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Urteil

14 K 6161/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0329.14K6161.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 19. August 2019 mit den sinngemäßen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. 00 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der nach eigenen Angaben am 00. 00 0000 geborene Kläger hat gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung am 00. 00 0000 im Wesentlichen ausgeführt, dass er aus Indien ausgereist sei, weil er am 00. 00 0000 gemeinsam mit anderen Sikhs die Feier anlässlich des Todestages des heiligen Bhindranwala am 00 00 0000 vorbereitet habe, der 1984 bei der Aktion auf den goldenen Tempel getötet worden sei. Sie hätten überall Plakate mit seinem Bild aufhängen wollen. Darüber hätten sich die Leute aufgeregt und ihnen vorgeworfen, dass sie Terroristen seien. Die Polizei habe daraufhin die Poster heruntergerissen. Als sie, die Sikhs, daraufhin wütend geworden seien, hätten die Polizisten sie geschlagen und auf sie geschossen. Dabei sei ein Cousin des Klägers erschossen worden. Der Kläger selbst sei daraufhin geflohen und habe sich 3-4 Jahre lang an verschiedenen Orten, meistens in Sikh-Tempeln, versteckt. Die Polizei habe seine Eltern immer wieder unter Druck gesetzt, damit sie den Kläger an die Polizei ausliefern. Der Vorwurf sei, dass der Kläger den Aufstand angezettelt habe und einen hohen Polizeioffizier angegriffen und verletzt habe. Ein Haftbefehl bestehe jedoch nicht. Der Kläger sei dann am 00. 00 0000 über den Flughafen in B. mithilfe eines Schleppers nach C. geflogen. Dort habe er einige Tage verbracht und sei dann mit dem PKW weiter bis nach Deutschland gelangt, wo er am 00. 00 0000 angekommen sei. Der Kläger habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und mit seinem eigenen Auto einen privaten Fahrdienst betrieben. Die Familie habe einige Ländereien gehabt, die sein Vater mit seinem Bruder bewirtschaftet habe. Zu Beginn der Anhörung hat der Kläger vorgetragen, dass er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern in ihrem kleinen Haus gelebt habe und seine Eltern immer noch in diesem Haus lebten. Im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Verfolgungsschicksal hat der Kläger vorgetragen, dass er die letzten 3-4 Jahre vor der Ausreise nur auf der Flucht verbracht habe und zwar von einem Tempel zum anderen. Sein Vater habe den Schlepper bezahlt und zwar ca. 18.500 €. Im Rahmen der Klagebegründung hat der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er Indien über den Flughafen B. mit einem Reisepass verlassen habe, der auf seinen eigenen Namen ausgestellt gewesen sei. Dabei habe er keine Probleme bei der Ausreise gehabt. Sein richtiger Name sei W.. Er habe in Indien als LKW- und Busfahrer gearbeitet, wobei er zwischen 2015 und 2019 in verschiedenen Sikh-Tempeln gelebt habe und seine Eltern seine Ausreise organisiert und die Kosten in Höhe von etwa 18.000 Euro finanziert hätten. In Deutschland protestiere er jedes Jahr gemeinsam mit anderen Sikhs am 6. Juni vor dem indischen Konsulat in V. wegen der Ereignisse am 6. Juni 1984. Der Kläger legte diesbezüglich keine Belege vor. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. 00 0000 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung– ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Selbst den Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt, steht auch nicht zu befürchten, dass die Polizei den Kläger in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 22. September 2021, Stand: Juni 2021, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. Ebenso erscheint es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ausgeschlossen, dass eine polizeilich gesuchte Person Indien unter Nutzung ihrer echten Personendaten und ihres Reisepasses unbehelligt auf dem Luftwege verlassen kann, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 an das VG Aachen zu dem Verfahren 5 K 2839/16.A – GZ: 508-516.80/49944. Dass der Kläger nach seinen Angaben Indien mit einem Visum und einem Reisepass, der auf seinen Namen lautete, unbehelligt über einen Flughafen verlassen konnte, zeigt, dass die Polizei den Kläger nicht (mehr) sucht. Dies bedeutet, dass der Kläger auch unbehelligt wieder nach Indien einreisen könnte. Auch das seitens des Klägers vorgetragene exilpolitische Engagement (das er allerdings nicht belegt hat) für die religiöse Freiheit der Sikhs erscheint als nicht so gewichtig, als der indische Staat daran ein Interesse haben könnte, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 22. September 2021, Stand: Juni 2021, S. 16. Dem Kläger ist es demnach möglich und zuzumuten, sich etwaigen Nachstellungen durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag die Schule bis zur 10. Klasse besucht und seinen Lebensunterhalt als LKW- und Busfahrer verdient. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Das Vorstehende gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zu der Glaubensgemeinschaft der Sikhs gehört. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass in Indien gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen zugenommen haben, so heißt dies umgekehrt nicht, dass Sikhs in ganz Indien von Verfolgung bedroht sind. Sie gehören vielmehr zu den anerkannten religiösen Minderheiten, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 22. September 2021, Stand: Juni 2021, S. 8 und 9. Auch liegen der Kammer keine Erkenntnisse zu einer landesweiten Verfolgung vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Sikhs allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei verhaftet oder misshandelt werden. Vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2013 – 14 K 5126/12.A – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2014 – 14 K 1267/14.A – juris, bestätigt durch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 16 A 31/15.A –; Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of Sikhs in Punjab 2013-April 2015 (IND 105132.E), www.ecoi.net ; Human Rights Watch, Stifling Dissent, The criminalization of Peaceful Expression in India, 24. Mai 2016, www.hrw/news.org. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.