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Gerichtsbescheid

5 K 156/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0420.5K156.22.00
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Tenor

Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2021 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2021 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2021 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte von der Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „E. 0“ in N. wegen Grundbesitzabgabenforderungen in Höhe von insgesamt 4.542,01 Euro fordern darf. Dem beklagtenseits geltend gemachten Duldungsanspruch liegen Grundbesitzabgabenforderungen (Benutzungsgebühren) zugrunde, die mit Abgabenbescheiden aus den Jahren 2003 - 2007 gegenüber den seinerzeitigen Grundstückseigentümern als Abgabenschuldnern festgesetzt worden waren. In den betroffenen Veranlagungszeiträumen gehörte das Grundstück den „ursprünglichen“ Eigentümern (im Folgenden auch als Vorvoreigentümer bezeichnet), dem damaligen Ehepaar H. als Miteigentümern zu je 1/2 (vgl. Grundbuchauszug Bl. 51 Beiakte Heft 1); an diese Eheleute waren die im folgenden genannten Festsetzungsbescheide auch adressiert (vgl. Bl. 110 ff. Beiakte Heft 1). Die dem hier angefochtenen Duldungsbescheid (vgl. Bl. 188 ff. Beiakte Heft 1) zugrunde liegenden (Benutzungsgebührenhaupt-)Forderungen in Höhe von insgesamt 4.542,01 Euro setzen sich aus Abwassergebühren bzw. Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren zusammen, die mit den im folgenden genannten Bescheiden gegenüber den Vorvoreigentümer festgesetzt worden und in der Folgezeit offen geblieben waren: Abwassergebührenforderungen (Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswassergebühren) mit einer Gesamtsumme von 2.402,- Euro: - Bescheid vom 17. Januar 2005 (Bl. 117 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderungen zu je 277,52 Euro mit den Fälligkeiten 15. Februar und 15. Mai 2005); - (Änderungs-)Bescheid vom 12. Juli 2005 (Bl. 118 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderungen zu 314,08 Euro bzw. 318,16 Euro mit den Fälligkeiten 15. August und 15. November 2005); - Bescheid vom 16. Januar 2006 (Bl. 119 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderungen zu je 303,68 Euro (statt des im angefochtenen Duldungsbescheid genannten Betrages von 306,68 Euro!) mit den Fälligkeiten 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2006). Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren mit einer Gesamtsumme von 2.041,01 Euro: - Bescheid vom 28. Januar 2003 mit Herabsetzungsbescheid vom 6. Juni 2003 (Bl. 110/111 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderung zu 149,82 Euro mit der Fälligkeit 15. November 2003); - Bescheid vom 19. Januar 2004 (Bl. 112 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderungen zu je 165,82 Euro mit den Fälligkeiten 15. Februar und 15. Mai 2004); - (Änderungs-)Bescheid vom 16. Juni 2004 (Bl. 113 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderungen zu 167,55 Euro bzw. 167,54 Euro (statt des im angefochtenen Duldungsbescheid genannten Betrages von 167,55 Euro!) mit den Fälligkeiten 15. August bzw. 15. November 2004); - Bescheid vom 24. Januar 2005 (Bl. 114 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderungen zu je 162,68 Euro mit den Fälligkeiten 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2005 sowie Gebührenforderung zu 162,69 Euro mit der Fälligkeit zum 15. November 2005); - Bescheid vom 20. Januar 2006 (Bl. 115 Beiakte Heft 1 – Gebührenforderungen zu je 162,68 Euro mit den Fälligkeiten 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2006 sowie Gebührenforderung zu 162,69 Euro mit der Fälligkeit zum 15. November 2006); - Bescheid vom 15. Januar 2007 (Bl. 116 Beiakte Heft 1 – noch offene Gebührenforderung zu 22,- Euro aus der Fälligkeit zum 15. Februar 2007). Am 19. Juli 2007 wurde eine Frau R. (im Folgenden auch als Voreigentümer/in bezeichnet) kraft Auflassung als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen (vgl. Grundbuchauszug Bl. 51 Beiakte Heft 1). Mit zwei Schreiben vom 6. August 2015 (Bl. 98 Beiakte Heft 1) bzw. vom 19. August 2015 (Bl. 104 Beiakte Heft 1) hörte die Beklagte die Voreigentümerin, Frau R., jeweils zu ihrer Absicht an, von der Voreigentümerin wegen rückständiger Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren aus den Jahren 2003 - 2007 in Höhe von 2.140,01 Euro bzw. wegen rückständiger Abwassergebühren aus den Jahren 2005 - 2006 in Höhe von 2.402,- Euro die Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück zu verlangen. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2015 (Bl. 120 f. Beiakte Heft 1) übersandte die Beklagte der Voreigentümerin Zweitschriften der oben genannten, dem Duldungsanspruch zugrunde liegenden Heranziehungsbescheide und bezifferte die offenen Gebührenansprüche aus den Jahren 2003 - 2007 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.542,01 Euro. Nachdem das Rechtsamt der Beklagten in einem internen Schreiben vom 3. März 2016 (Bl. 147 f. Beiakte Heft 1) das Amt 70 der Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass mit Blick auf den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Voreigentümerin, Frau R., vor Inkrafttreten der Duldungsregelung in § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) am 17. Oktober 2007 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein lastenfreier Erwerb bezüglich persönlicher Rückstände der Vorvoreigentümer, der Eheleute H., stattgefunden habe, der einem Duldungsanspruch entgegenstehe, erging im folgenden kein Duldungsbescheid gegenüber der Voreigentümerin R. Mit Schreiben vom 8. September 2020 (Bl. 153 Beiakte Heft 1) ließ die zwischenzeitliche (Vor-)Eigentümerin, Frau R., der Beklagten mitteilen, dass sie das streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Kaufvertrag an die Klägerin veräußert habe. Am 21. Dezember 2020 wurde die Klägerin dann als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Bl. 157 Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 10. März 2021 (Bl. 168 Beiakte Heft 1) hörte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf § 6 Abs. 5 KAG zu ihrer Absicht an, (nunmehr) von ihr wegen rückständiger Benutzungsgebühren aus den Jahren 2003 - 2007 in Höhe von insgesamt 4.542,01 Euro die Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück zu verlangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2021 (Bl. 179 Beiakte Heft 1) machte die Klägerin demgegenüber geltend, dass ein Erlass eines Duldungsbescheides rechtswidrig sei, weil die Voreigentümerin, Frau R., das Grundstück bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 5 KAG im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen seinerzeit bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten gegen die „ursprünglichen“ Eigentümer lastenfrei erworben habe. Die so erworbene „lastenfreie“ Rechtsposition bezüglich der in Rede stehenden Benutzungsgebühren werde nicht durch die nachträgliche Begründung einer öffentlichen Last beeinträchtigt. Abgesehen davon werde mit Blick auf die langjährige Untätigkeit der Beklagten vorsorglich die Einrede der Verjährung und Verwirkung geltend gemacht. Mit dem hier angefochtenen Duldungsbescheid vom 26. Oktober 2021 , zugestellt am 30. Oktober 2021 (Bl. 188 ff. Beiakte Heft 1), nahm die Beklagte die Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück wegen rückständiger grundstücksbezogener Benutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 4.542,01 Euro (davon Abwassergebühren in Höhe von 2.402,- Euro und Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 2.140,01 Euro) in Anspruch. In dem Bescheid führte die Beklagte zwecks Konkretisierung der Forderungen, auf die sich der geltend gemachte Duldungsanspruch bezieht, die oben genannten Festsetzungsbescheide mit den dort festgesetzten und noch offenen Hauptforderungen und mit den dort genannten Fälligkeitsterminen tabellarisch auf. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte sinngemäß aus, dass die Klägerin als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durch Bescheid auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch genommen werden könne. Denn die betroffenen Benutzungsgebühren ruhten als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) KAG i.V.m. § 77 Abs. 3 AO und § 6 Abs. 5 KAG). Die rückständigen Gebühren seien gegenüber den Vorvoreigentümern des Grundstücks festgesetzt worden und fällig. Der Anspruch sei auch vollstreckbar. Die Inanspruchnahme auf Duldung erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Neben der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, eine vollständige und zeitnahe Erhebung der Gebühren sicherzustellen, sei bei der Ausübung des Auswahlermessens das öffentliche Interesse an der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Persönliche Interessen stünden dem nach. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vor(-vor-)eigentümer sei bisher ohne Erfolg geblieben. Es sei auch nicht anzunehmen, dass in Zukunft eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintrete. Es seien auch zeitnah nach Entstehen der Rückstände regelmäßige Beitreibungsversuche gegen die ehemaligen (d.h. die „ursprünglichen“ Vorvor-)Eigentümer durchgeführt worden. In den Jahren 2004, 2005 und 2007 ausgebrachte Mietpfändungen und Kontopfändungen seien erfolglos verlaufen. Die Mieten seien an die finanzierende Bank abgetreten gewesen und die Konten hätten keine pfändbaren Guthaben ausgewiesen oder es hätten bereits Vorpfändungen in erheblicher Höhe vorgelegen. Der U.---------betrieb des ehemaligen Grundstückseigentümers sei bereits im Jahre 2005 geschlossen worden. Spätere Lohnpfändungen bei den Arbeitgebern seien fruchtlos verlaufen (Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze). Pfändungsaufträge seien am 3. Januar 2014 für beide Vor(-vor-) eigentümer und am 9. April 2015 für einen der Vor(-vor-)eigentümer (Herrn H.) erteilt worden. Am 18. Juli 2017 seien nochmals Zahlungsaufforderungen an beide Vor(-vor-) eigentümer versendet worden. Die Vor(-vor-)eigentümer hätten zuletzt am 27. Juli 2017 (Frau G., ehemals H.) und am 11. Januar 2017 (Herr H.) Vermögensauskünfte abgegeben. Weitere Zahlungsaufforderungen, die die Zahlungsverjährung unterbrächen, seien am 20. November 2020 an beide Vor(-vor-)eigentümer ergangen. Eine Zahlungsverjährung im Sinne des § 12 KAG in Verbindung mit §§ 228 ff. AO sei nicht eingetreten; die Zahlungsverjährungsfrist von fünf Jahren sei infolge der laufenden Beitreibungsversuche gegen den Vor(-vor-)voreigentümer jeweils unterbrochen worden. Der letzte Beitreibungsversuch habe am 20. November 2020 stattgefunden. Auch eine Verwirkung der Forderung sei nicht eingetreten. Dazu reiche ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Durch die Festlegung von Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsfrist im Abgabenrecht habe der Gesetzgeber dem jeweiligen Abgabengläubiger die Möglichkeit eingeräumt, die Forderung innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend zu machen. Das Recht zum Erlass eines Duldungsbescheides könne deshalb nicht verwirkt sein, wenn die Behörde ihre Forderungen noch vor Ablauf der Verjährungsfristen geltend machen. Sie, die Beklagte, habe ferner nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Forderung verzichten wolle. Der Gebührengläubiger sei nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Gebührenrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten. Es gebe keine Vorschrift, die den Gebührengläubiger verpflichte, den dinglich Haftenden ohne dessen Ersuchen über die Sachlage zu unterrichten. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die materielle Duldungspflicht oder über die Geltendmachung der dinglichen Haftung und auch das einschlägige Landesrecht gäben für die Annahme einer solchen Unterrichtungspflicht nichts her. Öffentliche Lasten – die wie die hier in Rede stehende Duldungspflicht nach § 6 Abs. 5 KAG kraft Gesetzes auf dem Grundstück ruhten – dürften nach § 54 Grundbuchordnung nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Durch eine privatrechtliche Vereinbarung, wonach der Verkäufer dem Erwerber eines Grundstücks dessen Lastenfreiheit zusichere, könnten öffentlich-rechtliche (Duldungs-) Pflichten nicht ausgeschlossen werden. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen lastenfreien Erwerb des Grundstücks berufen. Der Landesgesetzgeber habe bei der Einführung des § 6 Abs. 5 KAG keine Übergangsvorschrift vorgesehen, sodass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch Benutzungsgebühren aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, d. h. aus der Zeit vor dem 17. Oktober 2007, von der Einstufung als öffentliche Last erfasst würden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und im Hinblick auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht könne zwar die Regelung des § 6 Abs. 5 KAG nicht unbegrenzt auf alle noch nicht erfüllten rückständigen Gebührenansprüche angewendet werden. Der Eigentümer eines Grundstücks, in das vollstreckt werden solle, habe damit nur dann das Grundstück „lastenfrei“ erworben, wenn er das Grundstück vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG am 17. Oktober 2007 erworben habe. Hier habe zwar die Voreigentümerin der Klägerin das streitgegenständliche Grundstück vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG zum 17. Oktober 2007 lastenfrei erworben. Dies bedeute aber nicht, dass auch die Klägerin, die das Grundstück erst am 21. Dezember 2020 erworben habe, es ebenso frei von öffentlichen Lasten erworben habe. Denn sie sei damit erst nach Inkrafttreten der Neuregelung Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden und habe damit ein mit einer öffentlichen Last belegtes Grundstück erworben. Mit der Einführung der Duldungspflicht ohne gesetzliche Übergangsregelung am 17. Oktober 2007 sei eine bloße unechte Rückwirkung für Benutzungsgebühren aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verbunden gewesen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenschuld liege daher auch gegenwärtig als öffentliche Last auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die Klägerin sei daher als gegenwärtige Eigentümerin dieses Grundstücks verpflichtet, wegen der dinglich gesicherten Gebührenforderungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. In dem Bescheid wies die Beklagte abschließend auf die Möglichkeit hin, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung der offenen Beträge bis zum 03. Dezember 2021 an die Beklagte abzuwenden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. November 2021 (Bl. 193 ff. Beiakte Heft 1) erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Duldungsbescheid, mit dem sie ihren bisherigen Vortrag wiederholte und vertiefte. Ergänzend führte sie im Wesentlichen folgendes aus: Es werde die Einrede der Verjährung erhoben, weil die Beklagte die Zahlungsverjährung nicht wirksam unterbrochen habe. Dazu reichten die von der Stadt behaupteten Zahlungsaufforderungen nicht aus. Darüber hinaus sei Verwirkung eingetreten, weil die Beklagte durch ihr bisheriges Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an der Gebührenforderung nicht mehr festhalten wolle. Einen Duldungsbescheid gegenüber der Voreigentümerin, Frau R., habe die Stadt zu keinem Zeitpunkt erlassen. Ferner sei die Klägerin über die Rückstände nicht informiert gewesen. Auch die bloße Versendung von Zahlungsaufforderungen in mehrjährigem Abstand zeige, dass die Beklagte an einer ernsthaften Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber den Vorvoreigentümern nicht interessiert gewesen sei. Im Übrigen habe es die Beklagte schuldhaft versäumt, gegen den ursprünglichen Schuldner dingliche Sicherungsrechte in das Grundstück eintragen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2021 , zugestellt am 17. Dezember 2021 (Bl. 201 ff. Beiakte Heft 1), wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei führte sie ergänzend aus, dass die öffentliche Last nicht erlösche, solange die persönliche Schuld bestehe, also – hier – die Forderung nicht zahlungsverjährt sei. Eine Zahlungsverjährung sei wegen der Unterbrechungshandlungen nicht eingetreten. Am 10. Januar 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie im Wesentlichen noch Folgendes ausgeführt: Der unstreitig lastenfreie Erwerb der Voreigentümerin, Frau R., habe dieser eine gesicherte lastenfreie Rechtsposition mit der Folge verliehen, dass auch die Klägerin das Grundstück frei von der öffentlichen Last erworben habe. Die Beklagte habe es im Übrigen verabsäumt, jährlich einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen. Ferner habe sie nicht dargelegt, ob die Zahlungsaufforderungen, von denen sich die Schuldner ersichtlich ohnehin nie hätten beeindrucken lassen, den Schuldnern überhaupt zugegangen seien. Ferner habe es die Beklagte auch seit November 2020 verabsäumt, die Vorvoreigentümer zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft zu veranlassen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Duldungsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2021 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sich die Beklagte auf ihre Ausführungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid bezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte nach entsprechender Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Klage ist begründet. Die angefochtene Duldungsbescheid vom 26. Oktober 2021 und der dazugehörige Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides wegen der vor Erwerb des Grundstücks durch die Voreigentümerin in den Jahren 2003 – 2007 entstandenen Benutzungsgebührenforderungen liegen nicht vor. Als Rechtsgrundlage für den Erlass eines Duldungsbescheids kommt nur § 191 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) in Betracht, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar ist; zu den Kommunalabgaben gehören unter anderem die hier in Rede stehenden Gebühren für die Abwasserentsorgung bzw. die Abfallentsorgung und Straßenreinigung als Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG, ggf. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Nach § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Eine solche (materielle) Duldungspflicht normiert der auf Kommunalabgaben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) KAG ebenfalls entsprechend anwendbare § 77 Abs. 2 S. 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Der angefochtene Duldungsbescheid erweist sich deshalb als rechtwidrig, weil die dem geltend gemachten Duldungsanspruch zugrunde liegenden Abgabenansprüche, d.h. die Benutzungsgebühren, die für die Jahre 2003 bis 2007 gegenüber den Vorvoreigentümern der Klägerin, die zugleich Abgabenschuldner sind, festgesetzt wurden, nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. § 6 Abs. 5 KAG, nach dem grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, greift für die hier in Rede stehenden (grundstücksbezogenen) Benutzungsgebühren, nämlich nicht. § 6 Abs. 5 KAG ist hier nicht anwendbar, weil die Voreigentümerin der Klägerin das Grundstück bereits am 19. Juli 2007 zu Eigentum erworben hatte und zwar aus den im folgenden darzulegenden Gründen frei von einer „Duldungslast“ wegen der hier in Rede stehenden, vor diesem Erwerb entstandenen Abgabenforderungen; infolgedessen hat auch die Klägerin , die am 21. Dezember 2020 (unmittelbare) Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerin im Eigentum des streitgegenständlichen Grundstücks wurde, dieses Grundstück von der Voreigentümerin insoweit „lastenfrei“ erworben . Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist die durch Artikel X Nr. 3 des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. 2007, S. 380) – für die betroffenen grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren erstmals – eingefügte und am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Duldungsregelung in § 6 Abs. 5 KAG bei verfassungskonformer Auslegung nämlich dahin auszulegen, dass der Eigentümer, der ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erworben hatte, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Ein solcher Erwerber hatte das Grundstück nämlich nach seinerzeitiger Rechtslage in Bezug auf Benutzungsgebühren – anders als in Bezug auf Grundsteuern, §§ 11, 12 Grundsteuergesetz (GrStG), und Beiträge, § 8 Abs. 9 KAG, – lastenfrei erworben. Mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ist § 6 Abs. 5 KAG daher verfassungskonform so zu verstehen, dass die so erworbene Rechtsposition nicht durch die nachträgliche Begründung einer öffentlichen Last beeinträchtigt wird. Vgl. zum Vorstehenden und zu dessen näherer Begründung unter Bewertung des § 6 Abs. 5 KAG – mit dem eine Duldungspflicht für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren (erstmalig) eingeführt wurde – als zwar nur „unecht rückwirkender“ (? – mit Blick auf den vorangegangenen Erwerb lastenfreien Eigentums unter eigentumsrechtlicher Perspektive aber doch wohl eher sogar „echt rückwirkend“ – Anm. des Unterzeichners), in ihrer Anwendbarkeit auf Erwerber von Grundstücken, die vor Inkrafttreten dieser Norm von dieser Duldungslast frei erworben worden waren, aber unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzes stehende Norm: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. November 2015 – 9 A 916/14 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 30 ff. und insbesondere Rn 41 ff., unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH und unter Auswertung der Gesetzesmaterialien. Hat mithin die Voreigentümerin das im Juli 2007 in ihr Eigentum übergegangenes Grundstück in dem hier in Rede stehenden Sinne lastenfrei, d. h. frei von Duldungspflichten bezüglich zuvor entstandener grundstücksbezogener Benutzungsgebühren, wie sie hier in Rede stehen, erworben, kann sich aber auch die Klägerin, die das Grundstück (erst) im Jahre 2020, und damit nach Einführung der Duldungspflicht durch § 6 Abs. 5 KAG zum 17. Oktober 2007 von dieser Voreigentümerin zu Eigentum erworben hat, auf den Fortbestand dieser Lastenfreiheit berufen. Dafür dürfte zum einen bereits sprechen, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin in die Eigentumsposition der Voreigentümerin eingetreten ist, die ihrerseits bezüglich der hier in Rede stehenden Forderungen stets lastenfreies Grundstückseigentum innehatte. Dies gilt aber jedenfalls deswegen, weil andernfalls der Schutz des Vertrauens auf einen lastenfreien Erwerb, der gemäß der genannten Rechtsprechung des OVG NRW bei verfassungskonformer Auslegung des § 6 Abs. 5 KAG einem Eigentümer zukommen soll, der ein Grundstück vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG erworben hatte, bei einer „Entstehung“ oder einem „Wirksamwerden“ der Duldungspflicht gegenüber dem nachfolgenden Erwerber im Zuge einer Weiterveräußerung, die nach Inkrafttreten der Duldungsregel in § 6 Abs. 5 KAG stattfindet, entwertet würde. Würde nämlich bei einer Weiterveräußerung eines in dem vorgenannten Sinne lastenfrei erworbenen Grundstücks, die nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG erfolgt, (erstmals) eine Duldungspflicht für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren „entstehen“ oder „wirksam werden“, die vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 KAG entstanden waren, würde dies den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks für den jedenfalls Vertrauensschutz genießenden, veräußernden (Vor-) Eigentümer beeinträchtigen, weil sich der (objektive Verkehrs-)Wert des Grundstücks und damit der gegenüber einem vernünftigen, wohlinformiert handelnden Erwerber erzielbare Kaufpreis zulasten des (vertrauensgeschützten) Veräußerers um die dann offenen Lasten verminderte. Anlässlich des vorliegenden Verfahrens sei die Beklagte im Übrigen an Folgendes erinnert: Wie das erkennende Gericht u.a. schon mit seinem Urteil vom 9. November 2005 in dem Verfahren 5 K 4129/05, das eine andere Klägerseite betraf, festgestellt hatte, war die im Laufe des Jahres 2005 (in der Ratssitzung vom 23. Juni 2005 und damit nach den seinerzeitigen Kommunalwahlen) beschlossene Erhöhung des zu Beginn des Jahres geltenden Schmutzwassergebührensatzes mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 wegen unzulässiger Rückwirkung rechtswidrig und damit unwirksam gewesen. Dementsprechend war auch hier die mit (bestandskräftigem) Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 (vgl. Bl. 118 Beiakte Heft 1) gegenüber den damaligen Eigentümern erfolgte Festsetzung von erhöhten Schmutzwassergebühren nach dem erhöhten Gebührensatz für die zweite Jahreshälfte 2005 mit der Folge rechtswidrig gewesen, dass der Betrag der dementsprechend gegenüber der ursprünglichen Veranlagung zu den Schmutzwassergebühren für das Jahr 2005 für das zweite Halbjahr erhöht festgesetzten Schmutzwassergebühren dem Duldungsbescheid schon deswegen nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.542,01 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.