Urteil
5 K 1518/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0810.5K1518.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von dem beklagten Wasserverband gegenüber der Klägerin erhobenen Beiträge für die „Gewässerunterhaltung“ für das Jahr 2022. Die Klägerin ist Mitglied des beklagten Wasserverbandes; sie liegt unstreitig mit Teilflächen ihres Gemeindegebietes im seitlichen Einzugsgebiet von Gewässern, die vom Beklagten zu unterhalten sind, und ist zugleich Erschwerer der Gewässerunterhaltung im Sinne von § 46 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten. Am 6. Dezember 2021 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten den Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 und setzte darin unter anderem die Beitragssätze für die Gewässerunterhaltung unterteilt nach den Beitragsgruppen 1. der Erschwerer und 2. der Gemeinden (seitliches Einzugsgebiet) fest. Dabei ging der Beklagte von einem Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 6.043.624,- Euro aus (vgl. Bl. 6 und 71 Wirtschaftsplan 2022); davon entfielen 1.753.059,- Euro auf die Beitragsgruppe der Erschwerer und 4.290.565,- Euro auf die Beitragsgruppe der Gemeinden (seitliches Einzugsgebiet) (vgl. Bl. 72, 73 Wirtschaftsplan 2022). Für die Beitragsgruppe der Gemeinden (seitliches Einzugsgebiet) setzte die Verbandsversammlung einen Beitragssatz in Höhe von 6.972,79 Euro/Wertzahl fest. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2022 zog der Beklagte die Klägerin unter Berufung auf den für das Jahr 2022 beschlossenen Wirtschaftsplan und die von der Verbandsversammlung festgesetzten einschlägigen Beitragssätze für das Jahr 2022 zu Beiträgen für die Gewässerunterhaltung in Höhe von insgesamt 731.127,- Euro heran. Dieser Beitrag setzt sich zusammen aus den Erschwererbeiträgen (1.) und dem Gewässerunterhaltungsbeitrag für Gemeinden (2.). Die festgesetzten Erschwererbeiträge (1.) gliedern sich wie folgt: 1.1 für Einleitungen gemäß Tab. 1 zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 – 3 (Beitragssatz: 0,0096 Euro/Wertzahl x 7.158.060 Wz-Einheiten) 68.717,- Euro; 1.2 für Brücken, Durchlässe und Verrohrungen mit einem Durchmesser bzw. einer Höhe von mehr als 1.200 mm (Beitragssatz: 4,92 Euro/m x 1.838 m): 9.043,- Euro; 1.3 für Brücken, Durchlässe und Verrohrungen mit einem Durchmesser bzw. einer Höhe von bis zu 1.200 mm (Beitragssatz: 8,40 Euro/m x 10.913 m): 91.669,- Euro; 1.4 Ufermauern (Beitragssatz: 1,49 Euro/m x 9.667 m): 14.404,- Euro. Der festgesetzte Gewässerunterhaltungsbeitrag für (2.) Gemeinden (seitliches Einzugsgebiet) belief sich auf einen Betrag in Höhe von 547.294,- Euro (= 6.972,79 Euro/Wertzahl x 78,49 Wertzahleinheiten). Am 16. Februar 2022 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Insoweit halte sie insbesondere den Beitragsmaßstab, nach dem der streitgegenständliche Gewässerunterhaltungsbeitrag für die Gemeinde im seitlichen Einzugsgebiet bemessen werde, und die Rücklagenbildung durch den Beklagten für rechtlich fehlerhaft. Der Beitragsmaßstab für den Anteil der Gemeinden für die Gewässerunterhaltung bezüglich des seitlichen Einzugsgebietes sei in § 48 Verbandssatzung (VS) wie folgt geregelt: „§ 48 BEITRAGSMASSSTÄBE FÜR GEMEINDEN FÜR DIE GEWÄSSERUNTERHALTUNG Der Umfang des Vorteils für Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet bestimmt sich zu 90 % nach dem Produkt aus der Gemeindegebietsfläche im Verbandsgebiet, die zum seitlichen Einzugsgebiet fließender sonstiger Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG gehört und aus der in Tabelle 2 festgesetzten Messzahl M1 sowie zu 10 % nach dem Produkt aus der Gemeindegebietsfläche im Verbandsgebiet, die zum seitlichen Einzugsgebiet fließender sonstiger Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG gehört und aus der in Tabelle 3 festgesetzten Messzahl M2. Die Tabellen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung.“ Die übrigen Anteile am Beitrag zur Gewässerunterhaltung entfielen auf die Umlage, die sich nach Maßgabe der Regelungen zum Anteil der Erschwerer der Gewässerunterhaltung in § 47 VS ergäbe. Vor Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides sei es zwischen den Beteiligten zu Unstimmigkeiten wegen der Frage gekommen, ob der Beklagte ordnungsgemäß wirtschafte. Hintergrund sei ein gerichtliches Verfahren gewesen, das die Klägerin im Zusammenhang mit der Umlage des Unterhaltungsaufwands nach § 64 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), durch die die Klägerin im Sinne des sogenannten zweistufigen Finanzierungssystems ihre wasserverbandsrechtlichen Gewässerunterhaltungsbeiträge refinanziere, mit einem umlagebelasteten Bürger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Az. 17 K 13160/17 geführt habe und in der die Beklagte beigeladen gewesen sei. Im Zuge dieses Verfahrens habe das Gericht die Veranlagung der dortigen Klägerseite durch die Beklagte als rechtswidrig angesehen, weil es erhebliche rechtliche Mängel auf der ersten Stufe, d. h. auf der Stufe der Veranlagung der Gemeinden durch den beklagten Verband zu Unterhaltungsbeiträgen gesehen habe. Insbesondere habe es die Rücklagenbildung nach dem Wirtschaftsplan und den Beitragsmaßstab in § 48 VS als rechtswidrig angesehen und dabei auf die Rechtsprechung des Gerichts in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 in dem Verfahren 17 K 1096/09 – das zwischen der Mitgliedsgemeinde T. und dem Beklagten geführt wurde ( Anm. des Unterzeichners ) – verwiesen. Das Verfahren 17 K 13160/17 hat sich allerdings durch die Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides durch die Klägerin ohne Urteil erledigt, nachdem die Klägerin durch einen Hinweisbeschluss des OVG NRW in einem anderen Verfahren darauf hingewiesen worden war, dass ihre seinerzeit angewandte Gewässerunterhaltungsgebührensatzung rechtlichen Bedenken ausgesetzt sei ( Anm. des Unterzeichners ). Trotz der gerichtlichen Hinweise sei es im Nachgang zum Verfahren weder zu einer Änderung der vom Gericht kritisierten Wirtschaftsführung (Wirtschaftsplanung) noch zu einer Änderung der Vorschrift in § 48 VS i.V.m. Tab. 2 und 3 gekommen. Vielmehr habe der Beklagte ein anwaltliches Gutachten präsentiert (d.i. das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an den Beklagten vom 8. September 2021 – Bl. 145 ff. der Gerichtsakte), wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (aus dem Jahr 2010) fehlerhaft und eine Änderung der Regelung des § 48 VS nicht erforderlich sei. Der von dem Beklagten in § 48 VS gewählte Beitragsmaßstab sei aber rechtswidrig, weil er sachwidrig sei. Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung handele es sich bei dem gewählten Maßstab nicht um einen modifizierten Flächenmaßstab, sondern um einen modifizierten Einwohnermaßstab, worauf das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 – 17 K 1096/09 – hingewiesen habe. Der angesprochene Hinweis in dem Urteil vom 18. Mai 2010 – 17 K 1096/09 – war ein nicht entscheidungstragendes obiter dictum; vgl. z.B. die Veröffentlichung in juris, Rn 44 ff. ( Anm. des Unterzeichners ) Die Anwendung dieses Maßstabes könne nämlich zu einer sachwidrigen überproportionalen Berücksichtigung des Faktors der Einwohnerdichte führen. Dies habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 (vgl. Bl. 148 f. der Gerichtsakte) anhand einer Berechnung für die dem Verband angehörenden Städte N. und I. aufgezeigt. Obwohl N. eine 1,6-fach größere Fläche als I. aufweise, erreiche demnach I. aufgrund seiner (um 1,4-fach) höheren Einwohnerdichte eine deutlich höhere Wertzahl auf (N. : 42,5 – I. : 52). Ein Beitragsmaßstab, der im Ergebnis zu einer überproportionalen Gewichtung des Faktors „Einwohnerdichte“ führe, sei für die Bemessung des (Gewässerunterhaltungs-)Vorteils im Sinne des § 30 WVG in keiner Weise mehr sachgerecht. Die Gewässerunterhaltung diene der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und jedes Grundstück im Einzugsgebiet des Gewässers trage mit seiner Fläche zum Wasserabfluss in ein Gewässer bei. Zwar könne aufgrund der Überlegung, dass Gebiete mit einer höheren Einwohnerdichte zumeist eine höhere Versiegelung und damit einen höheren Wasserabfluss aufweisen, auch die Berücksichtigung eines Einwohneranteils sachgerecht sein. Dies gelte allerdings nur, wenn die Einwohnerdichte als weiterer Faktor zum Flächenmaßstab als Modifizierung hinzukomme, nicht aber, wenn die Einwohnerdichte wie hier in sachwidriger Weise unverhältnismäßig stark gewichtet werde. Denn die Fläche sei der prioritäre Faktor, weil sie einen erheblich größeren Einfluss auf den Aufwand der Gewässerunterhaltung habe; so würde über die Fläche auch die Vielzahl namenloser kleiner Vorfluter erfasst, die letztlich den Aufwand für die Gewässerunterhaltung mitbestimmten. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine höhere Einwohnerzahl nicht zwangsläufig zu einer höheren Versiegelung der Fläche führe; Berücksichtigung müsste in einem solchen Fall auch die konkrete Bebauung finden. Bei der Anwendung des § 48 VS i.V.m. Tab. 2 VS sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tabelle feste Schwellenwerte festsetze, die Messzahlen mit sehr großer Varianz ergäben. Auch nur geringfügige Abweichungen in der Einwohnerdichte durch Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte ergäben dabei unterschiedliche Wertzahlen, die zu einer unverhältnismäßigen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßenden Be- oder Entlastung von Verbandsmitgliedern führten. Dies hätten die Beispielsberechnungen ergeben, die die Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 24. September 2021 zudem angestellt habe. Abgesehen davon seien die festgesetzten Beitragssätze rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Wirtschaftsplan selbst rechtswidrig sei. Die Festsetzung des Mittelbedarfs genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, worauf das VG Düsseldorf bereits im Verfahren 17 K 13160/17 hingewiesen habe. Gemäß § 28 WVG i.V.m. § 40 Abs. 1 VS hätten die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich seien. Der Beitragsbedarf sei gemäß § 45 Abs. 1 VS nach den Aufwendungen des Verbandes getrennt zu ermitteln und unter anderem für die Gewässerunterhaltung festzusetzen. Dabei sollen die Beiträge gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 VS die durch sonstige Einnahmen des Verbandes nicht gedeckten Ausgaben des Erfolgsplanes ausgleichen. Vorliegend lägen mehrere Verstöße vor. Zunächst dürfte ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung, der gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (NRW AGWVG) sowie nach § 26 Abs. 2 VS Anwendung finde, vorliegen. Danach müsse die Beklagte spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufstellen. Vorliegend sei der Beschluss über den Wirtschaftsplan erst am 6. Dezember 2021 gefasst worden und damit verspätet in Kraft getreten. Auch sei die Rücklagenbildung nicht ordnungsgemäß. Die Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung betreffe auch die Angemessenheit der Rücklagenbildung, die Auswirkungen auf die Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes durch die Beklagte habe. Die Bildung von Rücklagen, die gemäß § 32 VS getrennt für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau sowie für die Abwasserbeseitigung zu bilden seien, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienten. Rücklagen müssten vielmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von einem sachlichen Zweck getragen werden. Eine Abführung von Überschüssen ohne Zweckbindung sei unzulässig und eine der Höhe nach nicht angemessene Rücklage müsse baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden. Diesen rechtlichen Anforderungen genüge die im Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 vorgenommene Rücklagenbildung nicht. So sei anzuführen, dass der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 für den Bereich der Gewässerunterhaltung wie auch für alle anderen Bereiche lediglich die Höhe der Rücklagen ausweise. Dies stelle keine ordnungsgemäße Rücklagenbildung dar, da sich daraus weder ergebe, dass die Rücklagenbildung sachlichen Zwecken diene, noch dass sie der Höhe nach angemessen sei. In diesem Zusammenhang bedürfe auch die zum Ende des Jahres 2021 vorgenommene Satzungsänderung einer gesonderten Betrachtung. Bis zum Ende des Jahres 2021 sei in § 32 Abs. 2 S. 3 VS eine Konkretisierung der Höhe der allgemeinen Rücklage derart vorgesehen gewesen, dass für die jeweils zu bildende allgemeine Rücklage ein Betrag habe gewählt werden sollen, der sich maximal auf zwei vom Hundert der Ausgaben des Erfolgsplanes nach dem Durchschnitt der drei dem Wirtschaftsjahr vorangehenden Jahre belaufe. Diese Regelung sei mit Geltung zum 1. Januar 2022 ersatzlos gestrichen worden. Die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf anlässlich des Verfahrens 17 K 13160/17 erhobenen Bedenken in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung dürften durch die Satzungsänderung eher verstärkt worden sein, da die Satzung nunmehr keine Hinweise mehr in Bezug auf die Höhe der zu bildenden Rücklagen enthalte. Weder aus dem Wirtschaftsplan noch aus den satzungsrechtlichen Regelungen ergäben sich konkrete Hinweise, nach welchen Kriterien die Rücklagenbildung erfolge. Bei der Rücklagenbildung sei zudem zu berücksichtigen, dass ein Interessenausgleich zwischen dem Interesse des Verbandes an einer finanziell gesicherten Planung und dem Interesse der Verbandsmitglieder an einer angemessenen, nicht überhöhten Rücklagenbildung gefunden werden müsse. Dies setze einerseits eine möglichst genaue Veranschlagung der notwendigen Rücklagen voraus und andererseits eine Transparenz und Nachvollziehbarkeit, die es jedem Verbandsmitglied ermögliche, die anvisierte Rücklagenbildung nachzuvollziehen. Ferner begegne die Rücklagenbildung auch aus folgenden Gründen erheblichen Bedenken: In der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1998 hätten die bilanziellen Rücklagen umgerechnet ca. 12 Millionen Euro betragen und seien bis zum 31. Dezember 2017 um mehr als das 6-fache auf rund 73,5 Millionen Euro gestiegen. Zulasten der Verbandsmitglieder habe der Verband in dieser Zeit rund 61,5 Millionen Euro angehäuft und den kommunalen Haushalten der Verbandsmitglieder entzogen. Zwar seien die Rücklagen bis zum 31. Dezember 2020 auf rund 63,9 Millionen Euro abgeschmolzen worden, dies mache aber immer noch das 4,5-fache der Eröffnungsbilanz aus. Zur Notwendigkeit einer solchen Rücklagenbildung trage der Beklagte in keiner Weise vor. Es sei davon auszugehen, dass das Geld, soweit es in den kommunalen Haushalten verblieben wäre, eine für das Allgemeinwohl nützlichere Verwendung gefunden hätte. Auch die Ausführungen des Beklagten m Laufe des Kageverfahrens zur „Allgemeinen Rücklage“ im Sinne des § 32 VS seien für sie nicht nachvollziehbar. Demnach würden diese Rücklagen auf der Aktivseite der Bilanz als „Kontoguthaben bei Kreditinstituten“ geführt. Damit seien diese Kassenbestände einem beliebigen Zugriff ausgesetzt und könnten offenbar auch noch untereinander „verrechnet“ werden. Eine Nachvollziehbarkeit für die Verbandsmitglieder sei damit nicht mehr gewährleistet. Die Verwendungszwecke der nach § 32 VS gebildeten Rücklagen würden offenbar anlassbezogen nach dem jeweiligen Finanzierungsbedarf verändert und anderen Zwecken zugeführt. Soweit die Ausführung des Beklagten nachvollzogen werden könnten, werde z.B. die Rücklage nach § 32 VS für Abwasserbeseitigung in Höhe von rund 27,4 Millionen Euro zur Zwischenfinanzierung anderer Bereiche genutzt. Das bedeute jedoch, dass diese beitragsfinanzierte Rücklage Finanzierungszwecken zugeführt werde, die nichts mit den durch die Beiträge zu finanzierenden Leistungen zu tun haben. Ob dies mit oder ohne Kenntnis der Verbandsmitglieder erfolge, sei nicht ersichtlich. Das aktuell der „Kassenbestand“ für die Gewässerunterhaltung ein Minus aufweise, sei unerheblich, weil auch hier die aufgeführten Defizite bestünden. Im Verfahren 17 K 13160/17 seien zudem die umfangreichen Ermächtigungen zur Darlehensaufnahme im Rahmen der Vermögensplanung, die sich allerdings in der Bilanz nicht wieder gefunden hätten, wie auch die vorgenommene Verrechnung von zu hoch angesetzten Kosten, die mit dem Verzicht auf eine sonst mögliche Abschreibung egalisiert werde, kritisch hinterfragt worden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Vorgehen von der Beklagten nicht mehr praktiziert werde. Es werde eine Überprüfung des Geschäftsgebarens des beklagten Verbandes für die Zeit ab Erstellung der Eröffnungsbilanz bis heute durch einen neutralen Wirtschaftsprüfer angeregt. Da sich Fehler beim ordnungsgemäßen Wirtschaften auf die Beitragssätze insgesamt auswirkten, sei der streitgegenständliche Gebührenbescheid nicht nur mit Blick auf den Beitrag der Klägerin als Gemeinde im seitlichen Einzugsgebiet, sondern insgesamt aufzuheben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2022 über den Gewässerunterhaltungsbeitrag für das Jahr 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt: Die Bedenken, die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2010 – 17 K 1096/09 – gegen die Satzungsregelungen in § 48 VS i.V.m. den zugehörigen Tabellen, erwogen worden seien, griffen nicht durch. Im Ergebnis enthalte § 48 VS einen modifizierten Flächenmaßstab und keinen Einwohner- oder modifizierten Einwohnermaßstab. Die Hinweise der Berichterstatterin der 17. Kammer in dem Verfahren 17 K 13160/17 hätten daher keinen Anlass geboten, die Regelung in § 48 VS zu ändern. Die Klägerin mache in diesem Zusammenhang unter Vergleich der Mitgliedskommunen N. und I. geltend, dass die Einwohnerdichte überproportional berücksichtigt werde. Dem sei entgegenzuhalten, dass ihm, dem Beklagten, bei der Festlegung der Beitragsmaßstäbe ein weiter Entscheidungs- und Pauschalierungsspielraum zustehe, der nur durch das Willkürverbot begrenzt werde. Der gewählte Beitragsmaßstab liege innerhalb dieses Spielraums. Die Klägerin meine aufgrund der einwohnerdichtebezogenen Gegebenheiten in ihrem Stadtgebiet offenbar, dass ein Beitragsmaßstab, der eine nur „proportionale“ Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung des Verbandsbeitrags berücksichtige, besser und gerechter wäre. Der Beklagte sei aber nicht verpflichtet, den „gerechtesten“ und „besten“ Beitragsmaßstab zu wählen. Andere kommunale Verbandsmitglieder mit einer geringeren Einwohnerdichte dürften zudem andere Vorstellungen bezüglich der „richtigen“ Bemessung eines Verbandsbeitrages für die Gewässerunterhaltung haben. Die Einwohnerdichte sei im Übrigen nicht nur ein Maß für die Versiegelung der Flächen und die Menge des den Gewässern zulaufenden Wassers und damit für den (dadurch verursachten) Aufwand für die Gewässerunterhaltung, sondern auch ein Maß für den Vorteil, den Mitgliedskommunen durch die Gewässerunterhaltung hätten. Soweit die Klägerin rüge, dass die Mitgliedskommunen N. eine 1,6 fache größere Fläche gegenüber der Mitgliedskommunen I. aufweise, I. mit 52 aber eine deutliche höhere Wertzahl als N. mit 42,5 erreiche, könne daraus keine „überproportionale“ Berücksichtigung der Einwohnerdichte abgeleitet werden. Da nach der Rechtsprechung des OVG NRW zulässig sei, die Einwohnerdichte als Maßstab des Vorteils, der durch die Gewässerunterhaltung geboten werde, heranzuziehen, sei es unter Vorteilsgesichtspunkten auch zulässig, die Mitgliedskommune I. mit einer mehr als doppelt so hohen Einwohnerdichte im Vergleich zu der Mitgliedskommune N. auch doppelt so hoch zu veranlagen. Die Klägerin rüge bezüglich des Beitragsmaßstabs des Weiteren, dass mit der Tab. 2 zu § 48 VS feste Schwellenwerte festgesetzt worden seien, die Messzahlen mit sehr großer Varianz ergäben. Bereits geringfügige Abweichungen der Einwohnerdichte ergäben bei Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte unterschiedliche Wertzahlen, die mit unverhältnismäßig starken und damit sachwidrigen Be- oder Entlastungen verbunden seien. Mit diesem Vorbringen werde verkannt, dass Wasserverbandsbeiträge keinen Entgeltcharakter hätten und nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedürften. Der Beklagte habe bei der Messzahl M1 eine Pauschalierung vorgenommen, indem er bei der Ermittlung des Verbandsbeitrages die Einwohnerdichte nach fünf Stufen gestaffelt heranziehe. Eine doppelt so hohe Einwohnerdichte führe z.B. auch zu einer Verdoppelung der Messzahl M1. Sachlicher Grund hierfür sei, dass bei einer pauschalierenden Betrachtung davon auszugehen sei, dass mit einer steigenden Einwohnerdichte auch der Versiegelungsgrad und der Zufluss stiegen und auch der Vorteil für eine Kommune doppelt so hoch sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 24. November 2021 – 5 K 3992/21 –) sei bei der Maßstabsgestaltung für Beiträge für die Gewässerunterhaltung beispielsweise eine zehnfache Gewichtung für bebaute und befestigte Flächen (gegenüber unbefestigten Flächen) für zulässig erklärt worden. Verglichen damit müsse eine Abstufung in fünf Stufen und eine Gewichtung zwischen 0,5 und 2,5 erst recht zulässig sein. Die Stufenbildung sei durch den weiten Pauschalierungsspielraum des Beklagten gerechtfertigt. Bezüglich der Rügen der Klägerin gegen die Festlegung des Beitragssatzes im Übrigen hat der Beklagte folgendes ausgeführt: Soweit die Klägerin beanstande, dass der Wirtschaftsplan erst am 6. Dezember 2021 und damit verspätet in Kraft getreten sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nach § 26 Abs. 1 VS der Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres festzustellen sei. Außerdem werde sowohl in § 8 Abs. 3 S. 3 AG WVG als auch in § 26 Abs. 2 VS auf § 14 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung, die er gemäß GVBl. NW 1988, 324 gefunden habe, verwiesen und nicht auf die aktuelle Eigenbetriebsverordnung. Nach der Eigenbetriebsverordnung in der genannten alten Fassung habe der Eigenbetrieb vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Diese Anforderung sei mit dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 6. Dezember 2021 erfüllt worden. Soweit die Klägerin geltend mache, dass der Wirtschaftsplan 2022 lediglich die Höhe der Rücklagen ausweise und dies keine ordnungsgemäße Rücklagenbildung darstelle, sei dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 VS dem Wirtschaftsplan als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan beizufügen seien. Nachweis bedeutet, dass lediglich die Höhe der Rücklagen anzugeben sei. Besondere Begründungspflichten z.B. für die Höhe der Rücklagen, bestünden nicht. Soweit die Klägerin rüge, dass bis zum 31. Dezember 2021 die Höhe der allgemeinen Rücklagen auf max. 2 % der Ausgaben des Erfolgsplans nach dem Durchschnitt der dem Wirtschaftsjahr vorangehenden Jahre konkretisiert gewesen sei, diese Konkretisierung aber zum 1. Januar 2022 gestrichen worden sei, verkenne die Klägerin, dass die Satzungsregelung in § 32 VS auch nach der genannten Änderung Kriterien für die Bildung der verschiedenen Rücklagen und deren Höhe enthalte. Darüber hinaus sei eine bestimmte zahlenmäßige Begrenzung für die Höhe der Rückleitung in der Satzung nicht erforderlich. Die 2-%-Regelung sei im Übrigen gestrichen worden, weil sie dazu geführt hätte, dass auf den gesamten Verband betrachtet Rücklagen (Liquidität) nur in Höhe von etwa 1.300.000,- Euro als Betriebsmittel der Kasse hätten gebildet werden dürfen. Rücklagen in dieser Höhe reichten jedoch nicht aus, um z.B. zwischen den vierteljährlichen Einzahlungen der Beiträge alle Zahlungen abdecken zu können. Die Regelung sei daher als nicht mehr praxisgerecht gestrichen worden. Die Streichung habe auf die Kalkulation auch keine Auswirkung gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 17 K 13160/17 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten nebst der beklagtenseits vorgelegten Kopien der Verbandssatzung und des Wirtschaftsplans für das Jahr 2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen zu dem beklagten Wasserverband im Bereich Gewässerunterhaltung für das Jahr 2022 findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen in §§ 28 ff. Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit §§ 40 ff. der „Satzung für den Bergisch-Rheinischen Wasserverband“ vom 11. Dezember 1980 (Neufassung zum 1. Januar 1981), zuletzt geändert durch die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung (VS), die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2021 beschlossen und im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf vom 03. Februar 2022 (204. Jahrgang, Nr. 5, Bl. 116) veröffentlicht worden ist, sowie in Verbindung mit den gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 VS im Wirtschaftsplan des Beklagten für das Jahr 2022 am 6. Dezember 2021 durch die Verbandsversammlung festgesetzten, einschlägigen Beitragssätzen (vgl. S. 6 und 72 des Wirtschaftsplanes 2022 – WP). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verbandssatzung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung, die die Mindestbestimmungen nach § 6 Abs. 2 WVG enthält; die mit der letzten Satzungsänderung verbundene einzige Änderung gegenüber der zuvor geltenden Fassung vom 27. August 2021, d.h. die Streichung des § 32 Abs. 2 S. 2 VS, hat i.Ü. aus den unter II.2.b. genannten Gründen keine Auswirkungen auf die Kalkulation der hier streitgegenständlichen Beitragssätze für den Bereich Gewässerunterhaltung. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung sind weder die für den hier allein streitigen Bereich der Gewässerunterhaltung geltenden Maßstabsregelungen der Verbandssatzung (I.) noch ist die Festsetzung der einschlägigen Beitragssätze für das Jahr 2022 im Wirtschaftsplan (II.) rechtlich zu beanstanden. I. (Zur Rechtmäßigkeit der Beitragsmaßstäbe für den Bereich „Gewässerunterhaltung“) Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder bzw. – soweit dies nach den Satzungsregeln über die Beitragserhebung vorgesehen ist auch – die Nutznießer im Sinne des § 28 Abs. 3 WVG verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei besteht diese Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder (oder Nutznießer) einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Wirkungen begegnet (§ 28 Abs. 4 WVG). Unter diesen Voraussetzungen bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder bzw. der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen; für die Festlegung des Beitragsmaßstabes reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 30 Abs. 1 S. 2 WVG). Nach § 30 Abs. 2, 2. Alt. WVG ist es auch zulässig, einen abweichenden Beitragsmaßstab festzulegen. Unter Beachtung dieses gesetzlichen Rahmens sind die Grundsätze für die Beitragsbemessung in der Satzung des Verbandes festzulegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG). In Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben ist in der Verbandssatzung zur Beitragsbemessung für den hier in Rede stehenden Veranlagungsfall (Beiträge für die Gewässerunterhaltung) im Wesentlichen folgendes geregelt: „§ 40 Beitragspflicht (1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Abwasserabgaben erforderlich sind. … § 44 Maßstäbe des Beitragsverhältnisses (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben (,) und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen; hierzu rechnen auch die Mehrkosten, die dem Verband bei der Gewässerunterhaltung durch Anlagen in oder an Gewässern entstehen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen; zu den Lasten, die der Verband auf sich nimmt, gehört auch die Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Abwasserabgaben. Der Unterhaltungsaufwand für die im Verbandsgebiet liegenden Gewässer wird auf die Verbandsmitglieder nach den Vorschriften dieser Satzung umgelegt; § 64 LWG findet keine Anwendung. (2) Maßstäbe für die Beitragsverteilung sind danach 1. für die Gewässerunterhaltung der Umfang des Vorteils und der Erschwerung (§§ 46, 47, 48) … § 45 Ermittlung des Beitragsbedarfs und des Beitragssatzes (1) Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes getrennt zu ermitteln und festzusetzen für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau und für die Abwasserbeseitigung. … Die Beiträge sollen die durch sonstige Einnahmen des Verbandes (z.B. Finanzierungshilfen, Zuschüsse, Mieten, Pachten, Kostenerstattungen, Zinseinnahmen usw.) nicht gedeckten Ausgaben des Erfolgsplanes ausgleichen (Beitragsbedarf). Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Mitgliedern des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage beschlossen wird. (2) Beitragsfähige Aufwendungen sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten. Hierzu gehören auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Ausgangswerte für die Abschreibungen sind die Wiederbeschaffungszeitwerte und für die Verzinsung des aufgewandten Kapitals die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen für Abnutzung (Restbuchwerte). Zu den Aufwendungen gehört auch die vom Verband zu zahlende Abwasserabgabe. (3) Die Kosten für die Allgemeine Verwaltung werden auf den Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau und für die Abwasserbeseitigung nach dem Verhältnis der Endsummen der Abschnitte der jeweiligen Geschäftsbereiche des Erfolgsplanes verteilt. (4) Die Kosten für das Verbandslaboratorium werden auf den Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung für die Abwasserbeseitigung nach dem Verhältnis der Endsumme der Abschnitte der jeweiligen Geschäftsbereiche des Erfolgsplanes verteilt. (5) Die Beitragssätze werden im Wirtschaftsplan durch die Verbandsversammlung festgesetzt. Zur Festsetzung der Beitragssätze sind unter Zugrundelegung der Beitragsmaßstäbe (§§ 46 bis 56) Wertzahlen zu ermitteln. Der Beitragsbedarf dividiert durch die Summe der Wertzahlen ergibt den jeweiligen Beitragssatz. § 46 Verteilung der Beiträge für die Gewässerunterhaltung Der Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung wird verteilt auf: (1) die Mitglieder, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), (2) die Gemeinden nach dem Umfang des Vorteils für den Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). Auf die Gemeinden wird nach dem Umfang des Vorteils nur der Beitragsbedarf verteilt, der nach Abzug der auf die Erschwerer nach Nr. 1 entfallenden Beiträge verbleibt. § 47 Beitragsmaßstäbe für Erschwerer der Gewässerunterhaltung (1) Der Umfang der Erschwerung bestimmt sich 1. für die Einleitungen von gesammeltem Niederschlagswasser über kommunale Entwässerungsanlagen nach dem Produkt aus der Größe der entwässerten Flächen der Gemeinden nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres, einem mittleren Befestigungsgrad dieser Flachen bei den Gemeinden im Verbandsgebiet von 52 %, einem Minderungsfaktor für die Ableitung von Niederschlagswasser von diesen Flächen über kommunale Kläranlagen von 70 % und einer durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge im Verbandsgebiet von 950 mm; 2. für die Einleitungen von gesammeltem Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflachen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten nach dem Produkt aus der Größe der befestigten Verkehrsflächen nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres und einer durchschnittlichen Jahresniederschlagswassermenge im Verbandsgebiet von 950 mm; 3. fur das direkte Einleiten von Wasser und Abwasser in Gewässer nach dem Produkt aus Jahreswassermenge und Verschmutzungsgrad. Die Jahreswassermenge nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres, abgerundet auf volle 1.000 Kubikmeter, ist von dem Einleiter nachzuweisen. Erfolgt kein Nachweis durch den Einleiter, ist die Menge dem die Einleitung zulassenden Bescheid nach dem Stande am 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres zu entnehmen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor und wird die Einleitungsmenge auch nicht vom Einleiter nachgewiesen, wird sie vom Verband geschätzt. Der Verschmutzungsgrad wird durch Beiwerte ausgedruckt; 4. für Anlagen im und am Gewässer, durch die die Gewässerunterhaltung erschwert wird, bei Brücken, Durchlassen und Verrohrungen nach dem Durchmesser bzw. der lichten Höhe, der Länge und der Anzahl der Anlagen, bei Ufermauern nach der Länge und der Anzahl der Anlagen, bei Stauanlagen nach der Anzahl der Anlagen. (2) Der von den Erschwerern aufzubringende Anteil an dem Beitragsbedarf für die Gewässerunterhaltung wird als Vomhundertsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verteilt. Die Verteilung sowie die Beiwerte gemäß Absatz 1 Nr. 3 ergeben sich aus der beigefugten Tabelle 1, die Bestandteil der Satzung ist. Der Anteil an dem Erschwereranteil durch Anlagen im und am Gewässer nach Abs. 1 Nr. 4 in einem Gemeindegebiet, für die nicht nach § 46 Nr. 1 einzelne Mitglieder beitragspflichtig sind, entfällt auf die betreffende Gemeinde. § 48 Beitragsmaßstäbe für Gemeinden für die Gewässerunterhaltung Der Umfang des Vorteils für Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet bestimmt sich zu 90 % nach dem Produkt aus der Gemeindegebietsfläche im Verbandsgebiet, die zum seitlichen Einzugsgebiet fließender sonstiger Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG gehört und aus der in Tabelle 2 festgesetzten Messzahl M1 sowie zu 10 % nach dem Produkt aus der Gemeindegebietsfläche im Verbandsgebiet, die zum seitlichen Einzugsgebiet fließender sonstiger Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG gehört und aus der in Tabelle 3 festgesetzten Messzahl M2. Die Tabellen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung.“ In den Tabellen 2 und 3 zur VS ist folgendes geregelt: Tabelle 2 (zu § 48) Einwohnerdichte je km² des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes nach dem Stande vom 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres: von bis Messzahl M1 - 600 0,5 601 1.200 1,0 1201 1.800 1,5 1.801 2.400 2,0 über 2.400 2,5 Leiten Mitgliedsgemeinden - mit Zustimmung des BRW - das Niederschlagswasser über ihre Entwässerungsanlagen in Anlagen außerhalb des Verbandsgebietes ab, beträgt die Messzahl für diese Gebietsteile 0,5.“ Tabelle 3 (zu § 48) Gewässerdichte je km² des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes nach dem Stande vom 31. Dezember des auf das Veranlagungsjahr bezogenen Vorvorjahres von bis Messzahl M1 - 0,85 0,5 0,851 1,70 1,0 1,701 2,55 1,5 2,551 3,40 2,0 über 3,40 2,5 Durchgreifende Bedenken gegen diese Satzungsregelungen, d.h. die für den Beitragsbereich Gewässerunterhaltung gewählten Grundsätze der Beitragsbemessung bestehen nicht; deren Rechtmäßigkeit ist von der Klägerin ohnehin nur insoweit in Frage gestellt worden, als es um die Verteilung der Beiträge für die Gewässerunterhaltung auf die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässerstrecken im Sinne von § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 VS geht. Die insoweit erhobenen Bedenken greifen aber nicht durch. Zur Verteilung der – nach Abzug der Erschwereranteile verbleibenden – Beitragslasten für die Gewässerunterhaltung auf die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet hat der Beklagte in § 48 VS i.V.m. Tab. 2 und 3 einen Maßstab gewählt, bei dem der Umfang des Vorteils zu 90 % nach der nach der (je gemeindebezogenen) Einwohnerdichte im Verbandsgebiet gewichteten Gemeindegebietsfläche im seitlichen Einzugsgebiet und zu 10 % nach der nach der (je gemeindebezogenen) Gewässerdichte im Verbandsgebiet gewichteten Gemeindegebietsfläche im seitlichen Einzugsgebiet bemessen wird. Dieser Maßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eröffnen die §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Nach § 30 Abs. 1, 1. HS WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nämlich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen; für die Festlegung des Beitragsmaßstabes reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§ 30 Abs. 1, 2. HS WVG); nach § 30 Abs. 2, 2. Alt. WVG ist es sogar zulässig, allgemein einen von Abs. 1 abweichenden Beitragsmaßstab festzulegen. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mithin keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf, ist der Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab darf demnach nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Vgl. zum Vorstehenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 6/06 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 12 f.; diese Entscheidung betraf einen Deichverband und seine Beitragsforderungen wegen Hochwasserschutzes; siehe des Näheren auch: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72/04 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11. Insbesondere ist es nicht geboten, den Beitrag an den Kosten auszurichten, die speziell bezogen auf das jeweilige Mitglied anfallen; dementsprechend muss auch Gewichtungsfaktoren, die ggf. im Rahmen der Maßstabsbildung verwandt werden, kein mathematisch messbarer Kostenunterschied zugrunde liegen. Vgl. so in einem Fall, in dem die Bemessungsregeln des dort betroffenen Wasserverbandes vorsahen, die Gewässerunterhaltungskosten zu 75 % nach Beitragsflächen und zu 25 % nach Einwohnern im Verbandsgebiet zu verteilen, mit Blick auf den Einwohneranteil: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 2004 – 20 A 3165/02 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 41. Gemessen hieran stößt der hier in Rede stehende (qualifizierte Flächen-)Maßstab nicht auf rechtliche Bedenken. Er entspricht diesen, weitgehender Pauschalierung Raum gebenden Anforderungen, weil er sich auf sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen lässt und er für das Wirken des Verbandes auch nicht völlig unpassend ist. Der hier gewählte Maßstab berücksichtigt, dass der mit den – zu den hier in Rede stehenden Beitragslasten führenden – Verbandstätigkeiten verbundene „Vorteil“ im Sinne des § 30 WVG mit Blick auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag darin besteht, dass die Gewässerunterhaltung durch den Verband dem ordnungsgemäßen Erhalt des Wasserabflusses über das Gewässer, d.h. dem Erhalt bzw. der Verbesserung der sog. Vorflut (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VS in Verbindung mit § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG), und/oder der Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VS in Verbindung mit § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG) dient. Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit des ökologisch erweiterten Unterhaltungsbegriffs insbesondere auch im Wasserverbandsrecht: Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29/18 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 25 ff. Des Weiteren berücksichtigt er zum einen , das der beitragsrelevante „Vorteil“ der (Unterhaltungs-)Maßnahmen im wasserverbandsrechtlichen Sinne umso größer ist, je größer die betroffenen Grundstücksflächen sind, denen die Vorteile geboten werden. Dem wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff liegt nämlich das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet. Als „Vorteil“ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Beitragspflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von den betroffenen Grundstücken „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung des Gewässers zur Sicherung eines (ordnungsgemäßen) Wasserabflusses dienen (vgl. § 39 Abs. 1 WHG). Vgl. in diesem Sinne: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, veröffentlicht in juris, siehe dort insbesondere Rn. 34. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass „jedes Grundstück … schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert“. Vgl. so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, veröffentlicht in juris, siehe dort Rn. 34 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N, veröffentlicht aber auch in juris. Diesen Aspekt greift der in § 48 VS gewählte Maßstab insoweit auf, als er die Größe der Gemeindegebietsflächen im Verbandsgebiet, die zum seitlichen Einzugsgebiet der vom Verband unterhaltenen Gewässer gehören, zum Ausgangspunkt der Beitragsbemessung macht. Soweit sich der Maßstab zu 90 % aus dem Produkt dieser Flächen mit der Messzahl M1 zusammensetzt, durch die die Gemeindegebietsflächen im seitlichen Einzugsgebiet im Hinblick auf die Einwohnerdichte je km² des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes in fünf Stufen gewichtet werden, greift der Maßstab mit dieser Einwohnergewichtung allerdings zum anderen einen weiteren Aspekt auf, um den „Vorteil“, den die Beitragspflichtigen aus der Verbandstätigkeit ziehen können, in sachlich vertretbarer, d.h. in nicht willkürlicher und für das Handeln des Verbandes nicht gänzlich unpassender Weise zu erfassen. Der Gewichtung eines (reinen) Flächenmaßstabs mit einer Komponente, die den zu bemessenden Vorteil nach Maßgabe einer größeren oder geringeren Einwohnerdichte erfasst, liegt nämlich – erstens – der Gedanke zugrunde, dass der die Gewässerunterhaltung erschwerende Zulauf von Wasser nicht nur von der bloßen Größe der im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Flächen abhängt, sondern auch vom Grad der Versiegelung. Dieser Gedanke beruht auf der plausiblen Annahme, dass je stärker versiegelt – und damit umso stärker und beschleunigt abflusswirksam – eine Fläche im seitlichen Einzugsgebiet ist, desto stärker der (mögliche) Zulauf und desto größer der mit den Gewässerunterhaltungsmaßnahmen für derartige Flächen verbundene Vorteil ordnungsgemäßen Wasserabflusses ist. Dieser plausible Zusammenhang rechtfertigt es, dass ein Wasserverband im Rahmen des ihm bei der Wahl des Beitragsmaßstabes zustehenden weiten Ermessens den mit der Gewässerunterhaltung für befestigte Flächen verbundenen „Vorteil“ im wasserverbandsrechtlichen Sinne gegenüber dem unbebauten Flächen gebotenen „Vorteil“ höher bewerten kann. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der „Vorteile im wasserverbandsrechtliche Sinne“, die den Gemeinden durch die Gewässerunterhaltung wegen ihrer im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Gemeindegebietsflächen geboten werden, auch die der Maßstabswahl hier ersichtlich zugrunde liegende weitergehende Erwägung nicht fernliegend und damit sachlich vertretbar, dass Gemeinden mit einer höheren (durchschnittlichen) Einwohnerdichte im Verhältnis zu ihrer Gebietsfläche im Verbandsgebiet auch in stärkerem Umfang versiegelte Flächen und damit Flächen von potentiell verhältnismäßig stärkerer Zuflusswirksamkeit aufweisen als Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerdichte. Der Gewichtung eines (reinen) Flächenmaßstabs mit der Komponente der Einwohnerdichte liegt – zweitens – der Gedanke zugrunde, dass (stark bewohnte) Siedlungsgebiete mit Blick auf die Vorteilhaftigkeit der Verbandstätigkeit mit außerhalb solcher (Siedlungs-)Gebiete gelegenen Flächen nicht vergleichbar sind. Solche Siedlungsgebiete werden aufgrund ihrer erhöhten Einwohnerdichte intensiver genutzt. Denn in den geschlossenen Siedlungsgebieten konzentriert sich regelmäßig das Wirtschaftsleben. Sie dienen schwerpunktmäßig gewerblichen Zwecken und darüber hinaus dem Wohnen. Sie profitieren daher in einem größeren Ausmaße von einer funktionierenden Vorflut. Vgl. in diesem Sinne für einen Beitragsmaßstab, bei dem der Unterhaltungsaufwand des dortigen Wasserverbandes zu 75 % nach Beitragsflächen und zu 25 % nach Einwohnern im Verbandsgebiet verteilt wurde: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 2004 – 20 A 3165/02 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 47. Soweit sich der Maßstab des Weiteren zu 10 % aus dem Produkt der Gemeindegebietsflächen im Verbandsgebiet mit der Messzahl M2 zusammensetzt, durch die die Gemeindegebietsflächen im Einzugsgebiet im Hinblick auf die Gewässerdichte je km² des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes in ebenfalls fünf Stufen gewichtet werden, liegt dieser Gewässergewichtung der sachlich nachvollziehbare Gedanke zugrunde, dass die Vorteilhaftigkeit der verbandlichen Gewässerunterhaltung umso größer ist, je mehr Gewässer im zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiet zu unterhalten sind. Die Einwohnerdichte und die Gewässerdichte stehen mithin in einem sachlich nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem beitragswerten Vorteil der Gewässerunterhaltung, so dass sie ein zulässiges, den (reinen) Flächenmaßstab aus sachgerechten Gründen modifizierend-relativierendes (Mit-)Kriterium zur Erfassung dieses Vorteils darstellen. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung muss ein Wasserverband auch keinen Beitragsmaßstab wählen, bei dem die Fläche als (eindeutig) prioritärer Faktor behandelt wird; einer solchen Pflicht steht der weite (Ermessens-)Spielraum entgegen, der Wasserverbänden bei der Wahl des Beitragsmaßstabes – wie dargelegt – zusteht. Wie weit der verbandliche Spielraum bei der Wahl des Maßstabes ist, zeigt schon der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein reiner Flächenmaßstab in all seiner „Grobheit“ den Anforderungen des § 30 WVG an die Maßstabsbildung genügt. Dieser Maßstab steht in einem nur sehr losen, den Anforderungen des § 30 WVG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber dennoch genügenden Zusammenhang mit dem durch die Gewässerunterhaltung den Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet gebotenen Vorteil, der aus der Verursachung des Gewässerunterhaltungsbedarfs durch einen (potentiellen) Zufluss von Wasser von diesen Grundstücken in vom Verband zu unterhaltende Gewässer abgeleitet wird. Auf die „Menge“ des von einem Grundstück tatsächlich einem Gewässer im Verbandsgebiet zufließenden Wassers kommt es für die Beitragsverteilung bei Wahl eines reinen Flächenmaßstabs durch einen Verband überhaupt nicht an, da bei diesem Maßstab z.B. weder nach der Nähe des Grundstücks zu einem Gewässer noch nach der Absorptionsfähigkeit des Grundstücks oder nach sonstigen, die Zuflussmenge potentiell beeinflussenden Faktoren unterschieden wird und maßstabgebend allein die Größe der im seitlichen Einzugsbereich der vom Verband unterhaltenen Gewässer gelegenen Grundstücke ist. Vor diesem Hintergrund kann es – entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden sein, wenn ein Verband bei seiner Maßstabswahl die bloße Grundstücksgröße modifizierend anderen Faktoren ein stärkeres Gewicht beimisst, wenn diese Faktoren, wie die hier vom beklagten Verband gewählten, zwar in einem lockeren, aber nicht eindeutig weniger plausiblen Zusammenhang mit dem „Zufluss“ von Wasser in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer oder mit der „Vorteilhaftigkeit“ der verbandlichen Unterhaltungstätigkeit stehen als es bei dem Faktor der reinen Größe der im seitlichen Einzugsbereich gelegenen Grundstücke der Fall ist. Diese Einschätzung steht auch das Argument der Klägerin nicht entgegen, dass über die Fläche die Vielzahl namenloser kleiner Vorfluter erfasst würden, die letztlich den Aufwand für die Gewässerunterhaltung mitbestimmten; denn auch die bloße Flächenausdehnung steht als Bemessungsfaktor nur in einem sehr lockeren Zusammenhang mit der Zahl der zu unterhaltenden Gewässer, d.h. der „Gewässerdichte“. Aber auch die Ausgestaltung der modifizierenden Gewichtung der Gebietsflächen nach Einwohner- und Gewässerdichte, wie sie in der Verbandssatzung vorgenommen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt für die Komponente der Einwohnerdichte, die zur Maßstabsbestimmung auf die Gemeindegebietsfläche im Verbandsgebiet, die zum seitlichen Einzugsgebiet fließender Gewässer gehört, im Wege einer mit dieser Fläche zu multiplizierenden Messzahl modifizierend angewandt wird. Die diesbezüglichen Messzahlen nach Tab. 2 reichen in fünf 0,5-er Stufen von 0,5 - 2,5, wobei die Messzahl 0,5 für eine Einwohnerdichte „bis 600 Einwohner je Quadratkilometer“ des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes und die Messzahl 2,5 für eine Einwohnerdichte „über 2.400 Einwohner je Quadratkilometer“ des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes gilt und die nächsthöhere Stufe jeweils in 600-er-Schritten erreicht wird. Die Untergliederung der Messzahlen in fünf Stufen ist im Sinne der oben dargelegten Prüfungsmaßstäbe nicht als zu den Verhältnissen des Verbandes „unpassend“ zu bewerten, weil ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Beitragskalkulation (vgl. Bl. 3 ff. Beiakte Heft 1) sich im Verbandsgebiet Gemeinden sämtlicher Stufen finden, wobei die Spanne von 94 Einwohnern je Quadratkilometer bis 2.510 Einwohnern je Quadratkilometer reicht (vgl. Bl. 4 Beiakte Heft – Spalte 21). Aber auch die mit der Stufung der Messzahlen in 600-er-Schritten (der Einwohnerdichte je Quadratkilometer des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes) getroffene grobe Pauschalierung ist vor dem Hintergrund nicht als sachwidrig oder völlig unpassend für das Wirken des Verbandes zu bewerten, als Wasserverbänden – wie bereits oben dargelegt – bei der Bildung der Maßstäbe für die Verteilung der Beitragslasten mit Blick darauf, dass Wasserverbandsbeiträge keinen Entgeltcharakter haben und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfen, ein weiter Gestaltungsspielraum bis zur Willkürgrenze zusteht und für die getroffene Pauschalierung die einfache und kostengünstige Handhabbarkeit spricht. Soweit die Klägerin rügt, dass die Stufung nicht sachgerecht sei, weil Gemeinden mit hoher Einwohnerdichte völlig überproportional belastet würden, greift dieser Einwand gegen die Maßstabswahl nicht durch. Zur Begründung ihrer Auffassung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass die Mitgliedskommune N. , die ausweislich der Beitragskalkulation 2022 (Bl. 4 Beiakte Heft 1) bei einer maßgeblichen Fläche im Verbandsgebiet von 42,52 km² eine Einwohnerdichte je Quadratkilometer von 932 aufweist, gegenüber der Mitgliedskommune I. , die bei einer maßgeblichen Fläche von 25,95 km² eine Einwohnerdichte je Quadratkilometer von 2.211 aufweist, zwar eine ca. 1,6 größere maßgebliche Fläche umfasst, die Mitgliedskommune I. aufgrund der – nach Auffassung der Klägerin – überproportionalen Gewichtung des Faktors „Einwohnerdichte“ aber mit 50,6 eine um ca. 20 % und damit deutlich höhere Wertzahl als N. mit 42,52 erreiche ( Anm. des Unterzeichners : die vorgenannten Zahlen sind an die aktuelle Beitragsberechnung 2022 angepasst; die genannten Wertzahlen enthalten zwar auch den Anteil des Beiwerts für die Gewässerdichte, dieser Anteil kann aber wegen der Geringfügigkeit seines Gewichts von 10 % bei der vorliegenden Betrachtung vernachlässigt werden). Ein derartiges Ergebnis ist durch die (den Flächenmaßstab gewichtend modifizierenden) Maßstabswahl aber gerade gewollt. Es ist gemessen am hier vom Gericht anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Willkürfreiheit auch nicht zu beanstanden, weil der beklagte Verband aus den oben genannten, sachlich vertretbaren Gründen den von ihm gebotenen Vorteil gegenüber Gemeinden mit höherer Einwohnerdichte als größer ansieht als den Vorteil, den er Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerdichte bietet. Da zur Beitragsbemessung – wie oben dargelegt – eine nur annähernde Ermittlung der Vorteile ausreicht und Gewichtungsfaktoren auch kein mathematisch messbarer Kostenunterschied zugrunde liegen muss, sieht das Gericht auch keinen Anlass, die durch die gewählten Messzahlen und ihre Grenzwerte getroffene Gewichtung als „völlig unproportioniert“ zu bewerten. Dazu gibt die oben angestellte, auf die Verbandsverhältnisse abstellende, die Mitgliedsgemeinden N. und I. betreffende Beispielsberechnung angesichts der sachlich nachvollziehbaren Erwägungen, die die Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Vorteilsbewertung rechtfertigen, in Verbindung mit dem dem beklagten Verband zustehenden weiten, bis zur Willkürgrenze reichenden Bewertungsspielraums bei der Vorteilsbemessung nach Überzeugung des Gerichts gerade keinen Anlass. Als „völlig unproportioniert“, d.h. mit anderen Worten als sachfremd-willkürliche „Vorteilsbemessung“ vermag das Gericht es nämlich nicht zu bewerten, dass bei Anwendung der Bemessungsregelungen der Verbandssatzung eine Gemeinde wie I. , die – bei einer nur geringfügig größeren Gewässerdichte – eine um ca. 2,37-fach höhere Einwohnerdichte aufweist als die Gemeinde N. , die ihrerseits flächenmäßig um das ca. 1,6-fache größer ist, eine um ca. 20 % höhere Wertzahl als die Gemeinde N. erreicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei einer Betrachtung der Wertzahlen, die für die Mitgliedsgemeinden mit der geringsten und der größten Einwohnerdichte gelten. Die Mitgliedsgemeinde T. erreicht bei einer maßgeblichen Einwohnerdichte von 2.510 und einer maßgeblichen Gemeindegebietsfläche von 33,35 km² eine Wertzahl von 78,37. Die Mitgliedsgemeinde X. erreicht bei einer maßgeblichen Einwohnerdichte von 94 und einer maßgeblichen Gemeindegebietsfläche von 30,63 km² eine Wertzahl von 18,38 (Anmerkung des Unterzeichners: die genannten Wertzahlen enthalten zwar auch den Anteil des Beiwerts für die Gewässerdichte, dieser Anteil kann aber wegen der Geringfügigkeit seines Gewichts von 10 % bei der vorliegenden Betrachtung vernachlässigt werden). Das bedeutet zwar, dass bei annähernd gleicher Größe der maßgeblichen Gemeindegebietsflächen die – den jeweiligen Anteil an der hier in Rede stehenden Beitragserhebung maßgeblich bestimmende – Wertzahl für die Mitgliedsgemeinde T. um ca. den Faktor 4 höher ist als die Wertzahl der Mitgliedsgemeinde. X. . Auch dies gibt aber keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken gegen die Vertretbarkeit des Maßstabes, weil die maßgebliche Einwohnerdichte der Mitgliedsgemeinde X. im Vergleich zu der der Mitgliedsgemeinde T. nur ca. 3,7 % beträgt. Da die Einwohnerdichte der Flächen der Mitgliedsgemeinde X. , die zum Verbandsgebiet gehören, derart gering ist, spricht nämlich alles dafür, dass es sich bei den in Rede stehenden Flächen um wenig versiegelte Bereiche außerhalb der Siedlungsgebiete der an sich bevölkerungsreichen Stadt X. handelt, so dass unter der vom beklagten Verband seiner Beitragsbemessung aus den oben dargelegten, plausiblen und tragfähigen Gründen zugrunde gelegten Prämisse, dass Flächen mit hoher Einwohnerdichte ein größerer Vorteil aus der Erfüllung der Verbandsaufgabe „Gewässerunterhaltung“ erwächst als Flächen mit geringer Einwohnerdichte, nachvollziehbar ist, dass derart große Unterschiede in der Einwohnerdichte bei ähnlicher Fläche auch zu großen Unterschieden in den diese Vorteile spiegelnden Wertzahlen führen müssen. Mit Blick auf eine einfache, verwaltungspraktikable Handhabbarkeit liegt es ferner auch im Rahmen des dem Wasserverband zustehenden weiten Beitragsverteilungsermessens, den Modifikationsfaktor „Einwohnerdichte“ nach Maßgabe einer fünfstufigen Messzahl zu gliedern, die in 0,5-er-Schritten von der Messzahl 0,5 bis zur Messzahl 2,5 steigt und bei der die nächsthöhere Stufe in 600-er-Schritten (Einwohnerdichte je Quadratkilometer des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes) erreicht wird. Die mit dieser „harten“ Stufung verbundenen Nach- bzw. Vorteile für Gemeinden, die die jeweilige Stufengrenze knapp über- bzw. unterschreiten, liegen wegen der mit dieser Stufung intendierten und erreichten Verwaltungspraktikabilität ebenfalls im Rahmen des weiten Ermessens, das Wasserverbänden bei der Wahl des Beitragsmaßstabes zusteht, zumal hier keine der Mitgliedsgemeinden die hypothetisch nächste Stufe, die nach der „Tabellenlogik“ bei einer Einwohnerdichte von 3.001 anzusetzen wäre, erreicht. Dass die einwohnerdichtebezogene Komponente der Maßstabsregelung zu keiner völlig unausgewogenen Verlagerung der Beitragslasten zuungunsten der – im Verbandsgebiet – stark bewohnten Gemeinden führt, zeigt sich nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch daran, dass zwar 6 von 16 Mitgliedsgemeinden eine Messzahl „> 1,0“ zugeordnet ist, die Summe der von den verbandsangehörigen Gemeinden insgesamt erreichten Wertzahlen mit 615,33 aber nur um rund 20 % größer ist als die Gesamtfläche der im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Flächen der verbandsangehörigen Gemeinden, die 518,65 km² beträgt (Anmerkung des Unterzeichners: die genannte Wertzahlsumme enthält zwar auch den Anteil, der sich aus dem Beiwert für die Gewässerdichte ergibt; dieser Anteil kann aber wegen der Geringfügigkeit seines Gewichts von 10 % bei der vorliegenden Betrachtung vernachlässigt werden). Dass der Beklagte im Übrigen – entgegen den in dem Urteil vom 18. Mai 2010 in dem Verfahren 17 K 1096/09 a.E. als obiter dictum geäußerten Bedenken – einen (aus den o.g. Gründen zulässigen) modifizierten Flächenmaßstab gewählt hat, erhellt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts bereits der Umstand, dass bei Gemeinden, die die Messzahl 1,0 erreichen, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Wertzahl genau der Gemeindegebietsfläche in Quadratkilometern, die im Verbandsgebiet und im seitlichen Einzugsgebiet liegt, entspricht. Für eine nach den Verbandsverhältnissen sachgerechte Ausübung des Ermessens bei der Maßstabswahl spricht schließlich auch, dass die grundsätzlich gleiche Betroffenheit aller kommunalen Mitglieder von den positiven und negativen Folgen von Entscheidungen der Verbandsversammlung – die hier im Übrigen gemäß § 15 Nr. 1 VS für Beschlüsse über Änderungen der Satzung und damit für die Festlegung der Beitragsmaßstäbe zuständig ist – ein sachbezogenes Bemühen bei der Entscheidungsfindung erwarten lassen und ein Verbandsmitglied keinen Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste und zweckmäßigste Beitragsmaßstab gefunden wird. Vgl. zu letzterem Gesichtspunkt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 2004 – 20 A 3165/02 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 48. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass hinsichtlich der rechtlichen Vertretbarkeit der Regelungen in der Verbandssatzung bzgl. der Berücksichtigung des weiteren Modifikationsfaktors „Gewässerdichte“ bei der Beitragsverteilung im Ergebnis etwas anderes gelten könnte. II. (Zur Rechtmäßigkeit der Beitragssätze für den Bereich „Gewässerunterhaltung“) Die hier allein streitgegenständlichen Beitragssätze für die Gewässerunterhaltung, die gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 VS von der Verbandsversammlung in § 5 des Beschlusses vom 6. Dezember 2021 zum Wirtschaftsplan 2022 (s. dort S. 6) festgesetzt worden sind, sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 1. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang gerügt hat, dass die Festsetzung der Beitragssätze im Wirtschaftsplan 2022 gegen § 8 Abs. 3 S. 3 des „Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 07. März 1995 in der Fassung der letzten Änderung vom 8. Juli 2016 (NRW AGWVG) i.V.m. § 14 Abs. 1 „Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 16. November 2004 (EigVO NRW 2004) und § 26 Abs. 2 VS verstoßen habe, weil nach diesen Bestimmungen der Wirtschaftsplan spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen sei und der beklagte Verband den Wirtschaftsplan 2022 erst am 6. Dezember 2021 beschlossen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Es ist zwar zutreffend, dass in § 14 Abs. 1 S. 1 EigVO in der aktuell geltenden Fassung vom 16. November 2004 (EigVO 2004) bestimmt ist, dass ein Eigenbetrieb spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen hat. Die EigVO 2004 ist hier aber nicht anwendbar. In § 8 Abs. 3 S. 3 NRW AGWVG in der aktuell geltenden Fassung sowie in § 26 Abs. 2 S. 4 VS ist nämlich vorgesehen, dass § 14 Abs. 1 EigVO (GV. NRW. 1988 S. 324) auf den Wirtschaftsplan eines Wasser- und Bodenverbandes entsprechend anzuwenden ist. Da sowohl das NRW AG WVG als auch die Verbandssatzung durch den Klammerzusatz „(GV.NRW 1988 Seite 324)“ ausdrücklich auf die Eigenbetriebsverordnung in der unter dieser Fundstelle veröffentlichten Fassung Bezug nehmen, d.h. auf die Eigenbetriebsverordnung in der Fassung, die sie durch die Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 gefunden hatte, ist weiterhin die Eigenbetriebsverordnung in dieser früheren Fassung anzuwenden. Dagegen, dass es sich bei der Bezugnahme auf die Eigenbetriebsverordnung in NRW AGWVG und VS um eine sog. „dynamische Verweisung“ auf die EigVO in der jeweils aktuell geltenden Fassung handeln sollte, spricht neben dem genannten Klammerzusatz zudem der Umstand, dass auch in § 8 Abs. 2 S. 1 NRW AGWVG lediglich bestimmt ist, dass Verbandsversammlung oder Verbandsausschuss für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan „feststellen“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner). In § 14 Abs. 1 EigVO 1988 ist aber bestimmt, dass der Eigenbetrieb einen Wirtschaftsplan vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen hat. Diese Frist ist durch den Beschluss über den Wirtschaftsplan 2022 vom 6. Dezember 2021 gewahrt. Abgesehen davon: Selbst wenn es sich bei dem Verweis in § 8 Abs. 3 S. 3 NRW AGWVG und § 26 Abs. 2 S. 4 VS auf die Eigenbetriebsverordnung um eine sogenannte „dynamische Verweisung“ auf die EigVO in der jeweils aktuell geltenden Fassung handeln sollte, zöge eine im Sinne des § 14 Abs. 1 EigVO 2004 verspätete Ausstellung des Wirtschaftsplans 2022 nicht die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Beitragssätze nach sich. Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Regelung über den Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans um eine bloße (interne) Ordnungsvorschrift, deren Verletzung den (externen) Beitragsanspruch des Verbandes gegenüber Mitgliedern oder Nutznießern aber nicht entfallen lässt, da nach der Gesetzes- und Satzungslage die Beitragspflichtigen die Tätigkeit des Verbandes vornehmlich zu finanzieren haben und sie sich daher auf eine sie treffende Finanzierungslast für das jeweilige Wirtschaftsjahr einstellen müssen. Selbst eine verspätete Aufstellung eines Wirtschaftsplans, die hier sogar noch vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgte, führte mithin nicht dazu, dass der Verband die Beitragssätze für das betroffene Wirtschaftsjahr gegenüber seinen Mitgliedern nicht mehr wirksam kalkulieren und damit Beiträge für dieses Jahr nie mehr verbindlich festsetzen könnte. 2. Die Kalkulation der Beitragssätze für die Gewässerunterhaltung begegnet – soweit hier Anlass zur Prüfung besteht – auch inhaltlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wegen der Bedenken gegen die vom beklagten Verband gewählten Beitragsmaßstäbe, die der Ermittlung der hier streitgegenständlichen Beitragssätze zugrunde liegen, ist bereits unter I. das hier Erforderliche gesagt worden. Soweit es im Zusammenhang mit der Beitragskalkulation um die Ermittlung des Beitragsbedarfs geht, sei mit Blick auf den Sach- und Streitstand folgendes ausgeführt: Insoweit rügt die Klägerin vornehmlich, dass die die Gewässerunterhaltung betreffenden Beitragssätze rechtswidrig seien, weil die Rücklagenbildung bei der Beklagten nicht ordnungsgemäß erfolge. Diese Rüge greift aus folgenden Gründen nicht durch. Die Verbandsbeiträge werden durch den beklagten Verband gemäß § 59 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 5 VS durch Bescheid nach Maßgabe der im Wirtschaftsplan festgesetzten Beitragssätze erhoben. Zur Festsetzung der Beitragssätze sind nach § 45 Abs. 5 S. 2 VS unter Zugrundelegung der Beitragsmaßstäbe (§§ 46 bis 56) Wertzahlen zu ermitteln, wobei der (jeweilige) Beitragsbedarf (vgl. dazu § 45 Abs. 1 – 4 VS) durch die Summe der (jeweiligen) Wertzahlen dividiert den jeweiligen Beitragssatz ergibt (§ 45 Abs. 5 S. 3 VS). Dabei sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 VS die Beiträge für die Gewässerunterhaltung getrennt – von den Beiträgen für die anderen dort genannten Aufgaben des Verbandes – zu ermitteln und festzusetzen. In § 45 Abs. 1 S. 3 VS ist zum Beitragsbedarf bestimmt, dass die Beiträge die durch sonstige Einnahmen des Verbandes (z.B. Finanzierungshilfen, Zuschüsse, Mieten, Pachten, Kostenerstattungen, Zinseinnahmen usw.) nicht gedeckten Ausgaben des Erfolgsplans ausgleichen sollen. Als beitragsfähige Aufwendungen sind in § 45 Abs. 2 S. 1 VS die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten bestimmt. Der beklagte Verband darf ausweislich des § 8 NRW AGWVG dabei auch Rücklagen bilden. § 8 NRW AGWVG ist hier anwendbar. Gemäß § 8 Abs. 1 NRW AGWVG kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) nämlich durch Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen. Von letzterer Möglichkeit hat der beklagte Verband Gebrauch gemacht, indem er aufgrund des Beschlusses seiner Verbandsversammlung vom 24. November 1997 ab dem 01. Januar 1998 anstelle des Wirtschaftens nach dem Haushaltsplan das kaufmännische Rechnungswesen eingeführt hat (vgl. Bl. 9 des Wirtschaftsplanes 2022, Vorbericht B. Rechnungswesen). In diesem Fall haben Verbandsversammlung oder Verbandsausschuss u.a. für jedes Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr – § 8 Abs. 2 S. 2 NRW AGWVG) vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan festzustellen, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss. Dem Wirtschaftsplan ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 NRW AGWVG als „Anlage der Nachweis der Rücklagen“ beizufügen. Das NRW AGWVG sieht damit vor, dass auch ein Verband, der wie der Beklagte ein kaufmännisches Rechnungswesen eingeführt hat, Rücklagen bilden darf; für einen gemäß §§ 2 - 7 NRW AGWVG nach einem Haushaltsplan wirtschaftenden Verband wäre die Bildung von Rücklagen aus laufenden Einkünften und Beiträgen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 NRW AGWVG ohnehin erlaubt. In Ausfüllung seiner allgemeinen Befugnis zur Rücklagenbildung hat der Verband in § 32 VS folgendes geregelt: „§ 32 Rücklagen (1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung - getrennt für die Gewässerunterhaltung, für den Ausgleich der Wasserführung und den Gewässerausbau sowie für die Abwasserbeseitigung - eine allgemeine Rücklage und für Zwecke des Vermögensplans Sonderrücklagen ansammeln. (2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). (3) In den Sonderrücklagen sollen Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögensplan künftiger Jahre angesammelt werden. (4) Die Mittel der Rücklagen sollen, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend angelegt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein; solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögensplan verwendet werden.“ Mithin handelt es sich bei den Mitteln, die für angemessene Rücklagen im Sinne des § 32 VS bestimmt sind, um – nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte – Kosten, die ihrerseits in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. § 45 Abs. 1 S. 3 VS). Neben diesen in der Satzung eigens vorgesehenen Rücklagen, das sind die „Allgemeine Rücklage“ im Sinne des § 32 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 VS bzw. die „Sonderrücklagen“ im Sinne des § 32 Abs. 1, 2. Alt. und Abs. 3 VS, gibt es die auf der Passivseite der Bilanz des beklagten Verbandes ausgewiesenen (bilanziellen) Rücklagen, die dort als „Allgemeine Rücklage“ bezeichnet sind (vgl. die Bilanzübersichten der Jahre 1998 und 2016 bis 2020, die dem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 beigefügt waren). Die Beitragskalkulation des beklagten Verbandes für den hier in Rede stehenden Bereich der Gewässerunterhaltung gibt im Ergebnis weder bezüglich der „bilanziellen Rücklagen“ noch bezüglich der „Rücklagen im Sinne des § 32 VS“ zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rücklagenbildung durch einen Wasserverband ist auch in den Fällen, in denen die Wirtschaftsführung eines Verbandes wie hier nach Maßgabe eines kaufmännischen Rechnungswesens im Sinne des § 8 NRW AGWVG geführt wird und gemäß § 45 Abs. 2 VS die beitragsfähigen Aufwendungen die nach den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten sind, davon auszugehen, dass dem beklagten Verband als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 WVG), die der Wahrnehmung öffentlicher Interessen und dem Nutzen seiner Mitglieder zu dienen hat und damit nicht gewinnorientiert arbeitet, die Bildung von „Vermögen“ verboten ist. Dies schließt zwar die Bildung von (angemessenen) Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Verbandstätigkeit. Vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern als ebenfalls nicht gewinnorientiert arbeitenden Körperschaften des öffentlichen Rechts: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 17. Soweit ein solcher sachlicher Zweck für die Bildung der Rücklage dem Grunde nach gegeben ist, muss aber auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; denn eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte – d. h. mit anderen Worten nicht mehr vertretbare – Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass der Verband eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass er eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss der Verband in jedem Wirtschaftsjahr erneut treffen. Vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 17. Eine Beitragsbedarfsberechnung kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn sie eine überhöhte Rücklagenbildung finanzieren soll, sondern auch dann, wenn eine überhöhte Rücklage beibehalten wird. Vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 18. D. h. mit anderen Worten: das in Form von Rücklagen vorhandene „Vermögen“ eines Wasserverbandes muss nach Grund und Höhe seine sachliche Rechtfertigung darin finden, dass die Rücklagen der Erfüllung von Verbandsaufgaben in angemessenem Umfang dienen; andernfalls handelt es sich um „frei gebildetes“ Vermögen, das ein im Wesentlichen durch Beiträge seiner (Zwangs-)Mitglieder finanzierter, nicht gewinnorientiert handelnder Verband im Interesse seiner beitragszahlenden Mitglieder nicht ansammeln oder vorhalten darf. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung müssen die Rücklagen im Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich begründet werden. § 8 Abs. 3 S. 2 NRW AGWVG sieht nämlich lediglich vor, dass dem Wirtschaftsplan als Anlage der Nachweis der Rücklagen beizufügen ist; einen solchen Nachweis enthält der Wirtschaftsplan 2022 auf Seite 52. Darüber hinausgehende Begründungspflichten im Wirtschaftsplan sind weder im Gesetz noch in der Satzung vorgesehen. Dies entbindet den beklagten Verband aber im Falle eines – insbesondere wie hier gerichtlich ausgetragenen – Streites über die Beitragshöhe nicht, zur Rechtfertigung seiner Beitragskalkulation die Sachgerechtigkeit und (prognostische) Vertretbarkeit der Bildung und Beibehaltung von Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach zu begründen. Der (gerichtlichen) Kontrolle der Prognose des rücklagenbezogenen Beitragsbedarfs für das im Zeitpunkt der Kalkulation und Festsetzung der Beitragssätze regelmäßig und wie auch hier künftige Wirtschaftsjahr sind alle (Rechtfertigungs-)Gründe und Erwägungen zugrunde zu legen, die der beklagte Verband zu den im Zeitpunkt seines Beschlusses über die Beitragssätze in der Verbandsversammlung vom 6. Dezember 2021 vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorgebracht hat. Vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9/19 –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 22. Die Höhe einer – für das künftige Wirtschaftsjahr dem Grunde nach sachgerecht vorgesehenen und/oder beibehaltenen – Rücklage muss zudem auf einer bei ex-ante-Sicht sachgerechten und vertretbaren Prognose basieren. Vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9/19 –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 17. Gelingt es dem beklagten Verband im Streitfalle nicht, das Gericht von Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit der Rücklagenbildung nach Grund und/oder Höhe zu überzeugen, ist eine Beitragskalkulation/Beitragsbedarfsberechnung, auf die sich eine derart ungerechtfertigte Rücklagenbildung – sei es durch eine ungerechtfertigte Rücklagenerhöhung und/oder durch eine ungerechtfertigt unterlassene Rücklagenreduzierung – ausgewirkt hat, fehlerhaft. Vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9/19 –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 17. Da das Gericht zudem gehindert ist, die Beitragskalkulation des beklagten Verbandes von sich aus durch Herausrechnung zu Unrecht angesetzter Rücklagenanteile bzw. zu Unrecht unterlassener Rücklagenreduzierungen zu ändern und damit den anzuwendenden Beitragssatz zu ermäßigen, da dies nicht nur eine rein rechnerische Korrektur darstellte, sondern in das – hier die Frage der Bildung und der Höhe von Rücklagen betreffende – Haushaltsermessen der Verbandsorgane des Beklagten eingriffe, blieben der betroffene Beitragssatz und eine auf diesem Satz beruhende Beitragserhebung rechtswidrig, vgl. im vorstehenden Sinne zu den Folgen einer fehlerhaften Beitragsbedarfsberechnung, deren Korrektur in das Haushaltsermessen der Organe eines Wasserverbandes eingreifen würde: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2002 – 8 K 576/02 –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 53, wenn die Rücklagenbildung des beklagten Verbandes nach Maßgabe des vorstehenden tatsächlich zu beanstanden wäre. Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die streitgegenständlichen, die Gewässerunterhaltung betreffenden Beitragssätze mit Blick auf die Pflichten des Verbandes zur Behandlung von Rücklagen im Wirtschaftsplan und in der daraus abgeleiteten Beitragskalkulation aus folgenden Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Der beklagte Verband, d. h. hier die gemäß § 15 Nr. 4 VS für die Festsetzung des Wirtschaftsplans und der sich daraus ergebenden Beitragssätze zuständige Verbandsversammlung, hat die Pflicht, die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe in jedem Wirtschaftsjahr erneut zu treffen, für das hier streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2022 in im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise erfüllt. Vor dem Hintergrund der genannten Pflicht kommt dem in § 8 Abs. 3 S. 1 NRW AGWVG und § 26 Abs. 2 VS geforderten „Nachweis der Rücklagen“, der dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen ist, eine besondere Bedeutung zu. Die gesetzlich angeordnete Nachweispflicht gewinnt vor dem genannten rechtlichen Hintergrund nämlich die Funktion, der für die Festsetzung des Wirtschaftsplans und der daraus resultierenden Beitragssätze zuständigen Verbandsversammlung hinreichend klar vor Augen zu führen, dass und in welcher Höhe Rücklagen im zu planenden Wirtschaftsjahr (weiterhin) gebildet und gegebenenfalls steigernd oder mindernd verändert werden sollen, um ihr eine verantwortliche Entscheidung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass bei dem beklagten Wasserverband, der nach §§ 8 ff. NRW AGWVG gemäß kaufmännischem Rechnungswesen wirtschaftet und gemäß § 8 Abs. 4 NRW AGWVG i.V.m. § 22 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) eine Bilanz sowie gemäß § 8 Abs. 3 NRW AGWVG i.V.m. §§ 15 und 16 EigVO u.a. einen Erfolgsplan und einen Vermögensplan aufzustellen hat und dementsprechend hinsichtlich der Rücklagenbildung zwischen den bilanziellen Rücklagen und den Rücklagen im Sinne von § 32 VS zu unterscheiden ist. Die bilanziellen Rücklagen werden in den Bilanzen des beklagten Verbandes auf der Passivseite unter A. Eigenkapital, II. Rücklagen (Allgemeine Rücklage) geführt (vgl. Bilanzübersichten als Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 2022). Bilanzielle Rücklagen sind Teil des bilanziellen Eigenkapitals, vgl. zum Bilanzausweis von Rücklagen als Teil des Eigenkapitals: § 8 Abs. 4 NRW AGWVG i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1988 und deren Anlage 1, s.a. Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 i.V.m. § 266 Abs. 3 HGB; vgl. für den insoweit vergleichbaren Bilanzausweis von Rücklagen bei Kapitalgesellschaften auch: Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 27. Aufl., 2020, S. 715, Abb. 95: Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft (Grobgliederung), und Abb. 96: Eigenkapitalausweis einer Kapitalgesellschaft, und stellen – neben insbesondere dem „gezeichneten Kapital“ – einen Teil des Eigenfinanzierungsanteiles des auf der Aktivseite einer Bilanz aufgeführten Vermögens dar. Die bilanziellen Rücklagen dienen dem beklagten Verband ausweislich der einleitenden Erläuterungen zu der Tabelle „Nachweis der Rücklagen“, die dem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 beigefügt waren, der Stärkung seiner Wirtschaftskraft und sind an das Betriebsvermögen gebunden. Ein hoher Eigenkapitalanteil stärkt dabei die Wirtschaftskraft des Verbandes, weil er eine geringe Krisenanfälligkeit wegen des hohen Verlustauffangpotenzials und eine hohe Kreditwürdigkeit wegen geringer Überschuldungsgefahr signalisiert. Vgl. zu diesen positiven Signalwirkungen eines hohen Eigenkapitalausweises in der Bilanz in dem insoweit vergleichbaren Fall von Privatunternehmen: X1. , Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 27. Aufl., 2020, S 713. A llgemeine Rücklagen im Sinne des § 32 Abs. 1, 1. Alt. VS stellen ausweislich der einleitenden Erläuterungen zu der Tabelle „Nachweis der Rücklagen“, die dem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 beigefügt waren, „liquide“ Mittel dar, die die Wirtschaftsführung des Beklagten sichern sollen (vgl. so auch § 32 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 VS: Allgemeine Rücklage als „Betriebsmittel der Kasse“ zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben); in der Bilanz werden sie nach den Erläuterungen des Beklagten auf der Aktivseite unter B. (Umlaufvermögen) III. (Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten) ausgewiesen. Sonderrücklagen sind gemäß § 32 Abs. 1, 2. Alt. und Abs. 3 VS Mittel, die zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögensplan künftiger Jahre angesammelt werden; der Vermögensplan ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 NRW AGWVG Teil des gemäß Abs. 2 festzustellenden Wirtschaftsplans. Der der Kalkulation und der Festsetzung des Beitragssatzes zugrunde liegende Wirtschaftsplan des Beklagten für das Jahr 2022 enthält auf Bl. 52 den in § 8 Abs. 3 S. 1 NRW AGWVG und § 26 Abs. 2 VS geforderten „Nachweis der Rücklagen“ in tabellarischer Form. Der Aufbau dieser Tabelle entspricht auch der demnach erforderlichen Unterscheidung von bilanziellen Rücklagen und Rücklagen im Sinne des § 32 VS, wie folgende Erläuterung der Beklagte zu dem „Nachweis der Rücklagen“ gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 2022 zeigt: „Der Aufbau dieser Tabelle ergibt sich daraus, dass der Beklagte zwischen bilanziellen Rücklagen (Allgemeine Rücklage unter A. Eigenkapital II. Rücklagen, auf der Passivseite der Bilanz) und den Rücklagen im Sinne von § 32 der Satzung unterscheidet. … Die Tabelle „Nachweis der Rücklagen“ weist beide Arten von Rücklagen aus. Die Spalten 2 bis 6 enthalten Angaben zu der bilanziellen Rücklage. Die letzte Zeile führt die Angaben in der Bilanz auf. Der Beklagte bildet sodann für die einzelnen Geschäftsbereiche Einzelbilanzen, um u. a. die bilanziellen Rücklagen der einzelnen Geschäfts- bzw. Abrechnungsbereiche abzubilden und mit den restlichen Bilanzpositionen abzugleichen (Zeilen 2 bis 4). Die Spalten 7 bis 10 der Tabelle führen die Zahlen zu den Rücklagen im Sinne von § 32 der Satzung auf.“ Weder aus der Behandlung der bilanziellen Rücklagen (a.) noch aus der Behandlung der Rücklagen im Sinne des § 32 VS (b.) ergeben sich Bedenken gegen die Richtigkeit der Beitragskalkulation. a. Da zum Zeitpunkt der Beitragskalkulation und der Beschlussfassung über die Beitragssätze für das jeweils folgende Beitrags-/Veranlagungsjahr der Stand der Rücklagen noch nicht genau bekannt ist und nicht sein kann, kann deren Stand zu Beginn des Beitrags-/Veranlagungsjahres, d. h. hier des Jahres 2022, und deren (geplante) Entwicklung im Beitrags-/Veranlagungsjahr nur prognostiziert werden. In diesem Sinne spiegelt Spalte 6 des „Nachweis der Rücklagen“, in welcher – nach den Erläuterungen, die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 21. Juni 2022 gegeben worden sind, – der im Kalkulations-/Beschlusszeitpunkt letztbekannte Stand der bilanziellen Rücklagen zum 31. Dezember 2020 mit den (für das Jahr 2021) geplanten (negativen) „Zuführungen“, d.h. hier Rückführungen an Rücklagen saldiert ist, den prognostizierten bilanziellen Rücklagenstand zum 31. Dezember 2021 wieder, von dem der Beklagte bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2022 ausgegangen ist. Ausweislich des „Nachweis der Rücklagen“ belief sich der Betrag der bilanziellen Rückstellungen zum 31.12.2021/01.01.2022, von dem der Beklagte bei der Festsetzung des Beitrages ausgegangen ist, für den hier in Rede stehenden Beitragsbereich der Gewässerunterhaltung demnach auf eine Summe von 3.526.273,- Euro (vgl. Spalte 6 des „Nachweis der Rücklagen“, Wirtschaftsplan 2022, Seite 52); diese Summe ergibt sich auch aus der „Einzelbilanz“ für den Bereich der Gewässerunterhaltung, die dem Schriftsatz vom 21. Juni 2026 anlag (Bl. 188 der Gerichtsakte), und zwar aus der Differenz zwischen den dort angegebenen Rücklagen und dem (rücklagenmindernden) Jahresfehlbetrag. Insgesamt lag die bilanzielle Rücklage des Verbandes zum 31.12.2020 bei einem Betrag in Höhe von 63.873.397,- Euro (vgl. Spalte 4 des „Nachweis der Rücklagen“, Wirtschaftsplan 2022, Seite 52 einerseits und Bilanzübersicht zum 31.12.2020 als Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 2022 andererseits) und die prognostizierte Gesamtrücklage nach Abzug der (geplanten) Rückführung der bilanziellen Rücklagen um den Jahresfehlbetrag 2020 zum 31.12.2021 (= 8.679.221,- Euro) bei einem Betrag in Höhe von insgesamt 54.981.510,- Euro (vgl. Spalte 6 des „Nachweis der Rücklagen“, Wirtschaftsplan 2022, Seite 52). Zudem ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan 2022 und zwar aus § 1 des Beschlusses zum Wirtschaftsplan (S. 5 des Wirtschaftsplans) und aus Nr. 12 der Erläuterungen zum Erfolgsplan (S. 45 des Wirtschaftsplans) sowie aus dem Vorbericht zum Wirtschaftsplan (s. S. 11 – Vorbericht Teil C.1.2.), dass der (prognostizierte) Jahresverlust für 2022 in Höhe von 742.604,- Euro durch Entnahme aus den (bilanziellen) Rücklagen „gedeckt“ werden soll; aus dem Vorbericht zum Wirtschaftsplan ergibt sich zudem, dass auch der (prognostizierte) Jahresverlust für 2021 in Höhe von 1.418.574,- Euro durch Entnahme aus den (bilanziellen) Rücklagen „gedeckt“ werden soll. Dementsprechend hat die Verbandsversammlung mit dem Wirtschaftsplan 2022 – unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Jahres 2020 und des geplanten Ergebnisses des Jahres 2021 – auch über die weitere Entwicklung und Behandlung der bilanziellen Rücklagen im Wirtschaftsjahr 2022 im Sinne einer (weiteren mäßigen) Reduzierung nach Maßgabe des auch für 2022 prognostisch erwarteten Jahresverlustes prognostisch entschieden. Die hier in Rede stehenden, im Wirtschaftsplan mithin ausreichend „nachgewiesen“, bilanziellen Rücklagen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtlich auch nicht zu beanstanden, weil für das Wirtschaftsjahr 2022 nach wie vor ein sachlicher Zweck für die Bildung dieser Rücklagen dem Grunde nach gegeben ist und auch das Maß der Rücklagen von diesem sachlichen Zweck gedeckt ist. Wie oben bereits dargelegt, ist die auf der Passivseite einer Bilanz geführte bilanzielle Rücklage Teil des – die Wirtschaftskraft des Verbandes stärkenden – Eigenkapitals des Beklagten und gehört damit zum Eigenfinanzierungsanteil des auf der Aktivseite einer Bilanz geführten Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist die bilanzielle Rücklage hier nach Grund und Höhe durch einen sachlichen, hinreichend eng an die Erfüllung der wasserverbandlichen Aufgaben geknüpften und damit eine unzulässige („freie“) Vermögensbildung ausschließenden Zweck gerechtfertigt. Die Vorhaltung der bilanziellen Rücklagen ist nämlich dadurch nach Grund und Höhe rechtfertigend „gedeckt“, dass dem auf der Aktivseite der Bilanz stehenden (Sachanlage-)Vermögen, das der dauerhaften Aufgabenerfüllung des Wasserverbandes dient und damit der Aufgabenerfüllung gewidmetes, seinerseits nicht zu beanstandendes bilanzielles (Aktiv-)Vermögen darstellt, die bilanziellen Rücklagen auf der Passivseite der Bilanz als Teil der „bilanziellen Finanzierungsquelle“ dieses verbandsaufgabenzweckdienend-„zulässigen“ (Sachanlage-)Vermögens im weiteren Sinne „gegenüber stehen“ und die passiven Eigenkapitalanteile insgesamt dieses durch seine Bindung an die Erfüllung des Verbandszweck „gerechtfertigte“ aktive Sachanlagevermögen nicht übersteigen. Die Unterscheidung zwischen der Aktivseite der Bilanz, d.h. der Mittelverwendungsseite, und der Passivseite, d.h. der Mittelherkunftsseite, beruht auf dem Gedanken, die Vorteile oder Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Aktiva) den Schulden oder der Herkunft des Kapitals (Passiva) gegenüberzustellen. Die Begrifflichkeiten „Mittelherkunft“ und „Mittelverwendung“ zeigen auf, dass es im bilanziellen Sinne eine Verknüpfung zwischen der Aktiv- und der Passivseite gibt, die eine isolierte Betrachtung der einen oder anderen Seite verbietet. S. so: Prof. Dr. U. X2. , Zulässiges Vermögen der IHK s im Lichte aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, Wirtschaft und Verwaltung, 2017, S. 126 (132/133). Daher lässt sich die Frage der angemessenen „Vermögensausstattung“ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft – gerade auch mit Blick auf die hier interessierende Frage der von ihr gebildeten bilanziellen Rücklagen – nicht isoliert auf eine Bilanzseite begrenzen, sondern muss im Kontext der Bilanzstruktur beider Seiten gesehen werden. Eine angemessene Vermögens- oder Kapitalausstattung kann deshalb nicht ohne Einbeziehung der Vermögensgröße – im Sinne des je betroffenen Vermögensgegenstandes (Aktivseite) – und der dafür notwendigen Kapitalausstattung (Passivseite) beurteilt werden. S. so: Prof. Dr. U. X2. , Zulässiges Vermögen der IHKs im Lichte aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, Wirtschaft und Verwaltung, 2017, S. 126 (133). Die Frage, ob und inwieweit die auf der Passivseite, d.h. auf der Mittelherkunftsseite der Bilanz geführten bilanziellen Rücklagen der Aufgabenerfüllung durch den Wasserverband „fördernd dienen“ und ihre Bildung damit sachlich gerechtfertigt ist oder ob und inwieweit durch die Rücklagen in rechtswidriger Weise „freies“, nicht an die Erfüllung der zulässigen Aufgaben des Verbandes gebundenes „Vermögen“ widergespiegelt wird, ist daher „verwendungsorientiert“, d.h. nach Maßgabe der Zweckbestimmung der auf der Aktivseite, d.h. der Mittelverwendungsseite der Bilanz angeführten Vermögensgegenstände zu entscheiden. Vgl. in diesem Sinne für IHK-Vermögen wohl: Prof. Dr. U. X2. , Zulässiges Vermögen der IHKs im Lichte aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, Wirtschaft und Verwaltung, 2017, S. 126 (139 f.). Ist demnach der Einsatz eines auf der Aktivseite geführten Mittels dem Grunde nach dadurch sachlich gerechtfertigt, dass es die Erfüllung der Verbandsaufgabe fördert, und auch der Höhe nach angemessen, so sind die entsprechenden bilanziellen Rücklagen, die diesem Mittel auf der Passivseite in einem weiteren Sinne „zugeordnet“ werden können, gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls solange kein Anlass für die Annahme, dass bilanzielle Rücklagen eine „ungerechtfertigte Vermögensbildung“ abbilden, als in der Bilanz die Bilanzsumme der Rücklagen und der übrigen Eigenkapitalanteile als „bilanzielle Finanzierungsquelle“ auf der Passivseite (Mittelherkunftsseite) hinter der Bilanzsumme des bereits aktuell zur dauerhaften Aufgabenerfüllung des Wasserverbandes dienenden, angemessenen (Sachanlage-)Vermögens auf der Aktivseite (Mittelverwendungsseite) zurückbleibt . Eine von einem Wasserverband erstrebte hohe Eigenkapitalfinanzierung des für die Aufgabenwahrnehmung des Verbandes konkret und aktuell eingesetzten Sachanlagevermögens ist nämlich rechtlich nicht zu beanstanden, weil auch diese Entscheidung durch einen sachlichen, auf die Förderung der Aufgabenerfüllung gerichteten Zweck gerechtfertigt ist; denn eine hohe Eigenkapitalausstattung stärkt – wie oben dargelegt – die aktuelle Wirtschaftskraft des Verbandes, vor allem indem sie seine Kreditwürdigkeit hebt. Vgl. dazu, dass das der Erfüllung der Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dienende Vermögen, das dort als „aufgabenbezogenes Vermögen“ oder „Verwaltungsvermögen“ bezeichnet ist, bilanziell „idealerweise“ durch Eigenkapital finanziert ist: G. I1. , Der Kosten- und Vermögensbegriff im Haushaltsrecht, Wirtschaft und Verwaltung, 2017, S. 96 (102 und 105). Vorliegend gibt mithin die Höhe der bilanzielle Rücklagen des beklagten Verbandes keinen Anlass zu Bedenken, weil – ausweislich der im Kalkulationszeitpunkt zuletzt bekannten Bilanz zum 31. Dezember 2020 – die Bilanzsumme des Eigenkapitals hinter der Bilanzsumme des aktuell zur dauerhaften Aufgabenerfüllung des Wasserverbandes dienenden, angemessenen (Sachanlage-)Vermögens zurück bleibt. Die Aktivseite der Bilanz der Beklagten umfasst nämlich unter dem Posten A. II. in ganz erheblichem Umfang (Sach-)Anlagevermögen, das für die Verbandszwecke aktuell eingesetzt und langfristig gebunden ist (vgl. die Bilanzübersichten für die Jahre 1998 und 2016 - 2020, die dem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 beigefügt waren). So umfasste die Bilanzsumme der Sachanlagen zum 31. Dezember 2020 allein für die Positionen „Grundstücke mit Geschäftsbauten“ bzw. „Grundstücke ohne Bauten“ sowie für die Position „Technische Anlagen und Maschinen“ und „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ einen Betrag in Höhe von rund 140,7 Millionen Euro. Jedenfalls dieser Teil des Anlagevermögens dient ersichtlich nicht einer irgendwie gearteten, verbandsaufgabenfremden „freien Vermögensbildung“, sondern gerade der Aufgabenerfüllung des beklagten Wasserverbandes; für die Annahme anderer Zwecke dieser Anlagen/Mittel gibt es hier keine ernstlichen Anhaltspunkte. Dem „steht“ auf der Passivseite – bezogen auf die im Kalkulationszeitpunkt zuletzt bekannte Bilanz zum 31.12.2020 – in folgendem Umfang bilanzielles Eigenkapital in weiterem Sinne „gegenüber“: - das unter dem Posten A. I. bilanzierte „gezeichnete Kapital“ belief sich auf einen Betrag in Höhe von 66.500.000 Euro; - die unter dem Posten A. II. bilanzierte „Allgemeine Rücklage“ belief sich auf einen Betrag in Höhe von 63.873.396,97 Euro; - der unter dem Posten A. III. bilanzierte „Jahresfehlbetrag“ belief sich auf einen Betrag in Höhe von 8.679.220,78 Euro. Dabei hatte die Bildung der „Allgemeinen Rücklage“ als Teil des bilanziellen Eigenkapitals ihren Ursprung in der erstmaligen Erstellung der Eröffnungsbilanz des beklagten Verbandes zum 1. Januar 1998 anlässlich des Übergangs von der kameralistischen Haushaltsführung, d. h. vom Wirtschaften nach einem Haushaltsplan, zum Wirtschaften nach dem kaufmännischen Rechnungswesen im Sinne des § 8 Abs. 1 NRW AGWVG. Sie resultierte damals aus dem Überschuss des (seinerzeit zum Ende der kameralistischen Haushaltsführung vorhandenen) Vermögens über die Schulden im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz. Vgl. in diesem Sinne zur Herkunft „Allgemeiner Rücklagen“ für den vergleichbaren Übergang von der kommunalen Kameralistik zur kommunalen Doppik: G. I1. , Der Kosten- und Vermögensbegriff im Haushaltsrecht, Wirtschaft und Verwaltung, 2017, S. 96 (103). Da auch dieser Teil des bilanziellen Eigenkapitals zur (eigen-)kapitalmäßigen „Grundausstattung“ des Verbandes gehört, ist jedenfalls die Erhaltung dieses Teils des (bilanziellen) Eigenkapitals – ebenso wie die Erhaltung des gezeichneten (bilanziellen Eigen-)Kapitals – bei der Wirtschaftsführung anzustreben. Vgl. im Sinne dieses Ergebnisses auch: G. I1. , Der Kosten- und Vermögensbegriff im Haushaltsrecht, Wirtschaft und Verwaltung, 2017, S. 96 (103). Der beklagtenseits heute unter dem Begriff „Allgemeine Rücklage“ bilanziell geführte Eigenkapitalanteil geht allerdings weit über die ursprüngliche „Allgemeine Rücklage“ hinaus. Während sich ausweislich der beklagtenseits vorgelegten Bilanzübersichten die „Allgemeine Rücklage“ in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1998 auf einen Betrag in Höhe von rund 23,3 Millionen DM belief, lag sie mit der Bilanz zum 31.12.2020 bei einer Höhe von rund 63,9 Millionen Euro (vor Abzug des Jahresfehlbetrages). Diesem Zuwachs steht keine entsprechende Steigerung der Aktiva gegenüber. Diese haben sich von einem Gesamtbetrag von etwa 430 Millionen DM zum 01.01.1998 zu einem Gesamtbetrag zum 31.12.2020 in Höhe von ca. 173 Millionen Euro entwickelt. Daher ist davon auszugehen, dass der heutige Teil der „Allgemeinen Rücklage“, der über die ursprüngliche Höhe der „Allgemeinen Rücklage“ aus dem Jahre 1998 hinausgeht, zu den Bestandteilen des Eigenkapitals gehört, dessen Ansammlung als „Eigenkapital“ einer besonderen Rechtfertigung bedarf, weil er aus thesaurierten „Gewinnrücklagen“ hervorgegangen ist. Bestätigt wird letztere Annahme zur Herkunft der bilanziellen „Allgemeinen Rücklage“ zum einen durch die Aussagen der Vertreter des Beklagten als Beigeladenem in dem Verfahren 17 K 13160/17, die diese ausweislich des Protokolls der dortigen mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2019 tätigten (vgl. Bl. 116 der Gerichtsakte vorliegenden Verfahrens = Bl. 85 Rückseite der beigezogenen Gerichtsakte 17 K 13160/17). Im Zusammenhang mit den bilanziellen Rücklagen hatten die Vertreter des Beklagten dort nämlich ausgeführt, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagen Teil des Eigenkapitals seien und sich aus dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung speisten; wenn sich dort ein Minusbetrag ergäbe, führe das zur Minderung des (bilanziellen) Eigenkapitals und wenn sich ein positiver Betrag, also ein Gewinn ergebe, führe das zu Erhöhung des (bilanziellen) Eigenkapitals. Des Weiteren wird die Annahme, dass die die ursprüngliche Rücklagenhöhe „überschießenden“ Rücklagen aus thesaurierten „Gewinnrücklagen“ stammen, durch den Schriftsatz des dort beigeladenen Beklagten vom 28. Januar 2020 in dem Verfahren 17 K 13160/17 bestätigt (vgl. Bl. 129 (131) vorliegenden Gerichtsakte = Bl. 163 (164) der beigezogenen Gerichtsakte17 K 13160/17). Dort ist nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass die bilanziellen „Allgemeinen Rücklagen“ mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz gebildet worden seien, wobei sie sich dort als Überschuss der Vermögens- über die Schuldenposten nach Abzug des festgesetzten Stammkapitals ergeben hätten, und sie sich über die Jahre aus zugeführten Jahresüberschüssen und entnommenen Jahresverlusten verändert hätten. Aber auch die sich aus der Bilanz zum 31.12.2020 ergebende „Allgemeine Rücklage“ findet insgesamt, d. h. auch soweit in ihr über die ursprüngliche „Allgemeine Rücklage“ hinausgehend im Laufe der Zeit thesaurierte „Gewinnrücklagen“ angesammelt worden sind, ihre Rechtfertigung nach Grund und Höhe. Diese Rechtfertigung liegt nach Maßgabe der obigen Ausführungen darin, dass dem Grunde nach eine hohe „Eigenkapitalfinanzierung“ der Aufgabenerfüllung eines Verbandes ein dessen Wirtschaftkraft förderndes und daher nicht zu beanstandendes, zulässiges Wirtschaftsziel ist und der Höhe nach hier die „Eigenkapitalfinanzierung“ des Verbandes in ihrer gesamten in der Bilanz ausgewiesenen Höhe nach wie vor durch das verbandsaufgabennotwendige (Sach-)Anlagenvermögen im weiteren Sinne „gedeckt“ ist, so dass auch der Teil der Eigenfinanzierung, der auf die „Allgemeine Rücklage“ entfällt, insgesamt nicht verbandsaufgabenfremden, unzulässigen Zwecken dient. Diese „Deckung“ zeigt sich an dem Umstand, dass allein schon das oben angesprochene, für die Verbandszwecke jedenfalls aktuell eingesetzte und langfristig gebundene Sachanlagevermögen unter den Positionen „Grundstücke mit Geschäftsbauten“ bzw. „Grundstücke ohne Bauten“ sowie unter den Positionen „Technische Anlagen und Maschinen“ und „Andere Anlagen, Betriebs und Geschäftsausstattung‘“ einen Bilanzwert zum 31. Dezember 2020 von rund 140,7 Millionen Euro erreicht und damit den Bilanzwert des „gezeichneten Kapitals“ und der „Allgemeinen Rücklage“, der sich vor Abzug des Jahresfehlbetrags auf einen Betrag in Höhe von etwa 130,4 Millionen Euro bzw. nach Abzug des Jahresfehlbetrages auf einen Betrag in Höhe von etwa 121,7 Millionen Euro summiert, deutlich übersteigt. Bei einem „Überschuss“ des Bilanzwertes der „Eigenkapitalanteile“ über den Bilanzwert des in Rede stehenden Sachanlagevermögens bleibt es selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass der in der Bilanz auf der Passivseite unter B. in Höhe von rund 14,3 Millionen Euro verzeichnete Posten „Empfangene Investitionszuschusszuschüsse aus Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen“ den auf der Aktivseite unter A. II. 6. ausgewiesenen Posten „Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“ in Höhe von rund 11,1 Millionen Euro um ca. 3,2 Millionen Euro übersteigt, so dass im Ergebnis die Frage offenbleiben kann, welchen Einfluss diese Bilanzposten auf die angestellten „Deckungserwägungen“ haben können. Vor dem genannten Hintergrund sind auch die – sich jedenfalls aus dem Vorbericht zum Wirtschaftsplan 2022 (s. S. 11 – Vorbericht Teil C.1.2.) ergebenden – Entscheidungen der Verbandsversammlung, den entstandenen Jahresfehlbetrag für das Jahr 2020 in Höhe von 8.679.221,- Euro bzw. die prognostizierten Jahresfehlbeträge für das Jahr 2021 in Höhe von 1.418.574,- Euro bzw. für das Jahr 2022 in Höhe von 742.604,- Euro durch die Entnahme aus den Rücklagen zu decken und damit das in der Rücklage gebildete Eigenkapital (nur) in diesem Umfang zu mindern, rechtlich nicht zu beanstanden; denn auch für die Jahre 2021 und 2022 bestehen keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür, dass nicht ebenso wie im Jahr 2020 in diesen Jahren (prognostisch) die Summe des auf der Aktivseite geführten (verbandsaufgabennotwendigen Sach-)Anlagevermögens die Summe der auf der Passivseite geführten Eigenkapitalanteile übersteigen wird und die (prognostisch) verbleibende bilanzielle Rücklagenbildung dadurch nicht weiterhin zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen spricht für die wasserverbandsrechtliche Vertretbarkeit der früheren, zum Anwachsen der bilanziellen Rücklagen führenden Entscheidungen des Verbandes über die Zuführung von Jahresüberschüssen zur eigenkapitalstärkenden Rücklage auch, dass die Klägerin als Mitglied der Verbandsversammlung an der Entscheidung über die jeweilige Behandlung der Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge selbst mitwirkt und mitgewirkt hat und – wie bereits oben angesprochen – die grundsätzlich gleiche Betroffenheit aller kommunalen Mitglieder von den positiven und negativen Folgen von Entscheidungen der Verbandsversammlung ein sachbezogenes Bemühen bei der Entscheidungsfindung erwarten lassen und diesbezüglich für die Fragen der Behandlung von Jahresüberschüssen und der Gestaltung der Eigenkapitalausstattung nichts anderes gilt. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ausgerechnet im Bereich der „Gewässerunterhaltung“ die auf diesen Bereich entfallenden bilanziellen Rücklagen nicht durch aktuell eingesetztes und langfristig gebundenes Sachanlagevermögen rechtfertigend „gedeckt“ sein sollten. Ausweislich des dem Schriftsatz vom 21. Juni 2022 beigefügten Auszugs der (Teil-)Bilanz zum 31. Dezember 2020 für den Bereich der „Gewässerunterhaltung“ lag das Anlagevermögen in diesem Geschäftsbereich bei rund 6,3 Millionen Euro und damit auch hier deutlich über dem „anteiligen“ Eigenkapitalanteil der Passiva. b. Der Frage, ob etwa wegen einer fehlerhaften Behandlung der Bildung von Rücklagen im Sinne des § 32 VS der Beitragssatz für den Bereich „Gewässerunterhaltung“ überhöht sein könnte, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Für den hier allein in Rede stehenden Bereich der Gewässerunterhaltung lagen nämlich gemäß den Erläuterungen des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 2022 für das Jahr 2022 weder „Allgemeine Rücklagen“ im Sinne von § 32 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 VS noch „Sonderrücklagen“ im Sinne des § 32 Abs. 1, 2. Alt. und 3 VS vor (vgl. Nr. 1. c. und d. bzw. Nr. 2. a. der Erläuterungen – s.a. Spalten 7-10 des „Nachweis der Rücklagen“, Bl. 52 Wirtschaftsplan 2022), so dass es daher für diesen Bereich auch zu keiner Beitragsüberhöhung wegen rücklagenbezogener Beitragsanteile gekommen sein kann. Ein ernstlicher Grund, an diesen Angaben zu zweifeln besteht nicht. Ob durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die – ausweislich des „Nachweis der Rücklagen“ allein im Beitragsbereich „Abwasserbeseitigung“ betriebene Bildung von Rücklagen im Sinne des § 32 VS bestehen oder nicht, ist für den Beitragssatz des hier in Rede stehenden Beitragsbereiches ohne Belang, zumal keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Rücklagen für verbandsaufgabenfremde Zwecke genutzt würden; ihre ev. Verwendung als innere Darlehen ist gemäß § 32 Abs. 4 S. 2, 2. HS VS zulässig. Sonstige Mängel in der Kalkulation der Beitragssätze für die „Gewässerunterhaltung“ sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. III. Sind mithin die einschlägigen Beitragsmaßstäbe und die Beitragssätze, die nach den Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Veranlagung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Beiträgen für die „Gewässerunterhaltung“ zugrunde zu legen sind, rechtlich nicht zu beanstanden, gilt dies auch für die Veranlagung der Klägerin zu den durch den angefochtenen Bescheid ihr gegenüber festgesetzten Beiträgen für die „Gewässerunterhaltung“; denn dass dem Beklagten bei der konkreten Anwendung der einschlägigen Beitragssätze auf den vorliegenden Veranlagungsfall sonstige Fehler, d. h. insbesondere Fehler bei der Ermittlung der klägerseits im Sinne der Satzung jeweils verwirklichten Maßstabseinheiten oder bei der Vervielfältigung der jeweiligen Beitragssätze mit den jeweils verwirklichten Maßstabseinheiten unterlaufen wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: (2022) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 731.127.- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (2022) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.