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Beschluss

21 K 8284/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0213.21K8284.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 – 1 BvR 81/00 ‑, NJW 2000, 1936. Allerdings läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu seinem Nachteil ausgehen wird. Das bedeutet aber auch, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW‑RR 2002, 1069; Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976; Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02 -, NJW‑RR 2004, 61; Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060; wenn etwa eine positive Würdigung zu Gunsten des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden ausgeschlossen oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist. Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.1999 - 9 U 213/98 -, NJW- RR 2000, 1669, OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2000 - 1 W 101/99 -, NJW‑RR 2001, 791; LAG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 05.11.2003 - 1 Ta 169/03 -, NZA-RR 2004, 434;vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 – 6 E 934/07 ‑. Nach diesen Maßstäben bietet der von der Klägerin gestellte Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00.10.2022 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Obsiegen der Klägerin erscheint fernliegend. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 00.10.2022 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss die Klägerin die angegriffene Ablehnung von Ausbildungsförderung für die zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (höhere Handelsschule) am Kaufmännischen Berufskolleg X. S. – Städt. Schule der Sekundarstufe II und Fachschule) ‑ in E. (im Folgenden: XXXX) hinnehmen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und die Klageerwiderung der Beklagten vom 03.01.2022 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass die in § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a BAföG genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein dürften. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einen zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt – hier keine Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (vgl. Bescheinigung des XXXX vom 00.08.2022, Verwaltungsvorgang, Bl. 12) ‑, wird der Besuch der Fachschulklasse nur unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 1a gefördert. Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und (Nr. 1) von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, (Nr. 2) einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, (Nr. 3) einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Die Klägerin dürfte nicht in Rechtssinne notwendig auswärts vom Elternhaus untergebracht sein. Keine der Voraussetzungen des Abs. 1a liegen vor. Auf die Wohnung der Eltern ist abzustellen ungeachtet der Tatsache, ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht und deshalb der Auszubildende nicht in die Wohnung der Eltern ziehen will. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Aufnahme in die Wohnung der Eltern ausschließlich auf Gründen beruht, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der eigentlichen Ausbildung stehen. Pesch, in: Ramsauer / Stallbaum, BAfÖG, 7. Aufl. 2020, Rdnr. 58; Fischer, in: Rothe / Blanke, BAföG, 5. Aufl., 37. Lfg. Mai 2014, § 2 Rdnr. 16.1.2. Aus förderrechtlicher Sicht führt damit der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass sie auch nach Auffassung des Kinder- und Jugendhilfeverbundes nicht bei ihren Eltern wohnen könne und dies vom Jugendamt und dem Jobcenter akzeptiert worden sei, aus förderrechtlicher Sicht nicht zu einer Förderfähigkeit nach BAföG. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.