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Urteil

23 K 3777/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0116.23K3777.21.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des M.          für C.         und W.          für das Land Nordrhein-Westfalen vom 00. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Mai 2021 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Stellenzulage nach § 56 Nr. 1 LBesG NRW neu festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des M. für C. und W. für das Land Nordrhein-Westfalen vom 00. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Mai 2021 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Stellenzulage nach § 56 Nr. 1 LBesG NRW neu festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 00. Juni 2021 als Ministerialbeamter im Dienst des beklagten Landes. Im Zeitraum von 1997 bis 2008 und nochmals in der Zeit von 2012 bis 2015 war er in der W1. des nordrhein-westfälischen J. beschäftigt und erhielt eine entsprechende sog. Sicherheitszulage (Stellenzulage für Beamte, die im Verfassungsschutz verwendet werden). Mit Bescheid vom 00. März 2021 setzte das Landesamt für C. und W. für das Land Nordrhein-Westfalen (M1. NRW) die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe B 7 und eines Familienzuschlags sowie eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 % fest. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit der fehlenden Berücksichtigung der Stellenzulage nach § 56 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) als ruhegehaltfähig gemäß § 48 Ab. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW. Mit Schreiben vom 8. April 2021 hörte das M1. NRW den Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung seines Widerspruchs an und führte aus: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW) setze voraus, dass die Stellenzulage als sonstiger Dienstbezug dem Beamten bis zu der Versetzung in den Ruhestand zuletzt zugestanden habe. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei bei der Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen explizit auf die Ausgangslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen. Insofern sei es ausgeschlossen, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge eine Zulage zu berücksichtigen, auf die der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls keinen Anspruch mehr habe. Dies entspreche auch dem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Dagegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2021 ein, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW sei mehrdeutig und die Regelung in ihrem rechtlichen Gesamtkontext zu würdigen. „Zuletzt zugestanden“ hätten neben den Bezügen auch diejenigen Zulagen, die bei Ruhestandsbeginn zugunsten des Beamten ruhegehaltfähig seien. Hier gehe es auch nicht um die fortdauernde Berücksichtigung einer bereits abgeschafften Zulage, sondern um die Berücksichtigungsfähigkeit einer nach aktuellem Landesrecht zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts rechtlich wirksamen Zulage. Dafür könne auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesweiten Rechtslage bis 1998 zurückgegriffen werden, die der Landesgesetzgeber in NRW mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 2016 hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen habe wiederherstellen wollen. Ein anderes, zu enges Verständnis von § 5 LBeamtVG NRW widerspreche dem erklärten Regelungswillen des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der gesetzlichen Grundlagen zur Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen im LBesG NRW und LBeamtVG NRW und habe fatale Folgewirkungen für den NRW-Verfassungsschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 00. Mai 2021 wies das M1. NRW den Widerspruch sinngemäß zurück und führte hierzu ergänzend aus: „Zuletzt zugestanden“ bedeute, dass der Beamte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles einen Rechtsanspruch auf diese Dienstbezüge gehabt habe. Zwar seien entsprechend Teilziffer 5.1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 LBeamtVG NRW (BeamtVGVwV) Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Stellenzulagen zuletzt zugestanden haben müssen, prinzipiell möglich. Allerdings müssten diese Ausnahmen durch Sonderregelungen getroffen werden, die als lex specialis dem § 5 Abs. 1 LBeamtVG NRW vorgehen. Beispielsweise habe es früher im Bundesrecht die Vorbemerkung Nr. 3a zu den Bundesbesoldungsordnungen (BBesO) A und B oder § 46 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gegeben. Diese Spezialregelungen seien jedoch mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 aufgehoben worden. Die reine Wiedereinführung der möglichen Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass hierdurch eine Ausnahmeregelung geschaffen werden sollte. Bei § 48 Abs. 5 LBesG NRW i.V.m. § 56 LBesG NRW handele es sich nicht um eine solche Spezialregelung. § 48 LBesG NRW bestimme lediglich weitere Voraussetzungen, die prinzipiell für die Ruhegehaltfähigkeit der jeweiligen Zulage erfüllt sein müssten. Hierdurch werde jedoch keine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz „zuletzt zugestanden“ geschaffen. Ferner sei mittels des Versorgungsreformgesetzes 1998 der damalige § 5 Abs. 1 S. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) explizit um die Formulierung „zuletzt zugestanden“ ergänzt worden, und diese Ergänzung sei bis zum heutigen Tage bewusst beibehalten worden. Hinzu komme, dass Stellenzulagen im Gegensatz zu Amtszulagen nicht ausreichend alimentativ verfestigt seien, um sie zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand der Alimentation zu rechnen. Mit der am 31. Mai 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Vorverfahren weiter und trägt ergänzend vor: Der Landesgesetzgeber habe über § 91 Abs. 6 LBesG NRW ausdrücklich auch Beamte in den Regelungsgehalt einbezogen, die nicht mehr in zulagenberechtigender Verwendung seien. § 48 LBesG NRW differenziere sprachlich zwischen „ruhegehaltfähig“ und „ruhegehaltfähigen Dienstbezügen“. Letztere stünden damit als Besitzstand im Sinne des § 5 LBeamtVG NRW zu. Die Rechtsauffassung des Beklagten beachte nicht die durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz eingetretene und vom Gesetzgeber intendierte Zäsur. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des M. für C. und W. für das Land Nordrhein-Westfalen vom 00. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Mai 2021 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Stellenzulage nach § 56 Nr. 1 LBesG NRW neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird über die Ausführungen im Vorverfahren hinaus ergänzend angeführt: Die sprachlichen Unterschiede in § 48 LBesG NRW stellten lediglich unterschiedliche Formulierungsmöglichkeiten ohne Bedeutung für die rechtliche Bewertung dar. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 LBesG NRW müssten zusätzlich neben dem Grundsatz aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW erfüllt werden. Durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz habe lediglich die allgemeine Möglichkeit von ruhegehaltfähigen Stellenzulagen wiedereingeführt werden, aber keine Ausnahme vom Grundsatz des – unverändert gebliebenen – § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW geschaffen werden sollen. Auch im Falle der Geltung für Ruhestandsbeamte nach § 91 Abs. 6 LBesG NRW müsse die Stellenzulage dem Beamten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW zuletzt zugestanden haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des M1. NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Stellenzulage nach § 56 Nr. 1 LBesG NRW bei der Bemessung seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt wird. Soweit der Versorgungsfestsetzungsbescheid des M1. NRW vom 00. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Mai 2021 dem nicht Rechnung trägt, erweist er sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge, auf deren Grundlage gemäß § 4 Abs. 3 LBeamtVG NRW das Ruhegehalt berechnet wird, unter anderem sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und die dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Von dem hierin zum Ausdruck kommenden Prinzip der amtsgemäßen Versorgung, wonach für die Versorgungsbezüge grundsätzlich die Dienstbezüge aus dem zuletzt innegehabten Amt maßgebend sind, weicht die gesetzliche Bestimmung des § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW ab. Nach dieser Vorschrift gehören die Stellenzulagen u.a. nach § 56 Nr. 1 LBesG NRW zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden ist. Die Stellenzulage nach § 56 Nr. 1 LBesG NRW erhalten Beamte, die im Verfassungsschutz verwendet werden. Da der Kläger mehr als zehn Jahre im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz verwendet wurde, gehört die Stellenzulage hiernach zu seinen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Dem vermag der Beklagte nicht mit Erfolg entgegen zu halten, § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW mache keine Ausnahme von dem versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW; der Landesgesetzgeber habe mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz lediglich die allgemeine Möglichkeit von ruhegehaltfähigen Stellenzulagen wiedereinführen wollen und § 48 Abs. 5 Satz 2 LBesG NRW stelle zusätzliche Anforderungen an die Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers sprechen für das Gegenteil. Zunächst wird innerhalb von § 48 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBesG NRW sprachlich differenziert. Anders als Stellenzulagen für Lehrkräfte nach § 55 Abs. 1 LBesG NRW, die § 48 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW – einer der Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW entsprechend – als ruhegehaltfähig bezeichnet, gehören die Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und nach § 56 Nr. 1 LBesG NRW unter den alternativen Voraussetzungen von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 LBesG NRW per se zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Das Gesetz knüpft die Zugehörigkeit der betreffenden Stellenzulagen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach seinem Wortlaut ausdrücklich allein an die Dauer der zulagenberechtigenden Verwendung. Dabei zeichnet der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen mit wortgleicher Formulierung wie in der mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 aufgehobenen Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) BBesO A/B, vgl. Art. 5 Nr. 22 Buchst. b des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1670), die Rechtslage nach, wie sie bis 1998 bundeseinheitlich bestanden hat. Eben dies war ausweislich der Gesetzesbegründung auch beabsichtigt. Vgl. Entwurf des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz – DRModG NRW), LT-Drucks. 16/10380, S. 4, 336 und 375. Dass Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Stellenzulagen zuletzt, also vor Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben müssen, möglich sind, stellt auch der Beklagte mit Verweis auf Teilziffer 5.1.3 BeamtVGVwV nicht in Abrede. Die frühere Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A/B stellte nach einhelliger Auffassung eine solche Ausnahme dar, die als lex specialis dem § 5 Abs. 1 BeamtVG vorging. Unter Durchbrechung des Prinzips, dass für die Versorgungsbezüge grundsätzlich die Dienstbezüge aus dem zuletzt innegehabten Amt maßgeblich sind, waren hiernach bestimmte Zulagen auch dann ruhegehaltfähig, wenn sie bei Eintritt in den Ruhestand nicht mehr bezogen wurden, sofern sie nur während der aktiven Dienstzeit eine bestimmte Mindestzeit hindurch bezogen worden waren. Die Ruhegehaltfähigkeit knüpfte also allein an die Dauer des Bezugs der Zulage an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2003 – 2 C 6/02 –, juris Rn. 10, und vom 27. Februar 2001 – 2 C 6.00 –, juris Rn. 12; Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 8.1.3 „Zuletzt zugestanden“, Rn. 101; BT-Drs. 13/9527, S. 35. § 48 Abs. 5 Satz 2 LBesG NRW entspricht dem wörtlich; dies auch bewusst. Vgl. Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 10. „Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehrzulage“, Rn. 27. Über § 91 Abs. 6 LBesG und den dort enthaltenen Verweis auf Absatz 2 der früheren Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 2 BBesO A/B werden in die geforderte Mindestzeit zudem auch wieder Zeiträume einbezogen, für die mangels einer anspruchsbegründenden Vorschrift keine Zulagenberechtigung bestand oder während der auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht zustand. Mit diesem Regelungsgefüge hat sich der Landesgesetzgeber bewusst und gewollt dafür entschieden, eine über den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung hinausgehende und im System des Versorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung wiedereinzuführen. Er hat die Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen für Beamte, die lange im Vollzugsdienst bei der Polizei, der Feuerwehr, der Justiz, in der Steuerfahndung und beim Verfassungsschutz tätig waren, als einen der zentralen Regelungsinhalte des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Bereich der Besoldung bezeichnet. Vgl. LT-Drucks. 16/10380, S. 336, Ausdrücklich sollte der ursprüngliche Rechtszustand, wie er bis 1998 bundeseinheitlich bestanden hat, wiederhergestellt werden. Vgl. LT-Drucks. 16/10380, S. 4, 375. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, im Rahmen des Versorgungsreformgesetzes 1998 die Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A/B zu streichen, die auch dort als Abweichung vom Versorgungsgrundprinzip verstanden wurde, vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 35, sollte in ihren Auswirkungen landesrechtlich revidiert werden, um der Bedeutung von langjährig wahrgenommenen Aufgabenbereichen mit besonders erhöhten Anforderungen und Belastungen, vgl. hierzu BT-Drs. 11/6542 (neu), S. 19, (wieder) Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Annahme des Beklagten nicht, der Landesgesetzgeber habe durch seine Formulierung in § 48 Abs. 5 Satz 2 LBesG NRW lediglich zusätzliche Anforderungen an die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen stellen wollen, handelt es sich doch gerade um aus gesetzgeberischer Sicht besonders bedeutsame Aufgabenbereiche. Die über den Grundsatz der amtsgemäßen Versorung hinausgehende Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 2 LBesG NRW (Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und § 56 Nr. 1 LBesG NRW) ist zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, aber zulässig. Unter welchen Voraussetzungen eine Stellenzulage ruhegehaltfähig ist, wird ausschließlich einfachgesetzlich und nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG vorgezeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 – 2 C 23/04 –, juris Rn. 18 zu Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A/B; Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 5 BeamtVG, Rn. 86. Dass § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW selbst keine ausdrücklich klarstellende Einschränkung des Grundsatzes der amtsgemäßen Versorgung enthält, ist angesichts des Wortlauts von § 48 Abs. 5 Satz 2 LBesG NRW, der Gesetzgebungshistorie und des ausdrücklich formulierten Willens des Landesgesetzgebers letztlich unschädlich. Hätte der Gesetzgeber der Regelung, die auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. vom 29. Juni 1998 (Versorgungsreformgesetz) zurückgeht und seinerzeit bereits nur klarstellende Funktion hatte, vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 37, eine ausschließende Bedeutung – auch mit der Folge einer nur eingeschränkten Rückkehr zum Rechtszustand bis 1998 – beimessen wollen, hätte dies besonders zum Ausdruck kommen müssen. Nach alledem ist es für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage nach § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 56 Nr. 1 LBesG NRW unerheblich, ob die zulagenberechtigende Verwendung bis zum Eintritt in den Ruhestand fortbestand. Die Übergangsvorschrift in § 91 Abs. 6 LBesG NRW, die die Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen ausdehnt auf die Ruhestandsbeamten, die bei Ruhestandsbeginn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A/B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfüllt haben, unterstreicht dies. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.384,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt im Verfahren des sog. Teilstatus den zweifachen Jahresbetrag der erstrebten Mehrversorgung (monatlich 196,52 Euro x 71,75 % = 141,- Euro; 141,- Euro x 24). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.