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Urteil

28 K 1815/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0519.28K1815.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Versagungsbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2021 werden aufgehoben und die Beklagten wird verpflichtet, der Klägerin auf ihre Anträge vom 23. November 2020 Baugenehmigungen zur Errichtung eines Wochenendhauses und eines Gartenhauses auf der Freizeitanlage B. (Gemarkung L. · Flur0 · Flurstück 000) in L. -M zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Freizeitanlage B. in L. -M. . Die Freizeitanlage B. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 „Campingplatz B. “ der Beklagten. Diesen Bebbaungsplans erachtete die Kammer im Urteil vom 30. November 2016 - 28 K 5420/15 - als unwirksam, woraufhin der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten am 5. Mai 2020 die Aufstellung eines den Bebauungsplans Nr. 27 „Campingplatz B. “ ersetzenden Bebauungsplans L1. 000 „Camping- und Wochenendhausgebiet B. “ sowie die Aufstellung der 32. Flächennutzungsplanänderung „Camping- und Wochenendhausgebiet B. “ beschloss. Zuvor hatte der Rat am 24. April 2020 beschlossen, dass „in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, […] der Haupt- und Finanzausschuss [entscheidet], solange die derzeit vom Landtag nach § 11 IfSBG NRW festgestellte epidemische Lage von landesweiter Tragweite besteht“ (Drucksache 000-XX). Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst die Freizeitanlage B. sowie den angrenzenden Campingplatz F. . In dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan L1. 000 „Camping- und Wochenendhausgebiet B. “ zum Aufstellungsbeschlusses heißt es, dass Ziel der Planung bestehe „darin, eine geordnete, zukunftsgerichtete Entwicklung auf den bestehenden Anlagen zu gewährleisten und alle hiermit verbundenen Fachbelange im Bauleitplanverfahren zu bündeln. Für das Plangebiet soll nach aktuellem Stand ein Sondergebiet, das der Erholung dient, gemäß § 10 BauNVO festgesetzt und entsprechend der verschiedenen Nutzungsbereiche unterschiedlicher Zweckbestimmung – Wochenendhäuser und Camping – unterteilt werden. Die derzeitigen planerischen Überlegungen gehen dahin, dass Wochenendhäuser mit einer maximalen Grundfläche von 50 m² plus 10 m² für eine überdachte Terrasse zulässig sind. Dies entspricht sowohl der verwaltungsgerichtlich zugelassenen Größenordnung aus den beiden Klageverfahren im Jahr 2016 als auch der Genehmigungspraxis der vergangenen Jahre, welche an § 2 Abs. 4 der Camping- und Wochenendplatzverordnung NRW angelehnt ist.“ Der Aufstellungsbeschluss wurde zunächst nicht bekannt gemacht. 3 Zur Sicherung der Planung beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten am 16. Juni 2020 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans L1. 167 „Camping- und Wochenendhausgebiet B. “. Die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt 12/2020 der Beklagten vom 18. Juni 2020 bekannt gemacht. Der Aufstellungsbeschluss zum L1. 167 „Camping- und Wochenendhausgebiet B. “ und zur 32. Flächennutzungsplanänderung „Camping- und Wochenendhausgebiet B. “ wurde nachgehend im Amtsblatt 17/2020 der Beklagten vom 13. August 2020 bekannt gemacht. Zugleich wurde die Satzung über die Veränderungssperre erneut bekannt gemacht und nach Maßgabe der Bekanntmachungsanordnung vom 10. August 2020 rückwirkend zum 19. Juni 2020 in Kraft gesetzt. 4 Der Bereich der Freizeitanlage B. gliedert sich in vier Bereiche. Im Wesentlichen finden sich im Bereich eingehauste oder überdachte Wohnwagen mit Anbauten und vereinzelte Wochenendhäuser mit einer Grundfläche von ~ 40 m 2 , im Bereich II Wohngebäude mit einer Wohnfläche von mehr als 40 m 2 und Mobilheime, im Bereich III Wohngebäuden und Gebäuden mit einer Wohn-/Nutzfläche von mehr als 40 m 2 und im Bereich IV Wohnwagen mit Vorzelten und Nebenanlagen und vereinzelt Wohngebäude mit einer Fläche von mehr als 40 m 2 . 5 Am 23. November 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 44 m 2 und eines Gartenhauses zu Abstellzwecken mit einer Grundfläche von 8,58 m² auf der Freizeitanlage B. (Gemarkung L. · Flur 00 · Flurstück 000). Nach Anhörung versagte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigungen durch Bescheide vom 24. Februar 2021. Zur Begründung der Versagungsbescheide führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Veränderungssperre vom 16. Juni 2020 stehe den Bauvorhaben entgegen und eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht zugelassen werden, da es an einer hinreichenden Konkretisierung der Planung und Sicherheit in Bezug auf die Festsetzungen fehle. 6 Die Klägerin hat am 19. März 2021 Klage erhoben. 7 Die Klageverfahren 28 K 1815/21 und 28 K 1816/21 sind durch Beschluss vom 24. März 2022 verbunden worden. 8 Die Klägerin führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die Veränderungssperre stehe den nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Bauvorhaben nicht entgegen. Die Veränderungssperre sei aus formellen sowie materiellen Gründen unwirksam. Die Veränderungssperre sei nicht verfahrensgerecht in Kraft gesetzt worden. Die am 16. Juni 2020 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre sei erstmalig am 18. Juni 2020 im Amtsblatt Nr. 12/2020 der Beklagten bekannt gemacht worden. Voraussetzung einer Veränderungssperre sei nach § 14 Abs. 1 BauGB aber, dass die Gemeinde zuvor einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst habe. Da der Aufstellungsbeschluss erst mit Bekanntmachung wirksam werde, müsse spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre auch der Aufstellungsbeschluss bekanntgemacht werden. Das sei vorliegend nicht geschehen. Der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan L1. 000 sei zwar bereits am 5. Mai 2020 und damit vor dem Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre gefasst worden. Der Aufstellungsbeschluss sei aber zunächst nicht bekannt gemacht worden, sodass die Satzung über die Veränderungssperre durch die Bekanntmachung am 18. Juni 2020 nicht habe in Kraft gesetzt werden können und die Veränderungssperre somit nicht wirksam gewesen sei. Die am 13. August 2020 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung über die Veränderungssperre zum 19. Juni 2020 gehe ebenfalls fehl. Zwar habe die Beklagte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 13. August 2020 nachgeholt. Der Aufstellungsbeschluss sei allerdings richtigerweise nicht rückwirkend bekanntgegeben worden. Das heiße am 19. Juni 2020 habe nach wie vor kein wirksamer Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan L1. 000 bestanden, sodass auch die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe somit auch nicht rückwirkend für diesen Zeitpunkt eine Veränderungssperre in Kraft setzen können. Die Fehlerheilungsvorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB erlaube ein rückwirkendes Inkraftsetzung nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Fehler behoben wurde. Dies sei hier der 13. August 2020, als der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden sei. Zudem habe über die Veränderungssperre nicht der dafür ausschließlich zuständige Rat, sondern der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten entschieden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsregel des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) GO NRW dar. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 GO NRW, wonach der Hauptausschuss entscheide in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 14 IfSBG NRW, eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben, hätten im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 16. Juni 2020 nicht (mehr) vorgelegen. Die Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite des Landtages NRW vom 14. April 2020 habe nur bis zum 15. Juni 2020 gegolten. Zudem sei die Veränderungssperre aus materiellen Gründen unwirksam. Die Veränderungssperre sei mit der von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Baufreiheit nicht vereinbar. Das Bauverbot sei zur Sicherung der Planung nicht erforderlich und verstoße daher gegen Art. 14 GG. Zugleich greife das Bauverbot auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG i.V.m Art. 12 GG) unverhältnismäßig ein. Das umfassende Bauverbot führe faktisch dazu, dass jegliche Nutzung der „Betriebsgrundstücke“ unmöglich gemacht werde. Die Veränderungssperre lege diese auf den Bestand fest und verursache damit einen erheblichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit hohen finanziellen Verlusten. Zumindest sei, wenn von der Wirksamkeit der Veränderungssperre ausgegangen werden, die Beklagte verpflichtet, für die Bauvorhaben eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre zuzulassen. Eine Ausnahme dürfe nur verweigert werden, wenn dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Belang entgegenstünden. Öffentliche Belange stünden einer Ausnahme dann entgegen, wenn das Vorhaben den Zielen der Planung widerspreche. Die Ziele wiederum ergäben sich aus den planerischen Vorstellungen der Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplans, die bei Erlass der Veränderungssperre vorliegen. Die Erteilung einer Ausnahme stehe zwar grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Vorliegend sei dieses Ermessen aber „auf Null“ reduziert, denn jede andere Entscheidung als die Erteilung einer Ausnahme wäre ermessensfehlerhaft. Es sei erkennbar unverhältnismäßig, ihr die Errichtung eines Wochenendhauses und eines Gartenhauses auf Jahre vorzuenthalten, obwohl ein Sicherungsbedürfnis der Beklagten nicht bestehe. Darüber hinaus sei das Ermessen der Beklagten aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) auf „Null“ reduziert. Die Beklagte habe in einem vergleichbaren Fall Gebrauch von der Ausnahmemöglichkeit der Veränderungssperre gemacht. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Versagungsbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2021 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihre Anträge vom 23. November 2020 Baugenehmigungen zur Errichtung eines Wochenendhauses und eines Gartenhauses auf der Freizeitanlage B. (Gemarkung L. · Flur 00 · Flurstück 000) in L. -M. zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt im Wesentlichen aus, die Veränderungssperre leide an keinen formellen Fehlern. Eine Veränderungssperre könne mittels Anordnung der Rückwirkung in der Bekanntmachung zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, zudem sie ursprünglich hätte in Kraft treten sollen. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht. Wäre die Annahme der Klägerin richtig, dass die rückwirkende Inkraftsetzung nur bis zum Zeitpunkt der Fehlerbehebung möglich sei, so käme der Rückwirkung einer Veränderungssperre keinerlei praktische Relevanz zu. Zudem habe der Haupt- und Finanzausschuss am 16. Juni 2020 die Veränderungssperre noch beschließen können. Dies ergebe sich aus dem Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) vom 2. Juni 2020. Danach sei auf den Zeitpunkt des Zugangs der Einladungen zu der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses bis zum 14. Juni 2020 abzustellen. Ebenso wenig leide die Veränderungssperre an materiellen Fehlern. Da diese dazu diene, den Planungsprozess, welcher inhaltlich noch mit zahlreichen offenen Fragen behaftet sei, abzusichern, sei die Veränderungssperre vollumfänglich gerechtfertigt. Grundsätzlich gelte die Unzulässigkeit von Vorhaben im Sinne des §§ 29 BauGB. Zwar könne im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, soweit überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Allerdings stelle bereits die Tatsache, dass die künftigen Festsetzungen noch nicht mit einem ausreichendem Maß an Wahrscheinlichkeit endgültig geklärt sein, einen öffentlichen Belang dar, welcher der Erteilung einer Ausnahme zuwiderlaufe. Unsicherheiten in der Planung seien regelmäßig als entgegenstehende öffentliche Belange zu werten. Aufgrund der noch nicht abschließenden Klärung sei im Begründungsentwurf zum Bebauungsplan L1. 167 deutlich gemacht worden, dass es sich etwa bei der Größenordnung von 50 m² +10 m² Terrasse lediglich um „derzeitige planerischen Überlegungen“ handele. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die letztlich zulässige Größenordnung auch unterhalb von 50 m² bewege. So könne es etwa unter ökologischen Aspekten geboten sein, die bauliche Verdichtung stärker zu begrenzen. Die Veränderungssperre verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Veränderungssperre diene dazu, eine sachgerechte Planung zu gewährleisten und sie vor Vorhaben und Veränderungen, die ihre Verwirklichung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, zu schützen. Sie stelle damit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Da eine hinreichende Klärung der zukünftigen Festsetzungen noch nicht vorliege, sei es gerade nicht ausgeschlossen, dass die Bauvorhaben der Klägerin mit der Zielsetzung des Bebauungsplanes L1. 000 unvereinbar sein werden. Vor diesem Hintergrund komme die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht in Betracht. Von einer Ermessensreduzierung auf Null könne abweichend von der Einschätzung der Klägerin zum jetzigen Planungsstand keine Rede sein. Ebenso wenig ergebe sich eine Ermessensreduktion aus der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eins Gartenhauses nach dem Erlass der Veränderungssperre. Der vor dem Erlass der Veränderungssperre eingereichte Bauantrag sei auf Grund des Fehlers eines Beschäftigten zunächst zurückgewiesen worden. Obdem sei, nachdem sich dieser Fehler aufgeklärt habe, eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen worden, da es sich nicht um Verschulden des Bauherrn gehandelt habe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezuggenommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Versagungsbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung eines Wochenendhauses und eines Gartenhauses auf der Freizeitanlage B. (Gemarkung L. · Flur 00 · Flurstück 000) in L. -M. . 17 Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 18 Der Errichtung eines Wochenendhauses und eines Gartenhauses auf der Freizeitanlage B. stehen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen. 19 Die Festsetzungen des Bebauungsplans der Beklagten stehen dem Bauvorhaben ebenso wenig entgegen wie die Veränderungssperre der Beklagten vom 16. Juni 2020, weil der Bebauungsplan und die Veränderungssperre unwirksam sind (1). Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässig (2) und das Bauordnungsrecht steht dem Bauvorhaben nicht entgegen (3). 20 1. Den Bauvorhaben stehen weder der Bebauungsplan Nr. 27 „Campingplatz B. “ der Beklagten (a) noch die die Veränderungssperre der Beklagten vom 16. Juni 2020 entgegen (b). 21 a) Der Bebauungsplans Nr. 00 „Campingplatz B. “ der Beklagten steht den Bauvorhaben der Klägerin nicht entgegen. Der Bebauungsplan ist – wie die Kammer im Urteil vom 30. November 2016 - 28 K 5420/15 - festgestellt hat – unwirksam. Auf die Gründe des Urteils der Kammer wird verwiesen. 22 b) Ebenso wenig steht den Bauvorhaben die Veränderungssperre der Beklagten vom 16. Juni 2020 entgegen. Die Veränderungssperre ist unwirksam. Sie leidet an einem formellen Mangel. 23 (1) Ein solcher ergibt sich zwar nicht – wie von der Klägerin angenommen – aus der rückwirkenden Inkraftsetzung der Veränderungssperre. 24 Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Voraussetzung für die Anordnung einer Veränderungssperre ist sonach, dass die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Gemeinde hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Spätestens muss dies gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Veränderungssperre erfolgen. Mangelt es an der ortsüblichen Bekanntmachung, so wird der Aufstellungsbeschluss nicht wirksam, mit der Folge, dass die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht eintreten und somit eine Veränderungssperre nicht wirksam erlassen werden kann. 25 Vgl. Mitschang, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 15. Auflage (2022), § 14 Rn. 6, m. w. N. 26 Hier war der Aufstellungsbeschluss zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 16. Juni 2020 im Amtsblatt 12/2020 der Beklagten vom 18. Juni 2020 noch nicht bekannt gemacht worden. 27 Allerdings lässt es § 214 Abs. 4 BauGB zu, dass eine Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung auch von materiellen Fehlern – um einen solchen handelt sich bei dem Erlass einer Veränderungssperre vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses – rückwirkend für den Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird, in dem sie bei fehlerfreien Verfahren in Kraft getreten wäre. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 33. 29 Sonach kann, ist eine Veränderungssperre vor dem Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden, dieser Fehler durch eine erneute – nach oder zusammen mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vorgenommene – Bekanntmachung der Veränderungssperre geheilt werden, wobei die Veränderungssperre auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 5; Mitschang, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 15. Auflage (2022), § 14 Rn. 6; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage (2019), BauGB § 14 Rn. 10; Hornmann, in: Spannowsky / Uechtritz, BeckOK BauGB, 54. Edition (1. Januar 2022), § 14 Rn. 23. Gatz, in: jurisPR-BVerwG 2/2010, Anmerkung 5; Schiller in: Bracher / Reidt / Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage (2022), Rn. 21.34. 31 Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie zusammen mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt 17/2020 die Satzung über die Veränderungssperre erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 19. Juni 2020 in Kraft gesetzt hat. 32 Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da ein Vertrauen in den Fortbestand einer ungültigen Norm nicht schutzwürdig ist, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, wie hier dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre im Amtsblatt 12/2020 der Beklagten vom 18. Juni 2020, mit dieser Regelung rechnen musste. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 33, m. w. N. 34 (2) Jedoch war der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten für den Erlass der Veränderungssperre am 16. Juni 2020 nicht (mehr) zuständig. 35 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO NRW nichts anderes bestimmt. Er kann nach § 41 Abs. 2 GO NRW die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Davon ausgenommen sind jedoch nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g) GO NRW Entscheidungen über abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch. Hierzu gehört der Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. 36 Eine Ausnahme davon sah § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung vor. Danach entscheidet der Hauptausschuss – in Abweichung von den Zuständigkeitsregelungen des § 41 GO NRW – in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 11 IfSBG NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. 37 Die Voraussetzungen dieser Sonderregung lagen jedoch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten am 16. Juni 2020 nicht (mehr) vor. 38 Zwar hatten am 24. April 2020 ausweislicher der Drucksache 000-XX zwei Drittel der Mittglieder des Rates der Beklagten zugestimmt, dass „in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, […] der Haupt- und Finanzausschuss [entscheidet], solange die derzeit vom Landtag nach § 11 IfSBG NRW festgestellte epidemische Lage von landesweiter Tragweite besteht“. Die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2020 bekanntgemachte Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2020 galt nach dem Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen jedoch nur zwei Monate, lief also am 14. Juni 2020 aus. Sie wurde nachgehend erst wieder am 30. Oktober 2020 vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen. 39 Vgl. GV. NRW. 2020 S. 1052 b. 40 Der Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) vom 2. Juni 2020, auf welche die Beklagte verweist, vermag zu keinem abweichenden Ergebnis führen. In den „Hinweise zu aktuellen Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Ausbreitung von COVID-19“ heißt es: „Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob der Landesgesetzgeber die epidemische Lage von landesweiter Tragweite über den 14. Juni 2020 hinaus per Landtagsbeschluss verlängern wird, zugleich aber noch Sitzungen bis zum Beginn der Sommerferien anstehen, wird das folgende Vorgehen empfohlen, falls der Rat oder der Kreistag von der Delegation Gebrauch gemacht haben sollte: Wenn die jeweiligen Einladungen bis zum 14. Juni 2020 den Amtsträgerinnen und Amtsträgern zugehen, kann die jeweilige Sitzung auch nach einem möglichen Auslaufen der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite im Zuge der erteilten Delegation stattfinden. Das Vorstehende gilt bis zum Beginn der Sommerferien 2020. Danach können Sitzungen nicht mehr im Wege der Delegation stattfinden, da die gesetzliche Grundlage für den Fall (das Bestehen einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) nicht mehr besteht.“ Diese „Empfehlung“ findet in keiner Weise eine Stütze in der GO NRW und widerspricht dem unmissverständlichen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. In der Vorschrift heißt es ausdrücklich, dass der Hauptausschuss in Angelegenheiten des Rates entscheidet , wenn und solange nach § 11 IfSBG NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Vorschrift stellt sonach auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab. Zu diesem muss die epidemische Lage von landesweiter Tragweite (noch) festgestellt sein. Aus welchen Gründen das MHKBG NRW dem zuwider „empfiehlt“, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Einladungen zu der Sitzung des Hauptausschusses abzustellen, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies gilt umso mehr, als es in dem Erlass zuvor heißt, „die […] Delegation endet automatisch mit außer Kraft treten der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite am 14. Juni 2020“ und die Regelung als Ausnahmevorschrift nach Sinn und Zweck restriktiv auszulegen ist. Das MHKGB NRW weist in dem Erlass zu Recht darauf hin, dass die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt (§ 40 Abs. 1 GO NRW) und die Bürgerschaft durch den Rat und den Bürgermeister vertreten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) wird. Jede Abweichung von diesem Grundsatz bedarf einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber und ist keiner erweiternden „Auslegung“ durch die Exekutive zugänglich. Genau zu einer solchen führt jedoch die „Empfehlung“ des MHKBG NRW, in Bezug auf die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht – wie im Gesetz unmissverständlich niedergelegt – auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs der Einladung zu der Sitzung des Hauptausschusses abzustellen. 41 2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben bestimmt sich sonach nach § 34 BauGB, weil sich das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines (wirksamen) Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 BauGB. 42 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, was für jedes der Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen muss, jeweils unabhängig von den übrigen Merkmalen zu prüfen ist, und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). 43 Die Freizeitanlage B. bildet einen im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der in Rede stehende Bereich erweist sich im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB als Wochenendhausgebiet (§ 10 Abs. 1 BauNVO). Hierzu wird auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 30. November 2016 - 28 K 5420/15 - verwiesen. 44 Zugleich fügen sich die Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der Umgebung des Baugrundstücks finden sich (unstreitig) verschiedene in der Größe vergleichbare Wochenend- und Gartenhäuser. 45 3. Das Bauordnungsrecht steht dem Bauvorhaben nicht entgegen. Verstöße der Bauvorhaben gegen das Bauordnungsrecht sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden und nicht ersichtlich. 46 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 47 Rechtsmittelbelehrung: 48 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 49 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 50 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 51 Die Berufung ist nur zuzulassen, 52 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 53 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 54 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 55 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 56 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 57 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. 58 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 59 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 60 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 61 Beschluss: 62 Der Streitwert wird für die Zeit bis zu Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 24. März 2022 im Verfahren 28 K 1815/21 auf 2.500 Euro und im Verfahren 28 K 1816/21 auf 7.500 Euro und für die Zeit nach der Verbindung auf 10.000 Euro festgesetzt. 63 Gründe: 64 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an der Ziffer 2 Buchstaben a) und c) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. 65 Rechtsmittelbelehrung: 66 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 67 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 68 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 69 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 70 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 71 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.