Beschluss
15 Nc 21/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1214.15NC21.22.00
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Leitsätze
Keine außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1.FS) zum Wintersemester 2022/2023
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1.FS) zum Wintersemester 2022/2023 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung. A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 408), geändert durch Verordnung vom 21. November 2022 (GV. NRW. S. 992), für das 1. Fachsemester auf 403 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2022/2023. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2022/2023 für den Studiengang Humanmedizin, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, hat die Antragsgegnerin gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde gelegt und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 10. Februar 2022 und vom 8. August 2022 zum Berechnungsstichtag 1. März 2022 erhobenen und zum 15. September 2022 überprüften Daten. Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), nachfolgend: ÄApprO). Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, juris, Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris. Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 73/18 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Eine verfassungswidrige Untätigkeit des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers ist damit aktuell nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle die Kapazität unter Rückgriff auf die vorhandenen, sachlich am nächsten liegenden Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang zu bestimmen. VerfGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2020 – 36.20VB-2 u.a. –, juris, Rdnr. 24 ff., 30 ff. Nach den Vorschriften der KapVO ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 KapVO anhand der für die ihr zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Die Kapazitätsverordnung ist damit auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip. Es besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 u.a. –, juris, Rdnr. 73, und Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 –, juris, Rdnr. 48 ff; BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris, Rdnr. 13, und - 7 C 74.87 -, juris, Rdnr. 5, und Beschluss vom 20. Januar 1988 – 7 B 47.87 –, juris, Rdnr. 3. Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die aus dem Amtsinhalt der Stelle der jeweiligen Stellengruppe abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO). Das 1. Fachsemester, das hier Gegenstand der Überprüfung ist, ist im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO). Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach Folgendes: Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2022 in Kapitel 06 107 zu Grunde liegende Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 12. September 2022 – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – für Lehrpersonal 50 Stellen zugeordnet. Dass die Zahl und die Gruppenzugehörigkeit der Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis 13 C 5/11 –, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats. Der Dekanatsbeschluss vom 12. September 2022 ist entgegen vereinzelter Rüge in formeller Hinsicht – ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz etwaiger Formfehler – nicht zu beanstanden. Soweit eingewendet worden ist, es fehle an einer Beteiligung des Fachbereichsrats hinsichtlich des genannten Beschlusses, ist dies unzutreffend. Dabei bedarf das Verhältnis zwischen den Regelungen über die Zuständigkeiten des Dekans bzw. Dekanats im Verhältnis zum Fachbereichsrat im Allgemeinen nach §§ 27, 28 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), (HG NRW) und den Sonderregelungen für den Fachbereich Medizin in § 31 HG NRW keiner abschließenden Klärung. Nach den Regeln über die Kompetenzen des Dekanats im Allgemeinen obliegt die Entscheidung, wie die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen innerhalb des Fachbereichs für Forschung und Lehre eingesetzt werden, dem Dekanat. Gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 HG NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 17. März 2015 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 6/2015), zuletzt geändert durch Vierte Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 10. Januar 2022 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 4/2022) verteilt es die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihm festgelegten Grundsätze der Verteilung und entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs. Hiernach ist das Dekanat nur im Hinblick auf die Festlegung der Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel gehalten, das Benehmen mit dem Fachbereichsrat herzustellen; über die hier in Rede stehende Verteilung der Stellen und Mittel im Einzelnen entscheidet es allein. Noch stärker ist die Stellung des Dekanats gemäß der Regeln für den Fachbereich Medizin (§ 31 HG NRW). Ihm obliegen gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 HG NRW alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die im HG NRW oder der nach § 31a HG NRW zu erlassenden Rechtsverordnung, Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403), welche nur Kompetenzzuweisungen für das Universitätsklinikum regelt, nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Nach § 31 Abs. 3 HG NRW ist der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin für dort enumerativ aufgezählt Angelegenheiten zuständig. So steht es ihm gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 4 HG NRW lediglich zu, zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes einschließlich der Kriterien für die leistungsbezogene Mittelverteilung Stellung zu nehmen. Über solche Grundsätze ist in dem hier zu prüfenden Dekanatsbeschluss aber nicht entschieden worden. Zugleich erforderte der Beschluss auch keine vorherige Empfehlung oder Stellungnahme des Fachbereichsrats nach § 31 Abs. 3 Nr. 5 HG NRW in „sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung“. Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit für den Fachbereich fehlt, weil der Beschluss die tatsächliche Ausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit wissenschaftlichem (Lehr‑)Personal gegenüber dem Vorjahr – wie noch zu zeigen sein wird – nicht wesentlich ändert, sondern lediglich eine formelle Anpassung vollzieht. Auch inhaltlich ist der genannte Dekanatsbeschluss nicht zu beanstanden. Zwar weist er – abweichend vom vorangegangenen Berechnungszeitraum – vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – juris, Rdnr. 44, anstelle von fünf Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV nunmehr vier Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV von 4 DS und eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 LVV von 8 DS aus. Die hiermit einhergehende Umwandlung von Stellen mit einem Lehrdeputat von insgesamt (5 x 5 DS =) 25 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) in solche mit einem Lehrdeputat von (4 x) 4 DS bzw. (1 x) 8 DS, insgesamt also 24 DS, begegnet kapazitätsrechtlich keinen Bedenken. Die Umwandlung von Stellen ist eine im Ermessen der Wissenschaftsverwaltung stehende Organisationsentscheidung, die ihre Grenze im Willkürverbot findet. Hiernach ist es der Wissenschaftsverwaltung lediglich verwehrt, unter einem Vorwand Stellenänderungen ausschließlich zum Zwecke des Kapazitätsabbaus vorzunehmen. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 70.85 –, juris, Rdnr. 7 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, juris, Rdnr. 18; VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2009 – NC 9 S 240/09 –, juris, Rdnr. 19. Ausgehend hiervon ist die streitgegenständliche Stellenumwandlung nicht willkürlich. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass es nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Lehreinheit vorklinische Medizin seit längerem keinen Bedarf mehr an Stellen für akademische Räte mit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung gibt, und in dem Willen der Fakultät, die Stellen – wie bereits seit mehreren Jahren faktisch praktiziert – im Wesentlichen zur Nachwuchsförderung zu nutzen. So werden auf den fünf Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ seit dem Berechnungszeitraum 2016/2017 – die der Kammer noch vorliegenden Berechnungsunterlagen reichen zurück bis zum Studienjahr 2011/2012 –ausschließlich befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis geführt. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, vgl. auch die im Beschluss der Kammer zum Studienjahr 2021/2022 – 15 Nc 62/21 –, juris, Rdnr. 61, 64, wiedergegebenen Angaben, ein Teil der Aufgaben, deren Erledigung ursprünglich den Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben (sog. Kustoden) oblag – nämlich in der Lehr- und Prüfungsorganisation –, sei beginnend mit dem Aufbau des zum Studienjahr 2013/2014 erstmals angebotenen Modellstudiengangs Medizin zentralisiert und in das Studiendekanat verlagert worden. Andere typische Kustodenaufgaben – wie etwa die Betreuung der Sammlungen in der Anatomie – hätten erkennbar an Bedeutung verloren. Gleichzeitig bestehe ein Bedarf an weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Vorklinik, da über die Jahre die Bedeutung forschungsbasierter Lehre angewachsen sei. Zweifel am Vorliegen sachlicher Gründe für die Stellenumwandlung ergeben sich hiernach nicht. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein legitimes, nämlich die Berufs- und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) berücksichtigendes Anliegen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Höhe des mit der Umwandlung einhergehenden Verlustes an Lehrkapazität. Zwar war nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris, Rdnr. 4 m.w.N., für den vorangegangenen Berechnungszeitraum für die nunmehr umgewandelten Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ mangels Vorhandenseins entsprechender sonstiger Aufgaben der Kapazitätsberechnung nach dem Stellenprinzip ein Deputat pro Stelle von 9 DS, insgesamt also 45 DS, zu Grunde zu legen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – juris, Rdnr. 61, 62, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 u.a. –, juris, Der danach formale Wegfall von (45 DS – 24 DS =) 21 DS vom Studienjahr 2021/2022 zum Studienjahr 2022/2023 deutet nicht darauf hin, dass das Argument des Dekanats, man wolle mehr Stellen für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses schaffen, lediglich vorgeschoben ist. Es kann bei der Frage nach der Motivation der Antragsgegnerin zur nunmehr vorgenommenen (formalen) Umwandlung der Stellen nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie bereits vor vielen Jahren dazu übergegangen ist, freiwerdende Stellen für Akademische Räte ohne Lehraufgaben sukzessive nicht mehr mit entsprechenden Beamten – nunmehr (mangels Vorliegens von Sonderaufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) als Akademische Räte mit Lehraufgaben und deshalb dotiert mit 9 DS – zu besetzen. Das damalige Vorgehen, die Stellen statt zur Erhöhung des Lehrdeputats zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu nutzen, was sich in ihrer jahrelangen Besetzung mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern niederschlug, hätte bei einer damals vorgenommenen formalen Stellenumwandlung zu einer Reduzierung des Lehrdeputats um lediglich (25 DS – [5 x 4 DS) =) 5 DS geführt. Da eine formale Umwandlung der Stellen bis zum aktuellen Berechnungszeitraum jedoch nicht erfolgte, legte die Antragsgegnerin in allen Jahren ausgehend vom abstrakten Stellenprinzip – und in der Annahme, bei den Akademischen Räten ohne Lehraufgaben handele es sich um eine eigene Stellengruppe – ihrer Kapazitätsberechnung ein Deputat von 5 DS für Stellen dieser Gruppe zu Grunde. Dies berücksichtigend führt die nunmehr vorgenommene Stellenumwandlung, die anders als die bisherige faktische Besetzung immerhin eine der Stellen der Stellengruppe „Wissenschaftliche Beschäftigte unbefristet“ mit einem Lehrdeputat von 8 DS zuweist, nur zu einer Reduzierung des der Lehreinheit im langjährigen Mittel zur Verfügung stehenden Lehrdeputats um ([5 x 5 DS] - 24 DS =) 1 DS. Ein Wegfall von Lehrkapazität von 1 DS bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es handele sich bei der Stellenumwandlung letztlich um eine die Ausbildungskapazität unnötig verknappende Manipulation. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 70.85 –, juris, Rdnr. 12. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Es beschränkt weder den Haushaltsgesetzgeber noch die Wissenschaftsverwaltung in ihrem Stellendispositionsermessen dahingehend, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Eine Entscheidung für die kapazitätsgünstigere Stelle wird vielmehr erst unumgänglich, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10/86 –, juris, Rdnr. 35 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 50/18 –, juris, Rdnr. 4 m.w.N. Das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet damit weder einen Kapazitätsverschaffungsanspruch noch einen Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, juris, Rdnr. 18, und Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 u. a. –, juris, m. w. N. Es fordert auch nicht, dass von den Stellen der im Studiengang Medizin beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nur ein bestimmter Höchstanteil zu Fort- und Weiterbildungszwecken gewidmet wird. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10/86 –, juris, Leitsatz 2. Über die aus Haushaltsmitteln finanzierten 50 Stellen hinaus sind seit dem Studienjahr 2011/2012 sechs zeitlich befristete Stellen für wissenschaftliche Angestellte finanziert aus Hochschulpaktmitteln, vgl. hierzu die „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020“ (Hochschulpakt III, Laufzeit 2016 - 2020), http://www.bmbf.de/de/hochschulpakt-2020-506.html, geschaffen und in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden. Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, juris, Rdnr. 3, m.w.N. Dafür, dass der Antragsgegnerin über die genannten 56 Stellen hinaus Lehrpersonal zur Verfügung steht, ist nichts ersichtlich. Anders als vereinzelt gerügt, ergeben sich entsprechende Bedenken nicht aus dem übersandten Stellenplan zur tatsächlichen Besetzung der laut Dekanatsbeschluss der Vorklinik zugewiesenen Stellen. Zum einen hat die Antragsgegnerin auf den Vorhalt, es sei in den Stellengruppen „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ein Stellenanteil von 0,8 und in der Stellengruppe „Wiss. Beschäftigte befristet“ ein Stellenanteil von 0,75 zu viel besetzt, einen entsprechenden Übertragungsfehler aus den Unterlagen des Klinikums eingeräumt und in sich schlüssig ausgeführt, die unbesetzte Stelle in der erstgenannten Stellengruppe beziehe sich nur auf einen Stellenanteil von 0,2 und der Wissenschaftliche Mitarbeiter P. habe statt einer Vollzeitstelle nur eine Teilzeitstelle im Umfang von 0,25. Für eine weitere Aufklärung bzw. – wie gerügt – Beweiserhebung bestand mangels entsprechender Anhaltspunkte kein Anlass. Im Übrigen ergäbe sich aus einer zu hoch „dotierten“ unbesetzten Stelle schon kein aktuell zur Verfügung stehendes weiteres Lehrdeputat. Gleiches gilt hinsichtlich des Beschäftigten P1. angesichts von nicht besetzten Stellen in derselben Stellengruppe im Umfang von 1,2 und in der Stellengruppe „Wiss. Beschäftigte befristet (Hochschulpakt)“ im Umfang von 1,6. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots – und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter – sind etwaige weitere der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und aus den Hochschulpakten zur Verfügung stehende oder zu stellende finanzielle Ressourcen. Gleiches gilt für Lehre, die aus Drittmitteln finanziert wird oder der Hochschule im Wege der Titellehre unentgeltlich zur Verfügung steht. Vgl. im Einzelnen zuletzt Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 –, juris, Rdnr. 31 ff., 88, m.w.N. Ausgehend von danach 56 Stellen ermittelt sich auf der Grundlage des Stellenprinzips sowie der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), zunächst ein Lehrdeputat von 362 DS wie folgt: Stellenart Stellen Deputat je Stelle Angebot in DS C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor 13,0 9 117 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2,0 9 18 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 5,0 7 35 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 3,5 4 14 Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 14,5 4 58 Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln 6,0 4 24 Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 12,0 8 96 Summe 56 362 Dieses Lehrdeputat hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Stellengruppe Akademischer Oberrat auf Zeit – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW zum Studienjahr 2021/2022 –, Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – juris, Rdnr. 61, 62; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 u.a. –, juris, Rdnr. 25 ff., wegen (teilweise) dauerhaft abweichender Besetzung der Stellen mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern um (5 x 1 =) 5 DS auf 367 DS erhöht. Keiner Entscheidung bedarf, ob nach den vorgelegten Unterlagen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der wissenschaftlichen Mitarbeiter E. (25%), I. (25%), F. (50%) und X. (50%) lediglich eine Erhöhung um insgesamt (5 DS –[0,25 DS + 0,25 DS + 0,5 DS + 0,5 DS =] 3,5 DS zwingend gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat zudem aus dem gleichen Grund für den Akademischen Oberrat G. , der zumindest seit dem 30. September 2019 in der Stellengruppe Wissenschaftlich Beschäftigte unbefristet geführt wird, 1 DS zusätzlich in die Berechnung eingestellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 u.a. –, juris, Rdnr. 43, zum Studienjahr 2021/2022. Gründe, die eine weitere Erhöhung des Lehrdeputats gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Kapazitätsrechtsstreit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Grundsätzlich ebenso wenig relevant ist, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. OVG NRW (st. Rspr.), Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rdnr. 5, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris, Rdnr. 9, und Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 12. Ob im Einzelfall dennoch eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem WissZeitVG auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts einer Stelle hindeuten kann, kann hier offen bleiben. Unter Berücksichtigung der vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums X. zum 30. September 2022 abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach in keinem Fall der befristet Beschäftigten die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einer Stelle über das in die Lehrangebotsberechnung bereits eingestellte Mehr an Lehrleistung hinaus faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt, nicht gegeben. Das unbereinigte Lehrdeputat beläuft sich damit auf 362 DS + 5 DS + 1 DS = 368 DS. 2. Lehrauftragsstunden Das Lehrangebot von mithin 368 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 Satz 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO), oder soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO). Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder der geleistete Beitrag für die Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport berücksichtigt worden ist. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 u.a. –, juris. 3. Dienstleistungsexport Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 6. Für die Berechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen; damit ist auch die Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Antragsgegnerin grundsätzlich entbehrlich. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 7, m.w.N. Die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, juris, Rdnr. 12. Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 – und vom 5. Juni 1997 – 13 C 46/96 –, jeweils juris, Rdnr. 25 ff. bzw. 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelorstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Molekulare Biomedizin (Masterstudiengang) zu beanstanden. Entgegen vereinzelter Rüge gilt dies auch, soweit die Lehreinheit Vorklinische Medizin (erst) seit dem Wintersemester 2007/2008 Lehrleistungen für den Bachelorstudiengang Medizinische Physik und seit dem Wintersemester 2018/2019 Lehrleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Biomedizin erbringt. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am Willkürverbot zu prüfen ist; sie kann nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, juris, Rdnr. 10; Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 – 15 Nc 27/09 –, juris, Rdnr. 97. Es besteht jedoch die Pflicht der Hochschulen, die im Rahmen von Reformen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste – soweit dies strittig ist – unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 –, juris, Rdnr. 59. Dies hat die Antragsgegnerin für die genannten, Lehre aus der Vorklinik nachfragenden Studiengänge getan. Insoweit wird verwiesen auf ihre Stellungnahmen vom 3. November 2022 im Verfahren 15 Nc 116/22 und vom 9. Oktober 2022 im Verfahren 15 Nc 73/18. Diese Gründe für die Schaffung der Studiengänge Medizinische Physik und Molekulare Biomedizin sowie den damit einhergehenden Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat die Kammer bereits in der Vergangenheit gebilligt. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 –, juris, Rdnr. 107 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 8/08 –, n.v.; Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2018 – 15 Nc 73/18 –, juris, Rdnr. 79. Den Dienstleistungsbedarf berechnet hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch zwei geteilten Studienanfängerzahlen (A q /2) mit dem Ca q , d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt: Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs Ca q A q /2 Ca q x A q /2 Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik 0,04 16,00 0,64 Pharmazie (Staatsexamen)Lehreinheit Pharmazie 0,04 60,50 2,42 Zahnmedizin (Staatsexamen)Lehreinheit Zahnmedizin 0,87 23,50 20,45 Molekulare Biomedizin (Master)Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin 0,04 19,50 0,78 Summe 24,29 Substantiierte Einwände gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin angesetzten Fremdbedarfs an Lehrleistungen der Vorklinik sind nicht erhoben worden. Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Ca q und A q /2 sind ebenfalls weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich. Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragezahl beim Dienstleistungsabzug (A q /2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung verlangt eine solche Verringerung nicht. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, juris Rdnr. 8 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, juris. 4. Bereinigtes Lehrangebot Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 368 DS – 24,29 = 343,71 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 1. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Nach § 13 Satz 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden. Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert des Regelstudiengangs Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 – 15 Nc 20/03 –, juris, Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, juris, Rdnr. 2, und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, juris, Rdnr. 2. Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, deren Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris, Rdnr. 55, hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris, Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rdnr. 15 ff. Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist nach wie vor sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nichts erkennbar. 2. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Ca p ) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Ca q ) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Ca q ) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen. Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris. Dies zugrunde gelegt sind abzuziehen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Ca q ) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten, Klinisch-theoretische Medizin in Höhe von 0,15 Ca q Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 0,14 Ca q Physik in Höhe von 0,15 Ca q Chemie in Höhe von 0,15 Ca q Biologie in Höhe von 0,05 Ca q Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ) in Höhe von 0,01 Ca q und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Ca q . Vgl. zur Unbedenklichkeit der angesetzten Fremdanteile, die denen des Studienjahres 2013/2014 entsprechen, und zur Unbedenklichkeit der Berechnung des Eigenanteils: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, juris, Rdnr. 115. Dass die oben genannten Curricularanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind und das Ergebnis gerundet worden ist, begegnet keinen Bedenken. Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 11 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV 2019, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, Rdnr. 14 ff., m.w.N. Dafür, dass der Curriculareigenanteil für das Wintersemester 2022/2023 von (2,42 – 0,65 =) 1,77 unter Überschreitung des der Hochschule zustehenden Gestaltungsspielraums missbräuchlich oder willkürlich bestimmt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, juris, Rdnr. 7 ff., 11, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. 3. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 343,71 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 343,71 DS) : 1,77 = 388,37 bzw. gerundet 388 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf maximal 418. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet. Der mit 1/0,98 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen in fünf Stichprobensemestern (WS 2019/2020 bis WS 2021/2022) und den vier vorklinischen Fachsemestern erfolgt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rdnr. 35, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, juris, Rdnr. 3 ff.; Leitfaden der Universität Gießen zur Kapazitätsberechnung, S. 12 ff., https://www.uni-giessen.de/org/admin/kb/kap/file/kapazitaetsberechnung.pdf. Soweit die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, juris, Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 13 C 38/06 –, juris, Rdnr. 19. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger. Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es – wie vereinzelt behauptet – sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt würde. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden. Fehlerhaft ist die Schwundausgleichsberechnung auch nicht deshalb, weil sie – obwohl der Studiengang Humanmedizin tatsächlich nur noch als Modellstudiengang mit zehn Semestern Regelstudienzeit angeboten wird – lediglich vier Fachsemester betrachtet. Denn die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2022/2023 erfolgt – wie eingangs überprüft – rechtmäßig anhand des Regelstudiengangs. Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der zu überprüfenden Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 20. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sind, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, juris, Rdnr. 14 ff. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von 388 x (1/0,98) = 395,92 Studienplätze, gerundet 396 Studienplätze. Kapazitätsgünstig festgesetzt – und deshalb nicht zu beanstanden – sind 403 Studienplätze. IV. Besetzung Ausgehend von 403 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes der Antragsgegnerin sämtlich auf das Wintersemester 2022/2023 entfallen, stehen Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Nach der von der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 25. Oktober 2022 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin 413 Studierende immatrikuliert. Die Tatsache, dass somit 10 Studienplätze mehr als festgesetzt vergeben worden sind, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die Zahl von 413 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), (VergabeVO NRW) kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Es liegt nämlich auch im Interesse der Studienplatzbewerber, dass Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang besetzt werden. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 14/17 -, NRWE = juris, Rdnr. 25. Eine Überbesetzung im Umfang von 10 Studienplätzen bietet zudem keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die Sollzahl nach der Zulassungsverordnung als variable Größe behandelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, juris, Rdnr. 32. Gleiches gälte im Übrigen, falls man auf der Basis der errechneten Studienplätze (396) eine Überbuchung im Umfang von 17 Plätzen zu Grunde legte. B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 33. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.