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Beschluss

15 Nc 76/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0207.15NC76.21.00
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Leitsätze

Keine außerkapazitäre Zulassung zum klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin zum Wintersemester 2021/2022

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine außerkapazitäre Zulassung zum klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin zum Wintersemester 2021/2022 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. und 2. Fachsemester des klinischen Abschnitts des Studiums der Humanmedizin weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung. A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. und 2. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin beläuft sich auf insgesamt 333 Studienplätze und ist durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2021/2022 durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2021/2022 vom 9. August 2021 (GV. NRW. S. 991) ausgehend von einer errechneten jährlichen Kapazität von 333 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester auf 167 und für das 2. klinische Fachsemester auf 166 festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 11. Februar 2021 und vom 22. Juni 2021 zum Berechnungsstichtag 1. März 2021 erhobenen und zum 15. September 2021 überprüften Daten. Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019 – PO Modellstudiengang –, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), nachfolgend: ÄApprO). Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür aber sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst erkennbar; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, juris, Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris. Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 73/18 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Eine verfassungswidrige Untätigkeit des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers ist damit aktuell nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle die Kapazität unter Rückgriff auf die vorhandenen, sachlich am nächsten liegenden Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang zu bestimmen. VerfGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2020 – 36.20VB-2 u.a. –, juris, Rdnr. 24 ff., 30 ff. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber mit Schaffung des § 17a KapVO durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) die Maßgaben für die Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in Modellstudiengängen auf der Basis des Endberichts der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ vom 27. März 2021 (im Folgenden: Bericht Modellstudiengänge) und der Stellungnahme des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (AZV KapVO) zum Bericht der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge erstmals festgelegt. Bestehen mithin noch keine Regelungen für die Aufnahmekapazität der Modellstudiengänge im Hinblick auf die personelle Ausstattung der Lehreinheit, sind insoweit weiter die Vorgaben für den Regelstudiengang anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Für die Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin anhand der ihr zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputate ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 926,54 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 110,87 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 172,86 Stellen und für das praktische Jahr in Höhe von 15,13 Stellen resultieren daraus 627,68 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,47 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (627,68 x 5,47 =) 3.433,41 DS. Bei einem Ansatz von 40,68 Lehrauftragsstunden (durchschnittlich je Semester) sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 39,95 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (3.433,41 DS + 40,68 – 39,95 =) 3.434,14 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Ca p ) von hier 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, welche hier bei ({3.434,14 x 2} : 4,77 =) 1.439,89 und somit gerundet bei 1.440 Studienplätzen liegt. Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,00) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, juris, Rdnr. 3 ff., und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Soweit die Antragsgegnerin ihrer Schwundberechnung ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 Einschreibezahlen zu Grunde legt, welche beurlaubte Studierende nicht erfassen, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies im Ansatz kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird, und im Ergebnis jedenfalls nicht kapazitätsungünstiger. Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris, Rdnr. 122 ff. Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.440 Studienplätze jährlich) ist gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KapVO daraufhin zu überprüfen, ob es wegen des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin zu vermindern ist. Sachlich und damit auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist es, für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17, 17a KapVO an die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten anzuknüpfen. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben. Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken – etwa aus Hochschulpaktmitteln – als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff. Die Antragsgegnerin hat die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach Maßgabe des § 17 KapVO bestimmt. . Dies ist auch mit Blick auf die am 28. August 2021 und damit vor dem Überprüfungsstichtag vom 15. September 2021 in Kraft getretene Vorschrift des § 17a KapVO nicht zu beanstanden. Zwar erfolgt gemäß § 17a Abs. 1 KapVO die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für Modellstudiengänge nach § 41 ÄApprO nach § 17a Abs. 2 bis 4 KapVO. Dahinstehen kann, ob diese Vorschrift auch Geltung für Modellstudiengänge beansprucht, die sich – wie hier – noch in der Erprobungsphase befinden. Die Anwendung des § 17 KapVO ist nämlich – wie noch zu zeigen sein wird – im Ergebnis kapazitätsfreundlich; sie führt zu einer höheren Anzahl an Studienplätzen und damit einem für die Studienbewerber günstigeren Ergebnis. In Anwendung des § 17 KapVO hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 333 Studienplätzen errechnet. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt des Regelstudiengangs zwischen dem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. In die Ermittlung des Parameters von 15,5 % eingeflossen sind die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung, deren Belastbarkeit, die Zahl der Studenten je Patient, die Anzahl der Semesterwochenstunden für den Unterricht am Krankenbett gemäß Studienplan, die Zahl der Planbetten und der durchschnittliche Auslastungsgrad eines Fachs. Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 350; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 17 KapVO, Rdnr. 5. Die Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten durch die Antragsgegnerin auf der Basis der sog. Mitternachtsstatistik ist ebenfalls gerichtlich nicht zu korrigieren. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar, die Anzahl der tagesbelegten Betten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO allein mit Hilfe der sog. Mitternachtszählung zu ermitteln. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 13 C 8/20 –, juris, Rdnr. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2019 – OVG 5 Nc 2.18 –, juris, Rdnr. 14, und Beschluss vom 11. November 2020 ‑ OVG 5 NC 144/20 –, juris, Rdnr. 15 (zu dem in der Übergangsregelung des § 17a KapVO des Landes Berlin ebenfalls verwendeten Begriff „tagesbelegte Betten“); so auch für den Zeitraum der Erprobung des Modellstudiengangs VG Berlin, Urteil vom 21. November 2018 – 30 K 74.17 –, juris, Rdnr. 33. Die hiermit einhergehende Nichtberücksichtigung von nur teilstationär aufgenommenen Patienten (ohne Aufnahme des Patienten über Nacht erfolgte stationäre Behandlung, z.B. Betten in Tageskliniken) ist bei der fiktiven Betrachtung der Kapazität des Regelstudiengangs nicht zu beanstanden. Zwar sind nach dem Bericht Modellstudiengänge auch die Patienten in Ambulanzen und Tageskliniken für den patientenbezogenen Unterricht grundsätzlich geeignet und verfügbar. Ob diese auf der Basis der in sechs großen Kliniken mit Modellstudiengängen erhobenen Daten gezogene Schlussfolgerung auch für die Ausbildung im Regelstudiengang gelten soll, bedarf der – abzuwartenden – Entscheidung des Verordnungsgebers. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 13 C 8/20 –, juris, Rdnr. 28 ff.; zu den Begründungspflichten des Verordnungsgebers betreffend die Neuregelung einer auf den Modellstudiengang zugeschnittenen Kapazitätsberechnung unter Beibehaltung der Mitternachtszählung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 – OVG 5 NC 20.19 –, juris, Rdnr. 35. Die Berechnung der Anzahl der tagesbelegten Betten ist rechtlich zutreffend auf die Belegungszahlen des V. im Jahr 2020 gestützt worden. Für die Prognose der Zahl der Betten, die im Berechnungszeitraum im Klinikum durchschnittlich täglich mit Übernachtungspatienten belegt sein werden, ist es – wie dies der Kapazitätserlass vom 11. Februar 2021 vorgibt – grundsätzlich gerechtfertigt, allein auf die Verhältnisse im Vorjahr abzustellen. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 – 13 C 2/21 –, n.v. Es ist zwar – wie vereinzelt vorgetragen – zutreffend, dass die Gesamtbelegungszahl des V. des Jahres 2020 mit 297.797 deutlich niedriger liegt als die des Vorjahres mit 333.151 und dies aller Wahrscheinlichkeit nach ganz überwiegend auf die durch die im März 2020 aufgekommene Corona-Pandemie bedingte Sondersituation im Gesundheitswesen zurückzuführen ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Rückgang der Patientenzahlen bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für den aktuellen Berechnungszeitraum außer Acht zu lassen. Denn es ist angesichts der Entwicklung der Pandemie-Lage seit Herbst 2021, der damit verbundenen Notwendigkeit, noch weit in das Jahr 2022 hinein Krankenhauskapazitäten für die Behandlung von Covid-Patienten vorzuhalten und planbare Operationen zu verschieben sowie der anzunehmenden andauernden Zurückhaltung von Patienten bei der Inanspruchnahme von (medizinisch aufschiebbaren) Krankenhausleistungen nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächliche durchschnittliche Zahl der täglichen stationären Patienten des V. im Berechnungszeitraum höher sein wird als im Kalenderjahr 2020, die Prognosebasis mithin nicht aussagekräftig ist. Für die Bildung eines Mittelwertes auf der Basis der Patientenzahlen der Jahre 2018, 2019 und 2020 – wie vereinzelt gefordert – ist damit kein Raum. Lediglich angemerkt sei darüber hinaus, dass allein die Erhöhung der Zahl der tagesbelegten Betten auf der Basis der Zahlen für das Jahr 2019 dem Zweck der Kapazitätsberechnung schon im Ansatz nicht gerecht würde. Steht die Frage zur Klärung an, ob aufgrund einer Sondersituation in der Vergangenheit – hier der Pandemielage im Jahr 2020 – für den aktuellen Berechnungszeitraum in die Berechnung einfließende Zahlen angepasst werden sollen, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der sich aus der Sondersituation ergebenden Folgen für die Ausbildung im Berechnungszeitraum und der auf ihnen fußenden Berechnungsparameter. Insoweit wäre etwa auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit durch die Pandemiesituation – z.B. durch die Notwendigkeit, Studierendengruppen für den Unterricht am Krankenbett zu teilen – ein erhöhter Bedarf an Patienten bestand oder besteht, und ob aus der Zulassung von Studierenden im vergangenen Studienjahr 2020/2021 auf der Basis der ungekürzten Belegungszahlen des V. für 2019 ein pandemiebedingter Nachholbedarf an patientenbezogener Ausbildung in den höheren Fachsemestern resultiert. Ihrer Berechnung der tagesbelegten Betten – ausgehend vom Geschäftsjahr 2020 – hat die Antragsgegnerin zutreffend nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zu Grunde gelegt, die in Bezug auf Patienten angefallen sind, die – als Privatversicherte, als Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung oder als Selbstzahler – vertraglich die Erbringung wahlärztlicher Leistungen (sog. Chefarztbehandlung, vgl. auch § 17 KHEntgG) durch diejenigen Abteilungen (Kliniken) des Universitätsklinikums in Anspruch genommen haben (sog. Privatpatienten), deren Abteilungsleiter (Chefärzte) aufgrund ihrer mit dem Universitätsklinikum geschlossenen Vereinbarungen (vgl. § 15 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen Köln und Münster vom 20. Dezember 2007, GV. NRW. S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013, GV. NRW. S. 278) nicht berechtigt sind, die gesondert berechenbaren wahlärztlichen (stationären) Leistungen selbst zu liquidieren (sog. Neuvertragler). Vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2018 – 15 Nc 91/17 –, juris, Rdnr. 42 ff. Keiner weiteren Aufklärung bedürfen in diesem Zusammenhang die Beschäftigungsverhältnisse des Personals in den einzelnen Kliniken des Universitätsklinikums. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung der Pflegetage des V. bietet der Kammer keinen Anlass, die Richtigkeit der Stellungnahme des Abteilungsleiters Administratives Patientenmanagement des Universitätsklinikums vom 25. Oktober 2021 zu bezweifeln, dass die Abteilungsleiter bzw. Chefärzte der Kliniken Allgemein- und Viszeralchirurgie (Prof. L. ), Hämatologie / Onkologie / klinische Immunologie (Prof. I. ) sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Prof. L1. ) weiterhin das Recht besitzen, die Behandlung von Privatpatienten selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler). Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Antragsgegnerin die Anzahl der für das Universitätsklinikum zu berücksichtigenden Pflegetage mit Wahlarztabschlag allein danach bestimmt hat, in welcher Klinik der Patient stationär aufgenommen worden ist. Diese Methode ergibt eine hinreichend belastbare Aussage darüber, wie viele Betten dem Universitätsklinikum in der Summe dem Grunde nach zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen. Zwar bleiben damit wahlärztliche Leistungen unberücksichtigt, die Neuvertragler aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Universitätsklinikum und Privatpatient (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, sog. Wahlarztkette) gegenüber einem Patienten erbracht haben, der in der Klinik eines Altvertraglers aufgenommenen ist. Zugleich werden jedoch diejenigen Pflegetage eines in der Klinik eines Neuvertraglers aufgenommenen Patienten kapazitätserhöhend berücksichtigt, an welchen der Patient durch einen Altvertragler behandelt worden ist. Die mit dieser strikt klinikbezogenen Betrachtung notwendig verbundene Pauschalierung ist kapazitätsrechtlich unbedenklich. Hiervon ausgehend ergibt sich eine Gesamtzahl an Pflegetagen von ({290.732 – 4.208} + {7.065 – 1.436} =) 292.153 und damit eine Zahl an tagesbelegten Betten im Jahr 2020 von (292.153 : 366 =) 798,23224. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnet sich damit eine patientenbezogene Aufnahmekapazität allein des Universitätsklinikums von (798,23224 x 0,155 =) 123,726, gerundet 124 Studienplätzen. Diese Ausbildungskapazität des V. ist auf der Grundlage der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen um diejenigen Ausbildungskapazitäten, die der Medizinischen Fakultät durch das Klinikum des M. S. (M1. -Klinikum) und durch Verträge mit verschiedenen Lehrkrankenhäusern (LKH) vermittelt werden. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO scheidet insoweit aus. Weder die Lehrkrankenhäuser noch das M1. -Klinikum sind Teil „des Klinikums“ im Sinne dieser Vorschrift, nämlich des Universitätsklinikums. Was für die Lehrkrankenhäuser (die L2. E. , die Kliniken des Verbundes L3. Kliniken E1. und das F. Klinikum O. ) offensichtlich ist, gilt auch für das M1. -Klinikum. Denn dessen Träger ist nicht das Universitätsklinikum E1. oder die Antragsgegnerin, sondern der Landschaftsverband S. (M1. ). Das M1. -Klinikum ist auch nicht so zu behandeln, als wäre es eine Klinik des Universitätsklinikums. Denn es steht der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht in vergleichbarer Weise wie die Kliniken des Universitätsklinikums (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – HG NRW) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung, sondern dient – ohne organisatorisch in das V. eingegliedert zu sein – nach § 1 Abs. 1 der zuletzt am 6. April 2016 / 9. Mai 2016 neu geschlossenen „Vereinbarung über die Nutzung des M1. -Klinikums E1. als klinische Ausbildungs- und Forschungsstätte der Medizinischen Fakultät der I1. -I2. -Universität E1. “ zwischen der Antragsgegnerin und dem M1. (im Folgenden: NutzungsV) lediglich der Abdeckung des Ausbildungsbedarfs für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie sowie psychosomatische Medizin und Psychotherapie des klinischen und vorklinischen Studiums. Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 59 ff. Dies zu Grunde gelegt ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der durch außeruniversitäre Lehranstalten vermittelten Ausbildungskapazität im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie ergibt eine Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität durch das M1. -Klinikum um 26,4 Studienplätze und durch die Lehrkrankenhäuser um 72 Studienplätze. Die dem zugrunde liegende Berechnungsweise ist nachvollziehbar und plausibel. Sie bestimmt das Maß der Kapazitätserhöhung in Anknüpfung an den patientenbezogenen Ausbildungsaufwand, der für die Medizinische Fakultät auf der Basis des nach der PO Modellstudiengang pro Studierendem im klinischem Studienabschnitt tatsächlich anfällt, sowie danach, inwieweit der Antragsgegnerin bei den außeruniversitären Krankenanstalten Ausbildungskapazität aktuell zur Verfügung steht. Dieser Ansatz ist rechtlich unbedenklich, auch wenn die Kapazitätsberechnung nach der KapVO auf dem Regelstudiengang basiert. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist die patientenbezogene Aufnahmekapazität „entsprechend“ zu erhöhen; konkrete Vorgaben, wie die Erhöhung zu ermitteln ist, fehlen. Bestimmt man das Maß der Kapazitätserhöhung in Anknüpfung an den tatsächlichen Lehrbetrieb der außeruniversitären Krankenanstalten, bleibt jedoch als Vergleichsmöglichkeit nur die Ausbildung im Modellstudiengang. Denn ein Lehrbetrieb nach dem Regelstudiengang und entsprechende Lehrveranstaltungen finden an der Antragsgegnerin, dem M1. -Klinikum und den Lehrkrankenhäusern nicht mehr statt. Vgl. für den Regelstudiengang in Kraft gesetzten Prüfungsregularien für das 1. Jahr des Klinischen Studienabschnitts (3. Studienjahr) vom 13. Juli 2020, www.xxx.de. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b) PO Modellstudiengang beträgt der Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK) – in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO – 476 Stunden. Tatsächlich erhält jeder Studierende im Zeitraum vom 3. bis zum 5. Studienjahr – entsprechend dem Zeitraum des klinischen Studienabschnitts des Regelstudiengangs – aber gemäß §§ 16 Abs. 6, 20 Abs. 5 PO Modellstudiengang insgesamt zehn Praxisblöcke à jeweils vier Wochen, wobei in jeder Woche 12 Stunden UaK erteilt wird. Dies ergibt eine Gesamtzahl an Ausbildungsstunden am Krankenbett von 480. Demnach steht der Antragsgegnerin am M1. -Klinikum rechnerisch weitere Ausbildungskapazität für den UaK von 26,4 Studierenden zur Verfügung. Ausgehend von der zur „Konkretisierung“ der Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 NutzungsV geschlossenen Zusatzvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem M1. vom 30. August 2018 ist das M1. -Klinikum verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) 33 Studierende praktisch auszubilden. Bei 32 Wochen Praxisblock, 12 Stunden UaK/Woche und maximal 33 Studierenden ergibt sich eine vom M1. jährlich zu erbringende Gesamtzahl an UaK von (32 x 12 x 33 =) 12.672 Stunden und damit rechnerisch eine Kapazität zur Ausbildung von (12.672 : 480 =) 26,4 Studierenden. Für die Lehrkrankenhäuser ergibt sich nach derselben Berechnungsweise eine Kapazität zur Ausbildung von weiteren (34.560 : 480 =) 72 Studierenden. Nach den vorliegenden Verträgen „über Unterricht in Praxisblöcken an Akademischen Lehrkrankenhäusern der I1. -I2. -Universität E1. im Rahmen des Studiengangs Humanmedizin“ sind die L2. E. , die Kliniken des Verbundes L3. Kliniken E1. und das F. Klinikum O. verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) (30 + 48 + 12 =) 90 Studierende aufzunehmen und praktisch auszubilden. Der Ausbildungsumfang beträgt pro Woche und Studierendem 12 Unterrichtsstunden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl an zu leistendem UaK von (32 x 12 x 90 =) 34.560 Stunden. Der Umstand, dass den LKH jeweils nach § 2 Abs. 5 der Verträge gestattet ist, mehr als die vereinbarte Zahl an Studierenden auszubilden – ohne dass dies zu einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung der LKH führt –, erfordert keine weitere Erhöhung der von den LKH zur Verfügung gestellten Ausbildungskapazität. Selbst wenn die LKH entsprechend mehr ausbilden sollten, so wären entsprechende Ausbildungskapazitäten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht zu berücksichtigen. „Vereinbarungsgemäß“ durchgeführte Lehrveranstaltungen im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche, auf deren Durchführung eine medizinische Fakultät Anspruch hat. Daran fehlt es hier. Keiner näheren Überprüfung bedarf zudem, ob der Ansatz der Antragsgegnerin, die Ausbildungskapazität des M1. -Klinikums anknüpfend an die – unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise sich kapazitätsreduzierend auswirkende – Vertragsergänzung vom 30. August 2018 zu bestimmen, kapazitätsrechtlich unbedenklich ist. Denn das Ergebnis dieser Berechnung (+ 98,4 Studienplätze) ist günstiger als das nach der von der Kammer im Beschluss zum Sommersemester 2019 entwickelten und die genannte Vertragsergänzung unberücksichtigt lassenden Berechnungsmethode (21,144773 + 74,22680 = 93,371573 Studienplätze). Nach der Berechnungsweise des Gerichts beträgt die vom M1. -Klinikum zur Verfügung gestellte Ausbildungskapazität lediglich (123,726 x 0,1709 =) 21,144773. Die sich aus der Anzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums ergebende Zahl von – wie bereits gezeigt – 123,726 Studienplätzen ist im Hinblick auf die im stationären Bereich verfügbare Ausbildungskapazität beim M1. -Klinikum nämlich um 17,09 % zu erhöhen. Die Zahl der Studierenden, die aufgrund des UaK in den LKH jährlich aufgenommen werden können, beläuft sich – ausgehend von der Prämisse, dass für die Ausbildung eines Studierenden im klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin UaK – ohne den vom M1. -Klinikum übernommenen Anteil von 6 SWS für das „Schwerpunktfach Neurologisch-psychische Erkrankungen“ – im Umfang von (35,1 SWS – 6 SWS =) 29,1 SWS zu leisten ist, auf eine Zahl von (2160 SWS : 29,1 SWS =) 74,22680 Studierenden. Vgl. zu den Einzelheiten der Herleitung der Berechnung Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 64 ff., 80. Dies ergibt auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 KapVO sowie nach Maßgabe der – kapazitätsgünstigeren – Berechnung der Antragsgegnerin eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (124 + 98,4 =) 222,40 Studienplätzen. Das Berechnungsergebnis von gerundet 222 Studienplätzen jährlich liegt niedriger als die Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, welche sich auf 1.440 Studienplätze beläuft. Es ist deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu erhöhen. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelten, also auf der durch das M1. -Klinikum und die Lehrkrankenhäuser vermittelten Kapazität beruhende Zahl an Studienplätzen ist von dieser Erhöhung nicht ausgenommen. A.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 – OVG 5 NC 171/20 –, juris, Rdnr. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 3 Nc 10/14 –, juris, Rdnr. 32. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO (im Folgenden: Nr. 3) schließt nicht aus, die Kapazität der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser der nach Nr. 1 derselben Vorschrift (im folgenden Nr. 1) berechneten Kapazität vor der Anwendung der Erhöhungsregel nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (im Folgenden: Nr. 2) zuzuschlagen. Denn nach Nr. 3 erhöht sich die „patientenbezogene Aufnahmekapazität“; dieser Begriff wird ausdrücklich auch für das Ergebnis der Berechnung aufgrund der tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1) verwendet. Zudem sprechen Sachgründe dafür, den Erhöhungstatbestand der Nr. 2 auch im Hinblick auf die Kapazität der Lehrkrankenhäuser und des M1. -Klinikums zur Anwendung zu bringen. Die oben dargelegte Erhöhung der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität nach Nr. 3 beruht allein auf Lehrleistungen in Form des UaK. Demgegenüber ist Hintergrund des Erhöhungstatbestandes nach Nr. 2, dass die praktische Ausbildung der Studierenden nicht nur auf den Stationen, sondern auch in den allgemeinen Ambulanzen der Hochschulkliniken erfolgt. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 351. Folglich wird die aufgrund der Kapazitäten im stationären Bereich (Nr. 1) ermittelte Studienplatzzahl wegen der vorhandenen Ausbildungskapazität des Klinikums in der ambulanten Krankenversorgung erhöht. Für die Nutzung der Ausbildungskapazitäten des Universitätsklinikums im ambulanten Bereich ist jedoch unerheblich, ob und inwieweit die Studierenden ihre Praxisblöcke des UaK am Universitätsklinikum, am M1. -Klinikum oder an Lehrkrankenhäusern absolvieren. Ausgehend von 222 Studienplätzen, einer Gesamtzahl an poliklinischen Neuzugängen des Klinikums in Höhe von 207.435 sowie der Deckelung der Erhöhung nach Nr. 2 auf höchstens 50 % des Ergebnisses nach Nr. 1 ist die Studienplatzzahl gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins (= 207), sondern nur um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität, mithin (222 x 0,5 =) 111 zu erhöhen. Die sich hiernach ergebende jährliche Aufnahmekapazität von (222 + 112 =) 333 Studienplätzen bleibt unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schwundfaktors von 1,00 unverändert. Der Ansatz von 333 Studienplätzen nach § 17 KapVO ist günstiger als das Berechnungsergebnis nach § 17a KapVO (318 Studienplätze). Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO sind für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres zunächst 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums zu berücksichtigen. Dies ergibt bei insgesamt 297.572 vollstationären Belegungstagen des V. im Jahr 2020 eine Zahl von (297.572 : 366 =) 813,03825 tagesbelegten vollstationären Betten und damit eine diesbezügliche Aufnahmekapazität von (813,03825 x 0,1622 =) 131,8748. Hinzu kommen nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO 5,86 % der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums, wobei mangels Öffnung der Tageskliniken an den Wochenenden die Jahresgesamtzahl der teilstationären Patienten (4.382) nach dem Bericht Modellstudiengänge (dort S. 82) durch die Zahl 250 zu dividieren ist. Dies ergibt eine Kapazität von ({4.382 : 250 =} 17,528 x 0,0586 =) 1,02714 Plätzen. Zu den sich danach ergebenden Studienplätzen von (131,8748 + 1,02714 =) 132,90194 kommen die sich aus der Einbindung des M1. -Klinikums und der Lehrkrankenhäuser ergebenden 98,4 Studienplätze nach § 17a Abs. 3 KapVO hinzu. Die Anzahl von 132,90194 Studienplätzen – als Summe der Zahlen nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und 2 KApVO – erhöht sich – da niedriger als das Berechnungsergebnis auf der Basis der personellen Kapazität – nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 KapVO weiter um 6,23 Prozent je Zahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach Nummern 1 und 2. Zugunsten der Antragsteller kann hier zudem davon ausgegangen werden, dass die sich aus der Lehrkapazität des M1. -Klinikums und der LKH ergebende Studienplatzzahl von 98,4 auch nach Maßgabe der Neuregelung des § 17a KApVO dem Erhöhungstatbestand von § 17a Abs. 2 Satz 3 KapVO unterfällt. Die Zahl der jährlichen ambulanten Kontakte des V. (346.687), geteilt gemäß der Empfehlungen des Berichts Modellstudiengänge (dort S. 85) durch die Zahl zu berücksichtigender Tage von 250, multipliziert mit 0,0623, ergibt ({346.687 : 250 =} 1386,748 x 0,0623 =) 86,3944. Dieser Wert liegt niedriger als die Hälfte der Summe der Studienplätze nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 KapVO von ({132,90194 + 98,4 =} 231,30194 x 0,5 =) 115,65097 und ist deshalb maßgeblich. Hiernach ergibt sich auf der Basis von § 17a KapVO eine patientenbezogene Gesamtkapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin von (231,30194 + 86,3944 =) 317,69634, gerundet 318 Studienplätze. Soweit hinsichtlich der vom Universitätsklinikum in die Berechnung nach § 17a KapVO eingestellten Zahlen von Antragstellerseite vereinzelt um „nähere Darlegung und Glaubhaftmachung“ gebeten worden ist, ist ein Aufklärungsbedarf nicht schlüssig dargetan. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlen seitens des Patientenmanagements des V. nicht nach den Empfehlungen des Berichts Modellstudiengänge erhoben worden sind. Angesichts der doch deutlichen Unterschreitung des Ergebnisses der Berechnung nach § 17 KapVO um insgesamt (333 – 318 =) 15 Studienplätze ist zudem nicht naheliegend, dass etwaige Ungenauigkeiten im Datenmaterial mehr als 15 Studienplätze zusätzlich ergeben könnten. Auch der vereinzelt erhobene Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Berechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO ungünstiger sei als diejenige nach § 17 KapVO, obwohl nunmehr weitere Patientengruppen, nämlich Privatpatienten, ausländische Patienten und teilstationäre Patienten in die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität einbezogen würden, begründet keine Zweifel an den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen oder der Schlüssigkeit ihrer Berechnungsweise. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der Antragsgegnerin nach § 17 KapVO die im V. im Jahr 2020 (über Nacht) stationär behandelten Privatpatienten ebenfalls ganz überwiegend als kapazitätsrelevant berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus ist nach den dem Bericht Modellstudiengänge zu Grunde liegenden Erhebungen die durchschnittliche Zahl der ausländischen Patienten gering; auf sie entfallen lediglich 1,28% der Belegungstage (S. 81 des genannten Berichts). Dass die teilstationären Patienten des V. wegen ihrer geringen Zahl von zuletzt 4.382 im Jahr nur zu einer Kapazitätserhöhung von rund 1,03 Studienplätzen führen, ergibt sich aus der vorgelegten Alternativberechnung der Antragsgegnerin. Zwar hat sich auch der Faktor für die Ermittlung der Studienplätze aus der Anzahl der tagesbelegten Betten von 15,5 % auf 16,22 % erhöht. Mit dem Begriff der „vollstationär tagesbelegten Betten“ nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO geht aber anderes Zahlenmaterial in die Berechnung ein als auf der Basis der mittels der Mitternachtszählung ermittelten „tagesbelegten Betten“ nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO. Gleiches gilt im Hinblick auf die Begriffe „poliklinische Neuzugänge“ (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) und „ambulante Kontakte“ (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 KapVO). Bei einem Vergleich des Erhöhungstatbestandes nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO und demjenigen nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 KapVO wird zudem deutlich, dass der Verordnungsgeber den ambulanten Patientenkontakten in den Modellstudiengängen in deutlich geringerem Ausmaß als bisher Ausbildungsrelevanz beimisst. Dies führt zu einer nachhaltig verringerten Ausbildungskapazität aufgrund der vom V. ambulant versorgten Patienten. Zwar ist die Deckelung der sich aus den ambulanten Patientenkontakten ergebenden Kapazität auf die Hälfte des Ergebnisses nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO bzw. § 17a Abs. 2 Nr. 1 und 2 KapVO erhalten geblieben. Während sich jedoch nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO je tausend poliklinische Neuzugänge im Jahr – was einem Prozentsatz von 0,1 entspricht – ein Studienplatz ergibt, beläuft sich für Modellstudiengänge – basierend auf den Feststellungen des Berichts Modellstudiengänge – die maximale Erhöhung der Studienplätze auf ({1 : 250} x 0,0623 =) 0,02492 % der ambulanten Kontakte im Jahr, ohne dass – jedenfalls im Jahr 2020 – die Zahl der ambulanten Kontakte entsprechend höher gewesen wäre als die der poliklinischen Neuzugänge. Die (höhere) Zahl von 333 Studienplätzen ist – da sie die jährliche personelle Ausbildungskapazität (1.440 Studienplätze) unterschreitet – für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Da das Studium der Medizin im klinischen Abschnitt an der Antragsgegnerin sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden kann, ist die jährliche Aufnahmekapazität von 333 Studienplätzen auf diese beiden Vergabetermine aufzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Diese Aufteilung ist auf Vorschlag der Antragsgegnerin nach der ständigen Praxis der Wissenschaftsverwaltung bislang hälftig erfolgt, so dass sich für das Wintersemester 2021/2022 eine Aufnahmekapazität von 167 und für das Sommersemester 2022 eine Aufnahmekapazität von 166 Studierenden ergibt. Für das 2. klinische Fachsemester des Wintersemesters 2021/2022 beträgt die Kapazität ebenfalls 166 Studienplätze. Die danach zum Wintersemester 2021/2022 im 1. und 2. klinischen Fachsemester zur Verfügung stehenden 333 Studienplätze sind besetzt und stehen für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 3. November 2021 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. klinischen Fachsemester 327 Studierende und im 2. klinischen Fachsemester 41 Studierende (ohne Beurlaubte), insgesamt also 368 Studierende immatrikuliert. Ausgehend von den für das 3., 4., 5. und 6. Fachsemester von der Antragsgegnerin mitgeteilten Belegungszahlen (336 + 17 + 346 + 32 = 731) und unter Berücksichtigung der Verrechnungsregelung in § 34 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020, GV. NRW. S. 106, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021, GV. NRW. S. 1417, ist damit die gesamte Kapazität des klinischen Studienabschnitts von (3 x 333 =) 999 Studienplätzen erschöpft. Dem klinischen Studienabschnitt als Immatrikulierte zugeordnet sind dabei auf der Grundlage des Beschlusses des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 27. September 2021 – vorgelegt im Verfahren 15 Nc 62/21 betreffend die Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin – diejenigen, die entweder – als Studierende des Regelstudiengangs – den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgelegt haben oder sich als Studierende des Modellstudiengangs – nach Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen – im 3. oder einem höheren Studienjahr befinden. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rdnr. 7. Anlass, an den mitgeteilten Belegungszahlen zu zweifeln, besteht nicht. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/2022 eine Zahl von 327 und damit deutlich mehr als 167 Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester vergeben hat, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die jährliche Zahl von 333 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Die Vergabe von 327 Studienplätzen schon zum Wintersemester beruht auf einer entsprechend hohen Anzahl an Studierenden, die mit dem Ende des Sommersemesters 2021 ihren vorklinischen Studienabschnitt bzw. das 2. Studienjahr im Modellstudiengang erfolgreich beendet haben. Die Aufnahme des Medizinstudiums im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ist nämlich seit vielen Jahren nur zum Wintersemester möglich, wobei die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl – und in etwa korrespondierend die Zahl der neu Immatrikulierten – zuletzt in der Regel um die 400 betrug. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorgehen denjenigen, die die ersten beiden Studienjahre – sei es im Regelstudiengang oder im Modellstudiengang – mit Erfolg absolviert haben, die unmittelbare Fortsetzung des Studiums gewährleistet (zu dieser Verpflichtung vgl. § 18 KapVO). Eine Pflicht der Antragsgegnerin, zum Wintersemester 2021/2022 bereits die gesamte jährliche Kapazität von 333 Studienplätzen zu vergeben, was die Berücksichtigung von Quereinsteigern bzw. Ortswechslern ermöglichen würde, besteht nicht. Es ist vielmehr kapazitätsrechtlich gerechtfertigt, die weiteren Studienplätze erst zum Sommersemester und damit auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO vorrangig mit einem/r Studierenden zu besetzen, der/die seine/ihre ersten beiden Studienjahre an der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Regelstudienzeit absolvieren konnte und deshalb erst zum Sommersemester 2022 sein/ihr Studium im klinischen Abschnitt bzw. im 3. Studienjahr durch Rückmeldung fortsetzen wird. B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind. C. Die vereinzelt begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die – wie der/die Antragsteller/in – eine angestrebte Ausbildung bereits teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, ggfs. i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris, Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 13 B 1201/19 – und Beschluss vom 13. November 2019 – 13 E 951/19. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.