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Urteil

14 K 3334/20.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1006.14K3334.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Parteien entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 16. Juni 2020 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. 00 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger (der Kläger zu 1) geboren am 00. 00 0000, die Klägerin zu 2) geboren am 00. 00 0000) haben zu ihrem Verfolgungsschicksal im Rahmen der persönlichen Anhörung am 00. 00 0000 beim Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in D. gewohnt hätten und zunächst mit einem Touristenvisum für Deutschland am 00. 00 0000 ausgereist seien, um ihre in M. lebende Tochter zu besuchen. Während sie in Deutschland gewesen seien, habe sich die Situation in D. so verschlimmert, dass sie nicht zurückkehren könnten. Sie hätten in der Stadt A. ein Haus mit einem großen Garten und zwei Autos gehabt. Ebenfalls hätten sie eine Eigentumswohnung in H., die sie wegen der Unruhen in D. gekauft hätten. Ihre Kinder hätten die Wohnung während ihrer Studienzeit benutzt; aktuell sei die Wohnung vermietet. Sobald sich die Situation bessere, möchten sie auch wieder nach Indien zurückkehren. Sie wollten nicht langfristig in Deutschland bleiben und seien vorrangig hier, weil ihre Tochter hier lebe. Allerdings sei eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Situation in D. nicht möglich, weil die Stadt abgesperrt sei. Der Kläger zu 1) sei in der Politik tätig gewesen und habe sich gegen das Militär ausgesprochen. Er habe im Zuge von Demonstrationen und Unruhen immer wieder zur Polizeiwache kommen müssen, das erste Mal 2006, das letzte Mal im Juli 2019. Er habe auch Bücher über die Ungerechtigkeiten im D. geschrieben, weshalb er ins Visier der Polizei und des Militärs gekommen sei. Auch habe er einige Drohbriefe erhalten, zuletzt im Jahr 2018. Im Jahre 2019 sei sein Bruder umgebracht worden. 2009 habe es einen Schusswechsel gegeben, bei dem ein Freund von ihm getroffen worden sei. Der Kläger zu 1) sei auch im Jahr 1992 oder 1993 entführt worden. (Die Klägerin zu 2) gab an, dass dieser Vorfall vor ca. drei Jahren gewesen sei - der Kläger zu 1) gab daraufhin auf Vorhalt an, dass seine Ehefrau Hausfrau sei und die Daten durcheinanderwerfe.) Die Kläger hätten mit ihren Reisepässen und ihrem Visum über den Flughafen H. ausreisen können, da nicht offiziell nach den Klägern gesucht worden sei. Der Kläger zu 1) sei Mitglied in der W. Der Kläger zu 1) habe ein Studium der Politikwissenschaften abgeschlossen und zuletzt im Bewässerungs- und Hochwasserschutz gearbeitet. Die Klägerin zu 2) sei Lehrerin und später Direktorin einer Schule gewesen. Beide hätten eine Rente bezogen. Bei den Klägern bestünden ausweislich eines Attestes des Facharztes für Innere Medizin Y. aus M. vom 00. 00 0000 mehrere chronische Krankheiten, wobei der Zustand der Patienten nicht gut sei. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2021 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragen, dass die Klägerin zu 2) an Krebs erkrankt sei, operiert worden sei und weiter therapiert werden müsse. Für beide Kläger sind umfangreiche ärztliche Atteste über verschiedene Behandlungen (ambulant und stationär) vorgelegt worden. Ausweislich eines Arztbriefes vom 00. 00 0000 des V.-Krankenhauses M. unterziehe die Klägerin zu 2) sich dort seit dem 5. Oktober 2021 einer Chemotherapie. Im Rahmen der Klagebegründung haben die Kläger vorgetragen, dass sie detailliert und glaubwürdig die Gründe geschildert hätten, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten. Sie stammten aus der Unruheprovinz D., wobei der Kläger zu 1) politisch aktiv gewesen sei. Mit Beschluss vom 4. März 2022 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten trotz der Vielzahl der ärztlichen Atteste bisher nicht hinreichend substantiiert worden sei. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 4. Mai 2022 hin, ärztliche Berichte vorzulegen, aus denen sich der Stand der Behandlung ergibt sowie die finanzielle Situation in Indien zu belegen, bzw. darzulegen, aus welchem Grund die Kläger eine Krankenbehandlung eventuell nicht finanzieren können, haben die Kläger keine Unterlagen vorgelegt. Gemessen an diesem Vorbringen haben die Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Juni 2020 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht insbesondere nicht, weil den Klägern in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man die im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt seitens des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) dargelegte – teilweise voneinander abweichenden - Verfolgungsschicksale als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich die Kläger hinsichtlich der von ihnen behaupteten Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. Dabei ist es auch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die Lage in D. etwas an der bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes der Kläger gemäß § 3e AsylG ändert, zumal der Kaschmirkonflikt bereits zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im September 2019 bestand und sich bereits zu diesem Zeitpunkt verschärft hatte, ohne dass die Kläger allerdings unmittelbar einen Asylantrag gestellt haben. Der Konflikt entstand mit der Unabhängigkeit von Indien und Pakistan im Jahr 1947 im Zuge der Teilung Britisch–Indiens in das säkulare Indien und das muslimische Pakistan und ist seitdem nicht gelöst, da bis heute sowohl Indien als auch Pakistan das gesamte Gebiet Kaschmirs für sich beanspruchen, was seitdem immer wieder zu Kriegen und bewaffneten Auseinandersetzungen geführt hat. Zwar ist die Lage in D. nach der Aufhebung des Autonomiestatus durch die indische Regierung im August 2019 sehr angespannt, vgl.: Destradi, D., Bericht vom 29. April 2021, Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de . Inwieweit diese Änderung der Sachlage allerdings geeignet ist, die Möglichkeit der Kläger einzuschränken, sich gemäß § 3 e AsylG in einem anderen Teil Indiens niederzulassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger beziehen beide eine Rente in Höhe von etwa 45.000 Rupien und haben eine Eigentumswohnung in H., so dass davon auszugehen ist, dass sie ihren Lebensunterhalt in Indien sicherstellen können. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 22. September 2021, Stand: Juni 2021, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. Ebenso erscheint es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ausgeschlossen, dass eine polizeilich gesuchte Person Indien unter Nutzung ihrer echten Personendaten und ihres Reisepasses unbehelligt auf dem Luftwege verlassen kann, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 an das VG Aachen zu dem Verfahren 5 K 2839/16.A – GZ: 508-516.80/49944. Dass die Kläger nach ihren Angaben Indien mit einem Visum und Reisepässen, die auf ihre Namen lauteten, unbehelligt über einen Flughafen verlassen konnten, zeigt, dass gegenüber den Klägern nicht die geschilderte Bedrohungslage seitens des indischen Staates besteht. Denn die Polizei hatte offensichtlich kein Interesse, die Kläger an einer Ausreise zu hindern. Gegen das Bestehen einer Bedrohungslage spricht auch, dass die Kläger ausweislich ihrer Anhörung einen Rückflug gebucht hatten. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Erforderlich für die Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist demgemäß, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11, 10 B 13/11, 10 PKH 11/11 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, Rn. 4, juris. Dabei wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese in § 60a AufenthG enthaltene Regelung ist nicht auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beschränkt, sondern ihr kommt allgemeine Bedeutung für die Frage zu, welche Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind. Vgl. hierzu ausführlich OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017– 2 L 85/17 –, Rn. 10, juris. Aus den seitens der Kläger vorgelegten Attesten ergibt sich nicht, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien eine wesentliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eintreten würde. Auf der Grundlage der vorgelegten Atteste kann nicht festgestellt werden, dass sich die bei den Klägern vorhandenen Erkrankungen im Falle ihrer Rückführung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände zeitnah in einer Weise verschlimmern werden, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Denn die eingereichten ärztlichen Unterlagen erfüllen nicht die von der Rechtsprechung und vom Gesetz oben genannten qualifizierten Anforderungen. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es sich bei der Erkrankung der Klägerin zu 2) grundsätzlich um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt, kann mangels aktueller aussagekräftiger Atteste, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen, nicht festgestellt werden, dass der Klägerin zu 1) eine individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, die im Falle einer Abschiebung lebensgefährdend sein könnte. Eine Weiterbehandlung der Klägerin zu 2) kann nämlich auch in Indien vorgenommen werden, da dort insbesondere auch Chemotherapien verfügbar sind. Nach der gegenwärtigen Auskunftslage wird die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei gewährt. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Gerade in H. ist die Gesundheitsversorgung gut. Auch ist Indien der größte Hersteller weltweit von Medikamenten und vor allem Generika. Die Versorgung mit Medikamenten ist umfassend und vor allem auch dank der Nicht-Gewährung von Patentschutz für Produkte der großen Pharmazieunternehmen auch für die arme Bevölkerung finanzierbar , vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 22. September 2021, Stand: Juni 2021, S. 19;Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland H. an das VG Sigmaringen vom30. Dezember 2013 zum Verfahren – 3 K 2535/13 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2014– 14 K 4493/14.A – juris, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2015 – 16 A 2570/14.A –. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb den Klägern eine notwendige Behandlung in Indien nicht zuteilwerden könnte. Selbst wenn der medizinische Standard in Indien insgesamt nicht den der Bundesrepublik Deutschland erreichen sollte, so wäre dies insoweit unbeachtlich, als § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lediglich ein Abschiebungsverbot für die Fälle normiert, in denen sich lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen durch die Abschiebung wesentlich zu verschlechtern drohen. Einen Anspruch auf die jeweils bestmögliche medizinische Versorgung soll damit indes nicht einhergehen. Dies ist durch die Neueinfügung des Satzes 4 des § 60 Abs. 7 AufenthG nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Angesichts der oben dargestellten wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Kläger in Indien ist eine Behandlung auch für den Fall finanzierbar, dass die staatliche Grundversorgung sich als unzureichend herausstellen sollte. Gegenteiliges haben die Kläger jedenfalls auf den ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hin nicht vorgetragen. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.