Beschluss
14 L 2459/21.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0124.14L2459.21A.00
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Leitsätze
Von einer Anhörung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfolgungsgründen oder Abschiebeverboten vorliegen. Dies gilt auch dann, bzw. erst recht, wenn die Eltern des minderjährigen Antragstellers mangels Verfolgungsgründen kein Asylverfahren durchlaufen haben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Anhörung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfolgungsgründen oder Abschiebeverboten vorliegen. Dies gilt auch dann, bzw. erst recht, wenn die Eltern des minderjährigen Antragstellers mangels Verfolgungsgründen kein Asylverfahren durchlaufen haben. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7767/21.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Asylgesetz (AsylG) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, mit dem das Asylverfahren gemäß § 33 AsylG eingestellt wurde, liegen nicht vor. Vielmehr ist der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hier berechtigterweise von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 AsylG ausgehen konnte. Danach gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird dann vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 AsylG nicht nachgekommen ist, wonach er persönlich verpflichtet ist, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dabei liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten auch in der mangelnden Angabe von Gründen für ein Asylgesuch. Um die im Asylgesetz konkretisierten Informations- und Kooperationspflichten zur Entstehung zu bringen, bedarf es keiner expliziten und ggf. konkretisierten Aufforderung einen Antrag zu begründen, so dass ein Asylbewerber, der keinerlei für eine weitere Sachverhaltsaufklärung geeignete Begründung seines Asylantrages vorlegt, seine Mitwirkungspflicht verletzt, vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, B 2, § 24 AsylG, Rdnr. 14. Hier ist der Antragsteller, bzw. seine Mutter, den Mitwirkungspflichten trotz vielfacher konkreter Aufforderungen der Antragsgegnerin in einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren von der Antragstellung am 5. August 2019 bis zur Bescheiderstellung am 14. Oktober 2021 nicht nachgekommen. So hat die Antragsgegnerin den Verfahrensbevollmächtigten beispielsweise mit Schreiben vom 20. November 2019 aufgefordert, zunächst die Gründe schriftlich vorzutragen und entsprechende Atteste vorzulegen und weiter ausgeführt, dass je nach Inhalt des Vortrages eine Anhörung anberaumt werden könnte. Weder hat der am 00. N. 2017 in Deutschland geborene Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten daraufhin indes Anhaltspunkte dafür geliefert, welche Verfolgungsgeschichte er unabhängig von seinen Eltern vortragen will noch hat er trotz mehrfacher konkreter Aufforderung ärztliche Atteste vorgelegt, um seinen Vortrag, dass schwere Erkrankungen vorlägen, zu belegen. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides steht auch nicht entgegen, dass keine Anhörung der Mutter des Antragstellers stattgefunden hat. Denn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG liegen vor, demzufolge von einer Anhörung zwingend abzusehen ist, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt geklärt ist. In diesen Fällen hat sich der Asylantragsteller nie im Heimatland aufgehalten und kann damit in der Regel keine eigene, von seinen Eltern unabhängige Verfolgungsgeschichte vortragen, vgl. Merz, in: Gemeinschaftskommentar zu AsylG, Stand: August 2021, § 24, Rdnr. 17. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Sachverhalt ist insofern geklärt, als weder die am 00. P. 1992 in D. geborene Mutter des Antragstellers noch sein am 00. G. 1995 in D. geborener und in F. lebender Vater, O. E. L. , je einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben. Aus den beigezogenen Ausländerakten der Ausländerbehörde L1. und den Gerichtsakten der Verfahren 27 L 3462/18 und 27 K 9591/18 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergibt sich, dass die Mutter des Antragstellers in H. Rechtswissenschaften studiert und mit einem Bachelor abgeschlossen hat. Sie habe dann eigentlich in N. im Masterstudiengang „Internationales Recht“ studieren wollen und sei wegen der Ebolakrise seit 2014 mit einem Schengenvisum in Frankreich und nicht in N. gewesen. In Frankreich habe sie den Vater des Antragstellers kennengelernt, der als Berufs-Fußballer bis 2018 bei S. M. gespielt hat und seit 2018 bei dem G1. M1. unter Vertrag ist. Asylgründe hat die Mutter des Antragstellers bisher weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Nach dem „argumentum a maiore ad minus“ kann nach den oben stehenden Grundsätzen auch der Antragsteller keine eigene, von den Eltern unabhängige Verfolgungsgeschichte vortragen, bzw. hat er es bisher auch nicht getan. Die Antragsgegnerin hat ihm mit Schreiben vom 20. November 2019 (sogar) das Anberaumen einer Anhörung in Aussicht gestellt, wenn ein entsprechender Vortrag erfolgen sollte. Da ein solcher Vortrag unterblieb, war die Aufklärungs- und Untersuchungspflicht des Bundesamtes gemäß § 15 AsylG durch die Mitwirkungspflichten des Antragstellers dahingehend modifiziert, dass eine Anhörung (zunächst) entbehrlich war, vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 LB 452/18 – juris. Darüber hinaus ist – wie der Bescheid vom 00. P. 2021 richtigerweise feststellt – für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nichts ersichtlich. Dies ist für die Person des Antragstellers und seiner Mutter im Übrigen bereits mit Beschluss des VG Düsseldorf vom 22. Januar 2019 (27 L 3462/18), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2019 (18 B 139/19), festgestellt worden. Seit Juli 2019 sind keine Atteste zum Gesundheitszustand des Antragstellers vorgelegt worden. Nach Klagerücknahme ist das Verfahren, mit dem die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erreicht werden sollte, mit Beschluss vom 14. Januar 2020 eingestellt worden (27 K 9591/18). Das Gericht folgt daher vollumfänglich den Gründen des angegriffenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83 b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.