Leitsatz: Die Besoldung der Grundschullehrer in Nordrhein-Westfalen nach Besoldungsgruppe A 12 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten nicht die Gleichstellung mit Lehrern an Gymnasien (Besoldungsgruppe A 13). (hier: Ausbildung i.R.d. Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung") Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die 1984 geborene Klägerin absolvierte im Rahmen des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ nach einem Bachelor-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Studienjahren einen einjährigen Masterstudiengang an der Technischen Universität E1. , den sie im März 2010 für das Lehramt Grundschule erfolgreich abschloss. Als Studienschwerpunkte wählte die Klägerin die Unterrichtsfächer Mathematik und evangelische Religionslehre. Die Hochschule verlieh ihr den akademischen Titel „Master of Education (M. Ed.)“. Nach Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgesehenen Laufbahnprüfung wurde sie am 00.00.2012 als tarifbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. Mit Wirkung vom 00.00.2013 erfolgte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und die Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12. Das Beamtenverhältnis der Klägerin wurde im August 2015 in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt. Aktueller Dienstort der Klägerin ist die Städtische Gemeinschaftsgrundschule I.-----straße in E. . Unter dem 8. Dezember 2016 – beim LBV NRW am 14. Dezember 2016 eingegangen – erhob die Klägerin einen Musterwiderspruch gegen die Besoldungsmitteilung für den Monat Dezember 2016, verbunden mit dem Antrag, für die ihr übertragene Tätigkeit eine amtsangemessene Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der sog. Studienratszulage in Höhe von zur Zeit 86,88 Euro zu gewähren. In der vorgefertigten Begründung heißt es, dass die Lehramtsbefähigung nach den Bestimmungen des LABG 2009 erworben worden sei, die vorher bestehende Unterschiede in der Ausbildung der verschiedenen Gruppen von Lehrkräften fast vollständig nivelliert hätten. Die fortbestehenden Divergenzen seien nur von marginaler Bedeutung. Inhaltlich beruft sich die Klägerin auf das von Prof. Dr. C. im Januar 2015 erstellte Rechtsgutachten mit dem Titel „Die rechtliche Zulässigkeit der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer nach dem Laufbahn- und Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen aus verfassungs- und beamtenrechtlicher Perspektive“, im folgenden: Gutachten Lehrerinnen- und Lehrerbesoldung in NRW. Darin wird insbesondere unter den Gesichtspunkten des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips, des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und der Entgeltgleichheit nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW ausgeführt, die einheitlich nach dem LABG 2009 ausgebildeten Lehrkräfte rechtfertigten keine unterschiedliche Einstufung von Lehrern an Grund-, Haupt- und Realschulen in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 einerseits und von Lehrkräften an Gymnasien in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 andererseits. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 legte das beklagte Land das Begehren der Klägerin dahingehend aus, dass sie für das gesamte Jahr 2016 die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der in § 47 lit. c) – heute: lit. d) – LBesG NRW in Verbindung mit seiner Anlage 14 geregelten Strukturzulage begehre und wies ihren Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde auf den strengen Gesetzvorbehalt, unter dem der Anspruch auf Besoldung gemäß § 2 LBesG NRW stehe, verwiesen. Die sachgerechte Bewertung der Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen und deren Zuordnung zu Ämtern (§ 19 Abs. 1 LBesG NRW) sei Grundlage für die Zuordnung der Ämter der Beamten zu den Besoldungsgruppen A und B (§ 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW). Mit Eintritt in den Schuldienst als Lehrerin an einer Grundschule richte sich ihr Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 (Anlage 1 des LBesG NRW), der die Gewährung einer Strukturzulage nicht vorsehe. Letztere sei Studienräten (Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13) vorbehalten. Am 12. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung stützt sie sich maßgeblich auf das von Prof. Dr. C. erstellte Rechtsgutachten und beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 festzustellen, dass die ihr gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-)angemessenen Besoldung nicht genügt und ihr eine Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der im LBesG NRW geregelten Strukturzulage (sog. Studienratszulage) zu gewähren ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung wird vorgetragen, das Begehren für die Zeit nach 2016 sei schon deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin ihren Anspruch insoweit nicht zeitnah geltend gemacht habe. Mit Inkrafttreten des LBesG NRW zum 1. Juli 2016 sei dieser ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz in § 3 Abs. 7 normiert worden. Zeitnah, d. h. noch im laufenden Haushaltsjahr, habe die Klägerin einen Anspruch auf höhere Besoldung nur für das Jahr 2016 geltend gemacht. Es werde ferner bezweifelt, dass die Klägerin ihre Lehramtsbefähigung nach den Bestimmungen des LABG 2009 erworben habe. Aber auch nach Angleichung der Ausbildungsbedingungen für alle Lehrämter durch Vereinheitlichung der Ausbildungsdauer sei der Gesetzgeber nicht zu einer einheitlichen Einstufung aller Lehrämter in die Besoldungsgruppe A 13 als Einstiegsamt verpflichtet. Geblieben seien unterschiedliche Ausbildungsanforderungen (z. B. Ausbildungsinhalte und -schwerpunkte) in Bezug auf die unterschiedlichen Schulformen sowie unterschiedliche Lehramtsbefähigungen mit unterschiedlichen Kompetenzprofilen. Weitere Differenzierungskriterien seien unterschiedliche Aufgaben, verbunden mit unterschiedlichen Anforderungen an die Lehrkräfte, was sich u. a. dadurch manifestiere, dass je nach Schulart das Spektrum an zu unterrichtenden Jahrgangsstufen variiere und nur bestimmte Schularten die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) vermittelten. Im Übrigen verweist die Beklagtenseite auf den weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzesgebers bei der Ämterbewertung. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage zulässig, insbesondere statthaft; ein Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage ist nicht gegeben, § 43 VwGO. Der Anspruch auf Besoldung als konkretes Rechtsverhältnis entsteht nach § 3 LBesG NRW unmittelbar kraft Gesetzes. Voraussetzung ist eine wirksame Ernennung, die hier vorliegt. Die Ausgestaltung der Besoldung erfolgt (alleine) durch Gesetz, § 2 Abs. 1 LBesG NRW, das individuelle Regelungen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich zustehende ausschließt (§ 2 Abs. 2 LBesG NRW). Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 LBG NRW für Maßnahmen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Vorverfahren ist hier erfolglos durchgeführt worden. Die Klage ist aber unbegründet. Hält man den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 7 LBesG NRW für eröffnet, wonach der Beamte einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzliche zustehende Besoldung hinaus geht, verliert, soweit er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, geltend macht, so wäre die Klage ab dem Haushaltsjahr 2017 bereits ohne weitere sachliche Prüfung abzuweisen gewesen. Nach Aktenlage und zutreffender Auslegung durch das beklagte Land in seiner Klageerwiderung hat die Klägerin ihren zusätzlichen Besoldungsanspruch lediglich für das Haushaltsjahr 2016 geltend gemacht. Denn nur auf dieses Haushaltsjahr bezieht sich ihr Musterwiderspruch vom 8. Dezember 2016. Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. In materieller Hinsicht muss der gesetzliche Besoldungsanspruch im Einklang mit den laufbahnrechtlichen Vorschriften stehen und sich über den in § 19 LBesG NRW festgeschriebenen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung an den Maßstäben in Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW messen lassen. Danach ist der Anspruch der Klägerin auf eine amtsangemessene Besoldung mit ihrer Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A vollständig erfüllt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung A zuzüglich der Strukturzulage gemäß § 47 lit. d) in Verbindung mit der Anlage 14 LBesG NRW hat die Klägerin nicht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Nach Satz 2 bestimmen sich die Einstiegsämter nach dem Besoldungsrecht. § 22 Abs. 2 LBesG NRW in Verbindung mit der Anlage 1 Landesbesoldungsordnung A verknüpft die Funktion von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen als Einstiegsamt mit der Besoldungsgruppe A 12. Diese Verknüpfung ihrerseits beruht auf § 24 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Das grundsätzlich der Besoldungsgruppe A 9 zugewiesene erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 hat der Besoldungsgesetzgeber bei den vorbezeichneten Lehrkräften angehoben, weil er nach dem von ihm gemäß § 19 Abs. 1 LBesG NRW zu beachtenden Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung eine Sonderlaufbahn angenommen hat, bei der im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern. Der Begriff „Sonderlaufbahnen“ in § 25 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW wird hier originär besoldungsrechtlich verwendet, knüpft an das Eingangsamt an und dient ausschließlich dazu, der besoldungsmäßigen Heraushebung einzelner Eingangsämter eine gesetzessystematische Grundlage zu geben, Besonderheiten in den Zugangsvoraussetzungen und im Amtsinhalt in einer entsprechend besonders gestalteten Laufbahn ergeben sich daraus nicht (vgl. Schinkel/Seifert in Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht Bd. III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder mit Stand Dezember 2021, § 24 BBesG Rn. 4, 7; Zinner in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand Juni 2017, § 25 LBesG Rn. 5). Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gebietet es nicht, abweichend von der vom Besoldungsgesetzgeber getroffenen Entscheidung Funktionen von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen höher zu bewerten und über die Zuordnung zu einem Einstiegsamt der nächsthöheren Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen, wodurch zugleich der Anwendungsbereich der Strukturzulage gemäß § 47 lit. d) in Verbindung mit der Anlage 14 LBesG NRW eröffnet wäre. Der Zugang zu diesem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (vgl. § 24 Nr. 4 LBesG NRW) folgt weder aus den laufbahnrechtlichen Vorschriften des LBG NRW noch aus den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des LBesG NRW („nach Maßgabe des Besoldungsrechts“). Für den Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) LBG NRW als Bildungsvoraussetzung mindestens ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium zu fordern. Ob der der Klägerin verliehene akademische Grad „Master of Education (M. Ed.)“ ein geeignetes Hochschulstudium abschließt, ist anhand der einschlägigen Ausbildungsvorschriften zu beurteilen. Dabei handelt es sich nämlich um besondere fachgesetzliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 LBG NRW unberührt bleiben. Im Lehrerbereich ist dies primär das LABG NRW. Vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Kommentar, Loseblattsammlung mit Stand Oktober 2021, § 5 LBG NRW 2016, Rn. 31 und § 6 Rn. 55. Maßgeblich für die Ausbildung der Klägerin ist das LABG NRW vom 2. Juli 2002 – GV. NRW. S. 325 – (LABG 2002) gewesen, modifiziert durch die aufgrund von § 1 Abs. 4 LABG 2002 erlassene Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO – B/M). Im Weiteren wird unterstellt, dass der von der Klägerin absolvierte Bachelor-Studiengang sowie der konsekutive Master-Studiengang im Sinne von § 13 VO – B/M akkreditiert gewesen sind. Sollte danach ein geeignetes Hochschulstudium zu dem geforderten Mastergrad geführt haben – was im Ergebnis offen bleiben kann –, so ist in einem weiteren Schritt nunmehr der Akzent auf die Qualität als „mindestens“ zu fordernde Bildungsvoraussetzung zu legen, was wiederum den über § 5 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW dem Besoldungsgesetzgeber von der Rechtsprechung eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum bei der Funktionsbewertung einschließlich Ämterzuordnung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW) und der Ämterzuordnung zu den Besoldungsgruppen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 LBesG NRW) in den Mittelpunkt rückt. Vgl. dazu: Brinktrine, Gutachten Lehrerinnen- und Lehrerbesoldung in NRW, S. 41. Das bedeutet, dass die Vorschriften des LBesG NRW unmittelbar das Laufbahnrecht gestalten. Vgl. Zinner in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar (Stand September 2016), § 24 Rn. 10, 11. Wie ein Amt zu bewerten und welcher Besoldungsgruppe es zuzuordnen ist, ist vom Gesetzgeber bzw. vom Dienstherrn unter Berücksichtigung des in § 19 Abs. 1 LBesG NRW ausgeführten Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Dabei knüpft der Begriff „Funktionen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn an. Unter „Amt“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW wird das Amt im statusrechtlichen Sinn verstanden, das durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist. Vgl. Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar (Stand September 2016), § 19 Rn. 3, 4. § 19 Abs. 1 LBesG NRW beschreibt einen Einheitsvorgang, bei dem die Funktionen zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen und die Ämter wiederum ihrer Wertigkeit entsprechend den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Vgl. Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar (Stand September 2016), § 19 Rn. 5. Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes werden mit der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe zum Ausdruck gebracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 45.89 –, juris Rn. 27 m.w.N. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt und muss sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 75 m.w.N. Auch das Ansehen des Amtes und die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung sind neben seiner Beanspruchung zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris Rn. 145 m.w.N. Die Zuordnung einer Funktion zu einem Amt und zu einer Besoldungsgruppe muss dem Alimentationsgrundsatz entsprechen. Dieser ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG und ist die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist. Er verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris Rn. 143, 145 m.w.N. Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung, die der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter bzw. bezifferbarer Betrag zu entnehmen ist. Insofern ist die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive. Der Gesetzgeber darf innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris Rn. 148 m.w.N. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betrifft auch die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung, bei der es sich in erster Linie um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage handelt, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und (sogar) niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris Rn. 149 m.w.N. Zudem ist die Regelung der Bezüge an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, der nach ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit sind Differenzierungen nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 81 m.w.N. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Er muss diese Auswahl jedoch sachgerecht treffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 82, und darf das Willkürverbot nicht verletzen. Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind, eine Differenzierung jedoch zulässig ist, wenn nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 84 m.w.N. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, besteht hier eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, sodass, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen zu beanstanden ist, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris Rn. 85 m.w.N. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation nicht feststellbar. Der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber hat in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Gebot des gleichen Lohns für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung aus Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW das Einstiegsamt einer Lehrerin bzw. eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Besoldungsgruppe A 12 und das Einstiegsamt einer Studienrätin bzw. eines Studienrates mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen. Diese Differenzierung hat eine ausreichende Rechtfertigung in der unterschiedlichen Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Studiengänge im Modellversuch gefunden. Während die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Leistungen beim Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen für jedes Fach im Bachelor- und im Master- Studiengang insgesamt mindestens 35 Semesterwochenstunden und für das didaktische Grundlagenstudium etwa 20 Semesterwochenstunden entsprechen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VO – B/M), verlangt das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VO – B/M). Die Regelstudienzeit der Master-Studiengänge umfasst beim Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ein Studienjahr (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VO – B/M), beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zwei Studienjahre (§ 6 Abs. 3 VO – B/M). Die Angleichung der Ausbildungszeiten für die verschiedenen Lehramtsbefähigungen ist erst durch das LABG NRW vom 12. Mai 2009 – GV. NRW. 2009 S. 308 – (LABG 2009) erfolgt, das nach den Übergangsregelungen in § 20 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 LABG 2009 auf die Ausbildung (Studium und Vorbereitungsdienst, vgl. § 1 Abs. 2 LABG 2002 und § 2 Abs. 2 Satz 1 LABG 2009) der Klägerin keine Auswirkungen gehabt hat. Damit liegen rationale, begründbare Unterscheidungsmerkmale vor (Stichwort: Besoldungsgerechtigkeit; C. , Gutachten Lehrerinnen- und Lehrerbesoldung in NRW, S. 41), die auch von der Klägerseite anerkannt werden, wenn sie sich maßgeblich auf das Gutachten von C. stützt, der mit Blick auf das LABG 2009 als Zwischenfazit herausarbeitet (S. 29): „ … Einstmals bestehende Unterschiede in der Ausbildung der verschiedenen Gruppen von Lehrkräften sind fast vollständig überwunden; fortbestehende Divergenzen sind von marginaler Bedeutung. Die entscheidende Vereinheitlichung betrifft insbesondere die Fragen der Ausbildungsstätte, der Ausbildungsabschlüsse, des Vorbereitungsdienstes sowie der Praxiselemente.“ Ist die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung den sog. Altfällen zuzuordnen, so können die bisherigen, von der Rechtsprechung anerkannten Differenzierungsmerkmale, insbesondere die unterschiedliche Vor-/Ausbildung der Lehrer unterschiedlicher Stufen hinsichtlich der Studiendauer/-anforderungen (vgl. Stellungnahme Gusy, Lt.-Drucksache 17/545 vom 16. April 2018, S. 5), vom Gesetzgeber für eine differenzierte Besoldungsstruktur im Lehrerbereich herangezogen werden. Das wird selbst von den Befürwortern einer Besoldungsangleichung eingeräumt (vgl. C. , Gutachten Lehrerinnen- und Lehrerbesoldung in NRW, S. 20 mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 6 A 3712/04 –, juris, für den Fall einer unterschiedlichen Vorbildung, und S. 40 mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – juris, Rn. 145 sowie S. 46 für den Fall einer unterschiedlichen Ausbildung in Studium und/oder Vorbereitungsdienst; vgl. ebenso: Gusy, Gleicher Lohn für gleiche Arbeit, S. 13). Die von der Klägerin angesprochenen prozeduralen Anforderungen, denen der Gesetzgeber insbesondere mit der Dienstrechtsreform 2016 aus ihrer Sicht hätte genügen müssen, sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil die sogenannten Altfälle keine Besonderheit aufweisen, die der Besoldungsgesetzgeber in sein aktuelles Landesbesoldungsgesetz explizit hätte etablieren müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO erfolgt. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die gesetzgeberische Bestimmung des besoldungsrechtlichen Einstiegsamtes bei Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen und der Gesamtschulen über den vorliegend entschiedenen Fall hinaus von allgemeinem Interesse ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Trotz der im Antrag der Klägerin begehrten Hebung in die Besoldungsgruppe A 13 liegt weder eine Klage mit Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine solche auf eine bezifferte Geldleistung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG vor. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen hätten solche Begehren von Anfang an keinen Erfolg. Vielmehr geht es der Klägerin primär um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung. Dafür ist regelmäßig der Auffangstreitwert anzunehmen. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. August 2021 – 2 K 2206/18 -, juris ab Rn. 119 m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.