Beschluss
27 K 3390/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0831.27K3390.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Bescheid, die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2020, dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zwar - ungeachtet eines zwischenzeitlich erfolgten Vollzugs durch Eintragung in das Zentrale Schuldnerverzeichnis - zulässig, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide zur Begründung eines Löschungsanspruchs nach § 882e Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden könnte, dürfte aber unbegründet sein. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5a, 6 des VwVG NRW mit Verweis auf den insoweit entsprechend anwendbaren § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 AO. Danach kann bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis unter anderem angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Es spricht alles dafür, dass der angegriffene Bescheid sich sowohl als formell als auch materiell rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dürften vorliegen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW für die Verwaltungsvollstreckung dürften erfüllt sein. Die der Vollstreckungsmaßnahme zu Grunde liegenden Beitragsbescheide des WDR vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014, 2. Januar 2015, 1. April 2015, 2. Juli 2015 und 3. Dezember 2018 stellen Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW dar. Die in den genannten Beitragsbescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich September 2015 waren gemäß § 7 Abs. 3 RBStV, demzufolge sie monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind, auch fällig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW. Des Weiteren ist die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW von einer Woche seit Bekanntgabe der Beitragsbescheide abgelaufen und der Kläger auch entsprechend § 6 Abs. 3 VwVG NRW gemahnt worden, nämlich mit Schreiben vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 18. Dezember 2018 und 17. Januar 2019. Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW liegen nicht vor. Ungeachtet der Bestandskraft der vorgenannten Beitragsbescheide hätte eine etwaige Klage gegen die genannten Beitragsbescheide gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung und würde daher nicht im Sinne des § 6a Abs. 1 lit. a VwVG NRW zur Hemmung der Vollstreckung führen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide des WDR können nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW im Zwangsverfahren nicht geltend gemacht werden. Denn nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Rein informatorisch sei der Kläger aber darauf hingewiesen, dass seine diesbezüglichen Einwände gegen die betroffenen Leistungsbescheide nicht durchgreifen würden: Insbesondere dürften die Beitragsforderungen des WDR auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Festsetzung nicht verjährt gewesen sein. Gemäß § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. §§ 195, 199 BGB verjähren die Beitragsforderungen des WDR binnen drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderungen entstanden sind. Diese Verjährungsfrist war in Bezug auf keine der mit den vorgenannten Beitragsbescheiden festgesetzten Forderungen bei Bescheiderlass abgelaufen. Mit Erlass des jeweiligen Festsetzungsbescheides war die Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG NRW gehemmt. Ab Bestandskraft des jeweiligen Festsetzungsbescheides gilt gemäß § 53 Abs. 2 VwVfG NRW die 30-jährige Verjährungsfrist. Auch dürfte der Kläger einen von ihm behaupteten Befreiungsanspruch der Vollstreckung nach diesen Maßgaben nicht entgegensetzen können. Unabhängig davon war der Kläger jedenfalls in den Festsetzungszeiträumen, die dieser Vollstreckung zugrunde liegen - 1. Januar 2013 bis September 2015 - soweit ersichtlich weder von der Rundfunkbeitragspflicht befreit noch hatte er einen entsprechenden Antrag gestellt. Der erste Befreiungsantrag des Klägers datiert laut Verwaltungsvorgang des WDR vom 18. Februar 2020, aufgrund dessen er rückwirkend vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wurde. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 5a Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 AO 284 AO durch die Beklagte als Vollstreckungsbehörde dürften gegeben sein. Die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis konnte angeordnet werden, weil er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Mit Bescheid vom 27. November 2019 wurde ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 5a VwVG NRW i.V.m. § 284 Abs. 6 AO für den 29. Januar 2020 bestimmt. In der Anlage hat die Beklagte eine Forderungsaufstellung beigefügt, die diese Forderungen hinreichend bestimmt aufschlüsselt. Soweit die Daten der Beitragsbescheide unter der Rubrik „Fälligkeit“ aufgeführt sind, beeinträchtigt dies nicht die hinreichende Bestimmtheit. Weiter werden Mahngebühren und sonstige Nebenforderungen i.H.v. 56,- Euro dem Forderungsbetrag zugerechnet, ebenso Gebühren und Auslagen der Vollstreckung. Ob letztere Positionen einer für den Kläger nachvollziehbaren weiteren Konkretisierung bedurft hätten, bedarf hier schon deswegen keiner Entscheidung, weil für die Rechtmäßigkeit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht entscheidend ist, ob tatsächlich alle in der Anlage aufgeführten Forderungen in der aufgeführten Höhe bestehen, solange nur eine davon vollziehbar ist und die Ladung trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2016 – 9 B 298/16 –, juris. Zudem wurde der Antragsteller über die in § 284 Abs. 6 S. 3 bis 5 AO genannten Rechtsfolgen belehrt. Der Antragsteller erschien ohne Angabe von Gründen nicht zum angesetzten Termin. Das Fernbleiben war pflichtwidrig. Ermessensfehler nach § 114 S. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten, wonach es sich bei der streitgegenständlichen Konstellation nicht um einen atypischen Fall handele, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat keine Besonderheiten in seinem konkreten Fall geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.