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Beschluss

22 L 1071/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0524.22L1071.23.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 4.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 4.750,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Dem 19… geborenen Antragsteller wurden als Jäger 1978 bzw. 1989 die Waffenbesitzkarten Nrn. 000/78 und 000/89 erteilt. In diese waren 2021 zwei Kurzwaffen (Nr. 00000 und 00.00000), zwei Wechselsystemen (Nr. 00.00000 und ohne Seriennr.) sowie drei Langwaffen (Nr. 00000, 0000000 und X/000000) eingetragen. Im Februar 2014 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die geänderten gesetzlichen Anforderungen für die Aufbewahrung von Waffen und u.a. darauf hin, dass Kurzwaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder gleichwertig verwahrt werden müssten. (Bl 140 BA). Der Antragsteller reichte eine „Erklärung zur Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG“ unterschrieben unter 14.02.2014 ein. Darin gab er an, er verwahre seine Kurzwaffen in einem Behältnis, für das er keine der vorgegebene Industrienormen ankreuzte, sondern auf beiliegende Fotos verwies (Bl. 142 ff. BA). Die Fotos zeigen eine großen braunen Metallschrank mit Innenfach und Zahlenschloss, ohne dass das Türschild oder ein Zertifizierungsetikett erkennbar waren. Für die Langwaffen gab er an, es handele sich um eine Behältnis Sicherheitsstufe A nach FDMA 24992 mit dem Verweis auf eine Rechnung der Firma I. Tresore vom 3. September 2003, worin ein lichtgrauer Waffenschrank der Sicherheitsschutze B mit Gewicht 200 Kg und Innentresor 150 mm ausgewiesen ist. Weiterer Schriftverkehr erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 1. März 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller u.a. erneut auf die geänderten gesetzlichen Anforderungen für die Aufbewahrung von Waffen hin und übersandte ein entsprechendes Formular mit der Bitte, die aktuelle Aufbewahrung bis zum 29. März 2021 nachzuweisen. Durch „Erklärung zur Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG“ vom 20. April 2021 gab der Antragsteller durch Ankreuzen vorgegebener Kästchen an, seine Langwaffen in einem Behältnis DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 und seine Kurzwaffen in einem Behältnis DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 zu verwahren. Er legte ein Informationsblatt eines „Dokumentenschranks Modell 160“ der Firma C. Tresore mit der handschriftlichen Ergänzung (abschließbares Innenfach) mit Außenmaßen von 160cm, 70cm und 55 cm und eine Foto eines großen braunen Metallschranks mit Innenfach und Zahlenschloss vor. Dabei war das Türschild oder ein Zertifizierungsetikett nicht erkennbar. Weiterhin liegt er ein Fotos eines hellgrauen Waffenschranks vor. Am 29.04.2021 teilte der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers telefonisch mit, dass auf den eingereichten Lichtbildern des Dokumentenschranks, sowie eines weiteren Aufbewahrungsbehältnisses keine Zertifizierung erkennbar war und bat um Nachreichung. Unter dem 07.05.2021 übersandte der Antragsteller Lichtbilder der Türschilder der Schränke an den Antragsgegner per E-Mail. Darauf war eine Zertifizierung des Waffenschranks der Firma I. Tresore der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 zu erkennen (Bl. 165 R BA). Dem Türschild des Dokumentenschranks der Firma C. Tresor enthielt weder eine Sicherheitsstufe, noch ein Widerstandsgrad und wies als Baujahr 1987 aus (Bl. 165 BA). Auf die Aufforderung vom 10.05.2021, mitzuteilen, in welchem der Schränke er seine Schusswaffen aufbewahre, teilte der Antragsteller am selben Tag per E-Mail mit, dass die die Kurzwaffen im großen Aktenschrank und die Langwaffen im Stahlschrank aufbewahrt würden (Bl. 168 BA). Am 26.05.2021 wurde der Antragsteller nochmals per E-Mail aufgefordert, die Sicherheitsstufe des Dokumentenschranks „Modell 160" zu belegen. Telefonisch teilte der Antragsteller noch 26. Mai 2021 mit, dass der Dokumentenschrank den Widerstandsgrad 0 besäße, der Hersteller jedoch zum Nachweis kontaktiert werden sollte. Am 20.06.2021 übersandte der Antragsteller Nachweise über einen neu angeschafften Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1. Der Antragsgegner wies den Antragsteller darauf hin, dass damit nicht die frühere Aufbewahrung geklärt sei und eine Widerrufsverfahren einzuleiten sei, wenn kein Nachweis der sicheren Verwahrung erfolge. Der Antragsgegner führte am 11.01.2023 Ermittlungen durch und fragte telefonisch bei der Firma C. Tresor an, ob eine Aussage über die Zertifizierung des Dokumentenschrankes getroffen werden könne. Dies wurde von dort verneint. Grundsätzlich würden keine rückwirkenden Bescheinigungen ausgestellt. Das Alter und das fehlende Klassifizierungsetikett sprächen jedoch dafür, dass der Schrank keiner Zertifizierung entspreche. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2023 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten an. Er halte ihn wegen des eines bei der Kontrolle vorliegenden Verwahrungsverstoßes für unzuverlässig. Die ordnungsgemäße Verwahrung, nämlich die Zertifizierung sei nicht nachgewiesen. Durch E-Mails vom 24.01.2023, 25.01.2023 und 04.03.2023 reichte der Antragsteller Unterlagen ein und nahm Stellung. Die Beibringung einer Zertifizierung durch den Hersteller sei nicht möglich, daher sei ein neuer Waffenschrank angeschafft worden. Er habe bereits vor Jahren die fehlende Zertifizierung des Waffenschranks der Behörde mitgeteilt. Diese habe nicht reagiert. Inzwischen habe er einen zertifizierten Waffenschrank. Daher könne er nicht als unzuverlässig angesehen werden. Das Türschild weise als Typ die Bezeichnung „Kassenschrank 0“ auf, dies bedeute, dass der Schrank den Widerstandsgrad „0“ aufweise. Es sei eine Prognose erforderlich, die für den Antragsteller nicht negativ ausfalle. Dafür spreche sein Bemühen sich rechtskonform zu verhalten, die Duldung durch die unter Jagdbehörde und seine 45-jährige untadelige waffenrechtliche Historie. Der Antragsgegner wies auf die Möglichkeit der Beibringung eines Gutachtens und einer Fristverlängerung hin sowie die Anforderungen des § 36 Abs. 3 WaffG. Nach einer telefonischen Auskunft des Deutschen Institut für Normen e.V. vom 27. Januar 2023 sei seit dem Jahr 1992 an der Norm DIN EN 1143-1 gearbeitet und diese 1997 veröffentlicht worden. Bereits nach 1992 sei durch den VDS der Widerstandsgrad 0 verwendet worden, welcher jedoch nicht mit der späteren DIN EN 1443-1 vergleichbar wäre. Ein Waffenschrank aus den Baujahr 1987 könne daher den Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1 nicht erfüllen. Das Türschild des Dokumentenschrankes sei kein Klassifizierungsetikett. Durch Bescheid vom 21. April 2023 widerrief der Antragsgegner unter 1. die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, forderte unter 2. ihn auf, die Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides in der Dienststelle abzugeben und unter 3. die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen, näher bezeichneten, 7 Waffen bzw. Schusswaffen gleichgestelltern Gegenstände und Munition binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, dauerhaft unbrauchbar machen oder sich mit der polizeilichen Vernichtung einverstanden zu erklären und dies nachweisen. Unter Ziffer 4. ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 an. Weiterhin verlangte er Verwaltungsgebühren in Höhen von 355,- Euro. Der Antragsteller sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG unzuverlässig. Es liege ein fehlender Nachweis der ordnungsgemäßen Verwahrung für die Vergangenheit vor. Am 28. April 2023 hat der Antragsteller Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, er nutzte – über Jahrzehnte – einen massiven Tresor, welcher sich in aktuell gültige Industrienormen nicht einkategorisieren lasse. Die Nutzung dieses Schrankes habe er schon unter dem 14.02.14 unter Lichtbildvorlage gegenüber der Waffenbehörde angezeigt. Aus der Mitteilung sei unmissverständlich hervorgegangen, dass es sich nicht um ein Behältnis entsprechend DIN/EN 1143-1, WG 0, oder I, oder VDMA 24992 „B“ handelte, da weder in einem der formularmäßig vorgegebenen „Kästchen“ ein Kreuz gesetzt war, noch im Fließtext die Behauptung aufgestellt worden wäre, dass der Schrank einer Industrienorm entspräche. Es wurde auf die damals anliegenden Fotos verwiesen. Darauf habe der Antragsgegner für 8 Jahre nicht reagiert. Er sei angesichts seiner seit März 2014 unbeanstandet gebliebenen Meldung davon ausgegangen, dass die Verwahrung seiner Waffen in dem Schrank waffenrechtskonform wäre bzw. von dem Antragsgegner akzeptiert würde. Er habe dann aber unverzüglich und ohne weitere Aufforderung, ein in jedem Falle den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Schrank erworben und in Nutzung genommen. Die Prognose gehe daher zu seinen Gunsten. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 21. April 2023 bzgl. der Ziffer 1. anzuordnen und bzgl. der Ziffern 3. Wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich auf seinen Bescheid und legt dar, dass der Antragsteller die Möglichkeit eine ordnungsgemäße Verwahrung in der Vergangenheit durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen, nicht genutzt habe. Die begründe seine Unzuverlässigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren - 22 K 2980/23 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Akten der Staatsanwaltschaft verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts richtet. Vorliegend hat die Klage im Verfahren - 22 K 2980/23 – bzgl. der hier angegriffenen Ziffern des Bescheides keine aufschiebende Wirkung. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bezüglich der Regelungen in 3 des Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund behördlicher Anordnung (vgl. Ziffer 4 des Bescheids) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 wiederherstellen oder bei nur formalen Verstößen der Vollzugsanordnung die Anordnung des Sofortvollzuges aufheben. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme einerseits und dem Sofortvollzug andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht anzuordnen. Das gesetzlich angeordnete öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist (dazu unter a.) und auch sonstige private Aussetzungsinteressen nicht überwiegen (dazu unter b.). a. Es spricht alles dafür, dass der Widerruf der beiden dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ist. aa. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. bb. Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2023 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. cc. Der Widerruf ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier die Waffenbesitzkarten des Antragstellers – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. (1) Es spricht nach Aktenlage alles dafür, dass im Fall des Antragstellers nachträglich – das heißt nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis – Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, juris, Rn. 35, lagen Tatsachen vor, die dafür sprechen, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG unzuverlässig ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt eine Prognose. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5, sowie Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10, 17 und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, BVerwGE 150, 196-200, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 9, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 11 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 11, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 13. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris Rn. 7, und vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 54, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2007 - 11 LA 272/07 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 B 36.13 - , juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 19; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. August 2015 - 5 Bs 135/15 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 15. Unter Beachtung dieser Grundsätze spricht alles dafür, dass das Verhalten des Antragstellers nach derzeitigem Sach- und Streitstand die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). (a) Er hat gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er nicht nach § 36 Abs. 3 WaffG nachgewiesen hat, dass er seine Kurzwaffen vor der Anschaffung des neuen Waffenschranks ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 1 K 859/18 -, juris, Rn. 51, hier geht es um den Zeitraum bis zur Anschaffung des neuen Waffenschranks mit Widerstandsgrad 1 nach DIN EN 1143-1, also um den Zeitraum bis zum 20. Juni 2021. Die die am 20. Juni 2021 geltenden Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (in der Fassung vom 1. September 2020) näher geregelt. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat, wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um den Schutz i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Vorgaben des § 36 WaffG in besonders gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) erlassen und die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 AWaffV näher ausgestaltet. Nach § 13 Abs. 1 - 3 AWaffV müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition in einem klassifizierten Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 bzw. I aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG gilt darüber hinaus eine Besitzstandsregelung für die Weiternutzung vorhandener Sicherheitsbehältnisse. Nach dieser Vorschrift gelten die mit dem 6. Änderungsgesetz zum 6. Juli 2017 neu eingeführten strengeren Vorgaben zur Aufbewahrung nach § 36 Abs. 5 WaffG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 - 3 AWaffV n.F. nicht bei einer Aufrechterhaltung der Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, welche der alten Rechtslage (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WaffG a.F.) entsprechen. Die besitzstandswahrende Aufrechterhaltung der Nutzung von Sicherheitsbehältnissen in diesem Sinne setzt voraus, dass diese Sicherheitsbehältnisse vor dem Stichtag (6. Juli 2017) nicht nur angeschafft waren, sondern als Verwahrgelasse für Waffen tatsächlich genutzt worden sind und diese Nutzung bruchlos fortgesetzt wird. Vgl. zu Letzterem: Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 21. Die bis dahin geltende Rechtslage bestimmte nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WaffG a.F., dass erlaubnispflichtige Schusswaffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen; als gleichwertig galt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen galt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entsprach. Diese Privilegierung galt aber nicht für erlaubnispflichtige Kurzwaffen; diese mussten daher nach § 36 Abs. 2 WaffG a.F. mindestens in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufbewahrt werden. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller in Bezug auf seine Kurzwaffen nicht gerecht geworden. Nach eigenen Angaben vom 4. Februar 2014 verwahrte er seine Kurzwaffen in einem großen brauen Metalldokumentenschrank ohne Zertifizierung. Er teilte am 10. Mai 2021 selbst gegenüber dem Antragsgegner mit, er verwahre die Kurzwaffen „in dem großen Aktenschrank“. Damit war nach dem Zusammenhang der braune „Dokumentenschrank“ der Firma C. Tresor gemeint. Dies hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Der Antragsteller hat bis heute nicht nachgewiesen, dass er seine Kurzwaffen vor dem 20. Juni 2021 in einem klassifizierten Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 bzw. I oder unter Erfüllung der Besitzstandsregelung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufbewahrte. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente und per Email übersandten Fotos belegen nicht die Einhaltung der dargelegten Normen durch den Dokumentenschrank der Firma C. Tresor. Auch ein gleiches Schutzniveau ist nicht nachgewiesen. b) Aus diesem Verstoß ist die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung abzuleiten, weil die Prognose ergibt, dass davon auszugehen ist, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände sorgfältig verwahren wird. Es handelt sich nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts. Vielmehr hat der Antragsteller im Laufe des Verwaltungsverfahrens über einen längeren Zeitraum wechselnde Angaben zur Qualität des braunen Dokumentenschrankes gemacht, in dem er die Kurzwaffen aufbewahrt hat. Dies zeigt eine große Nachlässigkeit. Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus darauf beruft, dass er angenommen habe, es liege eine ausreichend sichere Verwahrung vor, weil er 2014 die fehlende Klassifizierung gegenüber der Waffenbehörde angegeben habe und diese über Jahre nicht regiert habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr wird von einem Waffenbesitzer erwartet, dass er sich fortlaufend Gewissheit über die besonderen Sorgfaltsanforderungen des Waffengesetzes verschafft und sicherstellt, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen damit im Einklang steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 47. Ein zuverlässiger Waffenbesitzer muss sich über seine Pflichten betreffend die Aufbewahrung seiner Waffen jederzeit im Klaren sein. Insbesondere hätte der Antragsteller seinen Aufbewahrungspflichten auch ohne Aufforderung des Antragsgegners genügen müssen. Der Antragsgegner hat auch zu keiner Zeit einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er einen evtl. Aufbewahrungsverstoß des Antragstellers wegen der Angaben aus dem Jahr 2014 im Rahmen einer späteren Prüfung eines Widerrufs der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht berücksichtigen werde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Landrat als Kreispolizeibehörde W. es für mehrere Jahre unterlassen hat wegen dieser Angaben tätig zu werden und die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers zu widerrufen. Dieser Aufbewahrungsverstoß lässt eine nicht ausreichend sorgfältige Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Beachtung grundlegender gesetzlicher Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen erkennen. Dies legt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Schluss nahe, dass er auch künftig Waffen nicht anforderungsgerecht, d. h. nicht sorgfältig verwahren wird. Er hat darüber hinaus die Möglichkeit, auf die er mehrfach hingewiesen wurde, den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwahrung durch Einholung eines Gutachtens über die Widerstandqualität des braunen Dokumentenschrankes der Firma C. Tresor zu führen, nicht genutzt. Der vom Antragsteller begangene – langjährige – Verstoß gegen die in § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV normierten Anforderungen an die Aufbewahrung der Kurzwaffen betrifft eine grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzers, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zählt zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 25 f. unter Verweis auf Antwort der Bundesregierung - Haltung der Bundesregierung zur Kritiken an der vorgelegen Waffenrechtsnovelle -, BT-Drucks. 14/8340, S. 6. Dass der Antragsteller die Kurzwaffen nunmehr und seit Juni 2021 in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt, kann allenfalls für die Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis von Bedeutung sein, sofern die festgestellten Verstöße dann nicht mehr entgegengehalten werden (können). Entsprechendes gilt für die vorgetragene 45 Jahre lange im Übrigen beanstandungsfreie Waffenerlaubnisinhaberschaft. (2) Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig ist, ist der Erlaubniswiderruf zudem auch verhältnismäßig. Fehlt dem Besitzer von Waffen und/oder Munition mit Blick auf einen Verstoß gegen grundlegende Anforderungen an die Aufbewahrung solcher Gegenstände die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG, ist insbesondere eine Aufforderung an ihn, Waffen und Munition künftig sorgfältig zu verwahren, kein geeignetes Mittel, den Gefahren, die mit dem Waffen- und/oder Munitionsbesitz einer unzuverlässigen Person verbunden sind, zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, BA S. 14, n.v. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist, kommt es nicht an. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 24 ZB 22.319 -, juris, Rn. 19. bb. Auf dieser Grundlage führt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit ist in § 45 Abs. 5 WaffG geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit keine aufschiebende Wirkung haben. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse in Fällen der etwaigen Unzuverlässigkeit den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse einräumt, weil dem öffentlichen Sicherheitsinteresse wegen der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen grundsätzlich überragendes Gewicht zukommt. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Auch im Falle des Antragstellers überwiegt dieses Sicherheitsinteresse. Besonders gewichtige private Interessen hat er nicht vorgetragen. Insgesamt überwiegen unter Berücksichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung daher die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. 2. Der Antrag ist auch bzgl. der in Ziffer 3 verfügten Anordnung, die dort eingetragenen Schusswaffen, gleichgestellten Gegenstände sowie die in Besitz des Antragstellers befindliche Munition binnen zwei Wochen nach Zustellung einem Berechtigten zu überlassen, dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen bzw. sich mit einer polizeilichen Vernichtung einverstanden zu erklären und dies unter Vorlage der jeweiligen Waffenbesitzkarte nachzuweisen, unbegründet. Die insoweit unter Ziffer 4 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nicht zu beanstanden und das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt auch insoweit, denn die Regelungen sind offensichtlich rechtmäßig. a. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind erfüllt. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Waffenrecht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 ‑ 20 B 752/16 ‑, juris Rn. 6 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. März 2002 - 11 MB 102/02 -, juris Rn. 18. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde außerdem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine gerade im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 ‑ 20 B 752/16 ‑, juris Rn. 8 m. w. N. Nach diesen Maßgaben genügt die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Begründung zu Ziffer 4) auf Seite 11 und 12 des streitgegenständlichen Bescheids den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen erkennen, dass er den Ausnahmecharakter der Anordnung erkannt hat und informieren die Antragstellerseite ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1894. b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 3 und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die unter Ziffer 2 und 3 getroffenen Regelungen als rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung des Antragsgegners, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen und gleichgestellten Gegenstände innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder sich mit der polizeilichen Vernichtung einverstanden zu erklären, erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt, wenn er auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und er sie noch besitzt. Es spricht nach den obigen Ausführungen alles dafür, dass dies der Fall ist. Die Anordnung erfolgte zudem im Wege einer rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung samt Begründung. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG eingeräumten Ermessen handelt es sich um ein sogenanntes intendiertes Ermessen. Wenn – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich das Ergebnis der Abwägung zugunsten der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. So bereits Urteile der Kammer vom 11. Juli 2008 - 22 K 3109/07 - und vom 30. Juni 2009 - 22 K 1301/08 -; Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, WaffG § 46 Rn. 4; vgl. zur Rechtslage bis zum 31. März 2003 auch BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 1 B 230.97 -, juris. Denn diese Folgeentscheidung dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen sicher, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 -, juris Rn. 29. cc. Angesichts der Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Waffen ausgehen, und der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - 20 E 923/09 -, vom 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris Rn. 27, und vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -. Entsprechend zu berücksichtigen sind bei der Streitwertbemessung auch der Lauf oder der Verschluss einer Schusswaffe jedenfalls dann, wenn sie in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten gesondert eingetragen sind oder sonstwie im Streit stehen. Unter Waffe ist grundsätzlich jede Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu verstehen. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs knüpft ersichtlich an die Begrifflichkeiten des Waffengesetzes an. Waffen sind demnach unter anderem Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Zu den Gegenständen, die Schusswaffen gleichgestellt sind, gehören grundsätzlich wesentliche Teile von Schusswaffen (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) und damit unter anderem auch der (Austausch-)Lauf einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3.1 und 3.1) und der Verschluss einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1). Jedenfalls soweit solche wesentlichen Teile von Schusswaffen gesondert in einer Waffenbesitzkarte verzeichnet sind und damit als solche Gegenstand streitgegenständlicher Maßnahmen sind, ist es angemessen, dies bei der Streitwertbemessung entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -; i. E. auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 21 CS 15.2465 -, juris. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, und die Anordnung, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben, wirken nicht streitwerterhöhend, da diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf waffenrechtlicher Genehmigungen regelmäßig einhergehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 21 B 00.370 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 20 A 4157/06 -. Nach diesen Maßstäben ist für den Widerruf ein vorläufiger Streitwert in Höhe von 9.500,- Euro festzusetzen, da in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten insgesamt 7 Waffen bzw. Waffen gleichgestellte Gegenstände eingetragen sind. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 dadurch Rechnung zu tragen, dass der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, also 4.750,- Euro beträgt. Die Höhe der Gebührenfestsetzung ist für die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren nicht zu berücksichtigen, da sich der Eilantrag hiergegen nicht richtet. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.