Urteil
14 K 2712/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0329.14K2712.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 29. März 2019 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2019 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin, geboren am 0. Mai 0000, ist zu ihrem Verfolgungsschicksal im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 4. Juni 2018 angehört worden. In diesem Rahmen hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie Indien verlassen habe, weil ihre Schwester im April 2017 verschwunden sei. Aus ihrer Sicht habe das Verschwinden ihrer Schwester mit dem Tod ihres leiblichen Vaters am 31. Mai 2009 zu tun. Er sei in der CPIM Partei aktiv gewesen und sei in diesem Zusammenhang ermordet worden. Die gleichen Leute seien auch für das Verschwinden ihrer Schwester verantwortlich. Hinzu komme, dass ihr Stiefvater ebenfalls Probleme mit Personen aus der Politik bekommen habe, da er arme Kinder unterrichtet habe. Dies seien Leute von der RSS, also fundamentalistische Hindus gewesen. Sie seien auch als Muslime in Indien in Gefahr, weil sie immer mehr unterdrückt würden, seit in Indien die BJP an der Macht sei. Sie selbst wolle in Deutschland bleiben, weil die Rechte der Frauen hier respektiert würden. Die Klägerin habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und mit dem Abitur abgeschlossen. Dann habe sie genauso wie ihr Stiefvater Nachhilfe für Grundschulkinder gegeben. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater (vergleiche Urteil vom heutigen Tage 14 K 3457/19.A) mithilfe eines Schleppers, dem sie etwa 7.500,00 Euro gezahlt hätten, am 15. Mai 2018 mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist und über Dubai und Frankreich (Paris) an demselben Tag, dem 15. Mai 2018 nach Deutschland eingereist. Sie hätten Reisepässe gehabt, die der Schlepper einbehalten habe. Der Klägerin wurde unter dem 3. Mai 2018 ein Schengen-Visum der französischen Botschaft erteilt, das 90 Tage erlaubten Aufenthalt ausweist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass dies ihr Vortrag sei und ergänzend ausgeführt, dass sie Indien über den Flughafen Neu-Delhi mit einem Reisepass verlassen habe, der auf ihren eigenen Namen ausgestellt gewesen sei. Dabei habe sie keine Probleme bei der Ausreise gehabt. Sie hat darüber hinaus ausgeführt, dass sie in Deutschland eine Ausbildung zur Alten- Kranken- und Kinderpflegerin absolviere, die voraussichtlich im September 2023 abgeschlossen sei. Gemessen an diesem Vorbringen hat die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch die Anerkennung als Asylberechtigte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. März 2019 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man das im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich die Klägerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Bei der Klägerin handelt es sich um eine junge und arbeitsfähige sowie gebildete Frau, so dass sie durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Die Klägerin war mit einer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin erfolgreich berufstätig und absolviert in Deutschland eine Ausbildung zur Altern- Kranken- und Kinderpflegerin, so dass zu erwarten ist, dass es ihr auch in Indien wieder gelingt, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin eventuell ohne ihre Eltern nach Indien zurückkehren würde. Denn die Regierung bemüht sich durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte. Insofern besteht aus Sicht des Gerichts inzwischen jedenfalls in den Millionen-Metropolen wie Neu-Delhi, Bangalore oder Mumbai für junge alleinstehende Frauen die Möglichkeit, in sogenannten „Paying-Guest“-Zimmern in einer Art Wohngemeinschaft mit anderen jungen Leuten zusammen zu wohnen, die zum Studium oder für ihren ersten Job in eine andere Stadt ziehen. Dabei teilt man sich ein Zimmer zu zweit oder zu dritt, wobei die Vermieter im selben Haus wohnen, vgl. Deutschlandfunk Kultur – Weltzeit vom 28. November 2017 – „Frauen in Indien - weibliche Singles gelten als Freiwild“, www.deutschlandfunkkultur.de. Diese Form des Wohnens als Grundlage einer Existenzsicherung durch eine Beschäftigung ist daher inzwischen eine Möglichkeit für junge arbeitsfähige Frauen, auch allein zu leben und ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Es steht auch nicht zu befürchten, dass jemand die Klägerin in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 22. September 2021, Stand: Juni 2021, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2013 an das VG Dresden zu dem Verfahren – A 1 K 1283/11 – GZ: 508-516.80/47670; VG Düsseldorf, Urteil vom6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin zu der Glaubensgemeinschaft der Muslime gehört. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass in Indien gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen zugenommen haben, so heißt dies umgekehrt nicht, dass Muslime in ganz Indien von Verfolgung bedroht sind. Sie gehören vielmehr zu den anerkannten religiösen Minderheiten, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 22. September 2021, Stand: Juni 2021, S. 9. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass nach der Volkszählung im Jahre 2011 in Indien etwa 172 Millionen Muslime leben, was 14,2% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Dabei leben die zahlenmäßig meisten Muslime in den Bundesstaaten Uttar Pradesh (38,4 Mio), Westbengalen (24,6 Mio) und Bihar (17,6 Mio). Auch im Bundesstaat Gujarat leben etwa 10% Muslime von einer Gesamtbevölkerung von etwa 60 Millionen Einwohnern. Vgl.: www.wikipedia.de zu „Islam in Indien“. Ebenso erscheint es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ausgeschlossen, dass eine polizeilich gesuchte Person Indien unter Nutzung ihrer echten Personendaten und ihres Reisepasses unbehelligt auf dem Luftwege verlassen kann, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 an das VG Aachen zu dem Verfahren 5 K 2839/16.A – GZ: 508-516.80/49944. Dass die Klägerin nach ihren Angaben Indien mit einem Visum und einem Reisepass, der auf ihren Namen lautete, unbehelligt über einen Flughafen verlassen konnte, zeigt, dass weder der RSS noch die Mitglieder der CPIM-Partei indienweit einen so großen Einfluss haben, wie die Klägerin meint. Denn sie waren offensichtlich nicht in der Lage, sie an einer Ausreise zu hindern. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Im Übrigen müsste sich die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.