Urteil
5 K 7985/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0308.5K7985.22.00
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Tenor
Der Bescheid vom 00. März 2022 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 00 August 2022, mit denen die Beklagte die Klägerin wegen des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 zu Kanalanschlussteilbeiträgen (Schmutzwasser) herangezogen hat, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 00. März 2022 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 00 August 2022, mit denen die Beklagte die Klägerin wegen des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 zu Kanalanschlussteilbeiträgen (Schmutzwasser) herangezogen hat, werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, die Klägerin zu Kanalanschlussteilbeiträgen (Schmutzwasser) für das hier streitgegenständliche, im Eigentum der Klägerin stehende und im Grundbuch von T. Blatt 00 (Amtsgericht P. ) unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragene Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000, heranzuziehen. Das streitgegenständliche Grundstück ist im rückwärtigen Bereich der X.----------straße in P. gelegen und von dieser durch die zwischenliegenden Grundstücke 000, 000 und 000 getrennt. Die Klägerin ist zudem Eigentümerin der benachbarten Flurstücke 000, 000, 000, und 000, wegen derer sie von der Beklagten zugleich mit vier weiteren Bescheiden, die Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 6257/22 waren, zu Kanalanschlussteilbeiträgen (Schmutzwasser) herangezogen worden ist. Die Grundstücke Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 der Stadt P. vom 00. Oktober 2018. Sie sind im Bebauungsplan überwiegend als Teil einer (einheitlich überbaubaren) Gewerbegebietsfläche mit einer Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Das streitgegenständliche Flurstück 000 ist dort allerdings insgesamt als private Grünfläche festgesetzt. Die X.----------straße ist jedenfalls bis in Höhe der Einmündung der L.------straße kanalisiert; der dortige öffentliche Abwasserkanal wurde im Jahre 1967 hergestellt und ist Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten. Die L.------straße liegt den im Plangebiet liegenden Flurstücken 000 und 000 gegenüber (vgl. Pläne Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 00. und 00. Januar 2022 (3 ff. Beiakte Heft 1 zu Flurstück 000) hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, gegenüber der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Grundstücks Flurstück 000 einen Kanalanschlussteilbeitrag zu erheben. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 0. März 2022 , zugestellt am 0. März 2022 (Bl. 16 ff. Beiakte Heft 1 zu Flurstück 000), setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das hier streitgegenständliche Flurstück 000 einen Kanalanschlussteilbetrag für Schmutzwasser in Höhe von [(1.525 m² Grundstücksfläche x 0,3 Nutzungsfaktor = 457,5 m² modifizierte Grundstücksfläche x 2,49 Euro/m ² Beitragssatz/Schmutzwasseranteil =] 1.139,18 Euro fest. Zur Begründung des Bescheides berief sich die Beklagte auf § 8 KAG in Verbindung mit ihrer Kanalanschlussbeitragssatzung vom 20. Dezember 1991 und führte darüber hinaus im Wesentlichen folgendes aus: Das Grundstück sei beitragspflichtig, weil es an den im Jahre 1967 in der X.----------straße hergestellten öffentlichen Kanal angeschlossen werden könne. Da aufgrund der Festsetzung des Bebauungsplans nur das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden dürfe, werde der Anschlussteilbeitrag nur nach dem Beitragssatz für Schmutzwasser in Höhe von 2,49 Euro/m², d. s. 65 vom Hundert des Beitragssatzes von 3,83 Euro/m² für den Vollanschluss, erhoben. Maßstab für den Anschlussbeitrag sei die Grundstücksfläche. Für Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt würden und auch nicht genutzt werden dürften, sei die Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,3 zu vervielfachen. Der Bebauungsplan Nr. 000 setze für das Grundstück eine private Grünfläche fest. Diese Grünfläche diene dem Ausgleich des mit dem Gewerbegebiet verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft und stehe somit im Zusammenhang mit der Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke im Bebauungsplangebiet. Da bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 000 am 18. Oktober 2018 die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu bewerten gewesen sei, sei eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 50 m zu berücksichtigen gewesen. Da bei Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. April 1977 das Grundstück außerhalb der Tiefenbegrenzung von 50 m gelegen habe und es auch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei, sei die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 000 entstanden. Mit anwaltlichem Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. April 2022, bei der Beklagten am Montag, den 4. April 2022 eingegangen (Bl. 21, 31 f. Beiakte Heft 1 – zu Flurstück 000), erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid und die Bescheide, die die weiteren oben genannten Grundstücke der Klägerin betrafen. Bezüglich des hier streitgegenständlichen Grundstücks Flurstück 000 erfolgte keine nähere Begründung des Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 0. August 2022 , den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 0. August 2022 (Bl. 42 Beiakte Heft 1 zu Flurstück 000), wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei erläuterte sie im Wesentlichen nochmals ihre Berechnungen aus dem Ausgangsbescheid. Am 5. September 2022 hat die Klägerin Klage gegen ihre Veranlagung zu den Kanalanschlussbeiträgen wegen der fünf Grundstücke Flurstücke 000, 000, 000, 000 und 000 erhoben. Diese Klage wurde bei dem Verwaltungsgericht E. unter dem Aktenzeichen 5 K 6257/22 geführt. Mit Beschluss vom 16. November 2022 hat das Gericht das Verfahren, das das hier streitgegenständliche Flurstück 000 betrifft, von dem Verfahren 5 K 6257/22, das in der mündlichen Verhandlung vom 0. März 2022 durch Hauptsacheerledigung beendet wurde, abgetrennt; seither wird das das Flurstück 000 betreffende Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen 5 K 7985/22 geführt. Die Klägerin beantragt in vorliegendem Verfahren, den Bescheid vom 0. März 2022 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 0. August 2022, mit denen die Beklagte sie zu Kanalanschlussteilbeiträgen (Schmutzwasser) wegen des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 herangezogen hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und wegen der Frage der Beitragsfähigkeit des Grundstücks ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 12. August 2009 – 3 K 190/08 –. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die im vorliegenden Verfahren allein angefochtenen Bescheide, die die Veranlagung des Flurstückes 000 betreffen, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den streitigen Kanalanschlussteilbeiträgen (Schmutzwasser) kommen zwar § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 1 - 8 der „Satzung der Stadt P. über die Erhebung von Beiträgen zur Grundstücksentwässerung (Kanalanschlussbeitragssatzung vom 20.12.1991“ – unter Berücksichtigung von Art. 1 der Satzung der Stadt P. zur Umrechnung auf Eurobeträge aus dem Jahre 2001 – (KABS) in Betracht. Die Voraussetzungen des Beitragstatbestandes nach § 8 Abs. 2 und 4 KAG sind aber nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 2 und 4 KAG dienen Kanalanschlussbeiträge als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gesamten leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen einer Gemeinde und werden von den Grundstückseigentümern bzw. den Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen (dauerhafte und maßnahmebedingte) wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil, der als Beitragsvoraussetzung den Grundstückseigentümern durch die Kanalbaumaßnahme geboten werden muss, besteht in der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Verbesserung der Erschließungssituation des Grundstücks. Indem die Gemeinde eine vom Grundstück aus nutzbare Abwasserbeseitigungsanlage schafft, vermittelt sie ihm über die Abwasserbeseitigungsmöglichkeit einen Gebrauchsvorteil; dadurch wird der Gebrauchswert solcher Grundstücke gesteigert, die für ihre Nutzbarkeit auf diese Erschließungsmaßnahme angewiesen sind. Vgl. Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 533 ff. (Stand: März 2021). Als Nutzungsmöglichkeit, die durch die Anschlussmöglichkeit gefördert wird, kommt in erster Linie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in Betracht, da die Zulässigkeit derartiger Vorhaben nach dem Baurecht u.a. von einer Erschließung durch eine Anschlussmöglichkeit an Abwasserbeseitigungsanlagen abhängig ist. Der wirtschaftliche Erschließungsvorteil muss zudem sicher und auf Dauer geboten sein. Das bedeutet, dass die Beitragspflicht (in der Regel) nur entstehen kann, wenn sowohl die - die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelnde - Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich als auch die - den wirtschaftlichen Vorteil bietende - Möglichkeit der baulichen oder gewerblichen Nutzung gesichert ist. Ist allerdings das veranlagte Grundstück mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers bereits tatsächlich an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen worden, wird vermutet, dass dem Eigentümer ein dauerhafter wirtschaftlicher Vorteil durch die öffentliche Abwasseranlage zugewachsen ist. Vgl. zur Vermutungswirkung des tatsächlichen Anschlusses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 2000, - 15 A 5328/96 –, (veröffentlicht im Justizportal des Landes NRW - www.justiz.nrw.de - S. 5 des Ausdruckes) m.w.N. aus der Rechtsprechung; Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 552 f. (Stand: März 2021). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der hier allein streitgegenständliche Teilbeitrag für die Möglichkeit eines Anschlusses des streitgegenständlichen Grundstückes wegen des Schmutzwassers an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht entstanden. Das streitgegenständliche Grundstück ist unstreitig nicht mit Schmutzwasser an den – hier einzig in Betracht kommenden – Kanal in der X.----------straße angeschlossen. Es werden dem streitgegenständlichen Grundstück wegen einer (eventuell bestehenden) Entwässerungsmöglichkeit von Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal aber auch nicht die für eine Beitragsentstehung erforderlichen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG geboten. Das Grundstück ist bauplanungsrechtlich nämlich als private Grünfläche festgesetzt. Für seine „bauplanungs- und/oder bauordnungsgerechte“ Nutzbarkeit als Grünfläche kommt es auf eine Möglichkeit zur Beseitigung von Schmutzwasser (regelmäßig) nicht an, weil auf solchen Flächen typischerweise kein Schmutzwasser anfällt. Für die Nutzung eines privaten Grünflächengrundstücks ist damit typischerweise keine Erschließung, durch die eine Beseitigung von Schmutzwasser sichergestellt würde, erforderlich und dementsprechend bietet die solchen Grundstücken gebotene Möglichkeit einer Beseitigung von Schmutzwasser über die öffentliche Entwässerungsanlage typischerweise auch keine die Erschließungssituation verbessernden – und damit beitragsrelevanten – Gebrauchsvorteile. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. April 2007 – 15 A 3752/04 –, veröffentlicht in juris, siehe dort insbesondere Rn. 38 ff., dort hat das OVG NRW in einem wasseranschlussbeitragsrechtlichen, d. h. in einem mit der Beitragspflicht zur öffentlichen Abwasseranlage vergleichbaren Zusammenhang entschieden, dass (selbst) ein lediglich „gewerblich nutzbares“ Grundstück ohne Bebaubarkeit einer (Wasser-) Anschlussbeitragspflicht nur unterliegen kann, wenn die gewerbliche Nutzung überhaupt – d. h. mit anderen Worten typischerweise – einen Wasserversorgungsbedarf nach sich ziehen kann; s. ferner dazu, dass es bei „nicht im herkömmlichen Sinne bebaubaren Grundstücken“, zu denen im Bebauungsplan festgesetzte private Grünflächen zweifellos gehören dürften, für das Bieten eines beitragsauslösenden Vorteils darauf ankommt, ob die Grundstücke für ihre Nutzung der Erschließung durch einen Vollanschluss (bzw. durch einen Teilanschluss) bedürfen: Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 538 (Stand: März 2021); Das streitgegenständliche Grundstück wird hier aber auch nicht (ausnahmsweise) konkret so genutzt, dass auf ihm Schmutzwasser anfiele und es daher zu seiner ordnungsgemäßen Nutzung auf eine Schmutzwasserentsorgung angewiesen wäre. Der Kanal vermittelt dem betroffenen Grundstück mit Blick auf die durch ihn ermöglichte Schmutzwasserbeseitigung mithin keinen wirtschaftlichen (Erschließungs-)Vorteil, so dass die streitige Erhebung eines Anschlussteilbeitrages nicht gerechtfertigt ist. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die auf dem Grundstück nach dem Bebauungsplan anzulegende (oder zu bewahrende) Grünfläche dem rechtlich erforderlichen Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1a BauGB dient, der mit der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit von Flächen im Bebauungsplangebiet als Gewerbegebiet verbunden ist (vgl. dazu: Begründung zum Bebauungsplan Nrn. 0.0.0 und 0.0 – Anl. 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 0. Dezember 2022 – Bl. 66, 67 der Gerichtsakte). Der durch die Möglichkeit der Schmutzwasserentsorgung in den öffentlichen Kanal bewirkte Erschließungsvorteil kommt zwar den ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen zugute, da diese zu ihrer „bauplanungs- und/oder bauordnungsgerechten“ Nutzbarkeit (unter Erschließungsgesichtspunkten) typischerweise auf eine Entwässerungsmöglichkeit wegen des Schmutzwassers angewiesen sind. Einen solchen Erschließungsvorteil bietet der Kanal dem hier in Rede stehenden Grundstück aus den dargelegten Gründen aber gerade nicht. Dieses Grundstück ist – entgegen der Annahme der Beklagten – in seiner beitragsrelevanten Vorteilslage gegenüber den Gewerbegebietsgrundstücken auch selbstständig zu betrachten; denn es bildet mit den Gewerbegebietsflächen keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Beitragsrechts. Für die Beantwortung der Frage, welcher Teil der Erdoberfläche (bevorteiltes) Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist und damit Gegenstand der Veranlagung – und Vorteilsbewertung – sein kann, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes: Da der Kanalanschlussbeitrag die Gegenleistung für einen von der Gemeinde gebotenen grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, gilt im Beitragsrecht ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff. Dementsprechend ist Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des KAG NRW - unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich geregelt ist, und unabhängig von der Eintragung im Grundbuch (= Buchgrundstück) - jede selbständige wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, 281 (283); Urteil vom 22. Januar 1980 - 2 A 159/79 -, KStZ 1980, 214 f.; Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 611 (Stand: März 2020); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 257 ff.. Eine selbständige wirtschaftliche Einheit kann in der Zusammenfassung mehrerer kleinerer Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche bestehen. Wirtschaftliche Einheiten können auch durch die Aufteilung größerer Buchgrundstücke entstehen, sei es, dass ein solches Buchgrundstück nur eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass das Buchgrundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht, die jeweils selbständig baulich oder gewerblich nutzbar und demgemäss Bezugspunkt für den beitragsrelevanten Vorteil sind. Vgl. Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 611 (Stand: März 2020); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 7. Auflage, 2013, Rdnr. 259. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Buchgrundstück eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten umfasst oder mehrere Buchgrundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 –, S. 10 des Urteilsabdruckes. Ausgangspunkt für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist das Buchgrundstück. Ausgehend vom Buchgrundstück ist festzustellen, ob dieses um Flächen zu verkleinern oder zu vergrößern ist. Zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch Zusammenlegung von Flächen, ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit erforderlich; zudem müssen die in Betracht kommenden Flächen demselben Eigentümer gehören. In beplanten Gebieten gibt insbesondere der Bebauungsplan Aufschluss über die richtige Begrenzung der wirtschaftlichen Einheit; Grundstück ist vornehmlich das, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Dabei sind maßgebliche Kriterien für die rechtliche Zusammengehörigkeit von Flächen insbesondere die einheitliche Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung. Vgl. zum Vorstehenden: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rn. 258 ff., insbesondere Rn. 260, 263, 264, 285 f.. Bei Anlegung dieser Kriterien bilden das streitgegenständliche Flurstück 000 und die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen, die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehen, aus folgenden Gründen keine wirtschaftliche Einheit im beitragsrechtlichen Sinne: Das streitgegenständliche Grundstück bildet ein bezüglich seiner Vorteilslage gegenüber den Gewerbegebietsgrundstücken selbständig zu betrachtendes, in keiner wirtschaftlichen Einheit mit den Gewerbegebietsgrundstücken stehendes Grundstück, weil es zum einen ein eigenes, im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragenes Buchgrundstück ist und die Gewerbegebietsgrundstücke und das streitgegenständliche Grundstück nach der im Bebauungsplan festgesetzten Art ihrer baulichen Nutzung keine Einheit bilden. Das streitgegenständliche Grundstück ist nach der Art seiner baulichen Nutzung im Bebauungsplan nämlich als private Grünfläche festgesetzt, die von den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen des Gewerbegebiets durch eine die verschiedenen Nutzungen abgrenzende Linie im Sinne von Nr. 00.00 der Planzeichenverordnung trennend markiert ist. Der Bebauungsplan sieht dementsprechend nach seinen Festsetzungen zur Art der Nutzung das streitgegenständliche Grundstück und die Gewerbegebietsgrundstücke gerade nicht als (Nutzungs-)Einheit. Auch mit Blick auf das Maß der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzung sind die Flächen des Gewerbegebiets und die Grünfläche jeweils unabhängig voneinander zu nutzen. Dass das streitgegenständliche Grundstück als Ausgleichsfläche für die mit der Ausweisung des Gewerbegebiets verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 9 Abs. 1a BauGB festgesetzt und diesen Gewerbegebietsflächen zugeordnet sein mag, ändert daher nichts an der Selbstständigkeit des streitgegenständlichen Grundstücks in Bezug auf seine fehlende Bevorteilung durch die Ermöglichung einer Schmutzwasserbeseitigung durch die öffentliche Abwasseranlage. Das streitgegenständliche Grundstück kann nämlich in der festgesetzten Form als Grünfläche auch ohne Zusammenfassung mit den Flächen des (benachbarten) Gewerbegebiets genutzt werden und umgekehrt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem beklagtenseits angesprochenen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. August 2009 – 3 K 190/08 – (veröffentlicht unter anderem in juris); die dortigen Erwägungen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nämlich auf vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn in dem dort entschiedenen Fall waren die Gewerbegebietsflächen und die als „zugehörige“ Ausgleichsflächen festgesetzten „privaten Grünflächen“ Teil derselben durch die Abwasseranlage bevorteilten Flurstücke, wie sich daraus ergibt, dass die Grünflächen deren „Randstreifen“ bildeten (vgl. dazu das zitierte Urteil des VG Münster in juris, Rn. 24). Ein Fall, in dem – wie in dem vorliegenden – die Zusammenfassung zweier benachbarter Buchgrundstücke, deren eines im Bebauungsplan als Gewerbefläche und deren anderes als private Grünfläche ausgewiesen ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit allein auf der Festsetzung der Grünfläche als Ausgleichsfläche für die Gewerbefläche beruhen würde, lag dort also nicht vor. Abgesehen davon: Mit Blick darauf, dass Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB gemäß § 9 Abs. 1a S. 1 BauGB nicht nur auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, sondern an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans und sogar in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können, Ausgleichsflächen daher mit anderen Worten mehr oder weniger nur zufällig auf einem Grundstück liegen, das unmittelbar an das die Ausgleichspflicht auslösende Grundstück angrenzt, hält das erkennende Gericht das durch den Bebauungsplan geschaffene rechtliche Band zwischen der Ausweisung von Gewerbefläche, die im Übrigen ohne weiteres selbstständig baulich nutzbar sind, und „zugehörigen“ (Ausgleichs-)Grünflächen für allzu „lose“, um darauf – vor dem Hintergrund der notwendigen Grundstücksbezogenheit des durch die beitragspflichtige Maßnahme gebotenen Vorteils – eine zwingende Zusammenfassung getrennter Buchgrundstücke eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit zu gründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung (2022): Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.139,18 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.