Beschluss
12 K 1284/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1220.12K1284.21.00
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Tenor
1. Das Verwaltungsgericht E. erklärt sich für unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verwaltungsgericht E. erklärt sich für unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1. Das Verwaltungsgericht E. erklärt sich für unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 10. August 2017 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C. C1. GmbH (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 2013 mit der Antragsgegnerin einen Vertrag über die Herstellung von Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 X südlich der L. – F. -Straße in X. geschlossen. Der Vertrag sieht in § 14 u.a. folgende Regelung vor: „Die Stadt erstattet dem Unternehmer alle tatsächlichen, durch Zahlungsbelege nachgewiesenen und anerkannten Herstellungskosten des innerhalb des Vertragsgebietes erstellten unterirdischen Glascontainers (Anlagen 8, 19, 20 und 26), einschließlich der anteiligen nachgewiesenen Ingenieurkosten, jedoch ohne Kreditbeschaffungskosten und Zinsen. Der Anspruch des Unternehmers auf Auszahlung des von der Stadt zu erstattenden Betrages entsteht mit der mängelfreien Abnahme des Glascontainers und Vorlage der prüffähigen Nachweise über die Höhe des Aufwandes. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der prüffähigen Nachweise. Eine anderweitige Kostenbeteiligung der Stadt wird ausgeschlossen.“ Der Antragsteller stellte am 22. Dezember 2019 beim Landgericht L1. einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag. Mit der – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zahlung einer – unterschiedlich bezifferten – Eurosumme und behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe den Betrag zur Herstellung des unterirdischen Glascontainers aufwenden müssen. Die Antragsgegnerin hielt den isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage für unbegründet. Sie trug vor: Ihr seien die in § 14 des Erschließungsvertrages geforderten Nachweise bislang nicht vorgelegt worden. Sie erhebe vorsorglich die Einrede der Verjährung. Das Landgericht L1. lehnte den isolierten Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 15. September 2020 in der Sache ab: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss am 7. Oktober 2020 sofortige Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Das Landgericht L1. hat sich nach Einlegung dieses Rechtsmittels für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht E. verwiesen. II. Das Verwaltungsgericht E. ist unzuständig. Die Zuständigkeit des Landgerichts L1. ist durch dessen Verweisungsbeschluss vom 12. Januar 2021, mit dem es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht E. verwiesen hat, nicht entfallen. Denn diese Entscheidung erweist sich als unhaltbar und objektiv willkürlich, so dass sie die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung nicht hervorzurufen vermag. Denn nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss richtet sich der Gang des weiteren Verfahrens nach § 572 ZPO. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 gilt: Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht (hier: dem Oberlandesgericht E. ) vorzulegen. Beides ist nicht erfolgt. Eine stattdessen – nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe in der Sache versagenden Beschluss – erfolgende Verweisung an ein anderes Gericht eines anderen Rechtswegs entfernt sich in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Ergebnis würde nämlich – bei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts E. – über die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG diesem Gericht die Befugnis zugebilligt werden, sich an die Stelle des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelgerichts zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Fall für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Landgericht L1. und dem Verwaltungsgericht E. zuständig. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Zwar ist diese Vorschrift auf den Kompetenzkonflikt zwischen – wie hier – einem Landgericht und einem Verwaltungsgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 17. Januar 2013 – 3 AV 1.12 –, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N. Das ist hier das Bundesverwaltungsgericht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.