Urteil
29 K 4677/21.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0403.29K4677.21A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. V Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 00. 00 0000 in N. geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und stellte am 20. Februar 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, seiner Mutter, Frau C. B. , geboren am 00. 00 0000, sei durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Februar 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er sei nun im Rahmen des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2014 wurde dem Kläger als dem minderjährigen ledigen Kind von Frau C. B. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts N1. vom 7. Oktober 2014 wegen schweren Raubes sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht N2. am 10. Oktober 2011 ein Verfahren wegen Diebstahls nach einer Ermahnung eingestellt. Ferner sah die Staatsanwaltschaft N2. I am 5. Juli 2013 in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von der Verfolgung ab. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts N1. S. vom 23. September 2015 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Die Bewährungszeit wurde aufgrund dieses Strafbefehls um sechs Monate verlängert. Durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts N1. S. vom 14. März 2016 wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss vom 3. November 2016 widerrief das Amtsgericht N1. – Jugendschöffengericht – die Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N1. vom 7. Oktober 2014. Vom 0. 0. 2017 an befand sich der Kläger in der JVA I. im offenen Jugendvollzug. Am 0.0 2018 wurde er nach Verbüßung der Strafe entlassen. Ein Verfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung am 12. September 2018 wurde gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung am 16. August 2020 wurde durch Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt. Das Bundesamt leitete am 8. Oktober 2018 ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger unter dem 2. März 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 machte er im Wesentlichen geltend, dass keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verurteilung des Amtsgerichts N1. vom 7. Oktober 2014 vorgelegen habe und eine Wiederholung solch einer Tat bis heute nicht erfolgt sei. Mit Bescheid vom 9. Juni 2021, als Einschreiben am 18. Juni 2021 zur Post gegeben, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 30. Juli 2014 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 2). Schließlich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Der Kläger hat hiergegen am 5. Juli 2021 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 1. September 2021 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (29 L 1770/21.A). Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Bei den in den Jahren 2015 und 2016 begangenen Straftaten handele es sich nicht um einschlägige Taten im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), sondern solche, die im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln stünden. Seit Verhängung der Bewährungsstrafe seien nunmehr sieben Jahre verstrichen, in denen er sich rechtskonform verhalten und sein Leben in den Griff bekommen habe. Dies sei bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus lebe er weiterhin mit seiner Mutter zusammen, die aufgrund ihrer diversen Erkrankungen und Schwierigkeiten im täglichen Leben auf seine Hilfe angewiesen sei. Er spreche fließend deutsch. Seit 0 2022 sei er mit Frau I1. E. I2. verlobt. Sie erwarteten ihr erstes gemeinsames Kind. Seit Januar 2022 arbeite er bei der B1. M. N1. GmbH. Davor sei er durchweg bei einer Baufirma tätig gewesen, die ihm jedoch wegen Liquiditätsengpässen habe kündigen müssen. Bei einer Abschiebung nach Somalia drohe ihm eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der Unversehrtheit. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu zuerkennen, weiter hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2022 setzte das Amtsgericht N1. -S. gegen den Kläger wegen Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je zehn Euro fest. Der Strafbefehl konnte nicht zugestellt werden, weil der Kläger unter der Anschrift „C1. 00, 00000 N1. “ nicht zu ermitteln war. Ferner wurde gegen den Kläger durch das Hauptzollamt L. ein Ermittlungsverfahren nach § 263 StGB i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 7 SGB II eingeleitet, wie dieses der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 15. November 2022 mitgeteilt hat. Ausweislich der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Meldebestätigung der Stadt N1. vom 24. November 2022 ist der Kläger unter der Anschrift „T.-----straße 00“ in N1. gemeldet und dort am 00. 0. 2022 eingezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und seiner Mutter, der beigezogenen Ausländerakten sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft N1. und der Vollstreckungshefte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. September 2021 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Sie ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss eine Klage unter anderem den Kläger bezeichnen. Hierzu gehört, dass ein Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift, mithin seine Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, angibt. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 –, juris, Rn. 28 ff. Das gilt auch dann, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 A 134/20 –, juris Rn. 27 m.w.N. Ändert sich die ladungsfähige Anschrift während des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. August 2019 – BVerwG 1 A 2/19 –, juris Rn. 14 und vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24.97 –, juris Rn. 43. Diesen Anforderungen ist der Kläger zwar nicht gerecht geworden, weil er es nach der Zwangsräumung aus seiner früheren, dem Gericht in der Klageschrift mitgeteilten Wohnung „C1. 00, 00000 N1. “ versäumt hat, dem Gericht seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Allerdings muss die Anschrift dann nicht vom Kläger angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich bereits aus den beigezogenen Akten der Behörde ergibt, sonst bekannt ist oder sie sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24/97 –, juris Rn. 39. So liegt es hier. Die aktuelle, geänderte Anschrift des Klägers wird in der in der Ausländerakte befindlichen Mitteilung des Hauptzollamts L. genannt. Zudem hätte sie sich durch eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt ohne Schwierigkeiten ermitteln lassen können, weil der Kläger bei der Stadt N1. ordnungsgemäß gemeldet ist. Warum die neue Adresse nicht in der Ausländerakte vermerkt ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Diese war der Ausländerbehörde spätestens zum Zeitpunkt der Meldebestätigung am 24. November 2022 bekannt. Die dennoch ergangene Anordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist daher gegenstandslos und entfaltet keine Ausschlusswirkung. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Der mit Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juni 2021 erfolgte Widerruf der am 30. Juli 2014 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der abgeleiteten Statusberechtigung ist §§ 73 Abs. 2b Satz 1, 26 Abs. 2, 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Gemäß § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 vorliegen. Das ist unter anderem dann gegeben, wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Von der in § 60 Abs. 1 AufenthG normierten Flüchtlingseigenschaft kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt zeitlich anwendbar ist. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob mit der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht N1. vom 7. Oktober 2014 die nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erforderliche Strafhöhe von mehr als einem Jahr erreicht ist. Denn es fehlt jedenfalls an der hinreichenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers. Fraglich ist bereits, ob die dem Urteil des Amtsgerichts N1. vom 7. Oktober 2014 zugrundeliegenden Straftaten in den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Widerrufsgrundes fallen. Diese wurden am 23. Januar 2014 begangen, während § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erst mit dem Ausweisungserleichterungsgesetz vom 11. März 2016, in Kraft getreten am 17. März 2016 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert am 10. November 2016 (BGBl. I S. 2460), eingeführt worden ist. Die Anwendung der Vorschrift könnte dadurch eine unzulässige Rückwirkung bedeuten. Eine „unechte“ Rückwirkung, weil es bei Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auf eine im Einzelfall zu treffende Prognoseentscheidung ankommt und nicht auf die Gestaltung eines abgeschlossenen Sachverhalts, so: VGH München, Beschluss vom 11. September 2017 – 20 ZB 17.30673 –, juris Rn. 2, wäre demgegenüber verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Ferner bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht N1. vom 7. Oktober 2014 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt. Die Bedenken ergeben sich zum einen daraus, dass die erforderliche Strafhöhe von mindestens einem Jahr durch die Bildung einer Einheitsjugendstrafe zustande gekommen ist. Zum anderen sind nicht alle Delikte, die der einheitlichen Jugendstrafe zugrunde liegen, Katalogtaten im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Denn es handelt sich zwar bei dem vom Kläger am 23. Januar 2014 begangenen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB um eine vorsätzliche Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum, die auch mit Gewalt begangen wurde. Verurteilt wurde der Kläger jedoch auch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug. Diese Taten werden vom Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht erfasst. Während das geschützte Rechtsgut bei der Urkundenfälschung in der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs liegt, dienen die Betrugsvorschriften dem Schutz des Vermögens. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG tatbestandlich voraussetzt, dass die geforderte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr durch eine Einzelstrafe erreicht wird oder ob auch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe bzw. Einheitsjugendstrafe ausreicht, ohne dass zumindest eine der zugrunde liegenden Katalogstraftaten nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dieses Mindeststrafmaß erreicht. Für die letztgenannte Auffassung wird zur Begründung der Wortlaut der Vorschrift angeführt, wonach die Strafschwelle von einem Jahr durch eine oder mehrere Straftaten erreicht werden könne. Auch aus der Gesetzesbegründung gehe ausdrücklich hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund der Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 mit § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine weitere Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden sollte, bei der bereits die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer Straftaten als Anlasstat ausreichend sei, wenn es sich dabei um besonders schwerwiegende Straftaten handele. So: VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 26. Die Gegenauffassung, nach der die geforderte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr durch eine Einzelstrafe erreicht werden muss, stützt sich auf die Gesetzesmaterialien sowie eine völker- und unionsrechtskonforme Auslegung. Der Gesetzgeber habe mit § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lediglich eine zusätzliche Fallgruppe schaffen, dabei jedoch auf dem Verständnis der bisherigen Regelungen in § 60 Abs. 8 AufenthG aufbauen wollen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufentG, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, juris, müsse eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen das Mindeststrafmaß erreichen. Als Ausnahme vom völkerrechtlichen Refoulement-Verbot gemäß Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG restriktiv und insbesondere so auszulegen, dass die Sicherung insbesondere des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht relativiert werde. Die Abschiebung eines Flüchtlings sei nur ausnahmsweise und als Reaktion auf besonders schwerwiegendes kriminelles Verhalten des Flüchtlings zulässig, wenn eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die Allgemeinheit besteht. In den Gesetzesmaterialien werde zudem auf Art. 33 Abs. 2 GFK sowie Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU und deren Wortlaut verwiesen; diese sprechen von „einem“ Verbrechen oder Vergehen bzw. von „einer“ Straftat. So: VG München , Urteil vom 8. März 2022 – M 4 K 20.32787 – juris, Rn. 22 f. m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 8. August 2019 – A 14 K2915/19 – juris, Rn. 3 ff. Selbst wenn man die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe von einem Jahr ausreichen ließe, scheint in der Rechtsprechung Einigkeit dahingehend zu bestehen, dass dann jedenfalls alle der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Delikte von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfasst sein müssen. Es reicht nicht aus, wenn das Mindeststrafmaß nur durch Straftaten erreicht wird, die keine Katalogtaten im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sind. Vgl. VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 8. März 2022 – M 4 K 20.32787 – juris, Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 8. August 2019 – A 14 K2915/19 – juris, Rn. 11. Eine Einheitsjugendstrafe, bei der aufgrund der Vorschrift in § 31 Abs. 1 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) im Urteil keine Einzelstrafe für jede einzelne Tat festgesetzt wird, kann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nur erfüllen, wenn zu erkennen ist, dass wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Katalogtat eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 14. März 2023 – 3 K 1569/22 –, juris Rn. 50; in diese Richtung ebenso VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 28. Als Grundlage für die erforderlichen Feststellungen zu der Bewertung der Katalogtat kommen in erster Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen, daneben aber auch die Höhe der Einheitsjugendstrafe in der Verurteilung sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht. OVG Saarland, Urteil vom 14. März 2023 – 3 K 1569/22 –, juris Rn. 50. Dem Urteil des Amtsgerichts N1. dürften sich hinreichende Feststellungen dahingehend entnehmen lassen, dass für den vom Kläger begangenen schweren Raub eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, wäre die Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden. In den Strafzumessungserwägungen wird die Schwere der Schuld gemäß § 17 JGG festgestellt und ausschließlich auf die Umstände des Raubs abgestellt. Die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug dürfte demgegenüber untergeordnet gewesen sein. Die Frage der Rückwirkung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG braucht nicht entschieden zu werden. Ferner kann vorliegend offenbleiben, ob der Auffassung zu folgen ist, dass die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht genügt, sondern die geforderte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr durch eine Einzelstrafe erreicht werden muss. Ebenso kann dahinstehen, ob im Falle des Klägers davon auszugehen ist, dass er allein wegen des schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden wäre. Denn jedenfalls ist die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, nach der der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten muss, nicht erfüllt. Der Kläger stellt im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Sicherheitsrisiko dar. Allein das Vorliegen einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr führt nicht automatisch zum Ausschluss der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere darf bei der Entscheidung über den Widerruf nicht allein maßgeblich auf das Strafmaß nach nationalem Recht abgestellt werden, sondern es ist eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 -, NvWZ-RR 2019, 119, Rn. 51 ff. Festzustellen ist, ob der betroffene Ausländer mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur Gefahr für die Allgemeinheit überschritten hat. Art. 33 Abs. 2 GK zwingt insofern zu einer zukunftsgerichteten Prognose. Vgl. Koch, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2020, § 60 AufenthG Rn. 57. Hierfür muss über die rechtskräftige Verurteilung hinaus im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 8. November 2021 – 2 Bf 539/19.A –, juris Rn. 46. Eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers muss ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Vgl. bezogen auf § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 – juris Rn. 14. Eine solche konkrete Wiederholungsgefahr besteht vorliegend nicht. Zu den in die Prognoseentscheidung einzubeziehenden Umständen gehören insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Der Umstand allein, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 – juris Rn. 16. Hiernach ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls keine ernsthafte Gefahr weiterer vergleichbarer Straftaten durch den Kläger anzunehmen. Zwar sprechen die Schwere der Tat und die Umstände ihrer Begehung zunächst gegen den Kläger. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Kläger äußerst brutal und einschüchternd gegen die Geschädigte vorgegangen; diese litt zum Zeitpunkt des Urteils noch immer unter den psychischen Folgen der Tat. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der zum Tatzeitpunkt 17-jährige Kläger bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Im Bewährungsbeschluss wurde dem Kläger zudem die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training aufgegeben. Das Gericht ging demnach ersichtlich von einer latenten Gewalttätigkeit des Klägers aus. Gegen den Kläger spricht weiter, dass seit seiner Einreise im Jahr 2011 bis zu seiner Verurteilung wegen sieben weiterer Delikte gegen ihn ermittelt worden war, wobei diese Verfahren sämtlich eingestellt wurden. Strafrechtlich relevante Verstöße ziehen sich wie ein roter Faden durch das Leben des Klägers in Deutschland, wie auch die beiden Strafbefehle vom 23. September 2015 und vom 14. März 2016 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz belegen. Das lässt auf eine – zumindest noch vor einigen Jahren – wenig gefestigte Gesamtpersönlichkeit schließen, die Schwierigkeiten hat, sich in Deutschland zurechtzufinden und sich rechtskonform zu verhalten. Die Unreife zeigt sich ferner daran, dass sich der Kläger der Ladung zum Strafantritt nicht freiwillig gestellt hatte, sondern nach Erlass eines Haftbefehls festgenommen und der JVA zugeführt werden musste, und dass er bei einer Gelegenheit aus einem Urlaub außerhalb des Vollzugs erst gut einen Tag später in die Haftanstalt zurückkehrte. Seit dieser Zeit haben sich jedoch die äußeren Lebensumstände des Klägers deutlich und nachweislich verändert, so dass nicht ins Gewicht fällt, dass sich das Gericht keinen eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers verschaffen konnte. Der Kläger hat sich gefestigt und kann seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen. Er steht seit mindestens November 2021 durchgängig in Arbeitsverhältnissen und macht derzeit den Führerschein. Ferner ist er verlobt und erwartet zusammen mit seiner Verlobten sein erstes gemeinsames Kind. Zudem spricht er, wie seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, inzwischen fließend deutsch. Er gibt an, mit alten Cliquen gebrochen und unter Arbeitskollegen Freunde gefunden zu haben Dies alles spricht für eine Neuorientierung und rechtfertigt die Annahme, der Kläger werde zukünftig ein straffreies Leben führen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es seit dem Tatzeitpunkt 2014 nicht mehr zu ähnlichen erheblichen Straftaten gekommen ist. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die den beiden Strafbefehlen vom 23. September 2015 und vom 14. März 2016 zugrundeliegenden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mit den in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten vorsätzlichen Straftaten vergleichbar sind. Er wurde einmal wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und einmal wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt, nicht aber wegen des Handels mit Betäubungsmitteln. Das Marihuana diente ersichtlich dem Eigenkonsum. Jedenfalls solche Betäubungsmitteldelikte werden von der Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht erfasst. Die Erwägung des Bundesamtes im Widerrufsbescheid, dass der Rauschmittelkonsum einer Finanzierung bedürfe und deswegen die Gefahr von weiteren Straftaten in sich berge, mag im Allgemeinen zutreffen. Im Falle des Klägers hat sich die Gefahr der Beschaffungskriminalität jedoch seit seiner Entlassung nach Verbüßung der Jugendstrafe im Juni 2018 nicht realisiert. Dazu passt, dass er nach eigenen Angaben seit Jahren keine Drogen mehr konsumiert. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Begehung des schweren Raubes erst 17 Jahre alt war. Die geforderte Mindeststrafe von einem Jahr hat er mit einem Jahr und vier Monaten nicht erheblich überschritten. Auch hat der Kläger die Jugendstrafe im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I. verbüßt. Soweit gegen den Kläger im Jahr 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung lief, wurde dieses eingestellt, weil die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten. Ungeachtet dessen handelte sich bei diesen Delikten nicht um Straftaten, die mit dem schweren Raub vergleichbar sind. Das gilt auch für das vom Hauptzollamt L. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, zumal der Kläger bislang keine Gelegenheit hatte hierzu Stellung zu nehmen. Der Strafbefehl wegen Nachstellung vom 9. Juni 2022 vermag die günstige Prognose nicht zu erschüttern. Die Straftat ist mit dem schweren Raub nicht vergleichbar. Bei der Nachstellung handelt es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG; geschützt ist die Handlungs- und Entschlussfreiheit des Opfers hinsichtlich seiner persönlichen Lebensgestaltung. Zudem beruht der Strafbefehl allein auf den Aussagen der Zeugin N3. B. N4. ; der Kläger konnte sich bislang nicht dazu zu äußern. Erstmalig im vorliegenden Verfahren damit konfrontiert, bestreitet er die Vorwürfe und macht geltend, mit der Geschädigten eine Beziehung gehabt zu haben. Mit der Aufhebung des Widerrufs entfällt die Voraussetzung nach § 73 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die in Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides getroffenen negativen Feststellungen zum subsidiären Schutzstatus und zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind damit gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.