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Beschluss

3 L 274/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0316.3L274.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, vorläufig ab dem 1. April 2022 und bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren 3 K 8457/21 zugunsten der Antragstellerin als Veranstalterin einen Wochenmarkt - jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr am Standort W. -Mitte auf dem Platz „ P. “, - jeweils mittwochs und samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr am Standort W. -M. auf dem „G.------platz “, - jeweils donnerstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr am Standort W. -O. im verkehrsberuhigten Bereich und in der Fußgängerzone der „F. Straße“ sowie - jeweils dienstags und freitags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr am Standort W. -Mitte ( C. ) auf der „I. Straße“ (ab Stichstraße Haus Nr.00 bis „I1. Straße“ 00 - 00) zur regelmäßigen Durchführung festzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann zudem eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Beide Fälle setzten gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Vorliegend ist dem Anordnungsbegehren nicht zu entsprechen, weil die erstrebte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde der Antragstellerin gerade die Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Die in Rede stehenden Festsetzungen wurden der Antragstellerin bisher für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt. Eine Erlaubnis im Rahmen der begehrten einstweiligen Anordnung würde diesen Rahmen in zeitlicher Hinsicht wegen der voraussichtlichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens voraussichtlich deutlich übertreffen. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, vgl. OVG. NW., Beschlüsse vom 20.09.1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 5.91.1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gericht vermag bereits nicht mit der hier notwendigen Gewissheit festzustellen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag der Antragstellerin vom 18.11.2021, ihr für die oben genannten Wochenmärkte eine Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO zu erteilten, zu Recht mit Bescheid vom 09.12.2021 mit der Begründung abgelehnt, dass der Rat der Stadt mit Beschluss vom 30.11.2021 entschieden habe, die in Rede stehenden Wochenmärkte ab dem 01.04.2022 wieder durch die Antragsgegnerin selbst zu veranstalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters gemäß § 69 GewO eine Veranstaltung wie einen Wochenmarkt festzusetzen, wenn kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 69a GewO vorliegt. Die Versagung einer beantragten Marktfestsetzung kann nach § 69a GewO gerechtfertigt sein, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Versagungsgrund des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Danach muss der Feststellungsantrag erfolglos bleiben, wenn die Durchführung der geplanten Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Das kann der Fall sein, wenn sie gegen eine Norm des Bundes- oder des Landesrechts verstößt, etwa weil es an einer zur Durchführung erforderlichen Genehmigung fehlt. Dann kann eine Marktfestsetzung nicht erfolgen, weil der Veranstalter zur Durchführung des Marktes nicht in der Lage wäre, obwohl die Festsetzung ihn dazu verpflichten würde. Wird der für den Markt vorgesehene Ort zum vorgesehenen Zeitpunkt von einem anderen Veranstalter (Gemeinde oder Privater) zu einem gleichartigen Nutzungszweck in Anspruch genommen, ist eine positive Entscheidung über den Festsetzungsantrag nicht möglich, wenn die andere Veranstaltung ihrerseits rechtmäßig ist und ein öffentliches Interesse für sie streitet, das durch die beantragte Marktfestsetzung verletzt würde. Fehlt es an einem solchen öffentlichen Interesse und ist die beantragte Marktfestsetzung nicht aus einem anderen Grunde, beispielsweise wegen des Nichtvorliegens einer benötigten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, zu versagen, kann es erforderlich sein, bei der Entscheidung über den Festsetzungsantrag zwischen den beiden möglichen Veranstaltern auszuwählen. Ist die andere Veranstaltung rechtswidrig, kann sie nicht im öffentlichen Interesse liegen und daher der Marktfestsetzung nicht entgegenstehen. Vgl. zum ganzen Absatz BVerwG, Beschluss vom 29.08.2011 – 8 B 52/11, juris, LS. u. Rn. 13., m w. N. Vorliegend wird der für den Markt der Antragstellerin vorgesehene Ort zum vorgesehenen Zeitpunkt von der Antragsgegnerin für deren Wochenmarkt in Anspruch genommen, da der Rat der Stadt mit Beschluss vom 30.11.2021 entschieden hat, die in Rede stehenden Wochenmärkte ab dem 01.04.2022 wieder durch die Antragsgegnerin selbst zu veranstalten. Eine positive Entscheidung über den Festsetzungsantrag der Antragstellerin ist deshalb nicht möglich, da die Veranstaltung der Antragsgegnerin rechtmäßig sein dürfte und ein öffentliches Interesse für sie streitet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin durch den Beschluss des Rats der Stadt vom 30.11.2021, die in Rede stehenden Wochenmärkte ab dem 01.04.2022 wieder durch die Antragsgegnerin selbst zu veranstalten, dürfte rechtmäßig sein. Die Antragstellerin macht hiergegen alleine geltend, dass die Antragsgegnerin sich damit in unzulässige Weise unter Verstoß gegen § 107 GO NRW zu ihren Lasten wirtschaftlich betätigt. Dies vermag das Gericht mit einer für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hinreichender Sicherheit nicht festzustellen. Dem steht hier schon entgegen, dass die Frage, ob und in wieweit den öffentlich-rechtlichen Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts ein Schutz privater Konkurrenten zu entnehmen ist, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.02.1072 – I C 24, 69, E 39, 329 (336); Wellmann, in Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 53 Erg., Mai 2021, § 107, Rn 187, m.w.N.; Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW darf sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann (sog. einfache Subsidiaritätsklausel). Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben. (Abs. 5 Satz 1 und 2). Es wird vertreten, unter Zugrundelegung der herrschenden Schutznormtheorie weise § 107 GO NRW keine Anhaltspunkte auf, welche Dritten geschützt werden sollen, wie also der Kreis der Dritten abzugrenzen sei. Insbesondere diene die Subsidiaritätsklausel ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Schutzzweck nach neben dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kommunen ohne überhöhte Risiken durch unternehmerische Experimente nicht auch dem Schutz von Individualinteressen privater Wettbewerber, vgl. OVG LSA, Urteil vom 29.10.2008, 4 L 146/05, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2000, 4 U 171/99, juris; Manche machen eine Einschränkung für den Fall, dass der Landesgesetzgeber in den jeweiligen Gemeindeordnung eine sog. verschärfte Subsidiaritätsklausel für den Fall statuiert, dass ein Privater der öffentlichen Zweck ebenso gut und wirtschaftlich wie die Gemeinde erfüllen kann, vgl. Wagner, in Friauf, GewO, Stand März 2017, § 69 Rn. 9.3., m.w.N. Die Einschränkung würde vorliegend nicht greifen, weil die hier einschlägige Gemeindeordnung eine solche Verschärfung der Subsidiaritätsklausel nicht vorsieht, vgl. Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 866 f. Schließlich wird vertreten, dass jedenfalls § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter habe und Geschützte Dritte insofern einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch hätten, dass die Gemeinde unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 13.08.2003, 15 B 1137/03, juris, und vom 28.03.2000, N 12/98, DVBl. 2000, 992; vgl. auch Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 876, mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand. Die Antragstellerin hat aber auch einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin dürfte mit dem Betrieb ihrer Wochenmärkte nicht gegen § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW verstoßen. Dieser dürfte allerdings unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Nach der Legaldefinition des § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist als wirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aufgabe wurde bisher von der Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts erbracht. Wichtigste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist es nach § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, dass ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert. Das Vorliegen eines öffentlichen Zwecks ist die zentrale Legitimation für die Kommunalwirtschaft. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist weit gefasst. Ein öffentlicher Zweck liegt immer dann vor, wenn die Leistungen und Lieferungen eines Unternehmens im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen und eine im öffentlichen Interesse gebotene Versorgung der Einwohner zum Ziele haben. Öffentlicher Zweck in diesem Sinne ist somit jedweder im Aufgabenbereich liegender Gemeinwohlbelang, also jede gemeinwohlorientierte, im öffentlichen Interesse der Einwohner liegende Zielsetzung, also die Wahrnehmung einer sozial-, gemeinwohl-und damit einwohnernütziger Aufgabe. Die Entscheidung darüber, ob die Errichtung, Übernahme oder Erweiterung eines Unternehmens durch einen öffentlichen Zweck erforderlich ist, ist eine Frage sachgerechte Kommunalpolitik, die - wie jedes sinnvolle wirtschaftliche Handeln - in starkem Maße von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird. Der Gemeinde steht daher als Einschätzungsprärogative insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, welcher durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur eingeschränkt auf grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2008, 15 B 122/08, juris. Die kommunalwirtschaftliche Bindung an einen öffentlichen Zweck ist die Folge davon, dass die Selbstverwaltungsgarantie die Wirtschaftstätigkeit der Gemeinde nur umfasst, soweit sie durch ein öffentliches Interesse dem Wirkungsfeld öffentlicher Verwaltung zugeordnet ist. Durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist ein kommunales Unternehmen deshalb nur dann, wenn es sich zurückführen lässt auf die Verpflichtung der Gemeinde das Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern. Davon erfasst sind insbesondere die „klassischen“ Gebiete der Daseinsvorsorge, wie z. B. die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie die Abfall- und Abwasserentsorgung. Es ist aber auch allgemein anerkannt, dass das Veranstalten insbesondere von traditionellen kommunalen Märkten und Messen grundsätzlich eine zulässige freiwillige Selbstverwaltungstätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge darstellt. Unabhängig davon ist der öffentliche Zweck nicht auf Leistungen der Daseinsvorsorge beschränkt; es kommen vielmehr auch Leistungen zur Befriedigung sonstiger Bedürfnisse der Einwohner in Betracht. Im sozialen Rechtsstaat des Grundgesetzes können die Gemeinden durch ihre wirtschaftlichen Unternehmen im öffentlichen Interesse zahlreiche und vielgestaltige Aufgaben übernehmen, die durch die genannte Zweckbestimmung gedeckt sind. Worin die Gemeinde eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist hauptsächlich den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgebenden Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab. Die Beurteilung des öffentlichen Zwecks für die Errichtung und Fortführung eines Gemeindeunternehmens ist daher der Beurteilung durch den Richter weitgehend entzogen. Im Grunde handelt es sich um eine Frage sachgerechter Kommunalpolitik, die – wie jedes sinnvolle wirtschaftliche Handeln – in starkem Maße von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird. Vgl. zum ganzen Absatz OVG LSA, Urteil vom 17.02.2011 – 2 L 126/09, juris, m. umfangreichen weiteren Nachweisen. Mit der Entscheidung, Wochenmarkt selbst zu veranstalten, hat die Antragsgegnerin diesen Spielraum nicht überschritten. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, die obig aufgeführten Grundsätze missachtet oder sonstige Ermessensfehler begangen hat. Die Einschätzung der Antragsgegnerin verhält sich vielmehr im Rahmen des auch sonst bei anderen Kommunen Üblichen. Weitere Voraussetzung für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ist, dass die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Die Notwendigkeit dieser Voraussetzung will die Gemeinden vor Aktivitäten bewahren die ihre Verwaltung- oder Finanzkraft überfordern und dient daher Begrenzung von Risiken. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese Grenze überschritten hat. Die Antragsgegnerin hat diese Aufgabe bereits früher erfolgreich wahrgenommen. Die Antragsgegnerin selbst geht davon aus, dass man den Wochenmarkt gewinnbringend betreiben kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass andere Kommunen, die solche Wochenmärkte betreiben, damit ihre Verwaltung- oder Finanzkraft überfordern. Schließlich enthält § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine (einfache) Subsidiaritätsklausel. Diese bestimmt, dass der durch das Kommunalunternehmen zu erfüllende Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch andere (private) Unternehmen erfüllt wird oder werden kann. Dies bedeutet, dass für die Zulässigkeit kommunalwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens Leistungsparität im Verhältnis zu anderen, insbesondere privaten Anbietern, notwendig, aber zugleich ausreichend ist. Die wirtschaftliche Betätigung ist danach nur dann unzulässig, wenn der private Dritte den öffentlichen Zweck besser oder wirtschaftlicher als die Gemeinde erfüllen kann. Die Konkretisierung dieser Subsidiaritätsklausel lässt der Kommunen im Einzelfall einen Beurteilungsspielraum, dennoch nur die Gemeinde aufgrund ihrer umfangreichen Kenntnisse der örtlichen Wirtschaftsverhältnisse ausfüllen kann. Die Bandbreite des gemeindlichen Handlungsspielraums wird namentlich durch zwei Bezugspunkte abgesteckt, nämlich dem Bereich, der in seinem historisch und regional Entscheidungsformen die kommunale Selbstverwaltung entscheidend prägt, sowie der unternehmensbezogene Ansatz, wonach sich die Gemeinde gerade auf ihren angestammten, die Selbstverwaltung traditionell prägenden Betätigungsfeldern, auch vor dem Hintergrund der veränderten wettbewerblichen Rahmenbedingungen weiterhin in angemessenem Umfang wirtschaftlich betätigen können. Vgl. zum ganzen Absatz Wellmann, a.a.O., § 107, Rn 80 ff, m.w.N.; Vorliegend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der öffentliche Zweck durch sie besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Beide Merkmale gelten kumulativ und wiegen gleich schwer. Die Antragsgegnerin darf also bereits dann wirtschaftlich tätig werden, wenn andere Unternehmen bei einem Merkmal schlechter oder gleich bewertet werden können. Bei der anzustellenden Beurteilung, ob die Gemeinde den öffentlichen Zweck ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen kann wie andere Unternehmen, kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, der sich deshalb nicht nur auf die Wirtschaftlichkeit, sondern gerade auch auf die „Güte“ der verglichenen Leistungen bezieht. Dabei ist die „Güte“ der Leistungserbringung insbesondere durch die Nachhaltigkeit, d. h. die Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit, bestimmt. Je wichtiger eine durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigte Leistung für den Bürger ist, desto größer ist das Bedürfnis nach einem krisenfesten, stetigen und möglichst ungestörten Angebot, und zwar zu sozial gerechtfertigten Bedingungen. Neben der Nachhaltigkeit sind sämtliche Qualitätsmerkmale der Leistung wie soziale und/oder ökologische Komponenten, insbesondere die Sicherung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung, Sozialverträglichkeit, Bedürftigkeit der Leistungsempfänger, die davon abhängige Gestaltung der Leistungsentgelte sowie sämtliche Qualitätsmerkmale der Leistung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin kommt im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein von ihr veranstalteter Wochenmarkt von einer höheren - mindestens aber gleichwertigen - Güte als ein von der Antragstellerin veranstalteter Wochenmarkt ist und die Antragstellerin den öffentlichen Zweck auch nicht wirtschaftlicher erfüllen kann. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Das Vorbringen der Antragstellerin stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin hätte ihre Entscheidung auf der Grundlage eines umfassenden Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsvergleichs auf der Grundlage des von der Antragstellerin mit ihrem Antrag bereits vorgelegten und eines von der Antragsgegnerin erst noch zu erstellenden aussagekräftigen Konzepts über die nähere inhaltliche und finanzielle Gestaltung des von ihr nur geplanten, aber von der Antragstellerin bislang durchgeführten Wochenmarktes anstellen müssen. Eine solche Prüfung habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie habe nicht einmal ein Betriebskonzept erarbeitet. Damit verkennt die Antragstellerin, dass es zur Subsumtion der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW keines Auswahlverfahrens zwischen ihr und der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Vergleiches von aussagekräftiger Konzepte beider Bewerber über die nähere inhaltliche und finanzielle Gestaltung der Märkte bedarf. Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung käme insoweit nur in Betracht, wenn sie glaubhaft machen könnte, dass der öffentliche Zweck durch sie oder andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher erfüllt werden könne. Dazu enthält ihr Vorbringen bereits keinen schlüssigen Vortrag. Dies gilt auch für die übrigen, von der Antragstellerin in vorliegenden Zusammenhang angeführten Umstände, wie die Akquirierung neuer Händler, Einsatz von Mitarbeitern des Ordnungsdienstes anstelle spezieller Marktmeister oder Kosten der angedachten Marketing-Strategie. Dabei handelt es sich um Rand- oder Detailfragen, die die Antragsgegnerin noch so oder auch anders regeln und organisieren kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO NRW berührt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Antragsgegnerin, welche die Aufgabe der Durchführung der Wochenmärkte (wieder) neu übernimmt, nicht schon über dieselben Strukturen verfügt wie die Antragstellerin. Auch dies stellt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht in Frage. Liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vor, streitet auch ein öffentliches Interesse für die Veranstaltung der Wochenmärkte durch die Antragsgegnerin, da – wie festgestellt - ein öffentlicher Zweck die Betätigung durch die Antragsgegnerin erfordert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2 (5.000,00 Euro je Wochenmarkt), 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.