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Urteil

7 K 4050/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0308.7K4050.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2021 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 00. Februar 2022 verpflichtet, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu verlängern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2021 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 00. Februar 2022 verpflichtet, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist am 00. K. 1976 geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er ist seit dem 00. G. 2003 verheiratet mit B. E. , mit der er drei gemeinsame Kinder hat. Seine Ehefrau und Kinder halten sich derzeit ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf. Der Kläger reiste am 00. Oktober 2013 nach Deutschland und stellte am 00. November 2013 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 00. Dezember 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Gegen die Entscheidung stellte der Kläger einen Eilantrag und erhob Klage. Der Eilantrag wurde abgelehnt. Der Kläger nahm die Klage zurück und verließ am 00. April 2014 freiwillig die Bundesrepublik. Zum 00. K. 2018 wurde der Kläger als wohnhaft in X. gemeldet. Er stellte mit Schreiben vom 00. Januar 2019 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Er gab an, er wohne in X. zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der italienischen Staatsangehörigen S. Q. , und seinem aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kind, F. Q. , deutscher Staatsangehöriger und geboren am 00. P. 2018. Auf Nachfrage erklärte er ergänzend, bei der Einreise über finanzielle Mittel in Höhe von 700 Euro, jedoch über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt zu haben. S. Q. ist Mutter von vier weiteren Kindern: T. Q. , geboren am 00. B1. 2011, B2. D. Q. , geboren am 00. N. 2013, C. -E1. Q. , geboren am 00. B1. 2014, und Z. T1. Q. , geboren am 00. N. 2016. Vater von T. und B2. ist T2. B3. , Vater von C. -E1. ist M. B4. und Vater von Z. ist T3. C1. . Letzterer ist zugleich der Schwager (da Bruder der Ehefrau) des Klägers. Die Ehefrau des Klägers hat einen weiteren Bruder, der mit T4. B3. C2. – Schwester von T2. B5. – verheiratet ist. Mit Schreiben vom 00. G. 2019 legte der Kläger die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung vom 00. K1. 2018 vor. Auf einem Beratungs- und Fragebogen gab der Kläger an, sein Heimatland wegen seiner Familie verlassen zu haben. Er beabsichtige, sich wegen seiner Familie (Freundin und Kind) dauerhaft in Deutschland aufzuhalten. Der Kläger erhielt am 00. K. 2019 einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, gültig bis zum 00. G. 2020 und verlängert bis zum 00. G. 2021. Am 00. G. 2020 reichte der Kläger ein handschriftliches Schreiben seiner Lebensgefährtin S. Q. ein, wonach er das gemeinsame Kind sehr regelmäßig sehe und oft besuche. Er sei auch ansonsten stets für das Kind da, wenn beispielsweise Arztbesuche anstünden. Er helfe, wo er könne und gehe liebevoll mit dem Kind um. Mit Schreiben vom 00. B1. 2020 legte der Kläger unter anderem einen Arbeitsvertrag vor, wonach er seit dem 00. N. 2020 und befristet bis zum 00. November 2020 als Raumpfleger bei der K2. E2. GmbH & Co. KG tätig sei. Am 00. P. 2020 bestätigte das Jugendamt, dass für das Kind F. Q. seit dem 00. November 2019 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 165 Euro gezahlt würden. Am 00. Dezember 2020 wurden der Kläger und S. Q. zur Vaterschaft des Klägers befragt. Am 00. G. 2021 erhielt der Kläger eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, gültig bis zum 00. B1. 2021. Ausweislich einer Meldebestätigung vom 00. Januar 2021 zog der Kläger am 00. Januar 2021 in eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau und seinen drei älteren Kindern. Mit Schreiben vom 00. April 2021 wurde der Kläger zur beabsichtigen Ablehnung seines Verlängerungsantrags angehört, da er derzeit nicht die Personensorge für seinen Sohn ausübe. Dies stützte die Beklagte maßgeblich darauf, dass auf den Profil- und Titelbildern der vom Kläger genutzten sozialen Medien lediglich seine drei älteren Kinder zu sehen seien, nicht aber F. Q. . Es sei ferner beabsichtigt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abzulehnen. Ausweislich der am 00. April 2021 eingereichten Verlängerungsabrede, datiert am 00. N. 2021, wurde der Arbeitsvertrag mit der K2. E2. GmbH & Co. KG bis zum 00. November 2021 verlängert. Die Nachfrage seitens der Ausländerbehörde, warum die Verlängerungsabrede am 00. N. 2021 unterzeichnet, aber bereits am 00. April 2021 der Beklagten übersandt worden sei, blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 00. N. 2021 führte der Kläger aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft mit seinem deutschen Sohn verneint werde, da dieser nicht auf seinen sozialen Accounts zu sehen sei. Ein solches Medium diene nicht dazu, nachzuweisen, dass entsprechender Kontakt bestehe oder nicht bestehe. Die familiäre Situation zu seinem Kind habe sich seit der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zum Negativen entwickelt. Aus der Befragung im Dezember 2020 ergäben sich ebenfalls keine Differenzen hinsichtlich der Ausübung der Personensorge. Laut Aktenvermerk vom 00. N. 2021 legte der Kläger eine Prüfung zum Sprachniveau A 2 ab. Mit Ordnungsverfügung vom 00. N. 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab (Ziffer 1). Ferner lehnte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Ziffer 2), aus Art. 20 AEUV (Ziffer 3), gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Ziffer 4) und nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 5) ab. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung, zu verlassen und drohte ansonsten die Abschiebung nach Serbien an (Ziffer 6). Ferner ordnete sie für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen sofortige Vollziehung an (Ziffer 7). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 8). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei abzulehnen, da davon auszugehen sei, dass die Anerkennung der Vaterschaft zur Täuschung und Verfestigung des Aufenthalts durchgeführt worden sei. Ferner übe der Kläger nicht die Personensorge aus. Das Kind sei am 00. P. 2018 geboren, die Vaterschaft indes bereits am 00. K1. 2018 anerkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Anerkennung der Vaterschaft von einer Notarin in M1. und nicht vor dem Standesamt X. erfolgt sei. Des Weiteren sei der Kläger entgegen der Angabe in der Anerkennungsurkunde vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Ferner sei bei der Anerkennung der Vaterschaft eine Dolmetscherin eingesetzt worden, bei der es sich um eine Angehörige des Klägers im weiteren Sinne gehandelt habe. Auf die Vereidigung der Dolmetscherin sei verzichtet worden, was den Eindruck einer Täuschung verstärke. Als weiteres Indiz komme hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst ein halbes Jahr nach Einreise des Klägers und nach Geburt des Kindes die Vertretung angezeigt und die Einreise gemeldet habe. Des Weiteren seien die Angaben zum Kennenlernen des Klägers mit S. Q. anzuzweifeln, da die Familien der beiden seit Jahren verwandt und befreundet seien, und uneinheitliche Angaben zum weiteren Verlauf der Beziehung gemacht worden seien. Auch im Übrigen bestünden Widersprüche bei den Angaben in der Befragung des Klägers und von S. Q. zur Personensorge. Ferner habe der Vater von weiteren Kindern von S. Q. , T2. B3. , auf Facebook unter dem Account „C. F. “ ein Bild mit fünf Kindern eingestellt, die er als seine Kinder bezeichnet habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um die fünf Kinder der S. Q. und damit auch um F. Q. handele. Eines dieser fünf Kinder sei zudem von einem Bruder der Ehefrau des Klägers anerkannt worden. T2. B3. sei des Weiteren der Bruder der bei der Vaterschaftsanerkennung eingesetzten Dolmetscherin. T2. B3. habe noch eine weitere Schwester, die mit einem weiteren Bruder der Ehefrau des Klägers verheiratet sei. Ferner ließen auch die Profile des Klägers in den sozialen Medien keine Schlüsse darauf zu, dass er sich um F. Q. kümmere, da F. dort – im Vergleich zu seinen restlichen Kindern – nicht gezeigt oder erwähnt werde. Ein intensiver Kontakt zwischen dem Kläger und F. sei nicht nachgewiesen und es sei nicht erkennbar, dass zwischen den beiden eine persönliche Verbundenheit bestehe. Zudem liege der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG vor, da vorliegend von einer Zweckvaterschaftsanerkennung auszugehen sei. Es sei aufgrund der in den sozialen Medien eingestellten Bilder und dort getätigten Aussagen anzunehmen, dass T2. B3. der leibliche Vater des F. Q. und nach wie vor mit der Kindesmutter liiert sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich ferner nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, da weder eine familiäre Gemeinschaft gelebt werde noch der Kläger nicht sorgeberechtigt sei. Ein Aufenthaltsrecht könne auch nicht aus Art. 20 AEUV abgeleitet werden, da der Sohn nicht rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv von dem Kläger abhängig sei. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Im Fall des Klägers sei nicht von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen. Insbesondere stehe einer Aufenthaltsbeendigung weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegen. Die Personensorge bezüglich F. Q. werde nicht ausgeübt, so dass ein Verbleib des Klägers in Deutschland nicht notwendig sei. Der Kläger arbeite nur in geringem Umfang und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Der Ehefrau und den weiteren Kindern des Klägers seien ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden, sodass der Kläger mit diesen nach Serbien zurückkehren könne. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei zu verneinen. Insbesondere bestehe keine rechtliche Unmöglichkeit nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Es sei aufgrund des kurzen Aufenthalts nicht von einer Entwurzelung des Klägers aus seinem Heimatland auszugehen. Er habe sich in Deutschland nicht derart integriert, dass ihm ein Verlassen nicht mehr zugemutet werden könne. Mit Verfügung vom 00. G. 2022 hob die Beklagte die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 7 und 8 der Ordnungsverfügung auf. Zugleich erließ sie für den Fall der Abschiebung des Klägers erneut ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses auf ein Jahr und sechs Monate. Gegen den Bescheid vom 00. N. 2021 hat der Kläger am 00. K. 2021 Klage erhoben sowie einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 00. G. 2022 hat er ferner die Änderungsverfügung vom 00. G. 2022 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, es bestehe nach wie vor eine Lebens- und Beistandsgemeinschaft zu seinem deutschen Kind. Widersprüche zwischen dem Vortrag des Klägers und der Kindesmutter bestünden nicht. Er legte eine Erklärung der Kindesmutter vom 00. K. 2021 vor, wonach er das gemeinsame Kind F. fast jede Woche sehe. Er gehe mit dem Kind spazieren oder spiele in der Wohnung mit ihm. Er bleibe etwa drei bis vier Stunden. Er zahle keinen Unterhalt, da er über kein ausreichendes Einkommen verfüge. Er sei auch bei Arztbesuchen regelmäßig dabei und bringe dem Kind gelegentlich Geschenke, insbesondere zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern. F. habe noch nicht bei ihm übernachtet, da dies vor dem Hintergrund des Alters des Kindes und der Wohnverhältnisse des Klägers nicht angezeigt sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00. N. 2021 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 00. G. 2022 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht aufgrund der vom Kläger mit Klagebegründung vorgelegten Erklärung der S. Q. vom 00. K1. 2021. Diese Erklärung enthalte keine neuen Informationen und weiche von den bisher getätigten Angaben ab. Nach dem Erörterungstermin ergänzt die Beklagte schriftlich, die Aussagen des Klägers und der Kindesmutter zur Ausübung der elterlichen Sorge durch den Kläger gingen überwiegend über reine Floskeln nicht hinaus. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Familien E. / Q. / C1. / B5. um eine Großfamilie handele, bei der sich alle Familienmitglieder häufiger sähen. In den Erläuterungen des Klägers ließen sich immer noch Widersprüche finden, die darauf hindeuteten, dass die Personensorge nicht ausgeübt werde. Auch wenn die rechtliche Vaterschaft durch die Anerkennung unanfechtbar feststehe, wiesen die Indizien darauf hin, dass die Anerkennung zur Aufenthaltsbegründung vorgenommen worden sei und die Personensorge nur behauptet werde. Die Kennenlerngeschichte von Kläger und Kindesmutter werde weiterhin als unrealistisch eingestuft. Es werde angezweifelt, dass sich beide zuvor nie begegnet seien. Die Aussage der Zeugin hinsichtlich ihrer Urlaube beim Kläger in dessen Heimatland sei unglaubhaft, da Nachweise, die die Reise belegen könnten, nicht vorgelegt worden seien. Es sei ferner auffallend, dass der Kläger den Namen des jüngsten Kindes von S. Q. im Erörterungstermin nicht habe nennen können. Auch die Aussage von Kläger und Zeugin hinsichtlich der Bekanntschaft zwischen den Vätern sei nicht nachvollziehbar. Die Erklärungen zum näheren Umgang des Klägers mit seinem Sohn, insbesondere wie die Treffen abliefen und organisiert würden, seien widersprüchlich. Mit Beschluss vom 25. November 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Verfahren 7 K 1845/21 und 7 L 612/21, welche die Ehefrau und weiteren Kinder des Klägers betreffen, sind beigezogen worden. Des Weiteren sind die Verfahren 7 K 8303/21 und 7 L 2619/21 (Kläger bzw. Antragsteller ist T3. C1. ) sowie die Ausländerakte der S. Q. beigezogen worden. Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 00. Januar 2022 den Kläger informatorisch angehört und zur Frage des Umgangs des Klägers mit dem Kind F. Q. Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Q. . Es wird insoweit auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens und den der beigezogenen Ausländerakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend im Erörterungstermin verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die mit Ordnungsverfügung vom 26. N. 2021 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach den gegebenen Umständen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Kläger ist Vater des Kindes F. Q. . Als Vater bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch den Ehemann der Mutter oder den Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG). Die wirksame Vaterschaftsanerkennung setzt dabei nicht voraus, dass der Anerkennende der biologische Vater des Kindes ist. Es genügt die (öffentlich beurkundete) Erklärung (§ 1597 Abs. 1 BGB), die lediglich der Zustimmung der Mutter bedarf (§ 1595 BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor. Von der Vaterschaft hat die Beklagte auszugehen, auch wenn sie davon überzeugt ist, dass sie von dem Kläger und jedenfalls der Mutter des Kindes in kollusivem Zusammenwirken allein zur Begründung eines Aufenthaltsrechts für den Kläger (und möglicherweise – mittelbar – für seine Ehefrau und für seine weiteren Kinder) erwirkt worden ist. Bis zur Rechtskraft eines auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, mit dem festgestellt wird, dass die Vaterschaft nicht besteht, liegt die Vaterschaft unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft des anerkennenden Vaters im Rechtssinne vor. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. P. 2006 – 2 BvR 696/04 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 – 11 S 1886/14 –, juris, Rn. 8. Die Beklagte kann auch nicht erwarten, dass sich die Vaterschaft in Zukunft beseitigen lassen wird. Zum einen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder die Mutter des Kindes die Vaterschaft anfechten werden (§§ 1598a, 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB). Zum anderen hat die Beklagte selbst keine Handhabe gegen die Vaterschaftsanerkennung. Eine Beseitigung der Vaterschaftsanerkennung durch die behördliche Vaterschaftsanfechtung, wie sie § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorsah, wurde durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, BVerfGE 135, 48-90, für verfassungswidrig erklärt, weil sie in der konkreten Ausgestaltung gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstieß. Auch aus dem am 29. Januar 2017 in Kraft getretenen § 1597a BGB ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Die Regelung, die ein Verbot missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen enthält, sieht vor, dass die beurkundende Behörde in Verdachtsfällen die Beurkundung aussetzt und die Ausländerbehörde informiert, die wiederum nach § 85a AufenthG entscheidet, ob ein solcher Fall vorliegt. Abgeschlossene Fälle wie den der Anerkennung der Vaterschaft des Kindes F. Q. durch den Kläger erfasst die Neuregelung gerade nicht. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 18. September 2018 – 1 B 296/17 –, juris, Rn. 34. Der Sohn des Klägers ist deutscher Staatsbürger, geboren am 00. P. 2018 und damit minderjährig. Er ist wohnhaft in X. und hat folglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Dem Kläger steht ferner die im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erforderliche Personensorge zu, da er am 00. K1. 2018 zusammen mit der Mutter des Kindes eine gemeinsame und rechtswirksame Sorgeerklärung im Sinne des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hat (vgl. Verwaltungsvorgang, Blatt 83 ff.). Greifbare Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Für die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit den sich daraus ergebenden (unterhalts-) rechtlichen Pflichten nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 – 1 B 18/10 –, juris, Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 – 11 S 1886/14 –, juris, Rn. 29 ff. Erforderlich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, dass der Sorgeberechtigte auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen muss. Lebt das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem sorgeberechtigten Elternteil, muss sich die Vater-Kind-Beziehung als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellen. Dabei kann die Personensorge nur ausgeübt werden, wenn der Ausländer charakterlich und von seiner Sozialisation her überhaupt dazu in der Lage ist. Zum andern muss stets berücksichtigt werden, dass es sich auch bei § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG um eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 6 GG handelt. Geschützt wird damit nicht nur das Recht der Eltern auf Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auch und insbesondere, das Interesse des Kindes. Eine Ausübung der Personensorge, die nicht dem Wohle des Kindes dient, kann daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht begründen. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2014 – 7 K 3657/14 –, juris, Rn. 39. Die äußeren Umstände der Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung, auf welche die Beklagte hinweist, vermögen für sich noch keine Zweifel an der gelebten Vater-Kind-Beziehung zu begründen. Die Vaterschaftsanerkennung des Klägers vor der Geburt des Kindes ist gemäß § 1594 Abs. 4 BGB zulässig. Die Intention des Gesetzgebers besteht darin, eine möglichst frühzeitige Vaterschaftszuordnung zu ermöglichen, vgl. Balzer , in: beck-online, Großkommentar, Stand: 1. November 2021, § 1594 BGB, Rn. 80. Eine rasche, einfache und möglichst frühzeitige Klärung und Feststellung der Vaterschaft liegt auch im Interesse der werdenden Mutter und führt ferner beispielsweise zur Möglichkeit der pränatalen Sorgeerklärung nach § 1626b Abs. 2 BGB. Der Kläger hat mithin lediglich von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Tatsache, dass die Anerkennung bei einer Notarin in M1. erfolgte, nicht jedoch am Wohnort des Klägers, zum Beispiel beim Standesamt in X. . Die Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden, § 1597 Abs. 1 BGB. Die öffentliche Beurkundung kann damit durch einen Notar, den Standesbeamten, den Rechtspfleger, das Gericht des Vaterschaftsverfahrens oder auch durch das Jugendamt erfolgen, vgl. Obermann , in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Auflage 2020, § 1594, Rn. 3. Dass die Notarin auch in dem Vaterschaftsanerkennungsverfahren betreffend eines weiteren Kindes der Zeugin tätig geworden ist, vermag ebenso wenig die Annahme einer fehlenden Vater-Sohn-Beziehung (hierauf und nicht – wie die Beklagte insoweit vorträgt – auf eine möglicherweise missbräuchliche Anerkennung kommt es vorliegend an) zu rechtfertigen. Auch dass bei der Anerkennung der Vaterschaft und der Sorgerechtserklärung Frau N1. B3. , Schwester von Herrn T2. B3. und Vater weiterer Kinder von S. Q. , als Dolmetscherin eingesetzt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob die Dolmetscherin und der Kläger sowie die Kindesmutter sich vor dem Termin bei der Notarin kannten (wovon jedenfalls in Bezug auf die Zeugin auszugehen ist), ist für die Frage der Ausübung der Vaterrolle des Klägers nicht von Relevanz. Was Motivation für das Tätigwerden von Frau N1. B3. als Dolmetscherin gewesen sein mag, ist reine Spekulation der Beklagten. Im Übrigen ist auch die Angabe in der Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung, dass die Dolmetscherin mit dem Kläger weder verwandt noch verschwägert ist, richtig. Die fehlende Vereidigung der Dolmetscherin stand im Ermessen der Notarin und der am Verfahren Beteiligten. Ferner bewertet das Gericht in diesem Zusammenhang es als irrelevant, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst ein halbes Jahr nach Einreise des Klägers und nach Geburt des Kindes die Vertretung angezeigt und die Einreise gemeldet hat, wenngleich dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits bei Einreise einen legalen Aufenthalt bei seinem Sohn anstrebte, wenig nachvollziehbar ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die familiären Verflechtungen der Familien E. , Q. , C1. und B3. objektiv betrachtet Zweifel daran begründen, dass der Kläger die Personensorge für den von ihm als Sohn anerkannten F. Q. ausübt, und sich die Beklagte deshalb zu weiteren Nachforschungen veranlasst sah. Allerdings hat das Gericht unter Berücksichtigung der Angaben und des Verhaltens des Klägers und der Zeugin S. Q. im Erörterungstermin sowie aufgrund des Verhaltens des Kindes F. Q. , welches ebenfalls zum Erörterungstermin erschien, die Überzeugung gewonnen, dass zwischen dem Kläger und dem Kind eine vom Schutz des Art. 6 GG erfasste familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Der Umgang zwischen Vater und Sohn wirkte vertraut. Bereits vor dem Gerichtssaal saß F. Q. auf dem Schoß des Klägers, beide unterhielten sich. Als die Zeugin zu Beginn des Erörterungstermins den Sitzungssaal verließ, blieb das Kind ohne zu zögern für längere Zeit bei seinem Vater, ehe es seiner Mutter nach draußen folgte. Es saß während dieser Zeit durchgehend auf dem Schoß des Klägers, ohne hierbei ängstlich zu wirken. Auch während der späteren Befragung der Zeugin suchte das Kind, wenngleich es sich überwiegend bei seiner Mutter aufhielt, öfters den Kontakt zum Kläger. Das Verhalten von F. wirkte – was bei einem dreijährigen Kind ohnehin nicht zu erwarten wäre – weder einstudiert noch von den Eltern gefordert, sondern vielmehr natürlich und von einem regelmäßigen Umgang mit dem Kläger gezeichnet. Der vertraute Austausch und die persönliche Verbundenheit zwischen Vater und Sohn wird bestätigt durch die glaubhaften Aussagen des Klägers und der Zeugin im Erörterungstermin. So erklärte der Kläger zu Beginn, er habe seinen Sohn zuletzt am Vortag getroffen. Sie hätten zusammen gespielt und seien einkaufen gewesen. Des Weiteren gab er an, F. jede Woche an den Wochenenden zu sehen. Sein Sohn zeige ihm seine Spielsachen, sie gingen zusammen zum Q1.----markt oder zum Spielplatz. Die Treffen dauerten ein bis zwei Stunden. Gelegentlich nehme er ihn auch zu sich nach Hause, wenngleich Übernachtungen bei ihm Zuhause aufgrund des Alters seines Sohnes noch nicht möglich seien. Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen der Zeugin, die berichtete, dass der Kläger seinen Sohn meistens am Wochenende treffe. Wenn es regne, hielten sich beide gelegentlich, wenn auch nur sehr kurz, in ihrer Wohnung auf. Ansonsten fänden die Treffen draußen statt. Gelegentlich fahre sie F. auch zur Wohnung des Klägers. Übernachtet habe F. noch nie beim Kläger, da F. in Bezug auf sie sehr anhänglich sei. Auch hinsichtlich der Organisation der Treffen gaben beide übereinstimmend an, dass die Absprache zwischen Kindesmutter und Kläger telefonisch erfolge. Die Angaben der beiden Elternteile bezüglich der zuletzt gefeierten Feste (Weihnachten und Geburtstage), die der Kläger mit seinem Sohn gemeinsam (nach)feierte, decken sich ebenfalls. Überzeugend wirkt es ferner, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugin angaben, der Kläger übernehme in bestimmten Bereichen keine Aufgaben. So erklärte der Kläger, er habe grundsätzlich keine Zeit Einkäufe für seinen Sohn (zum Beispiel Windeln, Essen oder Pflegeprodukte) zu erledigen, nur gelegentlich kaufe er etwas ein. Ferner bringe er seinen Sohn nicht ins Bett, da er meistens nachmittags Zeit mit ihm verbringe. Er hole sein Kind nicht vom Kindergarten ab, weil er zu dieser Zeit meist arbeiten müsse. Diese Ausführungen bestätigte die Zeugin: Sie hole alle ihre Kinder selbst vom Kindergarten ab. Der Kläger kaufe nur auf Nachfrage ihrerseits ein, zum Beispiel Q2. . Manchmal kaufe er ohne Aufforderung Anziehsachen für F. . Die vorstehenden Ausführungen führen zu der Annahme des Gerichts, dass der Kläger – unter Beachtung des Lebensalters des Sohnes und der Tatsache, dass er mit diesem nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt – nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Die Vater-Kind-Beziehung stellt sich als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft dar. Der Bedeutung dieser Vater-Sohn Beziehung scheint sich auch die Zeugin bewusst zu sein, die auf das Gericht den Eindruck einer fürsorglichen verantwortungsbewussten Mutter machte, für die das Wohl ihrer Kinder an erster Stelle steht. Dies zeigte sich nicht nur in ihrem Umgang mit dem anwesenden Kind F. , sondern auch in ihren Ausführungen auf die gerichtlichen Fragen hin. Diesen ist zu entnehmen, dass sie einen Kontakt zwischen ihren Kindern und den jeweiligen Vätern für wichtig erachtet, die Treffen zwischen diesen plant und bei der Frage, welchen Betreuungsumfang sie den Vätern einräume, das Alter der Kinder im Blick hat. Zentrale Entscheidungen (Auswahl des Kindergartens und von Ärzten) trifft sie, setzt die Väter aber stets in Kenntnis. Der Annahme einer Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn F. steht nicht entgegen, dass zwischen den Äußerungen des Klägers und der Kindesmutter vereinzelt Widersprüche zu erkennen sind. Das Gericht bewertet diese nicht als derart ausschlaggebend, dass es von seiner vorgenommenen Einschätzung abrückt. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Klägers und der Zeugin zu der Frage, ob der Kläger den Namen der Väter der weiteren Kinder kenne. Der Kläger erklärte, er habe S. Q. nicht nach den Vätern der übrigen Kinder gefragt, da er seine damalige Lebensgefährtin nicht habe verletzen wollen. Die Zeugin erklärte auf die Frage, ob der Kläger sich nach den Vätern ihrer weiteren Kinder erkundigt habe, dass sie dieses Thema immer vermieden habe, weil ihr dies zunächst sehr unangenehm gewesen sei. Nach einiger Zeit habe sie dann doch dem Kläger die Namen der übrigen Väter berichtet. Soweit die Beklagte auf Widersprüche in den Ausführungen zum Kennenlernen und der Anfangszeit der Beziehung von Kläger und Zeugin abstellt, sind gravierende unterschiedliche Angaben nicht auszumachen. Vielmehr deckt sich das Gesagte überwiegend. Dass der Kläger – im Gegensatz zu seinen Angaben bei der Befragung am 00. Dezember 2020 und anders als die Zeugin – im Erörterungstermin angab, er habe S. Q. in einer Diskothek in E3. und nicht in E4. getroffen, reicht für das Gericht nicht aus, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers im Übrigen (und insbesondere hinsichtlich seiner Beziehung zu seinem Sohn) anzuzweifeln. Vielmehr wirkt der Grund, warum er S. Q. angesprochen hatte und den beide übereinstimmend berichteten, überzeugend. Sowohl Kläger als auch Zeugin führten aus, dem Kläger sei aufgefallen, dass sie als Italienerin seine Muttersprache habe sprechen können. Warum sie diese Sprache beherrsche, konnte die Zeugin im Erörterungstermin ebenfalls nachvollziehbar darlegen. Dass die Länge des Besuchs der Zeugin im Heimatland des Klägers im Jahr 2017 unterschiedlich angegeben wurde und die Zeugin von diesem Urlaub weder Fotos noch Hotelnachweise vorgelegen konnte, reicht für das Gericht ebenso wenig aus, die Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Sämtliche Ereignisse liegen bereits mehrere Jahre zurück. Soweit die Beklagte ferner anführt, dass sich Kläger und Zeugin schon vor ihrem Zusammentreffen in der Diskothek gekannt haben müssen, da es sich bei den Familien E. , Q. , C1. und B3. um Großfamilien handele, wo es normal sei, dass sich Familienmitglieder häufige sähen, ist dies rein spekulativ und wird nicht weitere durch Tatsachen untermauert. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Schwager des Klägers, T3. C1. , ebenfalls ein gemeinsames Kind mit S. Q. hat. Denn der Kläger erklärte im Erörterungstermin – im Übrigen übereinstimmend mit den Ausführungen von T3. C1. in seiner Befragung durch die Beklagte am 00. K. 2021 (vgl. Verwaltungsakte im Verfahren 7 K 8303/21, Blatt 468) –, dass aufgrund familiärer Streitigkeiten seine Ehefrau und er seit dem Jahr 2015 keinen Kontakt zu ihrem Bruder bzw. zu seinem Schwager gehabt hätten. In Deutschland sei er seinem Schwager zufällig begegnet und habe erfahren, dass dieser ebenfalls ein Kind mit S. Q. habe. Es bestehe allerdings weiterhin kein Kontakt. Auch dass der Kläger den Namen der jüngsten Tochter der Zeugin im Erörterungstermin nicht nennen konnte, wertet das Gericht nicht als derart ausschlaggebend, dass an der Vater-Kind-Beziehung zwischen Kläger und F. zu zweifeln ist. Es ist zwar verwunderlich, dass der Kläger nicht alle Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufzählen konnte, nachdem er in der Vergangenheit über längere Zeit mit diesen zusammengewohnt hatte. Allerdings führten Kläger und Zeugin im Erörterungstermin übereinstimmend aus, dass der Kläger nach seinem Auszug lediglich den Kontakt zu seinem Sohn pflege und die übrigen Kinder sich ihm gegenüber eher distanziert verhielten. Die Tatsache, dass der Kläger von seinem Sohn F. – im Vergleich zu den zahlreichen Aufnahmen seiner restlichen drei Kinder – keine Fotos auf sozialen Medien veröffentlicht, legt allenfalls nahe, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und F. nicht die Abhängigkeit und Intensität erreicht, wie sie zu den restlichen Kindern besteht, mit denen der Kläger derzeit zusammenlebt. Sie sind jedoch kein Beweis dafür, dass der Kläger die Personensorge für F. nicht ausübt. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass ein unter dem Namen „C. -F. “ geführter Account ein Foto aller fünf Kinder von S. Q. zeigt und der Inhaber des Profils auf entsprechende Frage angab, bei diesen Kindern handele es sich um seine eigenen. Jedenfalls nicht vollkommen abwegig erklärte die Zeugin im Erörterungstermin, sie habe dieses G1. -Profil zunächst mit T2. B3. zusammen geführt, es letztendlich aber für eine Zeit lang übernommen und dementsprechend auf Fragen und Kommentare unter Fotos reagiert. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn auch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu Beginn des Jahres 2021 eine tatsächliche von Verantwortung getragene Verbundenheit besteht. Der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Der Senat erachtet es als schon fraglich, ob durch eine Vaterschaftsanerkennung, welche im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB gezielt gerade zu dem Zweck erfolgt, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft), ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG begründet wird (die Anwendbarkeit der Norm dem Grunde nach verneinend VGH München, Beschluss vom 20. P. 2015 – 19 C 15.820 – NJW 2016, 664 Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 23. B1. 2012 – 18 A 537/11 – FamRZ 2013, 1338 <1339 und 1340>; VG E4. , Urteil vom 7. Dezember 2016 – 7 K 9434/16 – juris Rn. 54 ff.; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 – 11 S 1886/14 – InfAuslR 2015, 45; OVG Koblenz, Urteil vom 6. März 2008 – 7 A 11276/07 – FamRZ 2009, 511 <512>; VG Magdeburg, Urteil vom 29. B1. 2018 – 2 A 24/16 – juris Rn. 32). Zwar steht der Wortlaut der Vorschrift mit seiner zweiten Alternative einer Anwendung des Ausschlusstatbestandes auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen – sogenannte Zweckvaterschaften – bei isolierter Betrachtung nicht entgegen […]. In der Begründung des Gesetzentwurfs werden jedoch ausschließlich die Fälle der Zweckehe oder Zweckadoption angesprochen (BT-Drs. 16/5065, S. 170). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, die mit dem Gesetz vom 19. B1. 2007 zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I S. 1970, ber. BGBl. 2008 I S. 992) eingeführt worden ist, in erster Linie Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) umsetzen wollte. In deren Anwendungsbereich (dem Nachzug zu Drittstaatsangehörigen) war er bei der Umsetzung von Versagungsgründen auf die dort genannten Tatbestände Zweckehe bzw. -lebenspartnerschaft und Zweckadoption beschränkt. Soweit die Regelung auf den – von der Richtlinie nicht erfassten –Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen erstreckt worden ist, wurde auch hier zur Begründung lediglich darauf hingewiesen, dass „hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung“ (BT-Drs. a.a.O.). Hier wie auch im Übrigen enthält die Entwurfsbegründung keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem Ausschlussgrund für den Familiennachzug zu Deutschen einen weitergehenden Anwendungsbereich zukommen lassen wollte, der auch die rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung umfasst. Im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien des parallel beratenden Gesetzes vom 13. März 2008 zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft (BGBl. I S. 313) spricht dies eher dafür, dass der Gesetzgeber Zweckvaterschaftsanerkennungen seinerzeit ausschließlich familienrechtlich durch deren behördliche Anfechtung begegnen wollte. Den Materialien beider Gesetze lassen sich keine belastbaren Hinweise darauf entnehmen, dass § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG in Bezug auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen gleichsam eine ausländerrechtliche „Reservefunktion“ zukommen sollte […]. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass Zweckvaterschaftsanerkennungen im Wege der Anfechtung rechtsgebietsübergreifend die Tatbestandswirkung genommen werden sollte […]“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. N. 2020 – 1 C 12/19 –, juris, Rn. 26 ff. Zwar beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Verlauf seiner Entscheidung mit der Frage, ob die Norm des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf eine Fallkonstellation anwendbar ist, bei der es sich um eine Dreieckskonstellation derart handelt, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden deutschen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel begründet wird, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen. Davon unterscheidet sich die vorliegende Fallvariante dadurch, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden ausländischen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen deutschen Kind mit dem Ziel begründet wird, ersterem ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das Verwandtschaftsverhältnis wird somit – wie in den Fällen des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG – zwischen dem Nachziehenden und dem Stammberechtigten begründet. Dennoch spricht einiges dafür, dass entsprechend der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auch auf solche Vaterschaftsanerkennungen keine Anwendung finden soll. Es ist auch insofern anzuführen, dass die Begründung des Gesetzentwurfs ausschließlich die Fälle der Zweckehe oder Zweckadoption erwähnt, nicht hingegen die Fallgruppe der Zweckvaterschaftsanerkennungen. A. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 – 11 S 1886/14 –, juris, Rn. 20 ff. (dem Beschluss lag die gleiche Sachverhaltskonstellation wie vorliegend zugrunde). Die Fälle der Zweckvaterschaftsanerkennungen werden vielmehr durch die neu eingeführten §§ 1597a BGB und 85a AufenthG erfasst, wonach eine Prüfung auf möglichen Missbrauch der Anerkennung der Vaterschaft vor Anerkennung und damit auch vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgen soll. Wird das dort niedergelegte Verfahren nicht angestoßen, ist die Ausländerbehörde im weiteren ausländerrechtlichen Verfahren wie dargelegt an die Vaterschaftsanerkennung gebunden. Vgl. so auch OVG NRW, Urteil vom 23. B1. 2012 – 18 A 537/11 –, juris, Rn. 55 ff. (Zwar erging diese Entscheidung noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013, mit welcher die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung für nichtig erklärt wurde. Die Argumentation greift jedoch nach wie vor. Denn auch nach aktueller Rechtslage versucht man den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft mit dem Verfahren nach § 85a AufenthG, § 1597a BGB zu begegnen). Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist unerheblich, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert ist bzw. Nachweise hierüber fehlen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Schließlich steht der Aufenthaltserlaubniserteilung auch kein Ausweisungsinteresse entgegen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt ein (schwer wiegendes) Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Insoweit ist maßgeblich, dass die Prüfung von Ausweisungsinteressen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Zweck dient, gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG abzuwenden, mithin der Gefahrenabwehr dient. Voraussetzung für die Annahme eines Ausweisungsinteresses ist daher insoweit stets, dass die Gefährdungslage, der mit der Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis begegnet werden soll, auch tatsächlich und nicht nur theoretisch besteht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 18 B 1598/10 –, juris, Rn. 5 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F.). Das an ein Fehlverhalten anknüpfende Ausweisungsinteresse erfordert mithin eine hinreichende Aktualität dieses Verhaltens. OVG NRW, Beschluss vom 16. B1. 2016 – 18 B 754/16 –, juris, Rn. 23. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht vor. Die mit der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet ohne Visum im Januar 2019 verwirklichte Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhte auf seiner ungesicherten ausländerrechtlichen Position. Mit einer Aufenthaltserlaubnis wäre sie und wird sie auch künftig nicht geschehen. Zu einer vergleichbaren Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 23. B1. 2012 – 18 A 537/11 –, juris, Rn. 90. Die Beklagte hat dieses Verhalten auch nicht zum Anlass genommen, einen Strafantrag zu stellen und leitete hieraus zu Recht kein der Aufenthaltserlaubniserteilung entgegenstehendes Ausweisungsinteresse ab. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine Gefahr bezüglich der Begehung anderer Straftaten ausgeht, sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger Anfang des Jahres 2019 ohne Visum und damit unerlaubt eingereist ist, ist auch mit Blick auf § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht relevant, wonach allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Allerdings kann von dieser Voraussetzung im Ermessenswege abgesehen werden, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies ist bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte am 27. K. 2019 zu unterstellen und gilt bei der Verlängerung fort. Ist von den einreisebezogenen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgesehen worden, bindet diese Entscheidung bei der Entscheidung über die Verlängerung. Die Ausländerbehörde darf sich nicht mehr auf das Fehlen dieser Erteilungsvoraussetzungen berufen. Vgl. Hoppe , in: HTK-AuslR, Stand: 18. November 2016, § 8 AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 18. Die mit der Ordnungsverfügung in Ziffer 6 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erweisen sich angesichts des Aufenthaltsrechts des Klägers ebenfalls als rechtswidrig. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7 und 8 (in der Fassung vom 11. G. 2022) der Ordnungsverfügung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.