Beschluss
16 K 7293/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1013.16K7293.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Eine juristische Person, welche die Klägerin als GmbH gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG ist, erhält nach § 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten der Prozessführung weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 2 ZPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die juristische Person muss außerstande sein, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Dazu hat sie ihr verwertbares Vermögen einzusetzen. Ihr ist auch eine mögliche Kreditaufnahme zur Prozessfinanzierung zuzumuten. Ihre eigene Vermögenslosigkeit muss sie darlegen, etwa durch Vorlage einer Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung mit Vermögensaufstellung. Vgl. Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 116 Rn. 19, m.w.N. Wirtschaftlich Beteiligte einer GmbH sind deren Gesellschafter. Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn neben der GmbH selbst auch diese nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, was darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist. Vgl. Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 116 Rn. 21 f., m.w.N. Im Falle der Klägerin fehlt es gänzlich an Darlegungen und Belegen zu deren eigener Vermögenslage sowie zu derjenigen ihrer Gesellschafter. Es wurde nicht einmal benannt, wer die Gesellschafter der Klägerin sind. Zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrages wurde lediglich angeführt, die Klägerin habe aufgrund der Corona-Pandemie keine Einkünfte gehabt, was jedoch nach dem soeben Ausgeführten für die Frage der Prozesskostenhilfebewilligung unerheblich ist. Die fehlenden Darlegungen und Nachweise können auch nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – die erhobene Klage – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) (nachfolgend: Förderrichtlinien – FRL) in Verbindung mit den unter A.1.(2) b) und c) der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderrichtlinien begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, NJW 1996, 1766 f. = juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin voraussichtlich keinen Anspruch auf die im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens begehrte Überbrückungshilfe bzw. zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung ihres gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (BRD NRW) gestellten Antrages. Streitgegenständlich im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens ist allein der Antrag der Klägerin vom 1. April 2021 (Antragsnummer UBH3R-399057), der durch Bescheid der BRD NRW vom 6. Oktober 2021 beschieden wurde, nicht hingegen der spätere – zweite, erst nach Klageerhebung gestellte – Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2021 (Antragsnummer UBH3R-882589), der durch Bescheid der BRD NRW vom 25. Januar 2022 beschieden wurde. Die Klage bezieht sich nämlich ausdrücklich (nur) auf den Bescheid vom 6. Oktober 2021, während der Bescheid vom 25. Januar 2022 weder innerhalb der Klagefrist in das vorliegende Klageverfahren einbezogen wurde noch – soweit ersichtlich – separat gegen diesen Bescheid Klage erhoben wurde. Die durch Bescheid der BRD NRW vom 6. Oktober 2021 erfolgte Ablehnung des Überbrückungshilfeantrages der Klägerin vom 1. April 2021, welcher auf eine Fördersumme von 114.255,92 € gerichtet war, war im Kern wie folgt begründet worden: Um die Förderhöhe zu plausibilisieren, sei der – mit dem Prozessbevollmächtigten identische – prüfende Dritte der Klägerin mit Datum vom 21. Mai 2021 aufgefordert worden, innerhalb von 10 Tagen eine vertretungsberechtigte natürliche Person der Klägerin zu benennen und die Umsatznachweise in Form von betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen zu übersenden. Nach fehlender Reaktion auf die erste Anfrage sei der prüfende Dritte am 2. Juni 2021 und am 14. Juni 2021 jeweils unter Fristsetzung von weiteren 10 Tagen erneut über das Antragsportal aufgefordert worden, die zuvor genannten Nachweise zu erbringen. Eine Rückmeldung sei auch in der Folgezeit nicht erfolgt. Mangels Einreichung von geeigneten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Namens der natürlichen Person und der Umsatznachweise in Form von betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen trotz mehrfacher Aufforderungen hierzu sei die Antragsberechtigung nicht nachgewiesen, sodass der Antrag insgesamt abzulehnen sei. Eine Teilbewilligung komme nicht in Betracht, da hinsichtlich der verhältnismäßig hohen Fördersumme eine detaillierte Überprüfung des Antrages notwendig sei, die jedoch mangels Mitwirkung nicht erfolgen könne. Diese Ablehnungsentscheidung erweist sich voraussichtlich als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig. In tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, dass der prüfende Dritte bis zum Bescheiderlass nicht die geforderten Nachweise erbracht hat. Auch ist für das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht zweifelhaft, dass es der ständigen, gleichförmigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und namentlich auch der BRD NRW entspricht, Corona-Überbrückungshilfe-Anträge im Falle Nichterbringung von Nachweisen zur Frage der Antragsberechtigung insgesamt bis zum Bescheidungszeitpunkt abzulehnen. Das hierzu ins Feld geführte Gegenargument der Klägerin, gerade der vorliegende Fall beweise, dass es nicht der Verwaltungspraxis des beklagten Landes entspreche, nachträglich nach Bescheiderlass vorgelegte Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen, indem das beklagte Land die vorliegende Klageerhebung zum Anlass genommen habe, anhand der im Klageverfahren vorgelegten Nachweise erneut in die materielle Antragsprüfung einzusteigen, trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen der BRD NRW eindeutig, dass nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Oktober 2021 im diesbezüglichen Verwaltungsverfahren (Antragsnummer UBH3R-399057) keine weitere Prüfung stattgefunden hat, sondern allein im erst auf den Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2021 hin eingeleiteten zweiten Verwaltungsverfahren (Antragsnummer UBH3R-882589) eine weitere Prüfung durch die BRD NRW stattgefunden hat. Dass diese vom beklagten Land, namentlich auch der BRD NRW, geübte Verwaltungspraxis, Corona-Überbrückungshilfe-Anträge im Falle Nichterbringung von Nachweisen zur Frage der Antragsberechtigung insgesamt bis zum Bescheidungszeitpunkt abzulehnen, entweder generell oder speziell im vorliegenden Fall an einem Ermessensfehler leidet, insbesondere gegen das Willkürverbot verstößt, ist nicht zu erkennen. Wegen ihrer nach Kenntnis des Gerichts bestehenden gleichförmigen Anwendung erweist sich diese Verwaltungspraxis als gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich unproblematisch. Auch ist das beklagte Land in der Sache ohne Weiteres berechtigt, aus Gründen der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel und um Missbrauch bei der Antragsstellung zu verhindern im Falle von Unvollständigkeiten oder Unklarheiten bei der Antragstellung diesbezügliche Nachweise zu verlangen. Aufgrund dessen war die BRD NRW im vorliegenden Fall berechtigt, nachträglich nach Antragstellung vom prüfenden Dritten der Klägerin die Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person der Klägerin zu fordern, denn im Online-Antragsformular hatte der prüfende Dritte insoweit falsche Angaben gemacht, indem er hinsichtlich der Person des Vertretungsbefugten als Vornamen „Q. G. “ und als Nachnamen „GmbH“ angegeben hatte. Allein schon aufgrund der fehlenden Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person seitens der Klägerin den Antrag insgesamt abgelehnt zu haben, entspricht damit im Grundsatz rechtmäßiger Ermessensausübung, ohne dass es noch darauf ankommt, dass zusätzlich auch die weiteren verlangten betriebswirtschaftlichen Unterlagen bis zum Bescheiderlass nicht vorgelegt wurden. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der in Personalunion prüfender Dritter im Rahmen des streitgegenständlichen Antragsverfahrens war, er habe die von der BRD NRW zur Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen nicht einhalten können, weil er aufgrund technischer Probleme keinen Zugang zum Internet-Portal „Förderhilfe Corona“ gehabt habe, und sein Mitarbeiter M. X. habe mehrfach versucht, die Mitarbeiter der Beklagten telefonisch zu erreichen, ohne dass Rückrufe erfolgt seien, und dieser habe zusätzlich mit Datum vom 22. Juni 2021 schriftlich eine Anfrage gestellt, da die telefonischen Anfragen unbeantwortet geblieben seien, zeigt nicht auf, dass das beklagte Land bzw. die BRD NRW durch die erfolgte Antragsablehnung die Willkürgrenze überschritten hätte. Zwar ist die Auffassung des beklagten Landes, selbst schuldlose Versäumnisse des prüfenden Dritten bei der Antragstellung seien für die Ermessensausübung irrelevant, rechtlich fragwürdig. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die fehlende Vorlage der geforderten Unterlagen bis zum Bescheidungszeitpunkt auf fehlendem Verschulden des prüfenden Dritten beruht hätte. Von einem prüfenden Dritten darf verlangt werden, auch im Falle technischer (EDV-)Probleme alles in seiner Macht stehende zu tun, um im Rahmen des behördlichen Antragsverfahrens gesetzte Fristen einzuhalten bzw. selbst im Falle der Fristversäumnis angeforderte Unterlagen schnellstmöglich nachzureichen. Sollten technische Hindernisse für eine spezielle Verfahrensweise bestehen, muss er, wenn möglich, innerhalb gesetzter Fristen zumindest eine alternativ mögliche Verfahrensweise wählen. Dass ihr prüfender Dritter diese getan hat, nämlich namentlich anstelle des technisch versperrten Weges über das Internet-Portal „Förderhilfe Corona“ auf schriftlichem Weg der BRD NRW die geforderten Unterlagen vorgelegt hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert ist, stellte mögliche bloße Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit der BRD NRW insoweit keine ausreichenden Maßnahmen zur Fristeinhaltung dar. Ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren ist dabei die vorgelegte Mail des Mitarbeiters des prüfenden Dritten der Klägerin X. vom 22. Juni 2021, denn diese richtete sich nicht an die BRD NRW, sondern an die L. (Anschrift der E-Mail: „……@L. .com“). Zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass selbst bei Unterstellung, dass der prüfende Dritte der Klägerin ohne Verschulden nicht im Stand gewesen sein sollte, bis zum Ablauf der letzten von der BRD NRW gesetzten Nachfrist am 24. Juni 2021 die geforderten Unterlagen vorzulegen, anschließend bis zum Bescheiderlass am 6. Oktober 2021 noch weitere mehr als drei Monate verstrichen, ohne dass die Klägerin vorgetragen hätte, dass ihr prüfender Dritter zumindest in dieser Zeit gesteigerte Anstrengungen unternahm, um der BRD NRW die geforderten Unterlagen vorzulegen. Angesichts dieser zeitlichen Dimension kann auch eingedenk möglicher erheblicher technischer Probleme seitens des prüfenden Dritten nicht von fehlendem Verschulden von diesem und damit einer möglichen Überschreitung der Willkürgrenze bei der Antragsablehnung ausgegangen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.