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Beschluss

29 L 2678/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1223.29L2678.22A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8511/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2022 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8511/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der am 7. Dezember 2022 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 8511/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2022 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). Der Antrag ist auch nicht verfristet. Grundsätzlich beträgt die Antragsfrist bei einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Woche. Diese Frist wäre vorliegend nicht gewahrt, da die Zustellung nach § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 und 4 Zivilprozessordnung durch Niederlegung und Abgabe der schriftlichen Mitteilung hierüber am 23. November 2022 erfolgte und der Antrag erst zwei Wochen nach diesem fristauslösenden Ereignis am 7. Dezember 2022 gestellt wurde. Dies ist jedoch unbeachtlich, da im vorliegenden Fall die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Sofern diese Belehrung unterbleibt oder unrichtig ist, gilt grundsätzlich nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Frist von einem Jahr seit Zustellung. So liegt der Fall hier. Denn die dem Bescheid vom 9. November 2022 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 70 und 112 der Beiakte 0000000-423) erweist sich als jedenfalls unrichtig. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die einwöchige Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, obwohl dies nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlich gewesen wäre. Die Belehrungspflicht des § 58 Abs. 1 VwGO (s.o.) findet, soweit wie bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine zwingende Antragsfrist besteht, auch im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Anwendung. So im Ergebnis auch VG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 8 L 2250/20.A –, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 5 L 814/20 –, juris Rn. 29; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 26. Juni 2020 – A 10 K 1685/20 –, juris Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 11. März 2020 – AN 18 S 20.50069 –, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 5; a.A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Oktober 1994 – 3 M 5711/94 –, juris Rn. 4 ff. Allein aufgrund der intensiven Eingriffswirkung einer Abschiebungsanordnung verlangt es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), dass der Adressat einer Abschiebungsanordnung auf die ihm – lediglich während einer Woche – zur Verfügung stehende (sofortige) Rechtsschutzmöglichkeit hingewiesen wird. Bezugnehmend auf rechtsstaatliche Grundsätze Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 477. Dass im Rahmen des § 34a Abs. 2 AsylG anders als durch § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG die entsprechende Anwendung von § 58 VwGO nicht ausdrücklich normiert ist, stellt vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Wertung die handelnde Behörde nicht von der Belehrungsvorgabe des § 58 Abs. 1 VwGO frei. Inwieweit sich auf den Lauf der Antragsfrist ferner auswirken könnte, dass in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung entgegen § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fälschlicherweise auf eine zweiwöchige Klagefrist verwiesen wurde, muss das Gericht nicht entscheiden. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung nach Polen in Ziffer 3 des Bescheides vom 9. November 2022 begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn unabhängig von der Zuständigkeit der Republik Polen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), steht vorliegend nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Durchführbarkeit der Abschiebung setzt neben der positiv feststehenden (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates und dem Fehlen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraus, dass keine inländischen Abschiebungshindernisse bestehen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Januar 2019 – 13 A 4599/18.A –, juris Rn. 8 u.a. mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 9. Vorliegend besteht jedoch ein inländisches Abschiebungshindernis. Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Die Abschiebung ist derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Eine Abschiebung kann rechtlich unmöglich sein, wenn sie unzumutbar in eine durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte familiäre Lebensgemeinschaft eingreift. Die Vorschriften gewähren zwar keinen unmittelbaren Aufenthalt im Bundesgebiet; sie verpflichten den Staat jedoch als wertentscheidende Grundsatznormen, unter anderem die Familie zu schützen und zu fördern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies, dass die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an sich im Bundesgebiet berechtigterweise aufhaltende Personen pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06, juris; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 14. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen nach im Eilverfahren allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Polen derzeit unzumutbar in eine durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft eingreifen würde. Die Abschiebung des vier Monate alten Antragstellers nach Polen würde zum Entscheidungszeitpunkt zu einer unzumutbaren Trennung von seinen Eltern, B. T. und C. B1. T. , führen. Zwar ist nicht ersichtlich, dass den Eltern des Antragstellers ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland zukäme. Für die Dauer der Anhängigkeit ihrer Klage beim Verwaltungsgericht Aachen (Az. 6 K 2510/21.A) gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 29. November 2021 (Az. 0000000-423), mit dem ihre Asylanträge auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet worden ist, sind sie lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Gleichwohl kommt ihnen aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. März 2022 (Az. 6 L 758/21.A, Bl. 583 ff. der Beiakte 0000000-423), in dem die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2510/21.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2021 angeordnet wurde, die Möglichkeit zu, das Klageverfahren von Deutschland aus zu führen. Aufgrund dieser angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage der Eltern des Antragstellers und einer derzeit entsprechend fehlenden Ausreisepflicht wäre es ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Klageverfahrens nicht zumutbar, mit ihrem Sohn zusammen nach Polen auszureisen und die familiäre Lebensgemeinschaft dort fortzuführen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. Mai 2020 – W 1 K 20.50043 –, juris Rn. 27 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2020 – 29 L 2602/20.A, S. 5, n.v.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2022 – 22 K 2834/18.A –, juris Rn. 80; das Abschiebungshindernis verneinend, wenn die Ausreisepflicht für mindestens ein Familienmitglied (rechtskräftig) feststeht: VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2021 – W 10 K 21.50087 –, juris Rn. 65, VG Augsburg, Urteil vom 7. August 2020 – Au 3 K 19.50624 –, juris Rn. 25 und VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014 – M 11 S 14.50165 –, juris Rn. 30; allgemein zum ausnahmsweise bestehenden Abschiebungshindernis bei einem fehlenden Aufenthaltsrecht des Familienmitglieds Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 8 ME 92/19 –, juris Rn. 8. Hierbei verkennt das Gericht auch nicht, dass der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2510/21.A gegenüber den Beteiligten geäußert hat, dass nach der aktuellen Rechtsprechung seiner Kammer Überstellungen nach Polen grundsätzlich wieder möglich seien, so dass die Gründe für den zugehörigen Eilbeschluss im Verfahren 6 L 758/21.A entfallen sein dürften (Bl. 632 der Beiakte 0000000-423). Indes besteht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch fort; Anhaltspunkte für einen abändernden Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Entsprechend können die Eltern des Antragstellers das Verfahren 6 K 2510/21.A bislang weiter aus Deutschland fortführen. Angesichts der besonderen Vulnerabilität des sich noch im Säuglingsalter befindenden Antragstellers kommt letztlich auch eine nur vorübergehende Trennung von seinen Eltern bis zum Abschluss des Verfahrens 6 K 2510/21.A nicht in Betracht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris Rn. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).