Urteil
28 K 1803/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1027.28K1803.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte im Februar 2021 die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines weiteren Privatwohnhauses mit Garage neben einem bereits auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus und für den Neubau einer Garage für das Bestandsgebäude. Das Baugrundstück mit der postalischen Anschrift B.-------straße 000/000 in E. (Gemarkung E. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000) steht im Eigentum des Vaters des Klägers. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00x0 der Stadt E. „südlich der Gemeindegrenze E. / W. - zwischen B 0 und Bundesbahnstrecke“ vom 3. Juni 1983. Dieser setzt für den betroffenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet, eingeschossige Bebauung in offener Bauweise sowie Baugrenzen fest. Das neu zu errichtende Gebäude mit Garage soll auf dem Flurstück 000 nordöstlich des Bestandhauses errichtet werden, außerhalb der vom Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Die vorhandene Garage soll abgerissen werden. Die von Südosten nach Nordwesten verlaufende B.-------straße verschwenkt nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks zunächst nach Südwesten und knickt sodann erst nach Süden ab, ehe sie an einem Wendehammer endet. An das südliche Ende des Wendehammers grenzt das zum Vorhabengrundstück zählende Flurstück 000. Von der Ostseite des Wendehammers aus führt über das dort angrenzende Flurstück 000 und weiter über das Flurstück 000 entlang der Flurstückgrenze zum Flurstück 000 die Zufahrt zur Bestandsgarage. Der hier in Rede stehende Bereich lässt sich der nachfolgenden, nicht maßstabsgetreuen Abbildung entnehmen: (...) Mit Bescheid vom 1. März 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung aus, das geplante Wohnhaus liege außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Der Bebauungsplan setze bauleitplanerisch abgewogene überbaubare Flächen fest. Diese Festsetzungen gehörten zum planerischen Grundkonzept des Bebauungsplanes, weshalb eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Die Bauvoranfrage sei daher negativ zu bescheiden. Hiergegen hat der Kläger am 19. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Dem Vorhaben könne nicht entgegen gehalten werden, dass es außerhalb des mit Bebauungsplan Nr. 00x0 festgesetzten Baufensters verwirklicht werden solle, denn der Bebauungsplan sei unwirksam. Der Unwirksamkeit des Bebauungsplans stehe nicht entgegen, dass sein Vater im Jahr 1996 einen im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt habe. Mit Urteil vom 6. August 1999 - 10a D 52/96.NE - habe zwar das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Normenkontrollantrag rechtskräftig abgelehnt. Die Rechtskraft der den Antrag ablehnenden Entscheidung erfasse allerdings nur die Verfahrensbeteiligten, wohingegen Dritte nicht nur ein weiteres Normenkontrollverfahren in Gang setzen, sondern sich auch sonst auf die Unwirksamkeit der Norm berufen könnten. Infolgedessen könne er – der Kläger – sich trotz der rechtskräftigen Normenkontrollentscheidung auf die Unwirksamkeit des Plans berufen. Die Unwirksamkeit folge aus der Festsetzung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Zusammenhang mit dem Schallschutz, die auf die "DIN-Vornorm 18005", die "gutachterliche Stellungnahme des Institutes für Schall- u. Lärmschutz Prof. Dr.-Ing. Dr. X. A. vom 12.09.1980 und Nachtrag vom 23.07.1981" sowie die "vorläufigen Richtlinien für Lärmschutzwände der Bundesanstalt für das Straßenwesen" Bezug nehme, die keine allgemein zugänglichen Kenntnisquellen darstellen würden. Sie seien auch nicht Bestandteil des Bebauungsplans geworden und die Beklagte habe es unterlassen, in dem Bebauungsplan darauf aufmerksam zu machen, wo diese Unterlagen jederzeit eingesehen werden können. Dieses Verfahren genüge nicht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm. Wenn die Gemeinde in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans DIN-Vorschriften in Bezug nehme, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befassen, müsse sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans sicherstellen, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Zwar sei dieser Punkt bereits in dem vom Vater des Klägers angestrengten Normenkontrollverfahren gerügt und vom OVG NRW für unproblematisch erachtet worden. Jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht später in einem Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21/10 - und nachfolgend in einem weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 4 BN 48/13 -entschieden, der Plangeber müsse sicherstellen, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten, wenn eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift bestimme, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig seien. Das OVG NRW sei dieser Rechtsprechung erstmals im Jahr 2006 gefolgt. Mittlerweile entspreche es einhelliger Rechtsprechung, dass eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme von DIN-Vorschriften bestehen müsse, soweit sie in Bebauungspläne implementiert würden. Im Zeitpunkt des Urteils über die vom Vater des Klägers erhobene Normenkontrollklage - 10a D 52/96.NE - habe der 10. Senat des OVG NRW die spätere Rechtsprechung des 15. Senats und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010 noch nicht gekannt und nicht berücksichtigen können. Daher könne dieser Problemkreis im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden, zumal sich die Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung vom 6. August 1999 - 10a D 52/96.NE - nicht auf den Kläger erstrecke. Außerdem sei der hier maßgebliche Bebauungsplan aufgrund mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit der Festsetzungen über die Anpflanzung von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a Bundesbaugesetz unwirksam. Auch insoweit werde nicht verkannt, dass die diesbezüglichen Beanstandungen bereits Gegenstand der Entscheidung des OVG NRW im genannten Normenkontrollverfahren gewesen seien. Jedoch könnten die dortigen Ausführungen nicht überzeugen. Da der Bebauungsplan unwirksam sei, sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben solle innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB zur Ausführung kommen und es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bauweise. Aber auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wäre für die Flurstücke 000 und 000 eine Zuwegungsbaulast in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Das Vorhaben wäre dann unmittelbar nach vorne hin, zu dem es erschließenden und mit einer Zuwegungsbaulast belegten Erschließungsweg ausgerichtet, womit zugleich geklärt wäre, dass die Erschließung gesichert sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 1. März 2021 zu verpflichten, ihm antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Privatwohnhauses mit einer Garage und einer Garage für das bestehende Nachbarhaus B.-------straße 000 auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan Nr. 00x0 sei rechtskräftig und leide an keinen Mängeln, die seiner Wirksamkeit aus heutiger Sicht entgegenstünden oder entgegengehalten werden könnten. Die Ablehnung des Normenkontrollantrages durch das OVG NRW sei nicht nur formell rechtskräftig, sondern entfalte auch materielle Rechtskraft, die nicht nur für den Vater des Klägers, sondern – da es derselbe Streitgegenstand sei – auch gegenüber dem Kläger wirke. Weder könne der Kläger einen erneuten Normenkontrollantrag anhängig machen, noch könne der Bebauungsplan im Wege der von ihm erstrebten Inzidentkontrolle durch das Gericht überprüft und für unwirksam erklärt werden. Als potentieller Rechtsnachfolger, der in einem Normenkontrollverfahren grundsätzlich antragsbefugt wäre, weil er geltend machen könnte, in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sei er nicht irgendein „Dritter“, sondern müsse die Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung nicht nur bei der Erhebung einer Normenkontrollklage, sondern auch im vorliegenden Klageverfahren gegen sich gelten lassen. Der Kläger habe ein von seinem Vater abgeleitetes Interesse bzw. die Berechtigung übertragen bekommen, einen Bauvorbescheid zu beantragen. Da sein Vater mit dem Normenkontrollantrag rechtskräftig ohne Erfolg geblieben sei, müsse er sich die Rechtskraftwirkung entgegenhalten lassen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage liege bei bloßer Änderung der Rechtsprechung nicht vor. Ungeachtet dessen griffen die Einwendungen des Klägers jedenfalls hinsichtlich der angeblich mangelnden Bestimmtheit der Festsetzungen zu den Anpflanzungen nicht durch. Auch eine Befreiung von der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Durch die Bebauung östlich des vorhandenen Wohnhauses und außerhalb des Baufensters würden die Grundzüge der Planung berührt. Der Bebauungsplan habe umfassend die Belange des Immissionsschutzes und des Wohnens gegeneinander abgewogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Bauherr des Vorhabens klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Bauherrenschaft und damit auch die Klagebefugnis ist nicht an das Eigentum am Grundstück geknüpft. Dies folgt aus §§ 70 Abs. 3 Satz 3 Satz 3, 74 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW), wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird – nichts anderes gilt in Bezug auf den Bauvorbescheid – und für Bauvorlagen auf fremden Grundstücken die Zustimmung des Grundstückseigentümers gefordert werden kann. Jedenfalls die Vorschrift des § 70 Abs. 3 gilt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW für den Bauvorbescheid entsprechend. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 27. März 2012 - 3 K 791/10 -, juris Rn. 27 zur BauO NRW a.F.. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, denn das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Die hier in Rede stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens bestimmt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00x0 vom 3. Juni 1983 (dazu 1.), sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB (dazu 2.). 1. Der für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens von der Beklagten herangezogene Bebauungsplan erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung (dazu a) als unwirksam (dazu b). a) Das Gericht ist gehalten, den vom Kläger als unwirksam gerügten Bebauungsplan Nr. 00x0 der Beklagten inzident auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich‚ dass die für eine prinzipale Normenkontrolle geltende Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist, denn die den individuellen Rechtsschutz des Bürgers gewährleistende Möglichkeit einer inzidenten Normenkontrolle ist unabhängig von der Einhaltung dieser Jahresfrist. Vgl. HessVGH‚ Urteil vom 15. Dezember 2014 - 3 C 1990/13.N -, juris Rn. 16. Einer Inzidentkontrolle steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Grundstückseigentümer, nämlich der Vater des Klägers, gegen die hier in Rede stehende Satzung zuvor erfolglos eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht erhoben hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entfaltet allerdings auch die Zurückweisung eines Normenkontrollantrages gemäß § 121 VwGO Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, juris Rn. 22, m.w.N. Weist das Normenkontrollgericht den Antrag zurück, weil es die Norm für gültig hält, so bindet diese Entscheidung die Beteiligten – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – nicht nur in einem neuen Normenkontrollverfahren, sondern auch in allen anderen von ihnen betriebenen Verfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 11, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 16. Juli 1990 - 4 NB 20.90 -, juris. Neben den Beteiligten bindet die Entscheidung nach § 121 Nr. 1 VwGO auch ihre Rechtsnachfolger. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 4 BN 43/17 -, juris Rn. 16 ff. und Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, juris Rn. 20. Der Kläger war jedoch an dem Normenkontrollverfahren weder beteiligt noch ist er Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Das vom Kläger zur Entscheidung gestellte Bauvorhaben war auch nicht bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens unter Beteiligung seines Vaters, sodass der Kläger auch nicht in seiner Eigenschaft als Bauherr Rechtsnachfolger seines Vaters ist. Vgl. zur Rechtsnachfolge bei der Bauherreneigenschaft nach bestandskräftiger Ablehnung einer Tekturgenehmigung: VG Würzburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - W 4 K 08.1712 -, juris Rn. 49. Auch als potentiell zukünftiger Rechtsnachfolger seines Vaters wird er nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasst. Der Umstand, dass es in einem Normenkontrollverfahren für das Vorliegen der Antragsbefugnis grundsätzlich genügt, in absehbarer Zeit verletzt zu werden, hat nicht zur Folge, dass derjenige, der trotz Antragsbefugnis ein solches Verfahren nicht führt, die Rechtskraft einer ablehnenden Normenkontrollentscheidung, die von einem anderen von der Satzung Betroffenen geführt worden ist, gegen sich gelten lassen muss, obwohl er an dem entsprechenden Verfahren in keiner Weise beteiligt war. In aller Regel wird er allerdings wegen Versäumung der Antragsfrist einen zulässigen Normenkontrollantrag nicht mehr stellen können. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger nicht etwa deshalb wie ein Rechtsnachfolger behandeln lassen, weil er die grundstücksbezogene Berechtigung, nämlich für das Grundstück einen Bauvorbescheid zu beantragen, von seinem Vater übertragen bekommen hat bzw. ableitet. Die Bauherreneigenschaft setzt eine solche Berechtigung – wie bereits dargelegt – nicht voraus, da Vorbescheid und Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werden. Eine Rechtskrafterstreckung auf sonstige Dritte oder auf zukünftige Rechtsnachfolger abseits ausdrücklich normierter Ausnahmefälle – vgl. etwa § 173 VwGO i.V.m. § 326 ZPO – mittels analoger Anwendung des § 121 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Vgl. zum personellen und sachlichen Umfang der Rechtskraft: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 4 C 6/08 -, juris Rn. 11. b) Kann dem Kläger mithin nicht die zwischen seinem Vater und der Beklagten eingetretene Rechtskraft des Urteils vom 6. August 1999 - 10a D 52/96.NE - entgegengehalten werden, weil diese Entscheidung für ihn keine Bindungswirkung entfaltet, so greift seine Rüge, der hier einschlägige Bebauungsplan Nr. 00x0 sei unwirksam, durch. Allerdings ist der Umfang der hiernach gebotenen Inzidentkontrolle auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel eingeschränkt, denn die Gemeinde soll nach Ablauf der einjährigen Rügefrist davon ausgehen können‚ dass der Bestand ihres Bebauungsplans jedenfalls insoweit gesichert ist‚ als keine stets beachtlichen‚ nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfassten Mängel des Plans mehr geltend gemacht werden können. Mit dieser Einschränkung der Kontrolle wird die Möglichkeit einer inzidenten Verwerfung der Norm durch ein Gericht im Interesse der Bestandserhaltung des Bebauungsplans auf beachtliche Rechtsverstöße begrenzt‚ die auf Dauer seiner Wirksamkeit entgegenstehen (sog. Ewigkeitsfehler). Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 - 1 B 14.1652 -, juris Rn. 20; vgl. zur Versäumung der Ausschlussfrist des § 215 Abs. 1 BauGB und deren Folgen auch BayVGH, Beschluss vom 28. September 2021 - 1 ZB 21.386 -, juris Rn. 8. Ein solcher Ewigkeitsfehler liegt hier vor, denn der genannte Bebauungsplan leidet infolge eines Verstoßes gegen Bekanntmachungsvorschriften an einem Verkündungsmangel. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 3. Juni 1983 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weshalb der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde. Der Bebauungsplan ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, da in der textlichen Festsetzung zum Schallschutz auf eine DIN-Vorschrift (hier: DIN-Vornorm 18005) und auf Schallschutzmaßnahmen gemäß gutachterlicher Stellungnahme nebst Nachtrag verwiesen wird, ohne darauf hinzuweisen, wo die Vorschrift und das Gutachten nebst Nachtrag eingesehen werden können. Eine solche Bekanntgabe genügt nicht den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus § 10 Abs. 3 BauGB ergebenden Anforderungen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - 1 N 20.1687 -, juris Rn. 15. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, die Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2021 - 2 A 21.18 -, juris Rn. 29 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. November 2020 - 1 N 17.1019 -, juris Rn. 15 ff, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 - 1 KN 18/15 -, juris Rn. 27 f. Zwar stehen die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 38; BayVGH, Urteil vom 10. November 2020 - 1 N 17.333 -, juris Rn. 22; Urteil vom 28. November 2019 - 2 N 17.2338 -, juris Rn. 22. Verweist aber eine Festsetzung – wie hier die Festsetzung zum Schallschutz – auf eine DIN-Vorschrift (hier: DIN-Vornorm 18005) und ergibt sich erst hieraus unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, dann muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der jeweiligen technischen Vorschrift (DIN-Vorschrift) verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2016 - 4 BN 23/16 -, juris Rn. 3, vom 30. September 2014 - 4 B 49.14 -, juris Rn. 3 und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21/10 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 7 B 91/18 -, juris Rn. 16 ff. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln bzw. nachzuweisen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010- 4 BN 21/10 -, juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Urteil vom 24. November 2020 - 1 N 17.1019 -, juris Rn. 16. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2021 - OVG 2 A 21.18 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, Urteil vom 24. November 2020 - 1 N 17.1019 -, juris Rn. 15 ff, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 - 1 KN 18/15 -, juris Rn. 27 f. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde dann, wenn sie die in Bezug genommene Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Ebenso genügt ein entsprechender Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung, weil dieser in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren. Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans genügt es, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB); das gilt auch für nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften. BayVGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - 1 N 20.1687 -, juris Rn. 16 f. Den vorgehend dargestellten Anforderungen entspricht der Bebauungsplan nicht. Weder in der Planurkunde noch in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass und wo eine Einsichtnahme in die genannten maßgeblichen Bestimmungen und Unterlagen stattfinden könne, um den Planbetroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise Kenntnis von deren Inhalt zu erlangen. Entsprechendes gilt für die im Bebauungsplan in Bezug genommenen Schallschutzmaßnahmen gemäß gutachterlicher Stellungnahme nebst Nachtrag. Dieser nach § 155a Abs. 1 und 3 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 – BBauG – in der vom 1. August 1979 bis zum 1. Juli 1987 geltenden Fassung bzw. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beachtliche Fehler bei der Bekanntmachung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Gesamten. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - 1 N 20.1687 -, juris Rn. 16 ff. Anhaltspunkte für eine Heilung des Mangels sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der Verfahrensfehler ist nach wie vor beachtlich. Zwar sind die Vorschriften zur Planerhaltung (§§ 214 und 215 BauGB) auch auf solche Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Gesetzes in Kraft getreten sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 1. Dezember 2021 - 3 K 548/18 -, juris Rn. 45. Jedoch gilt die Rügepflicht nicht für Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, § 215 Rn. 1, sodass der Bekanntmachungsmangel nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. 2. Ist für die Frage, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist, der Bebauungsplan Nr. 00x0 nicht zugrundezulegen, so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, weil sich das Vorhabengrundstück unstreitig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt E. befindet. Der Erteilung des begehrten Vorbescheides steht aber auf Grundlage des zur Verfügung stehenden und ausgewerteten Karten- und Bildmaterials entgegen, dass sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, anders als § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es verlangt, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, denn es soll hinter einer bereits vorhandenen Bebauung „in zweiter Reihe“ zur Ausführung kommen, während die umliegenden Grundstücke keine rückwärtige Bebauung aufweisen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich – u.a. – nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein rahmenwahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt fügt sich ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen weder herbeiführt noch erhöht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, juris Rn. 17 und vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 15 ZB 20.280 -, juris Rn. 7 und Beschluss vom 14. Februar 2018 - 1 CS 17.2496 -, juris Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 -, juris Rn. 40. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Umgebungsbereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 9 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2021 - 2 L 97/19 -, juris Rn. 12, m.w.N. Mit dem Merkmal "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also ihr Standort gemeint; zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2019 - 4 B 1/19 -, juris, vom 13 Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 8, und vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4, m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 2 ZB 21.1560 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - 2 B 3.17 -, juris Rn. 21; Zur Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche gehört auch die Frage, ob eine Bebauung „in zweiter Reihe“ zulässig ist, d.h. im straßenentfernten Bereich hinter einer bereits an einer Straßenfront existierenden Bebauung. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. Oktober 2020 - 10 B 8.18 -, juris Rn. 33 und vom 24. Mai 2018 - 2 B 3.17 -, juris Rn. 29 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 L 32/18 -, juris Rn. 10 ff.. Eine solche Bebauung beabsichtigt der Kläger mit seinem Vorhaben. Dem steht nicht entgegen, dass das geplante Gebäude „neben“ dem Wohnhaus Nr. 000/000 errichtet und über eine eigene, baulastgesicherte Zuwegung erschlossen werden soll. Da das Merkmal der „rückwärtigen Bebauung“ auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2018 - 5 S 978/17 -, juris Rn. 86, ist eine Bebauung in „zweiter Reihe“ (Hinterlandbebauung) dadurch gekennzeichnet, dass die zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließung ausgerichteten Bebauung liegt. Denn nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" in diesem Sinne ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris Rn. 10 ff. Privatwege oder eine private Grundstückszufahrt, die die planungsrechtliche Erschließung bewirken sollen, können hingegen nicht Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Bebauungstiefe sein. Andernfalls könnte der Bauherr durch die Anlegung derartiger Wegeflächen die überbaubare Grundstücksfläche bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1/19 -, juris Rn. 6; Grigoleit/Otto, BauNVO, 8. Auflage, § 23 Rn. 26. Dies zugrundegelegt soll das Vorhaben, welches vom Wendehammer der B.-------straße aus erschlossen wird, im Hinterland zwischen den Häusern B.-------straße 00/00 und dem Haus B.-------straße Nr. 000 und zugleich in zweiter Reihe hinter den Reihenhäusern B.-------straße 00 bis 00x errichtet werden. Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris Rn. 6 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 7. Dabei ist die Reichweite der näheren Umgebung in der Regel auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße (hier: B.-------straße ) erschlossen sind und auch auf der gleichen Straßenseite liegen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 2 ZB 21.1560 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2019 - 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8; Johlen in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand April 2021, § 34 Rn. 36. Vorliegend fehlt es in der – hier maßgeblichen – näheren Umgebung an einem solchen Vorbild für eine in zweiter Reihe zu errichtende Bebauung. Die maßgebliche Umgebung wird vorliegend von den Gebäuden geprägt, die in dem Bereich liegen, der einem Straßengeviert vergleichbar eingerahmt ist, indem er nördlich und östlich von der winkelförmig verlaufenden B.-------straße , im Westen von der Bahnlinie bzw. dem Bahndamm und im Süden von dem von der B.-------straße abzweigenden C.--------weg umfasst wird. Hingegen zeichnet sich die Bebauung an der Ostseite der B.-------straße – auf der anderen Straßenseite – durch die im Vergleich zu der ihr jeweils gegenüberliegenden Bebauung gegensätzliche Anordnung von First- und Traufrichtung der Gebäude aus und kann deshalb der das Vorhabengrundstück prägenden Umgebung nicht mehr zugerechnet werden. Abgesehen von nicht maßstabsbildenden Nebengebäuden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997- 4 B 172.97 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 7 A 654/21 -, juris Rn. 7 f., Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 5 A 117/11 -, juris Rn. 3, findet sich innerhalb der so abzugrenzenden näheren und das streitgegenständliche Grundstück prägenden Umgebung keine Bebauung in zweiter Reihe bzw. im Hintergelände. Innerhalb dieses Karrees ist in dessen nördlichen Bereich mit den Wohnhäusern B.-------straße 00 bis 00x straßenrandnahe Reihenhausbebauung mit rückseitigen Gärten vorhanden. Auch entlang der Westseite der von Südost nach Nordwest verlaufenden B.-------straße findet sich ausschließlich straßenrandnahe Bebauung mit ebenfalls rückseitigen Gartenflächen. Die auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Wohnhäuser Nr. 000/000 sind ebenfalls zu ihrer Erschließungsstraße straßenrandnah errichtet. Dass sie gegenüber der nördlich gelegenen Reihenhausbebauung „zurückspringen“, ist durch den abknickenden Verlauf der B.-------straße und ihre Lage am Südende des Wendehammers bedingt, stellt ausgehend von der Anknüpfung an die Erschließungsstraße aber keine Hinterlandbebauung dar. Demgegenüber würde mit der Errichtung eines Wohnhauses im rückwärtigen Bereich von dem Haus B.-------straße 000/000 und zugleich rückwärtig der Reihenhäuser Nr. 00 bis 00x sowie an der Rückseite der Häuser B.-------straße Nrn. 00 und 00 erstmals eine Hauptnutzung in einem bislang von solcher Nutzung unberührten Gelände innerhalb des aus Straßenrandbebauung gebildeten Karrees Einzug halten. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass mit dem von dem C.--------weg aus erschlossenen Gebäude Nr. 00 ein Haus in zweiter Reihe – nämlich hinter dem Haus C.--------weg Nr. 00 – auf dem Flurstück 000 errichtet worden ist. Selbst wenn man diese Gebäude südlich der Wohnhäuser B.-------straße 000/000 – obwohl nicht an der gleichen Erschließungsstraße gelegen – in die nähere Umgebung einbezieht, weil das Flurstück 000 unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt und der Abstand zwischen dem Gebäude C.--------weg 00 und dem Haus B.-------straße 000 nur ca. 13 m beträgt, so lässt sich doch festhalten, dass diese zum C.--------weg hin rückwärtige Bebauung sich schon deshalb nicht als Vorbild eignet, weil sie sich als Fortsetzung der Bebauung auf einer gedachten Linie zwischen dem Wendehammer der B.-------straße und der Bebauung westlich des C.--------weges (Nr. 0 bis 00) darstellt, dabei jedoch das Geviertinnere mit seinen Gartenflächen südlich der B.-------straße und nördlich des C.--------weges unberührt lässt. Es hat daher als Ausreißer in der als maßgeblich zugrunde gelegten näheren Umgebung bei der Festlegung des maßstabbildenden Rahmens außer Betracht bleiben. Mit seiner Lage innerhalb der durch straßennahe Bebauung geprägten näheren Umgebung überschreitet das geplante Vorhaben somit den vorgegebenen Rahmen und fügt sich in diesem Sinne nicht in seine Umgebung ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert zwar nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert jedoch, dies in einer Weise zu tun, die – sei es durch das Vorhaben selbst, sei es als Folge seiner nicht auszuschließenden Vorbildwirkung – geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris Rn. 19. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das – in diesem Sinne – verschlechtert, stört oder belastet, bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 -, juris Rn. 40 f. Von dem klägerischen Vorhaben geht eine negative Vorbildwirkung aus. Dabei mag dahinstehen, ob es als Vorbild für das derzeit noch unbebaute Flurstück 000 herhalten kann, welches am C.--------weg gelegen ist, von dort aus erschlossen werden dürfte und nach der oben dargestellten Abgrenzung nicht zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zu rechnen ist. Mindestens jedoch auf dem Flurstück 000 wäre eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs im Hinterland bzw. in zweiter Reihe zu den Reihenhäusern Nr. 00x bis 00x möglich. Bei Verwirklichung des klägerischen Vorhabens stünde zu befürchten, dass hierdurch ein entsprechender Bebauungswunsch ausgelöst und an die Beklagte herangetragen würde. Selbst wenn aber eine negative Vorbildwirkung im vorliegenden Fall zweifelhaft sein sollte, begründet das Vorhaben des Klägers selbst bodenrechtliche Spannungen, die einem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB entgegenstehen, weil es die vorhandene Bebauung verdichtet durch die erstmalige Wohnnutzung bis in den hinteren Bereich hinein Unruhe in die sonst als Ruhezone genutzten Wohngärten hineinträgt. Vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2021 - 2 L 97/19 -, juris Rn. 26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1 a), 2 d) und 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt unddie Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.