Beschluss
20 K 4897/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0120.20K4897.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu 2 hat keinen Erfolg, weil er als eingetragener Verein die besonderen Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt. Nach der Vorschrift erhält eine juristische Person nur Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. An beiden Voraussetzungen fehlt es bei dem Kläger zu 2. Es ist schon nicht feststellbar, dass der Kläger zu 2 die Kosten des Prozesses nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 00. Juli 2022 ist insoweit nicht geeignet, eine Bedürftigkeit zu belegen. Insbesondere erscheint es nicht schlüssig, wenn Bruttoeinnahmen des Vereins in der Erklärung komplett verneint werden. Zwar hat der erste Vorsitzende des Vereins in seiner ergänzenden Erklärung vom 00. Juli 2022 dazu angegeben, Planwagenfahrten könnten infolge einer Änderung von § 7 Personenförderungsgesetz nicht mehr stattfinden. In dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 00. Dezember 2022 wird im letzten Absatz aber das Gegenteil behauptet. Im Internet wirbt der erste Vorsitzende des Vereins unter der Adresse „www.xxx-xxx.de/nrw/xxx.html“ nach wie vor für die Durchführung von Planwagenfahrten. Einnahmen aus dieser Tätigkeit werden aber nicht erklärt. Die weitere Erklärung des ersten Vorsitzenden, auch Reitunterricht finde seit dem Ausbruch der Corona-Krise nicht mehr statt, ist insoweit nicht nachvollziehbar, als bei Abgabe der Erklärung die Corona-Pandemie der Erteilung von Reitunterricht nicht mehr entgegen stand, insbesondere dem Reitunterricht im Freien. Der vorgelegte Kontoauszug der Sparkasse E. vom 00. Juli 2022 ist auch nicht geeignet, fehlende Einkünfte des Vereins zu belegen, weil er nur den Saldo des Kontos an diesem einen Tag widergibt, aber nicht die regelmäßigen Umsätze erkennen lässt, die der Verein bei Antragstellung im Sommer 2022 hatte. Im Übrigen führt der Verein auch eine Barkasse. Dies ist zumindest dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 00. Dezember 2022 zu entnehmen. Ein Barvermögen wird in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins aber nicht angegeben, auch nicht mit 0,- Euro. Es kommt hinzu, dass § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins abstellt, sondern auch auf die Frage, ob die Prozesskosten von den am Gegenstand des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Zu diesem Personenkreis gehören bei einem eingetragenen Verein auch seine Mitglieder, weil sie ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und von einem Obsiegen zumindest mittelbar wirtschaftlich profitieren, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2005 – 15 E 951/05 -, zitiert nach juris. Es ist aber nicht feststellbar, dass die Mitglieder des Klägers zu 2 nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen. Wie der undatierten Erklärung des Vereinsvorsitzenden zu entnehmen ist, welche der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 00. Dezember 2022 vorgelegt hat, ist es vielmehr so, dass die Vereinsmitglieder „kein Geld nachzahlen“ wollen. Damit ist nicht gesagt und belegt, dass sie dies nicht können. Konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Vereinsmitglieder fehlen ebenso, wie Belege für diese Verhältnisse, obwohl sie vom Gericht wiederholt angefordert worden sind. Der pauschale Hinweis darauf, es handele sich teilweise um Schüler ohne eigenes Einkommen und/oder Hausfrauen ohne eigenes Einkommen ist insoweit unzureichend. Das Prozesskostenhilfebegehren des Klägers zu 2 scheitert schließlich auch daran, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderläuft. Diese Einschränkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen ist erforderlich, um zu verhindern, dass sie mit einem nur begrenzt vorhandenen oder haftenden Vermögen auf Staatskosten prozessieren, nur um private oder wirtschaftliche Interessen wahrzunehmen. Eine juristische Person oder eine ihr gleichgestellte beteiligtenfähige Vereinigung hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund will die Regelung in § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. November 2020 – 15 C 20.2229 –, zitiert nach juris. Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern besteht, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 4 A 1178/15, 4 E 444/15 –; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2020 – 15 C 20.2229 –, zitiert nach juris. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger zu 2 nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die weitere Existenz des Vereins von dem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängt. Abgesehen davon, dass mit der Klage eine Verpflichtung des Beklagten, die ursprünglich bewilligte Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000,- € an den Kläger zu 2 auszuzahlen, gar nicht begehrt wird, hat der Kläger zu 2 nicht vorgetragen, ohne eine solche Zahlung den Verein liquidieren zu müssen. Eine Überschuldung des Vereins ist nicht behauptet worden. Ebenso wenig hat der Kläger zu 2 erklärt, welche Aktivitäten zur Brauchtumspflege er derzeit noch unternimmt und welches allgemeine Interesse an diesen Unternehmungen bestehen könnte. Bei der geringen Anzahl an Mitgliedern, die der Verein gegenwärtig noch haben soll, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine weitere Existenz für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist und es deshalb ein allgemeines Interesse an seinem Fortbestand gibt, welches die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.