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Urteil

14 K 8443/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0922.14K8443.19.00
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Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 00. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit darin eine über den Betrag von 25,00 Euro hinausgehende Verwaltungsgebühr in Ansatz gebracht wurde.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 00. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit darin eine über den Betrag von 25,00 Euro hinausgehende Verwaltungsgebühr in Ansatz gebracht wurde.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme. Das Kraftfahrzeug, Marke XX, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000, parkte am 00. Dezember 2018 gegen xx:xx Uhr in E. in der T. H. in einem Bereich, in welchem durch Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet war. Ausweislich des Abschleppberichts wurde um xx:xx Uhr ein Abschleppwagen angefordert. Bevor das Fahrzeug abgeschleppt wurde, erschien der Kläger am Fahrzeug und entfernte dieses aus dem Bereich des absoluten Haltverbotes. Im vor Ort gefertigten Abschleppprotokoll wurde der Kläger als für den Parkverstoß verantwortliche Fahrer eingetragen. Mit Schreiben vom 00. August 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Auferlegung der Abschleppkosten (Leerfahrt = 15,23 Euro) und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 114,32 Euro an. Der Kläger beantragte – anwaltlich vertreten – am 00. September 2019 zunächst die Gewährung von Akteneinsicht, bevor er sich zur Sache äußere. Der Beklagte übersandte daraufhin eine Kopie des Abschleppprotokolls vom 00. Dezember 2018, dessen Entgegennahme der Kläger seinerzeit vor Ort verweigert habe. Mit Leistungsbescheid vom 00. Oktober 2019 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme in Höhe von 15,23 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 114,32 Euro geltend. Er bezog sich darauf, dass der klägerische Wagen am 00. Dezember 2018 verbotswidrig im Bereich einer wegen einer Baustelle eingerichteten absoluten Haltverbotszone geparkt worden sei. Durch das widerrechtliche Parken seien die Baustellenarbeiten behindert und verzögert worden. Der Kläger hat am 29. November 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er sein Fahrzeug, bevor der Abschleppwagen eingetroffen sei, selbst versetzt habe. Es seien, als er am Vorabend sein Fahrzeug dort geparkt habe, keine Schilder aufgestellt gewesen. Darüber hinaus sei er ohnehin zu Unrecht für die Kosten der Abschleppmaßnahme in Anspruch genommen worden, weil er weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs und somit weder Handlungs- noch Zustandsstörer gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 00. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die mit der Einrichtung der Haltverbotszone beauftragte Firma C. W. GmbH laut Haltverbotsprotokoll bereits am 00. November 2018 insgesamt drei Haltverbotsschilder auf der T. H. in Höhe der Hausnummern 00-00 aufgestellt habe. Auch liege keine ermessensfehlerhafte Störerauswahlentscheidung vor, so dass der Bescheid aus diesem Grund nicht rechtswidrig sei. Zwar sei der Kläger im angefochtenen Bescheid im laufenden Text als Halter benannt worden, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Aus dem Bescheid gehe aber in eindeutiger Weise hervor, dass der Kläger als verantwortlicher Fahrer in Anspruch genommen worden sei, was dieser mit seiner Äußerung, dass das Fahrzeug von ihm bereits am Vorabend dort abgestellt worden sei, auch bestätigt worden sei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren bestreite, das Fahrzeug dort geparkt zu haben. Jedenfalls sei aber eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl erfolgt. Mit Beschluss der Kammer vom 2. November 2020 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben zudem übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht vorliegend im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid der des Beklagten vom 00. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit der Kläger sich gegen die Auferlegung der durch die Leerfahrt des beauftragten Abschleppunternehmens entstandenen Kosten wendet. Soweit der Kläger sich darüber hinaus gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr wendet, ist der Bescheid hingegen hinsichtlich einer den Betrag von 25,00 Euro übersteigenden Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Die an die Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 15,23 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris, denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben. Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen das Halteverbot – Zeichen 283 StVO – vor, wonach Fahrzeugführer auf dem Fahrbahnrand nicht halten dürfen. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte absolute Haltverbot hat der Kläger verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende – entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare – Wegfahrgebot verletzt. Die Entscheidung, den PKW des Klägers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen zu lassen, stand im Ermessen des Beklagten. Dieser hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat weder die Ermessensgrenzen überschritten noch von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen durch Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich. Die (eingeleitete) Abschleppmaßnahme war erforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Unstreitig war der Aufenthaltsort des Fahrers im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht bekannt. Zu einer Halternachfrage war der Mitarbeiter der Beklagten im Übrigen auch nicht verpflichtet. Den Mitarbeitern der Beklagten ist es nämlich regelmäßig nicht zuzumuten, eine Halternachfrage anzustellen, da in solchen Fällen auch die Kenntnis des Namens des Halters kaum erfolgversprechende weitere Nachforschungen an Ort und Stelle nach dem Fahrer ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.12.1979 – IV A 2215/79 -, juris. Die begonnene Abschleppmaßnahme hat auch zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger mit den Abschleppkosten (Leerfahrtkosten). Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den Kläger treffenden sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen im Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des in einem verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss. Vgl. OVG NRW , Urteil vom 26.9.1996 - 5 A 1746/94 - m.w.N.; Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835. Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann angemessen ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden Rechtsverstoßes liegt, oder ob dies stets nur dann der Fall ist, wenn eine weitere Beeinträchtigung (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern, Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche) hinzukommt. So etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.1989 - 5 A 878/89 -; Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870; Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 -, DVBl. 2002, 1560, 1561. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 – 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23.02.2007 – 6 K 78/07 –, Rn. 21, juris. Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig auszugehen. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris; VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris. Die Einrichtung eines absoluten Haltverbots dient dem Zweck, die in seinem Wirkungsbereich liegende Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr freizuhalten, um Verkehrsbeeinträchtigungen für den fließenden Verkehr durch haltende und parkende Fahrzeuge zu jeder Zeit vorzubeugen. Der Kostenpflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass die angeordnete Abschleppmaßnahme nicht zu Ende geführt worden ist. Die Kostenerstattungspflicht gemäß § 77 VwVG NRW umfasst auch die Kosten, die durch die Anordnung und Einleitung der Maßnahme entstehen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 - und vom 28. März 1995- 5 A 3014/92 - m.w.N.. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, sind die Kosten für eine Leerfahrt dem vor dem eingeleitetenAbschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Bereits hierdurch tritt die Kostenpflicht des Fahrzeughalters ein, die grundsätzlich nachträglich nicht entfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2013 - 5 A 1687/12-, Rn. 3, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2003 - 5 A 4183/03 -, Rn. 5, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die Geltendmachung von Kosten für die entstandene Leerfahrt keinen rechtlichen Bedenken. Etwas anderes gilt hier auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich im Klageverfahren gegen seine Inanspruchnahme zu den Kosten der Abschleppmaßnahme mit der Begründung gewandt hat, er habe weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden können, weil er weder das Fahrzeug an der genannten Stelle geparkt habe, noch der Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Denn insoweit ist es zwar offensichtlich richtig, dass der Kläger nicht Halter des falsch parkenden Fahrzeugs gewesen ist, da Halterin unstreitig die Firma Q. GmbH war, wobei der Kläger allerdings deren Geschäftsführer war. In keiner Weise nachvollziehbar, abwegig und daher als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten, ist aber die erstmals im laufenden Klageverfahren aufgestellte, und überdies durch nichts belegte Behauptung des Klägers, er sei auch nicht der verantwortliche Fahrer gewesen. Diese Behauptung wird schon widerlegt durch die Tatsache, dass der Kläger, der zumindest zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme das Fahrzeug aus dem Parkverbot weggesetzt hat – mithin über den Schlüssel verfügte und damit eindeutig Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug war – und sich gegenüber den Einsatzkräften vor Ort dahin eingelassen hat, dass „gestern Abend die Haltverbotsschilder noch nicht dort aufgestellt waren“, was nach allgemeiner Lebenserfahrung nur so gewertet werden kann, dass er selbst oder eine ihm bekannte Person in seinem Beisein das Fahrzeug dort geparkt haben muss. Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte nämlich nichts näher gelegen, als den Sachverhalt gleich vor Ort entsprechend aufzuklären. Der Wochen später aufgestellten, völlig unsubstantiierten und durch nichts näher erläuterten Behauptung kann vor diesem Hintergrund keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen werden. Nach alledem ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als verantwortlichen Fahrer vorrangig vor der Halterin des Fahrzeugs für die entstandenen Abschleppkosten in Anspruch zu nehmen ermessensgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 114,32 Euro ist indes rechtswidrig, soweit sie einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro überschreitet. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 VO VwVG NRW. Die Gebührenschuld entsteht, sobald die jeweils rechtmäßige Anwendung des Verwaltungszwangs, die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr war vorliegend indes der Höhe nach rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW ist für das Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeuges eine Verwaltungsgebühr zu erheben, wobei zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Bescheides eine Rahmengebühr von 25 Euro bis 150 Euro vorgesehen war. Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NRW ist bei Rahmengebühren im Zuge der Ermessensausübung bei der Festsetzung im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich angeschlossen hat, dass die Behörde das Ermessen erkennbar ausüben und im Zuge dessen die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einordnen muss OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 – Rdnr. 10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 – Rdnr. 6, juris). Zwar hat der Beklagte sein Rahmenermessen vermeintlich erkannt, dieses jedoch fehlerhaft ausgeübt. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr auf 114,32 Euro ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zwar enthält der Bescheid Erwägungen dazu, wie die Festsetzung in der genannten Höhe zustande gekommen ist, wobei schon die Angabe, dass die Kosten des Polizeieinsatzes, welche sich in der Verwaltungsgebühr wiederfinden, nicht für jeden Einzelfall gesondert „berechnet“ würden, sondern sich die Gebührensätze für Ersatzvornahmen am durchschnittlichen Verwaltungsaufwand orientiere, darauf schließen lässt, dass der Beklagte hier die Grundsätze der Ermessensausübung in rechtlich zu beanstandender Weise und damit fehlerhaft ausgeübt hat. Denn bei der Ausübung des Rahmenermessens ist zur Überzeugung des Gerichts folgendes zu beachten: Bei der Einordnung als einfache, mittlere und schwere Fälle muss der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NRW gerade nicht genau ermittelt und exakt berechnet, sondern nur „berücksichtigt“ werden, so dass er auch geschätzt werden kann OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 – Rdnr. 18, juris. Bei einem alleinigen Verweis auf den Zeitaufwand und die Stundensätze der Sachbearbeiter besteht nämlich die Gefahr, dass die Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt wird, bei der die Gebühr ohne Ausübung von Ermessen nach der Dauer der Amtshandlung bestimmt wird (§ 4 GebGNRW). Eine solche Art der Festsetzung ist ermessensfehlerhaft OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 – Rdnr. 42, juris. So liegt es indes hier. Wie sich aus den Erläuterungen zu der Gebührenfestsetzung des Beklagten ergibt, wurde hier jeweils der vermeintliche Zeitaufwand für die Bearbeitung der Fälle zugrunde gelegt und sodann mit den konkreten Stundensätzen des jeweils tätig werdenden Personals (Arbeiter, Angestellte, Ordnungskräfte, Beamte) multipliziert, wodurch sich im Ergebnis die Gebühr auch für den hier vorliegenden „einfachen“ Fall (Leerfahrt) bereits im oberen Bereich des Gebührenrahmens bewegt, so dass für mittlere bzw. schwierigere Fälle sich nahezu kein Spielraum bis zur Höchstgrenze des Gebührenrahmens mehr findet. Als ermessensgerecht ist demgegenüber aber eine Gebühr nur anzusehen, wenn der zeitliche Aufwand der Bediensteten als Argumentationshilfe zur wirtschaftlichen Abschätzung des mit der Bearbeitung verbundenen, nach § 9 GebG NRW berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwands angeführt wird und davon ausgehend den jeweiligen Einzelfall als einfachen, mittleren oder aufwändigen Fall eingeordnet und sodann die Gebühr innerhalb des Rahmens festgesetzt wird. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 – Rdnr. 44, juris. Dies ist hier indes erkennbar nicht geschehen. Insbesondere hat der Beklagte auch nach telefonischem Hinweis des Gerichts davon abgesehen, eventuell noch ergänzende Erwägungen vorzunehmen. Nach alledem ist der Gebührenbescheid hier insoweit aufzuheben gewesen, als dieser eine höhere als die Mindestgebühr in Höhe von 25,00 Euro in Ansatz gebracht hat, da der darüber hinausgehende Betrag jedenfalls als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig zu beurteilen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 129,55 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.