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Beschluss

18 L 141/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0127.18L141.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 963/22 gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums X. vom 21. Januar 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 963/22 gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums X. vom 21. Januar 2022 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium X. (im Folgenden: Polizeipräsidium) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. 6 Dies zugrunde gelegt überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums vom 21. Januar 2022 – der eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) entspricht – als rechtswidrig. 7 Die in dem genannten Bescheid verfügte Ablehnung des Antragstellers als Leiter der Versammlung am 29. Januar 2022 kann voraussichtlich nicht auf § 12 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW – VersG NRW) vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 2) gestützt werden. Danach kann die zuständige Behörde eine zur Leitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgesehene Person als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. 8 Diese Norm war der gerichtlichen Entscheidung allerdings zugrunde zu legen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, wie in einem Eilverfahren, das – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, auf die angenommene Verfassungswidrigkeit einer Norm zu reagieren ist, insbesondere ob und unter welchen Umständen in diesem Fall ausnahmsweise bereits im Eilverfahren die Pflicht besteht, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, juris, Rn. 29, wonach die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen (wohl) nur möglich sein soll, wenn die Hauptsache nicht vorweggenommen wird; unter Berufung darauf OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 -, juris Rn. 32; so auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 134; für eine Koppelung von Vorlagepflicht und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in solchen Fällen etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 162; ähnlich für Fälle, „in denen das positive Recht […] ein Hauptsacheverfahren nicht vorsieht“, Schoch, in: Ders./Schneider, VwGO, § 80 Rn. 391, Stand: 41. EL Juli 2021. 10 Denn aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine Zweifel daran, dass § 12 Abs. 1 VersG NRW und der darin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar ist. Insoweit ist zu konstatieren, dass mit dieser Vorschrift die Möglichkeit einer Beschränkung als Spezialermächtigung kodifiziert wird, deren Erlass auch schon auf der Grundlage des vor Inkrafttreten des Versammlungsgesetzes NRW geltenden § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) möglich war, 11 vgl. zu auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG angeordneten Ablehnungen von Versammlungsleitern etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 15 E 659/15 -, S. 4 ff. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 S 257/13 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 18 L 3541/18 -, juris, Rn. 6 ff., 12 und sogar der strengeren Auslegung dieser Vorschrift in der bisherigen Rechtsprechung entspricht. 13 Vgl. dazu ausführlich Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hg.), Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 852, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 14 § 15 VersG sah als Generalklausel vor, dass die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Formulierung entspricht nahezu vollständig dem Wortlaut der Neuregelung in § 12 Abs. 1 VersG NRW, insbesondere hinsichtlich des Schutzgutes „öffentliche Sicherheit“ und dem Grad der Gefahr, für den beide Gesetze eine „unmittelbare Gefährdung“ verlangen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass § 12 Abs. 1 VersG NRW eine inhaltliche Änderung gegenüber § 15 Abs. 1 VersG darstellen sollte. Auch die Gesetzesbegründung deutet nicht darauf hin, dass eine Neuregelung der rechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Versammlungsleiters erfolgen sollte. 15 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 64. 16 Mit Blick darauf, dass die Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit zum Erlass beschränkender Auflagen in § 15 Abs. 1 VersG in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – bei der gebotenen versammlungsfreundlichen Auslegung dieser Norm – anerkannt ist und das Bundesverfassungsgericht diese seinen Entscheidungen regelmäßig zugrunde legt, 17 vgl. statt aller BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris, Rn. 17, 18 hat die Kammer keine Zweifel daran, dass auch § 12 Abs. 1 VersG NRW verfassungskonform ist. Denn es ist im Rahmen der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, weshalb – bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen – gerade die Rechtsfolge der Ablehnung eines Versammlungsleiters per se verfassungswidrig sein soll. Sofern der Antragsteller zur Begründung u.a. die Stellungnahme des Prof. Dr. B. , Hochschule für Wirtschaft und Recht C. , im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens anführt, wonach die Zulässigkeit einer Ablehnung der Versammlungsleitung umstritten sei und verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, vermag dies die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm zu überzeugen, da diese Stellungnahme zur Begründung lediglich eine Literaturmeinung zu einer Norm des bayerischen Versammlungsgesetzes anführt, die sich hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen – insbesondere der Anforderungen an den Grad der Gefahr – von § 12 Abs. 1 VersG NRW unterscheidet. 19 Vgl. Stellungnahme vom April 2021, LT-Drs. 17/3834, S. 18, unter Bezug auf Lembke, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth (Hg.), Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2020, Art. 21 BayVersG, Rn. 17, dort wiederum unter Verweis auf Gutmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth (Hg.), Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2020, Art. 10 BayVersG, Rn. 14. 20 Sofern weiterhin die Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung im Gesetzgebungsverfahren zur Begründung des Eilantrags herangezogen wird, vermögen die dortigen Einwände, 21 vgl. Stellungnahme vom 26. April 2021, LT-Drs. 17/3823, S. 10 f., 22 nach der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung ebenfalls keine Zweifel an der Verfassungskonformität zu wecken. Wenn darin kritisiert wird, dass „erkennbare Umstände“ bereits für eine Ablehnung des Versammlungsleiters ausreichen, bezieht sich diese Formulierung im Gesetz lediglich auf die von der Versammlungsbehörde bei ihrer Entscheidung einzunehmende ex ante-Perspektive und nimmt damit auf den im Gefahrenabwehrrecht ganz üblicherweise zu beachtenden Zeitpunkt Bezug, der auch nach § 15 Abs. 1 VersG bereits maßgeblich war. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme beziehen sich auf den hier nicht streitgegenständlichen § 12 Abs. 2 VersG NRW. 23 Konnte die Ablehnung des Leiters danach grundsätzlich auf § 12 Abs. 1 VersG NRW gestützt werden, lagen dessen Voraussetzungen im konkreten Fall jedoch nicht vor. Aus der Gefahrenprognose des Beklagten ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit abzuleiten, dass der Einsatz des Antragstellers als Versammlungsleiter die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährden würde. 24 Insoweit umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. 25 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27. 26 Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. 27 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N. 28 Für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben. 29 Vgl. zu unterschiedlichen Auflagen exemplarisch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23. 30 Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist dabei die ex ante-Sicht. Insoweit kommt es – auch gemäß § 12 Abs. 1 VersG NRW – auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an und nicht darauf, welche Erkenntnisse sie (erst) im Anschluss an den Erlass der versammlungsrechtlichen Verfügung gewinnt. 31 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 S 257/13 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 15 E 659/15 -, S. 5 f. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht) unter Berufung auf das genannte Urteil des VGH Baden-Württemberg. 32 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Polizeipräsidium nicht hinreichend konkret begründet, dass in der Person oder dem bisherigen Verhalten des Antragstellers liegende Umstände darauf hindeuten, dass sein Einsatz als Versammlungsleiter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung für die öffentliche Sicherheit führt. Zwar können gegen den Betreffenden geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren Bestandteil einer diesbezüglichen Gefahrenprognose sein, insbesondere wenn Delikte mit Versammlungsbezug betroffen sind. Jedoch ist, schon um das Gewicht der betreffenden Verfehlung für die zu treffende Einschätzung zu ermitteln, in aller Regel die Kenntnis des genauen Tatvorwurfs sowie des prozessualen Standes des Ermittlungsverfahrens erforderlich. Darüber hinaus muss die Gefahrenprognose erkennen lassen, aus welchen Gründen bei der konkret anstehenden Versammlung zu erwarten ist, dass sich der Betreffende erneut strafrechtlich relevant verhalten wird oder es aufgrund seines Verhaltens zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (ggf. durch strafrechtlich relevantes Verhalten der weiteren Teilnehmer) kommen wird. Anlass zu diesbezüglich erläuternden Ausführungen besteht insbesondere dann, wenn die bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen des Betreffenden anlässlich von Veranstaltungen erfolgt sind, die sich mit Blick auf das Thema der Versammlung, den Teilnehmerkreis und die Teilnehmerfunktion (Leiter, Ordner oder sonstiger Teilnehmer) von der geplanten Versammlung unterscheiden. 33 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung nicht gerecht. Das Polizeipräsidium stellt darin maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller in vier Fällen in den letzten sechs Jahren durch versammlungstypische Straftaten in Erscheinung getreten sei. Da diese Vorfälle jeweils versammlungsrelevant gewesen seien, lasse sich darauf schließen, dass es ihm an der Qualifikation als Versammlungsleiter mangele. In dieser Funktion obliege es ihm auch, die Öffentlichkeit vor rechtswidrigem Verhalten aus der Versammlung heraus zu schützen. Da er aber offenbar selbst nicht in der Lage bzw. willens sei, sich während der Teilnahme an Versammlungen gesetzestreu zu verhalten, sei anzunehmen, dass er – als Leiter – strafrechtlich relevantes Verhalten nicht unterbinden, sondern vielmehr sogar fördern werde. 34 Diese vom Polizeipräsidium geschilderten Umstände belegen jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der konkret geplanten Versammlung des Antragstellers zu Straftaten kommen wird, die entweder er selbst verüben oder die er entgegen seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 VersG NRW, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen und auf deren Friedlichkeit hinzuwirken, fördert oder duldet. Insoweit war in den vom Polizeipräsidium angeführten Ermittlungsverfahren zwar jeweils ein Versammlungsbezug gegeben. Jedoch ist der Verfahrensausgang jedenfalls der drei älteren Ermittlungsverfahren nicht benannt worden. Einzig für das neueste Verfahren betreffend einen Tatvorwurf aus dem Jahr 2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass das Amtsgericht X. in dieser Sache das Hauptverfahren eröffnet hat und die Hauptverhandlung am 0. Februar 2022 stattfinden soll, sodass aus Sicht des Amtsgerichts X. ein hinreichender Tatverdacht zu bestehen scheint. Eine Berücksichtigung der übrigen Verfahren ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts und insbesondere ihres Ausgangs ermöglicht jedoch keine sachgerechte Prognose, inwieweit daraus eine unmittelbare Gefahr für die konkrete Versammlung folgt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller – unwidersprochen – vorgetragen hat, in keinem der genannten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Polizeipräsidium bei Erlass der Verfügung genauere Umstände hinsichtlich dieser Verfahren bekannt waren. Insoweit ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang zwar, dass die Ermittlungsakten bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften zur Vorbereitung der versammlungsbehördlichen Entscheidung angefordert worden sind. Dass diese Akten auch vor Erlass der Verfügung am 21. Januar 2022 bei dem Polizeipräsidium eingegangen sind, ist zumindest für die drei älteren Verfahren aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich. Jedenfalls aber ist die Gefahrenprognose für das Gericht auf dieser Grundlage nicht nachzuvollziehen. Gegen die Berücksichtigung der Verfahrensausgänge bei Erlass der Verfügung durch das Polizeipräsidium spricht auch, dass ein nahezu unveränderter Entwurf der späteren Verfügung dem Antragsteller bereits am 13. Januar 2022 zur Anhörung zugeleitet worden ist, die Aktenanforderung bei den Staatsanwaltschaften aber erst am 11. Januar 2022 – nur zwei Tage zuvor – erfolgte. 35 Deutet danach im Rahmen der im Eilverfahren ausschließlich möglichen summarischen Prüfung alles darauf hin, dass das Polizeipräsidium den Sachverhalt hinsichtlich der gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren unzureichend aufgeklärt hat, leidet die Gefahrenprognose des angefochtenen Bescheides weiterhin daran, dass der Bezug der dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten zu der konkret geplanten Versammlung nicht hinreichend deutlich wird. Aus den im Bescheid aufgeführten Kurzbeschreibungen ergibt sich, dass allen Ermittlungsverfahren Sachverhalte zugrunde lagen, in welchen der Antragsteller als Teilnehmer und nicht als Leiter einer Versammlung agierte. Selbst wenn also aufgrund der genannten Ermittlungsverfahren der Schluss gezogen werden könnte, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller als Teilnehmer einer Versammlung Straftaten begehen würde, lässt sich dieser Schluss nicht zugleich für seine Rolle als Versammlungsleiter ziehen. Insofern unterscheidet sich die Rolle des Versammlungsleiters von der eines bloßen Teilnehmers, insbesondere aufgrund seiner sich aus § 6 Abs. 1 VersG NRW ergebenden Pflichten und seiner exponierten Stellung als Ansprechpartner der Versammlungsbehörde (vgl. nunmehr § 3 Abs. 4 VersG NRW). Erkenntnisse über vorheriges Verhalten des Antragstellers als Versammlungsleiter hat das Polizeipräsidium der Verfügung nicht zugrunde gelegt, sodass offen ist, ob er in dieser Rolle und im Bewusstsein der mit ihr einhergehenden Verantwortung womöglich besonnener handeln würde. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zumindest näherer Begründung und Erläuterung, warum aus einem Verhalten als Versammlungsteilnehmer im konkreten Fall auch zu befürchten sein soll, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter die Begehung von Straftaten fördern würde. 36 Soweit das Polizeipräsidium mit Blick auf die im Bescheid genannten Ermittlungsverfahren im gerichtlichen Verfahren nunmehr vorträgt, in der Tat könne für die Gefahrenprognose nur der jüngste Tatvorwurf berücksichtigt werden, allein dieser begründe aber eine fehlende Eignung des Antragstellers als Versammlungsleiter, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Angabe im Widerspruch zu der Begründung des Bescheides steht, wonach die Entscheidung des Polizeipräsidiums auf mehreren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beruht habe, gilt nach dem oben Gesagten auch mit Blick auf dieses Ermittlungsverfahren, dass angesichts der Unterschiede in der Rolle des Antragstellers eine unmittelbare Gefährdung durch seinen Einsatz als Versammlungsleiter nicht ohne weiteres naheliegt. 37 Fehlt es danach an einer Konkretisierung der Gefahrenprognose im Hinblick auf die Funktion des Antragstellers, wird diese mangelnde Plausibilisierung auch nicht durch andere konkrete Anhaltspunkte ausgeglichen. So verhält sich die Gefahrenprognose nicht dazu, inwieweit die Versammlungssituationen, die den aufgeführten Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, mit der geplanten Versammlung des Antragstellers vergleichbar sind. Zu diesen Versammlungen sind weder Veranstalter noch Teilnehmerkreis bekannt. Auch handelte es sich nach den Angaben des Polizeipräsidiums in einigen Fällen um nicht angemeldete Versammlungen, was eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte weiter erschwert. Ebenfalls legt der Bescheid nicht hinreichend konkret dar, welche Straftaten aus Sicht des Polizeipräsidiums bei der angemeldeten Versammlung konkret in welchen Situationen drohen. Soweit das Polizeipräsidium im gerichtlichen Verfahren vorträgt, angesichts des Vorfalls vom 27. April 2021 – bei dem der Antragsteller eine Sturmmaske und einen Hammer mitgeführt haben soll – seien auch bei der angemeldeten Versammlung Verstöße gegen den Straftatbestand des § 27 Abs. 5 Satz 1 VersG NRW (Verbot des Mitführens von Waffen) und den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 7 VersG NRW (Mitführen von Gegenständen zur Verhinderung der Identitätsfeststellung) zu erwarten, wird diese Prognose ebenfalls nicht mit konkreten Tatsachen belegt. Sie lässt etwa außer Acht, dass der Antragsteller auf jener Versammlung im April 2021 lediglich – wie oben bereits dargelegt – Teilnehmer war und dass sie nicht angemeldet war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass auf der konkret angemeldeten Versammlung eine Wiederholung droht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es auf vergangenen Versammlungen des Bündnisses „G. gegen Q. und S. “ zu versammlungstypischen Straftaten wie der vom Polizeipräsidium benannten gekommen wäre. Dies gilt etwa für die vom Antragsteller benannte Versammlung am 9. August 2020 in Leichlingen. 38 https://rp-online.de/nrw/staedte/leichlingen/leichlingen-demo-gegen-nrw-innenminister-herbert-reul-bleibt-friedlich_aid-52254113 (zuletzt abgerufen am 26. Januar 2022). 39 Sofern das Polizeipräsidium im gerichtlichen Verfahren erstmals anführt, im Rahmen der Ermessensentscheidung zudem berücksichtigt zu haben, dass die Versammlung auf den ersten Samstag nach Beginn der Rodungsarbeiten im P. X1. fällt und daher eine überregionale Mobilisierung des linken Spektrums zu erwarten sei, führen diese Angaben schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil diese Erwägung des Polizeipräsidiums im Verwaltungsvorgang nur an einer Stelle beiläufig erwähnt wird und im angefochtenen Bescheid gerade keinen Niederschlag findet. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dieser Umstand zum nach § 12 Abs. 1 VersG NRW maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass der Verfügung – vom Polizeipräsidium in die Bewertung miteinbezogen worden wäre. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine Bestätigung bzw. Untermauerung der bisherigen Gefahrenprognose, sondern einen gänzlich neuen Umstand. 40 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2004 - 11 ME 322/04 -, juris, Rn. 14. 41 Zudem verhält sich die Gefahrenprognose auch insofern nicht hinreichend konkret dazu, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Begehung versammlungstypischer Straftaten bei einem Einsatz des Antragstellers als Versammlungsleiter und dem zeitlichen Zusammentreffen seiner Versammlung mit der Räumung im P. X1. besteht. Insoweit ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu Verknüpfungen zwischen der geplanten Versammlung des Antragstellers und der Räumung bestehen. Der bloße Hinweis auf Angehörige des linken Spektrums und deren erhöhtes Gewaltpotential erschöpft sich – soweit er für das Gericht nachvollziehbar ist – in einer bloßen Vermutung. Dass tatsächlich eine Teilnahme solcher Personen an der Versammlung des Antragstellers zu befürchten ist und diese gerade aufgrund seiner Stellung als Versammlungsleiter zu Straftaten führen wird, wird nicht konkret unter Angabe entsprechender Tatsachen dargelegt. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. 44 Rechtsmittelbelehrung: 45 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 46 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 47 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 48 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 49 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 50 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 51 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 52 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 53 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 56 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.