Urteil
14 K 1860/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0125.14K1860.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Bewohner des Einfamilienhauses „I. Straße 00“ in M. , das im Eigentum seiner Lebensgefährtin steht. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Anordnung von absoluten Halteverboten im Bereich seines Wohngrundstücks. 3 Bei der I. Straße in M. handelt es sich in dem hier streitgegenständlichen Bereich um eine Hauptstraße bzw. Sammelstraße, die eine Breite von 6 m aufweist. Sie verläuft in südlicher Richtung gerade bis zur Hausnummer 00 und geht dort mit einem scharfen Kurvenbereich in die I1. Straße über. Dort befindet sich ein Gewerbegebiet, wobei sich auf dem Grundstück „I1. Straße 0x“ der Städtische Betriebshof inklusive Annahmehof befindet. Darüber hinaus befinden sich dort Autowerkstätten. Gegenüber dem Wohngrundstück des Klägers, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, befinden sich Autowerkstätten, eine Autolackiererei sowie eine Firma für den Vertrieb und die Herstellung von Poolsystemen, die in einem Gewerbegebiet, bzw. in einem unbeplanten Innenbereich liegen, der von Gewerbebetrieben geprägt ist. 4 Das Wohngrundstück des Klägers ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Auf dem Grundstück befinden sich eine Garage und ein Stellplatz, wobei der Kläger und seine Lebensgefährtin zusammen über 2 PKWs und 2 Motorräder verfügen. 5 Vom 4. März 2021 bis zum 11. März 2021 hat seitens der Beklagten eine Verkehrs und Geschwindigkeitsmessung stattgefunden. Dabei wurden auf dem Streckenabschnitt ca. 1870 Kraftfahrzeuge pro Tag in Richtung I1. Straße und ca. 1530 Kraftfahrzeuge pro Tag in Richtung L. Straße gezählt, wobei der Anteil des Schwerverkehrs ca. 9-11% der Fahrzeuge betrug. 85 % der Fahrzeuge fuhren eine Geschwindigkeit von 58/59 km/h. 6 Seit dem Jahr 2017 ist aktenkundig, dass von verschiedenen Anwohnern Beschwerden dahingehend vorliegen, dass der Verkehrsfluss auf der Straße durch parkende Fahrzeuge auf der Fahrbahn erschwert werde. 7 Der Kläger wandte sich unter anderem mit Schreiben vom 27. September 2017 an die Beklagte und trug vor, dass die I. Straße absolut geradlinig verlaufe und gerade dazu einlade, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, so dass auch Geschwindigkeiten bis zu 130 km/h registriert worden seien. Um den Geschwindigkeitsübertretungen und den damit einhergehenden Lärmbelästigungen zu begegnen, parkten einige Anwohner ihre Fahrzeuge auf der Fahrbahn, so auch der Kläger selbst. Dies sei auch zulässig. 8 Mit verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 23. April 2020 und vom 28. April 2020 ordnete die Beklagte nach § 45 StVO das Aufstellen von Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) beidseits an der I. Straße bis zur Ecke I1. Straße gemäß dem beigefügten Luftbild an und zwar mit dem Zusatzzeichen „werktags 8-18 h“. Handschriftlich ist auf dem Arbeitsauftrag vermerkt: „vorerst bis 30.06.“. Die Verkehrszeichen wurden daraufhin am 24. April 2020 und am 29. April 2020 aufgestellt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 30. April 2020 werden wörtlich folgende Gründe für die Anordnung der Verkehrszeichen genannt: 9 „ Vermehrter Schwerverkehr (Zubringerstraße Gewerbegebiet), Firmenzufahrten, die von Lkw genutzt werden müssen (größere Schleppkurven durch LKW, parkende Fahrzeuge behindern die Ausfahrt), Zubringerstraße Betriebshof (Schwerverkehr) sowie Schulweg“. 10 Weiter wird ausgeführt, dass in der 18. Kalenderwoche die Annahmehöfe des Betriebshofes wieder geöffnet worden seien. Es habe sich gezeigt, dass die Verkehrssituation durch Rückstau weit in die I. Straße hinein deutlich verschärft worden sei. Durch parkende Fahrzeuge sei es zum vollständigen Erliegen des Verkehrs auf der I. Straße gekommen. Daher habe sofortiger Handlungsbedarf bestanden, sodass die absoluten Halteverbote provisorisch und vorerst übergangsweise angeordnet worden seien. Unabhängig davon werde ein dauerhaft installiertes Halteverbot aufgrund der oben genannten Gründe als erforderlich angesehen. 11 Zu der Maßnahme hat die Kreispolizeibehörde M. unter dem 4. Mai 2020 Stellung genommen und weder an der Maßnahme noch an der Umsetzung Bedenken geäußert. 12 Mit Schreiben vom 30. April 2020 wandte sich der Kläger an den Kreis N. als Kommunalaufsicht, bat um Überprüfung, ob die Einrichtung der Halteverbotstrecke rechtmäßig sei und vertrat die Auffassung, dass das rigorose Unterbinden des Haltens auf der gesamten Straßenlänge ermessensfehlerhaft sei. Daraufhin nahm die Beklagte gegenüber dem Kreis N. mit Schreiben vom 7. Mai 2020 dahingehend Stellung, dass Grund für die Anordnung in erster Linie die Sicherstellung des Verkehrsflusses gewesen sei. Durch die Einschränkungen im Zuge der Corona – Krise sei der Annahmehof des städtischen Betriebshofes über mehrere Wochen geschlossen gewesen. Nach der Wiedereröffnung sei die Frequenz derart hoch gewesen, dass es zu Rückstauungen bis in die I. Straße gekommen sei. Durch die parkenden Fahrzeuge sei der Verkehr teilweise zum Erliegen gekommen. Unabhängig davon habe sich die Verkehrssituation an der Straße bereits seit mehreren Jahren als problematisch dargestellt. Es sei in den vergangenen Jahren schon häufig zu Konflikten zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr gekommen. Dabei habe es sich gezeigt, dass das Parken auf der Straße den Verkehrsfluss in einem nicht tragbaren Maß einschränke. Die Anordnung des Verkehrszeichens 283 sei somit nach der Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. 13 Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 teilte der Kreis N. dem Kläger mit, dass er aufgrund der Stellungnahme der Beklagten keine Ermessensfehler feststellen könne. 14 Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 vertrat der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die angeordneten Verkehrszeichen, auch mit zeitlicher Befristung, sachgrundlos angeordnet worden seien. Er sehe auf der I. Straße durchaus Handlungsbedarf, da dort erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vorlägen. Darüber hinaus teilte er mit, dass er seit seinem Zuzug nach M. eine Posse erlebe, die ihresgleichen suche, da er auf der Fahrbahn geparkt habe und diesbezüglich verwarnt worden sei, obwohl kein Verwarnungstatbestand einschlägig gewesen sei. 15 Mit Schreiben vom 30. November 2020 nahm die Beklagte auf Aufforderung des Kreises N. ihm gegenüber dahingehend Stellung, dass die Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie der Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet worden seien, da die Flüssigkeit, bzw. Ordnung des Verkehrs nicht mehr gegeben gewesen sei. Zwischenzeitlich sei auch die feste Installation der Beschilderung vorgenommen worden. Auf diese Möglichkeit sei die Polizei im Vorfeld ebenfalls hingewiesen worden und es sei auch hierzu von Seiten der Polizei die Zustimmung erteilt worden. Es sei auf der Fahrbahn alternierend geparkt worden, so dass Begegnungsverkehr streckenweise nicht möglich gewesen sei und es daher wiederholt zu Rückstauungen, zu grenzwertigen und gefährlichen Verkehrssituationen und einer Belastung für die Anwohner gekommen sei. Zudem sei der anliegende Grünstreifen beparkt worden, was aufgrund der Rasenbepflanzung und dem Wurzelschutz der Bäume nicht habe zugelassen werden können. Daher sei auch das Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen“ montiert worden. 16 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 bat der Kreis N. erneut um Rückmeldung dazu, welche Möglichkeit aktuell noch besteht, tagsüber kurzfristig in dem gesamten Abschnitt zu halten. Es bestehe auch die Möglichkeit, in einem ersten Schritt nur das Parken auf der östlichen Straßenseite zu unterbinden. Ebenfalls lasse sich aus Sicht des Kreises die vorübergehende konkrete Überlastungssituation aus April 2020 nicht ohne weiteres auf den Normalzustand übertragen. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, weitere Haltemöglichkeiten im Bereich der befestigten Seitenstreifen zu schaffen. 17 Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 teilte die Beklagte dem Kreis N. mit, dass das Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“ in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2021 entfernt werde, sodass den Anwohnern das Parken und den Lieferdiensten das Halten im Bereich des Seitenstreifens ermöglicht werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass alle Grundstücke über private Stellplätze verfügten. 18 Am 11. März 2021 fand ein Ortstermin statt, an dem neben dem Kläger und Vertretern der Beklagten auch ein Vertreter des Kreises N. , Vertreter der Kreispolizeibehörde und ein Vertreter der Bezirksregierung E. teilgenommen haben. Im Nachgang zu diesem Ortstermin teilte die Beklagte den Beteiligten mit, dass aus ihrer Sicht folgende Maßnahmen im betreffenden Bereich umsetzbar seien, wörtlich: 19 20 „ Anordnung von drei Parkplätzen (in dem Zusammenhang wird die Fahrstreifenbegrenzung als Leitlinie ausgeführt) Beibehaltung der Parkverbote (Verkehrszeichen 283) mit der zeitlichen Beschränkung in „werktags 8 bis 18:00 Uhr“ auf der westlichen Seite der I. Straße Beibehaltung der Parkverbote (Verkehrszeichen 283) unter Wegnahme der zeitlichen Beschränkung auf der östlichen Seite der I. Straße“. 21 Der Kläger hat am 22. März 2021 Klage erhoben. 22 Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die rechtmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung der Verkehrszeichen 283 lägen nicht vor, seien ermessensfehlerhaft angeordnet und verletzten ihn in seinen Rechten (allgemeine Handlungsfreiheit). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, um welche Beschwerden von Anwohnern es sich gehandelt habe. Durch die Anordnung sei das Abstellen seines Fahrzeuges vor seiner Wohnanschrift nicht mehr möglich. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) im Bereich der I. Straße 00 in M. aufzuheben, 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie trägt vor, dass die Voraussetzungen des § 45 StVO vorlägen. Das Zusammenspiel von Gestaltung der Straße, insbesondere der scharfe Kurvenbereich im Übergang zur I1. Straße, der Verkehrsbedeutung der Straße, dem Verkehrsaufkommen, vor allem durch LKW, und auch der Tatsache, dass eine große Anzahl von Grundstücksein – und ausfahrten auf die I. Straße führten, rechtfertigen die von der Beklagten ausgeführte Gefahreneinschätzung. Das Verkehrsaufkommen sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht unerheblich, wie sich an der Auswertung der Verkehrsdaten erkennen lasse. Um an parkenden oder haltenden Fahrzeugen vorbeifahren zu können, müssten die einzelnen Verkehrsteilnehmer auf die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrbahn ausweichen oder anhalten. Dies könne zu gefährlichen Situationen führen. Zudem bezwecke der Kläger mit seiner Klage einzig und allein, dass ihm weiterhin die Möglichkeit bleibe, in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks parken zu können. Dies sei jedoch keine schutzwürdige Position. Eine Rechtsposition, wonach einem Anlieger Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleibe, resultiere weder unmittelbar aus der StVO noch aus den Normen, aus denen ein Anliegerrecht entwickelt werden könne. Auch sei ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde nur dann gegeben, wenn ein Grundrecht des Einzelnen verletzt wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil ein Anliegergebrauch vorliegend überhaupt nicht verletzt sein könne. 28 Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Der Kläger hat unter anderem ausgeführt, dass die Motorräder in der Garage und die PKWs auf dem Stellplatz und auf der Grundstückseinfahrt geparkt würden. Der Kläger hat weiter ausgeführt, dass der Rechtsstreit aus seiner Sicht beendet werden könnte, wenn die Verkehrszeichen 283 im Bereich seines Wohngrundstücks entfernt würden und sowohl vor dem Grundstück „I. Straße 00“ als auch gegenüber vor dem Grundstück „I. Straße 00“ jeweils auf der Straße ein Parkplatz eingerichtet würde. Dies würde aus seiner Sicht auch im Sinne eines „alternierenden Parkens“ zu einer Reduktion der Geschwindigkeit führen. Auf eine Beendigung des Rechtsstreits auf diese Weise hat die Vertreterin der Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung nicht eingelassen. 29 Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 33 Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Verkehrszeichen, gegen die sich der Kläger wendet, Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), darstellen. 34 Verwaltungsakt-Charakter eines Verkehrszeichens: ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) seit Urteil vom 9. Juni 1967 – VII C 18.66 –, BVerwGE 27, 181 ff.. 35 Der Kläger ist auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar wird eine verkehrsbeschränkende Anordnung auf der Grundlage des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgebend zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit – Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs – vorgenommen. Der durch eine Anordnung betroffene Verkehrsteilnehmer ist jedoch dann zumindest in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, wenn – wie vorliegend geltend gemacht – die Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nicht gegeben sind oder wenn die behördliche Ermessensausübung insoweit fehlerhaft ist, als seine eigenen Interessen nicht ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen worden sind, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. 36 Vgl. zur Klagebefugnis ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15/03 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juni 1997 – 4 L 131/96 –, juris. 37 Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, wenn – wie hier nach § 110 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist. Die Allgemeinverfügungen (Zeichen 254) werden gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aufstellen des Verkehrsschildes, vgl. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 –, Rn. 16, juris, m.w.N.. 39 Die Verkehrszeichen sind am 24. April 2020 bzw. 29. April 2020 auf der Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die nicht zwingend schriftlich ergehen muss, aufgestellt worden, 40 vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 – W 6 K 19.1174 – juris. 41 Die am 22. März 2021 erhobene Klage wahrt mithin die – mangels Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO maßgebliche – Jahresfrist. 42 Die somit zulässige Klage ist allerdings unbegründet. 43 Die Anordnung der Verkehrszeichen 283 mit dem Zusatz „Werktags 8-18h“ im Bereich der I. Straße in M. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 44 Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Halteverbote ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dürfen – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. 45 Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung modifiziert § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO und konkretisiert und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, weshalb Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ebenfalls im Ermessen der Behörde stehen, 46 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 – 3 C 23.00 – juris; BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 –, Rn. 19 f., juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., 2021, § 45 StVO, Rdnr. 49b. 47 Die Erforderlichkeit der Einrichtung des Halteverbots liegt für den oben beschriebenen Bereich vor. Denn bei den hier betroffenen Rechtsgütern ist ein Einschreiten bereits bei einer geringen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Obwohl es hier nicht um den fließenden Verkehr geht, gilt dieser Maßstab sinngemäß auch für den hier in Rede stehenden ruhenden Verkehr, weil die genannte Regelung ausweislich ihres Wortlauts nicht abschließend ist, zumal die konkrete Anordnung dem ungehinderten Ablauf des fließenden Verkehrs dient. Ein konkreter Schaden braucht noch nicht eingetreten zu sein, allerdings muss die Befürchtung naheliegen, dass an der betreffenden Stelle ohne eine gefahrvermindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten werden, 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 – Rn. 21, juris; VG Köln, Urteil vom 25. September 2021 – 18 K 4164/11 – juris. 49 § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt lediglich eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Diese können im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 – juris. 51 Eine solche Gefahrenlage lässt sich nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der von den Beteiligten detailliert geschilderten und durch Lichtbilder verdeutlichten Verkehrssituation feststellen. Eine auf den örtlichen Begebenheiten beruhende besondere Gefahrenlage ergibt sich daraus, dass die Straße lediglich 6 m breit ist, gleichzeitig aber ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen, vor allem von LKWs aufweist, die die verschiedenen an der Straße liegenden Gewerbebetriebe sowie den städtischen Betriebshof anfahren. Bei dieser Verkehrssituation könnte es zu gefährlichen Situationen führen, wenn gerade die LKWs an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren müssen, da sie in dieser Situation auf die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrbahn ausweichen müssen. Punkt die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Klägers geht es auch nicht darum, dass sich im Bereich seines Wohngrundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite nur ein Gewerbebetrieb befindet, sondern darum, dass der ungehinderte Verkehrsfluss auf der gesamten Straße zu den an anderen Stellen liegenden Gewerbebetrieben sicher gewährleistet sein soll. 52 Auch die an diesem objektiven Tatbestand anknüpfende Ermessensentscheidung der Beklagten ist hinsichtlich des von der Anordnung betroffenen, örtlichen Bereichs rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben, 53 vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 – OVG 1 N 104.17 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2020 – 14 K 3555/16 – juris. 54 Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO). 55 Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden, 56 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 8 A 4840/05 – juris; König, in: Hentschel, a.a.O. § 42 StVO, Rdnr. 28d. 57 Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. Insbesondere ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende Anordnungen gewährleistet werden kann. 58 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 – 3 C 23.00 – juris; VG Köln, Urteil vom 25. September 2012 – 18 K 4164/11 – juris. 59 Zwar enthält die verkehrsrechtliche Anordnung selbst wenig Erwägungen. Allerdings ist ein Ermessensausfall nicht zu erkennen, so dass die ergänzenden Ausführungen und Erwägungen aus den Beklagtenschriftsätzen vom 22. April 2021 und vom 18. Januar 2022 sowie der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, weil bei der hier vorliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich ist, 60 vgl. insb. zur Zulässigkeit des Ergänzens von Ermessenserwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris. 61 Hier hat die Beklagte sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung gestellt. Insbesondere hat sie über die zeitliche Begrenzung der absoluten Halteverbote „Werktags 8-18“ sichergestellt, dass zu den üblichen Liefer und Geschäftszeiten ein ungefährdeter Begegnungsverkehr stattfinden kann und gleichzeitig den Interessen der Anwohner an einem Parken in den Abend- und Nachtstunden Rechnung getragen ist. Die Einrichtung der absoluten Halteverbotszone ist geeignet, behinderndes Halten oder Parken, das zu einer Unterschreitung der erforderlichen restlichen Fahrbahnbreite führt, zu vermeiden. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist vorliegend nicht erkennbar, um Konflikte zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu vermeiden. 62 Die Erforderlichkeit der angefochtenen Maßnahme wird schließlich dadurch gestützt, dass auch der Vertreter der Kreispolizeibehörde gegen die Einrichtung des Halteverbotsbereichs keine Bedenken hatte. 63 Die angefochtene Maßnahme ist auch angemessen. Der Kläger kann sich insofern allenfalls darauf berufen, dass seine Belange mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen ermessensfehlerhaft abgewogen worden seien. Abwägungserheblich sind überdies nur qualifizierte Interessen des Klägers, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen, 64 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 - juris. 65 Ein qualifiziertes Interesse kann der Kläger hier nicht als Eigentümer des Grundstücks, sondern allenfalls als Mieter oder als Anwohner der Straße in Form eines Anliegergebrauchs geltend machen. Dieses Interesse ist aber bereits deshalb nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt, weil den Anliegern aus dem Straßenanliegergebrauch kein Anspruch darauf erwächst, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Das bedeutet, dass es kein Recht auf einen eigenen Parkplatz vor bzw. in unmittelbarer Nähe eines Grundstücks gibt, das im Abwägungsprozess überhaupt hätte berücksichtigt werden müssen, 66 vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 58/80 – juris; Bay VGH, Beschluss vom 16. März 2015 – 11 ZB 14.2426 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. Januar 2021 – AN 10 K 19.00070 – juris; VG Köln, Urteil vom 25. September 2012 – 18 K 4164/11 – juris; VG Stade, Urteil vom 27. Juli 2007 – 1 A 155/07 – juris); König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 45 StVO, Rdnr. 28 c. 67 Ohne dass es nach dem vorstehenden noch entscheidungserheblich ankommt, hat zudem die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Kläger auf seinem Grundstück und der Grundstückszufahrt über ausreichenden Stellplatz verfügt, sodass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, aus welchem Grund er einen Parkplatz vor seinem Wohngrundstück und vor dem Grundstück „I. Straße 00“ benötigt. Soweit der Kläger vorschlägt, Parkplätze in Form eines alternierenden Parkens zur Geschwindigkeitsreduktion einzurichten, hat die Beklagte diese Möglichkeit ermessensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen. Dabei erscheint die Handlungsweise der Beklagten nicht sachfremd, auf Maßnahmen der Verkehrsüberwachung oder andere geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen zu setzen, wenn es gehäuft zu Geschwindigkeitüberschreitungen kommt. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 70 Rechtsmittelbelehrung: 71 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 72 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 73 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 74 Die Berufung ist nur zuzulassen, 75 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 76 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 77 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 78 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 79 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 80 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 81 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 82 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 83 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 84 Beschluss: 85 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 86 Gründe: 87 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 88 Rechtsmittelbelehrung: 89 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 90 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 91 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 92 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. 93 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.