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Beschluss

12 L 12/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0308.12L12.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 2. Januar 2023 sinngemäß gestellte Antrag, den Beschluss vom 28. Dezember 2022 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 2734/22.A zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 8682/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 28. Dezember 2022 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 2734/22.A) – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 -, vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 – und vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 -, jeweils juris. Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände dargelegt, die eine Änderung des Beschlusses rechtfertigen könnten. Es steht auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung gegenwärtig im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Abschiebung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A –, juris, Rn. 33; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2022, § 34a AsylG, Rn. 9. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar hat das italienische Innenministerium die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 gebeten, Überstellungen nach Italien ab dem 6. Dezember 2022 vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen. Grund seien plötzlich aufgetretene technische Gründe, die mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen zusammenhingen. In Anbetracht der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landgrenzen müssten die Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige neu geplant werden, auch in Anbetracht des Mangels an verfügbaren Aufnahmeplätzen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig wäre. Vgl. die Rechtsprechung der Kammer: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Februar 2023 – 12 L 256/23.A – und 12 L 209/23.A -; ebenso VG Aachen, Beschlüsse vom 4. Januar 2023 – 9 L 964/22.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 18. Januar 2023 – 9 L 22/23.A –, Rn. 20 ff., jeweils juris; VG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 11 L 23/23.A –, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 1 B 170/22 –, S. 2 des Beschlussabdrucks, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2023 – RO 13 S 23.50009 –, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, juris; a.A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 1a L 1642/22.A –, juris, Rn. 3 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 43 ff. Das Gericht versteht die Erklärungen des italienischen Innenministeriums dahingehend, dass lediglich eine vorübergehende Suspendierung („temporarily suspend“) der geplanten Überstellungen erbeten worden ist, um die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen neu zu planen („re-scheduling of the reception activities“). Dafür, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien innerhalb der mit der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses (neu) beginnenden sechsmonatigen Frist – dem nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Zeitrahmen für die Durchführung der Überstellung – nicht erfolgen könnte, bestehen dementgegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die in den Schreiben vom 5. und vom 7. Dezember 2022 angekündigte Umplanung im italienischen Aufnahmesystem bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht zu bewältigen wäre. Vielmehr sind die aktuellen Asylantragszahlen in Italien – und damit auch der Unterbringungsbedarf für Asylbewerber und international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach ihrer Anerkennung – im Vergleich zu den Jahren 2016 und 2017 signifikant gesunken. So wurden im Jahr 2016 122.960, im Jahr 2017 128.850, im Jahr 2018 59.950, im Jahr 2019 43.770, im Jahr 2020 26.940, im Jahr 2021 53.610 und im Jahr 2022 78.897 Asylanträge gestellt. Vgl. Europäisches Parlament, Infographik, Entwicklung der Asylantragszahlen – Italien, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/infographic/asylum-migration/index_de.html#filter=2021-it (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023); Handelsblatt, Deutschland ist 2022 wieder Spitzenreiter bei Asylanträgen, 24. Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gefluechtete-deutschland-ist-2022-wieder-spitzenreiter-bei-asylantraegen/28889356.html (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023). Vom 1. bis zum 15. Januar 2023 sind in Italien 3.697 Bootsflüchtlinge registriert worden. Vgl. statista, Italien: Ankünfte von Flüchtlingen und Migranten über den Seeweg im Zeitraum Januar 2022 bis Januar 2023, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521604/umfrage/bootsfluechtlinge-in-italien/ (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).