Beschluss
26 L 2293/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0215.26L2293.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Der am 18. Oktober 2021 bei Gericht eingegangene Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle „Fachbereichsleiter*in (Kennziffer 00 00-0000)“ beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Besetzung der Stelle unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nicht Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, juris, Rn. 25. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin keinen Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht, der kausal für das Ergebnis der Auswahlentscheidung ist. Eine Auswahl der Antragstellerin erscheint im Rahmen einer erneuten Entscheidung nicht möglich. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Auswahl unter den Bewerbern für die streitgegenständliche Stelle unter Zuhilfenahme eines strukturierten Auswahlgesprächs zu treffen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen, jedenfalls soweit es sich um Beamte handelt, in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Hierbei ist der Dienstherr verpflichtet, Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Qualifikationsvergleich der Bewerber ermöglichen. Sind die Konkurrenten – wie im vorliegenden Fall – nach unterschiedlichen Beurteilungssystemen dienstlich beurteilt, umfasst dies das Bemühen, die Aussagen der Beurteilungen kompatibel zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 6 B 1463/16 –, juris. Der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn ein inhomogenes Bewerberfeld vorliegt, d. h. nicht nur Beamte, sondern auch Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören. Verfügen ein oder mehrere Bewerber nicht über dienstliche Beurteilungen, so sind für diese aussagekräftige Leistungseinschätzungen, wie insbesondere qualifizierte Arbeitszeugnisse heranzuziehen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris, m.w.N. Der Dienstherr hat bei einem Bewerberfeld, in dem die Kandidaten teils über dienstliche Beurteilungen, teils über Arbeitszeugnisse verfügen, sehr ernsthaft zu prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 – 1 WB 39.09 –, juris, Rn. 37 ff. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitszeugnisse – anders jeweils als dienstliche Beurteilungen – vom Wohlwollensgrundsatz geprägt sind, einer Richtsatzquotierung (vgl. § 12 Abs. 3 LVO NRW) nicht unterliegen und die Leistungen hierbei auf die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes bezogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N. Besteht aber nach alledem keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 2. April 2020 – 6 B 101/20 –, juris, Rn. 15 m.w.N. So liegt der Fall hier. Ausweislich des in dem Stellenbesetzungsvorgang enthaltenen Vermerks der Antragsgegnerin vom 13. September 2021 über die Auswertung der vorliegenden Bewerbungen (Beiakte Heft 1 Bl. 16 ff.) hat diese den ernsthaften Versuch eines Abgleichs der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen und der Arbeitszeugnisse des dritten Bewerbers unternommen. Ihre Feststellung, dass die Art der Beurteilung (Arbeitszeugnis und dienstliche Beurteilung) unterschiedlich ist und sich selbst die dienstlichen Beurteilungen in den Beurteilungsmerkmalen unterscheiden, ist nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Arbeitszeugnisse für den bisher in der Privatwirtschaft in leitender Funktion tätigen (dritten) Bewerber, der seit Juli 2013 in vier unterschiedlichen Funktionen bei vier verschiedenen Instituten bzw. medizinischen Einrichtungen mit Beschäftigungszeiten zwischen 2 ½ Jahren und 13 Monaten tätig war, bereits wegen der Abweichung von den Beurteilungszeiträumen der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen – September 2016 bis November 2018 bzw. Februar 2016 bis März 2019 – nicht vergleichen lassen. Arbeitszeugnisse von Arbeitgebern der Privatwirtschaft können, anders als etwa qualifizierte Arbeitszeugnisse für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, denen möglicherweise mit dem Beurteilungswesen für Beamte noch kompatible Beurteilungssysteme zugrunde liegen, nicht mit dem Beurteilungssystem (dienstlicher Beurteilungen) vergleichbar gemacht werden. Vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris, Rn.16. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 16. September 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2015 bis zum 1. November 2018 aus den von ihr vorgetragenen Gründen rechtswidrig ist. Selbst wenn die rechtliche Überprüfung der hier zugrunde gelegten Beurteilung ergäbe, dass die Antragstellerin Anspruch auf die Erstellung einer neuen Beurteilung hätte, müsste auch diese nach dem Beurteilungssystem für Beamte und den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin erfolgen. Jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit den Arbeitszeugnissen des dritten Bewerbers würde sich dadurch aus den genannten Gründen weiterhin nicht herstellen lassen. Die Antragsgegnerin wäre auch dann berechtigt gewesen, das Auswahlverfahren in Form von Auswahlgesprächen weiterzuführen. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in Bezug auf ihren Bewerbungsverfahrensanspruch könnte sich aus einer gegebenenfalls rechtswidrigen Beurteilung im Übrigen auch deshalb nicht ergeben, weil die Antragstellerin als Bewerberin zum Auswahlgespräch eingeladen war und am weiteren Auswahlverfahren teilnahm – ohne dass es auf die inhaltlichen Feststellungen in der angeblich rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung vom 16. September 2021 ankam – und mithin keine rechtlichen Nachteil erlitten hat. Das Vorbringen der Antragstellerin, es habe eine weitere (Entwurfs-)Beurteilung gegeben, im Rahmen derer sie „aus der Erinnerung in vielen Teilbereichen mit ,sehr gut´ bewertet worden“ sei, aufgrund der „bekannten Krankheitsgeschichte des Erstbeurteilers“ sei diese indes in 2019 nicht zeitnah unterschrieben worden, ist für die Beurteilung des vorliegenden Auswahlverfahrens schon deshalb nicht relevant, weil Entwürfe von Beurteilungen keine verbindlichen Angaben enthalten, die im Rahmen eines Leistungsvergleichs zu berücksichtigen wären. Aber selbst wenn für die Antragstellerin eine dienstliche Beurteilung mit einem besseren Gesamturteil – oder sogar mit der Bestnote – vorgelegen hätte, wäre die Ausgangsposition der Antragstellerin nicht vorteilhafter gewesen. Insbesondere hätte sich daraus nicht ein für die Entscheidung über die Teilnahme am Auswahlgespräch maßgeblicher Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen mit der Folge ergeben können, dass dieser etwa nicht als konkurrierender Bewerber zum Auswahlgespräch einzuladen gewesen wäre. Ein (Vorab-) Leistungsvergleich zwischen denjenigen Bewerbern, für die vergleichbare oder gegebenenfalls vergleichbar zu machende dienstliche Beurteilungen vorliegen, ohne die weiteren Bewerber in diesen Vergleich einzubeziehen, ist nicht zulässig. Denn in der hier vorliegenden Konstellation eines inhomogenen Bewerberfeldes, für das keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen – seien es dienstliche Beurteilungen oder Arbeitszeugnisse – vorliegen, muss der Dienstherr auch nicht die Entscheidung zwischen denjenigen Bewerbern, für die dienstliche Beurteilungen vorliegen, auf deren Grundlage treffen. Denn zu treffen ist eine einheitliche Auswahlentscheidung, die regelmäßig in konsistenter Weise nur ergehen kann, wenn sie nicht in eine Vielzahl von bilateralen Einzelentscheidungen zerlegt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris, Rn. 19. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob für einen direkten Vergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen auf die dienstlichen Beurteilungen abzustellen wäre, falls die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubeurteilung hätte und eine bessere Beurteilung erhalten würde als der Beigeladene. In einem vergleichbaren Fall ebenfalls offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 6 B 229/18 –, juris, Rn. 19. Denn unabhängig von dem direkten Vergleich der Antragstellerin mit dem Beigeladenen müsste die Antragsgegnerin jedenfalls den weiteren, externen Bewerber der Antragstellerin vorziehen. Mangels vergleichbarer Beurteilungen bliebe im Vergleich der Antragstellerin zu dem weiteren Bewerber das Ergebnis der Auswahlgespräche maßgeblich, aus denen der weitere Bewerber als Zweitplatzierter mit einem besseren Ergebnis als die Antragstellerin hervorging (Beiakte Heft 1 Bl. 32). Die Gestaltung und Durchführung der am 28. September 2021 durchgeführten Auswahlgespräche mit der Antragstellerin, dem Beigeladenen und dem dritten Bewerber begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Dienstherrn ist bezogen auf die Art und Weise, in der die Qualifikationsfeststellung und die Auswahlentscheidung getroffen werden, ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen eingeräumt, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einfließen dürfen. Hinsichtlich der Fragen, inwieweit er anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm einen Spielraum zu. Erforderlich ist allerdings, dass das entsprechende Auswahlinstrument aussagekräftige und valide, am Anforderungsprofil orientierte Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht und die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet; aus Rechtsschutzgründen muss dies nachprüfbar sein. Dazu muss das betreffende Verfahren hinreichend formalisiert bzw. strukturiert sein, aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Gestaltung allen Kandidaten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Befähigung und Eignung bieten, hinreichende Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen und jedenfalls in Grundzügen dokumentiert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 6 B 101/20 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. Das weite, aus dem Organisationsrecht abgeleitete Ermessen des Dienstherrn, auf welche Art und Weise er die Auswahlentscheidung trifft, gilt auch für die Bestimmung der Mitglieder einer Auswahlkommission. Es ist nur durch den Willkürgrundsatz begrenzt, d. h. organisatorische Entscheidungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Gestaltungsfreiheit bei der Besetzung der Auswahlkommission und der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses endet erst dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt. So darf der Dienstherr sich das Ergebnis extern erfolgter Eignungsbeurteilungen – wie etwa durch eine Personalberatungsfirma – in kritischer Auseinandersetzung zu eigen machen und diese anschließend als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 6 B 101/20 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N. Diesen Maßstäben wird die aufgrund der Auswahlgespräche vom 28. September 2021 herbeigeführte Auswahlentscheidung gerecht. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin habe nicht selbst ihre Aufgabe als Dienstherrin wahrgenommen, darüber zu entscheiden, welche Bewerber bzw. Bewerberinnen am Auswahlgespräch teilnehmen, sondern das von der Antragsgegnerin beauftragte Personalberatungsunternehmen habe diese Entscheidung getroffen, lässt sich daraus eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs schon deshalb nicht herleiten, weil sie selbst für die Teilnahme am Auswahlgespräch ausgewählt wurde und damit keinen Rechtsnachteil hatte. Im Übrigen wird das Vorbringen der Antragstellerin durch den Inhalt des im Stellenbesetzungsvorgang enthaltenen Vermerks des Fachbereichs Personal der Antragsgegnerin über die Auswertung der eingegangenen Bewerbungen (Beiakte Heft 1 Bl. 16-19) widerlegt. Danach war das beauftragte Personalberatungsunternehmen an dieser Auswertung nicht beteiligt, sondern die Antragsgegnerin selbst hat nach Auswertung der vorliegenden Beurteilungen und Arbeitszeugnisse entschieden, welche Bewerber bzw. Bewerberinnen zum Auswahlgespräch einzuladen waren. Dass die Einladung zum Auswahlgespräch den von der Antragsgegnerin selbst ausgewählten Bewerbern anschließend per E-Mail vom 23. September 2021 (Beiakte Heft 3 Bl. 11 f., Beiakte 5 Bl. 12 f.) durch das beauftragte Personalberatungsunternehmen übersandt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Zusammensetzung der Auswahlkommission, bestehend aus dem Oberbürgermeister, der zuständigen Beigeordneten und dem Leiter des Fachbereichs Personal als stimmberechtigte Mitglieder, begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die (beratende) Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten, des Personalratsvorsitzenden, der zugleich auch Schwerbehindertenvertreter ist, und der externen Beraterin des Personalberatungsunternehmens an den Auswahlgesprächen. Hinweise darauf, dass die Ausformung und Gestaltung des „Interview-Leitfadens für die Auswahlgespräche“ den genannten Maßstäben nicht genügen könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin, noch sind diese sonst ersichtlich. Es liegen ausführliche Protokolle der Anmerkungen der Mitglieder der Auswahlkommission und der Auswahlentscheidung selbst vor (Beiakte Heft 9). Dabei ist es insbesondere unschädlich, dass die Personalberatungsfirma ausweislich des Stellenbesetzungsvorgangs (Beiakte Heft 1 Bl. 29, 30) eine „Zulieferung zum Protokoll der Bewerbungsgespräche für die Positionsleitung für den Fachbereich X. (m/w/d) der Stadt N. Dienstag, 00.0.2021“ erbracht hat, denn diese Protokollzulieferung beinhaltet die Zusammenfassung der durch die stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission mithilfe der Auswahlgespräche festgestellten Eignung, Befähigung, Leistung und Qualifikation der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die streitgegenständliche ausgeschriebene Stelle. Eine eigene Bewertung oder Entscheidung des Personalberatungsunternehmens war damit nicht verbunden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Entscheidungen selbst getroffen. Das ergibt sich aus dem Vermerk über das Auswahlgespräch vom 29. September 2021, in dem die Antragsgegnerin das Ergebnis der Auswahlgespräche feststellte (Beiakte Heft 1 Bl. 32). Ausweislich des Auswahlvermerks hat die Auswahlkommission einstimmig entschieden, dass der Beigeladene am besten für die ausgeschriebene Stelle geeignet erscheine. Als Rangfolge wurde festgelegt, dass der Beigeladene an erster Stelle und der weitere, dritte Bewerber an zweiter Stelle stehe. Die Antragstellerin „wurde für die ausgeschriebene Stelle als ungeeignet festgestellt“. Auch in formeller Hinsicht ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 – 1 B 185/13 –, juris, Rn. 7 ff., m.w.N., ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang (Stellenbesetzungsvorgang, Beiakte Heft 1, Bl. 32) dokumentierten Aktenvermerks des Leiters des Fachbereiches Personal der Antragsgegnerin „über das Auswahlgespräch 00 00 0000 0000/0000 (Fachbereichsleitung X. – B 2 LBesG NRW alternativ AT-Vertrag)“ vom 00.0.2021 ausreichend nachgekommen. Der Personalrat wurde ausweislich des Stellenbesetzungsvorgangs ebenso ordnungsgemäß beteiligt (Beiakte Heft 1 Bl. 35) wie die Gleichstellungsbeauftragte (Beiakte Heft 1 Bl. 36) und die Schwerbehindertenvertretung (Beiakte Heft 1 Bl. 37). Die Antragsgegnerin übermittelte der Antragstellerin auch eine hinreichend aussagekräftige Konkurrentenmitteilung (Beiakte Heft 3 Bl. 13). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. In einem – hier vorliegenden – auf die vorläufige Nichtbeförderung im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren hält es das Gericht im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck für angemessen, den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebenden Wert um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel der Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und unter Außerbetrachtbleiben von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, zu reduzieren. Maßgeblich für die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist dabei im vorliegenden Fall das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.