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Beschluss

3 L 1242/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0519.3L1242.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz  2 VwGO (Regelungsanordnung) wird abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf eine Ausnahme vom in  § 9 Abs. 1 LImSchG NRW ausdrücklich normierten Schutz der Nachtruhe wie begehrt im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW (im öffentlichen oder überwiegenden Interesse der Antragstellerin) besteht nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in die geschützte Nachtruhe bereits aufgrund der erteilten Erlaubnis bis jeweils 24.00 Uhr an 3 Tagen (sowie unter Berücksichtigung des Beginns der Musikdarbietungen teilweise bereits um 13.00 Uhr) im Ergebnis spürbar eingegriffen und die Nachtruhe unter Abwägung der jeweiligen entgegen stehenden Interessen bereits in einem nicht unerheblichen Umfang zu Gunsten der Antragstellerin verschoben. Diese durfte nicht ansatzweise darauf vertrauen, dass ihr Antrag wie gestellt (Erlaubniserteilung jeweils bis 1.00 Uhr) genehmigt würde. Ohne eine solche Erlaubnis bzw. eine verbindliche schriftliche Zusage durfte sie nicht von sich aus vollendete Tatsachen durch die Programmplanung und Buchung der Künstler schaffen und daraus nunmehr einen entsprechenden Anspruch herleiten wollen. Insbesondere ist die notwendige Konfliktbewältigung bei Lärmbeeinträchtigungen anlässlich von Festen und Veranstaltungen nach 22.00 Uhr ein tatsächlich und rechtlich seit bereits geraumer Zeit bestehendes allgemein bekanntes Problemfeld. Rechtlich unerheblich ist es, dass kein Nachbar oder Anwohner um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat und dass an einem Veranstaltungstag die eigentliche Musikdarbietung bereits um 24.00 Uhr beendet sein soll. Vorliegend kommt hinzu, dass trotz der Bedeutung des K.    G.        N.     diese Veranstaltung an insgesamt vier Tagen und während des Pfingstfestes als höchstes christliches Fest im Kirchenjahr nach Ostern und Weihnachten stattfindet. Auch wenn grundsätzlich das Ende von Musikveranstaltungen im Einzelfall beispielsweise auch bei 0.30 oder 1.00 Uhr liegen kann (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 1 B 124/87 -, juris), lässt sich diese im Übrigen über 35 Jahre alte Entscheidung nicht ansatzweise anspruchsbegründend auf den vorliegenden Einzelfall übertragen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) wird abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf eine Ausnahme vom in § 9 Abs. 1 LImSchG NRW ausdrücklich normierten Schutz der Nachtruhe wie begehrt im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null als einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG NRW (im öffentlichen oder überwiegenden Interesse der Antragstellerin) besteht nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in die geschützte Nachtruhe bereits aufgrund der erteilten Erlaubnis bis jeweils 24.00 Uhr an 3 Tagen (sowie unter Berücksichtigung des Beginns der Musikdarbietungen teilweise bereits um 13.00 Uhr) im Ergebnis spürbar eingegriffen und die Nachtruhe unter Abwägung der jeweiligen entgegen stehenden Interessen bereits in einem nicht unerheblichen Umfang zu Gunsten der Antragstellerin verschoben. Diese durfte nicht ansatzweise darauf vertrauen, dass ihr Antrag wie gestellt (Erlaubniserteilung jeweils bis 1.00 Uhr) genehmigt würde. Ohne eine solche Erlaubnis bzw. eine verbindliche schriftliche Zusage durfte sie nicht von sich aus vollendete Tatsachen durch die Programmplanung und Buchung der Künstler schaffen und daraus nunmehr einen entsprechenden Anspruch herleiten wollen. Insbesondere ist die notwendige Konfliktbewältigung bei Lärmbeeinträchtigungen anlässlich von Festen und Veranstaltungen nach 22.00 Uhr ein tatsächlich und rechtlich seit bereits geraumer Zeit bestehendes allgemein bekanntes Problemfeld. Rechtlich unerheblich ist es, dass kein Nachbar oder Anwohner um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat und dass an einem Veranstaltungstag die eigentliche Musikdarbietung bereits um 24.00 Uhr beendet sein soll. Vorliegend kommt hinzu, dass trotz der Bedeutung des K. G. N. diese Veranstaltung an insgesamt vier Tagen und während des Pfingstfestes als höchstes christliches Fest im Kirchenjahr nach Ostern und Weihnachten stattfindet. Auch wenn grundsätzlich das Ende von Musikveranstaltungen im Einzelfall beispielsweise auch bei 0.30 oder 1.00 Uhr liegen kann (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 1 B 124/87 -, juris), lässt sich diese im Übrigen über 35 Jahre alte Entscheidung nicht ansatzweise anspruchsbegründend auf den vorliegenden Einzelfall übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. 19) und vor dem Hintergrund quasi als vorweggenommene Entscheidung in der Hauptsache auf 5.000,00 Euro (ohne Halbierung dieses Betrages) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.