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Urteil

27 K 3906/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0404.27K3906.20.00
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Leitsätze

1. Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beanstandung sowie Untersagung eines Angebots nach dem JMStV a.F. ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, auch wenn sich zwischenzeitlich die europäische oder nationale Rechtslage geändert hat.

2. Der Anwendbarkeit der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages a.F. steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin ihren Sitz nicht im Bundesgebiet, sondern auf Zypern hat. Insbesondere ist das sog. Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) nicht als Kollisionsregel einzuordnen.

3. Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F., die gerade eine Sonderregelung für den Fall trifft, dass der Anbieter keine Niederlassung im Inland hat, setzt implizit die Möglichkeit des Vorgehens gegen einen im Ausland ansässigen Anbieter voraus.

4. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG gebieten die Aufstellung eines behördlichen Eingriffskonzepts für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen Anbieter von Telemedienangeboten im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands, die pornografische Inhalte frei zugänglich anbieten.

5. Das frei zugängliche Angebot pornografischer Inhalte im Internet durch Anbieter mit Sitz im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands begründet eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip aus Art. 3 Abs. 2 TMG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie:

a. Der Jugendschutz in Gestalt von § 4 Abs. 2 JMStV a.F. stellt ein Schutzgut dar, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

b. Dieses Schutzgut ist bei frei zugänglicher Pornografie im Internet ernsthaft und schwerwiegend gefährdet.

c. Die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung des Angebots in Deutschland, soweit es frei zugängliche Pornografie enthält, stehen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz TMG a.F. und der gleichlautenden Vorgabe in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a iii) E-Commerce-Richtlinie auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzgut. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Klägerin freigestellt ist, den Anforderungen durch Implementierung eines Altersverifikationssystems nachzukommen.

d. Der Umfang der von Art. 3 Abs. 4 b) E-Commerce-Richtlinie geforderten Konsultations- und Informationspflichten gegenüber dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.a. auch danach, ob das in Rede stehende Verhalten im Sitzland der dortigen Rechtsordnung entspricht.

6. Soweit die Beanstandung und Untersagung dagegen auf Verstöße gegen § 5 JMStV und § 7 JMStV gestützt wird, ist mangels hinreichender Gefahr für das Schutzgut des Jugendschutzes keine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig.

Tenor

Ziffer 1 und Ziffer 2 Sätze 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 2020 (1/19 T 7) werden aufgehoben, soweit darin festgestellt und beanstandet wird, dass die Klägerin als Anbieterin des Telemedienangebotes https//de.Z.com/ gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV verstößt und die zukünftige Untersagung der Verbreitung ihres Angebotes in dieser Form aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4, 7 Abs. 1 S. 2 JMStV ausgesprochen wird. Ziffer 2 Sätze 4 bis 6 des Bescheides werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beanstandung sowie Untersagung eines Angebots nach dem JMStV a.F. ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, auch wenn sich zwischenzeitlich die europäische oder nationale Rechtslage geändert hat. 2. Der Anwendbarkeit der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages a.F. steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin ihren Sitz nicht im Bundesgebiet, sondern auf Zypern hat. Insbesondere ist das sog. Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) nicht als Kollisionsregel einzuordnen. 3. Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F., die gerade eine Sonderregelung für den Fall trifft, dass der Anbieter keine Niederlassung im Inland hat, setzt implizit die Möglichkeit des Vorgehens gegen einen im Ausland ansässigen Anbieter voraus. 4. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG gebieten die Aufstellung eines behördlichen Eingriffskonzepts für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen Anbieter von Telemedienangeboten im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands, die pornografische Inhalte frei zugänglich anbieten. 5. Das frei zugängliche Angebot pornografischer Inhalte im Internet durch Anbieter mit Sitz im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands begründet eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip aus Art. 3 Abs. 2 TMG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie: a. Der Jugendschutz in Gestalt von § 4 Abs. 2 JMStV a.F. stellt ein Schutzgut dar, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. b. Dieses Schutzgut ist bei frei zugänglicher Pornografie im Internet ernsthaft und schwerwiegend gefährdet. c. Die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung des Angebots in Deutschland, soweit es frei zugängliche Pornografie enthält, stehen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz TMG a.F. und der gleichlautenden Vorgabe in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a iii) E-Commerce-Richtlinie auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzgut. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass es der Klägerin freigestellt ist, den Anforderungen durch Implementierung eines Altersverifikationssystems nachzukommen. d. Der Umfang der von Art. 3 Abs. 4 b) E-Commerce-Richtlinie geforderten Konsultations- und Informationspflichten gegenüber dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, u.a. auch danach, ob das in Rede stehende Verhalten im Sitzland der dortigen Rechtsordnung entspricht. 6. Soweit die Beanstandung und Untersagung dagegen auf Verstöße gegen § 5 JMStV und § 7 JMStV gestützt wird, ist mangels hinreichender Gefahr für das Schutzgut des Jugendschutzes keine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig. Ziffer 1 und Ziffer 2 Sätze 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 2020 (1/19 T 7) werden aufgehoben, soweit darin festgestellt und beanstandet wird, dass die Klägerin als Anbieterin des Telemedienangebotes https//de.Z.com/ gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV verstößt und die zukünftige Untersagung der Verbreitung ihres Angebotes in dieser Form aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4, 7 Abs. 1 S. 2 JMStV ausgesprochen wird. Ziffer 2 Sätze 4 bis 6 des Bescheides werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Zypern und betreibt die Internetseite https://de.Z.com. Diese sowie zwei weitere Internetseiten aus ihrem Unternehmensverbund sind Gegenstand aufsichtsbehördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Bei der Eingabe der URL www.Z.com erfolgt, zumindest bei Aufruf aus der Bundesrepublik Deutschland, eine automatische Weiterleitung zu https://de.Z.com/. Die Beklagte wurde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf das Telemedienangebot der Klägerin https://de.Z.com/ aufmerksam. Sie veranlasste daraufhin eine Prüfung des Angebotes. Die Beklagte sichtete und prüfte das Angebot am 23. September 2019, 30. Oktober 2019, 2. Dezember 2019, 21. Januar 2020 und 16. April 2020 und stellte die Unzulässigkeit des Angebots als in sonstiger Weise pornografisches Angebot i.S.v. § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sowie Verstöße gegen die Verpflichtung gemäß § 5 JMStV, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen, und gegen die Verpflichtung aus § 7 JMStV, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, fest. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 teilte die Beklagte der zypriotischen Medienbehörde Cyprus Radiotelevision Authority (CRTA) mit, dass das Telemedienangebot „de.Y.com“ der A Ltd, einer Konzerngesellschaft der Klägerin, aus ihrer Sicht u.a. gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) verstoße. Zugleich bat die Beklagte die CRTA um Mitteilung, ob sie, die CRTA, rechtliche Schritte einleiten könne, und fragte nach, ob es richtig sei, dass die CRTA nur für Radio und Fernsehen und nicht auch für Video-Sharing-Plattformen zuständig sei und es auch sonst keine staatliche Behörde gebe, die hierfür zuständig wäre. Mit E-Mail vom 2. August 2019 wies die CRTA die Beklagte darauf hin, dass Zypern dabei sei, die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie, AVMD-RL 2018) umzusetzen. Daher sei die CRTA derzeit nur für die Überwachung von Rundfunk- und Fernsehangeboten, nicht jedoch für eine Überwachung von Video-Sharing-Diensten zuständig. Die Zuständigkeit zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (E-Commerce-Richtlinie) liege beim „Industry and Technology Service“ (ITS) des zypriotischen Ministeriums für Energie, Handel und Industrie. Am 24. Oktober 2019 informierte die Beklagte die CRTA darüber, dass sie aufgrund festgestellter Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags beabsichtige, aufsichtsbehördlich auch gegen die Telemedienangebote der Klägerin - die hier streitgegenständliche Internetseite de.Z.com sowie ihre weitere Internetseite de.X.com - einzuschreiten. Mit Blick auf die das Telemedienangebot de.Y.com betreffende Information aus der E-Mail vom 2. August 2019, laut derer die CRTA derzeit nur für Radio und Fernsehen zuständig sei, werde angenommen, dass dasselbe auch für die Telemedienangebote der Klägerin gelte. Die Beklagte bat die CRTA zudem bis zum 28. Oktober 2019 um Mitteilung, sollte diese Vorbehalte gegen das beabsichtigte Einschreiten der Beklagten haben. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2019 informierte die CRTA die Beklagte, dass sie keine Vorbehalte gegen ein Vorgehen gegen die zypriotischen Anbieter habe. Unter dem 14. November 2019 teilte die Beklagte der Europäischen Kommission mit, dass sie beabsichtige, gegen die Klägerin vorzugehen. Mit E-Mail vom 30. April 2020 informierte die Beklagte den von der CRTA für die E-Commerce-Richtlinie als zuständige Stelle benannten ITS im zypriotischen Ministerium für Energie, Handel und Industrie über das beabsichtigte Vorgehen gegen die Klägerin und fragte an, ob dieser Bedenken hiergegen hätte; eine Reaktion blieb aus. Am 26. März 2020 fand zwischen den Beteiligten ein Austausch per Videokonferenz statt. Im Nachgang hierzu fasste die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2020 ihre rechtlichen Argumente zusammen. Am 20. Mai 2020 erging die Beschlussvorlage der Beklagten an den Prüfungsausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), der 19 Anlagen über den Verfahrensablauf beigefügt waren. In der 28. KJM-Sitzung vom 27. Mai 2020, die per Videokonferenz stattfand, wurde u. a. auch der Prüffall der Klägerin besprochen und vereinbart, dass eine Abstimmung über die Beschlussempfehlung im schriftlichen Verfahren erfolge (TOP 5.7). Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 wurden den Mitgliedern der KJM die Faxblätter zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren übersandt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sitzungsunterlagen in Sharepoint befänden und der verfahrensrelevante Mitschnitt im SharePoint-Videobereich freigeschaltet sei. Die übersandten Faxblätter sahen ein Ankreuzen vor, ob der Beschlussempfehlung einschließlich der Begründung im schriftlichen Verfahren zugestimmt werde. Im Falle der Nichtzustimmung wurde eine Begründung erbeten. Die KJM stimmte der Beschlussempfehlung einschließlich der Begründung im schriftlichen Verfahren zu. Am 12. Juni 2020 teilte die KJM der Beklagten den Tenor der Beschlussfassung mit. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020, zugestellt am 6. Juli 2020, erließ die Beklagte – nach vorheriger Anhörung – einen Bescheid mit folgendem Tenor gegen die Klägerin: Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Bei dem Angebot handele es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Angebot, das in zahlreichen Userprofilen pornografische sowie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich mache. Ein Jugendschutzbeauftragter sei nicht benannt. Die inhaltliche Ausrichtung der Seite sei die Verbreitung sexueller Inhalte. Die Menüführung auf der Webseite sei in deutscher Sprache gestaltet und beinhalte Auswahlmöglichkeiten wie „Videos“, „Kategorien“, „Kostenlos“ oder „Kanäle“. Auf der Startseite werde zudem mit einem deutschen Text geworben. Das Angebot könne „passiv“ rezipiert wie auch aktiv mit dem Einstellen eigener Inhalte genutzt werden. Der Mitgliederbereich (mit kostenloser Registrierung) ermögliche u.a. Zusatzfunktionen wie die Speicherung der Lieblingsvideos, die Anlage und das Teilen von Playlisten, die Kommunikation mit anderen Nutzern sowie den freien Download von Inhalten. Das Angebot enthalte pornografische Darstellungen. Solche seien in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Errichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt sei, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht würden. Es sei festgestellt worden, dass eine solche geschlossene Benutzergruppe im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Das Angebot enthalte zudem Darstellungen, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Insofern sei festgestellt worden, dass keine Sorge dafür getragen werde, dass die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren üblicherweise nicht wahrgenommen würden. Maßgeblich sei die deutsche Rechtslage. Abweichend von § 3 Abs. 2 TMG unterliege ein Angebot unter anderem dann den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der Jugend vor Beeinträchtigungen diene und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzziel stünden. Verboten sei bereits das Schaffen einer abstrakten Gefahr der unmittelbaren Kenntnisnahme von jugendschutzrelevanten Inhalten durch Jugendliche. Die Beklagte habe auch die von § 3 Abs. 5 S. 2 TMG geforderten weitreichenden Informations- und Konsultationspflichten erfüllt. Es liege auch kein willkürliches Vorgehen gegen die Klägerin vor. Von reichweitenstarken und auch stark verlinkten Angeboten, wie dem der Klägerin, gehe aufgrund der höheren Wahrscheinlichkeit eines Kontakts auch eine größere Jugendgefährdung aus. Es sei logische Konsequenz, diese vor dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes prioritär zu behandeln. Außerdem sei seitens der Klägerin kein Jugendschutzbeauftragter nach § 7 JMStV bestellt worden. Auch insofern sei eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gegeben, weil auch diese Regelung dem Jugendschutz diene. Die Gebührenentscheidung finde ihre gesetzliche Grundlage in § 116 Abs. 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 8 und 9 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. Vorliegend sei Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührensatzung einschlägig, wonach eine Rahmengebühr von 50,- bis 5000,- Euro vorgesehen sei. Für die Erstellung des Beanstandungs- und Untersagungsbescheides werde gemäß § 2 Gebührensatzung i.V.m. Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung der Beklagten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 750,- Euro erhoben. Diese Gebühr erscheine unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Gründe angemessen. Die Klägerin hat am 8. Juli 2020 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Letzteren hat die Kammer mit Beschluss vom 30. November 2021 abgelehnt (27 L 1414/20). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 7. September 2022 zurückgewiesen (13 B 1911/21). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Es komme nicht auf die alte, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltende, sondern auf die derzeitige, umfassend geänderte und vollständig neue Rechtslage an. Es sei sachwidrig und unverhältnismäßig, den als Dauerverwaltungsakt in die Zukunft wirkenden Bescheid nach altem Recht zu beurteilen, obwohl die Rechtsgrundlage des Bescheides auf Sachverhalte wie den vorliegenden nicht mehr anwendbar sei. Auch der unionsrechtliche Effet-Utile-Grundsatz gebiete die Anwendung der aktuell geltenden europäischen Vorschriften. Zudem habe die zypriotische Aufsichtsbehörde erneut angehört werden müssen, nachdem diese nun auf einer zwischenzeitlich erlassenen Rechtsgrundlage zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie umfassend tätig geworden sei und mit der Klägerin in einem aktiven Dialog über die Frage stehe, mit welchen Maßnahmen Jugendliche effektiv und nicht nur zum Schein geschützt werden könnten. In der Sache liege weder ein Verstoß gegen § 4 JMStV, noch gegen § 5 JMStV oder § 7 JMStV vor, da diese Bestimmungen u.a. aufgrund des Herkunftslandprinzips, nicht anwendbar seien. Die für eine ausnahmsweise Anwendung deutschen Rechts erforderliche konkrete Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne von § 3 Abs. 5 S. 1 TMG liege nicht vor. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage sei vor dem Hintergrund der erstmaligen ausschließlichen Adressierung von Video-Sharing-Diensten durch die AVMD-RL 2018 und die entsprechende zypriotische und deutsche Umsetzung auf die Klägerin nicht anwendbar. Eine fehlende Anwendbarkeit von § 4 JMStV und § 5 JMStV auf die Klägerin ergebe sich ohnehin infolge der durch die deutsche Umsetzung fundamental geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, da nunmehr für die Klägerin als EU-ausländischen Video-Sharing-Dienst allein allenfalls §§ 24a, 15 JSchG Anwendung fänden. Im JMStV sei im Hinblick auf die Klägerin als ausländischer Video-Sharing-Dienst ohnehin § 5a JMStV vorrangig. Die Voraussetzungen der fälschlich herangezogenen Rechtsgrundlagen von § 4 bzw. § 5 JMStV seien ohnehin nicht erfüllt. Die Klägerin sei keine Anbieterin von Inhalten im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bzw. § 5 Abs. 1 JMStV. Während sie in ihrer Klagebegründung vom 28. Dezember 2020 vorgetragen hatte, sie sei Content-Providerin, trägt sie mit der ergänzenden Klagebegründung vom 15. März 2023 vor, eine Video-Sharing-Plattform im eigentlichen Sinne des Wortes zu betreiben. Sie ermögliche es Content-Providern, Videos erotischen Inhalts auf ihrer Infrastruktur hochzuladen. Ein Verstoß gegen Art. 6a AVMD-RL 2018 gehe allein von ihren Nutzern aus. Diese griffen auf sie, die Klägerin, als Infrastrukturgeber für ihr Angebot zurück. Vom Tatbestandsmerkmal des Anbietens seien nur eigene bzw. eigenverantwortliche Inhalte betroffen. Gerade nicht umfasst seien hiervon die Dienste einer Video-Sharing-Plattform, die ein Forum für fremde Inhalte biete. Das im vorläufigen Rechtsschutz zitierte Rechtsinstrument des „Sich-zu-Eigen-Machens“ diene allein der haftungsrechtlichen Zurechnung von Drittinhalten, um auf diese Weise eine Verantwortung für konkrete Angebote zu begründen. Auch liege keine Verantwortlichkeit der Klägerin ab Kenntnis vor. Die Beklagte habe nicht nur verkannt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der von ihr gewählten Rechtsgrundlage nicht vorlägen. Sie habe auch das ihr zustehende Ermessen falsch ausgeübt, wenn sie Altersverifikationssysteme im Sinne einer Identitätsprüfung als einziges Mittel zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen gewählt habe. Solche identitätsprüfende Altersverifikationssysteme seien unzweckmäßig und unverhältnismäßig. Im Rahmen einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter und deren Gewichtung seien die Berufsfreiheit der Klägerin und der ihre Plattform nutzenden Erotikdarsteller bzw. Videokanalbetreiber ebenso zu berücksichtigen wie das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer, die bei Einrichtung von Altersverifikationssystemen im Sinne einer Identitätsprüfung in ihrem Recht auf ungehinderten Informationszugang verletzt wären. Jene Verletzung der Informationsfreiheit der Nutzer hänge unmittelbar mit einem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie das Recht auf Datenschutz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta zusammen. Bei den erhobenen Daten handele es sich um besonders schutzwürdige Informationen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Insgesamt überwiege der Jugendschutz im Rahmen dieser Abwägung nicht per se. Sie, die Klägerin, habe - gerade auch im Vergleich zu anderweitigen Plattformen - besonders hohe Schutzstandards zur Erfüllung aller relevanten rechtlichen Vorgaben etabliert. Sie hebe sich damit wesentlich von ihren Wettbewerbern ab, die oftmals in einem Graubereich agierten. Eine auf die Klägerin beschränkte Verpflichtung zur Einführung von geschlossenen Benutzergruppen würde zu einem vollständigen und sofortigen Ausweichen der Nutzer auf das Angebot eines in aller Regel deutlich weniger rechtstreuen Wettbewerbers führen, was das Jugendschutzniveau deutlich verschlechtern würde. Die geforderte Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe sei dem Jugendschutz damit nicht ansatzweise dienlich. Ebenso werde die wirtschaftliche Existenz der „angegriffenen Plattform“ zerstört. Die Existenzgrundlage der Klägerin werde vernichtet, ebenso wie die Existenzen der von der Plattform der Klägerin abhängigen Videokanalbetreiber und Erotikdarsteller. Das Vorgehen der Beklagten sei willkürlich und verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Vorgehen gegen im EU-Ausland ansässige Anbieter müsse ein sachlich vertretbares Konzept zugrunde liegen. Ein solches fehle hier. Das aufsichtsbehördliche Vorgehen der Beklagten sei auch mit weiteren tragenden Grundprinzipien der Verfassung, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip, nicht vereinbar. Auch durch ihre Aufforderung zur Einrichtung geschlossener Benutzergruppen verstoße die Beklagte gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit das Willkürverbot, da sie nicht planmäßig und insbesondere sachgerecht gegen die Klägerin vorgehe. Der Klägerin komme es nicht lediglich auf das „Ob“ des Einschreitens gegen sie an, sondern insbesondere auch auf das „Wie“. Ebenjenes sei als überaus willkürlich zu betrachten. Das Ermessen der Beklagten sei hier jedenfalls nicht umfassend auf Null reduziert. Denn hinsichtlich der Auswahl des Mittels sei ihr durchaus ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, nicht zuletzt durch Art. 6a und Art. 28b AVMD-RL 2018. Unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sei es sicherlich nicht sinnvoll, eine Maßnahme zu wählen, die die wirtschaftliche Existenz der Klägerin vollends ausradieren und gleichzeitig dem Jugendschutz keinerlei Dienst erweisen würde, da noch massenhaft andere Erotikplattformen auf dem Markt seien, die frei zugänglich seien, keinerlei Interesse an Rechtskonformität hätten und sich insbesondere auch nicht kooperativ gezeigt hätten. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid auch formell rechtswidrig, da er Verfahrensfehler aufweise. Die Beklagte habe die zuständige zypriotische Behörde seit dem Bescheid vom 16. Juni 2020 nicht mehr zum Zweck der Konsultation ersucht. Aus dem Tätigwerden der zypriotischen Behörden und der Umsetzung der AVMD-RL 2018 ins zypriotische Recht folge dagegen eine Pflicht zur erneuten Konsultation der zypriotischen Behörden. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass die Beklagte § 3 Abs. 6 TMG nicht herangezogen habe. Die Beklagte behandele die Klägerin wie ein audiovisuelles Medium im Sinne von § 3 Abs. 6 TMG und Art. 3 Abs. 1 AVMD-RL 2018. Sie wende § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV auf die Klägerin als Video-Sharing-Dienst an und stelle die Klägerin damit hinsichtlich jeglicher Jugendschutzanforderungen einem audiovisuellen Medium gleich. Die Beklagte vermenge die Anforderungen aus § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV an audiovisuelle Mediendienste und Video-Sharing-Dienste, die beide völlig unterschiedlichen Regelungsregimen unterlägen. Soweit der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid auferlegt werde, eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten, mittels derer sichergestellt werden solle, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff auf die klägerische Plattform nehmen könnten, verlange die Beklagte etwas, was in keinem anderen Bundesland und in keinem anderen europäischen Land von der Klägerin oder einem der abertausend anderen Quellen von erotischen Inhalten im Internet gefordert würde. Jedenfalls seien § 5 Abs. 1 i.V.m. 3, 4 JMStV und § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV nicht anwendbar. Die Beklagte habe eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr in Bezug auf § 5 JMStV in keiner Weise dargetan. Die Vorschrift selbst stufe die Qualität der Gefahr als niedrig ein. Demnach sei die Gefahr im Fernsehen bereits gebannt, wenn die entsprechenden Inhalte erst nachts ausgestrahlt würden. Einen fehlenden Jugendschutzbeauftragten als ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einzustufen, sei abwegig. In Ergänzung des bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens werde hilfsweise angeregt, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2020 (Az.: 1/19 T 7) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ihren Vortrag im Eilverfahren, in dem sie dem Klägervortrag in seinen einzelnen Punkten entgegengetreten ist und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Der besondere unions- und verfassungsrechtliche Stellenwert des Jugendschutzes gelte nicht nur für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor pornografischen, sondern auch vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten. Der Annahme einer ernsthaften und schwerwiegenden Gefahr stehe insofern nicht entgegen, dass die Rechtsfolge des § 5 JMStV hinter der Vorgabe einer geschlossenen Benutzergruppe zurückbleibe. Der verschiedenen Intensität der Beeinträchtigungen werde gerade durch die unterschiedlichen Rechtsfolgen Rechnung getragen. Der parallele Stellenwert zeige sich zudem daran, dass Verstöße gegen § 5 JMStV ebenso ordnungswidrigkeitsbewehrt seien wie Verstöße gegen § 4 JMStV. Für den ebenfalls festgestellten und beanstandeten Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV gälten die Erwägungen der Beschlüsse im Eilverfahren entsprechend. Dabei komme es nicht darauf, an, ob die fehlende Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten alleine eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen würde. Maßgeblich sei, dass das in Rede stehende Angebot der Klägerin in erheblichem Umfang gegen § 4 JMStV bzw. § 5 JMStV verstoße. Vor diesem Hintergrund handele es sich auch bei der Verpflichtung, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, um eine unter Berücksichtigung des Herkunftslandprinzips zulässige und gebotene Reaktion auf die seitens der Klägerin gesetzte Gefahr und Beeinträchtigung des Jugendschutzes. Zudem sei mit der Verpflichtung, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, kein gravierender Eingriff in die Rechte der Klägerin verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, jedoch im Hinblick auf die Beanstandung und Untersagung des Angebotes auf Grund von § 4 JMStV ebenso unbegründet (A.) wie in Bezug auf die Gebührenentscheidung (B.). Soweit die Beanstandung und Untersagung des Angebots auf Verstöße gegen § 5 JMStV sowie gegen § 7 JMStV gestützt ist, ist die Klage dagegen begründet (C.) A. Die angefochtene Feststellung und die Beanstandung eines Verstoßes des von der Klägerin verbreiteten Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV sowie die darauf beruhende Untersagung der künftigen Verbreitung des Internetangebotes in dieser Form sind rechtmäßig verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung und Beanstandung sowie der Untersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 16. Juni 2020. Vgl. hierzu: Für die Überprüfung einer der Beanstandung und Untersagung angefügten Zwangsgeldandrohung BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 - 6 C 6/20 -, juris, Rn. 11; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 ZB 18.708 -, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 8 K 2831/17 -, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93/16 -, juris, Rn. 49; VG Regenburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 -, juris, Rn. 71; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 - 27 K 603/11 -, juris, Rn. 23 f.; VG Hamburg, Urteile vom 21. August 2013 - 9 K 507/11 -, juris, Rn. 26 und vom 4. Januar 2012 - 4 K 262/11 -, juris, Rn. 48; VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 - 1 K 1608/09 -, juris, Rn. 38; offen gelassen hingegen: VG Minden, Urteil vom 18. August 2010 - 7 K 721/10 -, juris, Rn. 17. An dieser von der Kammer bereits im Beschluss vom 30. November 2020 - 27 L 1414/20 - vertretenen Auffassung, die das OVG NRW im Beschluss vom 7. September 2022 - 13 B 1911/21 - geteilt hat, hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in ihrer weiteren Klagebegründung fest. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Std. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 2 B 69/20 –, juris, m.w.N. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin für die Begründung ihrer Auffassung zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung angeführte Einordnung der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt greift zu kurz. Denn die Beklagte hat in ihrer Verfügung neben der Untersagung der Verbreitung des Angebots auch eine Beanstandung ausgesprochen. Bei dieser handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Eingriffscharakter, durch den ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris, Rn. 30. Für deren Überprüfung steht die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses angesichts ihres Zwecks außer Frage. Zu diesem hat das OVG NRW ausgeführt: „Eine Beanstandung kann - auch ohne die damit häufig verbundene Untersagung unzulässiger Angebote oder Inhalte - insbesondere im Bereich sich schnell oder häufig verändernder Angebote bzw. nur für kurze Zeit vorhandener und deshalb im Zeitpunkt der Beschlussfassung der KJM bzw. des Erlasses einer Maßnahme durch eine Landesmedienanstalt (LMA) bereits nicht mehr gegebener bzw. beendeter Verstöße (wie sie im Bereich der Telemedien nicht selten sind) sinnvoll sein. Sie ist auch bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen - wie hier - möglich, jeweils unter der Voraussetzung, dass ihr Zweck noch erreicht werden kann.“ Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris, Rn. 32. Wird aber mit der Beanstandung eines zu diesem Zeitpunkt noch aktuell gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. verstoßenden Angebots zugleich die Untersagung der weiteren Verbreitung des Angebotes in dieser Form zukünftig untersagt, schließt diese Verknüpfung es aus, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Untersagung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen. Reichweite und Inhalt der künftigen Untersagung werden durch die Beanstandung vorgegeben. Zudem können auch die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens und die Bedeutung der Entscheidungsfindung durch die KJM nicht außer Betracht bleiben. Die KJM hat zwar keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Ihre Entscheidung und deren Begründung sind aber - wie die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) - als sachverständige Äußerung einzuordnen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris, Rn. 61f., m.w.N,, Eine solche sachverständige Äußerung kann im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht in Frage gestellt, so ist dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2011 – 7 BV 09.2512 –, juris, Rn. 32 ff. Auch aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) ergibt sich nichts anderes. Dieser Grundsatz verlangt (u.a.), dass Vorschriften über Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - C-267/20 -, juris, Rn. 50; sowie Urteil vom 28. März 2019 - C-637/17 -, juris, Rn. 42 f. Dieses Erfordernis gilt sowohl für die Bestimmung der Gerichte, die für die Entscheidung über auf dieses Recht gestützte Klagen zuständig sind, als auch für die Bestimmung der Verfahrensmodalitäten für Klagen. Es ist mithin Sache der Mitgliedstaaten, bei der Regelung der Modalitäten einschließlich der Ausgestaltung der Gerichtsverfahren die praktische Wirksamkeit einer einschlägigen Richtlinie zu gewährleisten. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. März 2010 - C-317/08 u.a. -, juris, Rn. 47 f.; Urteil vom 15. April 2008 - C-268/06 -, juris, Rn. 44 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - C-63/08 -, juris, Rn. 44. Vor diesem Hintergrund kann sich der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz für das innerstaatliche Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Unionsrecht zwar durchaus auf die Frage auswirken, auf welchen Zeitpunkt das nationale Gericht abzustellen hat, wenn es über ein unionsrechtlich determiniertes Klagebegehren entscheidet. Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Europäischer Rechtsschutz, 5. Aufl. 2018, Rn. 238; zur unionsrechtlich zwingenden Berücksichtigung eines nach der letzten Behördenentscheidung erfolgten Sachvortrages bei der gerichtlichen Prüfung einer Ausweisung, vgl. EuGH; Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01, C-493/01 -, juris, Rn. 75 ff. Dies führt indes nicht dazu, dass bei einer auf Unionsrecht beruhenden Änderung der Rechtslage - einem zwischenzeitlichen Inkrafttreten einer neuen oder novellierten Richtlinie, dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist oder der erfolgten Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht - regelmäßig auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre. Der EuGH hat im Verfahren C-120/97 vielmehr entschieden, dass die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht dadurch praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, dass ein nationales Gericht ohne Berücksichtigung von - nach Erlass der behördlichen Entscheidung - neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse entscheidet. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das in jenem Fall einschlägige Unionsrecht die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichte, ihre Würdigung des Sachverhalts an die Stelle jener Bewertung zu setzen, die die zuständigen Behörden im konkreten Fall vorgenommen haben. Zumindest dann, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, einen neuen Antrag bei der Behörde zu stellen, ist es demnach Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes erfüllt sind. Vgl. EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - C-120/97 -, juris, Rn. 38-42; vgl. Ludwigs, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band I, 1. Auf. 2021, Europäisierung des Verwaltungsrechts, Rn. 54; Dörr/Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2. Aufl. 2019, Rn. 575. Nichts anderes gilt für das hiesige Verfahren, in dem die Klägerin nicht eine neue Sachlage, sondern eine neue Rechtslage berücksichtigt wissen will. Sie ist nicht daran gehindert, einen Antrag auf Aufhebung der streitgegenständlichen Untersagung für die Zukunft zu stellen, und die AVMD-RL 2018 bzw. das darauf beruhende nationale Recht zur Anwendung zu bringen. Mithin ist sie nicht rechtschutzlos gestellt. Anwendbar sind damit weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Art. 5 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) - im Folgenden JMStV a.F. - sowie die Bestimmungen des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) - im Folgenden TMG a.F. -. Wegen der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs. 4 JMStV a.F. ist darüber hinaus auch die - inzwischen durch Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524) - im Folgenden MOModStV -) mit Wirkung zum 7. November 2020 aufgehobene - Bestimmung des § 59 des Rundfunkstaatsvertrages vom 21. November 1995 (GV. NRW. S. 1196) in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 134) - im Folgenden RStV a.F. - anzuwenden. Die in der Folgezeit erfolgten Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch Art. 3 MOModStV - im Folgenden JMStV n.F. - und des Telemediengesetzes durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) sind vor diesem Hintergrund auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Unmittelbar anwendbar ist auch nicht die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. L 303/69 vom 28. November 2018 - im Folgenden AVMD-RL 2018 -, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in deutsches Recht umgesetzt war und deren Umsetzungsfrist erst mit dem 19. September 2020 ablief. Damit ist der klägerische Vortrag, der die Anwendung der nach Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides in Kraft getretenen Vorschriften, seien es § 5a JMStV, § 3 Abs. 6 TMG oder die Vorschriften des novellierten Jugendschutzgesetzes oder der AVMD-RL 2018 voraussetzt, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Ausgehend davon ist Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F.. Hiernach trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV a.F. die zuständige Landesmedienanstalt die jeweilige Entscheidung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV a.F. unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 TMG a.F.. Nach § 59 Abs. 3 RStV a.F. trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen - einen Verstoß gegen die Bestimmungen feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (Satz 1). Sie kann nach Satz 2 insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die hier streitgegenständliche Feststellung und Beanstandung eines Verstoßes, die als einheitliche Maßnahme der Beanstandung zu verstehen ist, sowie die damit einhergehende Untersagung der weiteren Verbreitung des Angebotes in der beanstandeten Form dem Grunde nach auf die genannten Vorschriften gestützt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass die Beanstandung, anders als die Untersagung oder Sperrung von Angeboten, weder in § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. noch in § 59 Abs. 2 bis 4 RStV a.F. ausdrücklich erwähnt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 - und - 13 A 1215/12 -, jeweils m.w.N., jeweils juris. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F. liegen vor. Zunächst ist die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage auf Auslandssachverhalte nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (I.). Die auf diese Vorschriften gestützte Feststellung und die Beanstandung eines Verstoßes des von der Klägerin verbreiteten Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. sowie die darauf beruhende Untersagung der künftigen Verbreitung des Internetangebotes in dieser Form begegnen zudem weder in formeller (II.) noch in materieller Hinsicht (III.) Bedenken. I. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin ihren Sitz nicht im Bundesgebiet, sondern auf Zypern hat . Dies betrifft ausschließlich die Frage nach der Regelungsgewalt der Beklagten, nicht hingegen nach dem von der Regelungsgewalt abzugrenzenden, unzweifelhaft ohne Genehmigung des Fremdstaates unzulässigen Vollzugs durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland. Vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2011 - 27 K 2813/09 -, juris, Rn. 44; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 10 ME 241/07 -, juris, Rn. 12; siehe ferner Altenhain in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Stand 52. EL August 2020, Teil 20 Jugendschutz, Rn. 12. Für die Anwendung einer deutschen Verwaltungsrechtsnorm auf Auslandssachverhalte bedarf es keiner gesetzlichen Normierung, die diese ausdrücklich in ihren Anwendungsbereich miteinbezieht. Vgl. hierzu auch: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10 -, juris, Rn. 31 ff. Der Anwendbarkeit der § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F. steht auch kein „Kollisionsrecht“ entgegen. Insbesondere ist das Herkunftslandprinzip aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000 - im Folgenden ECRL - entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Kollisionsrecht einzuordnen. Diese Frage hat der EuGH auf Vorlage des BGH bereits für das Internationale Privatrecht dahingehend beantwortet, dass das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 ECRL gerade keine Umsetzung in Form einer Kollisionsregel verlangt, sondern ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene darstellt (dazu ausführlich unter III. 5.), vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 -, eDate Advertising, juris, Rn. 53 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 -, juris, Rn. 25 - 30. Für einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt kann erst Recht nichts anderes gelten. Ob verwaltungsrechtliche Regelungen auf Auslandssachverhalte Anwendung finden, ist eine Frage des Internationalen Verwaltungsrechts. Anders als im Bereich des Internationalen Privatrechts stellt sich dabei nicht die Frage nach der Bestimmung des anwendbaren Sachrechts, also ob im Einzelfall deutsches oder ausländisches Verwaltungsrecht anwendbar ist. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass Behörden eines Staates dessen eigenes Verwaltungsrecht anwenden. Die Anwendung des nationalen Verwaltungsrechts findet dabei ihre Grenze im Völkerrecht. Der Anwendung des nationalen Rechts steht dabei das Völkergewohnheitsrechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen dem normierenden Staat und dem normierten Sachverhalt eine „sinnvolle Verknüpfung“ (sog. genuine link) besteht. Fehlt es dagegen an einer solchen Verknüpfung und schreitet der Staat dennoch ein, verstößt er gegen das Nichteinmischungsgebot in die inneren Angelegenheiten des anderen Staates, welches als allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. Vgl. Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Stand 1. Juni 2021, Einleitung IPR, Rn. 340 f.; vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -, juris, Rn. 34 ff., und vom 13. September 2011 - 27 K 2813/09 -, juris, Rn. 45 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 11. Oktober 1973 - 8/2 RU 42/69 -, juris, Rn. 25 ff., vgl. zu diesem Themenkomplex ausführlich: Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Tübingen 2005, S. 327 ff. m.w.N. Ob die Maßnahme der Beklagten im konkreten Einzelfall völkergewohnheitsrechtlich legitimiert ist bzw. ob ein hinreichender völkerrechtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist, ist indes eine Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit (siehe dazu unter III. 4.). II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat insbesondere als zuständige Behörde gehandelt (1.), der ihrer Entscheidung zugrunde liegende Beschluss der KJM ist im Einklang mit den Vorschriften des JMStV a.F., an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, gefasst worden (2.) und die Beklagte hat in Umsetzung dieses Beschlusses ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt (3.). 1. Die Beklagte war gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F. für ein Vorgehen gegen die Klägerin, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, die jedenfalls auch örtlich zuständige Behörde. Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV a.F. ist für die Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 JMStV a.F. grundsätzlich die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der Anbieter von Telemedien seinen Sitz hat. Sofern sich danach keine Zuständigkeit ergibt, ist nach Satz 2 diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Diese Vorschrift, die gerade eine Sonderregelung für den Fall trifft, dass der Anbieter keine Niederlassung im Inland hat, setzt implizit die Möglichkeit des Vorgehens gegen einen im Ausland ansässigen Anbieter voraus. Vgl. Altenhain in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Stand 52. EL April 2020, Teil 20 Jugendschutz, Rn. 11 ff.; Schapiro in Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 1. Aufl. 2017, 6. Teil Media-Commerce, H. Jugendschutz, Rn. 28; Erdemir in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, JMStV, § 20 Rn. 36; siehe auch Liesching in BeckOK JMStV, 18. Ed. Stand 1. Januar 2020, § 20 Rn. 31; Schutz/Held in Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Auf. 2018, JMStV, § 20 Rn. 54 f.; Bornemann in Bornemann/Erdemir, JMStV, 1. Auflage 2017, § 20 Rn. 47; siehe hierzu ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14 K 4086/07 -, juris, Rn. 34; zur mit der Neufassung lediglich erfolgten Klarstellung siehe auch Hopf/Braml, Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2019, ZUM 2020, 312, 313 f. Entgegen der Rüge der Klägerin folgt im Rahmen der Auslegung nichts anderes aus § 2 Abs. 1 JMStV n.F., der nunmehr ausdrücklich (bestimmte) Auslandssachverhalte miteinbezieht. Dort heißt es in dem neu eingefügten Satz 2, die Vorschriften des Staatsvertrages gälten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland hätten, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt seien und die Vorgaben der Art. 3 und 4 AVMD-RL 2018 sowie des Art. 3 ECRL beachtet würden. Aus dieser Ergänzung lässt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht etwa folgern, dass der Gesetzgeber eine - bislang fehlende - Ermächtigungsrundlage und Zuständigkeitsbestimmung für Auslandssachverhalte erstmalig hätte schaffen wollen. Es handelt sich ausweislich der Gesetzesbegründung vielmehr um eine Klarstellung in Bezug auf die bisherige Rechtslage bzw. mit Satz 3 um eine Konkretisierung der Voraussetzungen, wie ein solcher Auslandsbezug ausgestaltet sein muss, damit der JMStV n.F. Anwendung findet. LT-Drs. 17/9052 vom 21. April 2020 (Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland), S. 177: „Der neue Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Bestimmungen des JMStV auch für solche Anbieter gelten, die ihren Sitz […] nicht in Deutschland haben, deren Angebote aber zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind“; „Bisher war ein Vorgehen gegen ausländische Anbieter bereits über § 20 Abs. 6 S. 2 möglich“. Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F. folgt im Fall eines im Ausland ansässigen Diensteanbieters, der seine Telemedien bundesweit anbietet, zugleich die (subsidiäre) örtliche Zuständigkeit einer jeden Landesanstalt für Medien im Bundesgebiet, deren sachliche Zuständigkeit sich grundsätzlich aus § 14 Abs. 1 JMStV a.F. ableitet. § 20 Abs. 6 Satz 2 JMStV a.F. enthält für diesen Fall eine Auffangzuständigkeit, die nicht ausschließt, dass mehrere Landesmedienanstalten zuständig sind. Vgl. Bornemann in Bornemann/Erdemir, JMStV, 1. Auflage 2017, § 20 Rn. 47. Es steht einer jeden Landesmedienanstalt frei, ein Verfahren auf der Grundlage der Vorschriften des JMStV a.F. einzuleiten, wobei nicht zuletzt im Sinne einer einheitlichen Entscheidungsfindung, aber auch aus verfahrensökonomischen Aspekten, eine interne Abstimmung zwischen den einzelnen Landesmedienanstalten sinnvoll erscheinen dürfte - wie hier auch geschehen. Dabei stellt sich nicht die Frage, ob - wie die Klägerin einwendet - die Übertragung einzelner Verwaltungsaufgaben von den übrigen Bundesländern auf eine allein „federführende“ und nach außen hin tätig werdende Landesmedienanstalt zulässigerweise in Gestalt einer informellen Absprache erfolgen durfte oder ob es hierfür nicht einer gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage bedurft hätte. Denn mit dieser internen (formlosen) Abstimmung ist den anderen Landesmedienanstalten nicht ihre durch § 20 Abs. 6 JMStV a.F. begründete Zuständigkeit zum (länderübergreifenden) Tätigwerden für alle Bundesländer entzogen worden. Dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Zuständigkeits- und Verantwortungsklarheit ist dabei genügt. Mit der Entscheidung zum Tätigwerden einer Landesmedienanstalt eines Bundeslandes steht fest, dass diese staatliche Aufgabenwahrnehmung im Außenverhältnis einem einzelnen Land zugerechnet werden kann, sodass sich eindeutig bestimmen lässt, welches Landesrecht jeweils anwendbar ist und wer für die getroffenen Entscheidungen im Verhältnis zu Dritten einzustehen hat. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -, juris, Rn. 155 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 6/19 -, juris, Rn 40; vgl. auch zum Glücksspielrecht: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 25. September 2015 - Vf. 9-VII-13 -, juris, Rn. 141 ff. 2. Der der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegende Beschluss der KJM steht im Einklang mit den Vorschriften des JMStV a.F. (a), an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen (b). a) Die Beschlussfassung der KJM erfolgte letztlich im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz vom 25. November 2003, in der Fassung vom 9. Oktober 2019 (GVO-KJM), nachdem eine Informationsvorlage der Beklagten bereits Gegenstand der Diskussion im Plenum der KJM in der Sitzung am 11. März 2020 war und der Prüffall nachfolgend auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung der Beklagten vom 20. Mai 2020 in der - im Rahmen einer Videokonferenz abgehaltenen - KJM-Sitzung vom 27. Mai 2020 beraten worden war. Ausweislich des Protokolls dieser Sitzung vom 27. Mai 2020 war entschieden worden, dass die Abstimmung über die Beschlussempfehlung im schriftlichen Verfahren erfolgen solle. Nachfolgend haben ausweislich der beigezogenen Akte der KJM alle Mitglieder der KJM eine schriftliche Erklärung abgegeben, der zufolge sie im Nachgang zur KJM-Sitzung vom 27. Mai 2020 „der Beschlussempfehlung einschließlich der Begründung im schriftlichen Verfahren“ zustimmen. Die Zustimmung des KJM-Mitglieds U. G. ist doppelt vorhanden, während die Erklärung des KJM-Mitglieds T. H. in der Akte fehlt. Diese Vorgehensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren der KJM ist in § 5 Abs. 1 Satz 3 GVO-KJM ausdrücklich vorgesehen. Angesichts der ausweislich der Sitzungsprotokolle mündlich erfolgten Erörterung im Plenum am 11. März 2020 und insbesondere der Diskussion in der Sitzung vom 27. Mai 2020 im Rahmen der Videokonferenz, in der alle Mitglieder durch Handzeichen bestätigt haben, dass die verfahrensrelevanten Mitschnitte und Unterlagen zum Prüffall vollumfänglich gesichtet worden waren, ist von der entsprechenden Information und einem unbeeinflussten kollegialen Entscheidungsprozess der Mitglieder der KJM auszugehen. Siehe dazu: Liesching in BeckOK JMStV, 18. Ed. Stand 1. Januar 2020, § 17 Rn. 6, der im Fall eines schriftlichen Verfahrens davon ausgeht, es dürfe nicht mehr als zulässig und mithin als rechtswidrig anzusehen sein, wenn diese „Beeinflussung“ des Entscheidungsprozesses durch Beschlussvorlagen nicht von der gesetzlich für angebotsinhaltliche Jugendschutzbewertungen zuständigen Stelle - hier der KJM bzw. ihrer eingerichteten Gremien und Prüfgruppen -, sondern von einer unzuständigen Stelle - z.B. einer Landesmedienanstalt - erfolgt. Siehe hierzu auch Hopf in Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 17 Rn. 9 (Fn. 23) und allgemein zur Intensität der Befassung, Rn. 16, 17. Mit dieser Vorgehensweise ist den Anforderungen der Sätze 3 und 4 des § 17 Abs. 1 JMStV a.F. an die Begründung der Entscheidung der KJM genügt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV a.F. sind die Beschlüsse der KJM zu begründen. In dieser Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (Satz 4). Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen (Sätze 5 und 6). Das OVG NRW hat hierzu in seiner Beschwerdeentscheidung im Eilverfahren die entsprechende seinerzeitige Auffassung der Kammer, dass eine hinreichend Begründung vorliegt, bestätigt und hierzu ausgeführt: „Der Senat hat die Anforderungen an das Begründungserfordernis mit Urteil vom 17. Juli 2015 - 13 A 1215/12 - (juris, Rn. 38 ff.) wie folgt konkretisiert: „Bei der Auslegung dieser Vorschriften und zur Ermittlung der Anforderungen an das Begründungserfordernis nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist das nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag spezifisch ausgestaltete Verhältnis der Landesmedienanstalten und der KJM in den Blick zu nehmen. Danach ist bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit von Telemedien-Angeboten mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und die bei Verstößen zu treffenden Maßnahmen allein der KJM – als Organ der Landesmedienanstalt – zugewiesen (vgl. §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 4 JMStV). Die zuständige Landesmedienanstalt organisiert für die inhaltliche Entscheidung der KJM das Verfahren, ermittelt den Sachverhalt und setzt die Entscheidung der KJM, an die sie inhaltlich und nach der Begründung gebunden ist, nach außen gegenüber dem Anbieter um (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV). Zudem sind die hinter dem Erfordernis der Begründung der KJM gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV stehenden Zwecke zu berücksichtigen. Das Begründungserfordernis dient zum einen objektiven Zwecken: Es soll die KJM dazu anhalten, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Weiter dient die Begründung der Klarheit für die anderen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, weil diese an die Beschlüsse der KJM gebunden sind und sie einschließlich der Begründung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Zugleich dient die Begründung aber auch den Rechten der Anbieter von Telemedien. Das Begründungserfordernis für die KJM wurde ausdrücklich mit Blick auf die (Grund-) Rechte der Betroffenen, die eventuell gegen eine abschließende Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufgenommen. Der Betroffene bedarf der Begründung, da er ohne Kenntnis der Gründe, auf die die KJM ihre Entscheidung stützt, ein gerichtliches Verfahren nicht sinnvoll führen kann. Die Anbieter haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebotes unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet. Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, a. a. O., Rn. 29 ff. Unter Berücksichtigung der Bedingungen der Praxis der Medienaufsicht, des vielfach komplexen und umfangreichen Charakters dieser Prüfungsverfahren sowie der Gegebenheiten einer Gremienentscheidung wird einhellig für die Begründung des Beschlusses der KJM als ausreichend angesehen, wenn diese der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses durch Bezugnahme zustimmt. Dann müssen eine solche Bezugnahme bzw. Verweisung und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage zu eigen zu machen, aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder aus sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014, a. a. O., Rn. 83 f.; Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, a. a. O., Rn. 26; VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 - 7 A 4679/12 -, juris Rn. 56. Zudem kann nur dann die Bezugnahme der KJM auf eine Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt deren eigene Begründung ersetzen, wenn diese Beschlussvorlage überhaupt eine Begründung für den Beschlussvorschlag enthält und diese Begründung ihrerseits klar und unmissverständlich ist. An letzterem Erfordernis kann es dann fehlen, wenn die Beschlussvorlage wiederum auf andere Vorlagen der Landesmedienanstalt, die Prüfempfehlung der Prüfgruppe der KJM oder sonstige Schriftstücke Bezug nimmt. In diesem Fall besteht nämlich die Gefahr, dass nicht mehr hinreichend eindeutig ist, was die Begründung der Entscheidung der KJM sein soll. Deshalb geht eine verbreitete Auffassung davon aus, dass eine Begründung für einen Beschluss der KJM nicht ausreichend ist, wenn sich diese allein im Wege einer „Kettenverweisung“ ermitteln lässt. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014, a. a. O., Rn. 84; Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, a. a. O., Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2012 - 27 A 341.06 -, juris Rn. 32 f. (fehlende Entscheidung in der Beschlussvorlage); differenzierend VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014, a. a. O., juris Rn. 58. Unter Berücksichtigung der Zwecke einer Begründung des Beschlusses der KJM ist nach Auffassung des Senats eine Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage im Grundsatz zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zu Stande kommt. Eine Kettenverweisung wird diesen Maßstäben in der Regel nicht gerecht, weil mehrere Schritte erforderlich sind, um die in Bezug genommene „gemeinte Begründung“ zu ermitteln und hierbei die unmissverständliche Klarheit typischerweise fehlt. Die Bezugnahme muss dem Beschluss der KJM (Plenum oder Prüfausschuss) oder dem diesen enthaltenden Protokoll aber durch eindeutige Formulierungen zu entnehmen sein. Allein der Umstand, dass der Beschluss seinem Inhalt nach der in der Beschlussvorlage vorgeschlagenen Entscheidung entspricht, reicht nicht aus. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben, die der Senat weiterhin zu Grunde legt, ist der im Anschluss an die 28. Sitzung der KJM von 27. Mai 2020 im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss in einer den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV genügenden Weise begründet. Die Mitglieder der KJM stimmten „der Beschlussfassung einschließlich der Begründung“ durch Ankreuzen der vorformulierten Erklärung im schriftlichen Verfahren zu. Zum schriftlichen Verfahren vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris, Rn. 77; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 10 LA 101/07 -, juris, Rn. 5 ff. Es ist nicht zweifelhaft, dass damit die Beschlussvorlage der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 gemeint gewesen ist, auch wenn der die Zustimmung enthaltende Satz selbst weder ein Datum des Beschlussvorschlags nennt, noch die konkrete Landesmedienanstalt bezeichnet. Aus den jeweiligen Zustimmungsformularen ergibt sich der konkrete Prüffall durch Bezeichnung des Angebots, Nennung der Anbieter und eines Aktenzeichens sowie Angabe der Antragsgegnerin als zuständige Landesmedienanstalt. So auch im einem ähnlich gelagerten Fall VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 -, juris, Rn. 65, m. w. N. Zudem erfolgte die Zustimmung ausdrücklich im Nachgang zu der in Bezug genommenen KJM-Sitzung vom 27. Mai 2020. Genauso wenig hat der Senat Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschlussvorlage den KJM-Mitgliedern vorab zur Kenntnis gebracht wurde. Im Gegenteil: Aus dem Protokoll zu der 28. KJM-Sitzung vom 27. Mai 2020 ergibt sich, dass alle KJM-Mitglieder durch Handzeichen bestätigt haben, dass die – vorab in Sharepoint eingestellten – verfahrensrelevanten Mitschnitte und Unterlagen zu dem Prüffall der Antragstellerin, wozu auch die am 20. Mai 2020 übersandte Beschlussvorlage gehörte (Bl. 85, Heft 1a der Beiakte), vollumfänglich gesichtet wurden. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, die KJM habe der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 16. Juni 2020 lediglich den Beschlussinhalt ohne dazugehörige Begründung mitgeteilt. Wenngleich sich der durch die Bereichsleiterin der KJM übersandten E-Mail nur der Beschlussinhalt entnehmen lässt, folgt aus den ebenfalls übersandten Voten der KJM-Mitglieder, dass diese der Beschlussvorlage der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Begründung gefolgt sind. Da die Beschlussvorlage der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 eine vollständige Begründung enthielt, liegt – anders als in der vorstehend zitierten Entscheidung des Senats – auch keine unzulässige Kettenverweisung vor. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschlussvorlage 19 Anlagen zum Verfahrensablauf beigefügt waren, da deren Kenntnis lediglich vertiefender und umfassender Information der Mitglieder der KJM diente und sie nicht zu deren Entscheidungsfindung zwingend erforderlich waren. Vielmehr enthält die in Bezug genommene Begründung bereits alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe und erfüllt damit – auch ohne die beigefügten Anlagen – die Anforderungen von § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV. Zur Beifügung von Anlagen vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 -, juris, Rn. 19.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 23 - 39. Dem ist nach Auffassung der Kammer auch unter dem Maßstab der Hauptsachenentscheidung nichts hinzuzufügen. Ob die gegebenen Begründungen die getroffenen Entscheidungen inhaltlich tragen, ist keine Frage des formellen, sondern des materiellen Rechts. Die Bestimmungen im JMStV a.F. zum hier durchgeführten Verfahren verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Bundesstaats- und Demokratieprinzip vor. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Eilverfahren. Das OVG NRW hat hierzu in seiner Beschwerdeentscheidung die entsprechenden Ausführungen der Kammer bestätigt und auch mit Blick auf den ergänzenden Vortrag der Klägerin noch vertiefend ausgeführt: „1. Die Verlagerung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf die KJM durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürfte mit dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar sein. a. Die Beteiligung der KJM berührt weder den Kern der Eigenstaatlichkeit der Länder noch läuft sie dem Grundsatz der Unabdingbarkeit von Verwaltungskompetenzen zuwider. Da den Ländern nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben – jedenfalls dem Grundsatz nach – zusteht, haben sie die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen und zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen. Eine unzulässige Aufgabe oder Übertragung von Hoheitsrechten liegt im Verhältnis der Länder untereinander jedenfalls dann nicht vor, wenn in dem zugrunde liegenden Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass dieser innerhalb bestimmter Fristen gekündigt werden kann, und wenn die Abweichung von der Regel der eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung durch Gründe gerechtfertigt ist, die in der Aufgabenmaterie und ihren rechtlichen wie faktischen Anforderungen liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 -, juris, Rn. 34, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgesehene Errichtung, organisatorische Ausgestaltung und Entscheidungszuständigkeit der KJM erfüllt. Nach § 26 Satz 2 JMStV kann der Staatsvertrag von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Regelung einer abschließenden Entscheidungsbefugnis der KJM in § 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV hinsichtlich der von ihr gefassten Beschlüsse ist zudem auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ziel der Errichtung der KJM ist es, die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen beim Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde im Bereich der Aufsicht über länderübergreifende Angebote in elektronischen Medien zu überwinden. Zu diesem Zweck richten die Länder mit der KJM eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde ein, die den Landesmedienanstalten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 14 Abs. 1 JMStV dient. Dabei zielt insbesondere die aus § 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV folgende Bindung im Innenverhältnis der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt darauf, den mit der Errichtung der KJM erwünschten Erfolg standortunabhängiger Entscheidungsfindung verfahrensmäßig abzusichern. Vgl. Amtliche Begründung zum JMStV, S. 2, 25 u. 32, abrufbar unter https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/JMStV_Genese/Amtliche_Begru__ndung_zum_JMStV.pdf. Durch die danach beabsichtigte Schaffung eines einheitlichen Jugendschutzstandards in allen Telemedien kommt der Staat seiner Pflicht zum Schutz der Kinder und Jugendlichen nach, indem eine Zersplitterung der Aufsichtsinstanzen verhindert und damit ein einheitlicher Schutzstandard in allen Bundesländern gewährleistet wird. Vgl. Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 37 und 100 f.; Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des JMStV, 2008, S. 176 und 194; siehe auch zur Filmbewertungsstelle Wiesbaden: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1966 - VII C 128.64 -, juris, Rn. 31, wonach eine unterschiedliche Behandlung der Filme in jedem einzelnen Land der Bundesrepublik nicht als sinnvoll hätte bezeichnet werden können. b. Die von der Antragstellerin angenommene „dritte Ebene der Gesamt- bzw. Mehrheit der Länder“ und ein damit verbundener Verstoß gegen den zweigliedrigen Bundesstaatsbegriff aus Art. 20 Abs. 1 GG liegt bereits deshalb nicht vor, weil die – rechtlich nicht verselbstständigte – KJM trotz ihrer Aufgabe einer länderübergreifenden einheitlichen Spruchpraxis im Jugendmedienschutz formal als ein Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt dient. Vgl. Held/Schulz, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 14 JMStV, Rn. 38; Erdemir, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 14 JMStV, Rn. 6; Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 33; Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des JMStV, 2008, S. 182; so auch für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) Westphal, Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, Verwaltungs- und verfassungsrechtliche Analyse der KEK, 2007, S. 602 ff. Auch wenn der Beschluss der KJM bindend ist und somit faktisch der Eindruck einer Entscheidung durch die KJM entstehen kann, wird die Entscheidung formell durch die zuständige Landesmedienanstalt, hier die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ihren Direktor, getroffen (vgl. § 14 Abs. 1 JMStV). § 20 Abs. 4 JMStV bestimmt, dass die zuständige Landesmedienanstalt für Anbieter von Telemedien durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrags unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 TMG die jeweilige Entscheidung trifft. Soweit die Beschlüsse der KJM gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV), dient diese der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV formal als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dass die Durchsetzung durch die zuständige Landesmedienanstalt erfolgt, zeigt zudem auch die Begründung zu § 20 Abs. 6 JMStV, vgl. Amtliche Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, S. 40, abrufbar unter https://www.kjm-online.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/JMStV_Genese/Amtliche_Begru__ndung_zum_JMStV.pdf, wonach nach außen die Landesmedienanstalten als Aufsicht auftreten. Welche der insgesamt 14 Landesmedienanstalten im Einzelfall zuständig ist, ergibt sich ebenfalls aus § 20 Abs. 6 JMStV, der auch den Fall vor Augen hat, dass – wie hier – mehrere Landesmedienanstalten zuständig sind oder der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat. Zum Verhältnis von jeweils zuständiger Landesmedienanstalt und KJM vgl. VG Berlin, Urteile vom 13. März 2018 - 27 K 258.14 -, juris, Rn. 57 f., und vom 9. November 2011 - 27 A 64.07 -, juris, Rn. 53; Liesching, in:, Beck'scher Online-Kommentar JMStV, Stand: 15.12.2021, § 16, Rn. 1, m. w. N.; Erdemir, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 20 JMStV, Rn. 4; Bornemann, in: Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 14, Rn. 22; Erdemir, Die Kommission für Jugendmedienschutz, RDJB 2006, 285, 288 m. w. N.; Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des JMStV, 2008, S. 182 f. m. w. N.; sowie zur ZAK BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 25.19 -, juris, Rn. 22. Durch diese Regelungen, die ohnehin nur bei länderübergreifenden Angeboten zur Anwendung gelangen (vgl. § 13 JMStV), ist insbesondere auch zweifelsfrei klargestellt, dass die Aufgabenwahrnehmung im Außenverhältnis nicht der KJM, sondern der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zugerechnet wird, und neben dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag das (Verfahrens- und Vollstreckungs-)Recht desjenigen Bundeslandes zur Anwendung kommt, in dem die Landesmedienanstalt ihren Sitz hat. Rechtsbehelfe sind daher ausschließlich gegen die zuständige Landesmedienanstalt und nicht etwa gegen die KJM zu richten. Vgl. auch Held/Schulz, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, § 14 JMStV, Rn. 22 ff.; Bornemann, in: Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 14, Rn. 77; Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des JMStV, 2008, S. 301; zum Verhältnis der ZAK zu den Landesmedienanstalten vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 -, juris, Rn. 40. Vor diesem Hintergrund bietet insbesondere auch die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 -, worin dieser festgestellt hat, dass die im Glücksspielstaatsvertrag erfolgte Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an ein aus 16 Vertretern der Länder bestehendes Glücksspielkollegium mit dem Bundesstaatsprinzip nicht vereinbar sei (juris, Rn. 35 ff.), keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Antragstellerin setzt sich an dieser Stelle im Übrigen auch nicht in der gebotenen Weise mit den vielfach vertretenen Gegenansichten auseinander, auf die bereits das Verwaltungsgericht verwiesen hatte (Beschlussabdruck, S. 10). Vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 11 ME 130/17 -, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 Bf 160/14 -, juris, Rn. 150; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25. September 2015 - Vf. 9-VII-13 -, juris, Rn. 144 f., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 K 5661/14 -, juris, Rn. 141; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2016 - 19 K 3334/14 -, juris, Rn. 168; Dietlein, Verfassungsfragen des Glücksspielkollegiums nach § 9a GlüStV 2012, Gutachten 2015, S. 22 f.; Makswit, Auswirkungen des Föderalismus im Glücksspielrecht, 2015, S. 247. c. Dass der KJM gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JMStV zwei Mitglieder angehören, die von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde entsandt werden, führt schließlich auch nicht zu einer verfassungswidrigen Mischverwaltung. Vgl. auch Liesching, in: Beck'scher Online-Kommentar JMStV, Stand: 15.12.2021, § 14, Rn. 9, m. w. N.; Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 150 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine verwaltungsorganisatorische Erscheinungsform nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie als Mischverwaltung einzuordnen ist, sondern nur, wenn ihr zwingende Kompetenz- oder Organisationsnormen oder sonstige Vorschriften des Verfassungsrechts entgegenstehen. Es gibt keinen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Verwaltungsaufgaben ausschließlich vom Bund oder von den Ländern wahrzunehmen sind, sofern nicht ausdrückliche verfassungsrechtliche Regeln etwas anderes zulassen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, diese Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen – mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln – wahrnimmt. In diesem Sinn kann von einem „Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung“ gesprochen werden. Für das Abgehen von dem „Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung“ bedarf es eines besonderen sachlichen Grundes. Die Heranziehung an sich unzuständiger Verwaltungseinrichtungen kann nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen. Vgl. zu der im Grundgesetz angelegten Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesverwaltung BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 -, juris, Rn. 124 ff. Ausgehend davon liegt keine verfassungswidrige Mischverwaltung vor. Es fehlt bereits das eine Mischverwaltung kennzeichnende Element gemeinsamer Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Die KJM dient – wie bereits ausgeführt – der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 14 Abs. 1 JMStV; sie ist mithin in die Verwaltungsstruktur des jeweiligen Bundeslandes eingegliedert. Die Entscheidungen der KJM werden rechtlich der zuständigen Landesmedienanstalt zugerechnet. Eine Doppelzuständigkeit wird daher schon nicht begründet. Vgl. auch Held/Schulz, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 14 JMStV, Rn. 10; Erdemir, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 14 JMStV, Rn. 14, m. w. N.; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Medienstaatsvertrag, JMStV, 86. AL 3/2021, § 14, Rn. 1 und 3 sowie § 20, Rn. 5 und 40. Überdies liegt auch ein besonderer sachlicher Grund für die Einbeziehung zweier Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde vor. Es bedarf zur Erreichung eines einheitlichen Jugendschutzes sowohl bei Rundfunk und Telemedien als auch bei „Offline“-Medien einer Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Während die Länder mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Online-Medien regeln, ist der Bund mit dem Jugendschutzgesetz für den Jugendschutz bei Trägermedien wie Büchern, CDs und DVDs zuständig. Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung für den Bereich der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG), die auch den Jugendschutz erfasst, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 116, und vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 10/70 -, juris, Rn. 21, müssen beide Regelungen eng verwoben sein, sich ergänzen und durch ihr gesetzliches Zusammenwirken Schutz vor jugendbeeinträchtigenden und -gefährdenden Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien bieten. Zu der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern vgl. Liesching, in: Beck'scher Online-Kommentar JMStV, Stand: 15. Dezember 2021, § 1 JMStV, Rn. 1 f., m. w. N.; Schwartmann/Hentsch, in: Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 1, Rn. 3; Frey/Dankert, Zu den Novellierungsplänen von Bund und Ländern für das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), in: CR 2020, 626, Rn. 1; Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 1. Aufl. 2007, S. 42 f. und 94. Hierzu soll die in § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JMStV vorgesehene Entsendung von zwei Mitgliedern durch die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde beitragen. Vgl. Held/Schulz, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 14 JMStV, Rn. 11. 2. Das von der Antragstellerin beanstandete Verfahren zum Vollzug gegen Anbieter von Telemedien dürfte mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) vereinbar sein. Die der KJM zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der (Tele-)Medienaufsicht zur Begrenzung des staatlichen Einflusses sachlich gerechtfertigt. Zu der (bejahten) Frage der Anwendbarkeit des Demokratieprinzips auf Maßnahmen der Landesmedienanstalten und der KEK vgl. Westphal, Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, Verwaltungs- und verfassungsrechtliche Analyse der KEK, 2007, S. 500 ff. Der vom Demokratieprinzip geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt. In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 25.19 -, juris, Rn. 34, m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts. a. Zwar ist die demokratische Legitimation der KJM nach diesen Grundsätzen nur schwach ausgeprägt. Dies betrifft mit Blick auf die Besetzung der KJM zum einen die personelle Legitimation. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV besteht die KJM aus zwölf Personen („Sachverständigen“). Hiervon werden nach Satz 2 der Vorschrift sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten (Nr. 1), vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden (Nr. 2) und zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde (Nr. 3) entsandt. Während hinsichtlich der von den obersten Bundes-/Landesjugendschutzbehörden entsandten Mitglieder eine mittelbare personelle demokratische Legitimation besteht, ist dies hinsichtlich der von den Landesmedienanstalten entsandten Direktoren nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Saarland, Berlin und Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Sachsen der Fall, wo die Mitglieder der Entscheidungsgremien vom Landtag bzw. von der Bürgerschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gewählt werden. Demgegenüber fehlt es den Direktoren der Landesmedienanstalten in Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an einer unmittelbaren personellen demokratischen Legitimation, da diese von Entscheidungsgremien gewählt werden, die überwiegend keine vom Volk gewählten Vertretungen sind. Vgl. hierzu ausführlich Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 114 f. und 143 ff., m. w. N.; Dörr, Die Bestimmung des § 58 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) und die Vorgaben der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Kurzgutachten im Auftrag der Bundestagsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen, abrufbar unter https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/medien/pdf/gutachten-direktorinnen-wahl-landesmedienanstalt.pdf; siehe auch die Auflistung auf S. 26 der Beschwerdebegründung vom 3. Januar 2022. Wegen der Weisungsfreiheit ihrer Mitglieder (§ 14 Abs. 7 Satz 1 JMStV), die eine Einflussnahme der Volksvertretungen – gegebenenfalls über die zuständigen Ressortminister – auf das Abstimmungsverhalten ausschließt, ist zum anderen auch die sachlich-inhaltliche Legitimation zurückgenommen. So auch für die ZAK BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 -, juris, Rn. 37. b. Die beschriebenen Lockerungen des parlamentarischen Verantwortungszusammenhangs dürften aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Vgl. für die ZAK BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19, juris, Rn. 38, und für die KJM OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris, Rn. 65 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 7 CS 11.1070 -, juris, Rn. 19 ff., m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 10 LA 101/07 -, juris, Rn. 19 ff.; Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, Art. 6, Rn. 227 ff.; Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kom-mission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 148 f. aa. Ungeachtet der Frage, ob Telemedien unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, dafür Schulz, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 59 RStV, Rn. 9, m. w. N.; Kunisch, Verfassungswidrige Telemedienaufsicht durch Regierungsstellen - Aufsicht über Internetdienste im Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, MMR 2011, 796, 798 m. w. N.; so – ohne diese Frage ausdrücklich entschieden zu haben – wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2013 - 7 B 12.2358 -, juris, Rn. 29, m. w. N., und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 7 CS 11.1070 -, juris, Rn. 21, m. w. N.; a. A. Langenfeld, Die Neuordnung des Jugendschutzes im Internet, MMR 2003, 303, 308; Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG. 7. Auflage 2018, Art. 5, Rn. 252, m. w. N., was aber die Übertragung des Schutzes der Rundfunk- oder Pressefreiheit durch Analogie im Einzelfall nicht ausschließe, wird es jedenfalls ganz überwiegend für zulässig erachtet, den vom Bundesverfassungsgericht aus der Rundfunkfreiheit entwickelten Grundsatz der Staatsferne auch auf den Bereich der Aufsicht über die Telemedien zu erstrecken. Vgl. Erdemir, Die Kommission für Jugendmedienschutz, RDJB 2006, 285, 288, m. w. N.; Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des JMStV, 2008, S. 210, m. w. N.; Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 109 f.; Langenfeld, Die Neuordnung des Jugendschutzes im Internet, MMR 2003, 303, 308; siehe im Ergebnis auch Cornils, „Staatsferner“ Jugendmedienschutz als Verfassungsgebot: ein Missverständnis, DÖV 2022, 1, 10; a. A. Holznagel, Kein Staatsfernegebot für das NetzDG, in: CR 2022, 245, 246 f. m. w. N., wonach das Staatsfernegebot nur im Bereich der sog. positiven Rundfunkordnung gilt. Für die Begrenzung des staatlichen Einflusses im Bereich der Aufsicht von Telemediendiensten sprechen sachliche Gründe. Die Reglementierung jugendgefährdender Inhalte erfordert wertende Entscheidungen, die eine gewisse Gefahr einer politischen Instrumentalisierung zur Einflussnahme auf die freie Kommunikation bergen. Die Kontrolle der Einhaltung jugendschutzrechtlicher Standards im Internet ist immer auch Inhaltskontrolle. Vgl. Langenfeld, Die Neuordnung des Jugendschutzes im Internet, MMR 2003, 303, 308. Der KJM ist es aufgrund ihrer weitreichenden Zuständigkeiten möglich, zumindest mittelbar Einfluss auf die freie Kommunikation zu nehmen, weshalb eine Erstreckung der staatsfernen Aufsicht über den Rundfunk hinaus auf den vorliegend betroffenen Bereich der Telemedien als zulässig erscheint. Gemäß § 16 Satz 1 JMStV ist die KJM zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Insbesondere ist sie zuständig für die Überwachung der Bestimmungen des Staatsvertrags (§ 16 Satz 2 Nr. 1 JMStV), wobei sie gemäß § 20 Abs. 4 JMStV als zuständiges Organ der jeweils örtlich zuständigen Landesmedienanstalt für Anbieter von Telemedien entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV die jeweilige Entscheidung und damit schwerwiegende Maßnahmen bis hin zur Untersagung und Sperrung von Angeboten trifft. Zudem ist sie gemäß § 16 Satz 2 Nr. 9 JMStV auch zuständig für die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet auch nicht das von der Antragstellerin zitierte rechtliche Kurzgutachten für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von Prof. Dr. F. zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufsicht über die Einhaltung der strukturellen Vorsorgemaßnahmen durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz nach §§ 24a, 24b des Referentenentwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, abrufbar unter https://fragdenstaat.de/anfrage/verfassungsrechtliches-gutachten-von-eifert-zum-juschgandg/553548/anhang/EifertKurzgutachtenAufsichtberangemesseneVorsorgemanahmen.pdf. Vielmehr heißt es darin (S. 11), dass Art. 5 Abs. 1 GG eine Ausgestaltung von Entscheidungsgremien und -verfahren legitimieren könne, die den Staatseinfluss begrenze, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre. Soweit dafür aus demokratischer Sicht eine Plausibilität grundrechtlich relevanter Gefährdungspotentiale staatlicher Einflussnahme gefordert wird, liegt diese aus den vorstehend genannten Gründen vor. bb. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer erstmals mit Schriftsatz vom 3. August 2022 – und damit ohnehin außerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO – hilfsweise erhobenen Rüge durch, die KJM sei nicht pluralistisch besetzt, wenn die Anwendbarkeit des Gebots der Staatsferne unterstellt wird. Der Staatseinfluss im Bereich der Telemedienaufsicht soll durch die Errichtung verschiedener Gremien, u. a. der KJM, die nach Maßgabe der Staatsverträge die maßgebenden Entscheidungen zu treffen haben und deren Zusammensetzung und Aufgaben im Einzelnen festgelegt sind, begrenzt werden. Die Unabhängigkeit der KJM wird durch deren in § 14 Abs. 4 JMStV geregelte politik- und staatsferne Zusammensetzung gestärkt, indem von der Mitgliedschaft in der KJM Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 RStV beteiligten Unternehmen ausgeschlossen sind. Die Mitglieder der KJM, deren Amtsdauer fünf Jahre beträgt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 JMStV), sind zudem nicht an Weisungen gebunden (§ 14 Abs. 7 Satz 1 JMStV). Entscheidungen, die unter Verletzung dieser Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisung getroffen werden, sind rechtswidrig. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris, Rn. 66; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 7 CS 11.1070 -, juris, Rn. 21, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 10 LA 101/07 -, juris, Rn. 21; VG Leipzig, Urteil vom 26. Februar 2016 - 1 K 2051/14 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Berlin, Urteil vom 9. November 2011 - 27 A 64.07 -, juris, Rn. 131; kritisch Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 123. Demgegenüber bedarf es keiner strikten Umsetzung des Pluralismusgebots, um den staatlichen Einfluss zu begrenzen. Vielmehr genügt es, dass die Kontrolleinrichtung mit Vertretern besetzt ist, die für die Beurteilung des jugendgefährdenden Charakters von Medien besonders qualifiziert sind. Vgl. hierzu ausführlich Ehrlichmann, Die Verfassungsmäßigkeit der Kommission für Jugendschutz (KJM) und ihrer Tätigkeit, 2007, S. 136 ff. m. w. N.; sowie in Bezug auf die KEK Westphal, Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, Verwaltungs- und verfassungsrechtliche Analyse der KEK, 2007, S. 468 ff., insbesondere S. 490 ff. m. w. N. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zusammensetzung der ZDF-Aufsichtsgremien, wonach strenge Anforderungen an die plurale Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu stellen sind, da diesen innerhalb der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt weitreichende Befugnisse hinsichtlich der Programmgestaltung und die Geschäftsführung überwachende Aufgaben übertragen sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, juris, Rn. 51 ff. Die dort aufgestellten Grundsätze, insbesondere die „2/3-Regel“, wonach der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen darf, können auf die KJM nicht übertragen werden. Zwar hat die KJM – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich gewisse Einflussnahmemöglichkeiten auf die Programmgestaltung privater Rundfunk- und Telemedienanbieter. Dieser ist jedoch nicht mit der Reichweite und dem Inhalt der Berichterstattung betreffenden Befugnisse der Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vergleichbar, zumal der nicht pluralistisch, sondern zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV a. F. ausdrücklich mit „12 Sachverständigen“ zu besetzenden KJM kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, vgl. zu § 5 JMStV BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 10.15 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Berlin, Urteil vom 9. November 2011 - 27 A 64.07 -, juris, Rn. 63; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 114, Rn. 139, m. w. N.; Altenhain, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 58. EL März 2022, Teil 20 D., II. 4., Rn. 199, sondern ihren die Entscheidung tragenden Bewertungen nur die Bedeutung einer sachverständigen Aussage eingeräumt wird. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 -, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris, Rn. 68; VG Leipzig, Urteil vom 26. Februar 2016 - 1 K 2051/14 -, juris, Rn. 35; a. A. Bornemann, in: Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 14, Rn. 31, der fordert, dass oberste Bundes- und Landesbehörden keine eigenen Bediensteten entsenden dürfen. Zudem dient die im vorliegenden Zusammenhang erstrebte Begrenzung des Staatseinflusses im Kontext der auf den Jugendschutz begrenzten Aufgabe der KJM auch nicht der Sicherung der – anders als im Fall der ZDF-Aufsichtsgremien nicht in Rede stehenden – Vielfalt im Angebot der privaten Rundfunk- und der Telemedienanbieter, sondern, wie bereits ausgeführt, „nur“ der Verhinderung einer politischen Instrumentalisierung jugendschutzrechtlicher Entscheidungen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 ZB 18.1183 -, juris, Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. November 2014 - OVG 11 B 10.12 -, juris, Rn. 68; VG Leipzig, Urteil vom 26. Februar 2016 - 1 K 2051/14 -, juris, Rn. 35. cc. Erscheint die abgeschwächte demokratische Legitimation der KJM nach alldem aufgrund der beabsichtigten Begrenzung des Staatseinflusses gerechtfertigt, lässt sich die Annahme des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die im Glückspielstaatsvertrag erfolgte Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an ein aus 16 Vertretern der Länder bestehendes Glücksspielkollegium sei mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 8 B 1028/15 -, juris, Rn. 41 ff., schon nicht auf die KJM übertragen. Vgl. auch Kirchhof, Die demokratische Legitimation der länderübergreifenden Kommissionen im Rundfunkrecht – dargestellt anhand der aktuellen Debatte über das Glücksspielkollegium, AfP 2016, 502, 505 f. dd. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (AVMD-Richtlinie), wonach jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder -stellen benennt und dafür sorgt, dass diese rechtlich von Regierungsstellen getrennt und funktionell unabhängig von ihren jeweiligen Regierungen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind, vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 1. März 2022 - 6 L 1277/21 -, juris, Rn. 105 ff., vorliegend Anwendung findet und bejahendenfalls für den Bereich jugendschützender Aufsicht das Gebot der Staatsferne statuiert, kommt es daher nicht an. c. Soweit die Antragstellerin rügt, dass es an der erforderlichen Rechts- und Fachaufsicht über die KJM fehlt, lässt sie unberücksichtigt, dass die KJM nach § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt handelt, die ihrerseits der Rechtsaufsicht unterliegt (vgl. § 117 Abs. 1 LMG NRW). Eine Fach- oder Zweckmäßigkeitsaufsicht würde demgegenüber der erstrebten Begrenzung staatlicher Einflüsse zuwiderlaufen. Vgl. Witt, Regulierte Selbstregulierung am Beispiel des JMStV, 2008, S. 192; Hesse, Die Organisation privaten Rundfunks in der Bundesrepublik, DÖV 1986, 177, 187. 3. Schließlich bestehen auch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Zuständigkeits- und Verantwortungsklarheit vor. Wie bereits ausgeführt, ist zweifelsfrei klargestellt, dass die Aufgabenwahrnehmung im Außenverhältnis nicht der KJM, sondern der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zugerechnet wird. Für die ZAK vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 -, juris, Rn. 40.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 44 - 124. Dem schließt sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs im Hauptsacheverfahren an. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 15. März 2023 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere scheint die Klägerin insoweit verschiedentlich den Bedeutungsgehalt der Ausführungen der Kammer und des OVG NRW im Eilverfahren zu verkennen. So ist dem Hinweis der Kammer im Eilverfahren, dass sie „ungeachtet der Nachvollziehbarkeit der Einwände“ keine Veranlassung sehe, diesen im Eilverfahren nachzugehen nicht etwa zu entnehmen, dass die Kammer die Einwände tatsächlich für nachvollziehbar halte. Das Gegenteil ist der Fall. Ebenso wenig hat das OVG NRW festgestellt, dass die demokratische Legitimation der KJM unzureichend sei. Vielmehr hat das OVG NRW - wie aus vorstehendem Zitat hervorgeht - die KJM im Ergebnis für ausreichend legitimiert gehalten, auch wenn es die demokratische Legitimation als „schwach ausgeprägt“ bezeichnet. 3. Schließlich hat die Beklagte - unter Beachtung der Pflicht zur Anhörung der Klägerin - ein ordnungsgemäßes Verfahren im Einklang mit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) durchgeführt. Der angegriffene Bescheid genügt auch den weiteren im Gesetz aufgestellten Anforderungen zur Umsetzung des Beschlusses der KJM. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen den Grundgedanken ihrer Bindung an die Beschlüsse der KJM sowie deren Begründung gemäß § 17 Absatz 1 JMStV a.F. unter dem Gesichtspunkt verstoßen hätte, dass sie den angegriffenen Bescheid am 16. Juni 2020 erlassen hätte, ohne die Begründung der KJM, an die sie gebunden ist, positiv zu kennen. Vgl. zu einem hieraus folgenden Verfahrensverstoß OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 52 („Ein solches Vorgehen widerspricht grundlegend dem im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgesehenen Verhältnis von KJM und Landesmedienanstalten“). Zwar war der Beklagten mit Anschreiben der KJM vom 12. Juni 2020 über die Beschlussfassung der KJM im schriftlichen Verfahren lediglich der Beschluss mitgeteilt worden und ebenso das Abstimmungsergebnis 12:0, nicht jedoch deren Begründung. Allerdings hatte die KJM die Beklagte zuvor mit E-Mail am 5. Juni 2020 darüber informiert, dass bis zu diesem Zeitpunkt sieben KJM-Mitglieder der KJM-Beschlussvorlage zugestimmt hätten, sodass die Beschlussempfehlung der Beklagten mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen worden sei. In der Anlage waren die sieben schriftlichen Erklärungen der KJM-Mitglieder, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Zustimmung zur „Beschlussempfehlung einschließlich der Begründung“ erklärt hatten, übermittelt worden. Durch diese Mitteilung war die Beklagte auch über die mit der erforderlichen Mehrheit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 JMStV a.F.) gefasste Begründung des Beschlusses der KJM - ungeachtet dessen, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die weiteren Zustimmungserklärungen der KJM-Mitglieder noch nicht vorlagen - informiert, die sie sodann in ihrem Bescheid vom 16. Juni 2020 wiedergegeben hat. III. Auch in materieller Hinsicht sind die in Rede stehenden auf § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F. gestützten Regelungen im angefochtenen Bescheid, soweit sie aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 JMStV a.F. ergangen sind, rechtmäßig. Sie sind hinreichend bestimmt (1.), die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor (2.) und die hierauf gestützten Maßnahmen der Beklagten verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch sind sie ermessensfehlerhaft (3.). Schließlich stehen die Maßnahmen im Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen (4.) und sind auch nicht unter Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip gemäß § 3 Abs. 2 TMG a.F. ergangen (5.). 1. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 57 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist die in Ziffern 1 und 2 Satz 1 des Bescheides geregelte Beanstandung von Verstößen des von der Klägerin verbreiteten Internetangebotes de.Z.com gegen § 4 JMStV a.F. und § 5 JMStV a.F.ebenso wie die insoweit in Ziffer 2 Satz 2 ausgesprochene Untersagung hinreichend bestimmt. Bei Auslegung unter Berücksichtigung des sonstigen Bescheidinhalts, der Begründung, zur Auslegung unter Berücksichtigung des Tenors und Bescheidinhalts vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 67 f. und - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 93 ff., sowie Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 13 B 744/09 -, juris, Rn. 16, sowie des Empfängerhorizontes der Klägerin ist für diese erkennbar, dass die Beanstandung und Untersagung sich nur auf Teile ihres Angebots de.Z.com beziehen - nämlich auf das Angebot, soweit es gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. bzw. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 4 JMStV a.F. verstoßen hat. Dies entspricht auch den medienrechtlichen Vorgaben gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV a.F., denen zufolge medienrechtliche Maßnahmen auf die Teile des Angebots zu beschränken sind, die tatsächlich gegen Vorschriften des JMStV verstoßen, soweit nicht die Beschränkung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder wegen des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 64 f.; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 -, juris, Rn. 73. Zwar lässt der die Beanstandung enthaltende Verfügungssatz in Ziffern 1 und 2 Satz 1 des Bescheides, die Klägerin als Anbieterin des Telemedienangebot de.Z.com verstoße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 4 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV und dies werde medienrechtlich beanstandet, ausgehend vom Wortlaut noch offen, ob sich die Beanstandung auf das gesamte Internetangebot unter der Domain de.Z.com bezieht oder nur auf Teile des Angebots. Für ein umfassendes Verständnis siehe OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 93 f. zu einer Formulierung, die den Verstoß nicht auf die Anbieterin, sondern auf das Internetangebot bezieht; siehe auch Urteil vom gleichen Tag - 13 A 1215/12 -, Rn. 64 ff. für die Frage der Auslegung im Fall einer Beanstandung und Untersagung. Die Formulierung der Untersagung („Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zukünftig untersagt") knüpft wiederum an die zuvor festgestellte Beanstandung der Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. und § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 4 JMStV a.F. an. Zwar folgt hieraus noch keine hinreichende Eingrenzung des Umfangs der Beanstandung und Untersagung, diese ergibt sich aber aus den im Weiteren in den nachfolgenden Sätzen der Ziffer 2 aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten, die Verstöße abzustellen. Denn soweit die Beklagte die Klägerin darauf hinweist, dass sie mit diesen Maßnahmen ihre Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F., „Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V.m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten.“, bzw. nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 4 JMStV a.F., „Zukünftig erfüllt die Anbieterin ihre Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV, wenn sie dafür Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Anbieterin kann ihrer Pflicht dadurch entsprechen, dass sie durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 JMStV ausgelesen werden kann.“ erfüllt, bringt sie zugleich zum Ausdruck, dass sie ihre medienrechtlichen Maßnahmen auf die gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 bzw. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 4 JMStV a.F. verstoßenden Teile des Angebots beschränkt wissen will - ungeachtet dessen, dass diese Ausführungen keinen eigenen Regelungsgehalt haben dürften. Offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 72. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angegriffenen Bescheides, die gerade nicht auf die entgegengesetzte Absicht einer umfassenden Untersagung schließen lässt. Dort heißt es vielmehr u.a., die inhaltliche Ausrichtung fokussiere dabei die Verbreitung sexueller (also nicht nur pornografischer) Inhalte (S. 2), es handele sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Angebot, das in zahlreichen Userprofilen pornographische sowie entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich anbiete (S. 2) und das Telemedienangebot „enthalte“ Darstellungen, die pornografisch seien. Unter den anhand von Beispielen angeführten Verstößen gegen jene Vorschriften heißt es jeweils erneut, das Angebot „enthalte“ (S. 7) pornografische Darstellungen und „enthalte zahlreiche Darstellungen“ bzw. „weise“ Inhalte „auf“, die entwicklungsbeeinträchtigend seien, S. 11. Wiederholt wird auch die bereits im Tenor aufgezeigte Handlungsmöglichkeit, wie zukünftig die Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. und § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV a.F. verhindert werden können (S. 13). Der angegriffene Bescheid genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit, soweit er den im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff „pornografisch“ aufgreift. Der Begriff der Pornografie im JMStV a.F. entspricht dem strafrechtlichen Pornografie-Begriff. Was als pornografisch anzusehen ist, wird zudem in der Bescheidbegründung anhand von Beispielen veranschaulicht und zusätzlich abstrakt beschrieben und damit konkretisiert. Einer weiteren Konkretisierung im jeweiligen Bescheidtenor bedurfte es daher hier nicht. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 27 L 546.17 -, juris, Rn. 63 m.w.N. Auch hat die Beklagte offensichtlich nicht etwa das Angebot der Klägerin weltweit in der gerügten Form beanstandet und untersagt, sondern lediglich das gegen Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßende Angebot im Bundesgebiet. Dies ergibt sich bereits aus dem Bescheidtenor, in dem das Angebot mit dem Länderpräfix „de.[…]“ genannt wird. Zudem folgt dies erkennbar aus der Begründung des Bescheides. So heißt es dort etwa, es gehe der Beklagten um die Rechtskonformität von Angeboten, die aus dem Ausland betrieben würden, jedoch an das deutsche Publikum gerichtet seien und so offenkundig eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche in Deutschland darstellten. Das an das deutsche Publikum gerichtete und in Deutschland verfügbare Angebot sei mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen rechtskonform zu gestalten (S. 8, 9 des Bescheides). Diese Einschätzung hat das OVG NRW bestätigt und zudem darauf hingewiesen, dass ebenso klar sei, ab wann die verfügte Untersagung greifen solle. Die Formulierung „Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zukünftig untersagt" habe nicht dahingehend verstanden werden können, dass eine Untersagung - in Zukunft - noch ergehen wird. Vielmehr sei der Zusatz „zukünftig" so zu verstehen gewesen - und sei im Übrigen auch von der Klägerin selbst so verstanden worden -, dass die Beklagte die Verbreitung des Angebots in der beanstandeten Form für die Zukunft, d. h. ab Bescheidzustellung, untersagt habe. Für ein solches Verständnis spreche insbesondere auch, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 4 JMStV a.F. keine aufschiebende Wirkung hätten (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV a.F.). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 127 - 132. Auch dies gilt gleichermaßen für das Hauptsacheverfahren. 2. Die Klägerin hat gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 JMStV a.F. (a) als Anbieterin von Telemedien (b) verstoßen. a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV a.F. i. V. m § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV a.F. sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote in Telemedien unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind und von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei den von der Beklagten in den Gründen des Bescheides vom 16. Juni 2020 beispielhaft aufgezeigten Inhalten der Domain de.Z.com handelt es sich - was von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird - um einfache Pornografie im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV a.F.. Vgl. zum Pornografiebegriff und Prüfungsumfang: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 59 ff.; Erdemir in Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 4 Rn. 207 ff. m.w.N.; Erdemir, Neue Paradigmen der Pornografie? - Ein unbestimmter Rechtsbegriff auf dem Prüfstand, MMR 2003, 628; vgl. zu Text-Bild-Kombinationen: VG Cottbus, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 8 K 2831/17 -, juris, Rn. 39. Ein Altersverifikationssystem zum Ausschluss des Zugriffs von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV a.F. war nicht vorhanden. b) Die Klägerin ist auch Anbieterin der Inhalte im Bereich der Telemedien. Bei dem Angebot de.Z.com handelt es sich um ein Angebot im Bereich der Telemedien im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG a.F.. Gewöhnliche, an die Öffentlichkeit gerichtete und für jedermann zum Abruf bereitstehende Internetseiten stellen Telemedien-Angebote in diesem Sinne dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 58. Die Klägerin ist als Anbietern auch die richtige Adressatin der Beanstandung und Untersagung des Angebotes de.Z.com. Eine Definition des Begriffs „Anbieter" findet sich im JMStV a.F. nicht. In der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV a.F. beschränkt sich der Gesetzgeber auf die Definition des Begriffs „Anbieter" als Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV a.F.. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 - 27 K 6228/10 -, juris, Rn. 35 m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist die weite Definition des Diensteanbieters von Telemedien aus § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG a.F. auf den JMStV a.F. unmittelbar anzuwenden. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -, juris, Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 7 CS 08.2310 -, juris, Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 - 27 K 6228/10 -, juris, Rn. 34 ff.; Held/Schulz in Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, JMStV, § 3 Rn. 28 m.v.w.N. Diensteanbieter von Telemedien ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG a.F. jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie hält im Rahmen des Angebots eigene, im Schwerpunkt aber fremde - von ihren registrierten Nutzern hochgeladene - Inhalte bereit. Konkret handelt es sich bei dem in Rede stehenden Angebot um Telemedien in Gestalt einer Video-Sharing-Plattform. Eine Video-Sharing-Plattform ist - wie inzwischen auch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Nr. 22 des durch Art. 1 des MOModStV am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrages normiert - ein Telemedium, bei dem der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes oder eine wesentliche Funktion des Dienstes darin besteht, Sendungen mit bewegten Bildern oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, bestimmt. Vgl. Lamprecht-Weißendorn in Bornemann/Erdemir, JMStV, 2. Auflage 2021, § 5a Rn. 3. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit ersichtlich, dient das Angebot gerade dazu, dass Nutzer Foto- und Videomaterial auf das Angebot hochladen. Es spricht dabei alles dafür, dass die Klägerin - insbesondere hinsichtlich der Inhalte der Beiträge - keine redaktionelle Verantwortung trägt, sondern diese allenfalls vor Veröffentlichung sichtet und in Kategorien einordnet bzw. prüft, wie sie in ihrer ergänzenden Klagebegründung vorgetragen hat. Für das Angebot ist die Klägerin darüber hinaus auch verantwortlich im Sinne von § 20 Abs. 4 JMStV a.F. i.V.m. §§ 7 bis 10 TMG a.F.. In § 7 Abs. 1 TMG a.F. ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind (Verantwortlichkeit des Content-Providers). Geringere Anforderungen werden nach § 7 Abs. 2 TMG a.F. an die in §§ 8 bis 10 TMG a.F. geregelten anderen Anbieter (u.a. Access-Provider, Host-Provider) gestellt. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1072/12 -, juris, Rn. 70 ff. Die Anwendung der Vorschriften des TMG ist in § 20 Abs. 4 JMStV a.F. ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Insbesondere bei Video-Sharing-Plattformen ist die Frage, ob deren Betreiber als Content- oder bloßer Host-Provider auftritt, anders als die Klägerin vorträgt, nicht schematisch, sondern nur im Einzelfall zu beantworten. Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob der Anbieter sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitungen der von einem Dritten eingegebenen Daten neutral zu erbringen. Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 ECRL erfasst und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 f. ECRL sowie des § 7 Abs. 2 TMG a.F. berufen. Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09 -, L’Oréal u.a., juris, Rn. 111 ff. m.w.N. Im Falle eines „Sich-zu-Eigen-Machens“ ursprünglich fremder Inhalte ist der Diensteanbieter unabhängig davon verantwortlich, ob es sich um fremde rechtswidrige Äußerungen oder um fremde rechtswidrige wie z.B. urheberrechtswidrige sonstige Inhalte handelt. Entscheidend ist allein, ob bei wertender Betrachtung der Diensteanbieter aus Sicht eines objektiven Nutzers für die Information die Verantwortung tragen will. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die aus objektiver Sicht zu dem Schluss führen, dass der Diensteanbieter sich die fremde - bzw. im Sprachgebrauch von Art. 12 bis 14 ECRL: die von dem Nutzer eingegebene - Information wie eine eigene zurechnen lassen will. Vgl. Hoffmann/Volkmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, TMG, § 7 Rn. 18 m.w.N. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin - wie sie auch selbst ursprünglich vorgetragen hat - Content-Providerin des Angebots ist, weil sie sich die von ihren Nutzern ggf. hochgeladenen Inhalte im Rahmen ihres Geschäftsmodells des Betriebs einer Erotikhomepage mit - jedenfalls größtenteils - pornografischen Inhalten zu eigen macht. Die neuerlichen klägerischen Ausführungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Selbst wenn es zutrifft, dass die Haftung für sich zu Eigen gemachte Inhalte dem Zivilrecht entstammt, drängt sich ihre Anwendung hier nahezu auf. Selbst wenn die Klägerin nicht als Content-Providerin anzusehen wäre, ergibt sich auch bei einer Einordnung der Klägerin als Host-Providerin kein Haftungsprivileg im Sinne von § 10 TMG a.F., weil die Klägerin jedenfalls seit der Anhörung durch die Beklagte Kenntnis von den in Rede stehenden Verstößen hatte und diese nicht abgestellt hat. Soweit die Klägerin in ihrer weiteren Klagebegründung gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift einwendet, dass diese als Zurechnungsnorm im Zivilrecht konzipiert sei, bleibt es dabei, dass § 20 Abs. 4 JMStV a.F. die Anwendung auch von § 10 TMG a.F. auf Sachverhalte wie den vorliegenden ausdrücklich anordnet. 3. Die im Bescheid angeordnete Rechtsfolge - die auf einen Verstoß gegen § 4 JMStV a.F. gestützte Beanstandung und Untersagung - ist von der Rechtsgrundlage gedeckt. Besagte Maßnahmen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG und sind auch im Übrigen verhältnismäßig (a). Von ihrem hinsichtlich der Auswahl der Aufsichtsmittel eröffneten Ermessen hat die Beklagte ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht (b). a) Die angefochtene Verfügung stellt sich nicht im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 GG oder auch Art. 12 GG als rechtswidrig dar. Ein solcher Verstoß folgt nicht - wie von der Klägerin gerügt - aus dem Fehlen eines Art. 3 Abs. 1 GG umsetzenden sachlich vertretbaren Konzepts für das aufsichtsbehördliche Einschreiten und eines entsprechenden flächendeckenden Vorgehens. Denn die Beklagte, bzw. ihr Organ, die KJM, waren weder unter Berücksichtigung der Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet, vor ihrem gesetzlich gebotenen Handeln ein behördliches Eingriffskonzept für die zeitliche Reihenfolge ihres Einschreitens gegen Anbieter von Telemedienangeboten im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands zu erstellen, die pornografische Inhalte frei zugänglich anbieten. Ihre Entscheidung zum Einschreiten gegenüber der Klägerin verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14/16 - und - 8 C 18/16 -, jeweils juris, hat für den Fall, dass die Behörde aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zum Einschreiten verpflichtet ist, entschieden, dass die gleichheitsrechtliche Rechtfertigung eines zeitlich gestaffelten Vorgehens in Fällen der Ermessensreduzierung auf Null nach Art. 3 Abs. 1 GG nur vom Vorliegen zureichender sachlicher Gründe für etwaige Differenzierungen und nicht zusätzlich davon abhängt, dass die Behörde vor dem ersten Zugriff ein Eingriffskonzept erstellt hat und auf dessen Grundlage vorgegangen ist. Die Behörde hat in diesem Fall keine Handlungsalternativen mehr, zwischen denen sie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann. Sie muss vielmehr in allen Fällen, in denen eine Reduzierung des Entschließungsermessens eingetreten ist, einschreiten. Daher muss sie für ihr Einschreiten gegen einen Ordnungspflichtigen regelmäßig keinen - weiteren - Sachgrund anführen. Begründungsbedürftig ist vielmehr allenfalls ein vorübergehendes Absehen von einem Einschreiten. Sachgründe, die geeignet sind, ein vorübergehendes Absehen von einem an sich sofort gebotenen Einschreiten zu rechtfertigen, können mangelnde personelle Ressourcen, aber auch der Wunsch der Behörde sein, zunächst ein Musterverfahren durchzuführen, um ihre Rechtsansicht gerichtlich überprüfen zu lassen. Entscheidet eine Behörde sich, den Einsatz ihrer begrenzten Ressourcen, die kein gleichzeitiges Einschreiten gegen alle Störungen ermöglichen, an einem Plan auszurichten, muss sie sich, um Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu verletzen, an ihn halten. Fehlt es an einem Plan, so genügt es, dass sich ein Einschreiten der Behörde nicht als willkürlich darstellt. Dafür reicht es beispielsweise aus, wenn die Behörde Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße nachgeht und einschreitet, sobald sie im regulären Gang der Verwaltung die Überzeugung gewonnen hat, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegeben sind. Sie ist vor dem Gleichheitsgebot nicht gehalten, ein Handlungskonzept für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen mehrere Störungen aufzustellen oder gar Störungen, für die ein Einschreiten in Betracht kommt, zu ermitteln, um dann gestuft nach der Schwere der Verstöße einzuschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14/16 -, juris, Rn. 21 f. Diese Grundsätze gelten hier entsprechend, da sich, wie ausgeführt, die Handlungspflicht der Beklagten schon aus dem Gesetz ergibt (§ 20 Abs. 1 JMStV a.F.), ohne dass ihr bei der Frage des Einschreitens ein Ermessen eingeräumt wäre. Das Aufstellen eines Zeitplans für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist für die vorliegende Konstellation nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Urteil auch nicht unter dem Aspekt des Konkurrenzschutzes durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14/16 -, juris, Rn. 24, geboten. Auf die Frage, wie sich die europarechtlich gebotene Anwendung der Schutzgehalte des Deutschengrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG auf juristische Personen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat dogmatisch begründet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des unerlaubten Glücksspiels in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze gelten hier gleichermaßen. Wird ein Konkurrent erst später als die Klägerin mit einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung belegt, obwohl die Voraussetzungen dafür auch ihm gegenüber schon zum Zeitpunkt des Einschreitens gegen die Klägerin vorlagen, mag er zwar daraus einen faktischen Wettbewerbsvorteil ziehen können. Daraus folgt jedoch kein Recht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, die eigene Tätigkeit bis zum Einschreiten - auch - gegen den Konkurrenten fortsetzen zu dürfen. Die Berufsfreiheit schützt nämlich keine Tätigkeiten, die der Gesetzgeber grundrechtskonform als unerlaubt eingestuft hat. Sie vermittelt keinen Anspruch darauf, aus wirtschaftlichen Gründen die mit dem Internetverbot bekämpften Gefahren für wichtige Rechtsgüter, wie hier den Jugendschutz, herbeiführen zu dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14/16 -, juris, Rn. 24, m.w.N.. Ist damit nach den vorstehenden Ausführungen das Einschreiten der Beklagten allein am Maßstab der Willkür zu messen, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Abgestellt auf das Vorgehen gegen Anbieter mit Sitz im Unionsgebiet außerhalb Deutschlands - hieran knüpfen die Einwände der Klägerin an - hat die Beklagte Gründe für ihr Einschreiten gegen die Klägerin angeführt, die nicht sachwidrig erscheinen. Sie hat ausgehend von ihren begrenzten Ressourcen ihre Auswahl damit begründet, dass von reichweitenstarken und auch stark verlinkten Angeboten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Kontakts von einer größeren Jugendgefährdung auszugehen sei, so dass es eine logische Konsequenz sei, diese vor dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes prioritär zu behandeln. Handele es sich zudem um Angebote, die, wie im Fall des Angebots der Klägerin, mit zahlreichen Beispielen fortwährend Verstöße gegen jugendmedienschutzrechtliche Bestimmungen begründeten, so müssten diese entsprechend verfolgt werden. Zu den reichweitenstarken Angeboten zählt sie das hier in Rede stehende Angebot der Klägerin, was von dieser auch nicht in Abrede gestellt wird und was angesichts der Verbreitung und der Berichterstattung im Netz auch nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. Die von der Klägerin gegen diese Vorgehensweise vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Um Willkür auszuschließen, bedarf es nicht, wie von der Klägerin mit ihrer Argumentation im Kern gefordert, der Erstellung eines statistisch belegten sog. Rankings, welches das Angebot der Klägerin in Verhältnis zu den entsprechenden anderen Angeboten auf dem deutschen Markt setzt. Ebenso würden die Anforderungen überzogen, würde eine qualitative Bewertung der einzelnen Verstöße im Angebot der Klägerin im Vergleich zu der Schwere der Verstöße der jeweiligen Konkurrenzangebote gefordert. Ferner ist die Beklagte nicht nur gegen das Angebot de.Z.com vorgegangen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge, der gerichtlichen Verfahren sowie der Presseberichterstattung hat sie eine entsprechende Verfügung auch in Bezug auf das weitere Angebot der Klägerin de.X.com (27 L 1415/20, 27 K 3905/20), das Angebot einer Konzerngesellschaft der Klägerin de.Y.com (27 L 1416/20, 27 K 3904/20) sowie gegen eine weitere in Irland ansässige Anbieterin eines Angebotes (27 L 1985/20, 27 K 5891/20) erlassen. Des Weiteren ist - wie aus den Medien bekannt - eine entsprechende Beanstandungs- und Untersagungsverfügung gegen das Angebot de.B.com (Anbieterin mit Sitz in Zypern) ergangen. Ausweislich der Informationsvorlage der Beklagten vom 2. März 2020 für die KJM-Sitzung am 11. März 2020 haben ferner beim Fall C.com eines Anbieters mit Sitz in Luxemburg informelle Maßnahmen (E-Mail und telefonischer Austausch) zur Implementierung eines Altersverifikationssystem sowie eines Labels „ab 18“ und so zu einer jugendschutzkonformen Gestaltung des Angebots für Neukunden geführt. Zudem ist die Beklagte - wie aus den Medien bekannt - mit sechs Verfügungen gegen die U1. International Company mit Sitz in Irland bezüglich Profilen auf der Plattform U1. , die auch dazu genutzt wurden, pornografische Inhalte zugänglich zu machen, vorgegangen. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass die Beklagte gegen ein weiteres Unternehmen mit Sitz in Curacao vorgegangen ist. Unabhängig davon lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch ein hinreichender Sachgrund für ein vorübergehendes Absehen von einem an sich gebotenen Einschreiten gegenüber weiteren Anbietern mit Sitz im Gebiet der Europäischen Union außerhalb Deutschlands vor. Der Wunsch der Behörde, wie hier offenkundig der Fall, Musterverfahren durchzuführen und mit einem weiteren Vorgehen abzuwarten bzw. erst danach gegen andere Anbieter vorzugehen, ist ein anerkannter Sachgrund, im Besonderen angesichts der in den nachfolgenden Ausführungen des Gerichts diskutierten und bislang ungeklärten europarechtlichen Fragestellungen. Zur Rechtsprechung im Glücksspielrecht, wonach es keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis darstellt, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris; zur sachgerechten Überlegung eines Musterverfahrens auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, juris und Beschluss vom 7. Februar 2019 - 1 B 8/19 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 K 213.17 -, juris. Dass dabei ein Musterverfahren, etwa gegen die Anbieterin der Plattform „B“, nicht ausreichen muss, wie die Klägerin meint, liegt auf der Hand. Schließlich ist der Beklagten auch bei Einbeziehung ihres Vorgehens gegen inländische Anbieter kein willkürliches Vorgehen vorzuhalten. Denn die Beklagte geht auch gegen inländische Anbieter von Telemedienangeboten, die pornografische Inhalte frei zugänglich anbieten, vor - was von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird. Vgl. hierzu die Internetseite der Beklagten https://www.medienanstalt-nrw.de/zum-nachlesen/recht-und-aufsicht/rechtsverstoesse-im-internet.html: Danach wurden insgesamt rund 639 Rechtsverstöße auf Webseiten, in Social Media-Posts und bei weiteren Online-Angeboten im Jahr 2020 von der Beklagten festgestellt. 63 Verfahren wurden im Jahr 2020 im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Jugendmedienschutz geführt. Neben Verfahren mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ging es dabei insbesondere auch um unzulässige Inhalte und frei zugängliche Pornografie. Das OVG NRW hat hierzu in seiner Beschwerdeentscheidung im Eilverfahren die entsprechenden Ausführungen der Kammer im Eilverfahren bestätigt und zu den hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwänden ausgeführt: „Nach dieser Maßgabe überspannt die Antragstellerin die Anforderungen an das Willkürverbot, wenn sie – ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – meint, das Einschreiten der Antragsgegnerin, die über kein Entschließungs-, sondern lediglich über ein Auswahlermessen hinsichtlich der „erforderlichen“ Maßnahme verfügt, vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 -, juris, Rn. 71, m. w. N., erfordere ein „systemgerechtes“ Vorgehen, um willkürfrei zu sein. Das Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn sich ein sachlicher Grund für ein staatliches Handeln nicht finden ließe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 20 f., 23; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 13 B 1696/19 -, juris, Rn. 53, m. w. N. Danach ist das Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin nicht willkürlich. Sie ist aufgrund des – von der Antragstellerin schon nicht in Abrede gestellten – Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV zum Einschreiten gegen die Antragstellerin gemäß § 20 Abs. 1 und 4 JMStV verpflichtet gewesen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Antragsgegnerin qualitative Gesichtspunkte – wie Art, Dauer und Häufigkeit von Verstößen gegen das JMStV – hätte berücksichtigen müssen, übersieht sie, dass das Willkürverbot nicht bereits verletzt ist, wenn nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung getroffen wird, sondern erst, wenn schlechterdings keine sachlichen Gründe erkennbar sind. Letzteres legt die Antragstellerin nicht dar. Insbesondere macht sie schon nicht geltend, dass das von der Antragsgegnerin herangezogene Kriterium der Reichweite sachwidrig ist. Zudem legt sie auch nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, dass sie über eine geringere Reichweite verfügt, als die von ihr benannten konkurrierenden Angebote mit pornografischen Inhalten. Allein der Hinweis darauf, dass ihr Telemedienangebot in der Vergangenheit seitens der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurde, genügt hierfür nicht.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 137ff. Auch diesen Ausführungen des OVG NRW schließt sich die Kammer unter Zugrundlegung des Prüfungsmaßstabes im Hauptsacheverfahren an. Die Argumentation der Klägerin zum Vorwurf der Willkür in ihrer ergänzenden Klagebegründung, hinsichtlich der Auswahl des Mittels sei der Beklagten ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorzuwerfen, erschließt sich der Kammer nicht. Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Insbesondere ist die Klägerin - auch über die obigen Ausführungen hinaus - nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit, unabhängig davon, ob sie diese aus Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG herleiten kann, verletzt. Die hier allein vorliegende Berufsausübungsregelung steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung des Angebotes für die Klägerin und die Allgemeinheit, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 RStV a.F.. Die Beklagte hat das Internetangebot der Klägerin nicht etwa vollständig untersagt, sondern vielmehr die Möglichkeit belassen, die Internetseite unter Einhaltung des § 4 JMStV a.F. weiter zu betreiben. Etwaige finanzielle Einbußen, die aus der Einrichtung des Altersverifikationssystems folgen könnten, beeinträchtigen die Klägerin nicht unzumutbar und sind angesichts der Bedeutung des Jugendschutzes hinzunehmen. Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stehen - wie noch auszuführen sein wird - auch die Vorschriften des TMG a.F. nicht entgegen (siehe dazu unter 5.). Dass die Existenzgrundlage der Klägerin „vernichtet“ bzw. „vollends ausradiert“ würde, wie sie ohne weitere Belege vorträgt, ist demgegenüber nicht ansatzweise ersichtlich. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die wirtschaftliche Existenz der Klägerin allein von der Internetseite https://de.Z.com/ abhinge. Gleiches gilt für die unter Umständen betroffene Berufsausübungsfreiheit der Darsteller in den auf dem Angebot vorgehaltenen Medien, auf deren Verletzung sich die Klägerin zuletzt berufen hat. Auch ein etwaiger Eingriff in die Grundrechte der Nutzer auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG bzw. auf Informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) führt unter keinem Gesichtspunkt zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Abgesehen davon, dass dieser Eingriff seinerseits Folge der im Rahmen der Allgemeinen Handlungsfreiheit freiwilligen Entscheidung der Betroffenen zur Nutzung des Angebotes ist, sind deren personenbezogene Daten durch die strikten Regeln des europäischen Datenschutzes auch im Sinne von Art. 8 EU-Grundrechtecharta hinreichend geschützt. Unabhängig davon bestehen, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, Möglichkeiten der Altersverifikation, die die Notwendigkeit der Preisgabe persönlicher Daten auf ein Minimum reduziert. Anders gewendet: Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dem Wunsch, das Angebot der Klägerin zu nutzen und zwar in größtmöglicher Anonymität, vor dem hohen Gut des Jugendschutzes der Vorzug zu geben wäre. b) Schließlich sind auch keine Ermessensfehler erkennbar. Die Beklagte hat von dem ihr - allein hinsichtlich der Auswahl der Aufsichtsmittel - eröffneten Ermessen ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Es begegnet mit Blick auf die obigen Ausführungen keinen Bedenken, dass sie die Beanstandung als mildestes aufsichtsrechtliches Mittel nicht für ausreichend erachtet hat, sondern darüber hinaus das Mittel der Untersagung gewählt hat, um der Klägerin - die bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 auf Verstöße gegen den JMStV a.F. hingewiesen worden war und ihr Angebot dennoch insofern unverändert weiter betrieben hat - nicht nur die Verstöße gegen den JMStV vor Augen zu führen, sondern auch der Wiederholung gleichartiger Verstöße entgegenzuwirken. Auch in diesem Zusammenhang ist die Argumentation der Klägerin in ihrer ergänzenden Klagebegründung, hinsichtlich der Auswahl des Mittels sei der Beklagten ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorzuwerfen, nicht nachvollziehbar. Welche gleich geeigneten , milderen Mittel der Beklagten insoweit zu Auswahl stehen sollten, ist nicht ersichtlich. 4. Die in Rede stehende Maßnahme steht ferner im Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen. Die Erstreckung des innerstaatlichen Rechts auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug kommt - wie eingangs bereits angesprochen - dann in Betracht, wenn ein hinreichender völkerrechtlicher Anknüpfungspunkt („genuine link“) vorliegt. Vgl. zur Anwendbarkeit des JMStV auf Angebote aus dem Ausland: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -, juris, Rn. 44, wonach die Regelungen des JMStV grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können, erfassen; laut Niedersächsischem OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 10 ME 241/07 -, juris, Rn.12, richtet sich die Frage der Zulässigkeit eines Medienangebotes nicht nach seiner Herkunft und der Geltungsbereich des JMStV ist nicht auf deutsche Anbieter von Telemedien beschränkt; nach VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14 K 4086/07 -, juris, Rn. 34, gelten die Regelungen des JMStV für alle pornografischen Angebote in Deutschland und erfassen grundsätzlich auch Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können und gelten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 TMG insbesondere auch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der EU; siehe ferner: Altenhain in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Stand 53. EL August 2020, Teil 20 Jugendschutz, Rn. 12, der die Anwendbarkeit des JMStV auf ausländische Angebote als von dem anerkannten Grundsatz gedeckt sieht, dass der Staat zur Abwehr von Gefahren berechtigt ist, die inländischen Rechtsgüter vom Ausland her drohen. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist für die streitgegenständliche Maßnahme in Gestalt des sogenannten Wirkungsprinzips („effects doctrine“) gegeben. Dieses Prinzip knüpft an die Auswirkung einer vom Ausland ausgehenden Handlung an und erlaubt auslandsbezogene Rechtssetzung auch dann, wenn der zu regelnde, im Ausland lokalisierte Sachverhalt Auswirkungen im Inland hat. Neben dem „eng“ verstandenen Territorialitätsprinzip, das eingreift, wenn sich ein Geschehen ganz oder teilweise auf dem Staatsgebiet des regelnden Staates vollzieht, ist auch das Wirkungsprinzip völkerrechtlich als legitimer Anknüpfungspunkt anerkannt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2011 - 27 K 2813/09 -, juris, Rn. 49; Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Tübingen 2005, S. 339; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 169a. Solche Auswirkungen des im Ausland lokalisierten Sachverhalts im Inland sind vorliegend gegeben. Das in Rede stehende Internetangebot war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Bundesgebiet abrufbar. Wenngleich es sich um eine „.com-Domain“ handelt, war es in der im Bundesgebiet abrufbaren Form in der Gesamtschau erkennbar an Deutsche gerichtet. Dies ergibt sich aus der automatischen Weiterleitung auf das Angebot mit dem Präfix „de“, den Spracheinstellungen der Website sowie der dort geschalteten Werbung und geht aus den erkennbar auf deutsche Nutzer ausgerichteten Inhalten hervor. Vgl. auch die neuerdings ausdrücklich normierten Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 3 JMStV n.F. Ohne Belang ist es insofern, wenn sich das Angebot nicht ausschließlich an Nutzer in Deutschland richtet, sondern darüber hinaus an Deutschsprachige in aller Welt. 5. Der Bescheid ist, soweit er auf einen Verstoß gegen § 4 JMStV gestützt ist, schließlich auch nicht unter Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG a.F. ergangen. Zwar findet das in § 3 Abs. 2 TMG a.F. normierte Herkunftslandprinzip auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung (a). Es greift jedoch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 5 TMG a.F. ein (b). a) Nach § 3 Abs. 2 TMG a.F. wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der ECRL und der Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. 95/1 vom 15. April 2010 - AVMD-RL a.F. - in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 der Vorschrift nicht eingeschränkt. Die Voraussetzungen der Norm sind vorliegend gegeben. Bei dem Angebot de.Z.com handelt sich um ein Telemedium - wie bereits ausgeführt in Gestalt einer Video-Sharing-Plattform - innerhalb des Geltungsbereichs der ECRL. Dieses Telemedium wurde auch in Deutschland von einem Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, angeboten oder verbreitet. Die Klägerin ist nach eigenem - unwidersprochenem - Vortrag in M. (Republik Zypern) niedergelassen und beim zypriotischen „Department of the Registrar of Campanies and Official Receiver“ registriert. Über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügt sie nicht. Das Angebot erfolgte auch geschäftsmäßig. Dies setzt eine dauerhafte und planmäßige Erbringung gegen Entgelt voraus. Die Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit erfüllen nach Erwägungsgrund 18 ECRL auch drittfinanzierte Dienste, wie etwa Werbebanner, die der Telemedienanbieter gegen Entgelt von Dritten auf seiner Homepage integriert. Der deutsche Gesetzgeber verlangt im Übrigen lediglich eine „nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“, Vgl. Nordmeier in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, TMG, § 3 Rn. 7 m.w.N. Hier zeigen schon die im Rahmen der Sichtung durch die Beklagte angeführten Beispiele, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Werbefläche im Rahmen des Angebots zur Verfügung stellt. b) Es greift jedoch der Ausnahmetatbestand von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TMG a.F. ein. Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift unterliegen das Angebot und die Erbringung von Telemedien abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient. Dies gilt auch insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes. Die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen und es müssen gemäß Satz 2 der Vorschrift die Konsultations- und Informationspflichten gemäß Artikel 3 Abs. 4 und 5 ECRL eingehalten worden sein . Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TMG a.F. sind gegeben. Die angegriffenen Regelungen dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz - konkret dem Schutz von Minderjährigen vor unzulässiger Pornografie (aa). Diesem Schutzziel drohen ernsthafte und schwerwiegende Gefahren (bb). Die Maßnahmen stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Schutzziel (cc) und die Beklagte hat die ihr obliegenden Konsultations- und Informationspflichten gemäß den Vorgaben der ECRL erfüllt (dd). aa) Das Schutzgut des Jugendschutzes in Gestalt von § 4 Abs. 2 JMStV a.F. unterfällt jedenfalls dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TMG a.F.. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -, juris, Rn. 44; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14 K 4086/07 -, juris, Rn. 34; allgemein zum Schutzgut Jugendschutz: Altenhain in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, TMG, § 3 Rn. 54; Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 59, ähnlich: Liesching in BeckOK JMStV, 18. Ed. Stand 1. Januar 2020, § 3 Rn. 12; Weller in BeckOK InfoMedienR, 33. Ed. Stand 1. Februar 2021, TMG, § 3 Rn. 30; Erdemir, Neue Paradigmen der Pornografie? - Ein unbestimmter Rechtsbegriff auf dem Prüfstand, MMR 2003, 628, 632, m.w.N.; Hopf/Braml, Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2019, ZUM 2020, 312, 314 m.w.N. Soweit darüber hinaus in der Literatur im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Einschränkung von Grundfreiheiten auf Grundlage der öffentlichen Ordnung gefordert wird, dass ein Schutzgut in Rede stehen müsse, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. April 1988 - C-352/85 -, Bond van Adverteerders, juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64; Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank, Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen, Brüssel, den 14. Mai 2003, KOM(2003) 259, S. 6; Müller-Broich, TMG, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 26 m.w.N., ergibt sich nichts anderes. Bereits aus den Vorschriften des europäischen Primärrechts, insbesondere Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 a.E. EUV, Art. 24 der EU-Grundrechte-Charta und der in das Primärrecht inkorporierten Europäischen Menschenrechtskonvention, vgl. Art. 6 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK, ergibt sich die überragende Bedeutung des Jugendschutzes. Auch im europäischen Sekundärrecht ist der Jugendschutz - insbesondere auch vor unzulässiger Pornografie - als Grundinteresse der Gesellschaft anerkannt. Das Europäische Parlament und der Rat haben bereits in ihren Empfehlungen vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde (2006/952/EG) darauf hingewiesen, dass gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger im Zusammenhang mit den Inhalten sämtlicher audiovisuellen Dienste und Informationsdienste und zum Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu für sie ungeeigneten Sendungen oder Diensten, die für Erwachsene bestimmt sind, vorgesehen werden müssen. Vgl. ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72. Dementsprechend sieht auch nicht nur die ECRL in Art. 3 Abs. 4 den Jugendschutz als ein taugliches Schutzgut an, das eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen kann. Weitere Verpflichtungen fanden sich bereits in Art. 12 der AVMD-RL a.F.. Auch in der neuen Fassung der AVMD-RL 2018 - auf die im Folgenden noch einzugehen sein wird - findet sich das eindeutige Bekenntnis des europäischen Gesetzgebers zur überragenden Bedeutung des Jugendschutzes. In der Rechtsprechung des EuGH ist die Bedeutung des Jugendschutzes als Grundinteresse der Gesellschaft gleichfalls anerkannt. Mehrfach hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Schutz der Rechte des Kindes durch verschiedene internationale Verträge anerkannt ist, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, Dynamic Medien, juris, Rn. 39 f. m.w.N. bb) Diesem Schutzziel des Jugendschutzes drohen ernsthafte und schwerwiegende Gefahren im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TMG a.F.. Die Vorschrift ist als dessen direkte Umsetzung entsprechend Art. 3 Abs. 4 ECRL auszulegen, vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 -, juris, Rn. 30 m.w.N.; Nordmeier in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, TMG, § 3 Rn. 1, so dass es im vorliegenden Zusammenhang weder auf die im deutschen Recht tradierten und von den Beteiligten diskutierten gefahrenabwehrrechtlichen Begrifflichkeiten oder deren Dogmatik - wie etwa die hier ohnedies nicht gegebene sog. latente Gefahr - noch auf strafrechtliche Kategorien wie konkrete oder abstrakte Gefährdungsdelikte ankommt. Unabhängig davon sei angemerkt, dass die drohende Erfüllung der Tatbestandsmerkmale eines abstrakten Gefährdungsdeliktes im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht durchaus eine konkrete Gefahr im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts darstellen kann. Eine europarechtliche Definition oder Konkretisierung des Gefahrenbegriffs in Art. 3 Abs. 4 a ii ECRL nimmt auch der EuGH in seiner neueren Rechtsprechung zu den Einzelfallausnahmen zum Herkunftslandprinzip gemäß Art. 3 Abs. 4 ECRL nicht vor. Er richtet vielmehr seine Prüfung nach der Zielsetzung der Maßnahme, ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie der Frage aus, ob sie über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, s. u.a. Rn. 68, 71, 78, 91ff., 106. Ob und ggf. wie der Gefahrbegriff in Art. 3 Abs. 4 a ii ECRL bzw. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TMG a.F. allgemeingültig zu definieren ist, mag letztlich auch im Hauptsacheverfahren offenbleiben. Denn jedenfalls im hier konkret zur Entscheidung stehenden Fall liegt nach Auffassung der Kammer eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr im Sinne der Vorschriften vor. Ausweislich mehrerer in den letzten Jahren durchgeführter repräsentativer Studien haben grundsätzlich alle Jugendlichen Zugang zum Internet. Vgl. Quandt/Vogelsang, Jugend, Internet und Pornografie, in Rossler/Rossman, Kumulierte Evidenzen, S. 95 m.w.N. Im Durchschnitt verbringen 9 bis 17-jährige Kinder und Jugendliche an einem Werktag 2,4 Stunden online, an einem Wochenende 3 Stunden. Die meisten nutzten dabei das Smartphone. Vgl. Hasebrink/Lampert/Thiel: Online-Erfahrungen von 9- bis 17-Jährigen. Ergebnisse der EU Kids Online-Befragung in Deutschland 2019, Hamburg 2019, https://www.hans-bredow-institut.de/uploads/media/Publikationen/cms/media/s3lt3j7_EUKO_Bericht_DE_190917.pdf, S. 7 ff. Mehrere zwischen 2008 und 2016 veröffentlichte Studien, vgl. insoweit u.a. zu Pastötters Sexualreport 2008, zur Schülerbefragung Niedersachsen 2008, der JIM-Studie 2009, der Dr. Sommer-Studie 2009 und der Überblicksdarstellung von Starke 2010 sowie von Lemke und Weber 2016: Klein, Die Wirkung von Internet-Pornografie auf Kinder und Jugendliche, 2021, S. 62 ff., decken sich im Ergebnis mit den Ergebnissen der jüngsten veröffentlichen Studien zum Thema Pornografiekonsum bei Kindern und Jugendlichen: So ergab die im Jahr 2018 veröffentlichte repräsentative Studie der Universitäten Hohenheim und Münster, in deren Rahmen in Deutschland 1048 Jugendliche im Alter zwischen 14 und 20 Jahren befragt wurden, dass 46 % aller befragten Jugendlichen schon einmal mit pornografischen Inhalten in Kontakt gewesen sind. Als zentrale Kanäle wurden hierbei Smartphone und Computer benannt. Die Hälfte der befragten Jugendlichen gab an, dass der erste Kontakt mit Pornografie willentlich zu Stande kam. Darüber hinaus gaben 31 % der männlichen Jugendlichen an, täglich oder mehrmals pro Woche Pornografie zu konsumieren. Vgl. Quandt/Vogelsang, Jugend, Internet und Pornografie, in Rossler/Rossman, Kumulierte Evidenzen, S. 91 ff. Dies entspricht den Ergebnissen der Studie des Leibniz-Instituts für Medienforschung - Hans-Bredow-Institut Hamburg aus dem Jahr 2019. Dabei wurde eine repräsentative Befragung von 1044 Kindern und Jugendlichen im Alter von 9-17 Jahren sowie einem Elternteil durchgeführt. Im Rahmen dieser Studie gaben 54 % der Befragten 12 bis 17-jährigen an, in den letzten 12 Monaten mit sexuellen Darstellungen in Form von Texten, Fotos oder Videos in Berührung gekommen zu sein, meistens über das Internet. Der Kontakt mit entsprechenden Inhalten stieg mit zunehmendem Alter. Während 42 % der 12 bis 14-jährigen angaben, schon einmal sexuelle Inhalte gesehen zu haben, lag der Anteil in der Altersgruppe zwischen 15 und 17-jährigen bei knapp 2/3 (65 %). 37 % der Heranwachsenden, die mit sexuellen Inhalten in Berührung gekommen sind, haben gezielt danach gesucht. Jeder fünfte (21 %) männliche Befragte sah nach eigenen Angaben fast täglich sexuelle Dienstleistungen auf Handy oder Laptop. Die Befragung der Eltern ergab, dass nur knapp 1/4 der Eltern Geräte oder Programme nutzte, um bestimmte Webseiten oder Inhalte zu blockieren bzw. zu filtern. Vergleichbare Programme, die Apps auf dem Smartphone entsprechend filtern, nahmen Eltern noch weniger in Anspruch (15 %). In der jüngeren Altersgruppe der Jugendlichen berichteten 24 %, dass sie wüssten, wie sie Privatsphäreeinstellungen ändern könnten, in der ältesten Gruppe waren dies sogar 87 %. Vgl. Hasebrink/Lampert/Thiel: Online-Erfahrungen von 9- bis 17-Jährigen. Ergebnisse der EU Kids Online-Befragung in Deutschland 2019, Hamburg 2019, https://www.hans-bredow-institut.de/uploads/media/Publikationen/cms/media/s3lt3j7_EUKO_Bericht_DE_190917.pdf. Ausgehend von dieser Datengrundlage ist aus Sicht der Kammer die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass zumindest diejenigen Kinder und Jugendlichen, die gezielt Pornografie konsumieren, jedenfalls auch das Angebot der Klägerin in Anspruch nehmen. Ausweislich der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sichtungen war dieses Angebot auch für jedermann frei zugänglich und enthielt an verschiedenen Stellen pornografische Darstellungen - was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt. Bei dieser Einschätzung ist es auch ohne Bedeutung, ob das in Rede stehende Angebot der Klägerin über ein sogenanntes RTA-Label verfügt, das von einer entsprechenden Jugendschutzsoftware ausgelesen werden kann. Die Klägerin trägt dieses vor, die Sichtungen der Beklagten haben hierfür aber keinen Nachweis erbracht. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Studienlage, dass nur 15-25 % der Eltern überhaupt eine entsprechende Software nutzen. Das bedeutet, dass selbst wenn unterstellt würde, dass hierdurch effektiv vor dem Zugang zu entsprechenden Angeboten - wie dem vorliegenden - geschützt wird, mithin die offensichtlich bestehenden Umgehungsmöglichkeiten außer Betracht blieben, trotzdem ein großer Teil der betreffenden Kinder und Jugendlichen ungeschützt wäre. Der Einschätzung einer ernsthaften und schwerwiegenden Gefahr steht schließlich auch nicht entgegen, dass wissenschaftlich teilweise umstritten ist, welcher tatsächliche Schaden für Kinder und Jugendliche infolge des Konsums unzulässiger Pornografie entstehen kann. Vgl. hierzu etwa Klein, Die Wirkung von Internet-Pornografie auf Kinder und Jugendliche, 2021, S. 62 ff.; Kostenwein, „Generation Porno“ - Das Drama einer Gesellschaft oder Schlagwort eines Generationenkonflikts, 2018; Hajok, JMS-Report 10/2009, 1; Pornografie im Netz, https://www.klicksafe.de/themen/problematische-inhalte/pornografienutzung/pornografie-im-netz. In Bezug auf Gesundheitsgefahren, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG a.F. ebenfalls Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip begründen können, betont der EuGH u.a. im Kontext mit Gefahren für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung regelmäßig, dass ein Mitgliedstaat, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die menschliche Gesundheit bleibt, Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne warten zu müssen, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist. Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestmöglich verringern. Im hier betroffenen Bereich des Jugendschutzes, der zudem im weitesten Sinne auch dem Gesundheitsschutz dient, kann nichts anderes gelten. Demnach muss weder der deutsche Gesetzgeber noch die Beklagte warten, bis nachweislich in erheblichem Umfang Schädigungen bei jungen Erwachsenen auf den Konsum unzulässiger Pornografie in ihrer Kindheit und Jugend wissenschaftlich zurückgeführt werden können. Vgl. hierzu auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1231/04 -, juris, Rn. 5 ff. Der Einordnung als ernsthafte und schwerwiegende Gefahr steht auch nicht entgegen, dass ein bestimmtes Verhalten von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung des Internets hinzutreten muss, damit sie die betreffenden Inhalte tatsächlich konsumieren. Denn der EuGH hat verschiedentlich anerkannt, dass eine Gefahr im Sinne der ECRL besteht, auch wenn naturgemäß erhebliche Zwischenakte seitens des Betroffenen erforderlich sind. So hat der Gerichtshof etwa ein Verbot der Werbung für den grenzüberschreitenden Onlineverkauf selbst nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit deren Einnahme grundsätzlich keine Gefahren verbunden sind, als geeignete Maßnahme angesehen, weil sich nicht ausschließen lasse, dass auch mit der Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel „gewisse Risiken“ verbunden seien. Ebenso hat der EuGH das Verbot eines Preisnachlasses auf Online-Arzneimittelbestellungen für geeignet im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a ECRL gehalten, weil hierdurch Personen dazu veranlasst werden könnten, Arzneimittel in größeren Mengen zu kaufen und ggf. in höherem Umfang einzunehmen als angezeigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 81 und 94. cc) Die streitbefangenen Maßnahmen stehen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz TMG a.F. und der gleichlautenden Vorgabe in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a iii) ECRL auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen und sind mithin auch nach Rechtsprechung des EuGH verhältnismäßig. Der EuGH betont im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass sich die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a ECRL weitgehend mit denen decken, die für jede Beschränkung der durch die Art. 34 und 56 AEUV garantierten Grundfreiheiten gelten. Deshalb ist bei der Beurteilung der Unionsrechtmäßigkeit der in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung die zu diesen Vorschriften des AEU-Vertrags ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 64. Die Beanstandung und Untersagung der unzulässigen pornografischen Inhalte des Angebots de.Z.com ist zur Abwehr der erheblichen schwerwiegenden Gefahr für den Jugendschutz geeignet, erforderlich und angemessen. Soweit die Klägerin vorträgt, mit Blick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet sei die Maßnahme bereits ungeeignet, um Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen derartiger Darstellung zu schützen, ist darauf hinzuweisen, dass die Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des von ihm angestrebten Zwecks bereits dann zu bejahen ist, wenn dieser durch die Regelung wenigstens gefördert wird. Vgl. zum nationalen Recht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1231/04 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Insoweit verkennt die Klägerin, dass das Kriterium der Geeignetheit nicht mit dem Begriff der Zweckmäßigkeit gleichzusetzen ist. Konkret in Bezug auf Altersverifikationspflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: „Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Verfügbarkeit pornografischer Angebote im Internet - zumal für nur der deutschen Sprache mächtige Minderjährige - durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zumindest verringert werden kann.“ Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1231/04 -, juris, Rn. 5 ff. Soweit die Klägerin in ihrer ergänzenden Klagebegründung ihren Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren - auch unter Heranziehung ihrer in den USA und insbesondere im US-Bundesstaat Louisiana verbreiteten Angebote - vertieft, wonach die angegriffene Maßnahme dazu führen würde, dass Kinder und Jugendliche auf andere, frei zugängliche pornografische Angebote ausweichen würden, steht dies der Geeignetheit nicht entgegen. Denn insoweit kommt es allein auf die Abwehr von Gefahren für den Jugendschutz an, die gerade vom hiesigen Angebot der Klägerin ausgehen. Dass dieses Ziel durch die angegriffene Maßnahme zumindest gefördert wird, ist offenkundig. Dies hat auch bereits das OVG NRW im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung ausgeführt, worauf im Folgenden zurückzukommen sein wird. Nichts anderes gilt auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben. Die Maßnahme ist auch erforderlich und angemessen. Insbesondere steht der Erforderlichkeit nicht entgegen, dass der EU-Mitgliedstaat Zypern zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein eigenes Eingreifen beabsichtigt hätte, welches die Beklagte hätte abwarten müssen. Seinerzeit war von der Zulässigkeit des in Rede stehenden Angebots nach zypriotischem Recht auszugehen. Denn dieses trägt die Klägerin selbst unwidersprochen vor und auch der Beklagten lagen ausweislich des mit den zypriotischen Behörden gewechselten Schriftverkehrs, auf den nachfolgend noch einzugehen sein wird, keine anderweitigen Anhaltspunkte vor. Dies stand einem etwaigen Einschreiten des zypriotischen Staates schon grundsätzlich entgegen. Vor dem Hintergrund der, wie ausgeführt, überragenden Bedeutung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor unzulässiger Pornografie kam - ungeachtet des Ablaufs der Umsetzungsfrist der neuen AVMD-RL 2018 drei Monate nach Erlass des angegriffenen Bescheides - ein Zuwarten auf den ungewissen Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens in Zypern oder gar ein Abwarten eines hierauf gestützten behördlichen Einschreitens nicht in Betracht. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip ist im vorliegenden Einzelfall auch angemessen. Der EuGH hat bereits verschiedentlich entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und auf welche Art und Weise dieses erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden könne, sei den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen. Vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln juris, Rn. 71, vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N., vom 8. Juni 2017 - C-296/15 -, Medisanus, juris‚ Rn. 82 m.w.N., und vom 19. Mai 2009 - C-171/07 - und - C-172/07-, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., juris‚ Rn. 19 m.w.N. Folglich bedeutet der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften erlässt, die weniger streng sind als die in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen, nicht, dass Letztere unverhältnismäßig wären. Vgl. EuGH, Urteile vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N, vom 9. Dezember 2010 - C-421/09 -, Humanplasma, juris‚ Rn. 40, und vom 11. September 2008 - C-141/07 -, Kommission/Deutschland, juris‚ Rn. 51 m.w.N. Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Jugendschutzes - der deutliche Bezüge zum Schutz der Gesundheit aufweist und, wie bereits ausgeführt, europarechtlich ein ähnlich bedeutendes Rechtsgut darstellt - mit der Maßgabe zu übertragen, dass das europäische Sekundärrecht in Bezug auf den Jugendschutz einen Mindeststandard und Regelungsrahmen vorgibt. Vor diesem Hintergrund stellen die streitgegenständlichen Maßnahmen keine unangemessene Abweichung vom Herkunftslandprinzip dar. Denn die Maßnahmen, die auf den entsprechenden Vorgaben des deutschen Gesetzgebers beruhen, halten sich in diesem Regelungsrahmen, was für deren Verhältnismäßigkeit spricht. Vgl. in diesem Zusammenhang: BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 -, juris, Rn. 30. Dieser ergibt sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt insbesondere aus den Regelungen der AVMD-RL 2018. Diese Regelungen hat das Gericht auch bei seiner Auslegung heranzuziehen, obwohl zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die neue AVMD-RL 2018 weder in Deutschland bereits umgesetzt noch deren Umsetzungsfrist abgelaufen war. Dies ändert aber nichts daran, dass der Willensbildungsprozess auf Ebene der europäischen Gesetzgebung bereits abgeschlossen war, so dass die bereits verabschiedete Richtlinie zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens des EU-Normgebers im Sekundärrecht heranzuziehen ist. So ist auch in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, dass Gerichte bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu einer richtlinienkonformen Auslegung befugt sind. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, juris, Rn. 43; VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2019 - 27 L 164.19 -, juris, Rn. 48. In Erwägungsgrund 20 der AVMD-RL 2018 heißt es, der Mindestharmonisierungsansatz ermögliche es den Mitgliedstaaten, ein höheres Schutzniveau für Inhalte einzuführen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen könnten. Die schädlichsten Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen könnten, die aber nicht notwendigerweise eine Straftat darstellten, sollten den strengsten Maßnahmen, wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle, unterliegen; dies hindere die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zu erlassen. Auf dieser Grundlage setzt Art. 28b AVMD-RL 2018 den Rahmen für mögliche Maßnahmen gegen Anbieter von Video-Sharing-Plattformen zum Schutz von Minderjährigen vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, wobei die schädlichsten Inhalte den strengsten Maßnahmen der Zugangskontrolle unterliegen sollen. Dieser Regelungsrahmen reicht gemäß Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL 2018 u.a. von der Aufnahme der Anforderungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Dienste (Art. 28b Abs. 3 UAbs. 3 a)) über Melde- und Anzeigemöglichkeiten unzulässiger Inhalte (Art. 28b Abs. 3 UAbs. 3 d)), der Bereitstellung von Systemen zur Kontrolle durch Eltern (Art. 28b Abs. 3 UAbs. 3 h)) bis zur Einrichtung von Systemen zur Altersverifikation (Art. 28b Abs. 3 UAbs. 3 f)). Eines umfassenden Vergleichs entsprechender Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedarf es aus Sicht der Kammer damit nicht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 4 Abs. 2 JMStV a.F. dafür entschieden, auch einfache Pornografie mit der strikten Forderung eines wirksamen Altersverifikationssystems zu verbinden, mit dem Ziel, dass diese von Minderjährigen gar nicht rezipiert werden kann, während allein entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur regelmäßig nicht wahrgenommen werden sollen. Diese Entscheidung ist nicht etwa lediglich von der durch die AVMD-RL 2018 eingeräumten Befugnis gedeckt, ausführlichere oder strengere Maßnahmen (als die in Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL 2018 genannten) zu erlassen, vgl. Art. 28b Abs. 6 Satz 2 AVMD-RL 2018 und Erwägungsgrund 20. Vielmehr bewegt sich der deutsche Gesetzgeber gerade im Rahmen der von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen und in Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL benannten Maßnahmen. Insoweit fordert der europäische Gesetzgeber in Art. 28b Abs. 1a i.V.m. Art. 6a Abs. 1 UAbs. 2 AVMD-RL 2018 gerade für schädlichste Inhalte, „wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie“ strengste Maßnahmen. Als strengste Maßnahmen nennt er in Erwägungsgrund 20 insbesondere die „Verschlüsselung und wirksame Systeme zur elterlichen Kontrolle“. Bietet die Jugendschutzsoftware als System zur elterlichen Kontrolle indes - wie bereits ausgeführt - schon in der Breite keinen vergleichbaren Schutz, ist die für die Beklagte bindende Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, im Rahmen seiner staatlichen Schutzpflichten durch die Forderung nach einer Altersverifikation auch die Kinder und Jugendlichen einzubeziehen, die andernfalls in ihrem Umfeld keine den Jugendschutz absichernde Unterstützung finden würden, nicht unangemessen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob Deutschland - wie von der Klägerin vorgetragen als einziger Mitgliedstaat - bislang besonders strenge Regelungen vorsieht. Schließlich wird der Klägerin ein Gebrauchmachen von ihrer Dienstleistungsfreiheit durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten auch nicht schlechthin unmöglich gemacht. Vgl. zu diesem Kriterium: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln, juris, Rn. 72 m.w.N. Insofern ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - nicht das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin untersagt wurde. Gegenstand der Beanstandung und Untersagung ist allein der Teil des Angebotes de.Z.com, der gegen § 4 Abs. 2 JMStV a.F. bzw. gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 4 JMStV a.F. verstößt. Die Klägerin ist also infolge des streitgegenständlichen Bescheides nicht gehindert, ihr Angebot grundsätzlich weiter zu betreiben. Den Umstand, dass die Klägerin auf diejenigen Nutzer verzichten muss, die nicht bereit sind, eine Altersverifikation durchzuführen, hat sie hinzunehmen. Das OVG NRW hat in seiner Beschwerdeentscheidung im Eilverfahren hierzu insbesondere ausgeführt: „aa. Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Beanstandung und Untersagung der Verbreitung pornografischer Inhalte ohne die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des Schutzziels des Jugendschutzes dar. Die Eignung liegt nur dann vor, wenn durch die Maßnahme das geltend gemachte zwingende Allgemeininteresse in kohärenter und systematischer Weise erreicht wird. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. März 2009 - C-169/07 -, juris, Rn. 55, und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 -, juris, Rn. 57; Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 56 AEUV, Rn. 110 m. w. N.; zum nationalen Recht vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 41. Das ist hier der Fall. Die von der Antragsgegnerin geforderte Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe, durch die die Antragstellerin anders als bislang sicherstellt, das nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten, ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, einen Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf pornografische Inhalte zu verhindern oder zumindest zu verringern. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -, juris, Rn. 31. Die Antragstellerin dringt nicht mit ihrem Vortrag durch, im Internet seien zahlreiche pornografische Angebote zugänglich, die über keinerlei Jugendschutzmaßnahmen verfügten und daher die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen stärker beeinträchtigen oder gefährden würden. Allein die Existenz weiterer Sachverhalte, die ein behördliches Einschreiten erfordern, kann einer Maßnahme nicht die Eignung absprechen. Eine Untersagungsverfügung kann trotz des grenzüberschreitenden Charakters des Internets und des hierdurch eintretenden möglichen Vollzugsdefizits geeignet sein, die mit dieser Maßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 4. Januar 2012 - 4 K 262/11 -, juris, Rn. 78, unter Verweis auf die Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zum Glücksspielrecht: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris, Rn. 35. Soweit die Antragstellerin – außerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO – vorträgt, eine Untersagung ihr gegenüber würde zu einer Verdrängung der Nutzer in Richtung der zahlreichen anderen pornografischen Internetangebote führen, die überhaupt keine Mechanismen für den Jugendschutz vorsähen, legt sie – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr Angebot seitens der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurde – schon nicht dar, dass das Jugendschutzziel hierdurch nicht mehr in kohärenter und systematischer Weise erreicht wird. Da Kinder und Jugendliche gleichwohl noch auf ihr Videoportal – auch außerhalb von Suchmaschinen – zugreifen können, ist jedenfalls weiterhin nicht ausgeschlossen, dass durch die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe dieser Zugriff verringert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1231/04 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris, Rn. 70; Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 ZB 18.708 -, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14 K 4086/07 -, juris, Rn. 76; vgl. zudem auch EuGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - C-152/78-, juris, Rn. 17, der es ausreichen lässt, dass eine Regelung dem Gesundheitsschutz – zumindest – in gewissem Umfang dient. bb. Zudem sind die angegriffenen Maßnahmen auch erforderlich. Eine Maßnahme darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen; das gleiche Ergebnis darf mit anderen Worten nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreichbar sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991 - C-288/89 -, juris, Rn. 15, m. w. N.; Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 56, AEUV Rn. 111; zum nationalen Recht vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 44, m w. N. Ein milderes, gleich wirksames Mittel, um den Jugendschutz zu gewährleisten, steht nicht zur Verfügung. Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Beanstandung, durch die die Antragsgegnerin den Verstoß der Antragstellerin gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV förmlich festgestellt und missbilligt hat, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 3.14 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/17 -, juris, Rn. 32 m. w. N., stellt bereits das mildeste förmliche Mittel der behördlichen Medienaufsicht dar. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 27 K 93.16 -, juris, Rn. 113; VG Würzburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - W 3 K 16.1292 -, juris, Rn. 125, m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 4. Januar 2012 - 4 K 262/11 -, juris, Rn. 76; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14 K 4086/07 -, juris, Rn. 74. Die Antragsgegnerin musste es auch nicht bei einer Beanstandung belassen, sondern konnte diese mit der Untersagung der Verbreitung des Angebots in der beanstandeten Form verbinden, um weitergehende Verstöße der Antragstellerin gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag möglichst wirksam zu unterbinden. Indem die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet hat, ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags auch dadurch nachzukommen, dass sie die Inhalte nur einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich macht, weist sie zudem auf eine gegenüber der Untersagung weniger einschneidende Möglichkeit hin. Vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 8 K 2831/17 -, juris, Rn. 57. Insbesondere hätte das Ziel Jugendschutz nicht gleich wirksam erreicht werden können durch ein Abwarten bis zur (ungewissen) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV hätte bis dahin weiterhin fortgedauert. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das von ihr verwendete RTA-Label ein milderes Mittel gegenüber einem Altersverifikationssystem darstelle, legt sie schon nicht dar, dass es gleichermaßen zum Jugendschutz geeignet ist wie die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe. Dies ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gerade nicht der Fall. Andere mildere, aber gleich geeignete Maßnahmen legt die Antragstellerin schon nicht in der gebotenen Weise dar. Diese sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere würde durch die – wohl ohnehin eingriffsintensivere – Verpflichtung der Antragstellerin, pornografische Inhalte generell nur zu einer bestimmten Uhrzeit anzubieten, keine geschlossene Benutzergruppe eingerichtet. Die Antragstellerin dringt schließlich auch nicht mit ihrer – erneut außerhalb der Begründungsfrist angebrachten und damit nicht mehr zu berücksichtigenden – Rüge durch, ein Austausch zwischen den Beteiligten zur Erzielung einer konsensualen Lösung stelle eine mildere Maßnahme dar. Unabhängig davon, ob dies rechtlich geboten war, hat zwischen den Beteiligten am 26. März 2020 per Videokonferenz ein solcher Austausch stattgefunden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Vielmehr teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. April 2020 ihre abweichenden rechtlichen Ansichten mit. Im Übrigen lässt die Antragstellerin, soweit sie auf die seitens der Antragsgegnerin mit ihrem Konkurrenten y. geführten Gespräche abstellt, vgl. https://www.berliner-zeitung.de/news/pornos-so-w...., unerwähnt, dass – wie sich auch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt (Beschlussabdruck, S. 23) – gegen diesen ebenfalls eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung wegen des Anbietens pornografische Telemedieninhalte ergangen war. cc. Schließlich stehen die Maßnahmen auch in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - 265/87 -, juris, Rn. 21. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Schweregrad der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit und dem Grad und der Gewichtigkeit des Zielgewinns unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte. Vgl. Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV 3. Auflage 2018, Art. 56, AEUV, Rn. 115, m. w. N.; zum nationalen Recht vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, juris, Rn. 74 m. w. N. Offen bleiben kann, ob sich dies – wie vom Verwaltungsgericht angenommen (Beschlussabdruck, S. 33 ff.) – bereits aus der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht umgesetzten AVMD-Richtlinie 2018 ergibt. Zur Anwendungsabgrenzung vgl. Liesching, Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie und seine Auswirkung auf die aktuelle Mediengesetzgebung in Deutschland, 2020, S. 28, abrufbar unter https://library.oapen.org/bitstream/id/375c872a-962d-44ae-a946-a47d71d12d85/CG_978-3-941159-47-1.pdf. Denn auch ohne Berücksichtigung der Regelungen und Erwägungen der AVMD-Richtlinie 2018 steht die Beschränkung der Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit sowie ihrer Dienstleistungsfreiheit nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel des Jugendschutzes. Der Schutz der Rechte des Kindes ist durch verschiedene internationale Verträge anerkannt, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, so durch den am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen und am 23. März 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und durch das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene und am 2. September 1990 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, juris, Rn. 39, und vom 27. Juni 2006 - C-540/03 -, juris, Rn. 37. Der Schutz des Kindes wird auch durch im Rahmen der Europäischen Union ausgearbeitete Rechtstexte gewährleistet, so durch die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), nach deren Art. 24 Abs. 1 Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, juris, Rn. 41; zum Verfassungsrang des Kinder- und Jugendschutzes vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 1 B 5.98 -, juris, Rn. 5. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes müssen die Beeinträchtigungen der Antragstellerin in ihrer durch Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zurücktreten. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin die Verbreitung des beanstandeten Angebots nicht vollständig untersagt, sondern dessen Verbreitung nur von der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe abhängig gemacht hat. Etwaige finanzielle Einbußen, die aus der Beschränkung der Benutzergruppe bzw. dem Vorsehen einer technischen Alterskennzeichnung folgen könnten, hier jedoch in keiner Weise dargelegt wurden, sind angesichts der herausragenden Bedeutung des Jugendschutzes hinzunehmen. So auch VG Cottbus, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 8 K 2831/17 -, juris, Rn. 58; VG Hamburg, Urteil vom 4. Januar 2012 - 4 K 262/11 -, juris, Rn. 80; VG Minden, Urteil vom 18. August 2010 - 7 K 721/10 -, juris, Rn. 39. Die Antragstellerin dringt schließlich auch nicht mit ihrem Vortrag durch, dass in anderen Mitgliedstaaten weniger strenge Vorgaben an die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe gestellt werden. Denn allein der Umstand, dass sich ein Mitgliedstaat für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entschieden hat, kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der in diesem Bereich erlassenen nationalen Bestimmungen haben. Vielmehr kommt den Mitgliedstaaten – nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – ein Wertungsspielraum zu, auf welchem Niveau sie den Jugendschutz gewährleisten wollen. Für den Bereich des Gesundheitsschutzes vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, juris, Rn. 71, und vom 18. September 2019 - C-222/18 -, juris, Rn. 71; zum Prüfverfahren zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material vgl. zudem EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, juris, Rn. 49. Dass dieser vorliegend überschritten wurde, legt die Antragstellerin weder dar, noch ist dies mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sonst erkennbar.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 159 - 199. Auch dies gilt gleichermaßen unter Zugrundelegung des Maßstabes im Hauptsacheverfahren. dd) Schließlich hat die Beklagte auch die ihr obliegenden Konsultations- und Informationspflichten gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 TMG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b ECRL hinreichend erfüllt. Nach diesen Vorschriften hat der Mitgliedstaat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahme unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, - den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich; - die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet. Auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Vorschriften kann sich auch die Klägerin berufen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH stellt (jedenfalls) die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung - nach dem Zweiten Spiegelstrich der Norm - nicht eine bloße Mitteilungspflicht dar, sondern eine wesentliche Verfahrensvorschrift, die es rechtfertigt, dass nicht mitgeteilte Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden dürfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-390/18 -, Airbnb Ireland, juris, Rn. 94; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C-194/94 -, CIA Security International, juris, Rn. 49 f. Nichts anderes gilt vor diesem Hintergrund für Verstöße gegen die im Ersten Spiegelstrich normierte Pflicht zur Aufforderung des Mitgliedstaates der Niederlassung. (1) Die Beklagte hat ihre Pflicht gemäß gem. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b Zweiter Spiegelstrich ECRL erfüllt. Sie hat die EU-Kommission ordnungsgemäß unter dem 14. November 2019 über ihre Absicht unterrichtet, rechtliche Schritte gegen bestimmte Video-Sharing-Plattformen - unter anderem die der Klägerin - einzuleiten. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 hat die EU-Kommission den Erhalt des Schreibens bestätigt und die weitere Bearbeitung angekündigt. Im Umkehrschluss aus Art. 3 Abs. 6 ECRL, wonach die EU-Kommission „unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen“, innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen muss, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ergibt sich, dass die Beklagte die Maßnahme ergreifen konnte, ohne das Ergebnis der Prüfung durch die EU-Kommission - welches im Übrigen wohl bis heute nicht vorliegt - abzuwarten. Die Unterrichtungspflicht sieht keine Stillhalteverpflichtung zulasten des Mitgliedstaates vor, der den Erlass der Maßnahme beabsichtigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-390/18 -, Airbnb Ireland, juris, Rn. 93; vgl. auch Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 2003, KOM (2003), 259, S. 8. (2) Die Beklagte hat auch den Anforderungen an die Informations- und Konsultationspflichten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Erster Spiegelstrich ECRL gegenüber Zypern genügt. Welche inhaltlichen Anforderungen an die Konsultation des Mitgliedstaates konkret zu stellen sind, hat der EuGH bislang nicht präzisiert. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat der Mitgliedstaat den Mitgliedstaat der Niederlassung aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen (englische Fassung: „ask the Member State to take measures“; französische Fassung: „demandé à l’État membre de prendre des mesures“). Nach der Rechtsprechung des EuGH dient jedenfalls die im Zweiten Spiegelstrich vorgesehene Unterrichtungspflicht des Mitgliedstaates und der EU-Kommission nicht dazu, den Erlass von Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat zu verhindern, sondern einen Eingriff eines Mitgliedstaates in die grundsätzliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats des Sitzes des betreffenden Anbieters des Dienstes der Informationsgesellschaft. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-390/18 -, Airbnb Ireland, juris, Rn. 95. Nach ihrem Sinn und Zweck dienen auch die Informations- und Konsultationspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat im Sinne des Ersten Spiegelstrichs, die in zeitlicher Hinsicht früher ansetzen, der konsequenten Weiterverfolgung der in Art. 3 Abs. 1 ECRL vorgegebenen Primärzuständigkeit des Staates der Niederlassung. Das Vorgehen des auffordernden Mitgliedstaates soll nachrangig und nur dann zulässig sein, wenn das System der Primärzuständigkeit versagt. Die Vorschrift zielt mithin auf die Wahrung des Prinzips der Erstverantwortlichkeit des betroffenen Niederlassungsstaates, dem das Recht des ersten Zugriffs vorbehalten bleiben soll. Nur bei dringenden Maßnahmen, also bei Bestehen von dringendem Handlungsbedarf, soll es dem betroffenen Mitgliedstaat nicht zumutbar sein, den Niederlassungsstaat zunächst zum Ergreifen von Maßnahmen aufzufordern und dessen Aktivitäten abzuwarten. Vgl. Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Auflage 2009, Sekundärrecht, A. 4. Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce), Kapitel I, Art. 3 Rn. 43; Gitter in Roßnagel, Beck TelemediendiensteR, 1. Aufl. 2013, TMG, § 3 Rn. 42; vgl. BT-Drs 14/6098 vom 17. Mai 2001, S. 20. So hat auch die EU-Kommission in ihren Anwendungshinweisen konkretisiert, die Voraussetzung der Aufforderung zur Maßnahmeergreifung bedeute, dass der Mitgliedstaat der Niederlassung zuvor über die Schwierigkeiten unterrichtet worden sei und die Möglichkeit gehabt haben müsse, selbst eine Lösung zu finden. Vgl. Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 2003, KOM(2003) 259, S. 7. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verfahrensvorschrift hängt der erforderliche Umfang der Informations- und Konsultationspflicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das betreffende Verhalten in dem Mitgliedstaat der Niederlassung einen Gesetzesverstoß darstellt und ihm ein Einschreiten nach der Gesetzeslage überhaupt möglich ist oder nicht. Ist ein Einschreiten rechtlich bereits nicht zulässig, weil sich das Verhalten in jenem Mitgliedstaat als gesetzeskonform darstellt, fallen auch die Anforderungen an die Konsultation geringer aus. Kommt der Mitgliedstaat dagegen seinen nach nationalem Recht bestehenden Pflichten oder geltendem Unionsrecht nicht nach, sind an die Qualität der „Aufforderung“ zum Tätigwerden höhere Anforderungen zu stellen. Nach diesen Maßstäben genügt der Schriftverkehr der Beklagten mit der zypriotischen Behörde inhaltlich den Anforderungen an die Konsultationspflicht. Ein erst nach Erlass der Maßnahme - hier im August bzw. September 2020 - erfolgter Schriftverkehr zwischen den Behörden hat dabei außer Betracht zu bleiben. Denn der Mitgliedstaat hat den Konsultations- und Informationspflichten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „vor Ergreifen“ der betreffenden Maßnahme nachzukommen, vgl. Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Auflage 2009, Sekundärrecht, A. 4. Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce), Kapitel I, Art. 3 Rn. 41. Die Beklagte durfte sich insbesondere an die Cyprus Radio Television Authority (CRTA) wenden und war nach deren Rückmeldung nicht gehalten, Nachforschungen hinsichtlich einer anderen, möglicherweise zuständigen Behörde anzustellen. Die an die CRTA gerichteten Schreiben genügen den inhaltlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Erster Spiegelstrich ECRL. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Aufforderung im Sinne einer mit Nachdruck vorgebrachten Bitte der Beklagten an die zypriotischen Behörden, selbst tätig zu werden. Eine solche war indes auch nicht erforderlich, um Sinn und Zweck der Vorschrift Genüge zu tun. Denn die zypriotischen Behörden haben hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass mit einem Einschreiten ihrerseits nicht - vor allem nicht zeitnah - zu rechnen war. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe an einem Dialog mit den zypriotischen Behörden bzw. an deren Einschreiten niemals ernsthaftes Interesse gehabt und sei allein „pro forma“ an diese herangetreten, vermag nicht zu überzeugen. Das Ersuchen der Beklagten an die CRTA erschöpfte sich insbesondere nicht darin, lediglich über ihr beabsichtigtes Vorgehen zu informieren. Im Gegenteil hat die Beklagte bereits am 11. Juli 2019 in Bezug auf das im Parallelverfahren gegen die A Ltd streitgegenständliche Angebot de.Y.com - auf jenes Schreiben hatte die Klägerin auch in ihrem Vortrag im hier zur Entscheidung stehenden Verfahren Bezug genommen - unter dem Betreff „Request for Assistance: Violation of German law by video-sharing-platform based in Cyprus“ („Amtshilfeersuchen: Verstoß gegen deutsches Recht durch Video-Sharing-Plattform mit Sitz in Zypern“) ausdrücklich angefragt, ob es rechtliche Schritte gebe, die die CRTA einleiten könne („Is there any legal action CRTA can take?“). Gleichzeitig hatte die Beklagte ihrer Annahme Ausdruck verliehen, dass die CRTA nur für Radio und Fernsehen zuständig sei und daher möglicherweise nicht für Angebote wie de.Y.com - in ihrer Eigenschaft als Video-Sharing Plattform oder Host-Provider. Diese Annahme stellte auch keine bloße Mutmaßung dar. Denn die - soweit ersichtlich auch zutreffende - Information, dass in Zypern derzeit keine Eingriffskompetenz gegenüber dem in Rede stehenden Angebot bestehe, stammte nach Angabe der Beklagten aus einem Gespräch im Rahmen der European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA), einem von der EU-Kommission im Jahr 2014 gegründetem und aus den Regulierungsbehörden der 27 Mitgliedstaaten zusammengesetztem Gremium der Europäischen Union mit Beratungsfunktion. Ferner hat sich die Beklagte auch nicht auf eine entsprechende Unterstellung beschränkt, sondern ausdrücklich nachgefragt, ob ihre Annahme korrekt sei und ob es zudem richtig sei, dass es auch keine andere für diesen Bereich zuständige Behörde in Zypern gebe („We also understood that no other authority in Cyprus is competent in this regard - is this right?“). Die CRTA bestätigte mit E-Mail vom 2. August 2019 ausdrücklich, dass sie derzeit nur für Radio und Fernsehen zuständig sei, aber keine Kompetenz für Video-Sharing Plattformen habe. Zypern sei - wie andere Mitgliedstaaten - gerade dabei, die nationale Gesetzgebung an die neue AVMD-RL - deren Umsetzungsfrist zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war - anzupassen. Infolgedessen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Zypern seinerzeit tatsächlich keine hinreichende Rechtsgrundlage im Hinblick auf das erwünschte Einschreiten zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund wäre es bloße Förmelei, die Beklagte auf eine ausdrückliche Aufforderung der zypriotischen Behörden zum Einschreiten zu verweisen. Angesichts dessen musste die Beklagte hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Angebotes nicht erneut nach entsprechenden Befugnissen bzw. der Einleitung von rechtlichen Schritten fragen. Der Hinweis in der E-Mail vom 24. Oktober 2019, dass nunmehr auch ein Vorgehen gegen das streitbefangene Angebot beabsichtigt sei („We are herewith notifiying you of our intended proceedings“) und davon ausgegangen werde, dass die Informationen aus der E-Mail vom 2. August 2019 auch diesbezüglich gelten würden („We assume that the same applies to the following services…“), war vor dem Hintergrund des vorigen - ausdrücklich in Bezug genommenen und ein vergleichbares Angebot betreffenden - Informationsaustausches ausreichend. In diesem Zusammenhang genügte die Frage der Beklagten, ob Bedenken bestünden. Mit der Antwort der CRTA vom 25. Oktober 2019, der zufolge es keine Vorbehalte gab, teilte die CRTA der Sache nach mit, eigene Maßnahmen insofern nicht zu beabsichtigen. Sie hatte im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt gegenteilige Angaben gemacht, etwa ein Einschreiten von zypriotischer Seite zu einem künftigen Zeitpunkt in Aussicht gestellt oder eine entsprechende Absicht auch nur angedeutet. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte gerade an die CRTA, die zypriotische Medienaufsichtsbehörde für Radio und Fernsehen, gewandt hat. Nichts anderes ergab sich aus der Antwort der CRTA vom 2. August 2019. Die Beklagte war infolge der dortigen Ausführungen insbesondere nicht gehalten, sich stattdessen an den Industry and Technology Service (ITS) als vermeintlich zuständige Behörde zu wenden. Denn entgegen der Einschätzung der Klägerin hat die CRTA diese Stelle nicht als zuständige Behörde für ein potentielles Einschreiten gegen die Klägerin benannt. Vielmehr hat die CRTA nach ihrer Mitteilung, derzeit keine Kompetenz für Video-Sharing-Plattformen zu haben, lediglich im Kontext der Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht angegeben, dass der beim Ministerium für Energie, Handel und Industrie angesiedelte ITS für die Umsetzung der E-Commerce Richtlinie zuständig sei. Die CRTA beabsichtige, in naher Zukunft ein Treffen mit diesem zu arrangieren, um bestimmte Fragen rund um Video-Sharing-Plattformen zu besprechen. Sofern gewünscht, könne der ITS (unter einer angegebenen E-Mail-Adresse) kontaktiert werden. Dieser Mitteilung war indes nicht zu entnehmen, dass der ITS seinerzeit befugt gewesen sein sollte, gegen das streitgegenständliche Angebot vorzugehen, zumal die Information über dessen Zuständigkeit speziell für die Umsetzung der ECRL darauf nicht schließen ließ. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen. Sie konnte davon ausgehen, dass die CTRA sie im Rahmen der vom Unionsrecht allgemein vorausgesetzten loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV, aus dem sich Kooperations- und Rücksichtnahmepflichten auch im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander ergeben, vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, EUV, Art. 4 Rn. 116, unterstützen würde und sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gegebenenfalls auch - über die Mitteilung der eigenen Unzuständigkeit hinaus - über die bestehende Zuständigkeit einer anderen Behörde in Kenntnis gesetzt hätte. So sieht Art. 19 Abs. 3 ECRL auch konkret vor, dass die Mitgliedstaaten Amtshilfe- und Auskunftsbegehren - unter anderem - anderer Mitgliedstaaten (so rasch wie möglich) nachzukommen haben. Diese Rechtsauffassung, die das OVG NRW im Eilverfahren bestätigt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris, Rn. 200 - 214, beansprucht nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für die Hauptsache Geltung. Die Klägerin ist dem auch in ihrem weiteren Klagevortrag nicht mehr entgegengetreten. Die insoweit allein von ihr geforderte erneute Konsultation war schon vor dem Hintergrund der eingangs gemachten Ausführungen zum für diese Entscheidung erheblichen Beurteilungszeitpunkt nicht erforderlich. B. Die Gebührenentscheidung in Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheides ist aus den Gründen des Bescheides rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten. Einwände gegen die Festsetzung werden insoweit von der Klägerin nicht erhoben. C. Der Bescheid ist indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beanstandung und Untersagung aufgrund von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV a.F. (a) bzw. gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV a.F. (b) ausgesprochen worden ist. Die Verfügung verstößt insoweit gegen das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG a.F., weil die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 5 TMG a.F. insofern nicht vorliegen. a) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass dem Schutzgut des Jugendschutzes ernsthafte und schwerwiegende Gefahren im Sinne von Abs. 5 S. 1 Nr. 1 der Norm drohen, soweit die Beklagte ihre Beanstandungs- und Untersagungsverfügung auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV a.F. stützt. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 JMStV a.F. gilt: Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der in S. 2 näher bezeichneten betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Der Anbieter kann seiner Pflicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 JMStV a.F. dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 JMStV a.F. ausgelesen werden kann. Ob das streitgegenständliche Angebot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung mit einer entsprechenden Alterskennzeichnung versehen war - die Klägerin trägt dies pauschal vor, die Sichtungen der Beklagten haben hierfür aber keinen Nachweis erbracht -, kann vorliegend dahinstehen. Denn unter Zugrundelegung der unter A. III. 5. b) bb) ausgeführten Maßstäbe ist die Kammer - ohne dass es in diesem Zusammengang auf eine allgemeingültige Definition des unionsrechtlichen Gefahrbegriffs ankäme - nicht davon überzeugt, dass die im Bescheid konkret anhand von Beispielen Mann, der einer an den Händen gefesselten Frau die Unterwäsche auszieht und in den Mund drückt und sie mit einer Peitsche schlägt; Mann, der einer Frau in Dessous mit einem Stab mit Metallrädchen über den Körper, die Brustwarzen und den Intimbereich fährt; Foto einer auf dem Boden hockende Frau, deren Brüste zu sehen sind und die ihre Beine so positioniert, dass der Schambereich im Fokus liegt, genannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte die erforderliche - jedenfalls hohe - Gefahrenschwelle des § 3 Abs. 5 TMG a.F. bzw. Art. 3 Abs. 4 a ii ECRL überschreiten. Zwar hat ein Mitgliedstaat, wie ausgeführt, nicht jegliche Ungewissheit hinsichtlich der Bedeutung einer Gefahr für die menschliche Gesundheit - wie auch für den Jugendschutz - auszuräumen oder einen vollständigen Beweis für deren tatsächliches Bestehen zu erbringen. Die Beklagte hat jedoch die nötige Tatsachengrundlage für die Erheblichkeit der konkreten Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer ernsthaften und schwerwiegenden Gefahr - etwa in Form vom Studien, die hinreichend Aufschluss über die schädlichen Auswirkungen der den Beispielen entsprechenden Inhalte auf Kinder und Jugendliche böten - nicht dargetan. Ebenso wenig hat die KJM hierzu eine sachverständige Äußerung abgegeben. Für die Kammer ergeben sich mangels einer entsprechenden Datengrundlage auch keine Anhaltspunkte, denen sie im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen hätte. Unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten zuerkannten Wertungsspielraumes hinsichtlich des gewährleisteten Schutzniveaus (s.o.) ergibt sich nichts anderes. Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit § 5 JMStV a.F. - im Gegensatz zu § 4 JMStV a.F. - gerade keinen strengen Verbotstatbestand geschaffen. Die Vorschrift sieht lediglich Wahrnehmungserschwernisse und - je nach Altersstufe differierende, vgl. Abs. 4 - Einschränkungen für die Verbreitung und Zugänglichmachung von Angeboten vor, damit entsprechende Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise bzw. regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Diese deutliche Abstufung im Vergleich zu den unzulässigen Inhalten im Sinne von § 4 JMStV a.F. bestätigt auch die amtliche Gesetzesbegründung zum JMStV a.F.. Demnach betrifft die Vorschrift Angebote, die zwar die Entwicklung von jungen Menschen beeinträchtigen können, die aber nicht den strengeren Beschränkungen unterliegen müssen wie bei einer Jugendgefährdung im Sinne von § 18 des Jugendschutzgesetzes. Erforderlich sei in diesen Fällen nicht unbedingt, dass der Zugriff von Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht erfolgen könne. Der Gesetzestext sehe vor, dass auch eine wesentliche Erschwerung ausreiche, da niemals ausgeschlossen werden könne, dass Kinder oder Jugendliche unberechtigt Zugriff erhielten. Insofern seien die Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe mit Altersverifikationssystem nach § 4 Abs. 2 S. 2 wesentlich höher. Vgl. LT-Drs. 13/3431 vom 13. Januar 2003 (Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Medien) S. 13 f. Diese Wertung wird schließlich auch durch die in § 20 Abs. 5 S. 3 JMStV a.F. getroffene Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt, wonach die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen kraft Gesetzes lediglich bei Aufsichtsmaßnahmen wegen behaupteter Verstöße gegen § 4 JMStV a.F. entfällt. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat auch die Beklagte offenbar selbst keine Veranlassung gesehen. Das Argument der Beklagten, sowohl Verstöße gegen § 4 JMStV a.F. als auch gegen § 5 JMStV a.F. seien nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 JMStV a.F. ordnungswidrigkeitsbewehrt, trägt vor diesem Hintergrund nicht, zumal diese Überlegung die etwaige Strafbewehrung der Verbreitung von Pornografie außer Betracht lässt. Ob vor diesem Hintergrund dennoch je nach ihrer konkreten Auswirkung im Einzelfall Entwicklungsbeeinträchtigungen im Sinne von § 5 JMStV a.F. eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für ein Schutzziel im Sinne des § 3 Abs. 5 TMG a.F. darstellen und damit eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip begründen können, dies verneinend: Liesching, BeckOK JMStV, 20. Ed. Stand 15. Dezember 2021, § 3, Rn. 16, lässt die Kammer offen; dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung. b) Auch soweit die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV a.F. gestützt wird, ist eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip (erst recht) nicht gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift haben u.a. geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Durch das Fehlen eines Jugendschutzbeauftragten im Sinne dieser Norm wird eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für den Jugendschutz im Sinne von § 3 Abs. 5 TMG a.F. bzw. Art. 3 Abs. 4 a ii ECRL indes nicht begründet. Der Jugendschutz ist insofern nicht mit der hinreichenden Erheblichkeit beeinträchtigt oder gefährdet. So auch: Liesching, BeckOK JMStV, 20. Ed. Stand 15. Dezember 2021, § 7, Rn. 5. Denn mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines Jugendschutzbeauftragten greift der deutsche Gesetzgeber bereits nicht inhaltlich, sondern lediglich organisatorisch in das Betätigungsfeld der Anbieter ein. Die Vorschrift regelt neben den Voraussetzungen für die Bestellung des Jugendschutzbeauftragten dessen Aufgaben und Stellung. Dem Jugendschutzbeauftragten kommt demnach eine Beratungsfunktion, aber keine Entscheidungsfunktion zu; daneben ist er gemäß Abs. 3 S. 1 der Norm Ansprechpartner für die Nutzer. Die Vorschrift schafft mithin Voraussetzungen zur Gewährleistung des Konzepts der regulierten Selbstkontrolle und stellt ein rein organisatorisches Instrument dar. Dass diese Vorschrift eine Durchbrechung des Herkunftslandprinzips nicht zu begründen vermag, hat die Beklagte im Übrigen auch selbst in der Vergangenheit anerkannt und entsprechende Verfügungen in vergleichbaren Verfahren aufgehoben. Ziffer 2 Sätze 4 bis 6 des Bescheides waren, wenngleich ihnen kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, aus Gründen der Rechtsklarheit ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S.1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip, zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für eine klägerseits begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sieht die Kammer dagegen auf Grund der vorstehenden Ausführungen keinen Anlass. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.