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Beschluss

23 L 1501/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0830.23L1501.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 10. Juli 2022 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4163/22 gegen Ziffern 3. und 5. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2022 wiederherzustellen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Klage infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, deren aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Ausgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 3. und 5. der Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2022 begegnet in formaler Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde – wie hier unter Verweis auf mögliche weitere Deckungsakte und eine erschwerte spätere Nachverfolgung der verkauften Kitten – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand, und sie die Besonderheiten des Einzelfalls würdigt. Auf die inhaltliche Tragfähigkeit kommt es insoweit nicht an. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte es nicht bedurft, weil ihr für den Fall der Zuwiderhandlung bereits ein Zwangsgeld angedroht worden sei, wird die grundsätzlich aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verkannt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der beanstandeten Maßnahmen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ziffern 3. und 5. der Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2022 erweisen sich bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung der chirurgischen Kastration der Canadian Sphynx „W.“ bis spätestens 18.07.2022 (Ziffer 3.) ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11b Abs. 2 TierSchG, wonach die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen kann, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG zeigen werden. Zu den Störungen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG zählt, dass bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG). Vorliegend lassen züchterische Erkenntnisse erwarten, dass die Nachkommen der Canadian Sphynx „W.“ erblich bedingt keine funktionstauglichen Vibrissen (Tasthaare) haben werden und hierdurch Schäden und Leiden bei der Nachzucht auftreten. Tasthaare sind ein wesentliches Sinnesorgan für die Katze. Wenn sie fehlen bzw. so umgestaltet sind, dass ihre Funktion verlorengeht, ist das als Körperschaden zu bewerten, der die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten so einschränkt, dass dies zu andauernden Leiden führt. Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht, Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 2. Juni 1999 (im Folgenden: Qualzuchtgutachten), S. 46. Abgesehen von dem seitens der Antragstellerin zitierten Gutachten des Dr. L. vom 24. September 2001, der seine Ansicht über die Bedeutung der Tasthaare auch bei Nacktkatzen angesichts des Forschungsfortschritts später selbst geändert hat, findet sich keine wissenschaftlich fundierte Auffassung, die das Fehlen von Tasthaaren bei Katzen als lediglich unbedeutenden Mangel qualifiziert. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 – 24 K 202.14 –, juris Rn. 40; VG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2018 – 11 E 1067/18 –, juris. Die Haarlosigkeit der Sphinx ist auf autosomal rezessive Gene zurückzuführen. Vgl. Qualzuchtgutachten S. 45. Bei Paarung zweier Nacktkatzen tritt die Haarlosigkeit nach allgemein anerkannten genetischen Grundsätzen auch bei den Nachkommen auf. In jedem Falle wird das genetische Merkmal, das für die Haarlosigkeit verantwortlich ist, an die Nachkommen weitergegeben. Die Canadian Sphynx „W.“ verfügt nicht über funktionierende Vibrissen. Die damit ohne Weiteres gerechtfertigte Prognose, dass ihre Nachkommen ebenfalls keine funktionierenden Vibrissen haben werden, hat sich bereits realisiert in Gestalt der drei im April 2022 geborenen Kitten. Insoweit wird auf die Feststellungen und Bewertungen der Amtsveterinäre des Antragsgegners Bezug genommen, denen das Gericht auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumente und Lichtbilder folgt. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder verfügen sowohl „W.“ als auch ihre Kitten schon optisch nicht über solche Schnurrhaare, wie sie auf einem Foto auf der Internetseite der World Cat Federation (WCF) zur Darstellung des Rassestandards „Kanadische Sphinx“ zu sehen sind. Vgl. https://wcf.de/de/haarlos/ , abgerufen am 29. August 2022. Wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13. Juli 2022 erläuternd ausgeführt hat, funktioniert der naturgegebene Mechanismus der Vibrissen nicht, wenn sie gekräuselt, abgeknickt oder nicht ausreichend dick sind. Auch eine Verkürzung der Tasthaare gehört zu den Anomalien des Haarkleides, die es auf Empfehlung des Qualzuchtgutachtens zu vermeiden gilt (s. Seiten 44, 46). Daher ist auch in Ansehung der tierärztlichen Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. Q. in P. vom 1. August 2022 – wonach sowohl „W.“ als auch die drei Kitten über festes, gerades Tasthaar verfügen sollen, unterdessen keine eigene tierärztliche Aussage zur Funktionalität der Tasthaare getroffen wird – mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass es sich bei der von der Antragstellerin durchgeführten Zucht von Nacktkatzen um eine nach § 11 b TierSchG verbotene Qualzucht handelt. Diese Einschätzung wird getragen durch die Vorortkontrolle am 25. April 2022, den hierüber gefertigten amtstierärztlichen Bericht vom gleichen Tag und die im weiteren Verlauf von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder der Katze „W.“ und ihrer Kitten. Die fachliche Bewertung der Amtsveterinäre, denen nach dem Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 ‑ 9 C 16.2602 ‑; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 ‑ 20 A 688/96 ‑; alle juris, stützt sich neben der eigenen Sachkunde auf das vorgenannte Qualzuchtgutachten, das auch im gerichtlichen Verfahren als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigen ist, und bezieht ferner beanstandungsfrei Erkenntnisse aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung ein. Der Einwand der Antragstellerin, es komme nur auf das Vorhandensein von Vibrissen an, die Ausgestaltung bzw. Funktionalität sei irrelevant, verfängt hingegen nicht. Dafür können weder die den vorzitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte noch die Empfehlungen des Qualzuchtgutachtens angeführt werden. Auch die Verwaltungsgerichte Berlin und Hamburg verhalten sich ausdrücklich zum Fehlen funktionsfähiger Tasthaare. Das Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 1999, in dem ein Zuchtverbot für Katzen empfohlen wird, denen die Tasthaare fehlen, und in dem den Zuchtverbänden eine Änderung des Rassestandards empfohlen wird zur Vermeidung von Tieren, bei denen die Tasthaare stark verkürzt oder gekräuselt sind, bezieht sich auf § 11b TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998. Die zwischenzeitliche, auf züchterische Erkenntnisse abstellende Änderung des § 11b Abs. 1 TierSchG bezweckte ausdrücklich, die hohen Anforderungen an die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich des Auftretens von Körperschäden abzusenken, damit das Verbot die intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich entfalten kann. Vgl. BT-Drs. 17/10572, S. 31. Abgesehen davon bewertet schon das Qualzuchtgutachten den Funktionsverlust von Tasthaaren als Körperschaden. Die Anordnung der Kastration von „W.“ lässt Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Sie genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass ein reines Zuchtverbot die Weiterverbreitung der Gene von „W.“ nicht gleichermaßen zuverlässig verhindert, etwa für den Fall der Abgabe oder Veräußerung der Katze. Auch der Gesetzgeber sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 TierSchG das Unfruchtbarmachen als im Regelfall gebotene Maßnahme an. Gründe, von diesem Regelfall abzuweichen, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Anordnung, verifizierbare Namen und Anschriften aller Abnehmer der 3 Kitten spätestens 7 Tage nach Abgabe eines jeden Tieres schriftlich dem Veterinäramt vorzulegen (Ziffer 5.) ist auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gerechtfertigt. Nach § 16 Abs. 2 TierSchG sind der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Diese Auskunftspflicht kann zum Gegenstand einer tierschutzrechtlichen Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gemacht werden. Die Nachverfolgung der Kitten, die die genetische Veränderung ebenso in sich tragen wie „W.“ und sie ihrerseits weitergeben könnten, ist tierschutzrechtlich geboten. Inwiefern und auf welcher Grundlage dem Datenschutzbelange von Welpenabnehmern entgegenstehen sollten, legt die Antragstellerin selbst nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.