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Urteil

9 K 6522/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1229.9K6522.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem von ihnen allein bewohnten, eingeschossigen Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und ausgebautem Dachgeschoss bebauten Grundstücks F.--------straße 00 in N. (G1 – im Folgenden: Vorhabengrundstück) in einem unbeplanten Wohngebiet. Das Wohnhaus liegt an der südöstlichen Straßenseite. Im rückwärtigen Gebäudeteil liegt im Erdgeschoss das Wohnzimmer mit großer Fensterfront nach Südosten. Zwischen der nordöstlichen Außenwand dieses Gebäudeteils und der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum ebenfalls straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstück F.--------straße 71 (G2 – im Folgenden: Nachbargrundstück) errichteten die Kläger in den Jahren 1979/80 mit Baugenehmigung vom 12. November 1979 eine Garage. Nachdem sie von den Voreigentümern vor der südöstlichen Seite des rückwärtigen Gebäudeteils einen überdachten Terrassenbereich mit seitlichen Begrenzungen übernommen hatten, schlossen die Kläger diesen Bereich später ohne Baugenehmigung komplett zu einem Wintergarten; lediglich für den darin errichteten offenen Kamin wurde ihnen am 8. Januar 1988 eine Baugenehmigung erteilt. In der durch den Wintergarten und die Garage gebildeten Ecke steht eine etwa 19 m hohe Blut-Buche mit einer Kronenbreite von etwa 12 m und einem Stammumfang in 1 m Höhe von 2,64 m (im Folgenden: Buche). Der Bereich nordöstlich des Wintergartens ist bis auf entsprechende Aussparungen um den Stamm der Buche gepflastert und überdacht. Der nordwestliche Teil dieses Bereichs wird als durch die Garage befahrbares Carport genutzt, der südöstliche Teil normalerweise als Freisitz. Südöstlich des Wintergartens erstrecken sich eine Terrasse und anschließend der Garten. 3 Unter dem 21. August 2020 – eingegangen bei der Beklagten am 25. August 2020 – beantragten die Kläger eine Ausnahmegenehmigung zur Entfernung der Buche und gaben zur Begründung an: Die Wurzeln des Baumes hätten die Pflastersteine erheblich hochgedrückt, sodass Stolperkanten entstanden seien, die ihnen im Alter von Mitte 70 mit Gleichgewichtsstörung und anderen Erkrankungen das Laufen zur Garage erschwerten, so dass es bereits zu Stürzen gekommen sei. Der Kläger zu 1. benötige zudem in naher Zukunft einen Rollator. 4 Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 8. September 2020 mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 ab und führte hierzu aus: Die Buche sei vital und gesund und stelle an ihrem Standort einen ortsbildprägenden und schützenswerten Baum dar. Zum Schutz des Baumes werde angeregt, die direkt um den Stamm herum liegenden Steine zu entfernen. Die im weiteren Abstand liegenden Steine könnten alsdann mit zumutbarem Aufwand aufgenommen und neu verlegt werden. 5 Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 2. November 2020 tragen die Kläger ergänzend vor: Die Buche habe ein Alter und eine Größe erreicht, für die der Standort nicht mehr angemessen und geeignet sei. Durch die Wurzeln der Buche sei die befestigte Fläche um den Baum so hoch angehoben, dass sie weder mit einer Schubkarre noch mit anderen Rollgeräten – einschließlich eines gegebenenfalls später notwendigen Rollators – befahren werden könne, worauf sie jedoch angewiesen seien, um von der Garage aus auf den hinteren Teil des Grundstücks zu gelangen. Im Übrigen bestehe für sie in ihrem fortgeschrittenen Alter dort eine erhebliche Sturzgefahr. Er – der Kläger zu 1. – sei bereits wiederholt gestürzt und sein gesundheitlicher Zustand wegen einer ständig ärztlich behandelten Blutkrankheit angegriffen. Außerdem werde die hinter dem Wintergarten liegende Terrasse bereits durch die Wurzeln der Buche am Übergang zum Wintergarten angehoben. Auch der Wintergarten selbst sei inzwischen angehoben und beschädigt. Letzteres gelte auch für die Überdachung des Carports. Jüngst seien auch Beschädigungen im Abwasserrohr des Wohnhauses durch den Wurzelwuchs der Buche aufgetreten. Durch die enorme Größe der Buche würden sowohl der Wintergarten als auch das Wohnhaus, die Terrasse sowie ein Großteil der Gartenfläche ab Frühjahr bis Herbst dauerhaft beschattet. Dies gelte auch für die Terrasse des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück. Gerade im Sommer könne der entsprechende Gartenbereich auf dem Vorhaben- wie auf dem Nachbargrundstück nicht genutzt werden. Dadurch sei es auch zu erheblichen Konflikten mit dem Nachbarn gekommen. Selbst die eigenen Wohnräume müssten auch bei hellem Sonnenschein künstlich beleuchtet werden. Des Weiteren gehe von der Buche insoweit eine unkontrollierbare und unzumutbare Gefahr für sie beim notwendigen Aufenthalt im Wintergarten, dem Garten, aber auch dem Wohnhaus aus, als nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre anderenorts insbesondere aufgrund des Klimawandels bei entsprechendem Sturm oder Blitzschlag das Herabstürzen tragender Äste bzw. die Entwurzelung der Buche zu befürchten sei. Mit entsprechenden Wetterereignissen und Unwettern sei jederzeit zu rechnen. Der daraus entstehenden Gefahr seien sie selbst in ihrem Haus – wie möglicherweise auch der Nachbar in seinem Haus – schutzlos ausgesetzt. Die Buche stelle sich auch keineswegs als vital dar. Ein Gutachten habe angesichts einer von ihrer Verbindung her nicht optimalen Vergabelung zweier Stämmlinge eine Kronensicherung vorgeschlagen, die aber auch nur zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führe und Folgeschäden nicht ausschließe. Dass diese Kronensicherung eine Tonnage von 4 t aufweisen solle, zeige, mit welch ungeheuren und ungewöhnlichen Kräften selbst unabhängig von besonderen Witterungseinflüssen hier zu rechnen sei. Zudem hätten sie vor kurzem erfahren, dass die Buche in einer Stammgabelung im oberen Bereich Schäden aufweisen könnte, wodurch Feuchtigkeit in den Stamm eindringe und Fäulnis entstehe, was wiederum zum Absterben von Ästen und letztlich des Baumes selber führe. Ferner verursache die Buche durch klebrige Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot, die eine mehrmalige Reinigung der Dächer, Dachrinnen und Rohre wie auch der Terrasse erforderten, unzumutbare Verunreinigungen. Schließlich müssten sie insbesondere zum Schutz der Glasbedachung des Wintergartens und auch des Daches des Hauses regelmäßig Schnittarbeiten durchführen und Totholz entfernen, was das Engagement eines Baumkletterers erfordere. Die Kosten dieser Wartung und Pflege des Baumes beliefen sich jährlich auf mehrere 1000 Euro, die sie als Ruheständler auf Dauer nicht tragen könnten. Nach alledem seien sie in der Nutzung ihres Eigentums, des Hauses und insbesondere des Wintergartens und der Terrasse erheblich, ja enteignungsgleich eingeschränkt. Sie lebten in ständiger Angst und Sorge vor einer Verletzung, Tötung oder Eigentumsbeschädigung und fühlten sich entwürdigt. Ihr eigenes Schutzinteresse stehe über dem Baumschutz. Es könne nicht sein, dass sie von dem Baum nunmehr gewissermaßen verdrängt würden. Sie seien jedoch bereit, in zumutbarem Rahmen eine geeignete Ersatzpflanzung, auch auf städtischem Grundbesitz zu finanzieren. 6 Zu den Einzelheiten des Zustands der Buche verweisen die Kläger auf ein von ihnen vorgelegtes Verkehrssicherheits-Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros T GmbH aus N. vom 26. Februar 2021 (im Folgenden: Gutachten zur Verkehrssicherheit), das auf seinem Deckblatt eine Einteilung nach „Verkehrssicher“, „Verkehrssicher nach Maßnahme“ und „unverzüglich handeln“ enthält, wovon nur das Feld „verkehrssicher“ farblich unterlegt ist und zwar in Grün. In dem Gutachten zur Verkehrssicherheit wird unter anderem ausgeführt: Die Buche befinde sich von ihrer Entwicklung her in der Reifephase und weise eine Vitalität nach Roloff von 1,7 auf. Nach einer ersten Inaugenscheinnahme am 14. Oktober 2020 sei die Baumkrone am 26. Februar 2021 in kletternder Weise begutachtet worden. Abgesehen von der stellenweisen Anhebung der nahezu flächendeckend am Standort der Buche verlegten Pflastersteine mit entsprechenden Stolpergefahren schienen an einer Stelle der angrenzende Wintergarten und das Terrassenpflaster durch die Wurzeln leicht angehoben zu werden. In etwa 3 m Höhe grenze die Überdachung eines Carports an den Stamm an, deren Aussparung aktuell nicht mehr ausreichend sei. In der Krone sei Totholz mit einem Durchmesser von 1 bis 5 cm vorgefunden worden. Außerdem seien dort Astungs- und Schnittwunden vorhanden. An einer Astanbindung sammle sich Niederschlagswasser. An einigen wenigen Ästen mit einem Durchmesser von bis zu 5 cm seien geringfügige, vermutlich durch Spechtschläge hervorgerufene Rindenschäden erkennbar. Rund 2 m oberhalb der Dachfläche befinde sich eine Vergabelung von zwei Stämmlingen (Zwiesel), deren Verbindung nicht optimal stattgefunden habe. An dieser Stelle bestehe langfristig das Risiko eines Stämmlingsausbruchs. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Glasbedachung sollte das vorhandene Totholz ab einem Durchmesser von 2 cm aus der Krone entnommen werden. Darüber hinaus sollte der Zwiesel durch eine dynamische Kronensicherung im Dreiecksverbund gesichert werden, der eine Tonnage von 4 t aufweisen und auf einer Höhe von zwei Dritteln über der zu sichernden Anbindung installiert werden solle. Um die Stolpergefahren im Wurzelbereich des Baumes zu vermindern, werde empfohlen, die hochgedrückten Pflastersteine aufzunehmen und die Baumscheibe stellenweise zu entsiegeln. Des Weiteren werde empfohlen, entsprechend dem Dickenwachstum des Stammes die Aussparung in der Überdachung zu vergrößern. 7 Schließlich nehmen die Kläger Bezug auf ein Schreiben des Dipl.-Ing. X. I. vom 13. Oktober 2021, in dem unter anderem festgestellt wird: Nach Angaben der Kläger sei bei starken Regenfällen Wasser in die Kellerräume des Wohnhauses gelaufen und zwar hinter die Sauna, die an der Wand zur Garage eingebaut gewesen sei. Nach dem Ausbau der Sauna hätten die Kläger festgestellt, dass wohl ein im Erdreich verlegtes Regenentwässerungsrohr für den Schaden ursächlich gewesen sei. Die von den Klägern beauftragte Rohrreinigungsfirma habe bei einer Kamerafahrt festgestellt, dass die unterhalb des Garagenbodens liegende Leitung durch Wurzeln zerstört gewesen sei, die Stahlbetonbodenplatte der Garage daraufhin geöffnet und die Leitung freigelegt. Bei einer Ortsbesichtigung am 7. Oktober 2021 habe er festgestellt, dass im Erdreich in einer Tiefe von ca. 1,50 m Wurzeln mit einer Stärke von ca. 2 cm vorhanden seien, die eindeutig von der Buche stammten. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Oktober 2020 zu verpflichten, ihnen eine Ausnahme oder Befreiung vom Verbot zur Entfernung der im Garten ihres Grundstücks in der F.--------straße 00 in N. (G1) aufstehenden Buche zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führt ergänzend aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Fällung der Buche. Es liege weder ein Ausnahme- noch ein Befreiungstatbestand vor. Weder gehe von der Buche eine Gefahr aus noch seien unzumutbare Beeinträchtigungen ersichtlich. Die Buche befinde sich derzeit in einem verkehrssicheren Zustand. Der Umstand, dass bei starken Stürmen oder Unwettern auch ein gesunder Baum entwurzelt werden könne bzw. seine Äste brechen könnten, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, dessen Realisierung sich wenn überhaupt nur dadurch vermeiden ließe, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung, die nur dann anzunehmen sei, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigten, sei hier nicht ersichtlich, ergebe sich insbesondere nicht allein aus der Höhe des Baumes. Hohe Bäume neben einer Bebauung stellten auch keinen städtebaulichen Missstand dar, seien vielmehr durchaus üblich und städtebaulich unter Umständen sogar erwünscht. Das nah am Baum angehobene Pflaster könne, wie im Bescheid ausgeführt, entfernt und sonstiges Pflaster aufgenommen und neu verlegt werden, was den Klägern zumutbar sei. Eine Schädigung des Baumes sei bisher nicht festgestellt worden. Auch bestünden keine konkreten Anzeichen für eine Beschädigung der – im Übrigen baurechtlich nicht genehmigten – Anbauten. Des Weiteren stehe auch nicht fest, dass die Wurzeln der Buche ein unter der Garage liegendes, intaktes und somit dichtes Entwässerungsrohr zerstört hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass erst ein sanierungsbedürftiges Entwässerungsrohr und damit eine undichte Leitung das Einwachsen der Wurzel ermöglicht habe, da Wurzeln in der Regel nur in defekte Leitungen eindrängen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung bestehe auch nicht im Hinblick auf eine Verschattung. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Erforderlich sei, dass ein Fenster so beschattet werde, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden könnten. Zu denken sei insbesondere an eine Situation, in der ein geschützter Baum unmittelbar vor einem Fenster stehe oder zumindest seine Äste ein Fenster verdeckten. Eine solche Verschattungswirkung habe im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung weder für das Vorhaben- noch für das Nachbargrundstück festgestellt werden können. Schließlich seien auch Befreiungsgründe nicht ersichtlich. Bei den von den Klägern geltend gemachten Auswirkungen der Buche handele es sich um typische Begleiterscheinungen eines Baumes, die nicht die für die Annahme einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte erforderliche Atypik begründen könnten. Sowohl die Entfernung von Totholz als auch die vom Gutachter vorgeschlagene Kronensicherung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit seien ohne Genehmigung zulässig. Diese Maßnahmen sowie die ebenfalls empfohlene Entnahme der Pflastersteine dienten dem Erhalt des gesunden Baumes. 13 Das Gericht hat die Örtlichkeit am 28. Oktober 2021 in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. 14 Im Ortstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Ablehnung einer Ausnahme wie auch (konkludent) einer Befreiung vom Verbot der Entfernung der auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Buche mit Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahme oder Befreiung. 20 Die Buche auf dem Vorhabengrundstück, die nach den im Ortstermin festgestellten und oben beschriebenen Örtlichkeiten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufsteht und nach den Feststellungen im Gutachten zur Verkehrssicherheit in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden einen Stammumfang von 2,64 m aufweist, fällt nach deren § 2 und § 3 Abs. 1 unter den Schutz der auf § 45 des früheren Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) bzw. jetzigen § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) gestützten Satzung der Beklagten zum Schutz des Baumbestandes der Stadt N. vom 4. November 1986, zuletzt geändert durch die 3. Satzung vom 22. Oktober 2002 (im Folgenden: BSchS MH). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BSchS MH ist es daher grundsätzlich verboten, die Buche zu entfernen. Der Tatbestand einer Ausnahme (1.) oder Befreiung (2.) nach § 6 Abs. 1 bzw. 2 BSchS MH ist nicht erfüllt. 21 1. Eine Ausnahme rechtfertigt sich – was allein in Betracht kommt – weder wegen einer von der Buche ausgehenden Gefahr (a) noch wegen einer mit ihr verbundenen unzumutbaren Verschattung (b). 22 a) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c BSchS MH ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 BSchS MH zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 23 Als Gefahren im Sinne der genannten Vorschrift sind sowohl Gefahren für Sachgüter als auch solche für Leib oder Leben von Personen anzusehen. Eine Gefahr setzt weiter voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in den hier in Rede stehenden Fällen jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ob ein alter und bereits vorgeschädigter Baum etwa künftig bei Unwetter oder Stürmen umstürzen, auseinanderbrechen oder jedenfalls Äste von beachtlichem Gewicht verlieren und damit Gefahren für Personen oder Sachgüter verursachen wird, lässt sich aller Regel nicht mit an Sicherheit grenzender oder auch nur überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Würde dem betreffenden Baumeigentümer auferlegt, den exakten, jeden Zweifel ausschließenden Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu führen, um die Genehmigung zum Fällen oder zur sonstigen Behandlung des Baumes zu erhalten, würde das zu einer unvertretbaren, von ihm auch unter dem Aspekt der Sozialbindung seines Eigentums nicht mehr hinnehmbaren Belastung führen. Zum einen würde er mit einem unvertretbaren Risiko belastet, wenn er einen möglicherweise gefährlichen Baum nicht bereits beseitigen oder jedenfalls behandeln lassen könnte, sobald äußere Anzeichen auf eine mögliche Gefahrenlage hinweisen. Zum anderen wären bei einem über den Anschein hinausgehenden Wahrscheinlichkeitsnachweis in aller Regel Untersuchungen des Baumes durchzuführen, die erheblich kostenträchtig sind und damit den Eigentümer des Baumes über die gewöhnlichen Erhaltungs- und Pflegekosten des Baumes hinaus zusätzlich finanziell belasten. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 105 ff. und Beschlüsse vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 4 ff., vom 30. Januar 2008 – 8 A 90/08 –, juris, Rn. 6 f. und vom 3. Februar 1997 – 7 A 3778/94 –, juris, Rn. 27 ff. 25 Die Entscheidung, welche Maßnahmen einem Baumeigentümer zur Abwehr der danach von einem geschützten Baum tatsächlich ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 12 und vom 30. Januar 2008 – 8 A 90/08 –, juris, Rn. 18. 27 Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich weder in Bezug auf eine mögliche Entwurzelung bzw. einen Astbruch (aa) noch im Hinblick auf die durch die Anhebung der Pflastersteine im Wurzelbereich verursachten Stolperkanten (bb) oder die Besorgnis einer unmittelbaren Schädigung baulicher Anlagen oder Versorgungsleitungen durch die Wurzeln oder den Stamm (cc) eine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c BSchS MH feststellen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. 28 aa) Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Buche oder einer ihrer größeren Äste auf dem Vorhabengrundstück in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko hoher Bäume hinausgeht, durch ein Unwetter, einen Sturm oder auf sonstige Weise entwurzelt bzw. abgebrochen wird, sind nicht ersichtlich. 29 Die von den Klägern insoweit in den Vordergrund gestellten Ausführungen zu einer Gefahr, dass die Buche bei entsprechenden Unwettern entwurzelt bzw. stark beschädigt werden könnte und dadurch sie bei einem Aufenthalt im Garten, auf der Terrasse, im Wintergarten aber auch im Haus selbst oder aber ihre baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück schädigen könnte, deuten nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hin. Erst recht gilt dies für entsprechende Befürchtungen unabhängig von solchen Wetterereignissen. 30 Anhaltspunkte für eine erhebliche Vorschädigung des Baumes, die die Annahme einer entsprechenden Gefahr nahelegen, sind nicht gegeben. Nach den sachkundigen Erläuterungen der Vertreter des Amtes der Beklagten für Umweltschutz bei ihrer Ortsbesichtigung am 8. September 2020 wie auch im Ortstermin des erkennenden Gerichts vom 28. Oktober 2021 stellt sich die Buche als gesund und vital dar. Auch aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Gutachten zur Verkehrssicherheit ergibt sich insoweit nichts anderes. Das Gutachten stellt vielmehr selbst auf seinem Deckblatt durch Grünunterlegung die Verkehrssicherheit der Buche ausdrücklich fest. Dem entspricht es auch, dass im Gutachten die Vitalität des Baumes nach dem in der Fachwelt der Baumkontrolleure und Baumpfleger häufig verwendeten Bonitierungsschlüssel von ROLOFF, 31 vgl. Das Baumzentrum, Das interaktive Baumposter, Kap. 4: Handreichung zur Einstufung der Vitalität von Bäumen, abrufbar unter: https://www.baumzentrum.de/images/content/_baumposter/kapitel04/BZ_Baumposter_Kapitel04-Einstufung-der-Vitalitaet-von-Baeumen.pdf, 32 mit 1,7 und damit noch in der zweitbesten von insgesamt vier Vitalitätsstufen (Vs 0, 1, 2 und 3) mit insgesamt nur leichten Vitalitätsmängeln beurteilt und festgestellt wird, dass sich der Baum von seiner Entwicklung her noch in der Reifephase befinde. Auch aus den im Gutachten hinsichtlich der Krone angeführten verkehrssicherheitsrelevanten Merkmalen lässt sich keine gefahrenrelevante Vorschädigung ableiten. Dies liegt hinsichtlich der auch im Gutachten nicht näher konkretisierten Astungs- und Schnittwunden sowie hinsichtlich der an einigen wenigen Ästen mit einem Durchmesser von bis zu 5 cm festgestellten geringfügigen Rindenschäden, die vermutlich durch Spechtschläge hervorgerufen worden sind, auf der Hand. Soweit Totholz mit einem Durchmesser von 1 bis 5 cm festgestellt wird, ist den Klägern dessen im Gutachten aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlene Entnahme ohne weiteres zumutbar. Darüber hinaus hat der Gutachter zwar rund 2 m oberhalb der Dachfläche des Carports festgestellt, dass eine Vergabelung von zwei Stämmlingen (Zwiesel) nicht optimal stattgefunden hat. Auch dies stellt jedoch noch keine beachtliche Vorschädigung dar und lässt jedenfalls derzeit den Eintritt eines Schadens nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Dementsprechend geht auch der Gutachter ausdrücklich lediglich davon aus, dass an dieser Stelle langfristig (Hervorhebung durch das Gericht) das Risiko eines Stämmlingsausbruchs besteht, und empfiehlt vor diesem Hintergrund eine dynamische Kronensicherung im Dreiecksverbund. Die Ansammlung von Niederschlagswasser an einer Astanbindung (Wassertasche), die die Kläger ebenfalls konkret anführen, wird schließlich im Gutachten zur Verkehrssicherheit lediglich festgestellt, nicht aber als verkehrssicherheitsrelevantes Merkmal angeführt. 33 Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Buche bei einem Unwetter, speziell auch durch einen Blitzeinschlag entwurzelt werden oder aber größere Äste verlieren könnte und es dadurch zu einem Folgeschaden auf dem Vorhabengrundstück kommen könnte. Allein der mit dem Klimawandel verbundene Anstieg der Zahl entsprechender Unwetterereignisse im gesamten Land rechtfertigt noch nicht die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gerade auf dem Grundstück der Kläger. Auch tritt die Buche zwar in ihrer Umgebung durchaus prägend in Erscheinung, sticht aber nicht derart hervor, dass sie als bevorzugtes Objekt für einen Blitzeinschlag anzusehen ist. Nach dem Eindruck im Ortstermin sind in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vielmehr weitere Bäume vergleichbarer Höhe vorhanden. Es handelt sich daher insoweit lediglich um ein allgemeines Risiko, nicht aber um eine hinreichend konkrete Gefahr. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass – wie die Beklagte zu Recht hervorhebt – andernfalls alle höheren Bäume in besiedelten Gebieten gefällt werden dürften, obwohl gerade ihr Bestand durch die Baumschutzsatzungen gesichert werden soll, so dass diese weitgehend leerliefen. 34 bb) Soweit die Kläger geltend machen, das durch die Anhebung der Pflastersteine im Wurzelbereich Stolperkanten entstanden seien, die ihnen den Durchgang von der Garage gerade auch mit Gartengeräten oder in Zukunft mit einem Rollator zum rückwärtigen Grundstücksteil erschweren, ist zunächst festzustellen, dass eine diesbezügliche Gefährdung nicht unmittelbar von der geschützten Buche ausgeht, sondern darauf beruht, dass die Kläger diesen Bereich entgegen den Empfehlungen im selbst vorgelegten Gutachten weiterhin gepflastert haben. Es ist gerade auch bei Fortbestand der Überdachung des Bereichs nicht ersichtlich, dass dieser nicht auch ohne Pflasterung so befestigt werden kann, dass ein gefahrloser Durchgang auch mit Gartengeräten oder aber später mit einem Rollator grundsätzlich jederzeit möglich ist. Darüber hinaus sind die Kläger insoweit darauf zu verweisen, dass sie diesen Bereich nach den Feststellungen im Ortstermin selbst auch noch unnötig verschmälert haben, indem sie vor der nordöstlichen Außenwand des Wintergartens eine Küchenzeile, einen Kühlschrank und zwei Tische aufgestellt haben. Ohne dieses Mobiliar ließe sich in diesem Bereich in ausreichendem Abstand zum Stamm der Buche eine Pflasterung verlegen bzw. erhalten, die eine noch komfortablere Passage ohne beachtliche Stolperkanten ermöglichen würde. Schließlich ist insoweit festzustellen, dass die Kläger nicht zwingend auf den Durchgang von der Garage über das Carport auf ihre Terrasse angewiesen sind, um den rückwärtigen Teil des Vorhabengrundstücks zu erreichen, da auch entlang der südwestlichen Außenwand ihres Hauses die Möglichkeit eines entsprechenden Durchgangs besteht. 35 cc) Eine nicht anderweitig auf zumutbare Weise zu beseitigende Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c BSchS MH besteht schließlich auch nicht im Hinblick auf eine unmittelbare Schädigung baulicher Anlagen oder Versorgungsleitungen durch die Wurzeln oder den Stamm. Eine bereits eingetretene relevante Schädigung der baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück ist nicht ersichtlich. Die Kläger machen insoweit hinsichtlich der Wurzeln lediglich eine Anhebung des Wintergartens und der Terrasse geltend. Im Ortstermin vermochte das erkennende Gericht allenfalls eine minimale Anhebung des Terrassenbereichs erkennen. Dementsprechend stellt auch das Gutachten zur Verkehrssicherheit lediglich fest, dass an einer Stelle der angrenzende Wintergarten und das Terrassenpflaster durch die Wurzeln leicht angehoben zu werden scheinen. Diese minimalen Veränderungen genügen nicht zur Feststellung der Gefahr eines Schadens für ein durch die Baumschutzsatzung geschütztes Sachgut. Nichts anderes gilt hinsichtlich der ohne Genehmigung und Absprache mit der Beklagten in der Ecke zwischen Garage und Wintergarten errichteten und teils als Carport, teils als Freisitz genutzten Überdachung. Vielmehr sind die Kläger gehalten, die Aussparung für den Stamm der Buche auf eigene Kosten dessen Wachstum anzupassen und entsprechend zu vergrößern. Soweit die Kläger sich auf die Beschädigung eines Regenentwässerungsrohrs unterhalb der Garage durch die Wurzeln der Buche berufen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr einer entsprechenden Schädigung ihres Eigentums auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann, so dass dahinstehen kann, ob die Wurzeln das Rohr beschädigt haben oder aber – wie die Beklagte vermutet – die Wurzeln durch das bereits undichte und sanierungsbedürftige Rohr gewachsen sind. Es bestehen nämlich technische Möglichkeiten zur Abwehr solcher Baumauswirkungen, die in der Regel unter Abwägung mit dem ökologischen Wert des Baumes wirtschaftlich tragbar und zumutbar sind. 36 Vgl. Günther, Baumschutzrecht, 1. Aufl., S. 49 f., Rn. 81 ff. 37 Effektiver Baumschutz verlangt, dass die Grundstückseigentümer im Wurzelbereich geschützter Bäume die Kanalisation wurzelfest anlegen, was etwa mit modernen Plastikrohren technisch ohne Schwierigkeiten möglich ist. 38 Vgl. Dreßler/Rabbe, Kommunales Baumschutzrecht, 2001, in: Praxis der Kommunalverwaltung, G10a Bund, S. 44. 39 Hauptursache entsprechender Schäden ist typischerweise das Fehlen solcher wurzelfester Verbindungen zwischen den einzelnen Teilen des Rohrs. Unter diesen Umständen stellt sich das Rohr aus im Verantwortungsbereich des Eigentümers liegenden Gründen als unzureichend dar. In einer durch natürlichen und schutzwürdigen Baumbestand geprägten Wohngegend muss der Grundstückseigentümer mit Erscheinungen dieser Art rechnen und sich darauf durch die Installation eines entsprechend gesicherten und instand gehaltenen Leitungssystems einrichten. Ist das betreffende Rohr nicht auch im Übrigen etwa aufgrund seines bloßen Alters austauschbedürftig, bedarf es insoweit auch nicht zwingend einer kostspieligen Neuverlegung, sondern einer bloßen Ertüchtigung etwa in Form der Sicherung der Rohrverbindungen mit entsprechenden Dichtringen und/oder einer zusätzlichen Ummantelung. 40 Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 27. Januar 1978 – II B 75.76 –, juris, Rn. 22. 41 Alternativ dazu hat der Vertreter des Amtes der Beklagten für Umweltschutz im Ortstermin dargelegt, dass neben der Neuverlegung wurzelfester Rohre insoweit grundsätzlich auch die Einführung von Inlays in die Rohre, die ein Eindringen der Wurzeln verhindern, in Betracht kommt. Entsprechende Maßnahmen sind den Klägern auch zumutbar. Denn die Buche ist an ihrem Standort ortsbildprägend und daher in besonderem Maße schützenswert. Diese Feststellung im Ablehnungsbescheid hat sich im Ortstermin bestätigt. Insbesondere tritt die Buche von der F.--------straße sowohl aus Nordosten als auch aus Südwesten gerade auch im Vergleich zu den umstehenden Bäumen von ihrem Äußeren her deutlich in Erscheinung (vgl. Lichtbilder 1-3). 42 b) Die Erteilung einer Ausnahme vom Fällverbot rechtfertigt sich auch nicht aufgrund einer von der Buche ausgehenden Verschattungswirkung. Insoweit ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f BSchS MH eine Ausnahme nur zu genehmigen, wenn die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen, wobei eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Eine derart weitgehende Verschattung von Fenstern der Wohnräume auf dem Vorhaben- und/oder dem Nachbargrundstück wird im Klageverfahren aber lediglich pauschal behauptet. Auffällig ist insoweit bereits, dass die Kläger eine solche Verschattung in ihrem Antrag bei der Beklagten selbst gar nicht geltend gemacht haben, obwohl diese Möglichkeit im Antragsformular ausdrücklich vorgesehen ist. Dementsprechend, haben die Kläger auch im Ortstermin auf die Frage, welcher Bereich ihres Grundstücks von der geltend gemachten Verschattung betroffen sei, ausschließlich den Bereich der Terrasse angeführt, die Wohnräume insoweit aber noch nicht einmal erwähnt und zwar weder im Hinblick auf das eigene noch hinsichtlich des Nachbargrundstücks. Dass tatsächlich auf dem Vorhabengrundstück durch die Buche keine beachtliche Verschattung hervorgerufen wird, ergibt sich bereits aus ihrem Standort an der nordöstlichen Grundstücksgrenze und der Ausrichtung der größeren Fensterflächen der Hauptwohnräume jedenfalls im Erdgeschoss nach Südosten bzw. Südwesten. Nichts anderes dürfte im Übrigen für das Nachbargrundstück gelten, auf dem die wesentliche Belichtung der Wohnräume des dort aufstehenden Wohnhauses durch die Fenster in der südöstlichen Außenwand erfolgen dürfte, die jedenfalls bis in den Nachmittag hinein vom Schatten der Buche kaum betroffen sein dürfte, während die Südwestwand dieses Hauses überhaupt nur über wenige Öffnungen verfügt, die durch die Buche verschattet werden könnten. Angesichts des beschriebenen Standorts der Buche und der Größe der rückwärtigen Außenbereiche auf dem Vorhaben- wie auf dem Nachbargrundstück, geht von der Buche auch insoweit jedenfalls keine unzumutbare Verschattung aus, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Beeinträchtigung überhaupt eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 BSchS MH oder zumindest eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 BSchS MH rechtfertigen könnte. Dass – wie in der Klagebegründung angedeutet – wegen einer von der Buche verursachten Verschattung gerade im Sommer der Garten auf beiden Grundstücken nicht genutzt werden könne, ist abwegig. 43 2. Schließlich sind (auch im Übrigen) die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 BSchS MH nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein Fall des insoweit allein in Betracht kommenden Buchst. a) dieser Vorschrift vor, der gegeben ist, wenn das Fällverbot nach § 4 BSchS MH zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. 44 Die in den Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände zielen nicht wie die abstrakten Ausnahmetatbestände darauf ab, dass die generellen Regelungen, insbesondere Verbote bereits bei bestimmten typisierten Sachverhalten entfallen können. Sie sind vielmehr das Einfallstor für ausschließlich einzelfallbezogene Betrachtungen atypischer Fälle. Die Beschränkung der Befreiung auf vom Regelfall abweichende atypische Fallgestaltungen hat zur Folge, dass eine Befreiung von vornherein nicht in Betracht kommt bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen unterhalb der Gefahrenschwelle, wie etwa Schattenwirkungen, verstärkte Algenbildung auf Gehwegplatten, Laubfall, Samenflug sowie Beeinträchtigungen durch Wurzeln. Die Eigentümer der hiervon betroffenen Grundstücke haben daher den durch die vorgenannten typischen Auswirkungen verursachten erhöhten Reinigungs- und Vorsorgeaufwand regelmäßig selbst zu tragen. Im Hinblick darauf kommen Befreiungen unter dem Gesichtspunkt der nicht beabsichtigten Härte allenfalls dann in Betracht, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht typischerweise zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 – 7 A 2646/92 –, S. 22 f. des Entscheidungsabdrucks und Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 9. 46 Bei den von den Klägern insoweit geltend gemachten Verunreinigungen durch klebrige Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot, insbesondere auf den Dächern und der Terrasse, in den Dachrinnen und den Rohren handelt es sich jedoch um solche typischen Auswirkungen von Bäumen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der insbesondere zum Schutz der Glasbedachung des Wintergartens und auch des Daches des Hauses regelmäßig durchzuführenden Schnittarbeiten samt der Entfernung von Totholz, auch soweit dies das Engagement eines Baumkletterers erfordert. Dass dieser Reinigungs- und Vorsorgeaufwand ein Ausmaß erreicht, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht typischerweise zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung in der Klagebegründung, dass hierdurch regelmäßig Kosten von mehreren 1000 Euro im Jahr verursacht würden, bleibt unsubstantiiert. Abgesehen davon erschiene auch ein vierstelliger Kostenaufwand angesichts der Höhe der übrigen laufenden Kosten für die Unterhaltung eines Wohnhauses in der Größe, wie es auf dem Vorhabengrundstück aufsteht, nicht ohne weiteres unzumutbar. Eine allgemein fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben die Kläger durch ihren bloßen Verweis darauf, dass sie im Ruhestand leben, nicht konkret dargelegt, so dass dahinstehen kann, ob die individuelle wirtschaftliche Situation überhaupt geeignet ist, eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des Befreiungstatbestandes zu begründen. 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. 48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. 49 Von der seitens der Kläger angeregten Zulassung der Berufung hat das Gericht abgesehen, weil die hierfür nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO allein in Betracht kommenden Gründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 VwGO) nicht vorliegen. Insbesondere sind die maßgeblichen Ausnahme- und Befreiungstatbestände bereits Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen, an denen sich auch das erkennende Gericht orientiert und hiervon nicht abweicht. 50 Rechtsmittelbelehrung: 51 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 52 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 53 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 54 Die Berufung ist nur zuzulassen, 55 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 56 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 57 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 58 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 59 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 60 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. 61 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 62 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 63 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 64 Beschluss: 65 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 66 Gründe: 67 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Sie orientiert sich an Ziffer 29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. 68 Rechtsmittelbelehrung: 69 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 70 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 71 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 72 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 73 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 74 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.