (doch) aus den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte ergibt, wenn sich nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Vgl. Anwendungshinweise Ziffer B.II.2.1, B.II.2.3.1; Winter in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, 31. Edition, Stand: 1. Juni 2016, TV EntgO-L, § 11, Rn. 12. Dass für die Refinanzierung der Personalkosten betreffend die Lehrkraft Frau N. entgeltwirksam ab dem 1. März 2017 die Entgeltgruppe 12 maßgeblich ist, ergibt sich danach zwar nicht unmittelbar aus § 29a TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, jedoch aus Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung i.V.m. § 12 Abs. 1 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L i.V.m. Abschnitt 2 Nr. 3 EntgO-L. Die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte sind gemäß § 12 Abs. 1 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L maßgeblich, da vorliegend das Außerkraftsetzen der Tarifautomatik unterbleibt. Letzteres ist der Fall, weil die Voraussetzungen des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L erfüllt sind. Zunächst liegt wie erforderlich ein Fall des Absatzes 2 Satz 1 dieser Vorschrift vor. Bei der Lehrkraft Frau N. handelt es sich um eine nach dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkraft, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht. Abstellend auf eine vergleichbare öffentliche Schule, wie es im Rahmen der Refinanzierung maßgeblich ist, wäre der Arbeitgeber der Lehrkraft auch Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und sie fiele am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L (Nr. 1 Satz 1: Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen). Liegt danach ein Fall des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L vor, ist die Lehrkraft gemäß Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L ergibt, wenn sich nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Einen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung hat die Lehrkraft Frau N. am 11. Mai 2017 gestellt, der dem Kläger innerhalb der bis zum 31. Mai 2017 laufenden Ausschlussfrist zugegangen ist. Der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird zum 1. März 2017 entgeltwirksam (s. § 11 TV EntgO-L i. V. m. § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zur TV EntgO-L). Nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ergibt sich für die Lehrkraft Frau N. eine höhere Entgeltgruppe als die bisherige Entgeltgruppe 11, nämlich die Entgeltgruppe 12, hinsichtlich derer der Kläger die Refinanzierungszusage begehrt. Die Eingruppierung der Lehrkraft Frau N. richtet sich nach Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 1 lit. a) EntgO-L. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen, wonach sich dies aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebe, da betreffend die Lehrkraft Frau N. schon ungeachtet solcher Gesichtspunkte die Voraussetzungen des Abschnitt 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L vorliegen. Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ‒ wie vorliegend mangels Lehramtsbefähigung ‒ nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst (vgl. Vorbemerkung zur EntgO-L Nr. 1 Abs. 2), hier in der Tätigkeit einer Förderschullehrerin. Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L lautet: 1Die Lehrkraft, die a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie a) Aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und b) zur Vorbereitung auf den Lehreberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte; das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Es entspricht, Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 10 A 13 12. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11, 12 und 13) Die Protokollerklärung Nr. 7 lautete bis zum 31. Dezember 2019 auszugsweise: (1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. (…) Die Protokollerklärung Nr. 7 lautet ab dem 1. Januar 2020 auszugsweise: (1) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. (…) Gemessen an diesen Maßstäben zur Auslegung hat Frau N. eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne von Abschnitt 2, Nr. 2 Satz 1 lit. a) EntgO-L abschlossen. Die I1. -I2. -V. X. hat ihr unter dem 16. Februar 2009 den akademischen Grad einer Magistra Artium verliehen. Gemäß der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Protokollerklärung Nr. 7 liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Entgegen dem Vortrag des Beklagten lässt den Ausbildungsvorschriften der philosophischen Fakultät der I1. -I2. V. X. - soweit sie über das Internet noch abrufbar sind – nicht entnehmen, dass in dem von der Lehrkraft absolvierten Studiengang Erziehungswissenschaften im Hauptfach (mit zwei Nebenfächern) die Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehen war. Zwar gab es an der genannten V. zum Zeitpunkt des Studiums der Lehrkraft auch den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft. Wie sich aus der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft an der I1. -I2. -V. X. vom 15. Mai 1997 und der Studienordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft als Hauptfach an der I1. -I2. -V. X. vom 15. Juli 1998, abrufbar unter: https://www.hhu.de/fileadmin/redaktion/ZUV/Justitiariat/Amtliche_Bekanntmachungen/1998/AB_13_1998.pdf ergibt, war der Inhalt dieser beiden Studiengänge sehr unterschiedlich (vgl. § 11 Abs. 2 Diplomprüfungsordnung, § 6 Abs. 1 Magisterstudienordnung). Eine Kombination mit einem oder mehreren Nebenfächern war nur bei dem Magisterstudiengang möglich. Letzteres ergibt sich auch aus der von dem Kläger im Verfahren übersandten Übersicht über das Auslaufen der Magister und Diplomstudiengänge der Philosophischen Fakultät. Daher hätte die Lehrkraft Frau N. das von ihr gewählte Studium nicht mit einer Diplomprüfung beenden können. Der Beklagte hat lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass das Fach Erziehungswissenschaft an der I1. -I2. -V. mit einer ersten Staatprüfung abgeschlossen werden konnte. Im Übrigen ergibt sich aus der ab 1. Januar 2020 geltenden Protokollerklärung Nr. 7, nach der ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium ohne Einschränkung bei Ablegung einer Magisterprüfung vorliegt, dass auch der Verordnungsgeber von einer Gleichwertigkeit der Abschlüsse des Diploms bzw. Staatsexamens und des Magisters ausgeht. Frau N. weist neben ihrer Hochschulbildung aufgrund ihres Studiums auch die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf, was Abschnitt 2, Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L dem eindeutigen Wortlaut nach kumulativ voraussetzt. Vgl. zu Letzterem: BAG, Urteil vom 5. September 2019 - 6 AZR 454/18 -, juris, Rn. 17. Nach der Protokollerklärung Nr. 11 gilt eine Lehrkraft, die ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonst sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat, als Lehrkraft, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der Lehrkraft Frau N. aufgrund ihres Studiums der Erziehungswissenschaft und ihres Einsatzes an einer Förderschule unbestritten vor. Hat die an einer Förderschule für alle Fächer eingesetzte Lehrkraft Frau N. danach gemäß Abschnitt 2, Nr. 2 Satz 1 lit. a) EntgO-L eine wissenschaftliche Hochschulbildung abgeschlossen und weist sie aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf, ergibt sich daraus nach Satz 3 dieser Regelung ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12. Denn die Lehrkraft wäre im Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 13 eingestuft, wenn sie nach Maßgabe von Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L im Beamtenverhältnis stünde. Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L lautet: Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die Protokollerklärung Nr. 5 lautet: 1Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. (…) Insoweit ist vorliegend auf das Lehramt für die Förderschule als einschlägiges Lehramtsstudium im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L abzustellen, da die Tätigkeit der Lehrkraft Frau N. an einer Förderschule auszuüben ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) i.V.m. der Landesbesoldung A (Anlage 1 zum LBesG NRW) ist ein Lehrer oder eine Lehrerin mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt als Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Die Einstufung in die Entgeltgruppe 12 wirkt gemäß § 2 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird zum 1. März 2017 entgeltwirksam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.836,64 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht den dreifachen der von dem Beklagten nachvollziehbar ermittelten Differenzbetrages zwischen der refinanzierten Entgeltgruppe 11 und der beantragten Entgeltgruppe 12 zu Grunde gelegt und den von dem Kläger zu leistenden Eigenanteil von 11 % (s. § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW) abgezogen (2.935,07 x 3 x 0,89). Zwar hat der Kläger unspezifiziert vorgetragen, dass der Differenzbetrag unter Einbeziehung der Auswirkungen der Höhergruppierung auf das Grundgehalt und die Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 3446,36 Euro beträgt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Ermittlung dieses Wertes im Gegensatz zum Beklagten die Sozialabgaben Arbeitgeber, die Zusatzversorgung Arbeitgeber sowie den entsprechenden Eigenanteil berücksichtigt hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.