Urteil
17 K 1533/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0208.17K1533.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage des am 00.00.1987 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden, Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe mit Ausnahme der folgenden Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer grundsätzlich internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Ein Asylantrag ist jedoch nach § 30 Abs. 4 AsylG unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Der Asylantrag des Klägers ist vorliegend sowohl nach §§ 30 Abs. 4, 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG (1.) als auch nach § 30 Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG als offensichtlich unbegründet abzulehnen (2.). 1. Nach § 3 Abs. 2 AsylG ist die Anerkennung als Flüchtling unter anderem dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende ein Kriegsverbrechen begangen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), dass der Betreffende vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), oder, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlussgrundes ist aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 5118/05.A –, juris Rn. 72 - 73. Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach den vorgenannten Normen setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C- 57/09 und C-101/09 –, NVwZ 2011, 285; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 5118/05.A –, juris Rn. 74 - 75. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Anerkennung des Klägers als Flüchtling jedenfalls nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (a.) ausgeschlossen. Ob darüber hinaus – wie das Bundesamt ausführt – der Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG greift, kann dahinstehen (b.). a. Die Anerkennung des Klägers als Flüchtling ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG ausgeschlossen, da schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger durch seine Handlungen für den Islamischen Staat (IS) – bis Juni 2014 Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) – im November 2013 und im Zeitraum zwischen Januar und Juni 2014 den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Die für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt. In der Präambel wie in Art. 1 der Charta wird das Ziel formuliert, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Kapitel VII der Charta (Art. 39 bis 51) regelt die zu ergreifenden Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Nach Art. 39 der Charta obliegt dem Sicherheitsrat die Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Sicherheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel VII der Charta beschließt, nach Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des Friedens und der Sicherheit übertragen ist. Das schließt die Befugnis des Sicherheitsrats ein zu bestimmen, was eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt, vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2008 – C- 402/05 P und C-415/05 P –, juris Rn. 294; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2.10 –, BVerwGE 139, 272. Zu den Akten der Vereinten Nationen, die entsprechend dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen konkretisieren, gehören auch die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, denen die Auffassung des Sicherheitsrates zu entnehmen ist, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von der Beteiligung eines Staates diesen Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufen. Daher kann der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU auch auf eine Person als nichtstaatlichen Akteur angewendet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen mit einer internationalen Dimension nach den o. g. Kriterien beteiligt war, vgl. EuGH, Urteil 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 –, NVwZ 2011, 285; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2.10 –, BVerwGE 139, 272. Eine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ist jedenfalls insoweit nicht erforderlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26.10 –, BVerwGE 140, 114; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 –, BVerwGE 144, 127. Für die internationale Dimension, die Handlungen des Terrorismus grundsätzlich haben müssen, um die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen berühren zu können, sind alle grenzüberschreitenden Aktionen in den Blick zu nehmen. Zudem müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld diesen Ausschlussgrund erfüllen, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26.10 –, BVerwGE 140, 114; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 –, BVerwGE 144, 127. Zusätzlich ist allerdings – um der Funktion dieses Ausschlussgrundes gerecht zu werden – zu prüfen, ob der individuelle Beitrag des Betroffenen ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26.10 –, BVerwGE 140, 114; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 –, BVerwGE 144, 127; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 5118/05.A –, juris Rn. 93 - 102. Das Gericht hat Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht dafür, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Vereinigung „Islamischer Staat“, die ab April 2013 bis Ende Juni 2014 unter dem Namen „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) auftrat, im November 2013 und im Zeitraum zwischen Januar und Juni 2014 Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG jedenfalls durch „Beteiligung in sonstiger Weise“ verwirklicht hat. Seinen Unterstützungshandlungen für den bewaffneten Kampf der Organisation kommt bei wertender Gesamtbetrachtung ein der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechendes Gewicht zu. Die Vereinigung IS bzw. ISIG ist als terroristische Organisation zu bewerten, deren Betätigung in Deutschland am 12. September 2014 seitens des Bundesinnenministers wegen des gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinszwecks und des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten wurde, vgl. https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/islamismus-und-islamistischer-terrorismus/verbotene-organisationen/verbotene-organisationen_node.html, aufgerufen am 14. Februar 2022. Sie hat eine militant-fundamentalistische islamische Ausrichtung und verfolgt das Ziel, einen auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten, der wenigstens das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassen soll. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird von ihr als „Feind des Islam“ diffamiert. Die Tötung solcher Feinde oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält die Organisation für ein legitimes Mittel des Kampfes und setzt sie entsprechend um. Ihre terroristischen Handlungen weisen im Zeitraum zwischen Januar bis Juni 2014 darüber hinaus eine internationale Dimension auf. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der IS von Anfang an einen über das Staatsgebiet von Syrien hinausgehenden Herrschaftsanspruch hatte und lediglich beispielhaft Anschläge in Syrien, dem Libanon und Europa verübt sowie Kämpfer aus verschiedenen Nationen rekrutiert hat. Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des ISIG in einer Audiobotschaft die Umbenennung des ISIG in IS, um eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein Großsyrien und die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte „Haus des Islam“ zu verdeutlichen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 7 ff, n.v. Der Kläger hat durch seine Aktivitäten zugunsten des IS im November 2013 und im Zeitraum seiner Mitgliedschaft zwischen Januar und Juni 2014 wesentliche Beiträge im Sinne von Unterstützungshandlungen im Vorfeld terroristischer Akte geleistet oder versucht zu leisten. Die Aufgaben des Klägers standen damit im unmittelbaren Zusammenhang mit terroristischen Akten des IS. Nachdem der Kläger kurzfristig als Informant für das syrische Regime gearbeitet hatte – wovon er sich persönliche Vorteile, insbesondere Geldzuwendungen und seine Rehabilitation (Straffreiheit und die Ausstellung „sauberer Papiere“) erhoffte – vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 27, n.v, wandte er sich ca. im Oktober 2013 an den Anführer seiner früheren Kampfgruppe, die sich mittlerweile dem IS angeschlossen hatte. Denn der Kläger befürchtete von dem Cousin seiner Ehefrau, der ihm den Kontakt zum syrischen Regime vermittelt hatte, an eine Rebellengruppe verraten zu werden und kam diesem zuvor, indem er ihn seinerseits an den IS meldete. Der Kläger sollte daraufhin zum Schein weiterhin mit dem Regime und dem Cousin seiner Ehefrau zusammenarbeiten und nach M. reisen, um weitere Kollaborateure aufzudecken. Diesem Plan entsprechend begab sich der Kläger im November 2013 von U. nach M. , um sich mit einem syrischen Offizier des Geheimdienstes der Luftwaffe zu treffen. Dieser wies den Kläger an, ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug nach U. in das Hauptquartier der V. zu fahren und dort zur Explosion zu bringen. Hierzu erklärte sich der Kläger zum Schein bereit, weil er sich weiterhin persönliche Vorteile versprach. Tatsächlich wollte er den Plan nicht ausführen, sondern nach der Übernahme des Fahrzeugs zwei Führungspersönlichkeiten des IS benachrichtigen. Eine Übergabe des Fahrzeugs an den IS scheiterte nur daran, dass es dem Kläger von Mitgliedern eines regionalen Stammes auf der Fahrt abgenommen wurde, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 27 ff, n.v. Im Januar 2014 schloss sich der Kläger nach einer Gefangenschaft durch den IS der Organisation IS selbst an und beteiligte sich in der Folgezeit als Mitglied dieser Vereinigung. Die Kalaschnikow, die er bei seinem Anschluss an die V. erhalten hatte, führte er weiterhin. Am 18. Januar 2014 übernahm der Kläger, der sich bis zu diesem Zeitpunkt noch in Gefangenschaft des IS befand, als früherer Stellvertreter des mittlerweile verstorbenen I. N. die Führung seiner ehemaligen Kampfgruppe XXXXX, die sich im Oktober 2013 dem IS angeschlossen hatte. Im Februar 2014 hielt sich der Kläger für etwa 15 Tage in einem Schulungslager („Scharia-Lager“) des IS in S. auf und nahm dort an ideologischen Schulungen teil, die dazu dienten, ihn im Sinne des IS zu indoktrinieren. Im März/April 2014 nahm er für einen Monat erneut an ideologischen Schulungen in einem Schulungslager des IS teil. In dieser Zeit heiratete seine Schwester O. eine damalige hochrangige Führungsperson des IS, XXXXXX, in U. und wurde später Mitglied des sogenannten Scharia-Frauenrats des IS in U. . Nachdem der Kläger die Schulungen des IS absolviert hatte, wurde er von Verantwortlichen des IS beauftragt, Aufklärungstätigkeiten für die Vereinigung in der Region um U. auszuüben. In Erfüllung dieser Aufgabe kundschaftete der Kläger etwa einen Monat lang für den IS Checkpoints und Stützpunkte der Freien Syrischen Armee, der Jabhat al-Nusra und der kurdischen Miliz YPG in der Region zwischen den syrischen Städten U. und B1. aus. Dazu fuhr er mit einem PKW seines Vaters durch diese Region und gab sich beim Passieren von Checkpoints als Mitglied einer Gruppierung der Freien Syrischen Armee oder als Taxifahrer aus, wobei er seine Kalaschnikow mit sich führte und gelegentlich auch Fahrgäste beförderte. Die erkundeten Kontrollstellen meldete der Kläger dem Sicherheitsbüro des IS in U. , vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 28 ff, n.v. Der Kläger unterhielt darüber hinaus auch nach seiner Ausreise in die Türkei und später in die Bundesrepublik Deutschland weiterhin Kontakte zu Führungspersönlichkeiten des IS, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 30 ff, n.v., sowie zu seiner Schwester, von der er mehrfach und hartnäckig die Übermittlung einer Anleitung zum Bombenbau erbat, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 77, n.v. Darüber hinaus nutzte der Kläger seine Verbindungen zum IS, um bei seiner Selbstanzeige bei der französischen Polizei davon zu berichten, vom IS beauftragt worden zu sein, in der E1. Altstadt einen kombinierten Anschlag aus Selbstmordattentätern und mehreren mit Kalaschnikows bewaffneten Kämpfern durchzuführen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 34 f, n.v. Zwar widerrief der Kläger seine diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) – III-6 StS 1/17 –. Seine ursprüngliche detaillierte Schilderung der Anschlagspläne im Namen des IS sowie seine diesbezügliche Angabe in der hiesigen mündlichen Verhandlung, den Anschlag durchgeführt haben zu können, wenn er gewollt hätte, sind jedoch dazu geeignet, die vom IS ebenfalls beabsichtigte Angst und Verunsicherung in der Gesellschaft zu verbreiten und erhöhen damit die Wirksamkeit des islamistischen Terrors des IS. Der Wert dieser erheblichen Mitwirkungsbeiträge des Klägers wird nicht dadurch geschmälert, dass sein tatsächlicher Anschluss an den IS aus dem Eindruck der Gefangenschaft heraus erfolgte oder er im Falle einer Abkehr vom IS mit Pressionen zu rechnen gehabt hätte. Denn der Kläger hat – wie zuvor dargelegt – bereits nicht nur vor seinem offiziellen Anschluss an den IS und damit vor seiner Gefangenschaft Hilfsdienste für diesen geleistet, sondern auch während seiner Zeit sich ganz der Sache verschrieben, was allein schon durch seine seinerzeitigen Spitzeldienste zum Ausdruck kommt. Auch hat er nach seiner Ausreise in die Türkei weiterhin in Kontakt mit dem IS gestanden, während er sich dort zwecks Informationsweitergabe auch an den türkischen Geheimdienst gewandt hatte. Ungeachtet dessen erscheint das Verhalten des Klägers von Opportunismus bzw. Gewinnstreben geprägt, ohne dass die darin zu Tage tretende scheinbare Gleichgültigkeit angesichts der von ihm unterstützten staatlichen oder terroristischen Organisationen seinen Beitrag jedoch schmälern würde. Vielmehr agiert der Kläger ohne erkennbare Rücksicht auf die Interessen anderer mit dem Ziel, seine eigene wirtschaftliche oder soziale Situation zu verbessern. Etwaige zu erwartende Pressionen bei einer Abkehr sind darüber hinaus vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. So hat er sich nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, UA. S. 31, ab Juni 2014 nicht mehr dem IS zugehörig gefühlt, ohne dass ersichtlich ist, er wäre deswegen seitens des IS verfolgt worden oder hätte dies ernsthaft befürchtet. Zwar macht der Kläger im Rahmen seines Asylantrags erstmalig geltend, bei seiner Rückkehr die Rache durch den IS zu fürchten. Diese pauschale Behauptung überzeugt jedoch vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch noch nach seiner Ausreise aus Syrien in der Türkei und in der Bundesrepublik Deutschland Kontakte zum IS gepflegt hat, nicht. Darüber hinaus stellte eine nunmehrige Furcht vor Repressionen kein Indiz für die Motivationslage des Klägers im Zeitpunkt seiner eigentlichen Unterstützungshandlungen dar. b. Ob der Anspruch des Klägers darüber hinaus – wie das Bundesamt ausführt – nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist, kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG und den unter 2. folgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dahinstehen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftrat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Diese Vorschrift dient wie Art. 1 F Buchst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) dem Ausschluss "gemeiner Straftäter", denen man den Flüchtlingsschutz vorenthalten wollte, um den Status eines "bona fide refugee" aus Gründen der Akzeptanz in der internationalen Gemeinschaft nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss der Straftat zunächst ein gewisses Gewicht zukommen und die Tat muss nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, BVerwGE 135, 252; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 –, BVerwGE 144, 127-141. Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 –, BVerwGE 144, 127-141, Rn. 21. Der Kläger war zwischen Herbst 2012 und April 2013 zunächst Kämpfer – auch bei sogenannten Spezialeinsätzen – und später stellvertretender Anführer der L. , einer Teilgruppe der vom OLG Düsseldorf im Urteil vom 13. Juni 2018 (III-6 StS 1/17) als terroristische Vereinigung festgestellten Gruppe V. und war in diesem Zusammenhang unter anderem an verschiedenen Angriffen, der Errichtung von Checkpoints und der Tötung eines syrischen Soldaten beteiligt. Der Kläger war darüber hinaus ab März/April 2013 für etwa sechs Wochen Sprecher der Kampfeinheit und nahm an strategischen Besprechungen von Führungsmitgliedern der Gruppierung teil und unterbreitete Vorschläge für militärische Operationen gegen Einheiten der syrischen Armee, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 19, n.v. Dass der Kläger im Rahmen seines Asylantrags und in der mündlichen Verhandlung erstmalig pauschal behauptet, zu dieser Zeit „normaler“ Soldat der Freien Syrischen Armee gewesen zu sein, überzeugt vor dem Hintergrund der vorgenannten – auf den Erkenntnissen einer fast einjährigen Hauptverhandlung beruhenden – Feststellungen des OLG Düsseldorf nicht und ist erkennbar als Schutzbehauptung zu werten. Die Vereinigung V. war bis zu ihrer Auflösung Anfang 2014 militant-islamistisch ausgerichtet und verfügte zur Durchsetzung ihrer Ziele über verschiedene Kriegswaffen wie Kalaschnikows, Panzer und Flugabwehrgeschütze sowie Mörser-, Panzer- und Artilleriegranaten. Sie verfolgte als erstes Ziel, die bestehende Regierung unter der Herrschaft des Machthabers C. zu beseitigen, wobei die Tötung von Angehörigen des Assad-Regimes zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Im Anschluss an den Sturz des Assad-Regimes sollte ein islamischer Staat unter der Geltung der Scharia errichtet werden. Zu ihrer Vorgehensweise gehörte zunächst die gezielte Tötung von Regimeangehörigen oder deren Gefangennahme. Darüber hinaus kooperierte die V. mit anderen jihadistischen Gruppierungen – unter anderem auch der K. und dem IS –, die beispielhaft bei einem Angriff auf die Ortschaft E2. im November 2012 einen Selbstmordattentäter einsetzten, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, S. 14 ff., n.v. Im Februar 2013 nahm der Kläger mit weiteren Mitglieder der V. an bewaffneten Kämpfen gegen syrische Militärangehörige zur Eroberung der Stadt U. teil. Dabei kam es am 10. Februar 2013 in mehreren Stadtvierteln von U. zu Angriffen auf Regierungstruppen. Dabei erschoss der Kläger nach den Feststellungen des OLG Düsseldorfs im Urteil vom 13. Juni 2018 (III-6 StS 1/17), UA. S. 21 ff. einen syrischen Scharfschützen, der zuvor seinen Bruder und seinen Cousin erschossen hatte. Die nach den – hier nicht in Zweifel stehenden – Feststellungen des OLG Düsseldorfs rechtswidrige und schuldhafte Tötung des syrischen Soldaten durch den Kläger während seiner Mitgliedschaft in der Gruppierung V. fiele demnach grundsätzlich unter die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG und wäre als schwere nichtpolitische Straftat einzuordnen, da sich die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung eines anderen Menschen in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig erweist und daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat ist, unabhängig davon, ob das Opfer – wie hier – ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte ist. Die individuelle Verantwortung des Klägers steht dabei nicht in Frage. Zwar folgt allein aus dem Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation nicht automatisch der Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden, vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C- 57/09 und C-101/09 –, NVwZ 2011, 285. Der Kläger agierte bei diesem Angriff als Anführer seiner Kampftruppe und war Entscheidungsträger in Bezug auf das Vorhaben, den syrischen Scharfschützen zu stellen. Er handelte dabei nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf in voller Kenntnis der Umstände des Angriffs. Etwaige Pressionen oder andere relevante verhaltensbeeinflussende Faktoren sind nicht ersichtlich. Zwar tötete der Kläger den syrischen Soldaten, nachdem dieser unter anderem auf seinen Bruder und seinen Cousin geschossen hatte. Der Kläger hatte sich jedoch im Vorfeld im vollen Bewusstsein der Umstände auf das Kampfgeschehen eingelassen und handelte nach den rechtskräftigen und unzweifelhaften Würdigungen des OLG Düsseldorf darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft. Für den Fall, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der V. und dem syrischen Staat die völker(straf-)rechtliche Schwelle eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 lit. d und f Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) überschritten haben, kann die Tötung des syrischen Soldaten durch den Kläger jedoch nicht als schwere nicht politische Straftat eingeordnet werden. Denn dann würden die für einen solchen Konflikt vorgesehenen Regelungen des Humanitären Völkerrechts und deren völkerstrafrechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe beeinflussen, nach denen sich in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilt. Denn soweit Kampfhandlungen von Kämpfern in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfasst werden, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 4. September 2021 – 10 C 13.11 –, juris Rn. 22. Wenn es sich dementsprechend bei den Auseinandersetzungen zwischen der V. und dem syrischen Staat im damaligen Zeitpunkt um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gehandelt hat, ließe sich die Tötung des syrischen Soldaten mangels besonderer über die eigentliche Kampfhandlung hinausgehender Anhaltspunkte gemäß Art. 8 Abs. 2 lit d) und e) IStGH-Statut – beispielsweise Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder die meuchlerische Tötung – nicht als Kriegsverbrechen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und damit nicht als schwere nicht politische Straftat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG einordnen. Wie bereits dargelegt, bedarf es vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG und den folgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AsylG jedoch keiner diesbezüglichen Entscheidung. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war ferner gemäß § 30 Abs. 4 Var. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG vorliegen. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. a. Der Kläger ist durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. Juni 2018 - III-6 StS 1/17 - wegen Totschlags in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Sowohl bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB – (V. und IS), der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach § 22a Abs. 1 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) sowie dem Totschlag in einem minder schweren Fall nach § 213 StGB handelt es sich nach dem Regelstrafrahmen des jeweiligen Delikts um ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 und 3 StGB. Darüber hinaus wurde der Kläger für zwei der vier abgeurteilten Einzelstraftaten vor der Gesamtstrafenbildung mit einer Freiheitsstrafe von drei und fünf Jahren verurteilt, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren – hier sieben Jahre – nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenhG ausreichend ist. Die abgeurteilten Verbrechen sind in diesem Zusammenhang auch mit Blick auf die Regelungen des IStGH-Statuts berücksichtigungsfähig, da § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG – über § 3 Abs. 2 AsylG hinausgehend – eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit verlangt und nicht allein eine vergangenheitsbezogene Sanktion darstellt. b. Tatbestandlich erforderlich ist darüber hinaus, dass der Ausländer aufgrund der begangenen Straftat eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Diese Feststellung ist im Einzelfall aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers zu treffen; die bloße rechtskräftige Verurteilung wegen einer der genannten Straftaten ist im Ausgangspunkt gemeinhin nicht ausreichend, vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; zur Vorschrift des § 51 Abs. 1 AsylG als Vorgängernorm des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG so auch schon BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 12. Es muss vielmehr darüber hinaus im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegen. Hierzu muss eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers in Zukunft ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht, vgl. insoweit zur Vorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG als Vorgängernorm zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14. Erforderlich ist eine zukunftsgerichtete Prognose. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einschließlich tatsächlich vorhandener Integrationsfaktoren, vgl. zu § 51 Abs. 3 AuslG, BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 19; im Zusammenhang mit § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Werksstand Mai 2021, 2. Ausschlussgründe des Abs. 8, Rn. 143. Geboten ist eine eigenständige Prognose der Verwaltungsgerichte zur Wiederholungsgefahr. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Diese sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der aufenthaltsrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus, so im Zusammenhang mit § 57 StGB BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 17. Je höher das bedrohte Rechtsgut und je folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sind, umso geringer sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts die Anforderungen an die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr, vgl. im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung von Straftaten BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16 m.w.N. Nach diesen Maßgaben gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung, es drohe ernsthaft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Klägers. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich vorliegend um Taten handelte, die mit der körperlichen Unversehrtheit bzw. dem Leben, dem öffentlichen Frieden sowie der Kriegswaffenkontrolle hohe Rechtsgüter verletzten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweils in gehobenen Positionen agiert und damit den Willen gezeigt hat, die Anführerschaft oder wenigstens eine bedeutende Position in einer terroristischen Organisation zu erlangen. In der V. ist der Kläger innerhalb kurzer Zeit zum stellvertretenden Anführer einer Kampfeinheit geworden und fungierte als deren Sprecher. Auch seine Mitgliedschaft im IS begann der Kläger als Anführer seiner früheren – nunmehr dem IS untergliederten – Kampfeinheit. Ausgehend von sämtlichen in Syrien, der Türkei und in Europa gezeigten Verhaltensweisen des Klägers sieht das Gericht konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Denn dem Kläger ist es bis heute nicht gelungen, Gewähr dafür zu bieten, dass er sich nachhaltig von seinem gezeigten Gewaltpotential distanziert hat und sich zukünftig rechtskonform verhalten wird. Wie auch das Bundesamt bereits zutreffend ausgeführt hat, verfügt der Kläger weiterhin über familiäre Verbindungen sowohl in die V. als auch in den IS. Diese Verbindungen unterhielt der Kläger auch noch nach seiner Flucht aus Syrien. Nachdem der Kläger Ende Mai 2014 in die Türkei ausgereist war, erhielt er von seinem Schwager B. E. telefonisch die Nachricht, dass in Istanbul kampfbereite Personen warteten, die sich dem IS anschließen wollten und einen Schleusungsweg nach Syrien suchten. Auch wenn seitens des OLG Düsseldorf nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger – nachdem er sich bereiterklärt hatte, bei der Schleusung der kampfbereiten Personen zu helfen – tatsächlich beabsichtigte, dem Ansinnen seines Schwagers nachzukommen, zeigt dies zumindest, dass Führungspersönlichkeiten des IS weiterhin Vertrauen zum Kläger hatten und den Kontakt suchten, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 30, n.v. Der Kläger reiste überdies nach diesem Vorkommnis aus Istanbul erneut für kurze Zeit nach U. zurück, wo er von seinem Schwager B. E. eine Schusswaffe erhielt, die er in Istanbul gewinnbringend weiterveräußerte, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 30, n.v. Auch während seiner Zusammenarbeit mit dem türkischen Geheimdienst, von der er sich wiederum wirtschaftliche Vorteile versprach, kommunizierte der Kläger über einen für ihn eigens eingerichteten Facebook-Account mit seinem Schwager B. E. , vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 30 f., n.v. Darüber hinaus bat er seine Schwester O. noch am 6. Dezember 2015, ihm eine Anleitung für den Bau eines Sprengsatzes zu schicken, was seine Schwester erst aufgrund der Beharrlichkeit des Klägers ausführte, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 77, n.v. Auch wenn es sich dabei nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf nicht um eine geeignete Bauanleitung handelte, einen zuverlässig auslösenden Sprengsatz herzustellen und der Kläger diesen Chat-Verlauf später von seinem Mobiltelefon löschte, ohne Bemühungen zur Herstellung eines Sprengsatzes zu unternehmen, zeigt dies dennoch den fortbestehenden Kontakt und die Beschäftigung des Klägers mit terroristischen Inhalten und seine erhebliche kriminelle Energie. Dass der Kläger sich eindeutig und abschließend vom IS bzw. terroristischen Aktivitäten abgekehrt hat, ist trotz der Feststellung des OLG Düsseldorf, dass er sich ab circa Juni 2014 nicht mehr dem IS zugehörig gefühlt habe und nicht mehr für diese Vereinigung tätig gewesen sei, nicht ersichtlich. Gegen diese Abkehr sprechen schon die fortbestehenden familiären Kontakte, die der Kläger – wie bereits dargelegt – auch nach seinem „Austritt“ weiterhin genutzt hat. Dagegen spricht nicht, dass er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nur noch zu seinem in Deutschland lebenden Bruder Kontakt zu haben. Unabhängig von dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage und ungeachtet der Schwierigkeiten, denen eine Kontaktaufnahme aus der Justizvollzugsanstalt heraus begegnet, sind jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, er werde auch in Zukunft – insbesondere nach seiner Entlassung – den Kontakt nicht wieder aufnehmen. Darüber hinaus wird die Annahme der fehlenden abschließenden Abkehr von terroristischen Aktivitäten zunächst durch die Äußerungen des Klägers in Bezug auf die in der E1. Altstadt geplanten Anschläge bestätigt. So gab er im Februar 2016 bei der französischen Polizei an, als Mitglied des IS in Syrien von hochrangigen Führungspersonen der Vereinigung den Auftrag erhalten zu haben, mit einer Gruppe von zehn Personen einen terroristischen Anschlag in E1 zu begehen. Er habe den vorm OLG Düsseldorf ebenfalls Mitangeklagten D. bereits in Syrien kennengelernt, der dort IS-Mitglied gewesen sei. Gemeinsam seien sie in die Türkei gereist, wo sie von einem IS-Mitglied den Auftrag erhalten hätten, Schleusungsrouten für IS-Mitglieder nach Europa auszukundschaften und er hätte auch mit einem weiteren Bekannten Flüchtlinge nach Europa geschleust. In der Bundesrepublik Deutschland hätten sie die Anschlagsplanung fortgesetzt und einen weiteren früheren Mitangeklagten als Selbstmordattentäter rekrutiert. Er hätte auch Kontakt zu einem Sprengstoffexperten gehabt, der die benötigten Sprengstoffwesten hätte herstellen sollen. Für den Anschlagsplan hätten sich zunächst zwei Personen auf der C1.-----straße oder der B2.------straße mittels Sprengwesten in die Luft sprengen sollen. An den vier Ausgängen der Altstadt im Bereich der G.------straße , der N1.-----straße, der I1. -Allee und der I2.---------straße hätten sich jeweils zwei mit Schnellfeuergewehren der Marke Kalaschnikow bewaffnete Kämpfer positionieren sollen. Sie hätten möglichst viele flüchtende Menschen erschießen und sich nach der Entleerung ihrer Magazine schließlich selbst in die Luft sprengen sollen. Der Anschlag habe an einem Freitag oder an einem Samstag verübt werden sollen, weil die E1. Altstadt an diesen Tagen regelmäßig besonders belebt sei. Zur Finanzierung des Anschlags sollte ein Vorhaben gedient haben, ein vom Kläger zu beschaffendes Video mit einem Lebenszeichen des vom IS in Syrien entführten Paters E3. an den Vatikan zu verkaufen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 34 f. 74 ff., n.v. Auch wenn der Kläger seine im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben bezüglich der Anschlagspläne in der Hauptverhandlung vor dem OLG Düsseldorf widerrufen und ihn das OLG Düsseldorf im Urteil vom 13. Juni 2018 (III-6 StS 1/17) freigesprochen hat, da die Verabredung, einen terroristischen Anschlag zu begehen, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststand, zeigt dies weiter jedenfalls die fortbestehende Bereitschaft des Klägers, seine Verbindung zum IS und Nähe zu terroristischen Gruppen einzusetzen. Dabei ist auch die Verbreitung falscher Anschlagspläne dazu geeignet, die öffentliche Sicherheit zu gefährden und ein Klima der Angst zu schaffen oder zu nähren. Die detaillierte Schilderung des vermeintlich geplanten Anschlagsszenarios war darüber hinaus perfide und besonders menschenverachtend in dem Tatplan sowie mit einer hohen zu erwartenden Anzahl an Opfern verbunden. Des Weiteren gab der Kläger noch im Dezember 2015 gegenüber seiner Schwester an, nachdem er sie um die Übermittlung eines Bausatzes für einen Sprengstoff gebeten und diese ihn aufgefordert hatte, er solle lieber nach Syrien zurückkehren und sich dort dem bewaffneten Kampf anschließen, dass er hin- und hergerissen sei und sie gerne in ihrem eigenen Territorium treffen würde, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 – III-6 StS 1/17 –, Seite 77, n.v. Auch in der hiesigen mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, wenn er gewollt hätte, hätte er den terroristischen Anschlag auf die E1.er Altstadt ausführen können. Darüber hinaus gab er an, dass er sich im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien – ohne erkennbar auch nur im Ansatz die Möglichkeit eines zivilen Lebens in Betracht gezogen zu haben – der al-Qaida anschließen würde. Eine konkrete Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich im strafrechtlichen Verfahren geständig gezeigt und umfassende Angaben zu den Geschehnissen sowie insbesondere der Organisation V. gemacht hat. Denn dies kann vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Klägers nicht als abschließende Abkehr von seinem früheren Verhalten gesehen werden. Vielmehr hat sich der Kläger bislang zu jeder Zeit ob in Syrien, der Türkei oder Deutschland bereit gezeigt, Informationen weiterzugeben und für die verschiedenen am Konflikt beteiligten Parteien oder andere staatliche Behörden zu arbeiten, so lange er sich hiervon einen persönlichen Vorteil versprach. Gerade die beliebige Bereitwilligkeit des Klägers, sich verschiedenen terroristischen Vereinigungen anzuschließen bzw. mit dem syrischen oder türkischen Staat zusammenzuarbeiten sowie Familienmitglieder – den Cousin seiner Ehefrau – an den IS zu verraten, zeugt von einer allein auf den eigenen Vorteil gerichteten Gleichgültigkeit gegenüber auch der landesspezifischen Rechtsordnung und den Werten des Grundgesetzes. Auch für den Fall, dass der Kläger bei seinen Handlungen nicht vordringlich den den westlichen Vorstellungen widersprechenden Idealen und Zielen des IS oder auch den gemäßigteren – weiterhin den hiesigen Vorstellungen widersprechenden – Ansichten der V. einschließlich des Ziels der Schaffung eines Schariastaats tatsächlich folgte, sondern es ihm zu jedem Zeitpunkt ausschließlich oder überwiegend auf seinen eigenen Vorteil ankam, spricht dies nicht gegen eine konkrete Wiederholungsgefahr. Denn auch bzw. gerade in der Bereitschaft des Klägers, sich zur Mehrung seines eigenen Vorteils an Gewaltakten und Spionagetätigkeiten zu beteiligen, zeigt sich die Gefährlichkeit des Klägers, deren Aktualisierung allein von der sich bietenden Gelegenheit abzuhängen scheint. Auch unterstellt, dass der Kläger die Anschläge in der E1. Altstadt tatsächlich nicht geplant hat, zeugen seine Angaben bezüglich des Widerrufs der Aussage von seiner Bereitschaft, zur Erreichung des eigenen Vorteils keine Grenzen zu kennen. Denn so gab er später an, dass er das Anschlagsszenario erfunden hätte, um seinen Angaben bei den Ermittlungsbehörden größeres Gewicht zu verleihen und bei den Behörden Gehör zu finden, um für sich einen gesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten und seine Familie zu sich nachholen zu können. Als er dann wider Erwarten von der französischen Polizei inhaftiert worden sei, habe er aus Verärgerung weitere Personen wahrheitswidrig belastet. Dieses Unverständnis rechtsstaatlichen Verfahren und anerkannten moralischen Wertvorstellungen gegenüber zeigte sich auch erneut in der hiesigen mündlichen Verhandlung, als der Kläger seine Empörung über seine siebenjährige Haftstrafe zu erkennen gab. So führte er aus, er sei, obwohl er sich der Polizei unter anderem wegen der – nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf frei erfundenen – Anschlagspläne unter Nennung verschiedener eigentlich unbetroffener Personen gestellt und – in anderen Bereichen auch tatsächlich zielführend – kooperiert habe, mit sieben Jahren Haft bestraft und nicht allein – wie vor dem OLG Düsseldorf ausgeführt – mit einem gesicherten Aufenthaltstitel und dem Nachzug seiner Familie bedacht worden. Ein moralisches Problem zwischen der Verknüpfung der Wiedergabe eines vermeintlichen Anschlagsszenarios unter Beschuldigung anderer tatsächlich nicht involvierter Personen mit der Erwartung der ausschließlichen Vorteilsgewährung vermochte der Kläger auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht erkennbar einzusehen. Überdies sind in diesem Zusammenhang auch die vielfältigen Einsatzgebiete des Klägers zu beachten, die den Grad seiner Gefährlichkeit erhöhen. So hatte der Kläger bereits als Jugendlicher während seines Aufenthalts im Gaza-Gebiet den Umgang mit einer Kalaschnikow gelernt, agierte später als anführender Kämpfer der V. sowie als Doppel- bzw. Tripelagent, fuhr in diesem Rahmen mit einem sprengstoffbeladenen Fahrzeug durch Syrien, agierte als Kundschafter für den IS sowie (kurzfristig) als Informant für den syrischen und den türkischen Staat. Der Kläger nahm darüber hinaus Ende 2012 an einem Ausbildungslager teil und erhielt unter anderem Unterweisungen im Umgang mit Panzerabwehr- und Luftabwehrwaffen und absolvierte Schießübungen mit einer Kalaschnikow in gestellten Kampfsituationen. Zwar mag – wie das OLG Düsseldorf festgehalten hat, UA. S. 67 – zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sein, dass er auch aufgrund der desolaten humanitären Lage in Syrien zu einer mitgliedschaftlichen Betätigung gegen das Assad-Regime motiviert wurde und als Syrer gleichsam in den Bürgerkrieg hineingewachsen ist. Die hervorgehobene führende Rolle des Klägers vor allem im Rahmen der Vereinigung V. ging jedoch über die eines bloßen Mitläufers hinaus und der Kläger konnte insbesondere durch seine Teilnahme an Spezialeinsätzen für besonders gefährliche Operationen die Schlagkraft und Gefährlichkeit der Vereinigung unmittelbar erhöhen. Auch die weiteren Verhaltensweisen des Klägers, der für verschiedene terroristische Vereinigungen und Regierungen gearbeitet hat, deuten insgesamt auf ein rücksichtsloses Vorgehen zur Erreichung des größtmöglichen eigenen Vorteils hin. Insoweit kann die gesamte Tätigkeit des Klägers auch nicht vollständig als ein den in Syrien bestehenden kämpferischen Auseinandersetzungen zuzurechnendes Phänomen dargestellt werden. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft weiter zu berücksichtigten, dass der Kläger auch außerhalb seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung keinen vollständigen Abstand von seiner kämpferischen Gesinnung nahm. So führte er die ihm von der V. überlassene Kalaschnikow noch weit über das Ende seiner Mitgliedschaft im April 2013 hinaus bis etwa Mai 2014. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angab, sämtliche ihm gemachte Vorwürfe stammten aus seiner Zeit in Syrien und seien allein dem auf ihm dort lastenden Druck, entweder getötet zu werden oder sich einer Gruppierung anzuschließen geschuldet, kann dem ebenso wenig gefolgt werden. Denn wie bereits ausgeführt, hat der Kläger sich auch nach seiner Ausreise aus Syrien nicht vollständig von sämtlichen Aktivitäten und Kontakten distanziert. Darüber hinaus erscheint es widersprüchlich, wenn der Kläger als Zeichen seiner Abkehr von seinem Leben in Syrien ausführt, er habe sich in Europa – als er sich das erste Mal frei gefühlt habe – sofort der Polizei gestellt. Denn wie bereits dargelegt, hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt – wie er selbst später angab – aus egoistischen Motiven eine frei erfundene Geschichte zu einem vermeintlichen Anschlagsplan des IS wiedergegeben. Darüber hinaus richtet sich auch das sonstige Verhalten des Klägers nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland allein an seinem eigenen Vorteil aus und lässt nicht erkennen, dass er grundsätzlich bereit ist, sich an Recht und Gesetz zu halten. So wurde der Kläger nach seiner Einreise im März 2015 einer Aufnahmeeinrichtung in N2. zugewiesen, zu der er sich jedoch nicht begab. Stattdessen reiste er über T. nach E4. , wo er sich erneut als Asylsuchender registrieren ließ. Als sich der Kläger Anfang Juli 2015 in finanziellen Schwierigkeiten befand, erwog er zumindest, sich durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle zu verschaffen. Im Oktober 2015 reiste der Kläger wiederum in die Niederlande und meldete sich dort unter einem Aliasnamen erneut als Asylsuchender. Die dort erhaltenen Ausweisdokumente nutzte er, um sich in sogenannten Coffee-Shops auszuweisen und Marihuana zu erwerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch während der Verbüßung seiner Haftstrafe erneut straffällig geworden ist und zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen. So wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 10. August 2020 – 34 Ds-3 Js 547/19 – wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, nachdem er einem Mithäftling, der ihn in den Duschräumen darauf hingewiesen hatte, die Tür zu schließen, unvermittelt gegen die Oberlippe geschlagen hat. Hierdurch löste sich das Implantat des Mithäftlings und verhakte sich in der Oberlippe. Eine anschließende „Kopfnuss“ verfehlte den Mithäftling. Darüber hinaus wurde in einem weiteren bei der Generalstaatsanwaltschaft geführten Verfahren – 3 Js 285/21 – wegen des Verdachts einer Urkundenfälschung die Anklage zugelassen und die Hauptverhandlung terminiert. Dem Kläger wird des Weiteren seitens der Generalstaatsanwaltschaft eine weitere Körperverletzung vom 21. September 2021 vorgeworfen, wobei es während der Essensausgabe zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei und die weitere Person zur Behandlung ins Krankenhaus gemusst habe. Dieser Tatvorwurf befindet sich noch im Ermittlungsverfahren. Selbst wenn dem Kläger aufgrund der Unschuldsvermutung die noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Verfahren nicht vorgehalten werden können, zeigt schon das erste mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld abgeschlossene Verfahren eine weiterhin auch in nichtigen Zusammenhängen bestehende Gewaltbereitschaft des Klägers sowie seine fehlende Bereitschaft, sein Verhalten an den geltenden Gesetzen auszurichten. II. Der Kläger hat aus den zuvor aufgeführten Gründen ebenso wenig einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG). Denn die von § 30 Abs. 4 AsylG normierte Pflicht, einen Asylantrag unter anderem in den Fällen des § 3 Abs. 2 AsylG (1.) und des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (2.) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, bezieht sich auf den gesamten Asylantrag und erfasst somit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG neben der Zuerkennung internationalen Schutzes auch die Anerkennung als Asylberechtigter. 1. Nach § 30 Abs. 4 Var. 2 AsylG ist der Asylantrag als Ganzes unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG vorliegen, was – wie bereits dargestellt – der Fall ist. Die Erstreckung der Ausschlussklauseln auf Asylberechtigte ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, weil der deutsche Gesetzgeber hierdurch seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Anwendung des Unionsrechts nachgekommen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 – 10 C 26.10 –, BVerwGE 140, 114; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 5118/05.A –, juris Rn. 57 - 58. Denn Art. 3 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83/EG) bzw. nunmehr Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht einer Person, die gemäß Art. 12 Abs. 2 der jeweiligen Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, ein Asylrecht nach nationalem Recht nur dann zuerkennen kann, soweit diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie birgt, vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C- 57/09 und C-101/09 –, NVwZ 2011, 285; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 5118/05.A –, juris Rn. 59 - 60. Eine solche Verwechslungsgefahr besteht hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung und der Asylanerkennung. Bei der Beurteilung, inwieweit eine Verwechslungsgefahr besteht, ist von der Erwägung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, dass nationale Rechtsvorschriften, die von der Flüchtlingsanerkennung im Sinne der jeweiligen Richtlinie ausgeschlossenen Personen ein Asylrecht gewähren, das von der Richtlinie 2004/83/EG bzw. der Richtlinie 2011/95/EU geschaffene System nicht beeinträchtigen, wenn sie eine klare Unterscheidung des nationalen Schutzes von dem Schutz nach der Richtlinie erlauben. An einer solchen klaren Unterscheidung fehlt es in Bezug auf die Asyl- und die Flüchtlingsanerkennung, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26.10 –, BVerwGE 140, 114; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 5118/05.A –, juris Rn. 61 - 64. 2. Der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung war ferner nach § 30 Abs. 4 Var. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Gemäß § 30 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG bezieht sich diese Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sowohl auf den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die Zuerkennung internationalen Schutzes. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch im Hinblick auf das in Art. 16a Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht auf Asyl nicht. Auch wenn das Asylrecht in Art. 16a Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, muss es mit Rücksicht auf gleichwertige verfassungsrechtliche Belange Beschränkungen hinnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege praktischer Konkordanz mit den Regelungen des § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG einen tragfähigen Ausgleich mit ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Rechtsgütern, namentlich dem Schutz von Leib und Leben sowie der Sicherheit der Allgemeinheit, normiert, vgl. Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 30 AsylG Rn. 54. III. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, wonach ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat, trotz des Fehlens der Voraussetzung „nichtpolitisch“ unter den Vorbehalt von § 8 IStGH-Statut fällt oder ob die gesamte Verurteilung des Klägers durch das OLG Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in zwei terroristischen Vereinigungen, Totschlags und Verstoßes gegen das Kriegswaffengesetz ohne weitere Prüfung aufgrund der ohne Frage bestehenden Schwere der Straftaten einzubeziehen wäre. Denn jedenfalls gelten die zuvor gemachten Ausführungen für § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AsylG entsprechend. IV. Sofern einer der in § 30 Abs. 4 AsylG normierten Ausschlussgründe vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger in Syrien politische oder sonst flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht oder eine Gefahrenlage gemäß § 4 AsylG besteht. Dem ist dann gem. § 31 Abs. 3 Alt. 1, Abs. 2 AsylG – wie in Ziffer 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheides – ausschließlich durch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Rechnung zu tragen, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 2 K 21.30396 –, juris Rn. 33. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.