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Beschluss

18 L 2624/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1202.18L2624.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am heutigen Nachmittag gestellte Antrag des Antragstellers, bezüglich der für den 00. Dezember 2022 zu dem Thema „Freie Impfentscheidung! Einsetzung eines unabhängigen Untersuchungsausschuss betr. der Corona-Schutz-Verordnungen und Grundrechteinschränkungen. Frieden schaffen ohne Waffen. Preisexplosion stoppen. Energie- und Lebenshaltungskosten müssen bezahlbar sein.“ von der Antragstellerseite angemeldeten Versammlung die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8383/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. Dezember 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium E. (im Folgenden: Polizeipräsidium) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt bezüglich der gegenüber dem Antragsteller verfügten Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW – VersG NRW) vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 2), die der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat, das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die Verfügung des Antragsgegners vom 00. Dezember 2022, mit der er den beantragten Versammlungsweg in einem Teilbereich modifiziert hat, erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Auch im Falle anzunehmender offener Erfolgsaussichten überwiegt das Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Regelungen, weil eine Interessenabwägung im Übrigen ebenfalls zulasten des Antragstellers ausfiele. Soweit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Rede steht, kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW kommen als Beschränkungen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N. Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt es – auch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW – auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an. Auch wenn dies im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber von diesem auch nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen auf der Primärebene maßgeblichen Zeitpunkt abrücken wollte. Dafür spricht auch, dass sich § 13 Abs. 1 VersG NRW ausweislich der Gesetzesbegründung an § 8 Absatz 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes vom 7. Oktober 2010 orientiert. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65. Geht es – wie hier – um die (teilweise) Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist ferner zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten umfasst ist. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Beschränkungen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen akzeptiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Beschränkung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 4. Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris, Rn. 39 m.w.N. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Antragsteller teilweise Verlegung der Aufzugsstrecke, als voraussichtlich rechtmäßig. Zwar lässt sich diese Modifikation des beabsichtigten Versammlungsweges voraussichtlich weder auf die vom Antragsgegner angeführte verkehrliche Situation noch auf die angenommenen abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit einem möglichen Terroranschlag stützen. In diesem Zusammenhang ist nach summarischer Prüfung insbesondere die durch den Einlass der Versammlungsteilnehmer in den abgesperrten Bereich der L.----- erforderlich werdende vorübergehende Entfernung der technischen Sperren nicht geeignet, die Gefahr eines terroristischen Anschlags in Form der missbräuchlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges in relevanter Weise zu erhöhen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Demonstrationszug – wie üblich – durch Polizeikräfte begleitet und gleichzeitig geschützt wird und während des Zeitraums der Zuführung der Versammlungsteilnehmer zu dem abgesperrten Bereich der L.----- das Einfahren von Autos in diesem Bereich anderweitig verhindert werden kann. Eine den Erlass der angefochtenen Beschränkung rechtfertigende Gefahr resultiert jedoch voraussichtlich aus dem Umstand, dass in dem fraglichen, für den Autobereich gesperrten Bereich der L.----- in dem Zeitraum der Passage durch die Versammlungsteilnehmer ein so hohes Personenaufkommen zu verzeichnen sein wird, dass ein ordnungsgemäßer und sowohl für die Passanten und die Weihnachtsmarktbesucher als auch für die Versammlungsteilnehmer gefahrloser Ablauf nicht möglich sein wird. Insoweit ist anerkannt, dass die mangelnde polizeiliche Beherrschbarkeit einer Lage aufgrund großen Personenandrangs die öffentliche Sicherheit erheblich gefährden kann und daher geeignet ist, eine rechtmäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit darzustellen. Dabei kann sich eine solche Lage in Innenstädten etwa auch im Zusammenhang mit einer durch einen Weihnachtsmarkt bedingten Unübersichtlichkeit ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 1 BvQ 35/05 –, juris, Rn. 22 ff. Gemessen daran stellt die am morgigen Samstag am 2. Adventwochenende zu erwartende Lage auf dem für Autos gesperrten Teilstück der L.----- voraussichtlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der der Antragsgegner mit einer Beschränkung in Form der teilweisen Verlegung des Versammlungsweges begegnen durfte. Insoweit ist insbesondere plausibel, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versammlung diesen Bereich insgesamt zweimal passieren wird, ein ganz erhebliches Personenaufkommen zu erwarten ist. Am späten Samstagnachmittag werden sich dort nicht nur eine erhebliche Anzahl von Kunden der anliegenden Geschäfte, sondern auch eine Vielzahl von Weihnachtsmarktbesuchern einfinden, für die dieser Bereich aufgrund der Sperrung für Autos besonders attraktiv erscheint. Soweit der Antragsteller Lichtbilder vorgelegt hat, die belegen sollen, dass der fragliche Bereich am vergangenen Samstag nur sehr moderat frequentiert war, stehen dem nachträglich vom Antragsgegner beigebrachte Fotoaufnahmen entgegen, aus denen sich ein stark erhöhtes Personenaufkommen bis hin zur Bildung von Menschenmengen ergibt. Zudem ist – entsprechend der Entwicklung an den Adventswochenenden in der Vergangenheit, insbesondere in der Zeit vor der Corona-Pandemie – zu erwarten, dass sich dieses Aufkommen am morgigen Samstag noch einmal erhöht. Das in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller vorgebrachte Argument, im Jahr 2021 abgehaltene Versammlungen mit einer höheren Anzahl von Teilnehmern hätten auch in der Weihnachtszeit unproblematisch durchgeführt werden können, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Denn das Pandemiegeschehen hat sich bis zum aktuellen Zeitpunkt im Sinne einer Entspannung verändert, weshalb insbesondere das Zusammenkommen größerer Menschengruppen nahezu wieder den Umfang erreicht, der vor der Corona-Pandemie üblich war. Wird es daher in dem für Autos abgesperrten Bereich der L.----- voraussichtlich zu einem großen Personenandrang kommen, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich die Menschengruppen nicht statisch an einem bestimmten Platz aufhalten werden. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Besucher sowohl den auf der Seite des L1. -H. befindlichen Weihnachtsmarkt als auch die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Geschäfte aufsuchen werden. In diesem Zusammenhang ist die Prognose des Antragsgegners, es werde organisatorisch schwierig, den Demonstrationszug von ca. 250 Teilnehmern gesichert durch diese, sich teilweise bewegende Menschenmenge zu geleiten, nachvollziehbar. Insoweit verfängt insbesondere der Hinweis auf die derartige Maßnahmen erschwerende Dunkelheit sowie der Blick auf den Umstand, dass etwaig notwendig werdende Rettungseinsätze erheblich beeinträchtigt würden. Führt danach die zu erwartende mangelnde polizeiliche Beherrschbarkeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, hat es der Antragsgegner nach summarischer Prüfung vermocht, die Kollision dieses Umstandes mit dem Versammlungsgrundrecht des Antragstellers im Wege praktischer Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen. Insoweit ist eine Verlegung des beabsichtigten Versammlungswegs nur zu einem ganz geringen Anteil erfolgt. Auch kann der Antragsteller entgegen seinem diesbezüglichen Vorbringen sein Anliegen weiterhin öffentlichkeitswirksam zum Ausdruck bringen. Denn auch der übrige Versammlungsweg führt über frequentierte Straßenzüge. Zudem steht das Thema der Versammlung in keinem Bezug zu der Örtlichkeit des Weihnachtsmarktes. Aus diesen letztgenannten Gründen fiele selbst im Falle anzunehmender offener Erfolgsaussichten die dann vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn er kann seine Versammlung im Wesentlichen wie geplant durchführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.