Beschluss
18 L 1488/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0714.18L1488.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4947/22 gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 00. Juli 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium N. (im Folgenden: Polizeipräsidium) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt – da die Verfügung eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, – von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, sofern ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Danach überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, da sich die Verfügung vom 00. Juli 2022 nach der im einstweiligen Rechtsschutz lediglich möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Das Polizeipräsidium war zunächst befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht um eine Versammlung handelt. Zwar enthält das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW) eine solche Befugnis nicht ausdrücklich, jedoch ergibt sie sich im Wege der Auslegung. Insoweit sieht § 13 Abs. 1 VersG NRW vor, dass die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken kann, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Knüpft diese behördliche Eingriffsbefugnis auf tatbestandlicher Seite an das Vorliegen einer Versammlung an, ergibt sich daraus auch die Befugnis der Behörde, zu überprüfen, ob es sich bei der angezeigten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW handelt, und eine gegebenenfalls fehlende Versammlungseigenschaft durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. März 2022 - 10 B 21.1694 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 5, unter Verweis auf VG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 20 L 115/20 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks [n.v.]. Konnte das Polizeipräsidium die vorgenommene Feststellung danach durch Verwaltungsakt treffen, bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 00. Juli 2022. Insbesondere wurde die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört. Insoweit ist das Anhörungsschreiben vom 00. Mai 2022 zwar lediglich an Herrn C. , benannter Versammlungsleiter und zugleich Gesellschafter der Antragstellerin, und nicht an die Antragstellerin gerichtet gewesen. Jedoch hat die Antragstellerin dennoch die Gelegenheit wahrgenommen, vor Erlass des Bescheides gegenüber dem Polizeipräsidium Stellung zu nehmen, indem sich ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 19. Mai 2022 unter Bezugnahme auf das genannte Anhörungsschreiben für sie bestellt und gegenüber dem Polizeipräsidium Stellung genommen hat. Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid vom 00. Juli 2022 voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die darin getroffene Feststellung, wonach es sich bei dem für den 00. Juli 2022 in N. geplanten „V. N1. “ nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW handelt, ist nach summarischer Prüfung frei von Rechtsfehlern. Nach § 2 Abs. 3 VersG NRW ist Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die dabei vom Gesetzgeber definierten Anforderungen an den Zweck einer Versammlung entsprechen dabei dem in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes verwendeten Versammlungsbegriffs. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW - VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 47 f. Danach ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dabei sind nicht nur Zusammenkünfte traditioneller Art, sondern vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens erfasst. Allerdings fallen Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind. Sofern Musik und Tanz bei Veranstaltungen zum Einsatz kommen, ist von einer Versammlung auszugehen, sofern diese als Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, etwa um bestimmte Veranstaltungen auch in Zukunft zu ermöglichen. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -, juris, Rn. 19, 22, 24, 26; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 15. Enthält eine Versammlung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 16. Dazu ist eine Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Gewichts der Versammlungsfreiheit vorzunehmen. In einem ersten Schritt sind dabei zunächst die Modalitäten zu erfassen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Einzubeziehen ist zum einen das vor Ort für Außenstehende erkennbare Geschehen, aber auch vor Ort nicht wahrnehmbare Umstände, wie etwa Äußerungen der Veranstalter im Vorfeld. Dabei sind allerdings solche Bestandteile zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit zu beanspruchen. In einem zweiten Schritt sind diejenigen Modalitäten der Veranstaltung, die nicht auf die Meinungsbildung abzielen, zu würdigen und zu gewichten. In einem dritten Schritt sind die jeweiligen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen und zu vergleichen. Überwiegen die auf die öffentliche Meinungsbildung zielenden Bestandteile, liegt eine Versammlung vor; im umgekehrten Fall besteht kein versammlungsrechtlicher Schutz. In Zweifelsfällen ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 15 f. Gemessen daran handelt es sich bei dem „V. N1. “ nicht um eine Versammlung im Sinne des § 2 Abs. 3 VersG NRW und Art. 8 Abs. 1 GG. Aufgrund vorhandener auf die öffentliche Meinungsbildung zielender Elemente ist der „V. N1. “ zwar als gemischte Veranstaltung im oben genannten Sinne einzustufen. Dem Gesamtgepräge nach handelt es sich jedoch nicht um eine Versammlung. Als Elemente der Veranstaltung, die auf die öffentliche Meinungsbildung abzielen, sind dabei zunächst die u.a. auf der Homepage der Antragstellerin genannten Äußerungen zu den mit dem „V. N1. “ verfolgten Zielen einzubeziehen. Danach soll mit dem „V. N1. “ für die Anerkennung elektronischer Musikkultur als immaterielles Kulturerbe der UNESCO, für die Gleichstellung mit anderen Kulturformen, für einen gesetzlichen Feiertag für die elektronische Musik- und Tanzkultur in NRW am 00. Juli und für bundeseinheitliche Verfahren zur Anmeldung und Durchführung solcher Veranstaltungen demonstriert werden. Vgl. http://www.xxx.de/home.html , Reiter „Forderungskatalog“ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2022). Zu diesen Anliegen sollen mehrere Kundgebungen im Laufe der Veranstaltung abgehalten werden. So ist zunächst eine 15-minütige Auftaktkundgebung geplant. Im weiteren Verlauf soll es etwa einmal pro Stunde eine fünfminütige Zwischenkundgebung mit einem sich anschließenden Demonstrationsjingle geben. Zum Ende der Veranstaltung ist eine 30-minütige Abschlusskundgebung vorgesehen. Diesbezüglich ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht sicher festzustellen, dass diese meinungsbezogenen Bestandteile der Veranstaltung lediglich vorgeschoben werden, um einen versammlungsrechtlichen Schutz des „V. N1. “ zu erreichen. Dafür könnte zwar sprechen, dass die Auftaktkundgebung und die Zwischenkundgebungen von der Antragstellerin erst nachträglich in den geplanten Ablauf der Veranstaltung eingefügt worden sind, nachdem das Polizeipräsidium zum Erlass des Feststellungsbescheides angehört hatte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 20. Mit Blick darauf, dass jedenfalls eine Abschlusskundgebung von Beginn an geplant war, lässt sich ein solcher Schluss aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit ziehen. Auf der anderen Seite weist der „V. N1. “ viele Elemente auf, die aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Dies gilt zunächst für den sich auf dem Paradeweg bewegenden Wagen (sog. Float), von dem aus die Künstler Musik spielen. An diesem sollen keine Plakate o.ä. mit Meinungskundgaben befestigt werden, weshalb er aus Sicht eines Außenstehenden voraussichtlich lediglich als Konzertbühne wahrgenommen wird. Gleiches gilt für die Teilnehmer, die nach der Konzeption der Antragstellerin dem Float tanzend folgen werden bzw. diesem vom Straßenrand aus tanzend zusehen. Andere Formen der Meinungskundgabe durch die Teilnehmer, etwa mittels Transparenten oder eines öffentlichen Mikrofons, sind nicht vorgesehen. Soweit die Antragstellerin ausführt, auch in dem Tanzen zur Musik liege eine Verkörperung des Mottos „Music is visible“ und damit eine Kundgabe der verfolgten Zwecke im Wege nonverbaler Kommunikation, ist nicht davon auszugehen, dass dies aus der insofern maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in dieser Form bewertet wird. Vielmehr besteht aufgrund zahlreicher Indizien Grund zu der Annahme, dass ein solcher Betrachter das Geschehen ganz überwiegend als Musikveranstaltung werten wird. Dabei ist insbesondere einzubeziehen, dass die Teilnehmer nach den Angaben der Vertreter der Antragstellerin im Informationsgespräch voraussichtlich nicht geschlossen zu Beginn des „V. N1. “ erscheinen werden, sondern jeweils dann, wenn die für sie interessanten Künstler auftreten. Spiegelbildlich sind auch die Künstler nach Angaben der Antragstellerin nicht für den gesamten Zeitraum der Parade anwesend, sondern jeweils nur zu ihren eigenen Auftritten. All dies erzeugt aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters den Eindruck, ein typisches Konzert bzw. Festival zu erleben, bei dem der Vergnügungscharakter und der Musikgenuss im Vordergrund stehen. Ein weiteres typisches Element einer Vergnügungsveranstaltung liegt darin, dass die auftretenden Künstler jedenfalls zum Teil Gagen erhalten sollen, also offenbar aus einer kommerziellen statt einer auf die Meinungskundgabe bezogenen Motivation auf dem „V. N1. “ auftreten. Für einen überwiegenden Charakter als Musikveranstaltung spricht auch die entsprechende Werbung für die Veranstaltung auf einschlägigen Onlineportalen. Der dafür von der Antragstellerin auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellte Pressetext greift zunächst ausschließlich Elemente einer Musikveranstaltung in Form einer Party auf, indem es dort wörtlich heißt: „Die Party beginnt bereits weit vor der eigentlichen Party- das weiß Jeder, der schon einmal mitsamt allen Freunden ein Musik-Großevent angesteuert hat. Auch für die V. N1. Parade stehen entsprechende Pree- [sic!] und Aftershow Partys bereit. Regionale Veranstalter bereiten sich bereits auf das elektronische Megaereignis in N. vor. Wir freuen uns natürlich sehr, wenn der V. N1. als erweitertes Tor elektronischer Musik-Events wahrgenommen wird und die Elektrofans sich nach der Parade mit uns gemeinsam ins musikalische Nachtleben stürzen. Erwartet werden zur V. N1. Parade Besucherzahlen von mindestens 10.000 Musikbegeisterten Elektrofans DJs und Veranstalter. Wir sehen in dem Event einen enormen Interessensmagneten. Dieser ist ein entscheidendes Partykriterium bei der Menge an Nachwuchskünstlern, die gleichberechtigt neben internationalen Top-Acts ihr Können auf offener Straße unter Beweis stellen und auch nach dem Event noch zahlreiche Auftrittsmöglichkeiten wahrnehmen können werden. Als Ausdruck der neuen Vielfalt in der elektronischen Szene veranstalten wir die zunächst erstmalig in NRW stattfindende V. N1. Parade und die anschließenden Aftershow Partys unter dem Motto „Music is visible“. Initiiert wurde das groß angelegte Vorhaben dahingehend, dass DJs und Anhänger aller Genres - vom klassischen Techno über House, Trance und Goa bis hin zu Electro, Breakbeat und Drum’n’Bass - sich rund um die Musik vereinen sollen. Der internationale Charakter, die musikalische Vielfalt und die umfangreichen Rahmenveranstaltungen werden das Event erneut als beständige Größe im Bereich der europäischen Elektroveranstaltungen etablieren.“ Vgl. http://www.xxx.de/home.html , Reiter „Presse“ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2022). Dieser Text ist in zum Teil abgewandelter Form auf diversen Internetseiten verbreitet worden. Während dabei in manchen Fällen die von der Antragstellerin verfolgten Zwecke ergänzend benannt werden, vgl. etwa https://www.fazemag.de/es-gibt-wieder-eine-techno-parade-in-deutschland-der-xxx-xxx-ist-zurueck/ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2022), bezeichnen andere Seiten, die ihrem Selbstverständnis nach Interessierte über anstehende Festivals informieren wollen, vgl. https://www.festivalhopper.de/about/festivalhopper.php und https://www.festivalticker.de/ (jeweils zuletzt abgerufen am 13. Juli 2022), den „V. N1. “ lediglich als Party bzw. Festival, ohne auf die von der Antragstellerin benannten Zwecke der öffentlichen Meinungsbildung einzugehen. Vgl. https://www.festivalhopper.de/festival/tickets/xxx-xxx-2022.php und https://www.festivalticker.de/festivals/union_move/ (jeweils zuletzt abgerufen am 13. Juli 2022). Soweit die Antragstellerin sich der Sache nach darauf beruft, diese Informationen stammten von Fremdanbietern und seien ihr nicht zuzurechnen, verkennt sie, dass diese den von ihr selbst bereitgestellten Pressetext nutzen und deren Rezeption der Pressemitteilung einen Eindruck vom Verständnis eines durchschnittlichen Betrachters vom Charakter der Veranstaltung zu vermitteln geeignet ist. Spricht mit Blick darauf Überwiegendes dafür, dass Außenstehende das Tanzen auf dem „V. N1. “ nicht als Meinungskundgabe einstufen, wird dies weiter durch die konzerttypische Möglichkeit zum Ticketkauf für eine Fahrt auf dem Float gestützt. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren dazu ausgeführt hat, es handele sich nicht um einen Ticketverkauf, sondern um eine Spende, erscheint dies mit Blick etwa auf die Vermarktung ausschließlich als Ticket auf der Facebook-Seite der Antragstellerin nicht glaubhaft. Vgl. https://www.facebook.com/xxx , Beitrag vom 6. Juli 2022, 13.12 Uhr (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2022). Ebenfalls keinen Bezug zur öffentlichen Meinungskundgabe hat die Verknüpfung des „V. N1. “ mit Aftershow-Partys, die nach der Abschlusskundgebung in diversen Clubs in der Umgebung stattfinden sollen. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin, wonach es sich dabei nicht um einen Teil ihrer Veranstaltung handele, verknüpft sie diese offenbar als reine Partys konzipierten Veranstaltungen mit dem „V. N1. “, indem sie darauf auf ihrer Homepage sowohl unter dem eigenen Reiter „Aftershow“ als auch unter dem Reiter „Presse“ Bezug nimmt. Vgl. http://www.xxx.de/home.html (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2022). Werden die genannten Elemente des „V. N1. “, die auf eine Meinungskundgabe zählen, und diejenigen, welche eine solche nicht beinhalten, im dritten Schritt der Gesamtschau schließlich zueinander in Beziehung gesetzt, überwiegen die Bestandteile der Veranstaltung, welche nicht auf die öffentliche Meinungskundgabe abzielen, sondern für den prägenden Charakter der Veranstaltung als Musik- und Tanzveranstaltung sprechen. Dafür ist zunächst maßgeblich, dass sich das Geschehen vor Ort aus Sicht eines außenstehenden Betrachters zum ganz überwiegenden Teil als Konzertveranstaltung bzw. Festival darstellen wird. Er wird überwiegend Künstler wahrnehmen, die auf dem Float elektronische Musik spielen und Besucher, die rund um das Float dazu tanzen werden. Je nach gerade auftretendem Künstler wird sich das Geschehen festivaltypisch verlagern, wenn einzelne Teilnehmer genau diesen Künstler anhören wollen bzw. an ihm kein Interesse haben. Dagegen werden die geplanten Kundgebungen nur einen deutlich untergeordneten Zeitraum einnehmen, was dazu führen wird, dass ein durchschnittlicher Betrachter diesen keine prägende Rolle beimisst. Für ein Überwiegen der Vergnügungselemente spricht weiterhin maßgeblich die Vermarktung des „V. N1. “ im Internet, die nach dem oben Gesagten überwiegend der Vermarktung eines typischen Festivals ohne öffentliche Meinungskundgaben entspricht. Dies dürfte dazu führen, dass auch die überwiegende Zahl der Teilnehmer (lediglich) in der Vorstellung an dem „V. N1. “ teilnimmt, bei elektronischer Musik zu feiern. Soweit die Antragstellerin einwendet, der „V. N1. “ sei auch deshalb als Versammlung zu bewerten, weil es sich dabei um eine Schwesterveranstaltung zur „S. U. Q. “-Parade des Loveparade-Gründers Xx. N2. am 00. Juli 2022 in C1. handele, die von der dortigen Versammlungsbehörde als Versammlung eingestuft worden ist, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Beurteilung, ob eine Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW zu bewerten ist, ist jeweils im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten der konkreten Veranstaltung vorzunehmen. Einschätzungen anderer Versammlungsbehörden zu anderen Veranstaltungen spielen für diese Einzelfallbewertung keine maßgebende Rolle. Auch soweit die Antragstellerin sich auf Gerichtsentscheidungen zu unterschiedlichen anderen Veranstaltungen beruft, die durch die Rechtsprechung in Anwendung der oben genannten Grundsätze als Versammlungen bewertet worden sind, sind diese Entscheidungen für die Einzelfallbewertung im vorliegenden Fall nicht ergiebig. Schließlich führt es auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 00. Juli 2022, dass das Polizeipräsidium eine inhaltsgleiche Feststellung bereits mit Bescheid vom 00. Mai 2022 gegenüber Herrn C. erlassen hat. Ob der Antragsgegner zu einer solchen Feststellung auch gegenüber Herrn C. , etwa in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter oder als Gesellschafter der Antragstellerin, berechtigt war, wird in dem von Herrn C. angestrengten Klageverfahren 18 K 4719/22 gegen jenen Bescheid zu klären sein. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides gegenüber der Antragstellerin bleibt davon unberührt. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich hier aus der ausführlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.