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Urteil

21 K 1288/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0915.21K1288.17A.00
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Tenor

Soweit - hinsichtlich des Klägers zu 1. - die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der unter den Nrn. 4. - 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 getroffenen Entscheidungen verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger zu 2. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Albanien besteht.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit - hinsichtlich des Klägers zu 1. - die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der unter den Nrn. 4. - 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 getroffenen Entscheidungen verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger zu 2. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Albanien besteht. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger, der am 00.0.19.. geborene Kläger zu 1. und sein am 00.0.20.. geborener Sohn (Kläger zu 2.), sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten am 11. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. September 2016 einen förmlichen Asylantrag. Mit einem am 30. September 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangenen Schreiben der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Kläger, dem ein weiteres, auf den 11. August 2016 datiertes anwaltliches Schreiben beigefügt war, erklärten die Bevollmächtigten, der Asylantrag des Vaters, des Klägers zu 1., werde in vollem Umfang zurückgenommen; hinsichtlich des Klägers zu 2. werde der Asylantrag nur insoweit aufrechterhalten, als die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beantragt werde. Es gehe ausschließlich darum, dass der Sohn in Albanien nicht ausreichend behandelt werden könne und zu befürchten stehe, dass er aufgrund der schweren epileptischen Erkrankung in Albanien kurzfristig erheblichen Schaden nehmen werde. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 10. Oktober 2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an: Er habe Albanien wegen der Gesundheit seines Sohnes verlassen. Dieser sei im Alter von vier Jahren erkrankt. Es sei eine Epilepsie festgestellt worden. Er habe dann Medikamente bekommen, die ihm nicht geholfen hätten. Es habe erfolglose Behandlungsversuche mit mehreren Medikamenten gegeben. Dem Sohn sei es immer schlechter gegangen. Sie hätten dann Ärzte in Italien aufgesucht. Die dort verordneten Medikamente hätten geholfen; sie seien jedoch in Albanien nicht verfügbar gewesen. Über längere Zeit habe eine Person diese Medikamente aus Italien nach Albanien mitgebracht. Irgendwann habe er dies nicht mehr finanzieren können. Schließlich sei die behandelnde Ärztin in Italien krank geworden und sie hätten keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als nach Deutschland kommen. In Deutschland befindet sich der Kläger zu 2. seit September 2015 in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung. Hierzu legten die Kläger unter anderem zahlreiche ärztliche Stellungnahmen der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums O. , W. , aus dem Zeitraum vom 7. September 2015 bis zum 4. Februar 2016 sowie Äußerungen des Kinderneurologischen Zentrums am T. Krankenhaus H. vom 7. Oktober 2016 und vom 21. Oktober 2016 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen genommenen ärztlichen Schreiben Bezug genommen. Die wesentlichen Diagnosen lauteten: Epilepsie mit wahrscheinlich primär fokalen, sekundär generalisierten Anfällen; bekanntes Cavernom ca. 5-6 mm am Hinterhorn des linken Seitenventrikels; pathologisches EEG. Im September 2015 sei es zuletzt zu einem größeren Anfall mit Bewusstlosigkeit und Zucken des rechten Arms gekommen. Später sei es lediglich vorgekommen, dass es kurze Aussetzer gegeben habe, bei denen der Kläger für einige Minuten nicht ansprechbar gewesen sei mit Blickwendung nach oben und Blinzeln. Unter einer Dauertherapie mit Valproat und Pednidan (Wirkstoff: Ethosuximid) seien keine schweren Anfälle mehr aufgetreten; das EEG sei fast vollständig saniert. Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 lehnte das Bundesamt Anträge beider Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Albanien zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf; ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung des Klägers zu 2. sei festzustellen, dass die Wirkstoffe Valproinsäure und Clobazam (Frisium) in Albanien verfügbar sein. Der Wirkstoff Ethosuximid sei nicht verfügbar. Es gebe aber alternativ verfügbare Antibiotika, z.B. Phenytoin und Pregabalin. Grundsätzlich müssten sich die Kläger auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Heimatstaat verweisen lassen, auch wenn dieser nicht dem hiesigen Niveau entspreche. Hiergegen haben die Kläger am 27. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Für den Kläger zu 1. wurde zunächst das Begehren verfolgt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, das Verfahren gemäß § 32 Satz 1 AsylG einzustellen. Bereits mit Schreiben vom 11. August 2016 sei der Asylantrag dieses Klägers vollständig zurückgenommen worden. Hinsichtlich des Klägers zu 2. sei der Antrag auf die Feststellung eines Ziel staatsbezogen Abschiebungsverbotes beschränkt worden. Dieses Begehren werde weiter verfolgt. In Albanien könne der Kläger die notwendige Medikation nicht erhalten, was die erhebliche Gefahr epileptische Anfälle mit schweren Folgen bis hin zum letalen Ausgang mit sich bringe. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurden weitere Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vorgelegt, darunter Berichte des Kinderneurologischen Zentrums am T. Krankenhaus H. betreffend stationäre Behandlungen vom 25. Januar 2017, vom 31. März 2017, vom 19. Juni 2017 und vom 18. März 2019 sowie Berichte über ambulante Behandlungen am 5. April 2017, 26. Juli 2017, 7. September 2017 und 1. Dezember 2017. Unter dem 18. August 2020 bescheinigte das Krankenhaus den Stand der Behandlung. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 4. September 2020 legten die Kläger weitere Äußerungen der behandelnden Ärzte zur gesundheitlichen Situation des Klägers zu 2. vor, darunter den Bericht des Kinderneurologischen Zentrums am T. Krankenhaus H. vom 12. Januar 2021 sowie den Bericht der Neuropraxis G. - Facharzt für Neurologie Dr. med. C. - vom 10. März 2022, in denen jeweils die aktuelle Behandlung und Medikation dargelegt wurde. Mit Beschluss vom 21 Februar 2017 - 21 L 384/17.A - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Nachdem sie mit Schreiben vom 15. September 2022 die Klage des Klägers zu 1. zurückgenommen haben, beantragen die Kläger nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger zu 2. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu 1. unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakten betreffend die Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit - hinsichtlich des Klägers zu 1. - die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bereits mit dem am 30. September 2016 beim Bundesamt eingegangenen anwaltlichen Schreiben hatte der Kläger zu 1. seinen Asylantrag in vollem Umfang zurückgenommen. Dies war bei der anschließend durchgeführten Anhörung des Klägers zu 1. nicht thematisiert und in dem angegriffenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen ist die Klage, deren Gegenstand nunmehr noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 2. ist, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 ist rechtswidrig, soweit darin unter Nr. 4 festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger zu 2. nicht vorliegen. Der Bescheid verletzt den Kläger zu 2. insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dabei ist es gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; von einer ausreichenden medizinischen Versorgung ist auch dann auszugehen, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Voraussetzung ist generell das Bestehen einer individuell bestimmten und erheblichen Gefahr, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris Rn 37; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, jeweils juris. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren, vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -, vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A - und vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A -, jeweils juris. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald (d. h. zeitnah) nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, juris. Die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt zunächst in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist; vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, juris Rdnr. 13, vom 18. März 1998 - 9 C 36.97 -, juris Rdnr. 14, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, juris Rdnr. 6, und vom 9. September 1997 ‑ 9 C 48.96 -, juris Rdnr. 8 f. Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rdnr. 9 und Beschluss vom 29. April 2002 ‑ 1 B 59.02 -, juris Ls. 7. Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris Ls. 2. Bei Anwendung dieses Maßstabes steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Abschiebung des Klägers zu 2. nach Albanien derzeit entgegen. Der Einzelrichter gelangt zu der Bewertung, dass dem Kläger im vorliegenden Fall bei einer Abschiebung nach Albanien eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen der Kläger zu 2. leidet, steht die seit vielen Jahren diagnostizierte idiopathische fokale Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen. Trotz deutlicher Befundbesserung besteht weiterhin ein pathologisches EEG. Es wurde ein bioelektrischer Status epilepticus im Schlaf festgestellt, der aktuell in Remission sein dürfte. Während des seit 2015 andauernden Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet erfolgten eine intensive Diagnostik sowie eine Dauermedikation mit mehreren, aufeinander abgestimmten Wirkstoffen. Unter dieser Medikation ist der Kläger trotz der weiter bestehenden EEG-Veränderungen anfallsfrei geblieben, während es zuvor allein in der Zeit zwischen 2008 und 2013 ausweislich der Erhebungen der behandelnden Ärzte zu etwa 30 epileptischen Anfällen gekommen war. In dieser Situation droht im Falle einer Rückführung des Klägers zu 2. nach Albanien eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers. Die mit den hier durchgeführten Behandlungen erreichte Stabilisierung der gesundheitlichen Lage des Klägers wäre erheblich gefährdet und es wäre damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gravierend verschlechtert. Das Anfallsleiden des Klägers zu 2. ist in den vergangenen Jahren durch die regelmäßige Gabe der Wirkstoffe Valproat (Ergenyl chrono) und Ethosuximid (Petnidan) sowie seit Anfang 2021 zusätzlich von Clobazam (Frisium) behandelt worden. Ausweislich der Berichte der behandelnden Ärzte war die Einstellung der Medikamente über längere Zeit mit Schwierigkeiten verbunden. Bei Ausdosierung von Valproat wurden die weiteren Wirkstoffe als „add-on-Therapie“ gegeben; erst in der schließlich gefundenen Kombination stellte sich der Behandlungserfolg, das Ausbleiben weiterer epileptischer Anfälle, ein. Die Anamnese lässt erkennen, dass zuvor eine Reihe anderer Medikamente ohne Erfolg zum Einsatz gekommen war. Aus diesem Grunde raten die behandelnden Ärzte dringend von einer Änderung der derzeitigen Medikation ab. Die jüngste Stellungnahme des Kinderneurologischen Zentrums am T. Krankenhaus H. vom 12. Januar 2021 schätzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Anfälle nach Absetzen der derzeitigen medikamentösen Behandlung als sehr hoch ein. Auch in dem Bericht der Neuropraxis G. (Facharzt für Neurologie Dr. med. C. ) vom 10. März 2022 wird die unveränderte Fortsetzung dieser Medikation empfohlen, da es im Falle einer Umstellung oder eines Absetzens dieser Medikation zur erneuten epileptischen Anfällen, im schlimmsten Fall zu einem Status epilepticus mit den typischen Folgen eines solchen Anfalls (mögliche Verletzungen, im schlimmsten Fall mit Todesfolge) kommen könne. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist die Fortsetzung der derzeitigen Behandlung in Albanien nicht möglich. Dort stehen zwar Präparate mit dem Wirkstoff Valproat zur Verfügung. Nicht erhältlich ist hingegen ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ethosuximid. Dies wird bereits in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes festgestellt. Auch aktuell gehört ein Medikament mit diesem Wirkstoff nicht zu den pharmazeutischen Produkten, deren Kosten im albanischen Gesundheitssystem durch die staatliche Krankenversicherung übernommen werden. Diese Medikamente werden in einer jährlich aktualisierten Positivliste aufgeführt („Lista e Barnave“); in der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen erhalten die Kosten der Beschaffung der in der Liste enthaltenen Medikamente teilweise und bei Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen auch vollständig erstattet. Ein Medikament mit dem Wirkstoff Ethosuximid ist in der Liste nicht aufgeführt, auch nicht in der Form eines Generikums. Eine zuverlässige Behandlungsalternative - mit einem vergleichbaren Wirkstoff - ist nicht erkennbar. Soweit in dem angegriffenen Bescheid zwei alternativ verfügbare Antileptika angesprochen werden, wäre eine Umstellung auf andere Wirkstoffe angesichts der wiederholten Äußerungen der behandelnden Ärzte für den Kläger zu 2. mit einem nicht eingrenzbaren Risiko verbunden. So bezeichnet die Stellungnahme des Kinderneurologischen Zentrums in H. vom 12. Januar 2021 die Auswirkungen einer Umstellung auf ein anderes Präparat als nicht einschätzbar, die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung oder Progredienz wird als erheblich bewertet. Der Bericht der Neuropraxis G. vom 10. März 2022 beschreibt ebenfalls die Gefahren einer Umstellung der Medikation als ernsthaft. Die behandelnden Ärzte am T. Krankenhaus H. halten selbst einen Austausch der verwendeten Präparate gegen Generika für nicht indiziert. Derartige Produkte dürften hinsichtlich ihrer Bioverfügbarkeit (Blutspiegel) Abweichungen nach oben bis zu 25 % und nach unten bis zu 20 % aufweisen. Ein Präparatewechsel könne durch die erheblichen Blutspiegelschwankungen zum Auftreten von Anfällen, Nebenwirkungen oder verstärkten Interaktionspotenzialen führen. Daher sei die Verwendung unterschiedlicher Generika gleichen Wirkstoffs in der Epileptologie nicht geeignet. Es tritt hinzu, dass der Kläger ausweislich der medizinischen Befunde nicht nur auf die regelmäßige Medikamenteneinnahme angewiesen ist, sondern auch auf eine engmaschige Überwachung. Es bedarf einer Kontrolle der Wirkstoffspiegel im Blut, was eine spezialisierte Labortechnik voraussetzt. Diese ist - bezogen auf die hier eingesetzten Medikamente - in Albanien nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht gewährleistet. Nicht zuletzt im Hinblick darauf erscheint schließlich auch die Versorgung des Klägers zu 2. durch Übersendung der im Bundesgebiet beschafften Medikamente nach Albanien, die seitens des kinderneurologischen Zentrums H. im Jahr 2017 mit einer auf diesem Gebiet tätigen Stiftung erörtert worden war, nicht durchführbar. Im Übrigen ist die seinerzeit signalisierte Bereitschaft der Stiftung, den Kläger und seine Familie in der genannten Weise zu unterstützen, derzeit offenbar nicht mehr gegeben. Danach wäre der Kläger zu 2. im Falle einer Rückkehr nach Albanien konkret davon bedroht, nach der Einstellung oder wesentlichen Veränderung der derzeitigen medikamentösen Versorgung erneut epileptische Anfälle zu erleiden. Generalisierte epileptische Anfälle, wie sie beim Kläger in der Vergangenheit in großer Zahl aufgetreten sind und bei denen der gesamte Körper in einen Kampfzustand verfällt, gehen mit einem erheblichen Verletzungsrisiko einher. Es besteht die Gefahr, zu stürzen oder sich in anderer Weise, etwa durch das Beißen auf die Zunge, schwerwiegend zu verletzen. Im schlimmsten Fall kann ein schwerer, anhaltender Anfall (Status epilepticus) dazu führen, dass das Gehirn nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt wird, so dass Herz und Lunge versagen. Danach war dem Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 2. stattzugeben. Des Weiteren waren auch die unter den Nrn. 5 - 7 des angegriffenen Bescheides getroffenen Entscheidungen (Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidungen) im Hinblick auf den Kläger zu 2. aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich des erfolgreich verfolgten Begehrens des Klägers zu 2. ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die gebildete Quote berücksichtigt diesen Anteil im Verhältnis zum ursprünglich verfolgten Klageziel. Gerichtskosten werden gemäß 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.