Beschluss
8 L 679/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen.
• Der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs.1 StAG bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann unionsrechtlich (Art.20 AEUV) problematisch und damit vorläufig nicht vollziehbar sein, sofern keine wirksame Einzelfallprüfung gewährleistet ist.
• Bei möglichen Verstößen gegen Unionsrecht überwiegt das private Interesse an Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen unionsrechtlicher Zweifel am automatischen Staatsangehörigkeitsverlust • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen. • Der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs.1 StAG bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kann unionsrechtlich (Art.20 AEUV) problematisch und damit vorläufig nicht vollziehbar sein, sofern keine wirksame Einzelfallprüfung gewährleistet ist. • Bei möglichen Verstößen gegen Unionsrecht überwiegt das private Interesse an Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Die Antragsteller wurden 1999 eingebürgert und zugleich aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Sie behaupten, am 24.11.2000 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben zu haben und legten hierzu Dokumente des türkischen Konsulats vor. Die Behörde monierte Unstimmigkeiten in den vorgelegten Auszügen und stellte durch Ordnungsverfügungen vom 24.02.2021 gemäß § 30 i.V.m. § 25 StAG das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest. Die Antragsteller erhoben Klage und beantragten im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde hält den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für rechtmäßig, da keine vor Erwerb erteilte Beibehaltungsgenehmigung vorgelegen habe. • Rechtsgrundlagen sind § 30 Abs.1 StAG (Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens der Staatsangehörigkeit) und § 25 Abs.1, Abs.2 StAG (automatischer Verlust bei Erwerb ausländischer Staatsangehörigkeit und Erhalt einer Beibehaltungsgenehmigung). • Nach § 80 Abs.5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich, wenn durch Interessenabwägung das private Suspensivinteresse überwiegt; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Klage. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen, weil § 25 Abs.1 StAG in Fällen, die zugleich zum Verlust des Unionsbürgersstatus führen, möglicherweise gegen Art.20 AEUV verstößt und damit unionsrechtswidrig wäre. • Der EuGH hat klargestellt, dass nationale Vorschriften bei Auswirkungen auf den Unionsbürgerschaftsstatus unionsrechtskonform ausgelegt und eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung ermöglichen müssen; nationale Regeln, die einen automatischen und ausnahmslos wirkenden Verlust vorsehen, genügen diesen Anforderungen möglicherweise nicht. • § 25 Abs.2 StAG eröffnet eine Möglichkeit der Einzelfallprüfung nur, wenn die Beibehaltungsgenehmigung vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt wurde; eine nachträgliche Prüfung oder rückwirkende Wiederherstellung ist gesetzlich nicht geregelt. • Analogien und Vorabentscheidungsersuchen in anderen Mitgliedstaaten zeigen, dass vergleichbare nationale Regelungen unionsrechtlich umstritten sind und deshalb eine vorläufige Vollziehung nicht geboten ist. • Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2100/21 gegen die Ordnungsverfügungen vom 24.02.2021 wird wiederhergestellt. Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen bestehen, weil § 25 Abs.1 StAG in seiner automatischen Wirkung mit Blick auf Art.20 AEUV und die vom EuGH entwickelten Anforderungen an eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung möglicherweise nicht vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der vorläufigen Vollziehung einer möglicherweise unionsrechtswidrigen Regelung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.