Urteil
29 K 6586/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0213.29K6586.21.00
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Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Mit Schreiben vom 00. 00 0000 beantragte der Kläger, der bereits mehrere Petitionen eingereicht hatte, beim Beklagten zu 1. (im Folgenden: der Beklagte) die Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Unter dem 00. 00 0000 übersandte der Beklagte daraufhin eine Übersicht über die personenbezogenen Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Kläger beanstandete die Auskunft mit Schreiben vom 00. 00 0000 als unvollständig. Es fehle der Ablehnungsbescheid des Beklagten aus dem Jahr 0000. Gleichzeitig beantragte er eine aktualisierte Auskunft und wandte sich diesbezüglich mit Schreiben vom 00. 00 0000, 00. 00 0000 und 00. 00 0000 erneut an den Beklagten. Mit Schreiben vom 00. 00 0000 beantragte er Akteneinsicht in im Einzelnen genannte Petitionsvorgänge und stellte unter dem 00. 00 0000 insoweit einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen (IFG NRW). Weitere Schreiben folgten am 00. 00 0000 und 00. 00 0000. Der Beklagte erteilte unter dem 00. 00 0000 eine erweiterte Auskunft über die personenbezogenen Daten. Ergänzend wies der Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass sich der Kläger in den letzten Jahren mit einer Vielzahl von Eingaben unter seinem Namen sowie unter Verwendung eines Pseudonyms an den Beklagten gewandt habe, dabei seien mehrere Petitionsverfahren durchgeführt sowie Anfragen nach dem IFG NRW und Auskunftsersuchen beantwortet worden. Weitere Eingaben würden zukünftig nicht mehr beantwortet werden. Mit Fax vom 00. 00 0000 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten zu 2. (im Folgenden: die Beklagte) über die seiner Auffassung nach unvollständige Auskunft des Beklagten vom 00. 00 0000. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 00. 00 0000 mit, dass der Landtag seiner Aufsicht nur eingeschränkt unterliege, nämlich nur, soweit der Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Der Beschwerde könne sie nicht entnehmen, dass sie die Verwaltungstätigkeit des Landtags betreffe. Es folgten drei weitere Schreiben des Klägers. Im Hinblick auf seine zahlreichen Eingaben, Anrufe und Nachfragen zu seinen Eingaben wies die Beklagte den Kläger zudem mit Schreiben vom 00. 00 0000 darauf hin, dass eine Bearbeitung wegen der Vielzahl seiner Eingaben nicht mehr geleistet werden könne. Ihm wurde angeboten, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erläutern, bei welchen seiner Anliegen er an einer Weiterbearbeitung besonderes Interesse habe, damit man sich auf diese einzelnen Vorgänge konzentrieren könne. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht wahr, sondern mahnte bei der Beklagten unter dem 00. 00 0000 sowie 00. 00 0000 den Erlass eines Bescheides an. Der Kläger hat am 00. 00 0000 Klage gegen den Beklagten „unter Beiladung“ der Beklagten erhoben. Der Kläger beantragt mit Klageschrift vom 00. 00 0000 wörtlich im Wesentlichen, 1) den Bescheid vom 00.00.0000, erhalten am 00.00.0000, unter dem (unrichtig verknüpften) Az. P) aufzuheben und zur Neubescheidung auf dem relevanten Datenbestand gem. dem wiederholt davor schon ignorierten Art. 14, Art. 15 lit. a-11 DSGVO zu verpflichten (…), 2} festzustellen, dass unvollständig, unrichtig sowie verspätet erteilte Auskunft gem. Art. 12 Abs. 3, Art. 14, Art. 15, Art. 39 DSGVO einen unionsrechtlich erheblichen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, neben weiteren geltend zu machenden Verstößen gem. Art. 19, Art. 58, Art. 77 DSGVO-EU, 3) festzustellen, dass die Kosten des Verfahrens (…) 4) da der Beklagte in seiner grob verspäteten bzw. jahrelang davor ausgebliebenen Auskunft nach Art. 14 DSGVO eine unzuständig seiende, an den Petitionsausschuss der EU zusammen mit der Landtagsverwaltung zu meldende Aufsichtsbehörde benannt die im Oktober 0000 selbstbewusstkohärenzverfahrensignorant an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des EuGH vorbei verkündet hat, für Datenverarbeitungen im Petitionsausschuss des Landtags gar nicht zuständig zu sein, weswegen die fehlende unionsrechtliche Kooperation des Beklagten und der LDI NRW erschwerend hinzukommt, an die ich auch sonst nah unkontrollierten fortdauernden ungeschwärzten Datensteuerungen zum Unverständnis des eigenen Beh. DSB via ihre Wiesbadender Kolleg/innen sowie die Mitarbeitende der LDI NRW selbst erklärtermaßen nichts mehr zu melden mich traue, mir zudem weitere Betroffene bekannt sind, die von jahrelangen Reaktionsvorenthaltungen betroffen sind, sich ebenfalls an Petitionsausschuss der EU wenden wollen - abgesehen davon dass meine explorativen in-depth-Interviews nahelegen warum sich in einem Spezialfall mind. 79 % der umfragewilligen Betroffenen laut EU-Agentur f. Grundrechte u.a. auch niemals Meldungen von antisemitischer Relevanz an Polizei, Gerichte, Petitionsausschüsse und ganz sicher an Aufsichtsbehörden wie die LDI NRW aus erfahrungssoziologisch nachvollziehbaren klingenden Gründen jemals melden würde, weswegen ich als Betroffener und Wissenschaftler vorhabe, andere Betroffene vor Meldungen an solche Aufsichtsbehörden in NRW zu warnen, 5) Akteneinsicht (…), 6) den Bescheid der beizuladenden LDI NRW vom 00.00.0000 (Anlage), Az. L, als unionsrechtswidrig aufzuheben, seine erkennbare Rechtswidrigkeit festzustellen und dabei festzustellen, dass ein besonders erheblicher Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, Art. 58,63,77 DSGVO, der Verstoß zudem unter Vorenthaltung eines rechtsmittelfähigen Bescheides vorsätzlich zwecks Herbeiführung eines möglichst erheblichen Schadens erfolgte bzw. in jedem Fall mindestens grob fahrlässig ist. Insofern den ermessensfehlerhaften, kohärenzverfahrensignoranten unionsrechtswidrigen, unter Akteneinsichtsvorenthaltung erlassenen und nichtigen Bescheid der LDI NRW insbes. wegen des so erzeugten, zu beseitigenden Rechtsscheins der aufzuheben und hilfsweise die Beizuladende zu verpflichten unter der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Abwägung von Pflichten aus Art. 63 DSGVO und der hinreichend bekannten Rechtsprechung des EuGH von dem Beklagten neu zu bescheiden. (…) Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die von ihm erbetene Auskunft bereits erhalten habe. Seinen Auskunftsbegehren stehe im Übrigen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Beklagte trägt vor, angefochten sei offenbar ihr Schreiben vom 00. 00 0000. Dabei handele es sich nicht um einen abschließenden Bescheid auf die Beschwerde des Klägers, sondern um eine Information über die allgemeine rechtliche Einordnung des Beschwerdegegenstandes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Mai 2022 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klageschrift war trotz der durchgehend missverständlichen Bezeichnung der Landesdatenschutzbeauftragten als Beizuladende auf der Grundlage der späteren Ausführungen des Klägers, insbesondere seines Hinweises im Schriftsatz vom 00. 00 0000 auf sein Schreiben vom 00 00 0000, gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass von vornherein auch die Beklagte verklagt werden sollte. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO liegt daher nicht vor. Soweit über Verfahrensanträge des Klägers noch nicht entschieden worden sein sollte, hindert dies die Verhandlung und Entscheidung nicht. Sie sind, soweit überhaupt erkennbar ist, was der Kläger jeweils begehrt, rechtsmissbräuchlich, weil damit ersichtlich das Verfahren verschleppt und eine gerichtliche Entscheidung über die Klage selbst verhindert werden soll. Zur Begründung wird auf die Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2022 in den ebenfalls vom Kläger betriebenen Verfahren 29 K 5682/21, 29 K 6226/21 sowie 29 K 7228/22 verwiesen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Klage unter anderem den Kläger bezeichnen. Hierzu gehört, dass ein Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift, mithin seine Anschrift, unter der er zu erreichen ist, angibt. Hierunter ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (zum Beispiel Gebäudeteil wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 –, juris Rn. 28 und 30. Die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten ist in diesem Sinne grundsätzlich keine ladungsfähige Anschrift, da sie nicht geeignet ist, etwa um den Kläger zu individualisieren, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts festzustellen, die zuständige Behörde auszumachen, den Zeitpunkt der Zustellung zu bestimmen oder um die Vollstreckung durchzuführen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 82 Rn. 3 f. Der Aufforderung des Gerichts vom 22. Dezember 2022, eine aktuelle Anschrift mitzuteilen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Damit entspricht seine Klageschrift nicht den in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgesetzten Anforderungen. Auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn sich die Anschrift bereits aus den gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Behörde vorzulegenden Akten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Kläger ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar wäre, seine vollständige Anschrift mitzuteilen. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers verzichtet werden kann. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 –, juris Rn. 40. Diesen höchstrichterlichen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er selbst gibt an, dass er nicht obdachlos sei, sondern dass er derzeit ohne festen Wohnsitz sei. In seinen Schriftsätzen führt er an, dass er derzeit „wohnsitzlos“ sei. Diese widersprüchlichen Angaben, wonach der Kläger zwar über ein Obdach verfüge, andererseits aber ohne festen bzw. gar keinen Wohnsitz sei, lassen das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger seinen Aufenthaltsort bewusst verschleiert. Zu dieser Einschätzung passt, dass auf einer in einem anderen Klageverfahren des Klägers am 00 00 0000 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Adresse in Köln angegeben wird; gleichzeitig beantragt er in Parallelverfahren Akteneinsicht in einer Auslandsvertretung in der Ukraine. Hinzu kommt, dass der Kläger die für seinen fehlenden Wohnsitz maßgebenden Gründe nicht darlegt, geschweige denn glaubhaft macht. Ebenso wenig sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, die der Angabe seiner Anschrift entgegenstehen. Das Gericht ist nach alledem ansatzweise nicht in der Lage zu überprüfen, ob eine der genannten Ausnahmevorschriften vorliegt. Es hat den Kläger auf die Unvollständigkeit seiner Klage mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 hingewiesen und ihn unter Fristsetzung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgefordert, die entsprechenden Ergänzungen vorzunehmen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist seine Klage unzulässig. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 82 Rn. 78. Die Klage ist aber auch deswegen unzulässig, weil das Gericht seine örtliche Zuständigkeit nicht feststellen kann. Soweit der Kläger vom Beklagten Auskunft begehrt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist der Wohnsitz des Beschwerten maßgeblich, wenn der Verwaltungsakt – wie vorliegend – von einer Behörde erlassen wird, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der Begriff des Wohnsitzes wird unter Rückgriff auf § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 52 Rn. 20, definiert als der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person, ein Zustandsverhältnis, das durch die Verknüpfung der Lenkung und Leitung der Person an einem Ort hergestellt wird. Münchener Kommentar zum BGB/Spickhoff, 9. Auflage 2021, § 7 Rn. 13. Seinen Wohnsitz in diesem Sinne offenbart der Kläger nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt, dass es sich um zwei Streitgegenstände handelt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.