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Urteil

23 K 6618/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0123.23K6618.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 00. T. 1990 geboren, guineischer Staatsangehöriger und zugehörig zur Volksgruppe der Fullah. Er will im März 2021 Guinea verlassen haben und im Juni 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Den am 00. Juni 2021 gestellten Asylantrag begründete der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 29. Juni 2021 im Wesentlichen wie folgt: Er sei aus politischen Gründen ausgereist. Er sei seit 2008 Mitglied der V. des G. E. de H. (XXXX) und gehöre zur T1. N. . 2019 sei es zur Gründung der G1. O. Q. la E1. de la D. (XXXX) gekommen. Er habe der N1. angehört und als Mobilisator fungiert. Man habe ihn auf Videos marschieren sehen und gesehen, dass er ein Freund von G2. N2. (P. T2. ) sei, wodurch er in das Visier der Regierung geraten sei. Die Behörden seien am 00. Oktober 2020 zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Nach ca. vier Monaten Haft im Kommissariat in E2. sei er am 00. März 2021 frei gekauft worden. Der Polizist, der seine Befreiung erwirkt habe, N3. C. , habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen, da er, der Kläger, und C. selbst sonst bei einer erneuten Festnahme Probleme bekämen. Anschließend sei er umgehend ausgereist. Mit Bescheid vom 00. T. 2021 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegt. Dem Kläger wurde zudem unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Guinea angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung stellte das Bundesamt darauf ab, dass eine Verfolgung typischerweise nur hochrangigen Mitgliedern der XXXX drohe, wozu der Kläger als Motorradfahrer und „Mobilisator“ nicht zähle. Auch sei er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, obwohl er seit 2008 für die XXXX und seit 2019 für die XXXX politisch aktiv gewesen sei. Die Verhaftungen im Kontext der Wahlen 2020 seien ein singuläres Ereignis gewesen. Darüber hinaus bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine ethnische Verfolgung. Auch könne der Kläger, der als Elektriker und Motorradtaxifahrer gearbeitet habe, auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Am 1. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf die vor dem Bundesamt gemachten Angaben Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass die XXXX konkreter Verfolgung ausgesetzt sei. Die eingereichten Lichtbilder belegten seine Aktivität in der XXXX und der XXXX. Die Videoaufnahmen zeigten die Aktivität des Klägers für die XXXX sowie seine Festnahme. In Guinea sei er als Organisator von Veranstaltungen bekannt, sodass bei einer Rückkehr mit einer alsbaldigen Festnahme zu rechnen sei. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen der dort gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Januar 2023 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. T. 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt Lippstadt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 28. November 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit Prozesserklärung vom 7. Oktober 2021 auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. T. 2021 erweist sich im angefochtenen Umfang in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.). Darüber hinaus kann er weder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) noch die Feststellung verlangen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (III.), sodass auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden sind (IV.). Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate rechtmäßig (V.). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU), nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 77 f. m.w.N. Es ist jedoch stets Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris Rn. 2 (zu Art. 16a Abs. 1 GG); OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 35 und Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33; OVG Bautzen, Urteil vom 18. September 2014 – 1 A 348/13 –, juris Rn. 40. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit ‑ wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt ‑ eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat dabei glaubhaft und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20ff. m.w.N. sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 35 und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33; OVG Bautzen, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris Rn. 40. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris Rn. 11, Urteil vom 8. Februar 1989 – 9 C 29/87 –, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016 – M 4 K 16.33356 –, juris Rn. 18 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Das Gericht geht nicht davon aus, dass eigentlicher Grund für die Ausreise eine staatliche Verfolgung und viermonatige Inhaftierung seitens des Regimes des früheren guineischen Präsidenten B. D1. gewesen ist, die der Kläger aufgrund seiner politischen Betätigung erlitten habe. Vielmehr sind die Angaben zum Grund seiner Ausreise und zur Flucht nach Europa unglaubhaft. Der Kläger ist nicht in der Lage gewesen, von sich aus einen zusammenhängenden und widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern, der die behauptete politisch motivierte Inhaftierung, Befreiung und anschließende Ausreise lückenlos belegt. Die Version der behaupteten Ereignisse, die der Kläger beim Bundesamt geschildert hat, weist bereits einen unauflösbaren Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf: So hatte er beim Bundesamt angegeben, auch ein Cousin von ihm sei inhaftiert worden. Gegenüber dem Gericht hat er demgegenüber angegeben, er habe drei Cousins, wovon zwei in Frankreich lebten. Der Dritte habe bei ihm gelebt, sei aber nicht inhaftiert worden. Auf Vorhalt hat er zunächst angegeben, nicht dieser Cousin, sondern ein anderer Cousin sei festgenommen worden. Auf Vorhalt, dass seine anderen Cousins in Frankreich leben sollen hat er sodann erklärt, es handele sich um keinen echten Cousin, sondern einen guten Freund. Insoweit ist das Vorbringen indes widersprüchlich geblieben und auch auf Vorhalt nicht weiter aufgeklärt worden, da er zuvor in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hatte, weder Familie noch Freunde oder sonstige ihm Bekannte seien inhaftiert worden. Dieser Widerspruch sowie das an die Vorhalte angepasste Antwortverhalten lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger unwahre Angaben gemacht hat. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass seine Angaben hinsichtlich der eigentlichen Haftsituation sowie der Freilassung detailarm, pauschal und insgesamt blass gewesen sind. Seine diesbezüglichen Angaben stehen in einem auffälligen Kontrast zu seinen sonstigen Angaben zu den allgemeinen politischen Verhältnissen in Guinea seit 2008, die er beim Bundesamt ausgesprochen breit schildert und die er auch bei Gericht erneut hat schildern wollen, bis er gebeten worden ist, Angaben zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal zu machen. Hinsichtlich des ihn selbst betreffenden Kerngeschehens hat er demgegenüber kaum Angaben gemacht. So hat er auf die nachdrückliche Bitte, von der Zeit in Haft zu berichten, nur sehr knapp von der dortigen Situation berichtet, obwohl er dort immerhin knapp vier Monate mit anderen aufgrund der Teilnahme von Demonstrationen inhaftiert gewesen sein will. Auch hat er trotz wiederholter Nachfragen nicht schlüssig darzulegen vermocht, wieso er überhaupt inhaftiert worden sein soll. So hat er zwar angegeben, er sei wegen seiner Betätigung für die XXXX inhaftiert worden, gleichzeitig hat er jedoch angegeben, dass er zuletzt am 00. Januar 2020 bei einer von der XXXX veranstalteten öffentlichen Demonstration teilgenommen haben will. Einmal davon abgesehen, dass die XXXX auch danach zu einer Vielzahl von Demonstrationen bis zur Wahl im T. 2020 aufgerufen hat, widerspricht sich der Kläger auch hinsichtlich des eigentlichen Festnahmegrundes: Gegenüber dem Bundesamt hatte er noch angegeben, man habe ihn auf einem Video von einem Marsch gesehen und erkannt, dass er ein Freund von G2. N2. und Mitglied der XXXX sei, gegenüber dem Gericht hat er demgegenüber angegeben, man habe gezielt nach Leuten mit Einfluss gesucht, ihn (auch) wegen seiner gegen den Präsidenten gerichteten Videos festgenommen und ihm sodann im Gefängnis Fragen bezüglich seiner Stellung als General-Koordinator der Gemeinde E3. gestellt. Gleichzeitig hat er hierdurch und mit seinem übrigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung das Vorbringen hinsichtlich seiner politischen Betätigung beträchtlich gesteigert. War noch beim Bundesamt nur davon die Rede, er habe von G2. N2. Bescheid bekommen, wenn und wann eine Demonstration anstehe und sodann seinerseits Mitgliedern diesbezüglich Bescheid gegeben, will er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge ein zentraler Mobilisator im Bereich E3. gewesen sein, der jeden Sonntag (und damit offenbar auch unabhängig von konkret anstehenden Demonstrationen) Reden über Demokratie und die XXXX gehalten haben soll. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Entscheiderin beim Bundesamt ihm teilweise nicht richtig zugehört und es zeitweise Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe. Damit vermag der Kläger nicht zu erklären, warum er zu seinem eigentlich asylrelevanten Vorbringen nur sehr dürftige Ausführungen gemacht hat, obwohl er beispielsweise zu seiner Tätigkeit als Mobilisator, seiner Inhaftierung und Befreiung nicht nur von sich aus in seinem freien Vortrag Angaben machen konnte, sondern auch Rückfragen gestellt bekommen hat. Zudem hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Anhörungsprotokolls auf dem Kontrollbogen mit seiner Unterschrift bestätigt. Darüber hinaus hat sich die Beschreibung seiner Tätigkeit als Mobilisator auch gegenüber dem Gericht letztlich darauf beschränkt, dass er Reden über Demokratie gehalten hat. Zu keinem Zeitpunkt ist der Eindruck entstanden, dass er aus Überzeugung regelmäßig Reden gehalten und Menschen für die XXXX mobilisiert hat. Trotz Nachfragen des Gerichts, später auch des Prozessbevollmächtigten, hat der Kläger diese Tätigkeit nicht nachvollziehbar beschreiben können, sondern – wiederum erst auf wiederholte Nachfrage – nur die Räumlichkeiten entsprechender Veranstaltungen generalisierend dargestellt und betont, dass er aufgrund seines Verkaufs von Motorradtaxis in der Gemeinde bekannt und bei Jugendlichen beliebt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar geworden sind weiterhin die Umstände seiner Freilassung und Flucht aus Guinea. Insoweit hatte er beim Bundesamt angegeben, er vermute, seine Partei – womit insbesondere vor dem Hintergrund der angeblichen Hilfe bei der Ausreise nur die UFDG gemeint sein kann – habe an der Freilassung mitgewirkt. Der Kläger hat zugleich angegeben, nicht wegen seiner Tätigkeit für die XXXX, sondern die XXXX inhaftiert worden zu sein. Gleichzeitig fehlt seit der Ausreise aus Guinea-C1. jeder Kontakt zur XXXX, obgleich diese offenkundig ein Interesse an der Person des Klägers haben müsste, wenn sie ihn aus der Haft freikauft und ihm die Flucht nach Europa ermöglicht und finanziert. Woher dieses Interesse an einem einfachen Mitglied der N1. herrühren sollte, erschließt sich ebenfalls nicht. Unschlüssig geblieben ist zudem die eigentliche Begründung der Freilassung und Flucht. Hier variiert der Vortrag beim Bundesamt, bei dem er zunächst nur angegeben hatte, er werde Ärger bekommen, wenn er erneut festgenommen wird, sodann angegeben hat, man würde ihn umbringen, wenn er nicht das Land verlasse und der Polizist, der ihn freigelassen habe, würde bei einer erneuten Festnahme Ärger bekommen. Warum aber dieser Polizist, der die Freilassung mit dem Chef der Wache vereinbart haben soll, die mithin dem Chef bekannt und von ihm gebilligt worden war, Probleme bekommen sollte, hat der Kläger gegenüber dem Gericht auch auf Vorhalt nicht näher zu erklären vermocht. Erweist sich danach das Vorbringen hinsichtlich der Inhaftierung als unglaubhaft, vermag hieran auch das eingereichte Video der angeblichen Festnahme des Klägers nichts zu ändern. Darüber hinaus bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass das Video tatsächlich seine Festnahme aufgrund seiner Betätigung für die XXXX zeigt. Das Video wirkt konstruiert. Dafür spricht beispielsweise, dass etwa bei Sekunde 17 der Kläger, der noch Sekunden zuvor und wie aus dem Nichts heraus Widerstand gegen seine angebliche Festnahme leistet, plötzlich (auf dem Boden liegend) von sich aus die Hände hinter seinem Rücken verschränkt, als ob er wisse, dass ihm dort sodann die Handschellen angelegt werden sollen. Auch erschließt sich dem Gericht nicht, warum einer der Militärs bzw. Polizisten den Jeep zum Transport des Klägers rufen sollte, wenn sie sodann Sekunden später ohnehin das Haus verlassen und um die Ecke verschwinden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Person, die das Video gefilmt hat – angeblich der Cousin des Klägers – nicht weiter gefilmt hat, nachdem der Kläger angeblich willkürlich inhaftiert worden sei. Unerklärlich ist zugleich, wieso diese Person die Festnahme ungehindert filmen konnte, obgleich der Kläger selbst angegeben hat, man habe ihn ohne entsprechende Dokumente und ohne Wahrung seiner Rechte festgenommen. Wieso sie sich gleichwohl bereitwillig filmen lassen, anstatt gegen die Aufzeichnung einzuschreiten, ist unverständlich. Dies gilt gerade auch deshalb, weil es zunächst so aussieht, als ob einer der Militärs bzw. Polizisten die filmende Person herausdrängt, aber nachdem sie das Haus verlässt sofort davon ablässt und dem auch nicht wieder nachgeht, nachdem sie mit dem Kläger zusammen das Haus verlässt und hierbei die Person erneut sehen konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger angegeben hat, Nachbarn seien zugegen gewesen, welche im Video aber nicht zu sehen sind und von denen der Kläger auch kaum etwas hätte mitbekommen können, wenn er unmittelbar festgenommen und abgeführt worden sein will, nachdem er die Dusche verlassen hatte. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Video tatsächlich eine Festnahme des Klägers zeige, so steht sie jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts in Zusammenhang mit der Betätigung des Klägers für die XXXX. Auch die eingereichten Bilder sind insoweit nicht aussagekräftig und belegen letztlich nur, dass der Kläger – wie viele andere Zehntausend Guineer – an Veranstaltungen der XXXX und XXXX teilgenommen hat. Dass er dabei wohl auch ein Bild zusammen mit G2. N2. aufgenommen hat belegt nicht, dass er mit diesem in engen Kontakt als Mobilisator in E3. stand. Im Gegenteil drängt sich eher auf, dass mangels jeglicher sonstiger Unterlagen hinsichtlich seiner angeblichen regelmäßigen Reden, seiner sonstigen Betätigung für die XXXX, seines Kontaktes zu G2. N2. sowie seiner Festnahme und Befreiung, er mit der XXXX sympathisiert hat, ohne in deren Organisation eine bedeutende Stellung einzunehmen. Wenngleich die vom Kläger im Kern beschriebenen Ereignisse der Festnahmen nach den Wahlen im Oktober 2020 tatsächlich stattgefunden haben und es insbesondere in Hochburgen der Opposition zu hunderten Festnahmen gekommen sein soll wegen (angeblicher) Beteiligung an gewaltsamen Ausschreitungen nach den Wahlen, vgl. Amnesty International (AI): „Guinea: „Defense and security forces killed people in pro-opposition neighbourhoods after presidential election“, vom 15. Dezember 2020 (abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2020/12/guinea-defense-and-security-forces-killed-people-in-proopposition-neighbourhoods/ ); US Secretary of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, vom 30. März 2021 (abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/guinea/ ), konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass er davon selbst betroffen war. Vielmehr drängt es sich auf, dass der Kläger ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis als Anknüpfungspunkt einer ansonsten unwahren Verfolgungsgeschichte ausgewählt hat. Dem lässt sich auch nicht pauschal entgegenhalten, das Recht werde nicht gewahrt und deshalb gebe es keine Unterlagen über seine Verhaftung und Inhaftierung. Denn im Bezirk E3. , wo der Kläger inhaftiert gewesen sein will, haben auch Verfahren im hier relevanten Zeitraum stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft der Unterpräfektur E3. teilte am 10. November 2020 mit, in Zusammenhang mit den Demonstrationen und der Gewalt nach den Wahlen würden 78 Menschen vor Gericht gestellt, unter ihnen auch Oppositionelle, die u.a. wegen „Besitz und Herstellung von Kleinwaffen, krimineller Verschwörung und Aufruf zu Gewalt“ angeklagt seien. Vgl. AI: „Human Rights in Africa: Review of 2020 – Guinea“ vom 7. April 2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/guinea-2020 ) sowie AI: „Guinea: Defense and security forces killed people in pro-opposition neighbourhoods after presidential election“, vom 15. Dezember 2020 (abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2020/12/guinea-defense-and-security-forces-killed-people-in-proopposition-neighbourhoods/ ). Eine dem Kläger unabhängig von einer möglichen Vorverfolgung im Fall einer Rückkehr nach Guinea drohende Verfolgung aus einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG beachtlichen Verfolgungsgründe ist gleichermaßen nicht ersichtlich. Allein wegen der Mitgliedschaft und Tätigkeit für die XXXX und wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der G3. hat der Kläger nach der Auskunftslage im Falle einer Rückkehr nach Guinea nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 25. Januar 2019 – 10 K 4122/17.A –, juris Rn. 48 ff.; VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – 31 K 245.17 A –, juris Rn. 29 f.; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2021 – 11 A 1439/21 –, juris UA S. 6. Auch für die Zeit nach dem Machtwechsel lässt sich eine gezielte, flächendeckende Verfolgung von ehemaligen oder gegenwärtigen (einfachen) Mitgliedern oder Sympathisanten der XXXX nicht feststellen. Vgl. so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2022 – 23 K 2781/20.A –, UA S. 8 (n.v.) sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2022 – 14 K 1618/21.A –, UA S. 5 (n.v.); i.E. auch VG Berlin, Urteil vom 7. September 2022 – 31 K 424.19 A –, juris; siehe auch Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides, (CGVS; Belgien), COI Focus: Guinee – L’opposition politique sous la transition vom 25. August 2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), bspw. S. 18; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Guinea: Lage von Mitgliedern der Partei UFDG (V. des forces démocratiques de H. ) seit dem Militärputsch am 5. September 2021 [a-11947] vom 4. August 2022 (abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2078847.html ). Der Kläger hat auch keine davon abweichende begründete Furcht vor einer Verfolgung im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht. Er stützt die behauptete Verhaftung vielmehr ausdrücklich auf seine angeblich exponierte Aktivität für die XXXX. Dem Kläger droht aber auch keine Verfolgung im Hinblick auf die XXXX. Hinsichtlich der FNDC stellt sich die Lage, soweit sie eine politische Tätigkeit zur Zeit B. D2. und die jüngere Entwicklung betrifft, im Wesentlichen wie folgt dar: Die XXXX ist ein Zusammenschluss verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und politischer Parteien, der insbesondere im Oktober 2019 in Guinea eine Reihe von Demonstrationen organisiert hat, um gegen das Verfassungsreferendum bzw. die Verabschiedung einer neuen Verfassung zu protestieren, womit dem seinerzeitigen Präsidenten B. D1. eine dritte Amtszeit ermöglicht werden sollte. Seitdem spielt die XXXX bei den meisten Demonstrationen, bei denen verschiedene Menschenrechtsverletzungen der früheren und der aktuellen Regierung angeprangert werden, eine zentrale Rolle. Vgl. AI: „Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft“, vom 18. November 2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ). Auf die Demonstrationen und anschließenden Unruhen mit zahlreichen Toten im Oktober 2019 folgten vor allem in D3. prodemokratische Demonstrationen gegen das Militär und gegen Präsident D1. im November und Dezember 2019 sowie ab Januar 2020 bis zum Verfassungsreferendum am 22. März 2020 mit teilweise mehreren Tausend und Zehntausend Teilnehmern. Auch zwischen dem Referendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahl am 18. Oktober 2020 kam es trotz zeitweiser Demonstrations- und Streikverbote wiederholt zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Opposition und Militär. Vgl. allgemein Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021 (Stand: Januar 2021), S. 4, 14 f.; AI: „Human Rights in Africa: Review of 2020 – Guinea“ vom 7. April 2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/guinea-2020 ). Bereits seit Oktober 2019 wurden die meisten Demonstrationen der XXXX verboten. Dabei kam es bei Nichtbeachtung des Verbots oftmals zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und Polizisten mit Toten und Verletzten, vor allem, aber nicht ausschließlich Jugendliche. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021 (Stand: Januar 2021), S. 7. Im Anschluss an die Parlamentswahlen im März 2020, aber vor allem der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 wurden führende Mitglieder der XXXX und der größten Oppositionspartei XXXX in Untersuchungshaft genommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021 (Stand: Januar 2021), S. 7. So wurden beispielsweise führende Oppositionelle wie XXXX-Vertreter J. E4. und P. T2. (G2. N2. ) sowie T3. L. , Koordinator der prodemokratischen Plattform Le C2. D4. , und T4. Z. E4. , Generalsekretär der Partei V. des G4. S. , im Zeitraum März bis Mai 2020 inhaftiert, anschließend wieder von Gerichten freigelassen, teilweise jedoch im Herbst 2020 wegen der Teilnahme an verbotenen Demonstrationen wieder inhaftiert (so im Fall von P. T2. ). Vgl. AI: „Human Rights in Africa: Review of 2020 – Guinea“ vom 7. April 2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/guinea-2020 ). Auch nach der Wahl kam es noch zu Demonstrationen gegen das Wahlergebnis, wozu unter anderem D5. E5. E4. aufgerufen hatte, der das Wahlergebnis und dessen Bestätigung durch das Verfassungsgericht nicht anerkennen wollte. Auch bei diesen Demonstrationen kam es zu Auseinandersetzungen und Todesfällen. Vgl. AI: „Human Rights in Africa: Review of 2020 – Guinea“ vom 7. April 2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/guinea-2020 ); US Secretary of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, vom 30. März 2021 (abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/guinea/ ). Am 00. T. 2021 kam es in D3. zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Die Regierung des Landes wurde von Einheiten des Militärs für abgesetzt und die Verfassung für ungültig erklärt. Am 1. Oktober 2021 wurde der Interimspräsident N4. E6. vereidigt und es wurde eine (zunächst) zeitlich unbestimmte Übergangsphase angekündigt, an deren Ende demokratische Neuwahlen stehen sollen. Vgl. Auswärtiges Amt, Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise (unverändert gültig seit dem 8. September 2022; abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098 ). Eine Verfolgung (bisheriger) politischer Oppositioneller ging damit nicht einher. Im Gegenteil hat sich die politische Lage – jedenfalls zunächst – gebessert. Führende Oppositionelle wie D5. E5. E4. begrüßten den Machtwechsel, zahlreiche politische Gefangene, unter ihnen auch P. T2. , vgl. AI: „Guinea: Aktivist freigelassen“ vom 14. Oktober 2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/erfolg/guinea-oumar-sylla-freigelassen-2021-10-14 ), wurden aus der Haft entlassen. Vgl. stellv. mit zahlreichen Nachweisen VG Berlin, Urteil vom 7. September 2022 – 31 K 424.19 A –, juris Rn. 29; ferner AI: „Guinea: Aktivist freigelassen“ vom 14. Oktober 2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/erfolg/guinea-oumar-sylla-freigelassen-2021-10-14 ). Insbesondere ab Mai 2022 kam es jedoch zu neuen Spannungen, die vor allem daher rührten, dass die Opposition einen klareren und kürzeren Zeitplan hinsichtlich demokratischer Neuwahlen forderte. Vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. September 2022 – 31 K 424.19 A –, juris Rn. 30. Die Führung der XXXX gab noch am 9. Mai 2022 an, dass sich keines ihrer Mitglieder im Gefängnis befinde. Vgl. CGVS, COI Focus: Guinee – L’opposition politique sous la transition vom 25. August 2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 18. Am 9. Mai 2022 erklärte sie ebenso, dass andere Aktivisten als die Anführer von der neuen Regierung nicht behelligt werden. Führer der Bewegung erhielten Drohungen, insbesondere in Form von Telefonanrufen durch das Militär, die jedoch nicht in die Tat umgesetzt werden. Vgl. CGVS, COI Focus: Guinee – L’opposition politique sous la transition vom 25. August 2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 19. Am 11. Mai 2022 rief die XXXX zu Demonstrationen gegen die Übergangsregierung auf. Vgl. GuineePolitique: „Q. le XXXX, ‚le XXX n’ai ni la légitimité ni les prérogatives de déterminer la durée de la transition‘“, vom 12. Mai 2022 (abrufbar unter: https://www.guineepolitique.com/pour-le-fndc-le-cnt-na-ni-la-legitimite-ni-les-prerogatives-de-determiner-la-duree-de-la-transition/ ). Am 13. Mai 2022 begannen Behörden, Protestveranstaltung bis zum Beginn des Wahlkampfes zu verbieten. Vgl. Amnesty International (AI): „Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft“, vom 18. November 2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ); CIVICUS: „Guinea: Civil society calls for the lifting of a ban on assemblies“ vom 26. Mai 2022 (abrufbar unter: https://www.civicus.org/index.php/media-resources/news/5820-guinea-civil-society-calls-for-the-lifting-of-a-ban-on-assemblies ). Am 00. Juli 2022 wurde der Organisator der XXXX, P. T2. , bei einer Pressekonferenz festgenommen. Zwei weitere Aktivisten (N5. C3. C. von der prodemokratischen Plattform XXX/Guinea und E7. B. von der XXXX) wurden zusammen mit P. T2. ins Präsidium der Justizpolizei gebracht. Sie wurden der Missachtung des Gerichts und öffentlicher Beleidigung beschuldigt. Am 8. Juli 2022 ordnete ein Gericht in E3. in D3. (zunächst) ihre Freilassung an. Vgl. AI: „Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft“, vom 18. November 2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ); CGVS, COI Focus: Guinee – L’opposition politique sous la transition vom 25. August 2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 20. Trotz eines landesweiten pauschalen Verbots aller Proteste, die „den sozialen Frieden stören könnten“, organisierte die XXXX am 00. Juli 2022 eine Demonstration, um gegen die Einseitigkeit zu protestieren, in der die Behörden nach dem Staatsstreich im T. 2021 den politischen Übergang handhabten. Dabei kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Verteidigungs- und Sicherheitskräften und Demonstrierenden. Den Behörden zufolge kamen fünf Personen ums Leben und viele weitere wurden verletzt. Am 00. Juli 2022 wurden gegen die führenden XXXX-Vertreter P. T2. und J. E4. sowie gegen T4. Z. C4. gerichtliche Schritte eingeleitet. Ihnen wurde „illegaler Protest, Zerstörung öffentlicher und privater Gebäude, Aufwiegelung einer Menschenmenge, tätlicher Angriff und Körperverletzung, Plünderung und Brandstiftung, Behinderung der Bewegungsfreiheit und Mittäterschaft“ vorgeworfen. Am 00. Juli wurden die drei Männer festgenommen. Vgl. Amnesty International (AI): „Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft“, vom 18. November 2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ) und AI: „Guinea: Further attacks on freedom of expression and association“ vom 10. August 2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/08/guinee-de-nouvelles-atteintes-aux-libertes-dexpression-et-dassociation/ ); CGVS, COI Focus: Guinee – L’opposition politique sous la transition vom 25. August 2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 21 f. Am 8. August 2022 beschlossen die guineischen Übergangsbehörden, die XXXX aufzulösen. Sie bezeichneten diese als „De-facto-Bewegung“ und warfen ihr vor, sie sei „von jeher für Gewalt gegen Menschen, die Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum sowie für Akte der Aufstachelung zum Hass bekannt gewesen“. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch die XXXX für den 14. August 2022 in C5. und 17. August 2022 in Guinea. Vgl. AI: „Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft“, vom 18. November 2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ); CGVS, COI Focus: Guinee – L’opposition politique sous la transition vom 25. August 2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 22. Am 17. August 2022 kam es dann erneut zu Protesten, bei denen nach Medienangaben zwei Demonstrierende durch Schüsse gestorben sind. Vgl. RFI, „H. : deux morts à D3. lors d'une manifestation contre la junte au pouvoir“, vom 17. August 2022 (abrufbar unter: https://www.rfi.fr/fr/afrique/20220817-guin%C3%A9e-deux-morts-%C3%A0-conakry-lors-d-une-manifestation-contre-la-junte-au-pouvoir ); CGVS, COI Focus: Guinee – L’opposition politique sous la transition vom 25. August 2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 23. Auch am Jahrestag des Putsches, dem 00. September , sowie am 00. und 00. Oktober 2022 kam es zu Demonstrationen mit Festnahmen und (Schuss-)Verletzungen. Vgl. Africanews: „H. : 10 policiers blessés lors des manifestations du XXXX“, vom 00. September 2022 (abrufbar unter: https://fr.africanews.com/2022/09/06/guinee-10-policiers-blesses-lors-des-manifestations-du-fndc/ ) und: „H. : affrontements entre la police et les manifestants“ vom 00. Oktober 2022 (abrufbar unter: https://fr.africanews.com/2022/10/20/guinee-affrontements-entre-la-police-et-les-manifestants/ ). Am 00. November 2022 urteilte das zuständige Gericht, dass P. T2. und J. E4. bis zu ihrer Gerichtsverhandlung in Gewahrsam bleiben müssen. Am 8. November 2022 forderte ihr Rechtsbeistand in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft in E3. die Eröffnung ihres Verfahrens. Vgl. AI: „Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft“, vom 18. November 2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ). Der ehemalige Koordinator der XXXX, B1. T5. , wurde am 00. Januar 2023 durch ein Gericht in D3. vom Vorwurf der strafbaren Teilnahme an öffentlichen Versammlungen freigesprochen. Vgl. Africaguinee: „T5. titille la junte: ‚Il y a un besoin évident de recadrage de la conduite de la transition…‘“ vom 13. Januar 2023 (abrufbar unter: https://www.africaguinee.com/articles/2023/01/13/sano-titille-la-junte-il-y-un-besoin-evident-de-recadrage-de-la-conduite-de-la ). Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist nicht zu verkennen, dass die derzeitige Übergangsregierung vereinzelt durchaus gezielt gegen Mitglieder der XXXX vorgeht und es im Zuge von Demonstrationen zu Festnahmen kommt. Die Erkenntnislage stützt aber weder die Annahme, dass der guineische Staat gegen Befürworter der XXXX vorgeht, die sich vor dem Machtwechsel gegen das Verfassungsreferendum und B. D1. ausgesprochen haben noch die Annahme, dass der guineische Staat überhaupt gegen niedrigschwellige politische Tätigkeit systematisch vorgeht. Zwar ist es, wie ausgeführt, gerade seit Juli 2022 zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die gezielten Festnahmen auf politisch exponierte Personen beschränken, die sich nunmehr auch – öffentlichkeitswirksam – gegen die Übergangsregierung wenden und einen zügigeren Übergang zu Neuwahlen und einer demokratisch legitimierten Regierung fordern, als es die Übergangsregierung zunächst angekündigt hat. Soweit es darüber hinaus auch zu Festnahmen „einfacher“ Mitglieder der XXXX gekommen ist und kommt, beruhen diese Festnahmen jedenfalls nicht auf einer Kritik an der früheren Regierung B. D2. , sondern auf der Beteiligung an verbotenen Demonstrationen und oder Leistung von Widerstand. Vgl. auch sinngemäß VG Kassel, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 K 766/19.KS.A –, juris UA S. 7 f. Jedenfalls führen vereinzelte Festnahmen im Rahmen von Demonstrationen nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund seiner politischen Gesinnung. Hinsichtlich bisheriger politischer Betätigung gegen das D1. -Regime kommt dem Machtwechsel eine Art Zäsurwirkung zu und ist nicht erkennbar, dass insoweit eine Verfolgung droht. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. September 2022 – 31 K 424.19 A –, juris Rn. 29, 31; ähnlich auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2022 – 14 K 1618/21.A –, UA S. 5 (n.v.): „Auch für die Zeit nach dem Militärputsch lässt sich derzeit eine gezielte, flächendeckende Verfolgung von ehemaligen oder gegenwärtigen Oppositionellen, die sich nunmehr teilweise für eine Abgabe der Macht durch die Militärjunta einsetzen, nicht feststellen.“ Der pauschale Einwand des Klägers, der derzeitige Machthaber N4. E6. sei schon damals bekannt gewesen und habe B. D1. unterstützt, weshalb ihm gleichermaßen unter der gegenwärtigen Regierung die Verfolgung drohe, entbehrt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl politischer Gefangener aus der Haft entlassen wurde, jeder Grundlage. Anhand der dargestellten Erkenntnislage ist auch nicht ersichtlich, dass im Übrigen gezielt gegen einfache Oppositionelle vorgegangen wird. Der Kläger hat auch keine exponierte politische Stellung inne, die davon abweichend eine Verfolgung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließe. Insoweit hat das Gericht – wie ausgeführt – durchgreifende Zweifel, ob der Kläger überhaupt die von ihm behauptete Stellung als Mobilisator der Motorradfahrer in E3. innegehabt hat. Aber selbst wenn diese als wahr unterstellt wird, ist diese Tätigkeit zu niedrigschwellig und die im Internet praktisch nicht auffindbare Person des Klägers für die derzeitige Übergangsregierung zu unbedeutend, als dass ernsthaft angenommen werden könnte, ihm drohe im Falle der Rückkehr eine politische Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivität gegen das D1. -Regime. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass er sich (jemals oder inzwischen) in einer Weise geäußert oder verhalten hat, die ihn ggf. auch ohne besondere (Grund-)Exposition in das Visier der Militärjunta geraten lassen könnte. Vielmehr ist er überhaupt nicht gegen die derzeitige Regierung politisch in Erscheinung getreten und hat auch nicht den Eindruck erweckt, dies künftig tun zu wollen. Er hat keinen Kontakt zur XXXX oder XXXX und tausche sich nur gelegentlich mit einem Freund in Frankreich über die XXXX aus. Unabhängig davon und selbstständig tragend begründet der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Inhaftierung wegen seiner Betätigung für die XXXX in der Vergangenheit selbst dann keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn man ihn als wahr zugrunde legt, weil eine inländische Fluchtalternative besteht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Kläger kann sich den angeblichen Bedrohungen jedenfalls durch Flucht in andere Landesteile entziehen. Vor dem Hintergrund, dass es in Guinea kein funktionierendes Meldewesen gibt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021 (Stand: Januar 2021), S. 18, können potentiell Verfolgte vor allem in den Großstädten Guineas in aller Regel unbehelligt leben. Dies gilt besonders in Anbetracht der Tatsache, dass Guinea über kein zentrales Fahndungs- oder Strafregister verfügt. Recherchen müssen daher im Einzelfall vor Ort z.B. durch Einsichtnahme in die Register oder Umfeldbefragungen erfolgen. Hierfür sind konkrete Angaben zu Ort und Zeit des Vorfalls sowie zu den im weiteren Verlauf beteiligten Stellen (z.B. Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft, Gericht) erforderlich. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 21. Juli 2021 (Az.: 9206-41C; 7828664-261). Dabei ist mangels koordinierter Melde- und Fahndungsregister nach den Erkenntnissen des Gerichts auch eine legale Einreise über den internationalen Flughafen in D3. mit anschließender Weiterreise in einen anderen Landesteil problemlos möglich. Vgl. entsprechend auch VG Berlin, Urteil vom 7. September 2022 – 31 K 424.19 A –, juris Rn. 33. Warum der Kläger in der Anonymität einer Großstadt wie L1. , T6. oder M. mit jeweils mehr als 200.000 Einwohnern und mehrere Hundert Kilometer von D3. entfernt liegend dennoch gefunden werden sollte, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Er hat selbst angegeben, es gebe keine Unterlagen über seine Inhaftierung, da die Polizei das Recht nicht wahre. Wieso gleichwohl noch nach ihm gesucht geschweige denn er gefunden werden sollte, erschließt sich nicht. Er mutmaßt lediglich ohne jeden Anhaltspunkt, dass in Guinea „vielleicht“ überall Fahndungsbilder von ihm aufgehängt worden seien. Zugleich hat er betont, dass B. D1. insgesamt Guinea in der Hand habe, was jedenfalls mittlerweile überholt ist. Aus den dargestellten Gründen besteht auch erst recht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger in einem anderen Landesteil eine politische Verfolgung droht. Es kann auch von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden sich in einem anderen Landesteil Guineas niederzulassen. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 195. Gemessen an diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger aufgrund seines Alters und seiner vor seiner Ausreise sowie in Deutschland erworbenen Kompetenzen gelingen kann, sich in Guinea eine wirtschaftliche Existenz, etwa durch Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Elektriker oder Taxifahrer, aufzubauen. II. Die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist derjenige Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, der stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Kläger Guinea nicht vorverfolgt verlassen hat und auch keine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr besteht. Vor diesem Hintergrund konnte er auch nicht glaubhaft darlegen, vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten zu haben oder dass stichhaltige Gründe für einen solchen im Falle seiner Rückkehr bestehen. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dem Kläger droht in Guinea weder ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Insbesondere wird es dem Kläger möglich sein, sich im Falle der Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er konnte bereits vor der Ausreise eine mehrköpfige Familie ernähren, hat eine längere Schulbildung erfahren und als Elektriker sowie Motorradtaxifahrer gearbeitet. Er hat auch durch seine Reise nach Deutschland und seine berufliche Tätigkeit in Deutschland unter Beweis gestellt, dass er für sich selbst sorgen kann. IV. Nach all dem hat das Bundesamt den Kläger, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, zu Recht zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Guinea angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Die gesetzte Frist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. V. Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen V. , eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.