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Beschluss

18 L 840/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0803.18L840.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die 1. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsgrundschule am E. aufzunehmen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zum Schuljahr 2022/2023 in die 1. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsgrundschule Am E. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl mit Blick auf die mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Aufnahme als auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Anwendung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Die Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule am E. (nachfolgend nur: Grundschule) hat die Aufnahme der Antragstellerin vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Die Aufnahmekapazität der Grundschule ist mit der Aufnahme von 29 Schülern erschöpft. Diese errechnet sich aus der Anzahl der vom Schulträger nach § 46 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG NRW festgelegten Eingangsklassen multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse). Vorliegend wird die Grundschule nach der Entscheidung des Schulträgers einzügig geführt. Die Klassengröße hat die Schulleiterin rechtsfehlerfrei auf 29 festgesetzt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Januar 2022) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2021, SGV. NRW. 223) beträgt die Schülerzahl bei der Bildung einer Klasse bis zu 29. Innerhalb dieses Schülerzahlwertes gilt nach § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite 15 bis 29. Die Schulleiterin der Grundschule hat diese verordnungsrechtlich zulässige Kapazität voll ausgeschöpft. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Grundschule von 29 Schülern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste insgesamt 39 Bewerbungen gegenüber. Dabei handelte es sich für alle angemeldeten Schüler um die nächstgelegene Grundschule. Der für diese nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW grundsätzlich bestehende Aufnahmeanspruch besteht nur im Rahmen der Aufnahmekapazität. Ist diese – wie vorliegend – erschöpft, sieht § 1 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) in der Fassung der Verordnung vom 1. Mai 2021 vor, die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die zu treffende Auswahlentscheidung heranzuziehen. Bezüglich dieser Entscheidung ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin bzw. – im Widerspruchsverfahren – das Schulamt für die Stadt X. das ihnen bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde bei dieser Entscheidung vorrangig berücksichtigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: Geschwisterkinder (Nr. 1), Schulwege (Nr. 2), Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule (Nr. 3), ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (Nr. 4), ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache (Nr. 5). Nachdem für das Vorliegen von Härtefällen nichts ersichtlich ist, hat die Schulleiterin der Grundschule das Kriterium der Schulwege herangezogen. Die Heranziehung und Anwendung dieses Kriteriums lässt keinen Verfahrensfehler erkennen, der zu einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin führt. Insbesondere sind dabei Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt worden. Bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber der Schulleiterin mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS Ermessen belässt, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Regelmäßig wird dies die Länge des Weges sein, möglich ist aber auch eine Bestimmung der Schulwege nach ihrer Dauer oder nach anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Schulleiterin nicht verpflichtet, die Schulweglänge nach § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) zu bestimmen. Sie darf vielmehr die regelmäßig eindeutige und einfach zu ermittelnde Entfernung zwischen Wohnung und Schule zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, eine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 9; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 5; strenger wohl noch mit Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 44, wonach eine solche wertende Beurteilung sich verbiete. Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage schließt es allerdings nicht aus, bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ auch andere Faktoren wie z.B. die Dauer des Schulwegs oder die Erreichbarkeit anderer Schulen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 16; vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 11; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 7. Die Schulleiterin darf diese Ermessensmaßstäbe auch miteinander kombinieren, solange sie den sich aus der Kombination ergebenden Maßstab willkürfrei, d.h. auf alle Kinder gleichmäßig anwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 18 m.w.N. Soweit die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule zu ermitteln ist, erfordert es der Zweck des Aufnahmekriteriums, diese an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen auszurichten. Dabei darf eine Schulleiterin insbesondere auch digitale Geodatenprogramme und internetbasierte Routenplaner verwenden, da diese den Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren und die praktische Handhabung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ erleichtern. Zudem erhöht ihre Verwendung die Transparenz der Aufnahmeentscheidung, weil die damit erzielten Ergebnisse ohne besonderen Aufwand nachprüfbar sind. Aus diesem Grund ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, die mit der Nutzung verbundenen Pauschalisierungen und Typisierungen hinzunehmen, die sich etwa daraus ergeben können, dass ein geodatenbasierter Weg pauschal dem mittigen Straßenverlauf folgt, der erheblich von dem über dem Bürgersteig verlaufenden Fußweg abweichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 15; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 8 m.w.N. Gemessen daran ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin die Entfernung der Wohnungen der angemeldeten Kinder zur Schule unter Heranziehung von Google Maps bestimmt hat und damit etwa einhergehende Pauschalisierungen in Kauf genommen hat. Mit dieser Methode ergibt sich zunächst – wie auch die Antragstellerin einräumt – eine Entfernung von ihrer Wohnung zur Grundschule von 1200 m, wobei die Wegführungen „Zur E1. -F. -I. Str.-Am L. -Am E. “, „Zur E1. -F. -I. Str.-Am M. -Am E. “, und „Zur E1. -I1. -Auf der F1. -Zum M2. -I. Str.-Am M. -Am E. “ jeweils mit dieser gleichen Entfernung ausgewiesen sind. Der von der Antragstellerin als zu berücksichtigender Schulweg angeführte Durchgang zur I. Str. (ausweislich der Darstellung auf Google Maps zwischen den Häusern I. Str. 000 und I. Str. 000) ist in keiner dieser Streckenvorschläge berücksichtigt. Die von der Antragstellerin genannte Schulweglänge von 1000 m ergibt sich lediglich – auch nach Darstellung der Antragstellerin – bei einer händischen Setzung von Routenpunkten. Eine solche händische Korrektur muss die Schulleiterin bei der Anwendung von Google Maps aber grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht vornehmen. Denn die mit der Nutzung der Software einhergehende Vereinfachung der Handhabung des Kriteriums „Schulwege“ unter Inkaufnahme von Pauschalisierungen, welche den Einsatz von Google Maps rechtfertigt, wird in diesem Fall gerade nicht erreicht. Eine Korrektur des vorgeschlagenen Weges kann allenfalls dann erforderlich sein, wenn dieser auf einer Fehlfunktion von Google Maps beruht und aus diesem Grund die automatisch ausgewiesene Route eine fehlerhafte Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Dies ist im Falle des Schulwegs der Antragstellerin hingegen nicht der Fall. Dass das oben bezeichnete Teilstück des von ihr beanspruchten Weges von Google Maps nicht als Route angezeigt wird, ist nicht auf einen solchen Fehler, sondern vielmehr offensichtlich darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesem nicht um eine öffentliche Straße handelt, was Google Maps nach Vornahme der händischen Korrektur auch anzeigt (vgl. Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs). Hat die Schulleiterin danach die Schulwege aller Bewerber fehlerfrei anhand von Google Maps ermittelt, kann vorliegend offen bleiben, ob sich bereits daraus die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ergibt. Denn soweit die Widerspruchsbehörde dieses Kriterium im Widerspruchsverfahren dahingehend modifiziert hat, dass nur solche Wegstücke als Schulweg Berücksichtigung finden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, ist diese Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin bzw. die Widerspruchsbehörde waren im Rahmen der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung nicht verpflichtet, den oben bezeichneten Privatweg bei der Bestimmung des Schulwegs zu berücksichtigen, auch wenn er – wie die Antragstellerin vorträgt – für die Öffentlichkeit infolge eines Wegerechtes des Bürgervereins E. zugänglich ist und faktisch als Fußgängerweg genutzt werden kann. Insoweit ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Schulleiterin bzw. die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet waren, die (potentielle) Gefährlichkeit des Schulweges bei ihrer Schulwegberechnung zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie nicht berechtigt wären, solche Erwägungen in ihre Ermessensentscheidung einzustellen. Die erstmals ausdrücklich von der Widerspruchsbehörde angeführte Erwägung, Wege, die nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und daher nicht auf ihre Eignung als Schulweg überprüft werden können bzw. deren Wartung nicht kontrolliert werden kann, nicht als tauglichen Schulweg heranzuziehen, ist dabei ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Aufnahmeentscheidung. Vgl. zur Einbeziehung von Erwägungen der Widerspruchsbehörde im Schulaufnahmeverfahren OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 10; und vom 13. Dezember 2013 - 19 A 2054/13 -, juris, Rn. 10. Sie erweist sich als frei von Ermessensfehlern. Denn nach den oben aufgeführten Grundsätzen ist es vom Zweck der Ermächtigung gedeckt, neben der reinen Länge des Schulweges auch andere Faktoren bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS zu berücksichtigen. Dies lässt es zu, wie vorliegend lediglich öffentliche Straßen als Schulwege zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, ob sich der betreffende Privatweg – wie die Antragstellerin vorträgt – tatsächlich in einem guten Zustand befindet und dort ein Wegerecht besteht. Denn maßgeblich für die Nichtberücksichtigung von Privatwegen bei der Ermittlung des Schulweges ist die fehlende tatsächliche staatliche Einwirkungsmöglichkeit bei etwaigen Verschlechterungen der Wegeverhältnisse. Schließlich führt auch die Rüge der Antragstellerin nicht zum Erfolg, die Schulleiterin habe ermessensfehlerhaft das erste Teilstück des Privatweges (den Feldweg, welcher von der Straße F. abgeht) als Schulweg berücksichtigt, hingegen nicht das zweite Stück (den oben bezeichneten Durchgang zur I. Str.), was zeige, dass es sich um eine Schutzbehauptung handele. Denn sie hat diese Behauptung bereits nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schulleiterin jene von Google Maps ausgeworfenen Wege zugrunde gelegt hat, welche über diesen Feldweg führen („Zur E1. -F. -I. Str.-Am L. -Am E. “ oder „Zur E1. -F. -I. Str.-Am M. -Am E. “). Vielmehr hat sich die Schulleiterin ausweislich der nach summarischer Prüfung glaubhaften Angaben in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 offenbar keine näheren Gedanken zu der Frage gemacht, auf welchen der drei Wege im Falle der Antragstellerin abzustellen sei. Insoweit hat sie angegeben, die Länge aller drei Wege betrage ausweislich Google Maps 1200 Meter, jedoch könnten nach der Anmeldelage lediglich Kinder mit einer Entfernung von maximal 1100 Meter zur Schule aufgenommen werden. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag der Antragstellerin, die Schulleiterin habe in einem Telefongespräch mit ihrer Mutter am 2. November 2021 erklärt, die Frage der Sicherheit der Schulwege habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt. Auch diese Behauptung ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Schulleiterin dieser Behauptung, welche einem nachträglich gefertigten Telefonprotokoll der Eltern der Antragstellerin vom 31. Mai 2022 entstammt, in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 widersprochen und erklärt, darüber sei nicht gesprochen worden. Mit Blick auf diese einander widersprechenden Aussagen ist nach der im Eilverfahren einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass der Angabe der Mutter der Antragstellerin ein höherer Beweiswert beizumessen wäre. Im Übrigen konnten die Erwägungen der Schulleiterin nach dem oben Gesagten ohnehin in rechtmäßiger Weise durch die Widerspruchsbehörde ergänzt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.