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Beschluss

19 L 1079/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0517.19L1079.23A.00
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Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der Antragsteller hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann, §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO. Unabhängig hiervon hat die Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt. Der am 2. Mai 2023 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3009/22.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antrag innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 71a Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 AsylG gestellt wurde, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 Asylgesetz darf in Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützten Bescheides der Antragsgegnerin vom 5. April 2023. Nach den Bestimmungen der §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Zweitverfahrens nach § 71a AsylG nicht vorliegen. Der Asylantrag des Antragstellers wurde zu Recht gemäß § 71a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Ziff. 5 AsylG als Zweitantrag eingestuft und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach § 71a AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag stellt. Ein weiteres Asylverfahren ist dann nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren mit der rechtskräftigen negativen Entscheidung in der Sache. Aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes befindlichen Schreiben „Information request reply“ der zuständigen griechischen Dublin-Behörde vom 13. März 2023 ergibt sich, dass der Antragsteller am 14. Januar 2019 in Griechenland internationalen Schutz beantragt hatte, dass der Antrag am 9. November 2021 in zweiter Instanz abgelehnt wurde und diese Entscheidung endgültig ist. Dies deckt sich mit dem Vortrag des Antragstellers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 6. Dezember 2022, in der der Antragsteller erklärte, sein Asylantrag in Griechenland sei zwei Mal abgelehnt worden; die Ablehnung sei der Grund dafür, dass er nach Deutschland gekommen sei. Den Ablehnungsbescheid habe er nicht dabei, jedoch habe er mit seinem Handy Fotos vom Bescheid gemacht. Ihm wurde aufgegeben, die Fotos auszudrucken und beim Bundesamt einzureichen. Weiterhin erklärte der Antragsteller, in Griechenland die gleichen Asylgründe geltend gemacht zu haben wie nunmehr in Deutschland. Der Antragsteller hat somit bei seiner Anhörung selbst vorgetragen, dass das Asylbegehren des Antragstellers von den zuständigen griechischen Behörden geprüft und abgelehnt wurde. Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann somit davon ausgegangen werden, dass diese Angaben des Antragstellers und der griechischen Behörden zutreffen, so dass die Voraussetzung eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Die genannten Bestimmungen des Asylgesetzes sind vorliegend auch anzuwenden, insbesondere liegt keine Unionsrechtswidrigkeit vor. § 71a AsylG ist mit Art. 33 Abs. 2, d) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 - Asylverfahrensrichtlinie – vereinbar, vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 23 L 715/22.A –. Insoweit führt das OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. November 2022 – 9 A 2214/22.A – aus: „Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall der andere Mitgliedstaat (Finnland), anders als beispielsweise Dänemark, an die Verfahrensrichtlinie gebunden sei und deren Vorschriften anwende, also am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnehme. In den genannten Eilbeschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht jeweils angenommen, dass mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht Schleswig eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Frage, ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU vereinbar sei, jedenfalls nicht weiter als „acte clair“ bejaht werden könne. Diese EuGH-Vorlage betraf aber einen Fall, in dem das erste Asylverfahren in Dänemark durchgeführt worden ist, das in Bezug auf den Dritten Teil Titel V des AEUV, zu dem unter anderem die Politik im Bereich Asyl gehört, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks eine besondere Stellung innehat, die es von den übrigen Mitgliedstaaten unterscheidet. Von dieser besonderen Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Urteil, wie oben ausgeführt, abgegrenzt. Im Übrigen hat auch der EuGH, der zwischenzeitlich über die Vorlage entschieden hat, ausdrücklich die Vorlagefragen nur in Bezug auf den Fall geprüft, dass dänische Behörden den ersten Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt haben, vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-497/21 –.“ Da Griechenland ebenso wie Finnland am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt, gelten die vorstehenden Erwägungen, denen das Gericht folgt, entsprechend. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG nicht vorliegen. Die Umstände, die der Antragsteller mit seinem Folgeantrag geltend machte, erfüllen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG nicht. Der Antragsteller hat sich insofern lediglich auf Ereignisse im Irak berufen, die vor seiner Ausreise aus dem Irak im Oktober 2018 lagen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller – ebenso wie seine Eltern, die sich mittlerweile in Dänemark aufhalten (und deren Asylanträge in Dänemark ebenfalls abgelehnt wurden) und seine Brüder, von denen sich zwei immer noch in Griechenland aufhalten – diese Gründe auch im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz in Griechenland geltend machte. Dies hatte der Antragsteller so auch bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 6. Dezember 2022 angegeben. Hätte er diese Umstände nicht schon in seinem ersten Asylverfahren in Griechenland geltend gemacht, so könnte er sich jedenfalls gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nicht mehr auf diese Gründe berufen. Dass sich hingegen die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers änderte bzw. neue Beweismittel vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 5. April 2023, denen das Gericht folgt, wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.