Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2019 verpflichtet, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin zu 1 (nachfolgend: Klägerin), geboren am 00.00.1998 und der Klägers 2 (nachfolgend: Kläger), geboren am 00.00.2017, sind nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Z. . Sie reisten am 00. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 00. August 2018 Asylanträge. Die persönliche Anhörung der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 00. August 2018. Hier trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei Opfer des Menschenhandels und der Zwangsprostitution. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland fürchte sie, dass ihre Menschenhändler sie verfolgen würden und sie aufgrund eines Voodoo-Schwurs Nachteile erleiden würde. Hinsichtlich des Klägers befürchte sie, dass dieser beschnitten werden müsse. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 00. April 2019 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der jeweiligen Person der Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Bescheid wurde der Klägerin am 00. Mai 2019 zugestellt. Die Kläger haben am 00. Mai 2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Verfolgungsgefahr für die Klägerin liege darin, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria einer Verfolgung durch ihre Menschenhändler ausgesetzt wäre. Diese Verfolgung knüpfe auch an die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien und sich hiervon befreit haben bzw. befreit worden sind. Hierbei handele es sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Untergruppe von Frauen im Sinne von Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie. Jedenfalls dürfte ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Der Klägerin werde es aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich sein, sich und dem Kläger dort ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Sie habe Nigeria im Alter von 17 Jahren verlassen. Sie sei mit den dortigen Lebensumständen nicht mehr vertraut. Sie habe keinen Beruf erlernt und wäre mit dem minderjährigen Kläger auf fremde Hilfe angewiesen, um eine Unterkunft zu finden und ihre Existenz durch irgendwelche Hilfstätigkeiten sichern zu können. Selbst wenn sie eine Arbeit finden würde, könnte sie dieser ohne Betreuungsmöglichkeit für den Kläger nicht nachgehen. Ohnedies sei sie ausweislich vorgelegter ärztlicher Atteste, zuletzt vom 00. Dezember 2022, erheblich psychisch erkrankt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2019 zu verpflichten, den Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der vorgelegten ärztlichen Atteste, auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, aber nur mit Blick auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und daraus folgend die Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung begründet (I.), im Übrigen jedoch unbegründet (II.). I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2019 ist im stattgebend tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Die Kläger haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - Au 7 K 17.35152 -, juris, Rn. 39, m.w.N. Solche Gründe liegen hier zur Überzeugung des Gerichts vor. Zwar geht das Gericht nicht generell davon aus, dass grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen mit einem Kleinkind eine solche Gefahr zu prognostizieren ist, denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomisch eigenständig alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. Das Gericht hat aber im vorliegenden Einzelfall die Überzeugung gewonnen, dass konkret für die Klägerin als alleinstehende und den Kläger alleinerziehende Frau auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer üblen und unangemessenen Behandlung besteht. Die Klägerin wäre ohne familiäre Unterstützung gezwungen, für sich und ihr Kind eigenständig eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria aufzubauen. Dies wird ihr nach Überzeugung des Gerichts nicht gelingen. Die wirtschaftliche Lage ist für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 %, lebt am Existenzminimum. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. Vgl. zur wirtschaftlichen Situation: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020 (Stand: September 2019), S. 8; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 48 ff. Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal "alleinstehend" vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht-Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in M. hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht – letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräfte. Vgl. dazu insgesamt: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018) S. 14 ff und vom 16. Januar 2020 (Stand: September 2019), S. 14f.; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 37ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. Dezember 2017 – 2 K 2224/15.A –, juris, Rn. 52ff. m.w.N. Diese Risikofaktoren treffen auf die Klägerin – und damit jedenfalls mittelbar auch auf den Kläger – zu. Nach ihren Angaben, denen das Gericht Glauben schenkt, verfügt die Klägerin über keinerlei Ausbildung. Es ist nicht ersichtlich, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria an irgendeine eigenständige berufliche Tätigkeit zur Erreichung einer existenzsichernden Arbeit anknüpfen kann. Unabhängig davon müsste sie deutlich über das Existenzminimum hinausgehende Einnahmen erzielen, um die von ihr benötigten Medikamente erwerben und notwendige Behandlung beanspruchen zu können. Tatsächlich ist sie aber - auch hiervon ist das Gericht überzeugt - auf Grund ihrer Erkrankung überhaupt nicht in der Lage zu arbeiten. Die Klägerin leidet an einer schweren Form der Posttraumatischen Belastungsstörung, die aus medizinischer Sicht medikamentös behandelt werden muss. Dies steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gemacht hat, zu seiner Überzeugung fest. Die erforderliche Behandlung und die Medikamente sind für die Klägerin auch nicht kostenlos erhältlich. Nigeria verfügt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls für Personen, die nicht dem formalen Arbeitsmarkt angehören – wie hier die Klägerin –, nicht über eine Krankenversicherung und erst recht nicht über eine kostenlose Medikamentenversorgung. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 24, 25. Es steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene – sie und das nichteheliche Kind unterstützende – Familienstruktur zurückgreifen kann. Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihrem Kind auf sich selbst gestellt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in nennenswertem Umfang mit einer Unterstützung durch ihre Familie rechnen kann, die nach ihren glaubhaften Schilderungen selbst am Rande des Existenzminimums lebt. Insgesamt ergibt sich für die Klägerin eine Verelendungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, die gleichermaßen auch den Kläger treffen würde. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG waren ebenso wie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, oder subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht folgt in der Sache den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend und vertiefend ist folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei Frauen, die als Opfer des Menschenhandels nach Nigeria zurückkehren, nachdem sie sich von den Menschenhändlern befreit haben oder befreit wurden, nicht um eine soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 5 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist eine soziale Gruppe gegeben, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte und äußerlich erkennbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen sind bei Opfern von Menschenhandel, zu denen die Klägerin sicherlich gehört, nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin mit anderen Nigerianerinnen, die zu Prostitution gezwungen worden sind, einen gemeinsamen unveränderlichen Hintergrund erworben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2013 - 9a K 3963/11.A -, juris, Rn. 25. Es fehlt aber an einer abgegrenzten Identität dieser Nigerianerinnen. Denn der Umstand, dass sie als Opfer des Menschenhandels nach Nigeria zurückkehrt sind, ist äußerlich nicht erkennbar. Soweit die Kläger auf anderslautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg hingewiesen haben, folgt der Einzelrichter dem ebenso wenig wie einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. August 2022 – 31 K 305/20 A –, juris. Im Übrigen gilt sowohl für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - selbständig tragend - als auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes folgendes: Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden durch einen Verfolgungsakteur in Gestalt von Menschenhändlern droht. Gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin sich allein auf die von ihr befürchteten Folgen des Bruchs eines Voodoozaubers berufen. Dieser Glauben der Klägerin entspricht indes nicht der Realität, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Im Übrigen ist eine Bedrohung durch die Menschenhändlern schon nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Zu keiner Zeit hat die Klägerin sich auch nur darauf berufen, dass Sie selbst in Deutschland oder ihre Familie in Nigeria aktuell bedroht würden. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch deswegen abwegig, weil die Klägerin sich nicht einmal darauf berufen hat, von einer größeren organisiert kriminellen Organisation geschleust worden zu sein, sondern allein von einzelnen Personen berichtet hat. Dass diese sich die Mühe machen und einzelne Frauen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aufzuspüren und verfolgen würden, erscheint fernliegend. Die für den Kläger vorgetragene drohende männliche Beschneidung ist ebenfalls nicht substantiiert und stellt im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Verfolgung dar. Vgl. etwa auch: VG Augsburg, Urteil vom 22. April 2021 – Au 9 K 21.30230 –, juris, Rn. 28 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.