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Urteil

23 K 4081/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1031.23K4081.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die uneingeschränkte Berücksichtigung von Vordienstzeiten des Klägers in Österreich als ruhegehaltfähige Zeiten. Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und stand zuletzt als Universitätsprofessor im Hochschuldienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe XX). Er studierte vom 1. Oktober 1974 bis zum 23. November 1977 Jura an der K. Universität (XXX) M. (Österreich). Vom 1. Oktober 1974 bis zum 6. Mai 1981 studierte er zudem Betriebswirtschaftslehre. An das Jurastudium schloss sich vom 24. November 1977 bis zum 23. November 1979 eine Promotionszeit an. Vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1979 war er zudem Studienassistent am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht an der XXX. Es folgte eine Tätigkeit als Vertragsassistent an der XXX (April bis Juli 1979 [50%] sowie September 1980 bis Dezember 1981), als Revisionsassistent bei der B. GmbH (Oktober 1979 bis Februar 1980) sowie als Universitätsassistent an der Universität X. (Januar 1982 bis 27. April 1989). Von März 1980 bis Dezember 1981 war der Kläger – teilweise in Teilzeit – Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei. Von März 1989 bis Dezember 1990 erfolgte ein Forschungsaufenthalt in G. . Vom 28. April 1989 bis 27. April 1992 erfolgte die Habilitation. Es schlossen sich eine Assistenzprofessur an der Universität X. (bis 31. Januar 1993) sowie Freistellungen für Forschungsaufenthalte an den Universitäten G. (Februar bis Mai 1993) und O. (Juni bis September 1993) an. Auf eine Lehrstuhlvertretung an der Universität Q. (Oktober 1993 bis März 1994), eine Gastprofessur an der Wirtschaftsuniversität X. (April bis September 1994), Lehrstuhlvertretungen an der X1. N. (Oktober 1994 bis März 1995) und der Universität B1. (April bis September 1995) sowie eine Assistenzprofessur an der Universität X. (bis zum 15. Oktober 1995) folgte zum 16. Oktober 1995 eine C3-Professur an der Universität B1. . Mit Wirkung zum 1. April 1998 wurde der Kläger erneut zum Universitätsprofessor ernannt. Hierbei wurde ihm die XX-Professur „Rechtswissenschaft (Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler)“ an der Fakultät der Rechtswissenschaften der S. zugewiesen, die er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. März 2021 innehatte. Die Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle X. erkannte am 5. Mai 2020 einen Anspruch auf Alterspension ab dem 1. Mai 2020 in Höhe von monatlich 1.485,01 Euro an. Hinsichtlich der dabei berücksichtigten und in Österreich absolvierten Versicherungszeiten von 240 Monaten wird auf die dem Bescheid beigefügte Berechnung Bezug genommen (Bl. 18 f. des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (nachfolgend: LBV) den Ruhegehaltssatz auf 71,75% fest und errechnete Brutto-Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 6.223,46 Euro. Im Bescheid heißt es unter anderem: Nicht nur Änderungen der Rechtslage, sondern auch Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen können sich auf die Höhe der Ihnen zustehenden Versorgungsbezüge auswirken. Daneben können Leistungen, die Sie neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen können, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen. Es kann auch eine erneute Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erforderlich werden. Die mit diesem Bescheid vorgenommene Festsetzung steht insofern unter Vorbehalt. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Ruhegehaltssatzes wird auf die dem Bescheid beigefügte Berechnung Bezug genommen (Bl. 42 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Dezember 2020 wurden mit Wirkung zum 1. März 2021 der Ruhegehaltssatz auf 54,63% und die Brutto-Versorgung auf 4.738,50 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte das LBV aus, dass eine Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) dazu führe, dass Vordienstzeiten nur noch eingeschränkt berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die dem Bescheid beigefügte Berechnung (Bl. 58 f. des Verwaltungsvorgangs) sowie die E-Mail des LBV vom 11. Januar 2021 (Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Januar 2021 Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass die Anrechnung österreichischer Renten nach § 68 Abs. 6 LBeamtVG NRW nicht in Betracht komme, wovon auch das LBV selbst in seinem „Merkblatt Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 68 LBeamtVG NRW)“ ausgehe. Dadurch liege ein Fall der Selbstbindung der Verwaltung vor. Darüber hinaus verletze die Anwendung von Ruhensregelungen auf eine österreichische Rente die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV. Ausweislich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Urteil vom 22. September 2005, Az.: 3 A 20/03), das sich auf die Rechtssache „Köbler“ beziehe (EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Az.: C-224/01), stelle die unbedingte Nichtberücksichtigung von im Ausland erbrachten Kannzeiten eine Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Diese Rechtsprechung sei unverändert aktuell und stehe Vorschriften entgegen, die ökonomisch betrachtet abschreckten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Kläger seine Rente zwar ausbezahlt bekomme, im Gegenzug aber sein deutsches Ruhegehalt teilweise ruhend gestellt werde. Diese Ruhendstellung stelle eine Bestrafung für die Erarbeitung der österreichischen Rente dar, durch die allein der deutsche Fiskus profitiere. Es handele sich bei der Nichtberücksichtigung voriger Beschäftigungszeiten von Professoren auch um keinen Einzelfall, sondern einen seit Jahren diskutierten Missstand. Ein zwingender Grund für die Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sei weder dargelegt noch erkennbar. Schließlich sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft, indem Einzelfallumstände ausgeblendet würden. Bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bedürfe es einer Würdigung des Einzelfalls. Hier liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, weil die lange Vordienstzeit und die hierdurch gewonnene Qualifikation für die spätere Beschäftigung nicht berücksichtigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2021 wies das LBV nach Anhörung des Klägers den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es nicht zu einer Anrechnung der österreichischen Rente gemäß § 68 LBeamtVG NRW komme, sondern zu einer beschränkten Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund einer Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW. Vordienstzeiten seien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. September 2009, Az.: 2 C 63.08) nur insoweit anzuerkennen, als dadurch nicht die Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW überschritten werde. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten diene der annäherungsweisen Gleichstellung gegenüber „Nur-Beamten“; demgegenüber sei keine Besserstellung geboten. Da § 68 LBeamtVG NRW auf die österreichische Rente keine Anwendung finde, bedürfe es einer Vergleichsberechnung, die dazu geführt habe, dass von den berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten (15 Jahre und 349 Tage) 13 Jahre und 15 Tage abzuerkennen seien. Bei der Anwendung von § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW seien nur die Tätigkeiten herangezogen worden, aus denen anderweitig Versorgungsansprüche oder Rentenansprüche resultiert seien. Hiermit werde eine vom Gesetzgeber missbilligte Überversorgung vermieden. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 (Az.: 3 A 1971/09) lasse sich lediglich entnehmen, dass nicht ohne Vergleichsberechnung generell von einer Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ ausgegangen werden könne. Ein völliger Ausschluss sei, wie auch anhand des erhöhten Ruhegehaltssatzes von 54,63% anstatt 49,41% erkennbar, gerade nicht erfolgt. Das vom Kläger in Bezug genommene Merkblatt widerspreche dem Vorgehen des LBV nicht, da vorliegend § 68 LBeamtVG NRW keine unmittelbare Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht Göttingen habe in seiner Entscheidung überdies nur über einen unbedingten Wegfall der Kannzeiten entschieden. Einen solchen bewirke § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW hingegen nicht. Die Rechtssache „Köbler“ sei nicht einschlägig und die dort angestellten Erwägungen seien auch nicht übertragbar. Bei der Ermessensausübung bezüglich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei das LBV nur gehalten gewesen, Schlechterstellungen zu vermeiden. Der Kläger hat am 14. Juni 2021 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, das LBV verhalte sich widersprüchlich, wenn es einerseits argumentiere, § 68 LBeamtVG NRW finde keine Anwendung, andererseits aber davon ausgehe, die Vergleichsberechnung sei an die Regelung des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW gebunden und verfolge dieselbe ratio legis . Widersprüchlich sei zudem, dass das LBV einmal annehme, die österreichische Alterspension sei keine Rente, hiervon an anderer Stelle aber ausdrücklich ausgehe. Hierdurch werde das Verhältnis der §§ 13 Abs. 4, 68 LBeamtVG NRW zueinander verkannt und auch die zu § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) (bzw. § 68 LBeamtVG NRW) ergangene Rechtsprechung unzureichend gewürdigt. Die Rechtssache „Köbler“ sei sehr wohl für den Fall bedeutsam, weil ihr hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine wirkungsbezogene Betrachtung zugrunde liege. Durch das Vorgehen des LBV werde ferner die Anreizfunktion des § 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW konterkariert. Überdies verstoße der Versorgungsfestsetzungsbescheid gegen die Verordnung (EG) 883/2004. Diese gehe nationalen Antikumulierungsvorschriften vor. Es liege auch kein Ausnahmefall nach Art. 54 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 vor. Der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2021 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf das bisherige Vorbringen. Ferner seien die Ausführungen nicht widersprüchlich, da § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW ausdrücklich auf § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW verweise. Auch sei lediglich ausgeführt worden, dass es sich bei der österreichischen Rente nicht um eine Rente im Sinne des § 68 LBeamtVG NRW handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 22. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter teilweiser Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten in Österreich durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22. Dezember 2020 ist nicht zu beanstanden. I. Zunächst steht dieser Neufestsetzung nicht der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 21. Dezember 2020 entgegen. Dies ergibt sich bereits aus dem in diesem Bescheid wirksam enthaltenen Rentenvorbehalt. Mit diesem Rentenvorbehalt wird, ähnlich einer auflösenden Bedingung, zum Ausdruck gebracht, dass die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht endgültig ist und daher eine Neufestsetzung erfolgen darf, ohne an die Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG NRW gebunden zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 – 21 A 2454/06 –, juris Rn. 41 ff. und Urteil vom 7. Juni 2006 – 21 A 3747/02 –, juris Rn. 64 ff.; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 3 BV 07.3490 –, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 12 K 943/07 –, juris Rn. 46 ff.; VG Münster, Urteil vom 14. September 2004 – 4 K 519/01 –, juris Rn. 32 ff. Davon unabhängig durfte das LBV den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 21. Dezember 2020 jedenfalls auch hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes (teilweise) zurücknehmen, vgl. so wohl generell OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2008 – OVG 4 B 17.07 –, juris Rn. 18 ff.; VG Aachen, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 1 K 3089/03 –, juris Rn. 16, weil auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW vorlagen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 3 A 2700/07 –, BA S. 21 f. (n.v.). Die ursprüngliche Festsetzung des Ruhegehaltssatzes in Höhe von 71,75% war – wie nachfolgend ausgeführt wird – rechtswidrig. Da es sich insoweit um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts handelt, war die Ermessensentscheidung des Dienstherrn zum Nachteil des Klägers intendiert, soweit er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der österreichischen Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wäre angesichts des im Bescheid vom 21. Dezember 2020 ausdrücklich enthaltenen Vorbehalts nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Selbst wenn der Vorbehalt nicht die Qualität eines Rentenvorbehalts besäße, der das LBV auch unabhängig von § 48 VwVfG NRW zur Korrektur des begünstigenden Bescheids berechtigte, hätte es mit ihm zumindest hinreichend deutlich gemacht, dass hinsichtlich zusätzlicher Renten noch mit einer abschließenden Prüfung und ggf. einer Teilaufhebung begünstigender Regelungen zu rechnen war. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 3 A 2700/07 –, BA S. 22 (n.v.). Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wurde gewahrt, indem der streitgegenständliche Bescheid bereits am Folgetag erging. II. Im Rahmen der angefochtenen Neufestsetzung ist das LBV ohne Rechtsfehler aufgrund der Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW zu einem Ruhegehaltssatz von 54,63% gelangt (1.). Die Regelung steht auch mit Unionsrecht in Einklang (2.). 1. Das LBV hat in Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW rechtsfehlerfrei Vordienstzeiten des Klägers teilweise unberücksichtigt gelassen und den Ruhegehaltssatz auf 54,63% festgesetzt. Nach dieser durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz – DRModG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 309) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 eingeführten Bestimmung dürfen Zeiten nach den §§ 10, 11, 81 Abs. 8, 82 Abs. 2 und 87 Abs. 1 Nr. 4 LBeamtVG NRW nur insoweit berücksichtigt werden, als die Versorgungsbezüge nach dem LBeamtVG NRW zusammen mit aus den in diesen Vorschriften genannten Tätigkeiten erworbenen Versorgungsansprüchen oder Rentenansprüchen, soweit es sich nicht um Renten im Sinne des § 68 LBeamtVG NRW handelt, die Höchstgrenze nach § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW nicht übersteigen. Vgl. entsprechend bspw. auch § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie Nabizad , in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 11 BeamtVG Rn. 197 (Stand: Mai 2020). Hiernach führen die Rentenansprüche, die der Kläger aus seinen Vordiensttätigkeiten in Österreich erworben hat, zu einer verminderten Berücksichtigung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig. Zunächst handelt es sich bei den in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten um grundsätzlich berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne dieser Norm, welche das LBV auch – vorbehaltlich der Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW – nach Maßgabe der §§ 10, 11, 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW berücksichtigt hat (vgl. Bl. 42 ff., 63 des Verwaltungsvorgangs). Weiterhin handelt es sich bei den vom LBV errechneten berücksichtigungsfähigen Zeiten in Höhe von 15 Jahren und 349 Tagen um Zeiten, für welche Versorgungsansprüche oder Rentenansprüche erworben wurden. Dies ergibt sich aus dem Rentenbescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle X. vom 5. Mai 2020. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Berechnung wurden der Zeitraum von 15 Jahren und 349 Tagen sowie noch weitergehende Zeiten, insgesamt 240 Beitragsmonate (= 20 Jahre), berücksichtigt. Zugleich liegt kein Fall der Rückausnahme des § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW vor, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Rente im Sinne des § 68 LBeamtVG NRW. Nach § 68 Abs. 6 LBeamtVG NRW stehen den in Absatz 1 bezeichneten Renten entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Hinzukommen muss, dass die Leistungen zumindest anteilig oder mittelbar aus deutschen öffentlichen Kassen stammen. Danach können Leistungen, die von einem ausländischen Versicherungsträger allein auf der Grundlage ausländischen Rechts gewährt werden, nicht zum Ruhen des Ruhegehalts führen. Vgl. entsprechend zu § 55 Abs. 8 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63/08 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 2 L 4192/00 –, juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 28 A 282.05 –, juris Rn. 28; Groepper/Tegethoff , in: Plog/Wiedow, BBG, 396. EL Oktober 2018, § 55 BeamtVG Rn. 251. Dass es sich bei der von der Pensionsversicherungsanstalt gewährten österreichischen Rente um eine ausschließlich nach österreichischem Recht gewährte und von der Dauer der Versicherungszeit abhängige gesetzliche Altersrente handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 14. September 2021 vorgelegten Auskunft des österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. September 2021 sowie der im Verwaltungsvorgang befindlichen Broschüre der Pensionsversicherungsanstalt („Pensionen: Voraussetzungen – Berechnung“ [Stand: 1. Januar 2014]; Bl. 167 ff. des Verwaltungsvorgangs). Da diese allgemein zugänglichen Tatsachen offenkundig sind, hatte das Gericht auch keinen Anlass, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1 zum Beweis der Tatsachen, (1.) dass die von der Pensionsversicherungsanstalt an den Kläger gewährte Leistung eine gesetzliche Altersrente ist, (2.) die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragsmonate) abhängig ist und (3.) die Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt allein nach österreichischen Rechtsvorschriften gewährt werden und nicht aus deutschen öffentlichen Kassen stammen, nachzugehen. Vgl. auch Lang , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 Rn. 40 f. m.w.N. Die Unanwendbarkeit der Ruhensvorschrift des § 68 LBeamtVG NRW ergibt sich auch aus Art. 54 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welcher den im Wesentlichen identischen Art. 46b VO (EWG) 1408/71 ersetzt hat. Vgl. zur Unanwendbarkeit noch anhand von Art. 46b VO (EWG) 1408/71: BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63/08 –, juris Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 3 BV 07.3490 –, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 2 L 4192/00 –, juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1447/06 –, juris Rn. 26, 36; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 28 A 282.05 –, juris Rn. 37; VG Aachen, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 1 K 3089/03 –, juris Rn. 15; VG Göttingen, Urteil vom 22. September 2005 – 3 A 20/03 –, juris Rn. 24; siehe ferner LT-Drucks. 16/10380, S. 398; Groepper/Tegethoff , in: Plog/Wiedow, BBG, 396. EL Oktober 2018, § 55 BeamtVG Rn. 252. Sind danach die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW gegeben, so darf das LBV Vordienstzeiten nur bis zur Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW berücksichtigen. Gegen die danach vorgenommene Vergleichsberechnung werden keine Einwände erhoben. Fehler sind auch nicht zum Nachteil des Klägers erkennbar. Das LBV hat eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es die Höchstgrenze entsprechend § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW anhand des Ruhegehaltssatzes von 71,75% aus dem letzten Besoldungsamt des Klägers errechnet (6.223,46 Euro), anschließend die österreichische Rente in Höhe von 1.485,01 Euro abgezogen und anhand des danach ermittelten Betrages in Höhe von 4.738,45 Euro Vordienstzeiten teilweise an- und teilweise aberkannt hat. Vollständig berücksichtigt wurden unabhängig von § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW Vordienstzeiten in Österreich, welche nicht (vollständig) in die Berechnung der österreichischen Rente eingeflossen sind, soweit sie nach deutschem Recht noch über die dem Rentenbescheid zugrunde gelegten Zeiten berücksichtigt werden konnten (konkret: 2 Jahre und 64 Tage für Hochschulausbildung und Promotion, vgl. Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs). Von den Vordienstzeiten, für die anderweitige Versorgungs- oder Rentenansprüche erworben wurden, wurden aufgrund der Höchstgrenzen-Berechnung aufgrund von § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW hingegen nur noch 2 Jahre und 334 Tage berücksichtigt, wodurch sich der Ruhegehaltssatz von 54,63% anstatt 49,41% (vgl. Bl. 59, 63 des Verwaltungsvorgangs) erklärt. Vgl. zu den getrennten Rechenschritten schon nach altem Recht auch OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, juris Rn. 64. Eine weitergehende Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten kann der Kläger nicht aufgrund von § 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW und der von dieser Norm intendierten Anreizfunktion beanspruchen. § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW lässt die insoweit bemühte großzügige Ermessenspraxis bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten jenseits der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW bereits nicht zu. § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW wurde geschaffen, um die bisherige Praxis gesetzlich zu verankern, nach der bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten berücksichtigt wurde, ob im Rahmen dieser Vordienstzeit anderweitige ausländische Renten- oder Versorgungsbezüge erworben wurden. Vgl. LT-Drucks. 16/10380, S. 398. Wollte der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch aus Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber „Nur-Beamten“ verhindern, so musste er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wurde im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung durfte nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelte es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so musste die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten war ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 22/14 –, juris, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63/08 –, juris Rn. 27 und Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 C 43/08 –, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 2 A 394/18 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, juris Rn. 62; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 204/07 –, juris Rn. 46 f.; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 3 BV 07.3490 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2018 – 23 K 6871/13 –, juris Rn. 67; Urteil vom 28. März 2014 – 23 K 1278/11 –, juris Rn. 138; Urteil vom 11. März 2013 – 23 K 8596/12 –, UA S. 3 f. (n.v.) und Urteil vom 23. Juli 2012 – 23 K 4234/11 –, UA S. 10 (n.v.); Nabizad , in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 12 BeamtVG Rn. 253 ff. (insb. Rn. 264) (Stand: Dezember 2021). § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW knüpft an diese bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis an und steht einer weitergehenden Berücksichtigung von Vordienstzeiten entgegen. Dies ist auch nicht mit Blick auf die Anreizfunktion des § 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW zu beanstanden. Denn § 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW gebietet nach seiner Zwecksetzung keine Berücksichtigung jenseits der Kappungsgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Stattdessen bezweckt die Norm in Übereinstimmung mit den §§ 10 f. LBeamtVG NRW nur die Schließung von Versorgungslücken, hingegen keine Besserstellung von Beamten mit einer gemischten Erwerbsbiographie. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. November 2015 zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten von Professoren zusammenfassend ausgeführt: Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, Vordienstzeiten auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte […]. Diesem Zweck der gesetzlichen Berücksichtigungsvorschriften entspricht eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen. Folgerichtig wird das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt wird, weil der Beamte andernfalls eine höhere Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und aus einem anderen System der Alterssicherung erhalten würde, als wenn er diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätte. […] Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber ‚Nur-Beamten‘ verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG a.F., so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird […]. Nur in diesem Rahmen – also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG – kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 22/14 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N. Dem ist uneingeschränkt beizupflichten. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2014 – 23 K 1278/11 –, juris Rn. 181. Vor dem Hintergrund, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW die Höchstgrenze zwingend vorgibt, geht auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 fehl. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt wird, es bestehe keine Pflicht, sich im Rahmen der Ermessensausübung bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten an der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG zu orientieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 63/08 –, juris Rn. 32; deutlicher noch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 4/10 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 C 49/10 –, juris Rn. 26, lässt § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG eine dahingehende Ermessensausübung nicht zu. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht seine zeitweise vertretene Auffassung, wonach § 55 Abs. 8 BeamtVG (entspricht: § 68 Abs. 6 LBeamtVG NRW) eine Sperrwirkung gegenüber der Nichtberücksichtigung ausländischer Vordienstzeiten entfalte, ausdrücklich aufgegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 22/14 –, juris Rn. 28; Tegethoff , in: Plog/Wielow, BBG, 402. EL April 2019, § 12 BeamtVG Rn. 139a; Nabizad , in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 11 BeamtVG Rn. 194, 197 (Stand: Mai 2020). Auch der Einwand des Klägers, dass § 68 LBeamtVG NRW nicht anwendbar sei, es mithin auch nicht über den Umweg der nur noch eingeschränkten Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten faktisch zum Ruhen seiner österreichischen Rente kommen dürfe, geht daher fehl, weil insoweit kein Wertungswiderspruch vorliegt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 22/14 –, juris Rn. 22. 2. Die teilweise Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW verstößt weder gegen Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 (a) noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV (b). a) § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW steht nicht im Widerspruch zu Art. 54 VO (EG) 883/2004. Zunächst gilt nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 diese Verordnung grundsätzlich auch für Beamte. Es liegt kein Verstoß gegen die Antikumulierungsvorschrift des Art. 54 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, weil es sich nicht um eine anteilige, sondern um eine autonome Leistung handelt. Während hinsichtlich der gesetzlichen Altersrente grundsätzlich das pro-rata-temporis-Prinzip gilt, demzufolge alle Rentenversicherungsträger die (fiktive) gesamte Versicherungszeit unabhängig vom Mitgliedstaat berücksichtigen, hierfür aber nur anteilig aufkommen, vgl. stellv. Steinmeyer , in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArbR, 4. Aufl. 2022, Art. 48 AEUV Rn. 61; Felten , ZESAR 2017, S. 132 (133); Bokeloh , DÖV 2013, S. 309 (310), gilt für Beamte, dass für die Berechnung der Rentenhöhe nur die nach dem nationalen Recht anzuerkennenden Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, mithin weiter zwei autonome Leistungen vorliegen. Vgl. auch stellv. Janda , in: Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 6. Das Verhältnis der deutschen zur österreichischen Rente ist damit kein Verhältnis anteiliger Leistungen im Sinne des Art. 54 Abs. 1 VO (EG) 883/2004, sondern eines autonomer Leistungen. Hierbei ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass sich die Berücksichtigung der Vordienstzeiten allein nach nationalem Recht richtet und nicht der einschränkenden Regelung des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 883/2004 unterliegt, wonach Doppelleistungsbestimmungen nur dann für autonome Leistungen gelten, wenn diese von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeit unabhängig sind oder ihre Höhe anhand einer fiktiven Zeit bestimmt wird. Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die österreichische Rente diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ableiten will, dass im Umkehrschluss jegliche Nichtberücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Zeiten unzulässig sei, geht dieser Schluss fehl. Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 lässt die VO (EG) 883/2004 hinsichtlich Beamter die Kompetenz der Mitgliedstaaten unberührt, Vordienstzeiten (nicht) zu berücksichtigen. Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 883/2004 sieht – wie bereits Art. 51a Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 – vor, dass es u.a. hinsichtlich des Erwerbs und der Auszahlung eines Leistungsanspruchs, der (wie in Deutschland) davon abhängt, dass die Versicherungszeiten in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder diesen Zeiten gleichgestellt sind, nur die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften anerkennungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Nach Art. 60 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 883/2004 wird lediglich gewährleistet, dass Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat zwingend im Rahmen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, wenn bei alleiniger Berücksichtigung der inländischen Zeiten die Voraussetzungen für die Gewährung der beamtenrechtlichen Versorgung nicht gegeben sind. Vgl. auch entsprechend zur VO (EWG) 1408/71 Stürmer/Biller , DÖD 2001, S. 105 (107). Die Verordnung regelt damit nicht die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bezogen auf die Höhe der Versorgungsleistungen. Auch aus der klägerseits angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 2 L 4192/00 –, juris, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, da die Entscheidung nur die Frage betraf, ob § 55 BeamtVG auf eine österreichische Rente Anwendung findet, was das Oberverwaltungsgericht – entsprechend den obigen Ausführungen – verneint hat. Für die vorliegende Frage ist die Entscheidung hingegen unergiebig. Im Gegenteil hat das Oberverwaltungsgericht später wie auch das mehrfach vom Kläger zitierte Verwaltungsgericht Berlin, vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 28 A 282.05 –, juris Rn. 37, ausdrücklich entschieden, dass die VO (EWG) 1408/71 (d.h. nunmehr die VO [EG] 883/2004) einer beschränkten Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht entgegensteht. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 204/07 –, juris Rn. 49. Dies entspricht auch sonst der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 3 BV 07.3490 –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1447/06 –, juris Rn. 29; VG Göttingen, Urteil vom 22. September 2005 – 3 A 20/03 –, juris Rn. 25; Leopold , in: BeckOK Sozialrecht, 66. Ed. September 2022, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 6 f.; Janda , in: Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 6; Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 48 AEUV Rn. 26; Wunder , in: BeckOGK, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 7 (Stand: März 2020); Hauschild , in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 10. EL Mai 2010, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 8; Felten , ZESAR 2017, S. 132 (133 f.); Bokeloh , DÖV 2013, S. 309 (310); ders ., WzS 2018, S. 131 (133); Hellfeier , DÖD 2005, S. 31 (34); Stürmer/Biller , DÖD 2001, S. 105 (107); siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 – 23 K 6871/13 –, juris Rn. 52, und findet zudem seine Bestätigung in der Normhistorie zur VO (EG) 883/2004. So ging der europäische Gesetzgeber bei Erlass der VO (EWG) 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) offenkundig davon aus, dass die inländische Höchstgrenze auch bei Sachverhalten mit einem grenzüberschreitenden Bezug Geltung beansprucht und dass dieser grenzüberschreitende Bezug nicht zu einer Überversorgung führen soll. In der Präambel heißt es insoweit: Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen. Die Berechtigten sollen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können; zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können, ist es jedoch notwendig, als obere Grenze den höchsten Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigungszeit dort zurückgelegt hätte. Allein aus dem Umstand, dass diese Erwägungen in der geltenden Verordnung nicht mehr ausdrücklich benannt sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, der europäische Gesetzgeber befürworte nunmehr eine doppelte Berücksichtigung derselben Versicherungszeit. Vielmehr enthält die VO (EG) 883/2004 hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen keine relevanten Veränderungen gegenüber der VO (EWG) 1408/71. Das Verbot ungerechtfertigter Kumulierungen ist eine mitgedachte und selbstverständliche, der Verordnung immanente Schranke. Konsequenterweise gilt nach Art. 10 VO (EG) 883/2004 im Grundsatz ein Verbot des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit. Dies belegt zusätzlich, dass es nicht vom europäischen Gesetzgeber intendiert war, dass den Mitgliedstaaten die Befugnis genommen wird, die Berechnung der Vordienstzeiten anhand der Pflichtversicherungszeiten sowie überlappende Versicherungszeiten bei der Berechnung der Versorgung zu berücksichtigen, um eine Überversorgung zu vermeiden. Siehe auch Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 33 (Stand: Juni 2018). Auch aus Art. 6 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lässt sich keine günstigere Anrechnung von Vordienstzeiten folgern, da diese Norm nur Anwendung findet, „[s]ofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist“, was mit Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 883/2004 jedoch der Fall ist. Vgl. zum Vorrangverhältnis Leopold , in: BeckOK Sozialrecht, 66. Ed. September 2022, Art. 6 VO (EG) 883/2004 Rn. 5; Otting , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 3 (Stand: 22. März 2021); siehe auch Janda , in: Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Vorb. Art. 50 VO (EG) 883/2004 Rn. 6; Bokeloh , DÖV 2013, S. 309 (310). Weder die VO (EG) 883/2004 als solche noch Art. 54 der Verordnung intendieren einen derart weitgehenden Eingriff in die nationalen Sozialversicherungssysteme, insbesondere nicht im Bereich des Beamtenrechts. Die VO (EG) 883/2004 schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lässt unterschiedliche nationale Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – C-308/14 (Kom./Vereinigtes Königreich) –, juris Rn. 67 und Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 (Brey) –, juris Rn. 43 m.w.N.; zuletzt auch EuGH, Urteil vom 15. September 2022 – C-58/21 (FK) –, juris Rn. 51; Janda , in: Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Vorb. Art. 50 VO (EG) 883/2004 Rn. 4. Da es keine Harmonisierung auf Unionsebene gibt, bleibt jeder Mitgliedstaat dafür zuständig, unter Beachtung des Unionsrechts in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – C-619/11 (Dumont de Chassart) –, juris Rn. 41 m.w.N.; zuletzt auch EuGH, Urteil vom 15. September 2022 – C-58/21 (FK) –, juris Rn. 61; Janda , in: Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Vorb. Art. 50 VO (EG) 883/2004 Rn. 7; Eichenhofer , in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 48 AEUV Rn. 31; Becker , in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 48 AEUV Rn. 42 m.w.N.; Bokeloh , DÖV 2013, S. 309 (310). Hierzu zählt auch, wie sich auch aus Art. 48 Abs. 1 lit. a) AEUV ergibt, dass nur die nach den „innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten“ von der VO (EG) 883/2004 erfasst werden (vgl. auch Art. 1 lit. t) VO [EG] 883/2004). Die Verordnung regelt nicht die Voraussetzungen für die Entstehung bzw. Berücksichtigung dieser Zeiten. Diese Voraussetzungen werden ausschließlich von den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt. Vgl. aus der st.Rspr.: EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 – C-866/19 (SC) –, juris Rn. 26 sowie (noch zur VO [EWG] 1408/71) EuGH, Urteil vom 12. Mai 1989 – 388/87 (Warmerdam-Steggerda) –, juris Rn. 10, 17, 19, Urteil vom 20. Januar 2005 – C-306/03 (Alonso) –, juris Rn. 30 und Urteil vom 18. April 2013 – C-548/11 –, juris Rn. 37; zudem Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 48 AEUV Rn. 26; Becker , in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 48 AEUV Rn. 14, jeweils m.w.N. Auch die Zielsetzung des Art. 54 VO (EG) 883/2004 bzw. Art. 46b VO (EWG) 1408/71 gebietet kein anderes Ergebnis. Durch die Aufnahme von Antikumulierungsvorschriften in die VO (EWG) 1408/71 und sodann die VO (EG) 883/2004 sollte insbesondere vermieden werden, dass eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen des Bezugs einer niedrigeren Leistung unterschiedlicher Art aus einem anderen Mitgliedstaat entzogen oder vollständig zum Ruhen gebracht wird. Vgl. die Erwägungsgründe der VO (EWG) 1248/92 vom 30. April 1992 zur Änderung der VO (EWG) 1408/71 (ABl. L 136 S. 8), welche zur Einführung der Antikumulierungsvorschriften geführt hat sowie in Anlehnung hieran Hauschild , in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 10. EL Mai 2010, Vorb. Art. 53-55 VO (EG) 883/2004 Rn. 4; siehe auch Janda , in: Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 54 VO (EG) 883/2004 Rn. 2 . Es war Ziel der Angleichung des Systems der sozialen Sicherheiten, dass bei einem grenzüberschreitenden Bezug die erworbenen Rechte und Vorteile beibehalten bleiben, nicht jedoch zugleich Vergünstigungen im Sinne von ungerechtfertigten Kumulierungen von Leistungen oder Doppelversorgungen erzeugt werden. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 28 A 282.05 –, juris Rn. 37; Stürmer/Biller , DÖD 2001, S. 105 (108). Die doppelte Berücksichtigung der Beschäftigungszeit wäre demgegenüber nicht sachgerecht, weil diese Berechnung zu überhöhten Versorgungsleistungen führen würde. Vgl. stellv. Stürmer/Biller , DÖD 2001, S. 105 (108) sowie BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 3 BV 07.3490 –, juris Rn. 22. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache „W. “, welche zur Einbeziehung Beamter in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 (heute: VO [EG] 883/2004) führte, auch den Ermessensspielraum des europäischen Gesetzgebers hervorgehoben, wonach es diesem freistehe, bei der Durchführung der Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte zumindest zum Teil von den in der VO (EWG) 1408/71 vorgesehenen Techniken abzugehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1995 – C-443/93 (W. ) –, juris Rn. 35 sowie hieran anknüpfend die Erwägungsgründe 6 ff. der VO (EWG) 1606/98 vom 29. Juni 1998 zur Änderung der VO (EWG) 1408/71 (ABl. L 209, S. 1 f.); siehe auch Felten , ZESAR 2017, S. 132 (133 f.). Auch angesichts dieses Spielraums verbietet sich eine extensive und zudem nicht von der Regelungsintention sowie -historie der genannten Bestimmungen getragene Auslegung der VO (EG) 883/2004. Das Gericht musste hierbei dem Beweisantrag zu 2, dass die Republik Österreich die Alters-„Pension“ der Pensionsversicherungsanstalt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gem. Art. 9 der VO (EG) 883/2004 bei der Europäischen Kommission notifiziert hat, nicht weiter nachgehen. Die zu Beweis gestellte Tatsache ist erwiesen. Vgl. die Erklärungen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=868&intPageId=2285&langId=de (= Anlage 1 zum Beweisantrag zu 2) sowie die klägerseitig mit Schriftsatz vom 14. September 2021 vorgelegte Auskunft des österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. September 2021. b) In der nach § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW beschränkten Berücksichtigung ausländischer Vordienstzeiten nur bis zur Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW liegt auch kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV. Der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV ist trotz des Vorbehalts für die öffentliche Verwaltung nach Art. 45 Abs. 4 AEUV eröffnet, da der Begriff der öffentlichen Verwaltung eng auszulegen ist und Hochschulprofessoren nicht erfasst. Vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 22. September 2005 – 3 A 20/03 –, juris Rn. 27; VG Oldenburg, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 5308/05 –, juris Rn. 35 f.; Kreuschitz , in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 45 AEUV Rn. 161 f. m.w.N.; Wahlers , DÖD 2004, S. 73 (77); stillschweigend ferner z.B. VG München, Urteil vom 12. Juni 2007 – M 5 K 06.1795 –, juris Rn. 25. Art. 45 AEUV verbietet die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die Norm wird darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Beschränkungsverbot verstanden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-703/17 (Krah) –, juris Rn. 39 ff. und Urteil vom 15. September 2022 – C-58/21 (FK) –, juris Rn. 63; Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 ff.; Franzen , in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45 AEUV Rn. 86; Kreuzschitz , in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 45 AEUV Rn. 28 ff., jeweils m.w.N. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten. Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 (Pöpperl) –, juris Rn. 23 f. Mit den Art. 45 und 48 AEUV soll insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 (Pöpperl) –, juris Rn. 26; ferner EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-86/21 (Delia) –, juris Rn. 24, Urteil vom 12. Mai 2021 – C-27/20 (CAF) –, juris Rn. 32, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3/21 –, juris Rn. 18 f. Der Zweck des Art. 45 AEUV wird danach verfehlt, wenn infolge des Gebrauchs des Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren gehen, die dem Arbeitnehmer allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 (Pöpperl) – und Urteil vom 21. Januar 2016 – C-515/14 (Kom./Zypern) –, jeweils juris (st.Rspr., vgl. bereits EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 – C 24/75 [Petroni] –, juris Rn. 11-13); Forsthoff/Eisendle , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 282. Nach diesen Maßstäben ist eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verneinen. Es fehlt an einer – wirtschaftlichen – Beeinträchtigung des Klägers aufgrund der teilweisen Nichtberücksichtigung seiner Vordienstzeiten in Österreich im Vergleich zu einem reinen Inlandssachverhalt. Mit den Art. 45, 48 AEUV soll – wie ausgeführt – verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Dahingehende negative Auswirkungen sind jedoch nicht erkennbar. Soweit der Europäische Gerichtshof im vom Kläger angeführten Urteil vom 23. April 2020 ausführt, schon der Umstand, dass nicht alle Vordienstzeiten angerechnet werden, sei geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen, vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 – C-710/18 (WN) –, juris Rn. 26; auch EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-86/21 (Delia) –, juris Rn. 26 und Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-703/17 (Krah) –, juris Rn. 54, kann dies, wie die dortige Bezugnahme auf die Rechtssache „Köbler“ verdeutlicht, nicht so verstanden werden, dass bereits jede Nichtanrechnung von Vordienstzeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt. Denn in der Rechtssache „Köbler“ wurden Vordienstzeiten außerhalb Österreichs gar nicht berücksichtigt und deshalb Dienstalterszulagen nicht gewährt, was als Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gewertet wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 – C-224/01 (Köbler) –, juris Rn. 74 und hieran anknüpfend VG München, Urteil vom 12. Juni 2007 – M 5 K 06.1795 –, juris Rn. 25; VG Göttingen, Urteil vom 22. September 2005 – 3 A 20/03 –, juris Rn. 27; Hellfeier , DÖD 2005, S. 31 (34 f.); in anderem Zusammenhang auch VG Oldenburg, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 5308/05 –, juris Rn. 36. Auch anhand der weiteren Begründung des Europäischen Gerichtshofs wird stattdessen deutlich, dass die Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit maßgeblich darauf gestützt wird, dass Ausländer davon abgehalten werden könnten, sich im jeweiligen Staat auf eine Stelle zu bewerben, wenn sie damit rechnen müssten, dass ihre bisherige gleichwertige Berufserfahrung nicht bei der Festlegung ihrer Gehaltseinstufung oder der Gewährung von Gratifikationen (voll) berücksichtigt wird, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-703/17 (Krah) –, juris Rn. 47 und Urteil vom 23. April 2020 – C-710/18 (WN) –, juris Rn. 29; auch Urteil vom 30. September 2003 – C-224/01 (Köbler) –, juris Rn. 74, wohingegen eine vollständige Berücksichtigung gleichwertiger Tätigkeiten dazu geführt hätte, dass bei der Gehaltseinstufung oder der Gewährung von Gratifikationen die gleichen Bedingungen gegolten hätten wie für Arbeitnehmer, die insgesamt genauso lange bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-703/17 (Krah) –, juris Rn. 49 und Urteil vom 23. April 2020 – C-710/18 (WN) –, juris Rn. 31. Anhand dieser Begründung ist davon auszugehen, dass bei der Frage der Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ein vergleichender – wirtschaftlicher – Maßstab anzulegen ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3/21 –, juris Rn. 16 ff. Erforderlich ist mithin die Feststellung, dass dem Beamten tatsächlich ein Nachteil dadurch erwächst, dass er für einen ausländischen Dienstherrn tätig gewesen ist. Dies klingt auch in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Danach ist durch die nationalen Gerichte zu prüfen, ob Antikumulierungsvorschriften zu einer ungünstigeren Situation führen als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und ob die betreffende nationale Regelung, sofern ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 – C-127/11 (van den Booren) –, juris Rn. 46; darauf Bezug nehmend BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 14 ZB 16.1645 –, juris Rn. 10; Oppermann , jurisPR-SozR 10/2013 Anm. 1. Auch danach muss außer Frage stehen, dass es bereits an einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit fehlt, wenn wirtschaftlich betrachtet trotz des grenzüberschreitenden Bezuges die Situation des Arbeitnehmers nicht ungünstiger ist. Von dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise geht auch offenbar der Kläger aus, wenn er von einem „wirkungsbezogenen“ Ansatz spricht. Eine Benachteiligung liegt aber nicht vor, weil der Kläger nach keiner denkbaren Betrachtungsweise schlechter steht als Beamte, die keine Beschäftigungszeiten im Ausland aufweisen. Denn der Gesetzgeber ist mit den Regelungen der §§ 13 Abs. 4, 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW von der nach dem Landesrecht Nordrhein-Westfalens denkbar höchsten Versorgung ausgegangen, die ein Beamter im Normalfall erreichen könnte, wenn er seine Dienstzeit vollständig im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Hiervon wird lediglich der Betrag abgezogen, den der Beamte anderweitig durch eine Rente erhält und hierdurch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beamte nicht davon profitieren soll, dass er einen anderen Werdegang aufweist als „Nur-Beamte“. Es kommt gerade nicht zu einer Schlechterstellung; es wird lediglich eine Besserstellung vermieden. Aber selbst wenn bei einer Vergleichsberechnung wie der vorliegenden und der damit einhergehenden eingeschränkten Berücksichtigung der Vordienstzeiten von einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auszugehen wäre, wäre diese jedenfalls gerechtfertigt. Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit müssen ein legitimes Ziel verfolgen und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses geboten sein. Die Anwendung einer Maßnahme muss zudem geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zweckes zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist. Vgl. die st.Rspr., EuGH, Urteil vom 15. September 2022 – C-58/21 (FK) –, juris Rn. 67; Urteil vom 28. April 2022 – C-86/21 (Delia) –, juris Rn. 35; Urteil vom 23. April 2020 – C-710/18 (WN) –, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-703/17 (Krah) –, juris Rn. 55, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 (Pöpperl) –, juris Rn. 31 und Urteil vom 30. September 2003 – C-224/01 (Köbler ) –, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3/21 –, juris Rn. 21; Forsthoff/Eisendle , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 323, 328 f.; Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 m.w.N. Diesen Vorgaben wird § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW gerecht, denn die Norm rechtfertigt sich durch das Verbot der Überkompensation bzw. Überalimentation gegenüber Nur-Beamten. Damit verfolgt der Landesgesetzgeber ein legitimes Ziel. Der Zweck der Anrechnung der Vordienstzeiten besteht darin, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingegangen sind, versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ annähernd gleichzustellen. Ihnen soll diejenige Altersversorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich bereits während der vordienstlichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis befunden hätten. Daher war bereits vor Einführung des § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW eine Ermessenspraxis zulässig, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „Nur-Beamten“ zu vermeiden. Folgerichtig ist eine Ermessenspraxis zu beanstanden, wenn sie auf eine Schlechterstellung gerichtet ist. Umgekehrt bietet die Ermessensausübung eine Handhabe, um zu verhindern, dass Beamte aufgrund ihrer Vordienstzeiten bessergestellt werden, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Vgl. etwa zu § 11 BeamtVG aus der st.Rspr. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 C 43/08 –, juris Rn. 20; ferner Tegethoff , in: Plog/Wielow, BBG, 402. EL September 2021, § 11 BeamtVG Rn. 6; Nabizad , in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 11 BeamtVG Rn. 7 (Stand: Mai 2020), jeweils m.w.N. Nur unterhalb der Kappungsgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW kann die Behörde diese annäherungsweise Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ bewirken. Vgl. stellv. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 22/14 –, juris Rn. 18, 27. Dahinter steht auch der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof sehen es als selbstverständlich an, dass der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, welcher Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3/21 –, juris Rn. 21; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 (Pöpperl) –, juris Rn. 31 ff.; siehe auch Forsthoff/Eisendle , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 288. Zur Vermeidung der Überversorgung ist eine Begrenzung der Vordienstzeiten nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW auch im Sinne des Unionsrechts geeignet und erforderlich. Das Verwaltungsgericht München hat in einem vergleichbaren Fall bezogen auf die Schweiz ausgeführt: Die Anrechnung der Vordienstzeiten, die im Ausland erworben wurden, wird durch die hier vorliegende Regelung gerade nicht ausgeschlossen. Der Beklagte hat eine Anrechnung von den Vordienstzeiten aus der Schweiz vorgenommen. Die Begrenzung nach oben gewährleistet nur, dass kein Beamter durch Anrechnung einer im Ermessen stehenden Vordienstzeit aus dem Ausland bezüglich seiner Altersversorgung besser gestellt wird, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Diese Regelung betrifft nicht die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten im Beamtenverhältnis, sondern sonstige Vordienstzeiten. Sie ist sachgerecht, da auch der Schweizer Rente die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde liegen und kein sachlicher Grund dafür besteht, dass diese Versicherungszeiten in der Schweiz erneut in voller Höhe den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ein zweites Mal zugrundegelegt werden. Es verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach EG-Recht, wenn diese einer ausländischen Rente zugrundeliegenden Versicherungszeiten nicht als fiktive Zeiten und damit doppelt im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden. VG München, Urteil vom 12. Juni 2007 – M 5 K 06.1795 –, juris Rn. 25. I.E. ebenso BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 3 BV 07.3490 –, juris Rn. 22 a.E.; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 28 A 282.05 –, juris Rn. 37 a.E. Dem ist uneingeschränkt beizupflichten. Das Unionsrecht gebietet nicht, dass allein aufgrund des Umstandes, dass Vordienstzeiten im Ausland zurückgelegt wurden, diese ungeachtet ihrer Einbeziehung in ein anderes System der sozialen Sicherheit auch oberhalb der nach nationalem Versorgungsrecht geltenden Höchstgrenze vollständig erneut berücksichtigt werden müssten. Auch die vom Kläger bemühten Verweise auf die Rechtssache „Köbler“ und vergleichbare spätere Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidungen betrafen grundlegend andere Fallgestaltungen. In der Rechtssache „Köbler“ ging es um die Berücksichtigung von Dienstzeiten im Ausland, um eine Zulage zu erhalten, für die es einer mindestens 15-jährigen Dienstzeit an einer österreichischen Universität bedurfte. Nach der damaligen Gesetzeslage war es ausgeschlossen, dass Dienstzeiten außerhalb Österreichs überhaupt berücksichtigt werden. Diese Zulage sollte die Treue von Professoren gegenüber dem eigenen Dienstherrn honorieren. Dieser Zweck könne nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs die Beschränkung auf an österreichischen Universitäten abgeleistete Dienstjahre jedoch nicht rechtfertigen, weil sie letztlich nur den Umstand honoriere, dass Professoren ihren Beruf weiter in Österreich ausüben. In den Rechtssachen „Krah“ und „WN“ ging es um die Anrechnung „einschlägiger“ Dienstzeiten von Universitätsmitarbeitern respektive Lehrern, mithin um die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe. In der Rechtssache „Krah“ sah die Regelung der Universität X. eine maximale Anrechnung von Vordienstzeiten in Höhe von vier Jahren vor, selbst wenn diese Betätigung gleichwertig oder identisch mit der ausgeübten war, worin der Europäische Gerichtshof trotz des fehlenden diskriminierenden Charakters eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erblickte, weil es zwar ein legitimes Anliegen sei, Berufserfahrung zu honorieren, jedoch nicht erkennbar sei, warum trotz Gleichwertigkeit der Berufserfahrung eine Deckelung bei vier Jahren erfolge. In der einen deutschen Sachverhalt betreffenden Rechtssache „WN“ lag der Fall so, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) die Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern auf drei Jahre und die Einordnung in Stufe 3 gedeckelt war. Insoweit wurde seitens des Europäischen Gerichtshofs der Einwand nicht als durchgreifend erachtet, dass bezweckt werde, die Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber zu honorieren, weil nicht erkennbar sei, dass die im Ausland erworbene gleichwertige Berufserfahrung dem nachstehen sollte. Außerdem sei, wie schon in der Rechtssache „Köbler“, das Ziel der Bindung der Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber kein ausreichender Rechtfertigungsgrund. Allen drei Entscheidungen, die sich überhaupt nur auf vergleichbare (Köbler) bzw. gleichwertige (Krah, WN) im Gegensatz zu „schlicht nützlichen“ vorherigen Tätigkeiten beziehen, vgl. insb. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – C-703/17 (Krah) –, juris Rn. 50 f., 63 und Urteil vom 23. April 2020 – C-710/18 (WN) –, juris Rn. 31, womit hier schon deshalb für einen wesentlichen Teil der Vordienstzeiten keine Berücksichtigung gerechtfertigt wäre, lagen mithin Sachverhalte zugrunde, in denen aufgrund der Beschäftigung im Ausland tatsächliche wirtschaftliche Nachteile im aktiven Dienst entstanden. Der Fall des Klägers ist damit nicht vergleichbar. Keine der Entscheidungen betrifft überhaupt das Verhältnis der Systeme der sozialen Sicherheit zueinander. Sie handeln lediglich von der Gewährleistung einer umfassenden Berücksichtigung von Vordienstzeiten im aktiven Dienst, die insbesondere Beschäftigungszeit und Erfahrung honorieren soll und die zu realen wirtschaftlichen Unterschieden in der Besoldung führt. Stehen demgegenüber mit Renteneintritt zwei Versorgungssysteme nebeneinander, so ist nicht ersichtlich, warum in dieser Situation eine doppelte Berücksichtigung derselben Beschäftigungszeiten erfolgen müsste. Dass für eine solche Kumulierung kein Grund ersichtlich ist, hat auch der europäische Gesetzgeber – wie ausgeführt – in der Präambel zur VO (EWG) 1408/71 zum Ausdruck gebracht und dies klingt auch weiterhin in Art. 10 VO (EG) 883/2004 an. Nicht mit Art. 45 AEUV vereinbar wäre es lediglich, wenn Vordienstzeiten überhaupt nicht oder jedenfalls nicht bis zur Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW berücksichtigt werden könnten, wie es zeitweise der Ermessenspraxis der Behörden nach der Angleichung der Systeme der sozialen Sicherheiten auf europäischer Ebene entsprach. Vgl. dazu etwa Nabizad , in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 11 BeamtVG Rn. 153, 165 (Stand: Mai 2020). Vielmehr müssen Vordienstzeiten grundsätzlich Berücksichtigung finden können. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1995 – C-443/93 (W. ) –, juris Rn. 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 – 3 A 1971/09 –, juris Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2008 – 28 A 282.05 –, juris Rn. 26; siehe auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1447/06 –, juris Rn. 45, 47; Janda , in: Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 60 VO (EG) 883/2004 Rn. 6; Felten , ZESAR 2017, S. 132 (134); Hellfeier , DÖD 2005, S. 31 (33 ff.); Wahlers , DÖD 2004, S. 73 (79 f.). Eine solche Berücksichtigung stellt § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW jedoch sicher, indem die Vorschrift keinen vollständigen Ausschluss von der Berücksichtigung ausländischer Vordienstzeiten begründet, sondern von der Möglichkeit ihrer Anrechenbarkeit bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW ausgeht. Daher gehen auch die Verweise auf die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen fehl, der – wie auch dem vorgelegten Zeitungsartikel aus dem Göttinger Tagesblatt vom 7. Oktober 2005 – der Fall zugrunde lag, dass ausländische Beschäftigungszeiten generell nicht berücksichtigt wurden. Speziell vor diesem Hintergrund wurden unionsrechtliche Bedenken geäußert. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22. September 2005 – 3 A 20/03 –, juris Rn. 27. Von § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW unberührt bleiben überdies Vordienstzeiten im Ausland, für die kein anderweitiger Versorgungs- oder Rentenanspruch erworben wurde. Dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage, nach der Beschäftigungszeiten in Österreich gerade nicht kategorisch aberkannt werden, gegenüber Inländern und/oder „Nur-Beamten“ Nachteile erwachsen, ist mithin insgesamt nicht erkennbar. Die Einwendungen des Klägers zielen auch letztlich weniger auf die Aberkennung seiner Kannzeiten als vielmehr auf die Höchstgrenzen-Regelung des § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Diese gilt aber unabhängig vom grenzüberschreitenden Bezug im Rahmen der entsprechenden Anwendung über § 13 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW beim Zusammentreffen mit sonstigen, nicht § 68 LBeamtVG NRW unterfallenden, Versorgungsleistungen und sie gilt unmittelbar beim Zusammentreffen mit einer gesetzlichen Rente und den sonstigen in § 68 Abs. 1 LBeamtVG NRW der Rente gleichgestellten Leistungen. Dass aber die Höchstgrenzen-Regelung sowie ihr Anknüpfen an das zuletzt innegehabte Amt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris; BVerfG(K), Beschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 C 43/08 –, juris Rn. 23; BayVerfGH, Entscheidung vom 27. April 2021 – Vf. 6-VII-19 –, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris Rn. 31 ff., steht ebenso außer Frage, wie die Befugnis der Mitgliedstaaten, selbst über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten und die maximale Höhe der von ihnen autonom zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche zu bestimmen. III. Eine vorteilhaftere Berücksichtigung der Vordienstzeiten kommt schließlich auch unter keinem anderen Gesichtspunkt in Betracht. Soweit geltend gemacht wird, es liege ein Fall der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG vor, indem das beklagte Land in einem Merkblatt ausführe, Renten aus dem EWR-Raum würden nicht angerechnet werden, führt dies nicht zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung. Wie das LBV zutreffend ausgeführt hat, ist der Hinweis im Merkblatt bereits nicht falsch, weil eine Anrechnung nach § 68 LBeamtVG NRW tatsächlich nicht stattfindet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine grundsätzliche Bedeutung lässt sich insbesondere nicht mit den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung begründen, das Zusammenwirken des Art. 54 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 mit der Aberkennung von Vordienstzeiten in Fällen einer Erwerbsbiografie wie im vorliegenden Fall sei nicht ober- oder höchstgerichtlich geklärt. In der veröffentlichten Rechtsprechung wird – soweit ersichtlich einhellig und im Einklang mit sämtlicher Literatur – davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund von Art. 51a Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 883/2004 nicht vom Regelungsbereich dieser Verordnungen erfasst wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 35.639,04 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt in Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den 2-fachen Jahresbetrag (sog. Teilstatus) der erstrebten Mehrversorgung (1.484,96 Euro x 24). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.