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Beschluss

15 K 8537/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0208.15K8537.22A.00
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Leitsätze

§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wirkt nur dann zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern.

Tenor
  • 1.

    Das Verwaltungsgericht E.     ist örtlich unzuständig.

  • 2.

    Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht L.     verwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wirkt nur dann zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern. 1. Das Verwaltungsgericht E. ist örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht L. verwiesen. Gründe: Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf §§ 52 Nr. 2 Satz 3, 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Für das Verfahren ist nicht das angerufene Gericht, sondern das Verwaltungsgericht L. örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit gehört zu den Sachurteilsvoraussetzungen, welche im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen müssen. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbs. VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Kläger hat seinen Aufenthalt jedoch nicht im Bezirk des erkennenden Gerichts zu nehmen. Er ist seit dem 00. Januar 2023 in den P. L1. zugewiesen, der gemäß § 17 Nr. 4 JustG NRW zum Bezirk des Verwaltungsgerichts L. gehört. Einer Verweisung an das Verwaltungsgericht L. steht die – gemäß § 83 Satz 1 VwGO entsprechende anzuwendende – Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht entgegen. Nach ihr ergibt sich insbesondere keine örtliche Zuständigkeit des VerwaltungsgerichtsB. . Zwar hatte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 8. Dezember 2022, seinen Wohnsitz in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) X. , Kreis I. , und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts B. (§ 17 Nr. 1 JustG NRW) zu nehmen. Dies ist jedoch rechtlich unerheblich, weil der Kläger die Klage nicht beim Verwaltungsgericht B. , sondern beim erkennenden Gericht erhoben hat. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Indem die Regelung auf den „beschrittenen Rechtsweg“ abstellt, setzt ihre Anwendung schon tatbestandlich voraus, dass ein Rechtsschutzgesuch bei einem Gericht des zulässigen Rechtswegs anhängig gemacht worden ist. Dogmatisch abweichend wohl BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 – 3 C 55.04 –, juris, Rdnr. 17, welches von „einschränkender Auslegung“ der Norm spricht. Sie wirkt damit lediglich rechtswegerhaltend und lässt – um im Interesse der Verfahrensökonomie eine Verzögerung und Verteuerung gerichtlicher Verfahren zu vermeiden – eine bei Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit nicht mehr entfallen. BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 – 3 C 55.04 –, juris, Rdnr. 17. Der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegte Grundsatz der perpetuatio fori besagt mithin nur, dass nachträglich eintretende Umstände nichts ändern, wenn der beschrittene Rechtsweg bei Einreichung eines Rechtsschutzgesuchs zulässig war. Vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2000 – 3 W 88/00 –, juris, Rdnr. 18. Übertragen auf die Sachurteilsvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit bedeutet dies, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG lediglich Anwendung findet in Fällen, in denen eine Klage oder ein Antrag bei dem in diesem Zeitpunkt örtlich zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wirkt folglich – nur dann – zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2021 – 22 A 21.40004 –, juris, Rdnr. 10; VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 6 K 153/17.GI.A –, juris, Rdnr. 4. So liegt der Fall hier aber nicht. Für das mit der Klage angerufene Verwaltungsgericht E. war zu keinem Zeitpunkt eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO begründet, bei dem nach der Tatsachenlage vom 8. Dezember 2022 örtlich zuständigen Gericht ist die Klage nie anhängig gewesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).